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Außensteuergesetze und DBA-Sachverhalt in 2020

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Der Begriff “Außensteuergesetz” löst bei den Steuerberatern vieler Unternehmer gewisse Ängste aus. Alles was mit ausländischen Angelegenheiten zu tun hat fällt spätestens seit den Panama Papers unter den Verdacht der Steuerhinterziehung. Oneröse Berichtspflichten bezüglich Auslandsgestaltungen wie DAC6 tun ihr Übriges, das man beim kleinsten öffentlich geäußerten Gedanken der Auslandsfirmengründung einen neuen Steuerberater suchen muss.

 

Hier Experten zu finden ist schwierig – aber es gibt sie. Nur haben sich die wenigsten auf Selbstständige und kleinere Online-Unternehmer eingestellt.

 

Immer wieder höre ich auch in 2019 die Idee eine Auslandsfirma zu gründen. Ja, man müsse natürlich die Ausschüttungen oder Gehälter in der Heimat versteuern, könne aber die Körperschafts/Gewerbe-Steuer wie auch Bürokratielast stark senken, lautet die Idee. Optimal kann man das gleiche Unternehmen gleich komplett über diese neue Firma laufen lassen. Vielleicht ist man aus Reputationszwecken aber auch auf seine GmbH angewiesen. Hier könne man doch zumindest Dienstleistungen abrechnen oder Lizenzgebühren für eine bestimmte Technologie verlangen. Dies mindert schließlich den zu versteuernden Gewinn im DACH-Land und fliesst steueroptimiert in die eigene Tasche.

Hier zerplatzt leider oft eine Illusion für viele Unternehmer. Ja, es ist möglich, aber nein, es ist nicht einfach. Einfach mal so eine  Auslandsfirma gründen führt mittlerweile in jedem EU-Mitgliedsstaat zu Problemen. Wer es richtig und anerkannt machen will darf einen gewissen Aufwand an Kosten und Zeit nicht scheuen. Muss bei beschränkten Budget vielleicht auch einen Kompromiß eingehen. Der Grund: das Außensteuergesetz und andere Anti-Mißbrauchsregelungen.

Das Außensteuergesetz enthält längst nicht nur Regeln zur anerkannten Auslandsfirmengründung. Eigentlich beschränkt sich die Hauptessenz sogar auf einen Satz. Viel mehr geht es im deutschen Außensteuergesetz auch um die Wegzugsbesteuerung und erweitert beschränkte Steuerpflicht, die erst beim Verlassen Deutschlands greifen. Für die Auslandsgründung theoretisch relevant ist die sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung, die jedoch in der überwiegenden Zahl der Fälle aufgrund ihres Passivcharakters zu vernachlässigen ist.

Stand Anfang 2020 droht eine Reform des Außensteuergesetzes nach den von der OECD entwickelten ATAD-Kriterien (ATAD = Anti Tax Avoidance Package). Der Mitte Dezember veröffentlichte Referenten-Entwurf wird zwar erst im Frühjahr verabschiedet, soll aber rückwirkend ab dem 1.1.2020 gelten. Da eine Verabschiedung des Entwurfs ohne wesentliche Änderungen sehr wahrscheinlich ist wird der Inhalt dieses reformierten Außensteuergesetzes an dieser Stelle bereits mitdiskutiert.

Ähnlich wie Deutschland mussten auch andere EU-Mitgliedsstaaten ihre Außensteuergesetze reformieren oder gar erst einführen. Österreich etwa hatte lange Zeit gar kein Außensteuergesetz, sondern nur eine Anti-Mißbrauchssregelung der effektiven Geschäftsführung. In der Wegzugsbesteuerung setzte es aber bereits vor Deutschland die von der EU geforderten ATAD-Kriterien um, die beide Länder in dieser Hinsicht nun angleichen.

Die Schweiz wiederum hat kein kodifiziertes Außensteuergesetz und gegenwärtig auch noch keine Wegzugsbesteuerung. Wie lange sich das beim Anpassungsdruck an die Rest-EU noch hält bleibt abzuwarten. Durch Schweizer Finanzgerichtentscheidungen freilich gibt es trotzdem einen reichen Kanon an Regeln, an die man sich bei der Auslandsgründung halten sollte. Auch hier fällt wieder der Grundsatz der effektiven Geschäftsführung, der mittlerweile in jedem EU-Mitgliedsstaat beachtet werden sollte.

So haben einige EU-Mitgliedsstaaten immer noch keine oder nur recht lasche und mit Ausnahmen gespickte Außensteuergesetze eingeführt, die für gewisse Firmenkombinationen hoffen lassen. Grundsätzlich gilt aber immer die Anti-Missbrauchsregelung der effektiven Geschäftsführung zu beachten.

 

Generelle Missbrauchsregelung und Hinzurechnungsbesteuerung

Die Anti-Missbrauchsregelung (GAAR = General Anti Avoidance Rule) ist mittlerweile in fast jeder Steuergesetzgebung verankert, wird teils aber noch nicht völlig konsequent umgesetzt. Grob besagt diese Regelung, dass eine Steuergestaltung zu versagen sei wenn für sie keine relevanten wirtschaftlichen Gründe anzuführen seien, die in Frage stehende Gestaltung also nur aus steuerlichen Vorteilen gewählt wurde. Verbunden ist dies in der Regel mit der effektiven Geschäftsführung eines Unternehmens.

Im für uns relevantesten Fall verbleibt der Unternehmensgründer nämlich als Gesellschafter in seinem DACH-Heimatland. Und in der Regel möchte oder muss er Entscheidungsbefugnisse in der Firma behalten oder Wertschöpfung stiften. Das konterkariert aber eben diese Regelung der effektiven Geschäftsführung. Ein Unternehmen wird dort besteuert, wo sich die Betriebstätte befindet. Während dies bei manch physischen Geschäft klar abgrenzbar ist, ist dieser Sachverhalt bei vielen Dienstleistern, Händlern und vor allem digitalen Geschäften sehr viel uneindeutiger. Wird gar nur ein Laptop zum Arbeiten gebraucht, so mag in gewissen Ländern ein Briefkasten ausreichen, die Arbeit aber bequem aus dem eigenen Zuhause stattfinden.

Laut Gesetzgeber kann dies natürlich nicht angehen. Besteht eine reine Briefkastenfirma im Ausland, wird das Geschäft aber tatsächlich im Inland betrieben, so wird die Auslandsgesellschaft steuerrechtlich wie eine Inlandsgesellschaft behandelt. Dies bedeutet insbesondere inländische Körperschafts-, Gewerbe, Umsatz- und Quellensteuern, aber auch inländische Buchhaltungsvorschriften und andere Aspekte der Steuerbürokratie. Gesellschaftsrechtlich wiederum können gewisse Vorteile des Sitzlandes, selbst wenn es nur ein Briefkasten ist, weiter genutzt werden. Insbesondere hinsichtlich legitimer Anonymität und Aktienrecht gibt es hier in vielen Jurisdiktionen Vorteile.

 

Die Regelung der effektiven Geschäftsführung soll also verhindern, dass ein aus dem Inland “ferngesteuertes” Auslandsunternehmen Steuervorteile abgreifen kann. Die Steuervorteile sind nur dann zu gewähren wenn tatsächliche wirtschaftliche Gründe für die Standortwahl zutreffen und eine Betriebstätte begründet wird.

 

Dies bedeutet im Minimalfall mindestens einen abschließbaren Raum als Büro, in das der Geschäftsführer entweder regelmäßig pendelt oder welches feste Mitarbeiter enthält. Abhängig ist dies von der tatsächlichen Entscheidungsfindung im Unternehmen. Eine reine Holding mit langfristiger Vermögensverwaltung braucht sicherlich weniger Mühe als eine operative Firma, weil einfach dafür kaum Arbeit notwendig ist. Für einen operativen Auslandsstandort sollten jedoch Gründe abgesehen von Steuervorteilen angeführt werden können. Dies mag etwa die Verfügbarkeit und Bezahlung von benötigten Arbeitskräften oder ihre Sprachkenntnisse sein, nötiger Marktzugang oder die Nutzung spezieller regionaler Anreize.

Tritt die Regelung der effektiven Geschäftsführung ein, da keine ausreichende Substanz am Firmenstandort besteht, wird eine Vertreterbetriebstätte ausgelöst. Es handelt sich hier um eine unselbständige Niederlassung der Auslandsfirma im Wohnsitzland. Die Betriebstätte der Auslandsfirma ist nicht das Ausland, sondern das Wohnsitzland. Jegliche Auslandsbeteiligung ist den Finanzbehörden innerhalb der üblichen Meldefrist von 1 Monat anzuzeigen ungeachtet ob Substanz besteht oder nicht. Wird keine Betriebstätte im Inland angemeldet (Gewerbeamt) so werden die Finanzbehörden die angebliche Auslands-Betriebstätte näher unter die Lupe nehmen (mehr dazu in der neuesten GCE-Ausgabe).

Wie bereits gesagt können gewisse gesellschaftsrechtliche Vorteile aber für eine Auslandsgründung ohne Absicht von Steuervorteilen sprechen. In Deutschland sieht man dies besonders in der großen Zahl von 1-Euro Limiteds aus England und wegen Brexit zunehmend Irland. Statt 25.000€ Stammkapital in eine GmbH einzuzahlen wählen einige lieber den 1€-Weg über eine ausländische haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft. 

Hier ist neben der unselbständigen Niederlassung einer Vertreterbetriebstätte auch die Anmeldung einer selbständigen Zweigniederlassung möglich. Jegliche EU-Rechtsformen können in Deutschland und Österreich im Handelsregister eingetragen werden. In Deutschland genießen zusätzlich sogar US-Rechtsformen wie LLCs und INCs dieses Privileg. Die Eintragung im Handelsregister macht natürlich gewisse gesellschaftsrechtliche Vorteile wie Anonymität wieder rückgängig, ist aber der übliche Weg den Finanzbehörden zu zeigen dass keine unlauteren Absichten mit der Auslandsfirma bestehen. Hat man lediglich eine Vertreter-Betriebstätte und trägt sich nicht ins Handelsregister ein (etwa mit einer typischen Steueroasenfirma, die dies gar nicht kann) ist oft die Begleitung eines bewanderten Steuerberaters nötig um Zweifel auf mögliche Steuerhinterziehung zu zerstreuen.

Die Anti-Missbrauchsregelung der effektiven Geschäftsführung sollte für die meisten relativ leicht verständlich sein. Die Besteuerung eines Unternehmens ist dort, wo sich seine Betriebstätte befindet. Bei zunehmenden digitalen Geschäftsmodellen insbesondere von Großkonzernen ist aktuell jedoch eine Abkehr von diesem globalen Prinzip zu beobachten. Manche Staaten sind bereits mit einer Digitalsteuer vorgeprescht, die die Wertschöpfung globaler Konzerne dort besteuern will wo sie entsteht: beim Endkunden in ihren eigenen Ländern. Die aktuellen Vorschläge für solch eine Digitalsteuer, sofern es sie denn etwa konzertiert auf EU-Ebene geben sollte, wollen wir an dieser Stelle nicht behandeln. Es ist wahrscheinlich, dass sie erst ab Millionenumsätzen je Land erhoben werden wird.

 

Wichtiger ist es hier die Regelung der effektiven Geschäftsführung mit der Rechtsfolge der Inlandsbesteuerung von den eigentlichen Außensteuergesetzen abzugrenzen. Außensteuergesetze (CFC-Rules = Controlled Foreign Company Rules) haben über das Betriebstättenprinzip hinaus Folgen und sind wesentlich komplizierter. Bisher haben wir rein über die Geschäftsführung einer Firma gesprochen. Dies hat in der Essenz eine natürliche Person behandelt, die zugleich Gesellschafter eines Unternehmens war.

 

Alle Außensteuergesetze zielen hingegen nicht auf die Geschäftsführer eines Unternehmens ab, sondern auf ihre Gesellschafter. In einigen Fällen (etwa Zypern) gelten die Außensteuergesetze gar nicht für natürliche Personen, sondern werden explizit nur auf Firmen angewandt. Da sie sich klassische Außensteuergesetze rein auf die Gesellschaftsanteile richten, meint manch pfiffiger Steuersparer durch Vereins- oder Stiftungs-Konstrukte diese Regelungen umgehen zu können. Tatsächlich sind auch die negativen Rechtsfolgen der Außensteuergesetze damit vermeidbar. Dennoch muss bei von Vereinen oder Stiftungen gehaltenen Auslandsfirmen trotzdem Substanz bestehen: bei der Regelung der effektiven Geschäftsführung geht es um eben jene und Geschäftsführer können nur natürliche Personen sein.

Je mehr Gesellschafter es gibt, desto geringer freilich ist die beherrschende Stellung eines Einzelnen im Unternehmen. Eine Auslandsfirma mit 5 in Deutschland wohnhaften Gesellschaftern mit 20% Beteiligung wird es somit einfacher haben Substanz nachzuweisen, da niemand eine beherrschende Stellung hat. Sind Anteile jedoch ungleich verteilt so ist der Mehrheitsgesellschafter eher im Kreuzfeuer als die Minderheitsgesellschafter und sollte vermeiden den Eindruck entstehen zu lassen, das er zu sehr im Management der Firma involviert ist (es sei denn er ist tatsächlich vor Ort am Auslandsstandort). Bei den Außensteuergesetzen an sich gilt nämlich meist erst ab einer gewissen Beteiligung mögliche Rechtsfolgen zu beachten. Diese liegt in der Regel bei 50%, kann je nach Land aber abgesenkt werden. In Deutschland reichen bereits 10%.

Mit der geplanten Reform des deutschen Außensteuergesetzes wird ein Passus bezüglich “nahestehender Personen” eingefügt. War es bisher möglich das Auslösen von unangenehmen Rechtsfolgen von Außensteuergesetzen durch Verlagerung von Gesellschaftsanteilen auf familiäre Vertrauenspersonen zu umgehen, wird dem im Zukunft der Riegel vorgeschoben. Innerhalb verwandtschaftlicher Beziehungen werden dem Mehrheitsgesellschafter in der Regel alle Anteile zugerechnet, auf die sich dann die Rechtsfolgen des Außensteuergesetzes ergeben. Verwandtschaft ist nicht nur familiär zu sehen, sondern kann auch die mittelbare oder unmittelbare Beteiligung oder Geschäftsführung anderer beteiligter Entitäten bedeuten.

Es ist müßig die klassischen Außensteuergesetze in allen ihren Details zu beleuchten. Wichtig zu wissen sind aber die 2 gegenwärtigen Ansätze, die in der Gesetzgebung global verfolgt werden. Die EU-Mitgliedsstaaten haben sich in der Regel für einen der beiden Ansätze entschieden – das eher traditionelle Modell A und das neue Modell B. Ihren eigenen Modellen folgen Bulgarien, Frankreich und Finnland. Die Modelle in der EU und ihre wesentlichen Ausnahmen werden im Folgenden in 3 Grafiken illustriert und schriftlich erläutert.

 

 

Die in Deutschland und Österreich vorherrschende Außensteuergesetzgebung laut Modell A spielt nur dann eine Rolle, wenn von der Auslandsgesellschaft überwiegend Passiveinkünfte erwirtschaftet werden. Passiveinkünfte sind laut deutscher Gesetzgebung alle Einkünfte, die laut Katalog nicht aktiv sind. Typische Produktionsstätten, Dienstleistungen, Handel und auch verschiedene Online-Geschäftsmodelle sind klar als aktive Einkünfte ersichtlich. Spannend ist auch, dass Dividenden-Ausschüttungen als aktive Einkunft klassifiziert sind. Passiv hingegen sind Einkünfte aus der Vermögensverwaltung, Zinserträge und vor allem Lizenzgebühren. Eine überwiegende passive Tätigkeit ist erreicht, sobald das Unternehmen zu mehr als 50% passive Einkünfte erwirtschaftet. 

Ferner müssen die Erträge aus einer Steueroase stammen. Während die meisten EU-Mitgliedsstaaten Schwarze Negativlisten bzw. Weiße Positivlisten haben, ist für Deutschland jedes Land unter 20% Gewinnbesteuerung eine Steueroase, also auch etliche EU-Mitgliedsstaaten.

 

Nur in der EU ist deshalb eine Vermeidung der unten erklärten Hinzurechnungsbesteuerung möglich, sofern am EU-Standort eine entsprechende Betriebstätte mit ausreichender Substanz besteht. Substanz in Steueroasen außerhalb der EU reicht nicht aus um die Hinzurechnungsbesteuerung zu vermeiden!

 

Das Außensteuergesetz definiert also eine Beteiligung von mehr als nur 10% im Fall Deutschlands an einem Unternehmen in einer Steueroase unter 20% Gewinnsteuer, das mehr als 50% seiner Einkünfte aus passiven Einkünften generiert. Konsequenz in Deutschland ist darauf die Hinzurechnungsbesteuerung. Vereinfacht gesagt werden die Gesellschaftsanteile einer fiktiven Gewinnveräußerung unterzogen und der Muttergesellschaft damit voll zugerechnet.  Dies kann eine sehr hohe Zusatzbelastung bedeuten und sollte auf alle Fälle vermieden werden. Auch in anderen Ländern wird dieses Modell in teils leichten Variationen angewandt. So ist in gewissen Ländern mit Modell A außerhalb Deutschlands, Polens und Spaniens etwa auch Nicht-EWR-Staaten möglich die Zurechnung durch genügend Substanz vor Ort zu vermeiden. Auch gibt es vordefinierte Kategorien von Passiveinkünften je Land, die nicht zur Auslösung der Hinzurechnungsbesteuerung führen.

 

Das zweite, neuere Modell von CFC-Rules stört sich hingegen nicht an der Abgrenzung von aktiven und passiven Einkünften. Es behandelt rein die tatsächliche Besteuerung der Auslandsfirma und löst eine Nachbesteuerung aus, sofern diese zu niedrig ist. In der Regel ist der Schwellenwert dabei die Hälfte der lokalen Körperschaftsbesteuerung. Bis zu diesem Wert wird eine Gewinnausschüttung einer niedrig besteuerten Tochtergesellschaft dann nachbesteuert. 

Eingeführt hat dieses Modell etwa Zypern rein für Firmen. So müssen die Tochtergesellschaften einer Zypern-Holding mindestens 6,25% Ertragssteuern bezahlt haben oder ihre Gewinne bis zu diesem Prozentsatz nachversteuern.

 

Ob Substanz besteht oder nicht spielt dafür keine Rolle (die Geschäftsführung ist separat zu beachten). Wesentlich ist auch, dass dies für 100% aktive Einkünfte zutreffen kann. Wer also operative Nullsteueroasen in seinem Firmengeflecht verankert hat, der sollte eher Muttergesellschaften mit traditionellen Außensteuergesetzen wählen.

 

Allerdings, und dies ist für viele Leser relevant, können manche Länder mit Modell B Ausnahmen für kleine Unternehmen definieren. So gilt unter einem Buchgewinn von 750.000€ mit weniger als 75.000€ Einkünften aus Vermögensverwaltung oben beschriebene Rechtsfolge nicht (dies ist der Fall in UK, Irland, Ungarn, Estland, Lettland, Luxemburg, Malta und Zypern). In einer alternativen Ausnahme darf die Steuerersparnis maximal 10% der Betriebskosten betragen (in UK, Irland, Ungarn, Luxemburg, Malta und Zypern). Es fällt auf, dass sich vor allem EU-Steueroasen das neuere Modell ausgesucht und mit Ausnahmen versehen haben.

 

Die Außensteuergesetze von Drittländern außerhalb der EU orentieren sich zunehmend an den ATAD-Kriterien. Ähnliche Außensteuergesetze gibt es mittlerweile in mehr als 50 Staaten weltweit. Alle westlichen Länder und größere Industrienationen gehören dazu.

 

DBA-Sachverhalt und Steueroasen

Die klassischen Außensteuergesetze sind für den typischen Staatenlos-Leser eher weniger relevant. Am ehesten dürfte eine Anwendbarkeit bei gewissen Holding-Modellen in der EU gegeben sein. Aber erstens werden EU-Holdings vor allem genutzt Tochtergesellschaften in EU-Steuerhöllen wie Deutschland und Österreich zu optimieren. Und zweitens haben die typischen quellensteuerfreien Standorte wie Irland, England, Malta, Estland und Zypern Ausnahmen für CFCs unter 750.000€ Gewinn vorgesehen. In der Regel kann man also auch Nullsteuerjurisdiktionen weiter als Tochtergesellschaft betreiben.

Wirklich relevant ist nur die Anti-Missbrauchsregelung der effektiven Geschäftsführung. Ihr wollen wir uns nochmals verstärkter widmen. So wissen wir bisher, dass eine Betriebstätte eine lokale Körperschaftssteuerpflicht auslöst. Aber wie ist eigentlich eine Betriebstätte definiert? Die deutsche Abgabenordnung gibt dazu folgende Auskunft:

 

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Betriebstätte

Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:

1. die Stätte der Geschäftsleitung,
2. Zweigniederlassungen,
3. Geschäftsstellen,
4. Fabrikations- oder Werkstätten,
5. Warenlager,
6. Ein- oder Verkaufsstellen,
7. Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
8. Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
a) die einzelne Bauausführung oder Montage oder
b) eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
c) mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen
länger als sechs Monate dauern.

 

Ein nun wirklich wesentlicher Punkt ist die Unterscheidung zwischen 3 Sachverhalten bezüglich dem Standort der Auslandsunternehmung: dem EU-Sachverhalt, dem DBA-Sachverhalt und dem Nicht-DBA-Sachverhalt.

 

Denn je nachdem ob ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht oder nicht, kann sich die obige Betriebstättendefinition so ändern, dass plötzlich keine Betriebstätte mehr besteht, was dem Gesellschafter im Wohnsitzland mehr Freiheiten gibt.

 

Der EU-Sachverhalt ist generell immer auch ein DBA-Sachverhalt, da alle EU-Mitgliedsstaaten untereinander Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen haben. Übergeordnetes EU-Recht mit dem Grundpfeiler der Niederlassungsfreiheit haben aber zusätzliche Schutzfunktion. Somit sind die Anforderungen an eine Auslandsgründung innerhalb der Europäischen Union in der Regel am geringsten.

Die Kriterien an die nötige Substanz unterscheiden sich gar nicht so wirklich je nach Sachverhalt. Problematisch ist, dass bei fehlenden Doppelbesteuerungsabkommen die Betriebstättendefinition des Wohnsitzlandes der Geschäftsführung gilt, die grundsätzlich wesentlich enger und strenger ist als die des Doppelbesteuerungsabkommens. Somit ist eine Vertreter-Betriebstätte im Wohnsitzland sehr schnell ausgelöst wenn kein DBA besteht.

Als Beispiel für eine Betriebstättendefinition nehmen wir das OECD-Musterabkommen Artikel 5 Absatz 2, dessen Definition die meisten (aber nicht alle, deshalb immer prüfen) DBA teilen:

 

  1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
  2. Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere:
  3. a) 

einen Ort der Leitung,

  1. b) 

eine Zweigniederlassung,

  1. c) 

eine Geschäftsstelle,

  1. d) 

eine Fabrikationsstätte,

  1. e) 

eine Werkstätte und

  1. f) 

ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

  1. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
  2. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:
  3. a) 

Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

  1. b) 

Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

  1. c) 

Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

  1. d) 

eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

  1. e) 

eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

  1. f) 

eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

  1. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.
  2. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Geschäftstätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
  3. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Geschäftstätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

 

Im Vergleich zur Betriebstättendefinition der deutschen Abgabenordnung gilt besonders festzuhalten, dass bei Vorliegen eines DBAs eine Bauausführung oder Montage 6 Monate länger dauern darf und reine Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Hilfsleistungen (etwa durch Remote-Angestellte) und ein ständiger unabhängiger Vertreter unschädlich für die Auslösung einer Betriebstätte sind.

Grundsätzlich kann man sagen, dass bei Auslandsgründung innerhalb der EU ein Geschäftsführer am Firmenstandort nicht zwingend notwendig ist solange die Entscheidungsbefugnis durch regelmäßiges Pendeln zum Standort gegeben ist. Dieser sollte aus einem eigenen, abschließbaren Raum bestehen (kein CoWorking-Space). Eine zusätzlich remote erbrachte Wertschöpfung für die eigene Auslandsfirma aus dem Wohnsitzland ist generell unschädlich. Zusätzliche Angestellte am Firmenstandort sind nicht zwingend notwendig. Falls lokale Regelungen an Mindestsubstanz gestellt werden, sind diese in der Regel gegenseitig anerkannt (zum Beispiel der verpflichtende 450€-Angestellte in Zypern).

Im DBA-Sachverhalt sollten neben einer ordnungsgemäßen Betriebstätte auch lokale Angestellte bestehen, die die geschäftsführenden Aufgaben optimal übernehmen können. Ein Pendelmodell wie beim EU-Sachverhalt ist möglich wenn realistisch. Das betrifft im DACH-Raum vor allem die Firmengründung in der Schweiz oder Liechtenstein. Je nach Wortlaut des DBA ist eigene Wertschöpfung der Gesellschafter für die Auslandsfirma im Wohnsitzland möglich. Die Entscheidungsbefugnis sollte aber klar am Firmenstandort ausgeübt werden. Ein Treuhänder allein reicht dafür nicht aus.

Im Nicht-DBA-Sachverhalt ist jegliche Mitarbeit der Gesellschafter oder gar generell ortsfremder Angestellter schädlich. Nur ein in Deutschland wohnhafter remote arbeitender Angestellter einer Steueroasen-Briefkastenfirma kann diese also in Deutschland voll körperschaftssteuerpflichtig machen weil eine Vertreter-Betriebstätte ausgelöst wird. Im Nicht-DBA-Sachverhalt ist es zwar möglich eine Auslandsfirma mit entsprechender Substanz zu führen, jegliche eigene Mitarbeit der Gesellschafter sollte aber vermieden werden. Die Entscheidungsbefugnis muss klar von einem externen vernünftig bezahlten Geschäftsführer am Firmenstandort gewährleistet werden. Wirtschaftliche Gründe für den Standort sollten argumentierbar und die lokale Wertschöpfung dokumentierbar sein. Ist dies der Fall, kann grundsätzlich überall auf der Welt gegründet werden.

Ein weiterer relevanter Sachverhalt ist die effektive Steuerlast. Grundsätzlich wird die Überprüfung von Substanz kaum oder gar nicht erfolgen wenn die tatsächliche Besteuerung am Firmenstandort nur geringfügig von der inländischen Besteuerung abweicht oder diese gar übertrifft.

 

Wer in Ländern mit einer Körperschaftssteuer über 25% gründet muss in der Regel nur eine kleine Betriebstätte unterhalten um die Firma remote aus seinem Wohnsitzland zu führen. In Deutschland und Österreich lebende Unternehmer können also relativ unkompliziert Kapitalgesellschaften in etwa Spanien oder Frankreich führen.

 

Aber Achtung: es geht um die effektive Besteuerung. Eine Kanaren-Sonderzone mit 4% wird natürlich als Niedrigsteuerland betrachtet. Genauso sind die 5% effektive Belastung in Malta anzunehmen, nicht die 35% vor der Steuererstattung. Gleiches gilt bei Gewährung von Steuervorteilen für Geistiges Eigentum oder anderen Anreizen.

 

Was du tun musst um tatsächlich die nötige Substanz einer Auslandsfirma zu bilden ist im Detail in der Global Citizen Explorer Ausgabe zum Thema erklärt. Sie bietet zudem einen Überblick über jegliche Standorte, die für eine Auslandsgründung mit Substanz in Frage kommen! Werde Mitglied des Global Citizen Explorers hier!

Der Beitrag Außensteuergesetze und DBA-Sachverhalt in 2020 erschien zuerst auf Staatenlos.


Von UN über TCC bis SISO – eine Erdkunde-Stunde für Perpetual Traveler

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Auf Staatenlos.ch ging es bisher vor allem um Steuern und die die verschiedenen Aspekte der Flaggentheorie. Heute möchte ich jedoch einmal auf die persönlichere Ebene der Flaggentheorie gehen: dem “Länder sammeln”.

 

Wie allseits bekannt ist habe ich vor alle Länder der Welt mit 30 bereist zu haben – das ist von Januar 2020 aus gesehen nur noch ein Jahr. Aber was macht überhaupt ein Land aus? Welche Definitionen von Ländern, und damit Flaggen, gibt es?

 

Die Antwort ist vielschichtig und auch durchaus interessant für die eigentliche Flaggentheorie. Denn längst nicht nur offiziell anerkannte UN-Mitgliedsstaaten sind für die Flaggentheorie interessant – viel mehr sind es auch Autonome Bundesstaaten, Überseeterritorien, nicht anerkannte Staaten oder sogar gewisse Exklaven. Solange sich eine gewisse Souveränität über das Rechtssystem ergibt, bieten solche Länder Möglichkeiten für den findigen Unternehmer und Investor.

Wie ich einst im Verwaltungswissenschafts-Studium lernte machen einen modernen Staat drei Elemente aus: Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt. Für die Flaggentheorie relevant sind nur Gebiete, die diese 3 Aspekte eines Staats zumindest beschränkt vereinen, das heißt zumindest über einige Bereiche wie das Rechts- oder Steuersystem Autonomie haben. Alle anderen Gebiete sollte man aber nicht unbedingt links liegen lassen – eine Reise sind sie allemal wert und eröffnen vielleicht Investment- oder andere Chancen.

“Geh dorthin, wo du am besten behandelt wirst” ist kein flacher Slogan, sondern will mit Leben gefüllt sein. Oft sind die besten Orte nicht gerade jene, die gehypt werden, sondern jene, die fast noch keiner kennt. Ein Hype ist nichts Schlechtes – für den globalen Investor gibt es nichts besseres wenn Land- und Immobilienpreise plötzlich explodieren. Wer aufmerksam mit der Flaggentheorie im Blick reist versucht solche Orte jedoch schon vor Ausbruch des Hypes zu finden und für seine Zwecke zu nutzen.

Ich, Christoph Heuermann, Gründer von Staatenlos.ch, reise seit Anfang 2015 dauerhaft mit dieser Perspektive. Dieser Artikel soll Dir einen Einblick geben, wie faszinierend es sein kann Gebiete unseres Planeten zu “sammeln” und dabei Flaggen im Sinne der Flaggentheorie zu stecken. Erklärt werden alle im Augen des Autors sinnvollen Heuristiken die Welt in verschiedene autonome Regionen zu teilen. Wo bereits gegeben wird auf Reiseberichte aus meinem Blog christoph.today verlinkt (Englisch), auf dem du meine Reiseerfahrungen und viele selbst aufgenommene Bilder zur Illustration findest. Diese entsprechen den Stand Anfang Februar 2020 und werden alle paar Monate ergänzt. Zuerst möchte ich aber eine Hypthose ausräumen, die mir gerne unterstellt wird.

 

Vom schnellen und langsamen Reisen

Wer mir übel gesinnt ist – ob durch Neid, Missgunst oder (A)moral – sagt ich bin auf der Flucht – “getrieben” vom Staat und Steuern wie es kürzlich in der Wirtschaftswoche hieß. Das könnte kaum ferner von der Realität sein. Schließlich haben wir auf diesem Blog sämtliche Auslöser eines Lebensmittelpunktes in Deutschland gelernt und wissen dass ich mich problemlos ein halbes Jahr pro Jahr in Deutschland aufhalten könnte. Erst Aufenthalte über 183 Tage werden problematisch. Aber wer will das schon zwischen Oktober und Mai? (außer vielleicht zu Weihnachten). Schließlich kann man seine Eltern oder andere Familienmitglieder auch einfach mal ins Ausland einladen.

In anderen Ländern wiederum ist es längst nicht so kritisch. Ich kann sehr wohl langfristig, ja sogar das ganze Jahr in diversen Ländern leben. Noch immer sind richtig strukturiert über 70 Staaten auf der Welt komplett steuerfrei für globale Unternehmer und Investoren (siehe beispielsweise mein Auswanderer-Lexikon). Dauerreisen ist eine Option sich von der Steuerlast zu befreien, aber längst nicht die einzige. Dauerhaftes Auswandern wäre ebenso eine Möglichkeit – und macht viele Dinge sogar deutlich leichter (Compliance zB).

“Reisen bildet” heißt ein bekanntes Sprichwort. Das kann ich nur bestätigen. Wem die kindliche Neugier und Offenheit nicht durch das Bildungssystem komplett abtrainiert wurde, der kann so viel lernen wenn er mit offenen Augen durch die Welt reist. Das Reisen ist gewissermaßen so auch ein Heilungsprozess aus der systemimmanenten Unfreiheit. Wer nur eine einjährige Weltreise macht und in seinen alten Job zurück kehrt bekommt nur einen kleinen Teil davon mit. Die Routine der Freiheit gibt es erst ab einer gewissen Frequenz und mehrjährigen Zeitrahmen.

 

Sie ist dann besonders stark wenn man laufend unschöne Situationen übersteht bzw als gefährlich geltende Länder “überlebt”. Und seine Komfortzone verlassen muss man fast wöchentlich – ob der Flug ausfällt oder verpasst wird, das Auto liegen bleibt oder man sich verirrt hat. All das hat man mit einem stationären Leben eher weniger.

 

Viele Leute behaupten ich reise viel zu schnell. Jene Leute, die meist mehrere Monate an einen Ort bleiben, kann ich wiederum selbst wenig verstehen. Sie gehen ins immer gleiche Co-Working, Restaurants und Bars. Sie wissen fast gar nichts vom Land und der Stadt, in der sie leben (Ausnahmen bestätigen die Regel). Ob Medellin, Kapstadt, Bali oder Chiang Mai – sie erleben von der Region in 3 Monaten nicht was andere in 3 Tagen tun. Das ist natürlich ihr gutes Recht. Sie brauchen vielleicht nicht die intellektuelle Stimulation, die ihnen die Erkundung ihrer Umgebung bietet. Sie brauchen vielleicht mehr die Blase ihrer immer gleichen Bekanntschaften. Aber wie schon der bekannte Arzt Alexis Carrel sagte:

 

Es kommt nicht auf die Jahre im Leben an, sondern das Leben in den Jahren.

 

Wie alles im Leben haben neue Orte einen gewissen Grenznutzen. Dieser beschreibt gewissermaßen eine U-Kurve. In den ersten Tagen und Wochen sinkt er stetig weil die Highlights abnehmen und Alltag einkehrt. Irgendwann, aber dazu sind meist einige Monate nötig, steigt er langsam wieder an weil sich lokale Freundschaften und lokales Wissen entwickeln, dass der typische Neuling auch nicht im Internet recherchieren kann. Zwischen diesen beiden Polen des Grenznutzens muss man für seine eigene Reiseplanung abwägen. Eine Standardantwort kann man dabei nicht geben. Der optimale Aufenthalt ist stark standortabhängig – um einen ersten guten Eindruck zu gewinnen reichen aber 3-5 Tage in der Regel aus. In kleineren Inselstaaten hingegen kann auch ein Tagestrip mit dem Mietwagen bereits völlig ausreichen.

Meine Reiseplanung der letzten Jahre hat es sich nicht nur zum Ziel gesetzt alle Länder der Welt zu erkunden, sondern auch Optionen für die Zeit danach auskundzuschaften. In einige für mich langfristig interessantere Städte bin ich so auch oft mehrmals pro Jahr für einige Tage um nicht den Anschluss zu verlieren (zum Beispiel Panama City, Buenos Aires, Tiflis oder Bangkok). Um den für sich geeigneten Ort zum längerfristigen Leben zu finden braucht man jedoch ein ganze Bandbreite an verschiedenen Erfahrungen.

 

Denn das Leben endet schließlich nicht mit 30 Jahren: es fängt gerade erst an. Es kommt also auf die Qualität der Erfahrung an, nicht die Quantität der Aufenthaltstage.

 

Das Ziel mit 30 alle Länder der Welt gesehen zu haben hat jedoch noch andere Hintergründe. Ich rechne bis 2025 mit einer massiven und unausweichlichen Wirtschafts- und Finanzkrise mit Wertverlusten von über 80%. Auch das Reisen wird dann deutlich schwieriger weil viele Verbindungen eingestellt und lokale Konflikte ungeahnten Ausmaßes ausbrechen werden. Dann möchte ich mir das Theater gerne aus einem der krisensicheren Standorte anschauen, die ich mir mittlerweile weltweit aufgebaut habe.

Viel zu Reisen ist in allererster Linie aber Vergnügen – und in zweiter Linie auch eine selbst gesetzte Herausforderung, über die man mich am Anfang auslachte. Das motiviert weiterhin bis zum Ende zu gehen und den Spöttern Lüge zu strafen, die es mir nie zugetraut hatten. Vor allem zeitgleich kombiniert mit weiteren Zielen wie ein erfolgreiches Unternehmen aufzubauen, das in den Augen vieler lange örtliche Gebundenheit erfordert. Erforderlich ist jedoch lediglich Disziplin und Motiviation – und diese kann einem Reisen in hoher Frequenz durchaus antrainieren. Sich zu den unmöglichsten Zeiten zur Abfahrt zu erheben etwa oder die Disziplin zu haben in der Business Class denn auch zu arbeiten statt sich nur verköstigen und berieseln zu lassen. Flughafen und Flugzeug sind überhaupt die Arbeitsorte, an denen ein Großteil des Staatenlos-Blogs entstanden ist. Schließlich möchte man die Zielorte ja erkunden statt zu viel Zeit vor dem Bildschirm zu verbringen.

Vielleicht kann man das stetige schnelle Reisen auch einfach als Leidenschaft bezeichnen. Eine Leidenschaft, die man gar nicht rechtfertigen braucht, weil man weiß, was man an ihr hat. Als verschrobenes Hobby so wie andere Münzen oder Briefmarken sammeln. Aber allemal besser als komplett langweilige Dinge zu  tun wie Fußball zu schauen. Denn das ist es ganz bestimmt – und im Folgenden möchte ich Dir die Sammelleidenschaft mit diversen Länderlisten etwas näher bringen.

 

193 UN-Mitgliedsstaaten

Es gibt 193 Staaten, die Mitglied in den Vereinten Nationen sind und sich bis auf wenige politische und historische Ausnahmen komplett gegenseitig anerkennen. Dies sind

  • 43 Staaten in Europa
  • 23 Staaten in Nord-/Mittelamerika und Karibik
  • 12 Staaten in Südamerika
  • 17 Staaten im Mittleren Osten
  • 6 Staaten in Zentralasien
  • 54 Staaten in Afrika
  • 24 Staaten in Süd- und Ostasien
  • 14 Staaten in Ozeanien

 

Nicht alle dieser Staaten erkennen sich komplett gegenseitig an. Am meisten betrifft dies Israel, welches von 32 arabischen UN-Mitgliedsstaaten nicht anerkannt wird. Aktuell erkennen nur noch 15 Staaten die Volksrepublik China nicht an zugunsten von Taiwan. Dies hat sich in den vergangenen Jahren jedoch stark reduziert und ist zu Lasten Taiwans weiter im Sinken begriffen (Panama wechselte etwa 2018). Aber auch die Türkei verweigert etwa Zypern die Anerkennung wie auch Pakistan die Armeniens wegen dem Bergkarabach-Konflikt. Sonst kennen sich noch  Nord- und Südkorea gegenseitig nicht an.

Alle diese Staaten haben praktisch volle Souveranität über ihr Staatsgebiet und eine eigene Außenpolitik. Vor allem haben sie ein eigenes Rechtssystem und komplette Steuerhoheit. Sie sind damit die Kernländer der Flaggentheorie, werden aber durch viele teilautonome Territorien noch ergänzt. Diese sind jedoch immer von der Laune ihrer Mutterländer abhängig – wie die Offshore-Standorte Jersey, Guernsey, Isle of Man,  Cayman, Bermuda und die Britischen Jungferninseln etwa zu ihrem Leidweisen bereits erfahren mussten.

Selbst von den offiziellen UN-Staaten sind viele dem Durchschnittsdeutschen unbekannt. Hast Du etwa schon einmal von Tadschikistan, Kiribati, Guyana, den Komoren oder Sao Tome gehört?

Andere wiederum scheinen dem Auge des unerfahrenen Betrachters einfach zu gefährlich um sie aufzusuchen. Dass man dies dennoch überleben kann zeigt die folgende Link-Liste einiger meiner Abenteuer in den Krisenstaaten dieser Welt

 

Insgesamt war Staatenlos bisher in 147 von den 193 anerkannten Mitgliedsstaaten. Offen ist vor allem noch Ostasien und Westafrika. Als letzte Länder sollen Mauritius und die Seychellen im Januar 2021 abgehakt werden.

 

 

197 überwiegend anerkannte Staaten  Vatikan, Kosovo, Taiwan, Palästina

Hier könnte man auch erst noch in 195 differenzieren, da Vatikan-Stadt und Palästina offizielle UN-Beobachterstaaten mit Mitgliedschaft in 3 bzw 2 UN-Agenturen sind. Der Vatikan wird aktuell von 183 Staaten (von den 197) anerkannt, Palästina hat diplomatische Beziehungen mit 138 Ländern.

Taiwan halten mittlerweile nur noch 14 UN-Staaten plus Vatikan die Treue, vor allem viele Entwicklungsländer im Pazifik und Südamerika dank üppiger Entwicklungshilfe. In diesem Zusammenhang sei auch noch der kleine Himalaya-Staat Bhutan genannt: er kennt keine der beiden Chinas an. Der Balkan-Staat Kosovo ist schließlich Nummer 197. Er wird von Serbien weiterhin beansprucht, hat aber diplomatische Beziehungen zu mittlerweile 112 Staaten aufgenommen.

Im Sinne der Flaggentheorie sind all dies komplett autonome und durchaus interessante Staaten. Taiwan und Palästina haben etwa Territorialbesteuerung, Kosovo eine niedrige Flat-Tax von 10% und der katholische Vatikan ohnehin die größte Steueroase (nur leider ist ein Zuzug quasi unmöglich).

 

204 wenig  anerkannte Staaten

7 weitere Staaten sind als  de facto unabhängige Satelliten-Staaten praktisch nur von ihren Beschützern und deren Vasallen anerkannt und haben nichts mit den Vereinten Nationen zu tun. 4 dieser Staaten sind nach dem Zusammenbruch der Soviet-Union entstanden und erkennen sich grundsätzlich gegenseitig an und haben dafür eine eigene Organisation gegründet. Dabei handelt es sich um Transnistrien (beansprucht von Moldawien, protegiert von Russland), Bergkarabach oder Artsakh (beansprucht von Aserbaidschan, protegiert von Armenien), Süd-Ossetien und Abchasien (beansprucht von Georgien, protegiert von Russland). Süd-Ossetien und Abchasien werden neben Russland zudem von 4 weiteren Vasallen-Staaten, nämlich Nauru, Nicaragua, Venezuela und Syrien diplomatisch anerkannt.

Zu nennen sind außerdem die Sahrawi Arabisch-Demokratische Republik (kontrolliert durch Marokko), auch bekannt als West-Sahara oder Südmarokko. Die Regierung sitzt im Exil in Algerien und wird aktuell noch von 42 Staaten anerkannt, hat aber kaum territoriale Kontrolle. Die Türkische Republik Nordzypern wird von der Republik Zypern beansprucht und nur von der Türkei anerkannt. Schließlich ist noch Somaliland zu erwähnen (beansprucht durch Somalia). Im Staatsgebilde des ehemaligen Somalias haben sich im fortwährenden Bürgerkrieg neben Somaliland aber auch weitere de-facto unabhängige Gebiete wie Puntland und Jubaland gebildet. Nur Somaliland hat aber eine gewisse Normalität der Staatlichkeit erreicht.

In der herkömmlichen Flaggentheorie tauchen diese Länder in der Regel nur für sehr spezifische Flaggen auf. Der Grund ist ihre fehlende Anerkenunng, was eigene Staatsbürgerschaften oder selbst Firmen-Gründungen schwierig macht. Gerade als Server-Standort oder aber auch für Investments können sich viele Vorteile ergeben.

 

206 de facto souveräne Staaten

De facto souverän sind außerdem noch 2 Staaten, die sich in freier Assoziation mit Neuseeland befinden. Dabei handelt es sich um die auch als Offshore-Standort bekannten Pazifik-Nationen Cook-Inseln und Niue. Deren Bürger haben neuseeländische Staatsbürgerschaft, ein gemeinsames Staatsoberhaupt und sind befähigt eigene völkerrechtliche Verträge abzuschließen. Die Cook-Inseln unterhalten eigene diplomatische Beziehungen zu 52 Staaten, Niue zu 20. Gerade die Cook-Inseln sind in fast allen Aspekten der Flaggentheorie ein sehr interessantes, wenngleich oft übersehenes, Ziel.

Staatenlos war aktuell in 154  von den 206 de facto souveränen Staaten

 

206 Olympische Nationen

Die gleiche Nummer an Staaten ist auch zu den Olympischen Spielen zugelassen. Es handelt sich jedoch nicht um dieselben Staaten. Statt den 9 de-facto unabhängigen Staaten werden hier 9 regionale autonome Gebiete bevorzugt. Dabei handelt es sich neben den 197 überwiegend anerkannten Staaten um Amerikanisch Samoa, Puerto Rico, GuamAruba (aber nicht Curacao), Bermuda, die Cayman Islands, Britische Jungferninseln, Amerikanische Jungferninseln und Cook-Inseln.

 

211 FIFA-Staaten

Der Fussball-Weltverband FIFA ist noch etwas großzügiger als das Olympische Komitee. Er gesteht 211 Nationen zu sich zur Fussball-Weltmeisterschaft zu qualifizieren. Neben den Olympischen Nationen sind dies zusätzlich die Turks und Caicos-Inseln, Montserrat, Anguilla (alle UK), Curacao (Niederlande) und Neukaledonien (Frankreich). 

Nicht Teil der FIFA sind aber beispielsweise die Staaten Mikronesien, Palau, Nauru, der Vatikan und auch Monaco. Sie werden vor allem durch die 3 zusätzlichen Länder des Vereinigten Königreiches, nämlich Wales, Schottland und Nordirland ersetzt. Aber auch die Faroer-Inseln und Französisch-Polynesien sind etwa mit einer eigenen Nationalmannschaft vertreten. Insgesamt kommen wir also auf 211 Staaten, die um den Titel der Fussball-Weltmeisterschaft kämpfen können.

 

226 British Foreign and Commonwealth Office

Die nächste substantielle Ergänzung zur Liste besteht in den Überseegebieten verschiedener Staaten. Insbesondere das Vereinigte Königreich, selbst bestehend aus England, Schottland, Wales und Nordirland, hat hier viel zu bieten. Neben den 3 Kronbesitzungen Guernsey, Jersey und Isle of Man kommen noch 14 Überseegebiete hinzu. Dabei handelt es sich um:

  •  Akrotiri and Dhekelia
  •  Anguilla
  •  Bermuda
  •  Britisches Indischer-Ozean Territorium (vor allem Diego Garcia)
  •  Britische Jungferninseln
  •  Kaiman-Inseln
  •  Falkland-Inseln
  •  Gibraltar
  •  Montserrat
  •  Pitcairn-Inseln
  •  Saint Helena, Ascension und Tristan da Cunha
  •  Südgeorgien und die südlichen Sandwich-Inseln
  •  Turks und Caicos Inseln
  •  Britisches Antarktis-Gebiet

 

Ebenfalls genannt sind die weitgehend eigenständigen Übersee-Gebiete weiterer Staaten, insbesonde der Niederlande (Aruba, Curacao, Sint Maarten), Dänemarks (Faroer-Inseln und Grönland) und der der Vereinigten Staaten von Amerika (besiedelt sind Amerikanisch-Samoa, US-Jungferninseln, Puerto Rico, Nördliche Marianen und Guam)

 

249 ISO-Country Codes (oder Domain-Endungen)

 

249 Gebiete dieses Planeten haben eigene 2-Buchstaben-Abkürzugen nach ISO 3166. Generell wurden fast alle dieser Gebiete deshalb auch mit eigenen Domains bedacht. Erwähnenswert ist etwa BV (Bouvet-Inseln, Norwegen), IO (British Indian Ocean Territory), CC (Cocos-Inseln, Australien) oder UM (United States Minor Outlying Islands, zB Wake oder Midway). Zum Schutz von Zensur oder für illegale Praktiken wie Filesharing sind diese im Sinne der Flaggentheorie recht beliebt (zB auch TO für Tonga oder TV für Tuvalu).

 

256 souveräne besiedelte Gebiete

Gehen wir an dieser Stelle wieder von den 206 de facto souveränen Staaten aus und listen einmal übersichtlich alle 50 weiteren teilsouveränen besiedelten Gebiete auf. Am übersichtlichsten gelingt dies sortiert pro abhängigen Staat

  • England mit 20
  • Frankreich mit 11
  • Niederlande mit 6
  • Dänemark mit 2
  • USA mit 5
  • Australien mit 3
  • Neuseeland mit 1
  • Finnland mit 1
  • Norwegen mit 1

 

Das Vereinigte Königreich, selbst bestehend aus England, Schottland, Wales und Nordirland, hat hier am meisten zu bieten. Neben den 3 Kronbesitzungen Guernsey, Jersey und Isle of Man kommen noch 11 besiedelte Überseegebiete hinzu. Insgesamt können wir 20 Territorien unter dem Vereinigten Königreich vermerken. Dabei handelt es sich zusätzlich um:

  •  Akrotiri and Dhekelia
  •  Anguilla
  •  Bermuda
  •  Britische Jungferninseln
  •  Kaiman-Inseln
  •  Falkland-Inseln
  •  Gibraltar
  •  Montserrat
  •  Pitcairn-Inseln
  •  Saint Helena
  •  Ascension
  •  Tristan da Cunha
  •  Turks und Caicos Inseln

 

Frankreich ist hier vertreten mit den Übersee-Regionen:

  • Französisch-Guyana
  • Guadeloupe
  • Martinique
  • Reunion
  • Mayotte

 

Und den Übersee-Gebieten:

  • Französisch-Polynesien
  • Neukaledonien
  • Wallis und Futuna
  • Saint Barthelemy
  • Saint Martin
  • Saint Pierre und Miquelon

 

Die Niederlande haben 6 Gebiete auf dieser Liste:

  • Aruba
  • Curacuao
  • Sint Maarten
  • Bonaire
  • Saba
  • Sint Eustatius

 

Dänemark besitzt 2:

  • Grönland
  • Faröer-Inseln

 

Die Vereinigten Staaten von Amerika besitzen 5:

  • Amerikanisch-Samoa
  • Guam
  • Nördliche Marianen
  • US-Jungferninseln
  • Puerto Rico

 

Australien hat 3 besiedelte Gebiete zu bieten:

  • Weihnachtsinsel
  • Cocos (Keeling)-Inseln
  • Norfolk

 

Gleiches gilt für Neuseeland, wobei die Cooks und Niue bereits berücksichtigt sind:

  • Tokelau

 

Finnland kontrolliert die autonomen Aland-Inseln, Norwegen Svalbard (Spitzbergen).

 

266 souveräne abhängige Gebiete

Hier kommen nur noch 10 Länder hinzu. Der Unterschied zu den 257 Ländern der vorigen Liste ist marginal. 266 Länder sind offiziell das, was man als UN+ Staaten bezeichnet. Es ist für Staatenlos.ch die maßgebliche Liste.

Hinzu kommen beispielsweise einige Autonome Republiken in Russland, die nach dem Zerfall der Sowjetunion für kurze Zeit eigenständig waren:

  • Autonome Republik Inguschetien
  • Autonome Republik Tschetschenien
  • Autonome Republik Dagestan
  • Autonome Republik Tuva
  • Krim-Halbinsel

 

Ferner zu nennen ist hier etwa Puntland, ein weiterer Teil Somalias. Auch wird Bosnien-Herzegowina aufgeteilt in die Gliedstaaten Srpska und Bosnia-Herzegovina. Genauso wie die tatsächlich Autonome Republik Kurdistan einen eigenen Punkt bekommt wie der restliche Irak. Dies betrifft zudem das autonome Tibet in China

Natürlich kann man hier streiten was eigene Souveränität ausmacht oder nicht. Die Volksrepubliken Luhansk und Donezk etwa sind im Ranking aktuell nicht enthalten. Auch filtert die UN+ jegliche Mikrostaaten ohne oder mit zweifelhaften territorialen Anspruch heraus. Mehr dazu später. Nummer 266 erhält jedoch gleich ein ganzer Kontinent. Die Antarktis mag niemanden gehören und wegen ihrer Größe von mehreren kontrolliert werden, rechtfertigt aber sicher einen eigenen Eintrag (und definitv auch eine Reise)

 

Bei dieser Liste endet grundsätzlich die Sinnhaftigkeit der Flaggentheorie. Schon hier ist jedes Gebiet nicht mehr mit voller Autonomie für sein Rechtssystem und Steuersystem ausgestattet, geniesst aber fast immer regionale Steuervorteile. Für die Flaggentheorie am interessantesten sind sicherlich die Überseeterritorrien der europäischen Staaten, vor allem Großbritanniens und der Niederlande.

 

Staatenlos war aktuell in 186 von 266 Gebieten.

 

Plus Ferngebiete

Ferngebiete sind die Übersee-Besitzungen vieler der schon genannten Staaten, die jedoch nicht permanent besiedelt sind und allenfalls militärisch oder zu Forschungszwecken genutzt werden. Dazu gehören etwa das norwegische Jan-Mayen oder die Bouvet-Inseln, das französische Clipperton, die australischen Ashmore und Cartier sowie Heard und McDonald-Inseln, das britische Südgeorgien und auch der Nord- und Südpol. Diese Gebiete werden mit Ausnahmen generell erst wieder ab MTP-Level interessant, da fast unerreichbar. Meist gibt es maximal eine Expeditionskreuzfahrt im Jahr für mehrere zehntausend Euro.

 

329 World Travelers Century Club

Der World Travelers Century Club ist eine der ältesten modernen Vereinigungen von Vielreisendenden. Er basiert weitgehend auf der 257er-Liste (ergänzt diese jedoch vor allem durch geografisch abgetrennte Inselgruppen oder Exklaven von ihren Mutterstaaten. Inbesondere in Europa und Amerika kommen so viele weitere Gebiete hinzu. Gegründet wurde 1954 und Los Angeles vom Reiseagenten Bert Hemphill und zählt mittlerweile etwa 1400 Mitglieder. John Clouse bereiste 1995 erstmals alle damals 325 Länder (neu hinzu gekommen sind 2019 Südossetien und die Austral Islands). Was allerdings zu sagen ist: ein Flughafen-Touchdown reicht laut TCC aus (nach meinem Standard nicht).

Die  Antarktis wird etwa in 7 verschiedene Gebiete aufgeteilt (Australisch, Neuseeländisch, Chilenisch, Argentinisch, Englisch, Französisch, Norwegisch), von denen einige sicher die schwierigsten sind um diese Liste zu komplettieren. So haben Anfang 2020 auch aktuell nur 23 Menschen weltweit alle 327 Länder bereist.

Enklaven/Exklaven, die dazu kommen, sind etwa die spanischen Ceuta/Mellila in Nordafrika, das  aserbaidschanische Naxivan, das angolanische Cabinda, der Festlandteil Aqätorialguineas, die Sinai-Halbinsel in Ägypten, die und die indischen Sikkim und Kashmir-Regionen. Er trennt Russland in Kaliningrad, Europa und Asien (genauso die Türkei) und gibt insbesondere allen 7 Emiraten der Vereinigten Arabischen Emirate einen eigenen Punkt (Dubai, Abu Dhabi, Sharjah, Fujairah, Ajman, Ras al Khaimah, Umm-al-Quwainn). Auch die USA wird neben schon erwähten teilsautonomen Inselgruppen in einen Kontinentalteil, Alaska und Hawaii gesplittet.

Inselgruppen sind ohnehin die Hauptergänzung des Travelers Century Clubs. Hinzu kommen bei den USA etwa auch zwei Militärstützpunkte im Pazifik wegen ihrer historischen Bedeutung im Zweiten Weltkrieg. Midway und Wake Island. Auch das britische Guantanamo – die Inselgruppe Diego Garcia (British Indian Ocean Territory) im Indischen Ozean – darf nicht fehlen (und gilt gemeinhin als schwierigstes Land des TCC). Ferner gesellen sich etwa Südgeorgien und die südlichen Sandwich-Inseln dazu.

Viele weitere Staaten dürfen mit eigenen Inselgruppen punkten. In Australien sind dies etwa zusätzlich die Lord Howe Inseln und Tasmanien, in Neuseeland die Chatham-Inseln, in Venezuela Isla Margarita, San Andes in Kolumbien,  in Tansania Zanzibar, in Papua das Bismarck-Archipel, in Mauritius Rodrigues Island oder auf den Seychellen das Aldabar-Atoll. In Malaysia bekommen neben der Halbinsel die Gebiete Sabah und Sarawak einen eigenen Punkt, in Indonesien sind es gar Aufteilungen in Java, Kalimantan, Kleinere Sunda-Inseln, Malukku, Papua, Sulawesi und Sumatra. Südkorea hat Jeju Island, Japan die Okinawas und Ryukus, Indien die Andamanen/Nikobaren und Lakkadiven. Kanada hat Prince Edward Island, Chile die Osterinseln und Juan Fernandez, Brasilien Fernando de Noronha und Ecuador natürlich die Galapagos-Inseln.

Auch Europa darf sich über viele Zusatzgebiete freuen. Französisch-Polynesien etwa hat zusätzlich die Marquesas und Austral-Inseln. Im Mittelmeer kommt Korsika auf die Liste, genauso wie die Balearen für Spanien und Sardinien, Sizilien und Lampedusa für Italien. Auch Griechenland darf eigene Punkte einsammeln für Kreta, die Dodecanesischen und die Ionischen Inseln. Letztlich sollten auch die Kanaren, Azoren und Madeira nicht vergessen werden.

 

Alles in allem eine erreichbare Liste, die der Autor dieses Artikel auch tatsächlich noch vor hat zu vollenden. Am schwierigsten da teuer und langwierig werden dabei gewisse Antarktis-Gebiete sein.

 

Eine Kreuzfahrt mit einem Expeditonsschiff aus Ushuaia (Argentinien) kostet etwa 25000€ für 2 Wochen – mit dem Vorteil, dass man diese Kosten durch Teilen seiner Kabine mit anderen Passagieren auf 8000-6000€ senken kann. Kreuzfahrten aus Südafrika oder Neuseeland/Australien gibt es vereinzelt, sind aber selbst in der günstigsten Kategorie wegen wesentlich längerer Anreise selten unter 15000-20000€. Zu haben.

 

Staatenlos war aktuell in 202 von 329 Gebieten.

 

434 Know your Earth

Das KYE-Ranking folgt der Idee unseren Planeten in 434 gleich große Quadranten aufzuteilen. Gebiete mit reiner Wasserfläche werden dabei ausgeklammert. Dieses Ranking schert sich nicht um Grenzen, sondern nur um Längen- und Breitengrade. Es ist somit die vielleicht staatenloseste hier vorgestellte Liste.

Staatenlos war aktuell in 171 von 434 Quadranten.

 

949 Most Travelled People

MTP steht für Most Travelled People und wurde 2003 von Charles Veley ins Leben gerufen, der damals mit 37 die jüngste Person war die TCC-Liste zu vollenden (ihn zu schlagen ist angepeilt). Die MTP-Liste ist im Vergleich zur noch umfangreicheren Nomad-Mania-Liste vor allem auf Inseln fokussiert und listet so fast jede halbwegs geografisch eigenständig zu nennende Insel als eigenes Territorium auf.

Aber auch gewisse Länder werden gegenüber anderen bevorzugt – die Schweiz darf etwa mit jedem eigenen ihrer 26 Kantone auf die Liste und ist damit ziemlich überrepräsentiert. Die Abweichungen von der Nomad Mania Liste sind hier zusammengefasst. Aktuell beinhaltet die Liste nach vielen Ergänzungen 949 Länder. Entgegen TCC erfordert die Komplettierung von MTP einen Fotobeweis, Affidavit oder Passstempel.

Staatenlos war aktuell in 389 von 949 Gebieten.

 

1281 Nomad Mania

Nomad Mania, früher The Best Travelled (TBT), wurde von dem Vielreisenden Harry Mitsidis gegründet und hat eine in meinen Augen repräsentativere Aufteilung der Welt in 1281 verschiedene Gebiete. Auch hier kommen verglichen zum TCC noch einige Inselgebiete dazu, der Fokus liegt aber eher auf einer fairen repräsentativen Aufteilung auf dem Festland. Größere Staaten wie USA, Russland und Brasilien bis hin zu Deutschland dürfen etwa alle ihre Bundesstaaten verbuchen. Selbst kleinere Länder werden in 2 bis 3 Regionen aufgeteilt, sofern diese eine gewisse kulturelle oder räumliche Unterscheidung zeigen. Nomadmania schreibt dabei eine gewisse Mindestzeit oder eine lokale Aktivität vor um einen Länderpunkt für sich verbuchen zu können. Das entspricht auch meinen eigenen Richtlinien.

Aktuell gibt es gewisse Restrukturierungen bei NomadMania. So soll die Liste nach eifrig diskutierten Kriterien erneuert bzw. erweitert werden. Wer sich dafür interessiert wie ein Gebiet auf die Liste kommt kann dies hier nachlesen.

Staatenlos war aktuell in 480 von 1281 Gebieten. Mit der illustrierten Karte wird man dabei deutlich erinnert wie klein man im Vergleich zu unserem Planeten ist, insbesondere den Weiten Russlands, Kanadas und Chinas. Du kannst dir bei Nomadmania oder MTP selber ein Benutzerkonto erstellen um ähnliche Karten und Statistiken zu erhalten.

 

3978 SISO

SISO wurde von Jeff Sheah ins Leben gerufen und ist die konsequente Weiterentwicklung der bereits vorgestellten ISO249-Liste. Für jedes Land auf der ISO-Liste wurden nämlich alle Unterlisten der Provinzen zusammengefasst. Zusätzlich wurden “Official Unlisted Places” hinzugefügt. Zusammen ergibt das ganze 3978.

Die komplette Liste kann man sich hier ansehen. Ich habe nicht gezählt in wie vielen Gebieten ich bereits war. 

 

X Mikro-Staaten

Mikro-Staaten sind nicht anerkannte fiktive Staaten, die teils rein aus Spaß oder zum Marketing eigener Projekte, anderenfalls aber auch durchaus mit ernster Absicht gegründet wurden. Sie haben zwar meistens das “Staatsgebiet”, das “Staatsvolk” fehlt ihnen aber weitgehend und die “Staatsgewalt” ganz. Oft liegen sie im Konflikt, mit den Staaten, in denen sie gegründet wurden.

Die Herausforderung ist nämlich, dass es kein wirkliches “Terra Nullius” mehr auf der Welt gibt. Dieser Fachbegriff bezeichnet einen Flecken Land auf dem Planeten, der von keinem anderen diplomatisch anerkannten Staat beansprucht wird. Noch Anfang des 19. Jahrhunderts war dies anders und viele Inseln gerade erst entdeckt. Heute jedoch können wir bequem vom Laptop aus fast jeden Winkel dieser Welt mit Satelliten-Bildern auskundschaften.

Freilich gibt es dennoch einige Flecken Land, die niemand haben möchte. Ein eigener Artikel auf Staatenlos.ch handelt etwa um das Projekt Liberland, das eine Insel in der Donau beansprucht, die weder Kroatien noch Serbien haben wollen. Allerdings verhindert Kroatien trotz aufgegebenen Anspruchs das Projekt nach Kräften und es ist wenig seit 2015 geschehen.

Das bekannteste wirkliche Terra Nullius ist das Wüstengebiet Bir Tawil zwischen Ägypten und Sudan. Weil beide Länder jeweils ein ans Rote Meer gelegenes deutlich größeres und reich mit Bodenschätzen versehene Gebiet beanspruchen, geben sie damit ihren Anspruch auf Bir Tawil auf. Denn wer das karge Bir Tawil beanspruchen würde gäbe damit seinen anderen Anspruch auf.

 

So karg und unbewohnt ist Bir Tawil jedoch nicht. Das durfte der Autor am eigenen Leib erfahren als er im November 2019 den Weg dorthin unternahm – 20 Autostunden aus der sudanesischen Hauptstadt Khartoum entfernt, 10 davon fernab von Straßen durch die heiße Wüste. Um dann von Gold schürfenden Beduinen 40 Stunden als Geisel festgehalten zu werden – mit Happy End.

 

Wer sich für die ganze recht verrückte Geschichte interessiert kann hier alles nachlesen.

 

Trotz den Möglichkeiten der Flaggentheorie in immerhin über 250 Staaten Rechtsarbitrage zu betreiben ist weiterer Wettbewerb unter Staaten natürlich immer erwünscht. Die beiden realistischen Ansätze neuer tatsächlich autonomer Gebiete sind folglich Verträge mit bestehenden Staaten oder die Erschließung des offenes Meere außerhalb der 200-Meilen-Wirtschaftszone. Oder, denn es ist gar nicht so weit entfernt wie viele denken, die Besiedlung anderer Planeten.

Staatenlos.ch unterstützt aktiv beide Ansätze – die Idee Freier Privatstädte, bei der bestehenden Staaten eine autonome Sonderzone abgetrotzt wird, sowie dem Seasteading, schwimmende Plattformen auf dem offenen Meer oder mit Segnung eines Gastgeberstaates auch vor der Küste. In einem realen Projekt in Honduras, das sehr fortgeschritten ist, bin ich dabei stark involviert  und investiert und kann in absehbarer Zeit sehr positive Neuigkeiten verkünden.

Die bekanntesten Mikro-Staaten hingegen haben nicht den Anspruch volle oder auch nur teilweise Autonomie etwa über das Rechts- und Steuersystem zu erlangen. In den Mikrostaats-Stadtvierteln von Christiania in Kopenhagen oder Uzupis in Vilnius geht es meist eher um Drogen. Das Fürstentum Seborga in Italien oder Hutt River Valley in Australien wollen keine Steuern zahlen und haben damit sogar teilweise Erfolg. Auch die Reichsbürger vom “Königreich Deutschland” könnte man hier einordnen (Staatenlos.ch hat trotz gleichlautender Webseiten nichts mit diesen Spinnern zu tun).

An ehesten ans Seasteading erinnert die Mikro-Nation Sealand vor der Themse-Mündung Großbritanniens. Von dieser Plattform in der Nordsee wurden einst Piratensender gesendet. Heute ist es eher ein einträgliches Geschäft mit dem Verkauf von Titeln, Pässen und anderen Merchandise.

Freilich gibt es auch viele Spaßprojekte, die oft aus Marketing-Zwecken wie für den Tourismus entstanden sind. Etwa die Republik Whangamomona auf der Nordinsel Neuseelands mit einem Ziegenbock als Bürgermeister. Oder die Republik Kugelmugel auf dem Prater in Wien. Oder die im Zuge der LGBT-Bürgerrechtsbewegung ausgerufene “Gay and Lesbian Kingdom of the Coral Sea” in Australien. 

Hinter anderen steht ernsthaftes Business-Interesse. Etwa die Insel “Islandia” in Belize, an der ich eine kleine Beteiligung halte. Sie wurde von den zahlreichen jungen Kunden einer Reiseagentur crowdgefunded, die mir Reisen in einige der hier genannten Länder organisiert haben. Dadurch besteht aber eben auch ein großer Pool an zukünftigen Gästen für die Privatinsel und damit langfristig durchaus attraktiven Dividenden-Ausschüttungen.

Als ernsthaft aber unerfolgreich einzustufen sind die Staatsausrufungen diverser Guerillla-Gruppen. Neben dem mitttlerweile zerschlagenen Islamischen Staat könnte man etwa die Republik von Marquetalia in Kolumbien erwähnen, die von den FARC-Rebellen mehrere Jahre kontrolliert wurde.

 

Alles in allem sollte man Mikro-Nationen nicht sonderlich ernst nehmen, da sie für die Flaggentheorie nicht interessant sind. Besser ist es die Idee vor allem “Freier Privatstädte” zu verbreiten, was ich auch als offizieller Botschafter tue. Interessierte können sich gern für weitere Informationen bei mir melden.

 

ETIC – Extreme Travelers International Congress

 

Zu guter letzt möchte ich noch auf 2 Vereinigungen hinweisen, die sich mit dem “Länder sammeln” beschäftigen. Einer davon ist meine eigene Neugründung – der Flag Collectors Heritage Club. Der andere stammt vom deutschen Abenteurer Kolja Spoeri, dessen Buch “Ich war überall” mir 2011 geschenkt wurde und mich stark inspiriert hat.

Kolja hat ETIC (Extreme Travelers International Congress) gegründet um Extremreisende zusammenzubringen. Einmal im Jahr veranstaltet er eine Konferenz an einem anderen abenteuerlichen Ort des Planeten. Die Mitgliedschaft ist möglich sobald man 100 UN, 150 TCC, 250 MTP oder 350 TBT (Nomadmania) Punkte erreicht hat. Für die Elite derjenigen, die alle 193 UN-Mitgliedsstaaten besucht haben, gibt es noch eine Untergruppe, die sich auch die Person und ihre Tätigkeit während der Jahre ihres Reisens genau anschaut.

Bisher konnte ich noch nicht an einem der Jahreskongresse teilnehmen, die an interessanten Orten wie Sealand, Liberland, Grosny in Tschetschenien oder kürzlich der FARC-Republik Marquetalia in Kolumbien stattfanden. Beim nächsten Mal ist das aber geplant.

 

Flag Collectors Heritage Club

Zu guter Letzt freue ich mich die Gründung des “Flag Collectors Heritage Club” zu verkünden. Zwar gibt es wie Du siehst mehr als genug Listen und Vereinigungen, keine jedoch bezieht die Flaggentheorie bei ihr mit ein. Zeit das zu ändern!

Es macht Spaß alle Gebiete der Welt zu bereisen, aber irgendwo muss man auch mal einen Schlussstrich ziehen. Für mich ist das die Komplettierung der 327 TCC-Gebiete – ohne dass ich freilich voll sesshaft werden würde. Fast noch mehr Spaß als Reisen macht aber die globale Diversifikation mit der Flaggentheorie.

 

Ob man den Wohnsitz in einem gewissen Land beantragt, eine Rechtsform ausnutzt oder vor Ort investiert – dies sorgt für eine Verbindung zu einem Land auf einem ganz anderen Level als wenn man es nur bereisen würde.

 

Der Flag Collectors Heritage Club kombiniert das Flaggen sammeln mit dem Länder sammeln. Nach Definition der staatenlosen 13-Flaggen-Theorie werden insgesamt 300 Punkte für das Setzen jeder einzelner dieser Flaggen vergeben. Jede Flagge gibt je nach Schwierigkeit unterschiedliche Punkte und ist auf eine unterschiedliche Maximalpunktzahl begrenzt. Schließlich gibt es einen Unterschied ob man eine Domain für 30€ oder eine Staatsbürgerschaft für 300.000€ kauft. Gleichfalls soll aber auch Multimillionären verleidet werden sich groß nach oben zu kaufen. Deshalb liegen die Maximalpunktzahlen pro Flagge im Bereich des Möglichen für jeden globalen Unternehmer und Investor.

Zusätzlich werden 150 Punkte für das Länder sammeln vergeben. Hier wird nicht jedes Land belohnt, sondern die Punktzahl steigt dank zunehmenden Schwierigkeitsgrad in gewissen Länderzahlenspannen. Relevant für den FCHC ist die UN+-Liste von 266 souveränen Gebieten. Für die letzen 15 Länder auf dieser Liste gibt es relativ besonderes viele Punkte um Vielreisende zu belohnen und motivieren die Länder tatsächlich alle abzuklappern.

Genaue Informationen zu den Regeln und Aufnahmebedingungen des Clubs gibt es in diesem Dokument und einer Webseite (sobald sie fertig ist).  Eine Aufnahme ist ab 150 Punkten möglich. Der Club ist als nicht eingetragener Verein in der Schweiz organisiert und freut sich über Dich als Mitglied. Ein jährliches Treffen ist genauso geplant wie der stetige gegenseitige vertrauliche Austausch über die Flaggentheorie.

 

Einen Up-to-Date Ticker meines Länderstandes gibt es übrigens hier:

Der Beitrag Von UN über TCC bis SISO – eine Erdkunde-Stunde für Perpetual Traveler erschien zuerst auf Staatenlos.

Investoren-Reise & Karneval Honduras Mai 18-25

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Karneval verpasst und neugierig auf Freie Privatstädte? Für beides gibt es eine Lösung!

 

Die Staatenlos-Investoren-Reise 2020 geht in das zentralamerikanische Land Honduras. Berüchtigt für die höchste Mordrate der westlichen Welt, aber dennoch ein attraktiver Ort zum Leben & Investieren. Bei Wohnsitznahme winkt sogar Steuerfreiheit auf Auslandseinkommen.

Vom 18. bis 25. Mai schauen wir uns dabei die Insel Roatan und die Hafenstadt La Ceiba auf dem Festland an. Diese gehören zu den sichersten Orten in Honduras und sind mit internationalen Flügen direkt zu erreichen. Roatan ist mit 2 Kreuzfahrtterminals und etlichen Resorts ein beliebtes Ziel für nordamerikanische Touristen.

Roatan ist zudem Standort des am weitesten fortentwickelten Projektes Freier Privatstädte. Wir werden uns intensiv über die die Hintergründe der autonomen Zone „Prospera“ informieren, Verantwortliche vor Ort treffen und die künftige Wohlstands-Zone natürlich auch besuchen.

Gleichzeitig wollen wir aber auch die schönen Seiten Roatans entdecken – Schnorcheln/Tauchen im zweitgrößten Barrier Reef der Welt, Relaxen am Strand und interessantes Nachtleben im West End. Geplant ist auch ein Tagestrip auf entweder Roatans Nachbarinsel Utila (falls noch Walhaie in der Gegend) oder der traumhaften Inselgruppe der Cayos Cochinos.

 

Neben der Prospera-Zone besuchen wir auch das Staatenlos-Projekt auf der abgelegenen Ostküste Roatans in St Helene. Hier verfügen wir über 5 Acres Strandgrundstück, die wir anfangen dieses Jahr zu entwickeln. Ein Anschluss an die Autonome Zone ist nach deren Start wahrscheinlich. Damit gibt es vielfältige Investment-Chancen bei uns mitzuwirken. Wir erkunden an diesem Tag auch den Ostteil der Insel mit dem Auto in Hinblick auf andere Investments. Von unserer Basis im West End sind 90 Minuten Fahrt und 45 Minuten Bootsfahrt zu rechnen.

Am nächsten Tag setzen wir dann mit dem Katamaran in 75 Minuten in die Hafenstadt La Ceiba auf dem Festland über (Alternative 15min Flug). Hier findet an jenem Wochenende der Höhepunkt des „Gran Carnaval Internacional de La Ceiba“ statt – der größte Karneval Zentralamerikas mit Ähnlichkeiten zu Mardi Gras (New Orleans). Erfahrungsberichte der wenigen Ausländer zufolge ist es wesentlich authentischer und spaßiger als Rio und Co.

Hier entdecken wir nach Ankunft die Stadt und begeben uns ins Karnevals-Getümmel, welches am folgenden Samstag seinen Höhepunkt mit ausschweifenden Paraden und Straßenparties findet. Anschließend erholen wir uns am Sonntag von der Feierei bei einem Ausflug ins nahe Küstengebirge (Pico Bonito) mit diversen Aktivitäten-Optionen.

Danach kannst Du nach Roatan für etwas Urlaub zurück kehren, andere Bay Islands erkunden oder mit mir noch einen Abstecher in die Hauptstadt Tegucigalpa unternehmen (2 Tage). Auch hier gibt es viel zu entdecken.

 

Grober Zeitplan (Reihenfolge evtl anders):

  • Montag 18: Ankunft und Einstimmung in West Bay
  • Dienstag 19: Schnorcheln am Riff, Besuch von Prospera & Treffen mit Verantwortlichen
  • Mittwoch 20: Tagestrip Utila oder Cayo Cochinos
  • Donnerstag 21: Besuch vom Staatenlos-Projekt in St. Helene & Inselerkundung
  • Freitag 22: Katamaran nach La Ceiba (75min). Erkundung der Stadt. Party
  • Samstag 23: Hauptparade und -party des La Ceiba Karnevals
  • Sonntag 24: Tagestrip in den nahen Urwald/Berge
  • Montag 25: Abreise (optional mit mir in die Hauptstadt Tegucigalpa)

 

Es handelt sich um kein Pauschalpaket. Unterkunft, Verpflegung und Co muss nach meinen Empfehlungen und eigenem Budget komplett selbst organisiert werden. Insbesondere zum Karneval in La Ceiba sind Zimmer bereits knapp. Sämtliche Kosten für Transport/Touren werden auf alle Teilnehmer zu gleichen Teilen umgelegt.

 

Die Anreise nach Roatan ist direkt via Houston USA, Belize und San Salvador (täglich) Toronto, Montreal, Guatemala City oder Miami (3x wöchentlich) und Dallas,Atlanta und Cayman Islands (1x wöchentlich) möglich. Mehrere Flüge am Tag gibt es aus San Pedro Sula oder Tegucicalpa im Inland, die bequem international erreicht werden können (zB Madrid. Panama, New York etc).

Eine Teilnahme ist da Eigenregie flexibel möglich, um baldige Anmeldung wird aber gebeten. Übernachten in Roatan werden wir im Ort West End, wo sich das Nachtleben, viele gute Restaurants und kleinere Hotels konzentrieren. Alternativ bieten sich auch die größeren Resorts und weitere Optionen wenige Taximinuten westlich in West Bay an.

Bitte meldet Euch unter christoph@staatenlos.ch für Fragen. Ich hoffe auf zahlreiche Teilnehmer, die sich in Roatan verlieben möchten!

Der Beitrag Investoren-Reise & Karneval Honduras Mai 18-25 erschien zuerst auf Staatenlos.

13 mögliche Einsatzgebiete für eine amerikanische LLC

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Über amerikanische Limited Liability Companies gab es bereits einige Artikel. Die Grundlagen dieser steuertransparenten Personengesellschaft wurden hier behandelt und sollen in diesem Artikel keine Rolle spielen. Die LLC hat sich über Jahre hinweg aber als die beste und umkomplizierteste Firmenlösung für Perpetual Traveler und Auswanderer erwiesen, weshalb wir noch einmal vertieft auf all die Einsatzgebiete eingehen wollen, für die man die LLC nutzen kann. Vielleicht ist ja auch etwas für Dich dabei? (Spoiler: wahrscheinlich)

Staatenlos.ch hat sich in den letzten Jahren umfangreiche Expertise über die Nutzung von LLCs angeeignet und kann Dich gerne bei der Gründung und Verwaltung unterstützen. Denn einfach so im Internet gründen kann zu kostspieligen Fehlern führen.

 

Ohne Steuernummer EIN wird eine Konteneröffnung etwa schwierig – und die kann bei Eigenversuchen oder selbst mit Hilfe lokaler Agenten gut und gerne mal 2-3 Monate brauchen bis sie ankommt – wenn überhaupt. Mit Staatenlos hast du die EIN-Nummer innerhalb von 10 Tagen nach Eintragung der LLC garantiert – oft sogar schneller.

 

Oder nehmen wir die Berichtspflichten wie das Formular 5472 oder FBAR, über das Dir oft gar nicht erzählt wird (was mit hohen Strafen enden kann). Mit dem richtigen Verständnis der Bedingungen kannst Du ein Filing wahrscheinlich komplett vermeiden. Falls nicht dauert es vielleicht eine Viertelstunde pro Jahr das Formular mit einer ausführlichen Ausfüll-Hilfe meinerseits korrekt einzureichen.

Staatenlos.ch ist bei Fragen aller Art immer da für Dich (oft innerhalb von Minuten) – und hat im Gegensatz zu lokalen US-Dienstleistern die weltweit umspannende Kompetenz Dich und Deine Situation korrekt zu verstehen damit Du deine LLC optimal nutzen kannst. Falls Du noch nicht weißt, ob sich eine LLC für dich eignet, habe ich folgende 13 Einsatzgebiete detailliert vorgestellt.

Ein Angebot für Deine eigene steuer- und buchhaltungsfreie Firma mit guter Reputation und Konten erhältst Du bei christoph@staatenlos.ch

 

LLC für Dienstleistungen

Die LLC ist prädestiniert um Dienstleistungen abzurechnen. Die Vereinigten Staaten genießen generell einen guten Ruf, gegen den die wenigsten Kunden etwas einzuwenden haben. Eine Abrechnung wird problemlos von europäischen Finanzämtern anerkannt. Dafür sorgen auch die meist transparenten Register in den Bundesstaaten, die dem Kunden eine schnelle Existenzüberprüfung erlauben.

Die Abrechnung gegenüber EU-Geschäftskunden erfolgt netto mit Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Der LLC entstehen keinerlei Umsatzsteuerpflichten selbst (dies ist nur bei automatisierten digitalen Produkten der Fall). Auch die Sales Tax in den USA muss nicht beachtet werden, da diese lediglich für im Inland verkaufte physische Güter gilt.

Mit Transferwise Borderless besteht ein einfach einrichtbares Geschäftskonto mit 5 lokalen Kontonummern in jeweils Großbritannien, Belgien, Australien, USA und Japan. Damit können auch kleinere Beträge mit minimalen Überweisungskosten rund um die Welt empfangen werden.

Die LLC eignet sich dabei perfekt für “Wohnsitzlose”, weil die KYC-Bedingungen leicht erfüllbar sind. Zur LLC-Gründung müssen gar keine Dokumente wie Reisepass eingereicht werden. Für den Transferwise-Business-Account reicht als Wohnsitznachweis ein Kontenauszug oder Kreditkartenabrechnung, die man in der Regel auch noch nach Abmeldung aus seinem ehemaligen Wohnsitzland hat. Dies ist steuerlich unbedenklich und löst keinen Lebensmittelpunkt aus. Bei Anreise in die USA zur Eröffnung von Geschäftskonten sind aktuell gar keine Wohnsitznachweise erforderlich.

 

LLC für Dropshipping

Auch für Dropshipping ist die LLC prima geeignet, da in den USA eine Vielzahl an Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung steht. Je nach gewünschtem Zahlungsdienstleister ist aber womöglich ein aufwändigeres Setup nötig.

Um Stripe zu verwenden braucht es in der Regel nur ein US-Geschäftskonto bei einer Vollbank. Vereinzelt wird auch ein Office-Lease/Verbrauchsrechnung auf Firmenname abgefragt. Dieses ist bei Paypal regelmäßig zu erwarten. Paypal verlangt ferner eine SSN (Social Security Nummer) oder ITIN (Individual Taxpayer Identification Number) Nur letzere kann von Steuerausländern beantragt werden. Dazu sind schon bestehende Konten in den USA hilfreich, aber nicht unbedingt nötig. Ein Partner berechnet 500$ für den ITIN-Antrag.

Als beliebt hat sich auch der Direct Debit Dienst GoCardLess.com erwiesen, der relativ einfach zu nutzen ist. Damit kann die LLC auch weltweit Lastschriften anbieten. Viele weitere alternative Kreditkarten-Prozessoren stehen ebenfalls zur Auswahl.

Achten muss der LLC-Dropshipper darauf weder ETBUS noch Nexus in den USA auszulösen wenn er in diese verkauft. Beim Verkauf nach Europa oder alle andere Teile der Welt ist dies gleichgültig. Lokale Umsatzsteuer- und Zollgesetze im E-Commerce müssen aber natürlich von der LLC geachtet werden.

ETBUS bezeichnet die Einkommenssteuerplicht der LLC auf staatlicher und wo zutreffend auch bundesstaatlicher Ebene. ETBUS hängt von einer Betriebsstätte und dem sogenannten “Dependent Agent” ab, einer exklusiv nur für die LLC arbeitenden Person, die wesentliche Geschäfte in den USA durchführt. Daraus kann sich ein generelle US-Einkommenssteuerpflicht ableiten.

Eine Betriebsstätte ergibt sich noch nicht aus einem Office Lease/Verbrauchsrechnung, die manche Zahlungsanbieter fordern. Eine Betriebsstätte ist erst durch einen eigenen für die LLC exklusiv nutzbaren Raum gegeben, in dem Geschäftsentscheidungen und/oder Arbeit regelmäßig stattfinden.

Ein Dependent-Agent ist jeder Vertragspartner, der exklusiv Dienstleistungen einzig und allein für die LLC ausführt. Shopify oder Amazon haben eine Vielzahl individueller Kunden und fallen deshalb nicht darunter. Solange der Vertragspartner, ob Lieferant, Lagerdienstleister oder Freelancer andere Kunden hat, wird kein ETBUS ausgelöst. Auf US-Angestellte sollte also verzichtet werden. Scheinselbstständige können auch problematisch sein. Aber generell kann mit juristischen und natürlichen Personen problemlos Geschäfte getrieben und die US-Besteuerung vermieden werden.

Nexus wiederum ist eine andere Thematik, die nicht mit der Einkommenssteuer, sondern der Umsatzsteuer zu tun hat, die in den USA nur beschränkt als Sales Tax in einigen Bundesstaaten gilt.

 

Dieses Thema ist sehr komplex und sollte mit unserem US-Steuerberater besprochen werden falls Warenverkauf in die USA stattfindet. Dies betrifft nur Dropshipping innerhalb USA und ist auf Verkauf in anderen Ländern nicht anwendbar.

 

für Amazon FBA

Für Amazon FBA gilt grundsätzlich ähnliches wie für Dropshopping. Da Amazon die Zahlungsabwicklung übernimmt, ist man aber nicht notwendigerweise auf Zahlungsdienstleister angewiesen. In der Regel reicht ein Konto im gleichen Land mit vernünftiger Kreditkarte, welches in den USA problemlos zu bekommen ist, um das Amazon-Konto zu verifizieren. US-Rechtsformen sind für den Verkauf in alle Länder weltweit zugelassen.

Eine Problematik, die wie beim Dropshipping beim Verkauf nach Europa auftauchen kann, ist die Erlangung einer Umsatzsteuernummer und ihre Abführung. Hier stellen sich nationale Steuerverwaltungen oft quer und verlangen aus zollrechtlichen Gründen eine lokale Betriebsstätte oder Firmenregistrierung.

Die Lösung für diesen Fall heißt Fiskalrepräsentation. Ein sogenannter “Fiscal Representative” von zB vatglobal.com oder avalara.com kann sich im Auftrag einer Nicht-EU-Firma um sämtliche zoll- und umsatzsteuerrelevante Belange kümmern. In einigen EU-Staaten ist dies sogar immer noch verpflichtend. Ein komplettes Outsourcing dieser Angelegenheiten ist nicht günstig, erspart dem Unternehmer aber viel Zeit und Nerven.

 

In Holland ist die Nutzung einer Fiskalrepräsentation sogar mit Steuervorteilen verbunden, wenn die Waren über den Hafen von Rotterdam eingeführt werden. Hier ergeben sich Liquditätsvorteile aus der vorübergehenden Stundung der Einfuhrumsatzsteuer.

 

Eine weitere gängige Problematik bei Amazon ist der Eigentümer- oder Jurisdiktionswechsel, der selten von Amazon genehmigt wird. Die Flexibilität der LLC mit ihren in den Registern grundsätzlich anonymen Besitzern, die sehr leicht ausgetauscht werden können, eröffnet hier gewisse Möglichkeiten. Ein neuer Besitzer kann die LLC je nach persönlicher Lage seiner Steuersituation anpassen. Er kann dank amerikanischer Rechtsfähigkeit in vielen Staaten diese in seinem Wohnsitzland im Register eintragen oder lediglich mit lokaler Betriebsstätte führen und das Einkommen versteuern. In einigen Ländern wird die LLC wegen ihrer Haftungsbeschränkung automatisch als Kapitalgesellschaft gewertet und zahlt dementsprechend Körperschaftssteuern. Wo dies nicht der Fall, aber gewünscht ist, kann eine lokale Kapitalgesellschaft als Mitglied der LLC eingesetzt werden. Auch kann die LLC mit Aufbau von Substanz in Amerika weiter genutzt werden. Hier bietet sich eine steuerliche Reklassifizierung als C-Corporation dann an.

 

LLC für Affiliate-Marketing und andere (graue) Online-Geschäfte

Die LLC ist die ideale Rechtsform für fast jedes Online-Business, weil sie gutes Banking und Payment im gleichen Land vereint. So zahlen einige Plattformen generell nur an Konten aus dem gleichen Land der angemeldeten Rechtsform aus. Viele Offshore-Jurisdiktionen, bei denen die lokale Konteneröffnung schwierig ist, haben hier große Probleme Gelder zu empfangen.

Die USA LLC wird von allen Plattformen in der Regel akzeptiert. Trotz großer Furcht einiger Online-Unternehmer vor dem Gerichtssystem der Vereinigten Staaten ist die LLC auch für Graubereiche eine gute Lösung. Abmahnungen in die USA sind praktisch nicht möglich, wenn man gegen europäische Datenschutzbestimmungen oder andere Online-Gesetzgebung verstößt, die sich so in den USA generell nicht findet. Eine wirkliche Klagegefahr besteht nur bei starken Geschäftsfokus auf die Staaten mit vielen lokalen Kunden. Selbst dann ist man als Nicht-Resident jedoch vergleichbar gut geschützt. Die Limited Liability Company ist haftungsbeschränkt und im Falle einer klageverschuldeten Insolvenz schnell mit einer neuen Firma ersetzt.

Was ist mit grauen Geschäften gemeint? Hier geht es in der Regel um Branchen wie Cannabis, Erotik oder Glücksspiel. Durch die Diversität der 50 Bundesstaaten der USA gibt es hier vielfältige Möglichkeiten die lokale Gesetzgebung für sich zu nutzen. Dabei werden diese nicht nur toleriert, sondern teils aktiv gefördert. Dies zeigt sich auch den lokalen Banken, die oft erstaunlich wenig Berührungsängste bei den sonst eher schwierigeren Themen haben.

Für den CBD-Bereich bieten sich vor allem Bundestaaten an, in denen Cannabis für den Privatgebrauch bereits freigegeben wurde. Wir empfehlen in der Gesamtperspektive hierfür die Gründung in Colorado. Aber auch der Bundesstaat Washington und andere können Sinn ergeben.

Im Erotik-Bereich ist Florida ein belieber Tummelplatz, während es beim Glücksspiel natürlich Nevada ist. Freilich bedürfen Glücksspielangebote generell einer Lizenzierung. Gerade zum Beispeil im Affiliate-Bereich für Glücksspiel ist Nevada bekannt keinen Stress zu verursachen.

An dieser Stelle sei die amerikanische LLC auch noch für Netzwerk-Marketing zu empfehlen. MLM oder Multi-Level-Marketing hat den Vorteil, dass es oft als Privatperson durchführbar ist ohne ein Unternehmen anzumelden. Ab einem gewissen Umsatz kann es sich aber lohnen sein oft unterschätztes Haftungsrisiko mit einer LLC zu drücken und das Geld über eine ordnungsgemässe Kontenstruktur laufen zu lassen da Banken bei Provisionen an Privatkonten ab einer gewissen Höhe tendieren Stress zu machen.

 

Selbstverständlich kann über eine LLC aber natürlich auch das MLM-Unternehmen an sich blendend strukturiert werden. Erfunden haben es schließlich die Mormonen – warum also keine Firma in ihren Ehren in Utah gründen?

 

LLC für Trading und Vermögensanlage

Für Trading und Vermögensanlagen ist die US-LLC nur beschränkt geeignet. Das ergibt sich aus ihrem Status als steuertransparente Personengesellschaft. Die Besteuerung ist ohnehin die gleiche wie bei der Privatperson. Für die Besteuerung ist deren Steuerwohnsitz und nicht die USA ausschlaggebend. Dementsprechend kann mit einer US-LLC auch nicht die amerikanische Quellensteuer von 30% verhindert werden. Einem Perpetual Travelen gehen die vollen 30% bei Dividendenausschüttung verloren. Bei bestehendem Steuerwohnsitz ist je nachdem aber eine Reduktion bis zu 15% möglich.

Problematisch für die Vermögensanlage ist die LLC zusätzlich wegen der amerikanischen FATCA-Gesetzgebung. FATCA ist der von den Vereinigten Staaten bilateral vereinbarte Informationsaustausch von Konten in fast allen Ländern der Welt. Wegen erhöhter Compliance-Pflichten für US-Personen und Firmen verweigern die meisten Banken, Broker und Börsen außerhalb der USA eine Eröffnung. Für Vermögensanlage wäre man also auf US-Anbieter beschränkt.

Gewissen Sinn kann dies machen wenn man von den Anonymitäts-Vorteilen der USA und fehlenden Kontenaustausch mit allen Ländern der Welt profitieren will. Während die USA selbst fast lückenlos Konteninformationen erhalten, teilen sie die Geschäftskonten von LLCs grundsätzlich nicht. Die USA haben den Automatischen Informationsaustausch CSR zwar in die Wege geleitet, aber letztlich nur halb umgesetzt. Ausgetauscht mit EU-Ländern werden zum Beispiel nur Privatkonten (und auch hier gibt es Ausnahmen wie in Puerto Rico), aber niemals Geschäftskonten. Das macht eine amerikanische LLC äußerst interessant für jene, denen ein Bankgeheimnis wichtig ist.

Vor allem Daytrading in Futures, Optionen, Derivaten und weiteren Finanzinstrumenten lässt sich in Verbindung mit US-Brokern wie TD Ameritrade, Charles Schwab oder Interactive Brokers gut darstellen. Grundsätzlich kann man diese, wenn man sich ohnehin in einer persönlichen Steuerfreiheit bewegt, auch privat abwickeln. Für die US-LLC bei Daytradern spricht aber der möglich vereinfachte Zugang zu US-Anbietern und ein austauschfreies Konto mit Kreditkarte für die LLC.

 

LLC als Immobilien-Holding

Sehr interessant kann die US-LLCs für globale Immobilien-Investitionen sein. Amerikanische Firmen sind nämlich in vielen Staaten weltweit, darunter Deutschland, komplett rechtsfähig. Das heißt auch, dass LLCs grundsätzlich ins Grundbuch eingetragen werden dürfen. Steuerlich hat das zwar keine Vorteile.

Das flexible US-Gesellschaftsrecht ermöglicht aber die unkomplizierte Eintragung von weiteren oder neuen Eigentümern, die im US-Register anoynm bleiben. Im richtigen Bundesstaat, zum Beispiel New Mexico, ist sogar volle Anonymität möglich, da auch kein Manager erscheint. Selbst ohne Register-Änderung besteht mit dem internen Operating Agreement der LLC Möglichkeiten Eigentumsrechte anderweitig zuzuweisen.

Stark unterschätzt wird auch der Vermögensschutz-Aspekt vieler LLC. In den USA ist es üblich jede Immobilie mit einer haftungsbeschränkten LLC zu halten. Schließlich greifen dann private Schuldenprobleme nicht direkt auf das Immobilien-Eigentum über. In einigen US-Bundesstaaten besteht die Möglichkeit Series LLC zu gründen, die eine LLC mit verschiedenen Zellen bilden. Jede dieser Zellen kann einen separaten Vermögensgegenstand umfassen, etwa eine Immobilie. Zugriff haben Gläubiger nur, indem sie für jede einzelne Zelle ein separates Urteil erstritten haben.

Auch in Deutschland kann in Zeiten von Enteignungsfantasien eine LLC sehr sinnvoll sein. Es ist zu erwarten, dass eine direkte Enteignung amerikanischer Firmen in Deutschland wohl kaum politisch durchsetzbar ist.

 

Der US-BRD-Freundschaftsvertrag von 1953 steht dies auch diametral entgegen. Überhaupt lassen sich aus diesem Vertrag zahlreiche Dinge wie die Rechtsfähigkeit von US-Rechtsformen und mehr ableiten (nein, keine Verschwörungstheorie)

 

LLC als Yacht-Holding

Auch für mobile Vermögenswerte kann sich die US-LLC eignen. Staatenlos richtet sich nicht unbedingt an Besitzer von Privatjets, hat aber viele Segler in der Community. Die Übertragung einer Segelyacht in eine US-LLC und mögliche amerikanische Beflaggung können durchaus sinnvoll sein.

Der Schiffsregister von Delaware ist etwa weltweit bekannt und ermöglicht eine kostengünstige und unkomplizierte Registrierung. Aber auch im Zusammenspiel zum Beispiel mit der Panama-Flagge kann sich eine LLC eignen und totale Steuerfreiheit auf Einnahmen aus Charter ermöglichen. Hier sind die Kombinationsmöglichkeiten mannigfalt.

 

LLC für Tax Liens und Deeds

Von Tax Liens und Deeds hast Du vielleicht noch nie gehört. Wenn Dich alternative Investments reizen solltest Du dich aber unbedingt mal damit beschäftigen. Selten zeigt ein Investment so gut den kapitalistischen Charakter eines Landes.

Bei Tax Liens und Deeds handelt es sich grob um den Aufkauf der Grundsteuerschuld von US-Immobilienbesitzern. Die geschuldete Summe wird je nach Bundesstaat zwischen 8% und 24% (Iowa!) jährlich verzinst. Können die Eigentümer nicht zahlen, hat man die Möglichkeit ihr Haus zu pfänden.

 

Wer sich vor solchen Geschäften nicht scheut kann so schnell den Grundstock für ein US-Immobilien-Imperium legen. Für den Aufkauf der Grundsteuer ist allerdings zwingend eine amerikanische Rechtsform nötig. Die LLC kann somit das Investment in Tax Liens und Deeds ermöglichen.

 

LLC als Abmahnschutz (Impressums-LLC)

Wie bereits beschrieben ist eine amerikanische LLC mit Geschäftsfokus außerhalb der USA eher schwierig zu verklagen oder abzumahnen. Gerade im online hochregulierten Europa kann es sich deshalb lohnen seine Webseiten-Infrastruktur über eine Impressums-LLC abzubilden. Dank der Eigenheit der US-Handelsregister kann die Firmenexistenz sehr schnell von jedem Besucher bestätigt werden, ihre Eigentümer jedoch bleiben neugierigen Blicken verborgen.

In den meisten US-Bundesstaaten besteht die Möglichkeit weder Member noch Manager öffentlich eintragen zu lassen. Am nachhaltigsten gelingt dies in New Mexico, da dort keinerlei wiederkehrende Annual Reports nötig sind, die diese Informationen eventuell verspätet nachtragen. Natürlich ist eine LLC ohne öffentlich eingetragenen Manager kaum in der Lage Geschäftskonten zu eröffnen. Server und Domains bei privatsphären-tauglichen Hosting-Dienstleistern lassen sich aber ja längst anoynm per Bitcoin bezahlen.

Achten sollte man bei seiner Impressums-LLC darauf, dass die Domains und Server auf die LLC tatsächlich eingetragen sind. Laut US-Recht besteht gar nicht die Notwendigkeit eines Impressums. Wer auf den deutschen Markr tätig ist, muss offiziell aber eines besitzen. Klagewütige Konkurrenz, die eine deutsche Seite ohne Impressum abmahnen will, scheitert aber spätestens wenn der Registrar den Besitzer der Domains und Server herausgibt: eine anonyme LLC. Soweit wird es in der Regel aber gar nicht kommen.

Zu achten ist allerdings die Durchgriffshaftung solange noch ein DACH-Wohnsitz besteht. Wer mit Klarnamen auf seiner Webseite öffentlich auftritt, kann nur beschränkt vom LLC-Schutz profitieren, da er privat an seiner ladungsfähigen Anschrift belangt werden kann.

 

Allein eine US-Adresse im Impressum hält die meisten Abmahn-Anwälte, die nach leichter Beute schauen, aber bereits auf Abstand. Völligen Schutz hat man wenn sich aus der Webseite keine Rückschlüsse auf die natürliche Person als Inhaber ziehen lassen.

 

LLC für Kreditvergabe und amerikanische Kreditkarten für Travel Hacking

Ein weit verbreitetes Problem für Perpetual Traveler, aber auch viele Langzeit-Auswanderer ist ihre fehlende Kreditwürdigkeit. Kredite im Wohnsitzland sind initial nur schwer oder zu sehr unattraktiven Zinsraten zu erlangen. Je nach Einkommen und Investitionsinteresse kann Steuerfreiheit natürlich attraktiver sein als Kreditwürdigkeit. Klassische Immobilien-Investoren, deren Mieten ohnehin beschränkt steuerpflichtig sind, fahren aber oft besser mit bleibendem DACH-Wohnsitz.

Zum Glück bieten die USA eine Lösung für das Kredit-Problem. Die Vereinigten Staaten sind einer der wenigen Länder der Welt, wo Ausländer ohne Wohnsitz kreditwürdig werden und sich eine Bonität aufbauen können. Das geht freilich nicht von heute auf morgen und ist mit gewissen Bedingungen verbunden.

Um Bonität aufzubauen braucht man zuerst eine SSN oder ITIN. Da man die Social Security Number nur mit Wohnsitz oder Anstellung erlangen kann (ein vergangener Job oder Praktikum in den USA kann praktisch sein, da die SSN generell nicht verfällt) bleibt den meisten Ausländern die ITIN, die unter anderem auch zur Nutzung von Paypal benötigt wird. Unsere US-Partner können Dich für 500$ bei der Beantragung der ITIN unterstützen.

Am einfachsten erhält man die ITIN über einen ausgestellten Brief einer amerikanischen Bank, die das Geschäftskonto einer LLC stellt. Neben dem LLC-Setup samt Geschäftskonto (oder mehreren) schadet es auch nicht ein oder mehrere Privatkonten in den USA zu haben. Diese kann man mit persönlicer Anwesenheit in vielen Bundesstaaten unkompliziert eröffnen – oft auch ohne ITIN (vor allem die TD Bank in Florida).

Bonität baut man nun auf, indem man regelmäßige Geldeingänge auf sein Geschäftskonto erhält und dieses an seine Privatkonten weiterleitet. Es gibt komplizierte Strategien und ganze Experten für den Aufbau der US-Bonität, die wir an dieser Stelle nicht erläutern wollen. Oft helfen auch die Banken dabei, da sie interessiert sind Kredikarten zu vertreiben. Mit regelmäßigen Geldeingängen gewisser Höhe sollte nach 6-12 Monaten die Bonität hoch genug sein um erste Kreditkarten beantragen zu können. Die Nutzung und pünktlicher Ausgleich aller Kreditkarten hat natürlich ebenso eine Auswirkung auf die Bonität. Alternativ besteht für Inhaber von American Express Kreditkarten generell die Möglichkeit die Kredithistorie zum Beispiel aus Deutschland in die USA zu übertragen. Das kann die Bonität dort schnell auf ein ausreichendes Level bringen.

In den USA sitzt den Banken das Geld oft locker und die Zinsen sind niedrig. Für Immobilien außerhalb der USA wird es dennoch schwierig Kredite zu erhalten. Für Immobilien in den USA oder zu geschäftlichen Skalierungszwecken kann man sich aber schnell über höhere Kreditlinien freuen.

Fans des Luxus-Reisens stehen in den USA zudem deutlich bessere Bonus-Kreditkarten zur Verfügung um Meilen und Punkte zu sammeln. Auch sind die Sign-Up-Boni für die Beantragung neuer Kreditkarten sehr großzügig.

 

Erfahrene amerikanische Travel Hacker fliegen nur dank geschickt genutzten Kreditkarten jede Woche First Class auf Langstrecke. Es kann sich also wirklich lohnen den Bonitätsaufbau anzugehen.

 

LLC für US-Aufenthaltsgenehmigung

Viele LLC-Gründer fragen sich, ob ihnen eine LLC etwas bei einer möglichen Wohnsitznahme in den USA nützt, die zunehmend schwieriger wird. Die Antwort ist definitv ja, wenn auch der reine LLC-Besitz selbst wenig nützt. Je nach gewünschter Visums-Kategorie kann die LLC aber als Grundvoraussetzung für die Aufenthaltsgenehmigung dienen.

Bei einem Geschäft auf dem US-Markt gelingt dies über das Erreichen gewisser Umsatzziele und Schaffung von Arbeitsplätzen. Damit gehen natürlich die Steuervorteile der LLC verloren. Je nach Einkommenshöhe und Bundesstaat macht es Sinn Einkommenssteuer zu zahlen oder die LLC steuerlich als C-Corporation klassifizieren zu lassen. Genauere Informationen zu allen gängien Möglichkeiten finden sich in diesem Artikel.

Wer sich viel in den USA aufhalten und investieren möchte, aber nicht dauerhaft in den Staaten leben oder Steuern zahlen will, der ist mit einem Non-Immigrant Investoren-Visum am besten bedient. Hierzu ist generell nur eine LLC mit Betriebsstätte nötig, die einen gewissen Betrag investiert und plant innerhalb von ein paar Jahren profitabel zu werden (Investoren-Visum E2).

Was viele nicht wissen: die US-Steuerpflicht ist nicht nur an die 183 Tage geknüpft, sondern kann auch durch den Substancial Presence Test ausgelöst werden. Dieser sieht sich sich das aktuellle und die beiden vorigen Jahre in Hinblick auf die Aufenthaltstage an um eine Steuerpflicht zu bestimmen.

Mit der Formel, dass die Tage beim vorvorherigen Jahr ein Sechstel, dem vergangenen Jahr ein Drittel und dem aktuellen Jahr vollständig gewertet werden, ist die Maximalaufenthaltsdauer im 3-Jahres Schnitt 4 Monate pro Jahr. Eine US-Steuerpflicht wird nämlich ausgelöst, wenn die Ergebnisse der Formel über 183 Tage sind und die in Frage kommende Person im akuellen Jahr mindestens 31 Tage in den USA war (damit ist nach 2 Jahren sehr langem Aufenthalt noch ein Ausweg möglich).

Um es zu veranschaulichen: 4 Monate sind 120 Tage: ⅙ von 120 = 20 + ⅓ von 120 = =(20 + 60) + 1 mal 120 = (20+60+120) = 180. Theoretisch kann man also selbst als Tourist unter ESTA in den USA steuerpflichtig werden. Vorteile bezüglich einer möglichen Aufenthaltsgenehmigung hat das natürlich keine.

 

LLC bei Wohnsitz in DACH

Was können wir mit der LLC bei bestehenden Wohnsitz in Deutschland, Österreich oder der Schweiz anfangen? Einige auch hier mögliche Nutzungsmöglichkeiten haben wir bereits besprochen. So kann man mit deutschem Wohnsitz durchaus mit einer LLC in Immobilien oder Tax Liens in den USA investieren, mobile oder immobile Vermögensvwerte halten oder sich mit einer Impressums-LLC vor Abmahnungen schützen. Allen diesen Zwecken ist gemein dass sie keine Einkünfte entfalten und daher nicht in Richtung Steuerhinterziehung gehen.

Auch wenn die mögliche Anonymität der USA mit fehlenden Transparenzregistern und Informationsaustausch natürlich dazu einlädt, können wir das Verschweigen von Einkommen in keinster Weise empfehlen. Leider ist eine legale Nutzung der LLC für Business in Deutschland aber, obgleich möglich, wenig vorteilhaft. Das liegt daran, dass die Finanzverwaltung LLCs wegen ihrer Haftungsbeschränkung generell als Kapitalgesellschaften einstuft. Das muss nicht unbedingt steuerlich negativ sein, sollte aber berücksichtigt werden. Als Personengesellschaft rechtsfähig in Deutschland ist lediglich die voll haftende amerikanische LP, mit der sich durch ein vorteilhaftes US-Deutschland-DBA bei entsprechender Substanz in den USA attraktive Einkommenssteuersätze in Deutschland nutzen lassen (26% statt 45%).

Grundsätzlich sollte zur Nutzung mit Substanz in Amerika aus Deutschland heraus gleich eine LP oder C-Corporation gegründet werden auch wenn die LLC potentiell als C-Corp steuerlich klassifiziert werden kann. Die Unterschiede zwischen beiden Rechtsformen wollen wir an dieser Stelle nicht weiter diskutieren, auch wenn sie im Einzelfall relevant sein können. Die LLC lohnt sich generell nur bei Steuerfreiheit ihres natürlichen Mitglieds für aktive Geschäftszwecke einzusetzen oder dann wenn die Einkommenssteuer vertretbar niedrig ist und Sozialabgaben entfallen. Für Unternehmer, die unbedingt in Deutschland bleiben wollen, sind Lösungen im EU-Raum leichter umzusetzen.

 

LLC bei Zypern-Wohnsitz (oder anderen wo nur Dividenden steuerfrei sind)

Zu guter Letzt wollen wir noch einmal eine wichtige Tatsache klarstellen, die gerne missverstanden wird und potentiell einen riesigen Steuerschaden verursachen kann: der Steuerstatus der LLC in Zusammenspiel mit Wohnsitzen, in denen Dividenden steuerfrei sind.

Zu den beliebtesten EU-Wohnsitzen gehören etwa Zypern und Portugal wegen ihrem Non-Dom bzw. NHR-Programm, bei dem Dividenden vollständig bzw. unter bestimmten Bedingungen steuerfrei sind. Das Problem mit der LLC: sie ist eine Personengesellschaft, die keine Dividenden ausschütten kann (es sei denn sie wird als Kapitalgesellschaft gewertet).

 

Die LLC ist eine “Disregareded Entity for Federal Tax Purposes” und damit steuertransparent. Sie zahlt Einkommenssteuer am Steuerwohnsitz ihres Mitglieds. Und die kann sowohl in Zypern als auch Portugal selbst unter den Sonderprogrammen beträchtlich sein.

 

Wer mitdenkt mag jetzt auf die Idee kommen diese Problematik zu lösen, indem man eine steuerfreie Offshore-Firma als Mitglied dieser LLC einsetzt. Das LLC-Einkommen wandert in die Offshore-Firma und wird von dort als Dividende an die Gesellschafter ausgeschüttet. Steuerfreie Offshore-Jurisdiktionen gibt es schließlich trotz nerviger Substanz-Richtlinien weiterhin genug.

Dieses schöne Konzept hat aber einen gewaltigen Haken: die amerikanische LLC ist nur solange eine “Disregarded Entity” wie sie aus einer einzigen natürlichen Person als Mitglied besteht. Die LLC kann beliebig viele Manager haben, sollte aber nur ein einziges Mitglied aufweisen, da sonst ihr steuertransparenter Status entfällt. Werden 2 oder mehr natürliche Personen Mitglied der LLC, so muss sie als US-Partnership versteuern. Wird eine oder mehrere juristische Personen Mitglied der LLC, so muss sie als C-Corporation versteuern. Eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft sorgt also für potentiell steuerfreie Dividenden, löst aber eine Besteuerung in den USA aus.

Praktisch betrifft diese Problematik aber nur sehr wenige Lösungen wie Zypern und Portugal. Im Rahmen kompletter Steuerfreiheit, von Territorialbesteuerung sowie in klassischen Non-Dom-Systemen mit Remittance Base, die weiterhin über 70 potentiell steuerfreie Wohnsitzländer weltweit ausmachen, spielt sie keine Rolle. Hier ist das Einkommen entscheidend und deshalb die LLC die perfekte Lösung für eine steuer- und buchhaltungsfreie Firma mit guter Reputation. Denn steuerfreie Länder wie Panama neigen dazu nicht sonderlich populär bei Kunden oder Finanzämtern zu sein.

Gedanken machen muss man sich auch wenn man die LLC mit Partnern betreiben will. Hier kann die Versteuerung als Partnership vermeiden, wenn beide Partner eine LLC gründen und die eine Mitglied des anderen wird. Dies kann man sogar noch für mehrere Partner ergänzen. Diese Lösung erfordert aber professionelle Beratung, da sie mit zusätzlichen Reporting-Pflichten einhergeht,

Alternativ können aber ja soviele Manager wie nötig in die LLC eingetragen werden. Als Manager ist man autorisiert die Konten der Firma zu verwalten und kann sich selbst somit einfach ein entsprechendes Gehalt auszahlen (Formular 5472 muss dann eingereicht werden). Alternativ löst man es über Vertrauen, indem das eingetragene Mitglied das Geld nach dem Eingang auf Privatkonten bilateral verteilt.

Und wenn einem das so gar nicht gefällt gibt es natürlich viele weitere steuerfreie Personengesellschaften auf der Welt, in dem man nicht nur 2 Partner haben kann, sondern oft auch muss (etwa LLPs in England oder Kanada), In der Gesamtbetrachtung sind amerikanische LLCs diesen aber generell überlegen, vor allem was das inländische Banking und Payment sowie die nachhaltige Nutzung angeht. Die USA sind die mittlerweile größte Steueroase und werden das auch bleiben. Grund ist einfach die Hegemonie des Dollar-Systems aufrecht zu erhalten, was nur mit Umlenkung vieler Geldflüsse in die USA gelingen kann.

 

Amerikanische Limited Liability Company über Staatenlos.ch gründen

Falls Du jetzt interessiert bist, eine amerikanische LLC zu gründen, zögere nicht Dich bei mir zu melden. Staatenlos.ch kann dir Deine amerikanische LLC in allen US-Bundesstaaten schnell und zuverlässig gründen und betreuen. Durch mich erhältst Du Zugang zu einem exklusiven Geschäftskonto bei einer US-Vollbank komplett remote (ab 15.000$ Einlage) und ein ausführliches Info-Paket zum Handling der US-LLC und ihren Berichtspflichten, die man weiß man wie vermeiden kann (oder mit meiner Unterstützung eben mit 30 Minuten Aufwand pro Jahr erledigt).

Eine Geschäftsadresse mit Scannen und Postweiterleitung ist enthalten und kann bei Notwendigkeit auf eine einzigartige Premium-Adresse mit Office-Lease (für Paypal etc) hochgestuft werden. Auch bei der Beantragung der ITIN-Nummer und anderen LLC-relevanten Dienstleistungen in den USA können wir helfen. Selbstverständlich besteht auch ein erfahrener US-Partner-Steuerberater, der Deine Fragen zu “Dependent Agent” und Nexus für Sales Tax klären kann.

Melde Dich einfach bei christoph@staatenlos.ch für ein LLC-Angebot im Bundesstaat Deiner Wahl und deine neue steuer- und buchhaltungsfreie Firma für fast alle Zwecke ist je nach Bundesstaat in 10 bis 20 Tagen einsatzbereit!

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Auswirkungen von Corona auf die Flaggentheorie

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Corona macht auch vor Staatenlos.ch nicht halt. Ich sitze die Krise allerdings in den weiterhin geöffneten Bars und Restaurants von Playa del Carmen in Mexiko aus, wo es allenfalls Corona-Bier gibt. Mit klugen Reiseentscheidungen kann man sich seinen hohen Freiheitsgrad noch aufrecht erhalten. Damit auch Du gut durch die nächsten Monate kommst habe ich einige Anmerkungen zur Flaggentheorie vorbereitet. Denn diese ist zweifellos in Zeiten von Ausgangssperren und Reisebeschränkungen besonders betroffen.

 

Welche Auswirkungen hat Corona nun auf die Flaggentheorie? Im Folgenden möchte ich die 7 relevantesten Flaggen für Dich kurz analysieren.

 

1. Staatsbürgerschaft

Bisher haben die wenigsten Europäer über eine Zweite Staatsbürgerschaft aktiv nachgedacht. Schließlich hat man in Sachen Reisefreiheit eines der besten Pässe der Welt. Aktuell ist diese jedoch stark eingeschränkt – und zwar in vielen Fällen aufgrund der Staatsbürgerschaft. Aktuell trifft es zwar noch vor allem Pässe aus China, Südkorea und Italien, aber Deutschland schickt sich an diese Fallzahlen noch zu überholen. Dann ist man in wenigen Ländern noch gern gesehener Gast – obwohl man sich in Deutschland vielleicht Monate nicht aufgehalten hat. Zwar unterscheiden (siehe Spielplätze) einige Länder aktuell noch zwischen Abflugland und Nationalität, viele diskriminieren bei der noch möglichen Einreise jedoch nach Staatsbürgerschaft. Viele Länder in Europa wie Griechenland und Spanien weisen aktuell alle Touristen in ihre Heimatländer aus.

In solchen Zeiten kann eine Zweite Staatsbürgerschaft, etwa eines Karibik- oder Pazifik-Staates ohne bestätigte Corona-Fälle, Gold wert sein. Zumindest bietet sie in den meisten Ländern die Möglichkeit auch im Krisenfall, wenn die Grenzen geschlossen sind, zurück zu kehren. Hier bietet freilich bereits eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung einen guten und leichter zu erreichenden Schutz. Wichtiger können sie bei Reiseverboten des eigenen Landes werden. Die Vereinigte Arabische Emirate und einige andere Länder verbieten ihren Staatsbürgern etwa aktuell die Ausreise oder zwingen sie zurück zu kehren. Bei dem, was die vergangenen Tage in Deutschland geschehen ist, sollte man das auch hier nicht ausschließen. Eine weitere Staatsbürgerschaft ist fast nie schlecht (Ausnahme USA mit Weltbesteuerung). Notfalls kann man sie schließlich aufgeben. Das ist das “Staatenlos-Paradox”.

 

2. Wohnsitz/Auswandern

Viele Auswanderungspläne sind aktuell natürlich nicht umsetzbar. Vielleicht hast Du aber gerade jetzt Zeit in meinem Auswanderer-Lexikon zu stöbern um ein passendes Land für Dich herauszusuchen?

Auch hier zeigt die Corona-Krise warum ein Plan B sinnvoll sein kann. Eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung ermöglicht immer noch die Flucht in das spezifische Land, wenn es sich komplett nach außen absperrt. Als Tourist kann man darauf hoffen dabei bleiben zu dürfen, hat aber keine Garantie. Aktuell zeigen sich die meisten asiatischen Länder mit kurzen Aufenthaltsfristen aber großzügig und verlängern die Visa straffrei.

Solltest Du zurück nach Deutschland gegangen sein, bist aber noch abgemeldet, musst Du dir keine großen Sorgen machen und Dich auch nicht wieder anmelden. Potentiell kann zwar nach 2 Monaten Daueraufenthalt eine Steuerpflicht ausgelöst werden, praktisch ist das aber nicht kontrollierbar wenn Du eh nicht raus darfst und bei gerichtlicher Überprüfung in dieser Notsituation wahrscheinlich auch nicht durchsetzbar. Sobald es die Situation halbwegs erlaubt, würde ich an deiner Stelle aber natürlich dann wieder den Abflug machen.

Ähnliches gilt für viele touristische Länder, die eigentlich das Welteinkommen besteuern müssten sobald man sich 183 Tage dort aufgehalten hat. Ob hier in Mexiko, in Kolumbien oder in Spanien – Erfahrungswerte von Dauerurlaubern vieler Jahre sind in der Regel so, dass rein gar nichts passiert. Erst ab einer temporären Aufenthaltsgenehmigung, Immobilienbesitz oder Schulpflicht von Kindern fängt der Staat an sich für den Touristen zu interessieren. Selbstverständlich empfehlen wir keine Steuerhinterziehung und raten dazu, sich an die maximal 183 Tage pro Land (mit kürzeren Ausnahmen in einigen Ländern) zu halten.

 

Im Zweifelsfall wird eine Überschreitung aber keine Probleme mit sich bringen. Schließlich wissen die Länder selbst, dass derjenige die lokale Wirtschaft stärkt und keinerlei Möglichkeit besteht die Steuer einzutreiben weil er sich einfach absetzen kann.

 

Teilweise laufen Auswanderungsprozesse aktuell übrigens weiter. Zwar ist durch die komplette Abnabelung Panamas für 30 Tage keine Einreise mehr möglich um den Prozess zu starten, laufende Anträge werden von den Anwälten und Behörden aber weiter bearbeitet. Es wurde beschlossen, dass die Anwesenheit der Antragsteller dazu nicht nötig ist. Dementsprechend musst Du nicht mit größeren Verzögerungen rechnen, wenn Du aktuell deine Aufenthaltsgenehmigung beantragst.

Vielleicht ergeben sich durch die aktuelle Lage auch neue Entscheidungspunkte für Dich bei der Wahl des Wunschwohnsitzes. Wie geht das gewünschte Land etwa mit Pandemien um? Sind dir die Wahrung der Freiheitsrechte der Bürger wichtiger oder willst Du lieber dass deine neue Heimat sich möglichst schnell möglichst tief abschottet? In einigen Wochen wird hier eine Analyse sehr interessant sein.

 

3. Firmengründung

Firmengründungen sind aktuell kaum betroffen und weiterhin möglich. Es kann lediglich zu ein paar Tagen Verzögerungen etwa bei der Gründung von amerikanischen LLCs kommen. Wenn Du vor hast eine solche zu gründen also durch die aktuelle Lage nicht abschrecken lassen. Auch dazu gehörige Konten können problemlos eröffnet werden.

Dies betrifft auch viele weitere Jurisdiktionen. Mit gewissen Verzögerungen muss man rechnen, aber Anwesenheit ist in den seltensten Fällen nötig. Auch hier kann ich Dir mein Ebook zum Thema empfehlen, falls Du dich über die verschiedenen Möglichkeiten zur Auslandsgründung informieren willst.

 

4. Bankkonten

Viele Bürger haben jetzt zu Recht Sorgen über die Sicherheit ihres Geldes. Persönlich schätze ich das aktuelle Risiko von Enteignungen aber eher klein ein. Aktuell wertet der Euro gegenüber ausländischen Währungen (außer dem US-Dollar) sogar stark auf, was ich besonders hier in Mexiko positiv merke. Dennoch wird bei den Maßnahmen vieler Länder die Inflation ordentlich anziehen und Geld lokal entwertet werden. Ein Bargeldverbot, von dem ich schon seit lange warne, hat mit der potentiellen Infizierbarkeit durch Geldscheine ein neues zweifelhaftes Argument bekommen. Hiermit ist durchaus bis Ende des Jahres zu rechnen.

Beträge unter 100.000€ halte ich auf deutschen Sparkassen, Volks- und Raifeissenbanken und gewissen Direktbanken für wenig gefährdet. Gelder bei der Deutschen Bank oder Commerzbank würde ich an Deiner Stelle aber abziehen. Generell macht es spätestens jetzt Sinn in verschiedenen Ländern weltweit zu diversifizieren und dies neben Konten auch über Broker (ich empfehle InteractiveBrokers.com) und Edelmetall-Lager wie Bullionstar zu tun, in denen man auch Cash halten kann.

Mein Ebook zu Banken weltweit wird aktuell aktualisiert. Dennoch kann es dir weiterhin einen recht guten Überblick über verschiedene Optionen weltweit bieten. Einige Banken tendieren aktuell sogar dazu Remote-Eröffnungen zu erlauben solange keine persönlichen Besuche nötig sind. Dies ist etwa bei einigen polnischen Banken für Privat- und Geschäftskonten der Fall. Hier versuchen wir aktuell mehr Partnerbanken zu finden.

Leider ist die Remote-Konteneröffnung in Georgien aktuell ausgesetzt, da mehrere Banken in Geldwäschevorwürfe durch die potentielle Anonymität verstrickt sind. Dies ändert aber nichts an der relativen Stabilität des georgischen Bankensystems. Dein Geld ist also sicher verwahrt, nur aktuell mit gewissen Auflagen in der Nutzung versehen.

 

5. Investments

Investments in der Krise ist ein zu großes Thema um es hier durchzudiskutieren. Wer meine Warnungen vor Aktien in den letzten Monaten beherzigt hat, kann sich jetzt aber sicher freuen. Vor nur 5 Wochen haben wir unseren Videokurs zur Österreichischen Schule noch rechtzeitig veröffentlicht, wo wir vor verschiedensten Crash-Szenarien warnen. Eines davon ist die Korrelation vieler verschiedener Anlageklassen miteinander, die alle deftig gefallen sind.

Wichtiger denn je ist in der aktuellen Lage ein vernünftiges wirtschaftliches Verständnis. Jetzt wo Du wahrscheinlich viel Muße hast kann ich Dir unseren Videokurs deshalb sehr ans Herz legen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen, selbst wenn es nur noch ein paar Wochen so weiter geht, werden nämlich immens sein. Wohl dem, der die Zusammenhänge versteht.

Aktuell ist Gold wieder in aller Munde – aber gar nicht mehr so einfach zu bekommen. Die Bestände in Singapur, dir wir etwa im Januar noch im Rahmen unseres Vermögensschutz-Seminares besucht haben, sind fast restlos ausverkauft, Bareinzahlungen oft ausgesetzt. Dennoch kann es sich lohnen bei verschiedenen Edelmetalllagern ein Konto zu eröffnen und zu schauen, was noch möglich ist. Der Goldpreis scheint aktuell weiterhin stark unterbewertet zu sein.

Ich selbst bin sehr froh weiterhin 95% meines Vermögens in nicht liquiden dauerhaften Unternehmensbeteiligungen zu halten. Unseren Walnüssen geht es auch mit Corona gut, Freie Privatstädte und weitere Projekte sind nur ein paar Wochen verzögert. Und unsere Kurzzeitvermietung hat zwar sicherlich Umsatzeinbußen aktuell, freut sich aber sehr über die Marktbereinigung und damit schnelleres Wachstum durch entsprechende Übernahmen nach der Krise. Denn jede Krise ist auch eine Chance – und gerade für Investments trifft dies besonders zu.

Warnen kann ich aktuell nur vor Immobilienbesitz in Europa. Ich halte es für relativ sicher, dass bis Ende des Jahres Zwangshypotheken auf Immobilien kommen um die Kosten der Krise zu decken. Vielleicht mit Ausnahme des Eigenheimes. Bevor aber Konten der Bürger enteignet werden, werden die Vermieter bluten müssen. Zwangshypotheken in Höhe von 10-30% des Immobilienwertes halte ich im Rahmen des Möglichen. Wer also in den nächsten Monaten noch die Chance hat zu verkaufen, sollte diese nutzen – und eventuell in anderen Ländern direkt wieder zuschlagen, die dank des abwertenden Wechselkurses extrem günstig werden.

Beispielsweise kann mit einem Investment von nur 120.000€ in Immobilien im Norden Brasiliens aktuell nach 4 Jahren die Staatsbürgerschaft erworben werden. Nötig ist dazu nur ein Aufenthalt von 30 Tagen pro Jahr. Eine Steuerpflicht in Brasilien entfällt also auch.

 

6. Spielplätze

Vergnügen in Zeiten von Quarantäne und Ausgangssperren ist wohl eher digital. Dennoch führte ich bereits oben Länder an, in denen die aktuelle Krise auch auf Staatsebene nicht zur kompletten Hysterie umgeschlagen ist. Wem seine Freiheit wichtig ist muss auch absolut kein schlechtes Gewissen haben, etwa Deutschland, Österreich oder die Schweiz noch zu verlassen versuchen wenn er gesund ist. Das mindert schließlich das Ansteckungsrisiko von Mitmenschen und entlastet das bald überlastete deutsche Gesundheitssystem (wenn es denn soweit kommt – ich denke die Hysterie ist schon bald vorbei). Nur sollte man natürlich sicher sein, dass man in der kommenden Wirtschaftskrise weiterhin ein akzeptables Einkommen remote erarbeitet oder man genug Vermögen nicht verliert.

Kontraintuitiv kann es gerade jetzt Sinn machen sich gen Ostasien zu orientieren und die Lage in China einschließlich Macau und Hong-Kong, Taiwan, Südkorea und Japan genau zu verfolgen, die wohl das Schlimmste überstanden haben. Eine Einreise nach Japan und Südkorea ist aktuell auch für Europäer weiterhin möglich, solange sie sich nicht die letzten 2 Wochen in definierten Risikogebieten aufgehalten haben.

In Lateinamerika bleiben aktuell neben Mexiko noch Nicaragua und Uruguay. Hier ist eine Verschärfung der lokalen Lage aber nicht unwahrscheinlich. Auch Brasilien ist weiterhin möglich sofern man nicht direkt aus Europa kommt. Sinn kann es aktuell machen die Vereinigten Arabischen Emirate aufzusuchen, die DACH-Bürgern weiterhin die Einreise genehmigt (Visa on Arrival sind entgegen weitverbreiteter Ansicht nicht gestrichen). Allerdings stellt in Kürze Emirates den weltweiten Flugverkehr komplett ein.

Die Einreisebeschränkungen der Staaten der Welt ändern sich fast täglich. Die beste Informationsquelle zu diesem Thema ist die Datenbank des Weltflugverbandes IATA. Mit etwas Stöbern findest Du auch durchaus noch einige weitere Spielplätze. Noch laufende Flugverbindungen kannst Du über Flightradar24.com abfragen und dann etwa mit Kiwi.com buchen.

 

7. Versicherungen

Oft muss ich meinen Klienten den Unterschied zwischen einer regulären internationalen Krankenversicherung und einer Reisekrankenversicherung erklären. Letztere ist nämlich zeitlich beschränkt und keine vollwertige Versicherung, die eben für Auslandsaufenthalte bei vorhandener Systemversicherung genutzt wird. Dies fällt aktuell auch einigen Digitalen Nomaden auf die Füße, denen Covid-Behandlungen nicht erstattet werden würden bzw. nur mit Rückführung nach Deutschland.

Hier solltest Du dich auf jeden Fall schlau machen – generell decken vollwertige internationale Krankenversicherungen wie Foyer Global Health (ich zahle 90€ pro Monat), Inter, Cigna, Globality und Allianz eventuelle Erkrankungen weltweit ab. Auch einige Reiseversicherungen wie die Hanse-Merkur covern nötige Behandlungen im Ausland. Es besteht also gar kein Grund, wie mir oft vorgehalten wird, heim ins deutsche Sozialsystem zu müssen.

 

Für mich heißt es in den nächsten Tagen abzuwarten wie sich die Lage entwickelt. Vorerst plane ich in Mexiko bleiben, kann mich aber auch durchaus dazu entschließen im April etwa nach Japan zu fliegen, wo der Virus in meinen Augen bereits besiegt ist. Ich hoffe, Dir geht es soweit gut und Du genießt die Zwangs-Auszeit! Jetzt hast Du viel Zeit Dich mit der Flaggentheorie zu beschäftigen – ich hoffe, du nutzt sie!

 

Alles Gute und beste Gesundheit wünsche ich Dir von der Riviera Maya
Christoph von Staatenlos.ch

Der Beitrag Auswirkungen von Corona auf die Flaggentheorie erschien zuerst auf Staatenlos.

Wie Du dir als Andersdenkender Deine Meinungsfreiheit bewahren kannst

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Wir leben in spannenden Zeiten. Nie da gewesene Freiheitseinschränkungen in vielen Staaten der Welt im physischen Leben werden auch immer weiter auf das virtuelle Leben ausgeweitet. Allein anders zu denken erfordert in diesen Zeiten Mut. Seine Meinung gar offen zu vertreten ist mittlerweile ein möglicher Weg ins Irrenhaus. Ab einer gewissen persönlichen Reichweite kann man sich freuen ausgewandert zu sein. Aber selbst das schützt nicht vor Neidern und Hater, wie Staatenlos.ch schon mehrfach erfahren musste.

 

 

Doch zum Glück bietet moderne Technologie auch die Möglichkeit sich zu schützen. Zum Glück bieten unternehmerische Kreativität, technologische Finesse und die Strategie der Flaggentheorie noch Auswege seinen Freiheitsgrad hochzuhalten. Eine Möglichkeit als einsamer Fels in der Brandung nicht unterzugehen – wo sonst Bankkonten gekündigt, Webseiten abgeschaltet und die Lebensgrundlage entzogen wird.

 

All das erleben leider immer mehr Menschen. Sie werden oft ausgelacht und stigmatisiert von jenen, die immer noch denken, dass sie im besten Deutschland aller Zeiten leben. Die strammen Schrittes mit unbedingten Gehorsam auf den Weg in die Meinungsdiktatur marschieren. Und sich noch wundern werden, wenn sie wie Lemminge von der Klippe fallen. Aber dann wird es bereits zu spät sein.

Aber wir wollen in diesem Artikel nicht klagen, sondern Lösungen bereitstellen. Staatenlos.ch ist seit 5 Jahren die Anlaufstelle für Menschen im deutsch-sprachigen Raum, die über Freiheit nicht nur reden, sondern sie erleben wollen. Die dank cleverer Gesetzesarbitrage mithilfe der Flaggentheorie ihren Lebensstil an die Zeichen der Zeit anpassen. Die selbst in Zeiten von 70%-Gesamtbesteuerung nicht aufgeben und sich gegen den fortgesetzten Raub an ihrer Produktivität zu wehren wissen. Und die selbst im Angesicht von immer totalitäreren Maßnahmen nicht klein beigeben.

Dieser Artikel ist als kleiner Guide für all jene gedacht, die noch nicht aufgegeben haben. Die weiter an die Meinungsfreiheit glauben, egal wie richtig sie mit ihrer Meinung liegen. Die sich nicht vor politischer Korrektheit, Massenhysterie und behördlicher Einschüchterung in die Passivität treiben lassen. Die wissen, dass sie Logik und Verstand auf ihrer Seite haben. Auch wenn es dauern wird bis sie Recht behalten werden.

Webseiten-Betreiber brauchen dafür vor allem 3 Flaggen der Flaggentheorie. Wenn sie diese richtig setzen, dann kann ihnen keiner so schnell etwas anhaben

  • die richtigen Rechtsformen um eine Webseite (anonym) zu betreiben
  • eine Server- und Domain-Infrastruktur, die nicht so schnell gesperrt werden kann
  • eine Möglichkeit weiterhin Geld von Unterstützern/Kunden zu empfangen

 

Viertens leben sie optimalerweise natürlich in Ländern, die sie nicht „abholen kommen“ bzw sind am besten Perpetual Traveler. Das ist zumindest dann ratsam, wenn man sich noch traut persönlich aufzutreten. Hier haben wir als Deutsch-Sprachige immerhin den Vorteil, dass sich allenfalls Deutschland, Österreich und die Schweiz für uns interessieren.

 

In der thailändischen Militärdiktatur, dem monarchistischen Dubai oder der autoritären Demokratie Russlands lebt es sich als Regierungskritiker ganz angenehm – sofern man sich nicht gegen die Herrscher vor Ort auflehnt. Aber wozu auch wenn man (fast) steuerfrei leben und sein Geschäft ohne Schikanen führen kann?

 

Auf die Wohnsitz-Flaggen wollen wir in diesem Artikel deshalb nicht eingehen. Aber ein Artikel zu den besten und schlechtesten, sprich freiesten und totalitärsten Staaten dieses Planeten in der gegenwärtigen Situation, ist bereits in Arbeit.

 

Richtige Rechtsformen um eine Webseite (anonym) zu betreiben

Vor wenigen Jahren noch war es ein leichtes seine steuer-und buchhaltungsfreie anonyme Briefkastenfirma zu gründen. Leider ist dies zunehmend schwieriger geworden in Angesicht zahlreicher globaler Regulierungen in den letzten Jahren. Dennoch gibt es weiterhin attraktive Rechtsformen, die schnell und günstig umsetzbar sind. Für Deutsch-sprachige Seitenbetreiber empfiehlt sich dabei vor allem eine Stiftungs-Limited in England, eine Limited Liability Company in den Vereinigten Staaten (speziell New Mexico oder am besten eine Kombination dieser beiden Rechtsformen.

Sowohl in den USA als auch UK kann Staatenlos.ch für Dich direkt Firmen gründen. Dein “Privacy Shield” ist dabei im Regelfall in bereits 1 Werktag gegründet. Beide Staaten verlangen für die Firmengründung keine KYC von den Auftraggebern. Und was ich von Staaten und ihren freiheitseinschränkenden Maßnahmen halte weißt Du ja sicherlich.

Die “Stiftungs-Limited” heißt eigentlich Limited by Guarantee. Im Kontrast zur gängigen Limited by Shares hat eine Ltd by guarantee aber keine Gesellschafter, sondern einen “Guarantor”. Deshalb hat sich auch der Begriff “Stiftungs-Limited” eingebürgert, da es sich um eine Mischform aus Stiftung und Unternehmen handelt. Familienstiftungen im eigentlichen Sinne gibt es dabei eigentlich gar nicht im britischen Rechtsraum des Common Law. Insofern kann man auch nicht von einer Stiftung im eigentlichen Sinne sprechen, was sich auch in der Nutzung widerspiegelt. In Großbritannien sind vor allem Nonprofit-Unternehmen als Ltd by Guarantee firmiert. Die Stiftungs-Limited gleicht damit eher einen Verein aus dem deutsch-sprachigen Rechtsraum. Genau wie dieser gehört sich die Stiftungs-Limited selbst.

Im Gegensatz zu einem Verein hat sie aber merkliche Vorteile. Die Gründung erfolgt deutlich schneller (oft weniger als 1 Tag statt 6 Wochen), erfordert keine zusätzlichen Mitglieder außer dem Gründer selbst (statt 3-7 Mitglieder) und ist wesentlich günstiger. Nutzt man sie nicht für den Geschäftsbetrieb, sondern verwendet sie als reine Domain- oder Firmenholding, so müssen nur sogenannte “Dormant Accounts” in den UK eingereicht werden, quasi eine Nullsteuererklärung. Das können wir sehr günstig übernehmen.

Keine Frage – Vereine sind eine gute Sache. Aber sie sind eben ein deutsch-sprachiges Konzept und damit relativ angreifbar von den entsprechenden Regierungen. Die Rechtstradition des natürlich gewachsenen Common Law hat historisch eine wesentlich höhere Achtung der Meinungsfreiheit – vor allem wenn jene in einer fremden Sprache geäußert wird. Und spätestens seit Brexit kann man sich sicher sein dass man sich auch vor dem europäischen Superstaat nicht fürchtet.

Jede Limited by Guarantee braucht einen Geschäftsführer. Leider sind Firmen mittlerweile im Vereinigten Königreich als Direktoren untersagt. Es muss zwingend eine natürliche Person eingetragen werden. Dies können aber natürlich auch Treuhänder sein, die an deiner Stelle im Register stehen. Du hast trotzdem alle Vollmachten und eine bereits unterschriebene Rücktrittserklärung von ihnen vorliegen, die du im Zweifelsfall nur noch gegenzeichnen musst. Dies lässt sich bereits für wenige Hundert Euro bewerkstelligen.

Die Stiftungs-Limited hat übrigens keinen verpflichtenden Rechtsformzusatz. Das heißt, man kann sie auch dazu nutzen andere Rechtsformen oder Privatpersonen legal vorzutäuschen indem man die Firma einfach “Max Mustermann” oder “Muster GmbH” nennt. Kombiniert mit einem deutschen Virtual Office erweckt man dann schnell den Anschein einer GmbH – zumindest wenn der Kunde nicht ins Handelsregister schaut. Hier gibt es durchaus einige kreative Anwendungsmöglichkeiten, etwa wenn man die Stiftungs-Limited als Direktor einer US LLC einsetzt, dabei aber mit entsprechenden Namen eine natürliche Person vortäuscht.

Die Limited by guarantee ist ebenso beliebt bei Scheinselbstständigkeit oder für Schuldner. Weil einem die Firma nicht gehört, kann man sie trotz Privatinsolvenz nutzen und ein Gehalt beziehen. Oder eben einen einzigen Auftraggeber abrechnen ohne dass man scheinselbstständig wird. Die Anwendungsmöglichkeiten im Detail wurden bereits in einem älteren Artikel von mir erklärt.

US-LLCs wurden bereits an verschiedenen Stellen lang und breit erklärt. Auch eine normale Verwendung bietet in diesem hier besprochenen Kontext guten Schutz. Fehlender Informationsaustausch von Geschäftskonten, durch das First Amendment verankerte Meinungsfreiheit und einen Register, wo der Firmeninhaber nicht auftauchen muss, bieten ideale Voraussetzungen. Allerdings muss zur Verwendung tatsächlicher Geschäftskonten immer ein Manager im Register eingetragen sein um jene aufzumachen. Zwar kann man nach erfolgter Eröffnung diesen per Amemdment wieder austragen, dieses Änderungsdokument wird jedoch ebenfalls im Register hochgeladen. Dieses Dokument ist zwar nicht durchsuchbar und wird von Suchmaschinen nicht indexiert, zeigt aber die erwünschte Änderung des Managers klar an. Totale Anonymität lässt sich im US-Register also nicht herstellen wenn man vor Ort ein Geschäftskonto haben möchte.

Natürlich kann man die LLC aber mit dezentralen Zahlungsmöglichkeiten nutzen, die ich weiter unten in diesem Artikel bespreche. Hier lohnt es sich dann gleich zB in New Mexico zu gründen. New Mexico ist der einzige Bundesstaat in den USA, wo LLCs langfristig keinen Annual Report einreichen müssen. Der Annual Report hat nichts mit Buchhaltung zu tun, sondern dient dazu wesentliche Informationen wie Namen der Manager und Member und Firmenadresse zu bestätigen. Dabei tauchen irgendwann dann aber unweigerlich Namen im Register auf, wenn man keine Treuhänder bestellt. In Wyoming lassen sich die Manager etwa nur für 2 Jahre verbergen. In Florida muss spätestens nach 1 Jahr ein Manager im Register erscheinen. Nur in New Mexico ist eine Eintragung bei Gründung nicht nötig und entfällt dank fehlenden Annual Report dann auch dauerhaft. Damit lässt sich dann zwar die Existenz der Firma verifizieren, aber nicht seine Geschäftsführer oder Inhaber. Diese müssen natürlich intern angegeben werden, tauchen öffentlich aber nirgendswo auf.

Selbstverständlich gibt es ein nahezu unerschöpfliches Reservoir aus weiteren Jurisdiktionen und Rechtsformen, die für den hier diskutierten Zweck sinnvoll sein könnten. Je mehr Schutz man sich wünscht, desto tiefer sollte man strukturieren. Mit Rechtsformen wie Trusts, Familienstiftungen, Genossenschaften, Vereinen, Limiteds by Guarantee, Offshore-Firmen und viel mehr lassen sich so einige Ebenen füllen und Querverbindungen schaffen.

 

Dabei sollte man aber natürlich nicht die Kosten aus den Augen verlieren. Bei allem Spaß den die Offshore-Welt bereiten kann reicht meist ein sauber gestaltetes Konstrukt einer einzigen Rechtsform völlig aus.

 

Zu erwähnen sind hier etwa noch Nevis LLCs, die ich mittlerweile ebenfalls direkt gründen kann. Nevis, eine kleine Karibikinsel, zusammen mit der für Staatsbürgerschafts-Verkäufe berühmten Schwesterinsel St Kitts, bilden eine der notorischsten Offshore-Jurisdiktionen weltweit. Auch der unten vorgestellte Domain Privacy Anbieter Njal.la hat sich dort niedergelassen. Grund sind die extrem ausgefeilten Gesetze für den Vermögens- und Klageschutz. Damit eine Klage überhaupt möglich ist müssen etwa 100.000 Nevis-Dollar beim lokalen Gericht in bar hinterlegt werden. Selbstverständlich gibt es auch keinen öffentlichen Handelsregister. Weitere Infos zu Nevis gibt es hier.

Auch andere Jurisdiktionen haben sich einiges einfallen lassen. Die Seychellen punkten etwa mit einer Protected Cell Company, die es in ähnlicher Form in einigen US-Bundesstaaten als Series LLC gibt. Dabei geht es um ein einziges Unternehmen, das jedoch eine Zellenstruktur für den Besitz von Vermögensgegenständen aufweist. Dies könnte zB auch eine Domain oder ein Server sein. Jede dieser Zellen muss einzeln verklagt werden um den in ihr enthaltenen Vermögensgegenstand zu offenbaren. Ein fast aussichtsloses Unterfangen – und eine Sache für einen anderen Artikel.

 

Server- und Domain-Infrastruktur, die nicht so schnell gesperrt werden

Um sich bezüglich Server und Domains zu schützen ist eine Kombination aus den richtigen Dienstleistern in den richtigen Ländern nötig. Die besten Datenschutzgesetze gekoppelt mit den höchsten Standards an Meinungsfreiheit haben dabei generell die nordischen Länder. Vor allem Schweden und Island stechen hier heraus. Übrigens beides auch einige der wenigen Länder, die die Corona-Lage ohne totalitäre Staatsgewalt unter Kontrolle gebracht haben.

In Schweden ist vor allem der Anbieter Njal.la für Server und Domains zu empfehlen. Njalla betreibt seine Dienstleistungen über eine Nevis LLC (siehe oben) und hat eigene Datenzentren in Schweden. Njal.la ist kein Domain-Registrar, sondern eine zwischengeschaltete Partei, quasi wie ein Treuhänder, die die Domains in deinem Auftrag besitzt. Die Rechte aus der Domain gehen aber auf dich über und du kannst sie auch jederzeit übertragen. Njal.la hat sich über die Jahre einen exzellenten Ruf erworben.

Natürlich ist das nicht so billig wie typische Hostingpakete bei deutschen Anbietern. 15€ im Monat für den “Einstiegs”-Server sind für optimale Privacy aber sicherlich nicht zu viel verlangt. Domains fangen pro Jahr bei der gleichen Summe an. Selbstverständlich kann man bei Njal.la die Server- und Domain-Kosten mit verschiedenen Krypto-Währungen bezahlen. Neben Bitcoin sind das auch praktisch komplett anonyme wie Dash, Monero oder ZCash. Njal.la ist allerdings nicht unbedingt einsteiger-freundlich.

Ähnlich wie bei Nja.la ist die beste Domain-Sicherheit bei jenen kleiner Inselstaaten rund um die Welt gegeben. Nicht verwunderlich sind .to von Tango, .tv von Tuvalu oder .vu von Vanuatu gerade bei Streaming-Anbietern und Filesharern beliebt. Aber auch .io (Britisches Übersee-Territorium im Indischen Ozean) oder .is (Island) erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Grundsätzlich können auch größere Länder Sinn machen, sofern man eine regimeähnliche Meinung vertritt. Russland-Kritiker sind mit einer US-Domain, USA-Kritiker mit einer RU-Domain gut aufgehoben.

 

Nja.la hat sich übrigens für Laos entschieden – aber wohl vor allem aus Gründen der Wortspielerei. Im Endeffekt ist es höchst selten das eine Domain an sich abgeschaltet wird, selbst wenn es eine typische wie .com, .net, info.org oder selbst .de ist. Beim Hosting muss man da wesentlich mehr aufpassen.

 

Whistleblower aus aller Welt hosten mit guten Grund in Island. Selbst die NSA hat ihre Schwierigkeiten isländische Server zu knacken. Einer der ältesten Anbieter dort ist OrangeWebsite.com, die auch recht einsteigerfreundlich sind. Einsteiger-Pakete fangen hier bereits ab 3.40€ im Monat an und können auch mit Bitcoin beglichen werden. Außerdem tut man etwas für die Umwelt: alle Server werden aus erneuerbarer Energie (Geothermie) betrieben.

Wie bei Njal.la reicht bei OrangeWebsite eine Email aus um sich anzumelden. Weitere Daten sind nicht zwingend benötigt. Selbst im unwahrscheinlichen Fall, dass der Hoster nach Gerichtsurteil gezwungen ist den Domain- oder Serverinhaber zu offenbaren, gibt es allenfalls die (hoffentlich) nicht identifizierbare Email-Adresse wenn man in Krypto bezahlt hat. Natürlich klappt das aber nur, wenn keine weiteren Rückschlüsse auf den Inhaber möglich sind. Ist dessen Adresse und Name irgendwie doch ersichtlich, so kann es dennoch Abmahnungen hageln und eine Durchgriffshaftung erfolgen.

Um sich wirklich gut zu schützen muss man natürlich etwas mehr Geld in die Hand nehmen. Je nach Besucherzahl und Ansprüchen empfiehlt sich ein Virtual Private Server ab 30€ oder ein eigener Server ab 249€ im Monat. Gekoppelt mit dem dDos-Protection Paket für 99€ im Monat wird so schnell deine Webseite nicht mehr abgeschaltet sein.

DDos steht für Distributed Denial of Service Attack und besteht quasi darin deine Webseite mit bösartigen Datenverkehr zu überlasten. Viele Standard-Hosting-Anbieter sind darauf nicht eingestellt und nehmen deine Webseite deshalb direkt vom Netz da sonst eventuell ihr ganzes Netzwerk zusammen bricht. Wenn Du bei deinem jetzigen Hosting-Anbieter bleiben willst, ist empfohlen zumindest Cloudflare dazu zu bestellen. Das geht für 10-20€ im Monat und garantiert nicht nur einen merklichen Performance-Gewinn, sondern auch einen für normale Webseiten ausreichenden DDos-Schutz.

Performance ist natürlich immer so eine Sache, die man nicht aus den Augen verlieren sollte. Island ist etwa strategisch zwischen Nordamerika und Nordeuropa gelegen und bietet deshalb in beiden Weltregionen gute Geschwindigkeiten. Staatenlos selbst hostet die Webseite aber aktuell nicht in Island. Die Server stehen in Holland, dem ebenfalls ein hohes Maß an Meinungsfreiheit und gute Datenschutzgesetze bescheinigt werden kann. Anbieter ist der US-Dienstleister Siteground.com, da es mir auch kaum um Anonymität geht. Mir ist vor allem der Top-Support wichtig, falls ich als relativer Laie mal Probleme mit meinen Webseiten habe. Und gute Preise bei Top-Equipment. Falls keine absolute Privacy nötig ist kann ich Siteground deshalb nach 5 Jahren als zufriedener Kunde sehr weiterempfehlen.

 

Möglichkeiten weiterhin Geld von Unterstützern/Kunden zu empfangen

Wenn wir unsere anonyme Webseite mit einer vermögensschutz-optimierten anonymen Firmenstruktur endlich betreiben können stellt sich jedoch immer noch die Frage der Zahlungsabwicklung. Wie können wir weiter Geld verdienen? Viele Banken sind schließlich bekannt dafür schnell zu sein Konten zu schließen wenn Politik und Bürokratie dies anordnen.

Grundsätzlich kann man sich davor erst einmal schützen, indem man im Sinne der Flaggentheorie in einem anderen Land Bankkonten nutzt als wo man selbst oder die Zielgruppe seiner Webseite wohnt. Zwar ist es sicherlich praktisch wenn deutsche Kunden auf eine deutsche IBAN zahlen können, aber eben auch gefährlich bezüglich Pfändbarkeit. Hier sollte man sich auch keine Illusionen machen das ein Nachbarland hilft. Die EU-Pfändungsrichtlinie wurde von allen Staaten außer England und Dänemark unterzeichnet und gibt mit EU-FATCA fast lückenlos Einsicht auf alle Konten im EU-Raum.

Offshore-Banken wie die EuroPacific-Bank mögen für gewisse Zwecke zwar eine Lösung sein, Überweisungsgebühren im hohen zweistelligen Bereich machen viele typische Einnahmequellen aber wenig interessant. Solange es geht, ist man mit Online-Banken wie Transferwise Borderless zwar sicher gut aufgestellt, aber eben nur solange oder wenn es überhaupt geht. Schließlich müssen wir die Kontenthematik auch in Kombination mit den Rechtsstrukturen sehen, die wir bereits besprochen haben. Und komplett anonyme Firmen sind zwar möglich, werden aber kaum noch irgendwo auf der Welt Geschäftskonten eröffnen können. Hier lohnt es sich also sich nach Alternativen zu Banken umzusehen.

Vielen kommen hier natürlich Krypto-Währungen in den Sinn, was auch grundsätzlich zu empfehlen ist. Aber natürlich ist das stark von der angesprochenen Zielgruppe abhängig. Wir bei Staatenlos.ch bieten seit 5 Jahren die Zahlung in Bitcoin oder anderen gängigen Altcoins für Beratungen, Firmengründungen und Produkte aller Art an. Und auch wenn viele Staatenlos-Leser damit etwas anfangen können liegen die in Krypto abgewickelten Zahlungen insgesamt bei unter 10% der Einkünfte.

An dieser Stelle ist kein Platz um Krypto-Währungen zu erklären. Bitcoin, die bekannteste Krypto-Währung, hat aber etwa Schwächen bei der Anonymität. Alternativen wie Dash, Monero oder zCash sind hier stärker unterwegs. Aktuell spekuliere ich an den Krypto-Börsen auf ARRR (Piratechain), die in meinen Augen die besten Privacy Features in sich vereint, aber natürlich noch komplett unbekannt ist. Auch viele weitere Krypto-Währungen werben mit Anonymität, bieten dabei aber oft hohe Scam-Gefahr.

Auch von sogenannten Bitcoin-”Mixern” sollte man sich eher fernhalten, selbst wenn sie die “gewaschenen” Coins tatsächlich auszahlen. Die Blockchain-Forensik vieler Regierungen ist weit vorangeschritten und kann mittlerweile auch solche Verschleierungsmethoden leicht aufdecken. Wenn man mit Bitcoin etwa seine Server bezahlt, sollte man dies von einem neuen Wallet tun, das keinerlei Rückschlüsse auf sich selbst zulässt, auf keinen Fall von einer Börse, wo man mit persönlichen Daten verifiziert ist.

Zum Glück gibt es findige Unternehmer, die Bitcoins Vorteile zu schätzen wissen, sich mit der immer noch fehlenden Massenakzeptanz aber nicht begnügen wollen. Sehr zu empfehlen ist etwa das Schweizer Unternehmen Intarium, das dort von der Finanzaufsicht genehmigt ist. Intarium bietet über seine Forderungsmanagement-Firma ein Schweizer Konto mit IBAN an, auf das Kunden aller Art Fiatgeld in verschiedenen Währungen überweisen können. Dieses wird jedoch automatisch in Bitcoin konvertiert und Dir auf ein Wallet deiner Wahl ausgezahlt. Am einfachsten geht eine Auszahlung bei der hauseigenen Börse Bitalo.de, wo man sich nicht zwingend verifizieren muss. Von dort kann man es jederzeit auf eigene, sichere Bitcoin-Wallets oder Börsen senden.

Das Ganze ist ein Referenzkonto, das heißt der Kunde muss die passende Referenz im Verwendungszweck angeben damit die Zahlung zugeordnet werden kann. Sonst ist er für ihn aber eine ganz normale IBAN-Zahlung an eine renommierte Bank in der Schweiz. Pro Transaktion muss manuell eine Rechnung erstellt werden. Dies dauert beim Anlegen eines neuen Kunden aber eine halbe Minute, bei schon bestehenden Kunden vielleicht 10 Sekunden. Nach Geldeingang des Kunden erfolgt immer werktags direkt die Umwandlung in Bitcoin auf das gewünschte Wallet. Die 2% Gebühren, die Intarium dafür nimmt, sind natürlich nicht gering. Aber sie machen es auch gerade für kleinere Beträge lohnenswert – bei 100€ Überweisungen zahlt man eben nur 2€, bei 10.000€ dann schon 200€. Grundsätzlich gibt es aber kein Limit nach oben.

Intarium, das ist das Schöne, erfordert für diesen Service keinerlei KYC, das heißt man muss seine Identität nicht verifizieren. Die eigenen Firmendetails können auf der von Intarium ausgestellten Rechnung erscheinen, müssen es aber nicht.

 

Der Dienstleister ist damit ideal auch für alle Unternehmer zum Abrechnen geeignet, die für ihre Firmen keine anderen IBAN-Konten eröffnet bekommen. Selbst für Bitcoin-Laien ist es mit wenig Aufwand möglich die Infrastruktur zu eröffnen, um diese Bitcoin wieder in Euro oder anderes Fiatgeld umzuwandeln.

 

Natürlich kann man Intarium auch nutzen um selbst anonym Bitcoin zu kaufen. Bei den üblichen Börsen ist das mit unter 0,2% Abschlag aber meist wesentlich günstiger – nur muss man sich dort eben verifizieren. Wer seine Bitcoin direkt umwandeln möchte, dem ich empfehle ich die Börse Kraken.com. Hier kann man es sicher in Fiat-Währungen halten und jederzeit bei Bedarf an Privatkonten seiner Wahl auszahlen. Zumindest wenn diese krypto-freundlich sind – in Deutschland ist hier vor allem die Fidor und DKB Bank zu nennen.

Natürlich geht bei einem solchen Auscash-Prozess wieder teilweise die Anonymität verloren wenn man keine OTC-Geschäfte machen kann. OTC heißt Over the Counter, also quasi Privatgeschäfte mit einer anderen Partei, die oft in bar abgewickelt werden. In den Anfangstagen von Bitcoin war vor allem die Börse LocalBitcoins dafür bekannt, deren Nutzung zumindest in Deutschland aber mittlerweile untersagt ist. Alternativ sucht man sich eben eine Gemeinschaft aus vertrauenswürdigen Krypto-Käufern und Verkäufern und lässt sich das Geld überweisen um darauf die Bitcoins auf den Weg zu schicken. Dies ist mein eigener favorisierter Weg.

Zum Glück haben die Entwickler von Intarium auch diesen Weg deutlich vereinfacht. Das Schwesterunternehmen Lamium bietet dies komplett dezentral an indem Rechnungen für andere Leute beglichen werden. Lamium fungiert dabei quasi als Escrow, der eingezahlte Bitcoin oder Dash freigibt nachdem eine Rechnung in Fiat-Währung beglichen wurde. Angenommen, Du musst 10,000€ Steuern zahlen, so lädst du die Details auf Lamium hoch und hinterlegst diese Summe in Bitcoin. In den nächsten Stunden wählt jemand, der deine Bitcoins haben will, diese Rechnung aus und beweist sie von seinem Konto in Euro. Nach Zahlungsbeleg werden die Bitcoin freigegeben und dem Rechnungszahler zugeschickt. Dies fungiert mit Rechnungen aller Art in beliebiger Höhe und funktioniert schnell und zuverlässig.

An sich kann man sein Unternehmen also bereits rein auf Bitcoin-Basis führen. Auch Bitcoin-Debitkarten gibt es immer noch – und zwar bei reichlich verschiedenen Anbietern. Bekannt sind etwa Wirexapp.com, Crypterium.com oder Cashaa.com, die zudem auch IBAN-Privat- und Geschäftskonten für viele Jurisidiktionen aufmachen. Besser sind aber sicherlich solche Anbieter, bei denen Du die volle Kontrolle über die Private Keys der Krypto-Währungen behältst, also kein “Counterparty Risk” eines Hacks des Anbieters, Pfändung, Enteignung oder ähnliches hast. Hier gibt es etwa Plutus oder Monolith.

Ich empfehle vor allem Monolith, auch wenn es einen EU/EEA-Wohnsitz für die Nutzung der Visa-Karte erfordert. Da generell eine Passkopie zur Verifizierung ausreicht, kommt man in der Regel aber auch als EU-Bürger durch, sofern man die Karte an eine EU-Postadresse versenden lässt. Notfalls akzeptieren die meisten Krypto-Dienste auch Kontenauszüge als Wohnsitznachweis, wo wahrscheinlich ohnehin noch eine alte EU-Adresse eingetragen ist.

Monolith integriert sich mit dezentralen Krypto-Börsen und unterstützt StableCoins wie DAI auf seiner Visakarte. Eine der großen Kritiken an Bitcoin ist seine immer noch hohe Volatilität. Die dezentralen Vorteile von Bitcoin mit der Wertstabilität des USD (der gerade von der Corona-Krise in den nächsten Monaten ungemein profitieren und aufwerten wird) sind in solchen StableCoins vereint. Ich selbst halte seit Monaten nur noch gerade solche Summen auf meinen Konten wie ich für die Bedienung von Kreditkarten brauche.

 

Wenn ich Liquidität haben möchte, sind Stablecoins wie DAI die perfekte Lösung. Diese sind überhaupt nicht volatil, aber eben auch von keinem Staat der Welt zu pfänden oder enteignen. Was in den nächsten Monaten durchaus in vielen Ländern der Welt auf normalen Konten passieren dürfte. Bei Monolith sind auch DAI, ETH oder andere mögliche Währungen nicht im Besitz des Anbieters, sondern deine, weil nur Du Zugang zu dem Private Key hast.

 

Auch wenn der Spekulanten-Boom seit 2 Jahren vorbei ist – in der Zwischenzeit hat sich das Kryto-Ökosystem gehörig weiterentwickelt. Und gerade jetzt – mit einer nie da gewesenen Wirtschaftsdepression in Aussicht und immer totalitäreren Regierungen am Ruder – ist der ideale Zeitpunkt tiefer in Krypto-Währungen einzutauchen und die Vorteile mitzunehmen. Für den Kunden problemlos mit Intarium abrechnen, eigene Rechnungen mit Lamiun in Bitcoin zahlen, Liquidität in Stablecoins wie DAI halten (oder auf nicht unwahrscheinliche Kurssteigerung von Bitcoin etc spekulieren) und mit der Monolith-Visakarte ausgeben. Oder eben doch noch mit gewissen Fiat-Anteilen kombinieren. Das bleibt ganz dir überlassen.

 

So bist Du jedenfalls in der Lage komplett frei von Staatseinwirkung dein Geschäft zu führen, angenehm zu leben und auch mit kritischen Meinungen keine Angst vor der Existenzvernichtung haben zu müssen. Und auch wenn sich viele Sachen fremd und neu anhören, hast Du die grundsätzliche Expertise dafür in nur wenigen Stunden Aufwand aufgebaut.

Der Beitrag Wie Du dir als Andersdenkender Deine Meinungsfreiheit bewahren kannst erschien zuerst auf Staatenlos.

Vermögensschutz in 2020: Wie Du die Covid-Krise ohne Enteignung überstehst

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Im letzten Artikel habe ich Strategien vorgestellt, wie man in der schwierigen gegenwärtigen Zeit sein Business erfolgreich führen und dabei seine Meinung kund tun kann ohne Existenzängste durch geschlossene Bank-Konten, abgeschaltete Webseiten und gierige Abmahn-Anwälte haben muss. Heute widmen wir uns einem für wirklich jeden Bürger relevanten Thema: was passiert im Zuge der Corona-Maßnahmen mit Deinem Geld?

Denn es lässt sich nicht leugnen: all das, worüber auf Staatenlos.ch schon seit Jahren gewarnt wurde, ist kurz davor einzutreten. Angeblich durch Covid verseuchte Geldscheine beschleunigen ein Bargeldverbot, der kürzliche Ölpreisschock gekoppelt mit der noch massiveren Geldausweitung macht eine Hyperinflation nicht unwahrscheinlich. Und wenn innerhalb von Tagen die wesentlichen Grundfreiheiten der Bürger widerstandslos fallen sind Kapitalverkehrskontrollen und mögliche Enteignungen wirklich keine reinen unrealistischen Gedankenspiele mehr

Für die Regierenden aller Herren Länder kommt der Coronavirus indes praktisch. Ohne in Verschwörungstheorien abdriften zu wollen über das Wie haben opportune Politiker und ihre Lobbyisten nun den perfekten Vorwand um das unheilbar gescheiterte System krachen zu lassen, sich selbst aber aus jeglicher Verantwortung zu ziehen.

 

Ja sogar mit absurd anmutenden steigenden Zustimmungswerten noch davon zu profitieren. Ein unsichtbarer Virus, der das tägliche Leben jedes Einzelnen auf den Kopf stellt, ist der perfekte Schuldige. Und der typische deutsche (oder österreichische und Schweizer) Bürger das perfekte Opfer.

 

Aber man muss nicht zwingend zum Opfer werden. Weiterhin gibt es Möglichkeiten sich auf die wahrscheinlichen Szenarien der nächsten Monate angemessen vorzubereiten. Weniger, als wenn man in den 5 Jahren seit Bestehen von Staatenlos.ch die hier kostenlos erklärten Strategien bereits angewendet hat – und optimal schon einen Plan B mit Permanent Residence im Ausland hat. Aber immer noch genug um deutlich besser aus der Sache herauszukommen als die eigenen Nachbarn – und eventuell gar monetär zu profitieren.

Entsprechend richten sich die Ausführungen hier vor allem an Dich, wenn du noch einen DACH-Wohnsitz hast. Auch wenn hier beschriebene Maßnahmen in der Schweiz sicherlich sehr viel unwahrscheinlicher als in Deutschland sind.

Natürlich ist die Covid-Krise aber global – und viele weitere Staaten werden sich zu ähnlichen hier diskutieren Maßnahmen entschließen. Welches Land deshalb in Zukunft noch attraktiv ist muss man aktuell abwarten. Eine informierte Einschätzung zu lebenswerten Auswanderungszielen nach Corona wird aber den nächsten Artikel von mir bilden.

 

Aktuell kann ich Dich nur beglückwünschen, wenn Du dich bereits aus den totalitären Systemen der westlichen Hochsteuerstaaten verabschiedet hast!

 

Video zur aktuellen Situation und unser Kurs um Wirtschaft wirklich zu verstehen

Wenige Wochen vor der Verschärfung der Covid-Situation in Europa veröffentlichten wir noch unseren Videokurs zur Österreichischen Schule der Nationalökonomie, der detailliert auf verschiedene Crash-Szenarien einging. Nach unseren Empfehlungen schichteten einige der Käufer bis Mitte März noch passend ihr Portfolio um und ersparten sich riesige Verluste im ersten kleinen Börsencrash.

 

Ja, genau – der erste kleine Börsencrash. Nicht der letzte und nicht der größte. Innerhalb des nächsten Jahres, zeitverzögert um einige Monate nach den desaströsen Lockdowns, wird es erst so richtig los gehen. Und dann sind auch andere Unternehmen als Fluglinien, Reisebüros und Gaststätten akut von der Pleite bedroht – ganz zu schweigen von unseren Banken, über die noch die Gefahr einer Kettenreaktion in Südeuropa schwebt.

 

Um das zu verstehen muss man keine Volkswirtschaftslehre studiert haben. Mit dem mathematischen Quatsch, den man dort lernt, nimmt das Verständnis von Wirtschaft auch eher ab. Genau deshalb haben wir einen für jeden Laien verständlichen Einstieg in die Geld- und Wirtschaftsordnung mit unserem Videokurs zur Österreichischen Schule geschaffen – einen alternativen Erklärungsansatz um Wirtschaft wirklich zu verstehen, führend in der Wissenschaft bis zum Ersten Weltkrieg. Schon lange vor Gründung von Staatenlos.ch studierte ich diese bei den führenden Denkern weltweit und nutzte ihre Erkenntnisse um mein Leben, Unternehmen und Investments erfolgreicher zu strukturieren.

In knapp 10 Stunden Video-Material werden dir grundlegende Zusammenhänge von Wirtschaftsordnung, Geldsystem, Geopolitik und vielen weiteren Sachverhalten erklärt. Damit wird dich viel weniger wundern, was aktuell in der wirklich Welt abgeht. Eine Zudammenfassung der wesentlichen Inhalte gibt es in diesem Webinar.

Anfang April haben wir dann rein für unsere Käufer ein Webinar exklusiv zur Corona-Krise und den möglichen politischen und wirtschaftlichen Folgen abgehalten. Ich habe mich entschieden dieses Webinar als Teaser für den Kurs jetzt komplett öffentlich zu machen. Falls Du lieber zuhörst als liest, bietet dir dieses Webinar bereits sehr viel Mehrwert für das, was Du in den nächsten Monaten tun kannst. Um die Lage wirklich zu durchschauen sollte man aber natürlich die weiteren 10 Stunden Videomaterial unseres Kurses durcharbeiten. Und mein Text unten geht noch um einiges über die Inhalte dieses Webinars hinaus!

Bestandsaufnahme: die typischen Klumpenrisiken

Fangen wir diesen Artikel mit einem Beispiel über den typischen Deutschen an, freilich etwas überspitzt, aber doch so sicherlich zu Tausenden aktuell in der BRD vertreten.

 

Der typische Deutsche hat eine angenehme Anstellung bei der Deutschen Bank. Er hat seine Ersparnisse auf einem Konto bei der Deutschen Bank und zahlt die Raten für seine Eigentumswohnung über einen entsprechenden Kredit ab. Einen Teil seiner Ersparnisse hat er in Aktien der Deutschen Bank investiert. Seine Frau hat er dort kennengelernt – seine Kinder haben dort ein Sparbuch.

 

In guten Zeiten mag das alles glatt gehen. Das Gehalt kommt regelmäßig, das Konto ist so sicher wie die Rente und die Aktie steigen so stark, dass man einmal extra im Jahr nach Mallorca fliegen kann. Aber aus guten Zeiten können auch schnell schlechte werden wie man aktuell sehen kann. Und gerade die Deutsche Bank hat riesige Probleme, von denen ihre Konteninhaber aber oft wenig wissen. Vielleicht verlässt man sich auch einfach nur auf die Systemrelevanz der Bank – oder die deutsche Einlagensicherung.

In einer tiefen wirtschaftlichen Krise – aktuell sind wir wie gesagt noch gar nicht so weit – passiert dann alles auf einmal: man verliert seinen Job und findet sicher auch kaum einen neuen bei einer anderen Bank, da die mit ähnlichen Problemen zu kämpfen haben. Die Aktienkurse rauschen in den Keller und verschärfen die eigenen Liquiditätsprobleme. Fällige Kredite können nicht mehr bezahlt werden – das Haus ist weg, vielleicht auch die Frau mit Kind. Im schlimmsten Fall droht eine Bankenpleite mit entsprechendem Vermögensverlust – oder eine staatliche Zwangsabgabe um genau dies zu verhindern. Bleibt nur zu hoffen dass das Vermögen nicht allzu hoch war – in Zeiten von 50% Gesamtabgaben für typische Angestellte zum Glück (oder eher leider) der Regelfall in Deutschland. Deshalb müssen sich viele Leser auch nicht unbedingt Sorgen machen, solange sie nicht annähernd Millionäre sind. Aber darauf kommen wir noch zu sprechen.

 

Die Deutsche Bank soll hier im Übrigen nicht weiter diskutiert werden. Ein bisschen Finanzbildung und eigene Nachforschungen lassen aber schnell erkennen, welches Damoklesschwert über der Bank schwebt, wenn die Party in Südeuropa erst so richtig los geht.

 

Wahrscheinliche Maßnahmen der Regierungen zur Sanierung der Staatshaushalte

Lange wurden die Panikmacher vor einem Wirtschaftscrash belächelt. Enteignungen in Deutschland? Unvorstellbar. Obwohl es in den letzten 100 Jahren nicht nur einmal geschehen ist.

Das hat sich nun innerhalb weniger Wochen geändert. Der Deutsche Bundestag bereitet bereits eine Vermögensabgabe vor, wenn sie verfassungskonform ausgestaltbar ist. Das entsprechende Dokument mit interessanten Hintergrundinfos kann man sich hier ansehen. Eine Vermögensabgabe kann dabei aber verschiedenst aussehen. Hier wollen wir die wahrscheinlichsten Szenarien kurz ansprechen, wie der Bürger durch Covid geschröpft werden kann.

 

Die Vermögensabgabe:

Die Vermögensabgabe scheint attraktiv, bringt aber einige Probleme mit sich. Schließlich ist der Überwachungsstaat längst noch nicht so weit vorangeschritten, dass er das Vermögen jedes Deutschen lückenlos bewerten oder gar identifizieren kann. Fraglich mag sogar sein, was überhaupt als Vermögen zählt.

 

Wie werden Kredite bewertet? Wie die Eigentumswohnung? Werden Autos, Fernseher und Kinderspielzeug mit einbezogen? Geht es nur um Konten in Deutschland? Oder auch im Ausland? Wie lässt sich deren Pfändung durchsetzen? Was ist mit Stiftungen, Genossenschaften und anderen Rechtsformen?

 

Ich halte eine gewisse Enteignung für wahrscheinlich, eine Vermögensabgabe im Sinne eines prozentualen Anteils am Vermögen aber für unrealistisch. Dafür gibt es effektivere Mittel mit deutlich geringeren Risiko von Protesten. Freilich würde eine solche Vermögensabgabe eh nicht jeden treffen. Bei den meisten Bürgern gibt es ja dank über 70% Steuern- und Sozialabgaben bereits nichts mehr zu holen.

Akut gefährdet sind deshalb allenfalls Millionäre. Millionäre gibt es aber gar nicht mal so wenige in Deutschland – 2019 waren es über 1,365.000 – viele davon sich wahrscheinlich drüber gar nicht im Klaren. Aber ein größeres Grundstück oder Eigenheim in München oder anderen teuren Lagen der Bundesrepublik kann bereits dafür sorgen.

Es bleibt abzuwarten ob Eigenheime in die Vermögensdefinition einbezogen werden. Die Liquidität, selbst eine kleine Vermögensabgabe um die 5-10% zu stemmen, besteht bei vielen solcher Allerwelts-Millionären eher nicht. Genau das gleiche gilt für die gesamte mittelständische Wirtschaft in Deutschland. Der Reichtum von Familienunternehmern ist in der Firma gebunden – eine Vermögensabgabe ohne Ausschluss von betriebsgebundenen Vermögen wird die Arbeitsmarktsituation nur noch drastischer verschärfen. Und wenn es die ersten Ausnahmen gibt, werden Lobbyisten die nächsten fordern. Und die sitzen in der Regel dort wo das große Geld zu holen wäre.

 

Wenn es zu einer Vermögensabgabe kommt, schätze ich eine Freigrenze von mindestens 200.000€ mit Ausschluss von Eigenheim und gebundenen Betriebsvermögen. Wer mit seinen Ersparnissen darunter ist, muss sich wenig Sorgen um eine Enteignung machen – hat durchaus aber noch Bankpleiten, Hyperinflation und Co. zu fürchten. Mehr als 10% werden politisch schwer durchsetzbar sein.

 

Die Zwangshypothek:

Realistischer als eine Vermögensabgabe sind hingegen sogenannte Zwangshypotheken, weil dafür mit dem Lastenausgleichsgesetz nach dem Zweiten Weltkrieg bereits die gesetzliche Grundlage für besteht. Und im Gegensatz zum allgemeinen Vermögen die Bewertung von Immobilien wesentlich einfacher ist. Aufmerksamen Beobachtern ist sicher nicht die Vorbereitung der Grundsteuerreform in den letzten Jahren entgangen. Die Bewertungen fast aller Liegenschaften dienen dabei längst nicht nur der Grundsteuer, diese ist bloß der perfekte Vorwand für die Auflage einer Zwangshypothek.

Eine Zwangshypothek ist praktisch eine Belastung einer Immobilie mit einer Hypothek – nur dass das Geld an den Staat statt an die Bank geht. Sie ist an eine Immobilie gekoppelt – mit dem Nachteil für Dich bzw. Dem Vorteil für den Staat, dass sie eben immobil ist. Sie kann nicht einfach so in einem Briefkasten im Ausland verschwinden. Deshalb ist sie das perfekte Besteuerungssubjekt.

Auch wird man damit von allen Maßnahmen die größte gesellschaftliche Akzeptanz erhalten, weil es die “Richtigen” trifft. Windige Immobilienhaie, die die Mietpreise nach oben treiben und ganze Städte durch Gentrifizierung zerstören. Schon die Diskussion über Mietpreisbremsen zeigte wie wenig Wertschätzung Wohnungsanbietern noch entgegengebracht wird. Wenn zum Beispiel Eigenheime ausgeklammert werden, bietet eine solche Zwangshypothek keine Liquditätsprobleme. Sie kann gestreckt über mehrere Jahre abbezahlt werden – einen Großteil der Mieteinkünfte bekommt dann eben der Staat – teils durch Steuer, teils durch die Zwangshypothek.

 

Deshalb halte ich eine Wiedereinführung für sehr wahrscheinlich. Die Belastung wird bei 20-30% der Bewertung liegen. Und die Bevölkerungsmehrheit wird laut klatschen statt auf die Straße zu gehen.

 

Besteuerung nach Staatsbürgerschaft:

Eine andere Möglichkeit für den Staat ist die Besteuerungsbasis auszuweiten. Bei immer mehr Deutschen, die auch mit Staatenlos.Ch Hilfe auswandern, ist das irgendwann kein Hirngespinst mehr. Kanada überlegt bereits gerade seine Expats über eine Besteuerung der Staatsbürgerschaft nach US-Vorbild die Corona-Folgen zu finanzieren.

Auch in Deutschland ist diese weltweite Besteuerung nach Staatsbürgerschaft von linken und grünen Parteien seit Jahren in der Diskussion – Corona könnte nun den willkommenen Vorwand bieten. Schließlich kann man durchaus zu Recht argumentieren, dass zehntausende Auswanderer in Deutschland für den Zeitraum der Corona-Krise Schutz gesucht haben, weil die “großartige Regierung und das beste Gesundheitssystem der Welt” in der Krise unbestreitbare Vorteile böten.

Aktuell scheitert eine Besteuerung nach Staatsbürgerschaft aber am EU-Recht und in Finanzfragen herrscht hier weiterhin das Einstimmigkeitsprinzip. Gerade die EU-Steueroasen wie Zypern und Malta werden sich gegen solche Maßnahmen aussprechen, weil sie relativ wenig davon profitieren (zu wenige Expats außerhalb) und starke Verluste in ihrer eigenen Steuerbasis erleiden werden. Deshalb halte ich eine Einführung kurzfristig für unrealistisch.

Nicht unwahrscheinlich ist aber eine Einführung auf EU-Ebene, auch als eigene EU-Steuer, bei weiter vorangetriebener Harmonisierung. Schließlich profitiert man von EU-Vorteilen wie Reise- und Niederlassungsfreiheit auch als ausgewanderter Staatsbürger – einige Prozent wird man dann sicher an den europäischen Superstaat abdrücken können. Bis es soweit ist werden aber sicher noch einige Jahre vergehen.

Aktuell besteuern nur USA und Eritrea nach Staatsbürgerschaft. Um die zahlreichen Konflikte mit Doppelbesteuerung zu vermeiden besteht für US-Bürger eine Freigrenze von aktuell 138.000$ (jährlich angepasst), die nicht in den USA besteuert werden müssen. Auf US-Quelleneinkommen besteht laut vielen ausgehandelten DBAs alleiniger US-Zugriff, was auch Deutsche für sich ausnutzen können (siehe Nutzung amerikanischer LPs). Damit hat der Großteil der ausgewanderten Amis keine großen Nachteile.

Eritrea wiederum, das Nordkorea Afrikas, deren Bewohner gerne nach Schweiz oder Schweden flüchten, hat ein für dieses kleine Land effizientes System aufgebaut, bei denen die Botschaften im Ausland eine große Rolle spielen. Die Steuer von 2% ist niedrig genug um freiwillig gezahlt zu werden. Wenn nicht werden aber auch gern mal Verwandte in Eritrea gefoltert. Und eine Ausbürgerung als Eritreaner ist offiziell nicht möglich. Die Staatsbürgerschaft erlischt nie.

Ein demokratischer Staat wie die Vereinigten Staaten wiederum bietet die Möglichkeit seine Staatsbürgerschaft abzugeben – nach einer Welle von Ausbürgerungen in Zusammenhang mit Economic Citizenship in der Karibik wurden aber drastisch verschärfte Maßnahmen eingeführt. Mittlerweile kostet die Ausbürgerung 3000$ und beinhaltet ein Kreuzverhör mit US-Beamten, die einen von dieser Entscheidung abbringen können.

 

Wesentlich schwerwiegender ist aber die Exit Tax. Bei Aufgabe der Staatsbürgerschaft müssen grundsätzlich die Steuererklärungen der letzten 5 Jahre erneut gezahlt werden. Realistisch ist das also allenfalls bevor man anfängt unternehmerisch erfolgreich zu sein – und kann sich damit eine neue Staatsbürgerschaft kaum leisten.

 

Würde ich meine deutsche Staatsbürgerschaft abgeben? Wenn es hart auf hart kommt wahrscheinlich schon. Die Reisefreiheit des deutschen Passes ist spitze, aber viele der zusätzlichen visa-freien Länder im Vergleich mit anderen Staaten möchte man eh nie besuchen wenn man einmal schon da war. Auch die meisten legal erwerbbaren Karibik-Pässe bieten eine Reisefreiheit von 130-150 visa-freien Ländern inklusive EU, was völlig ausreicht. Für USA, Kanada, Australien und Neuseeland kann man sich 10-jährige Multiple-Entry Visa holen.

Möchte man Niederlassungsfreiheit in der EU braucht man nicht EU-Staatsbürger zu sein. Eine Permanent Residence über Immobilienerwerb in diversen EU-Ländern (Golden Visa) reicht auch aus. Das geht in Griechenland bereits ab 250.000€ und ist auch in Portugal und Spanien mit bis zu 500.000€ sehr beliebt. Und der Weg mit ein paar Jahren Wartezeit bei Bedarf doch wieder einen Spitzenpass zu bekommen – ganz ohne vor Ort zwingend steuerpflichtig zu werden.

Freilich spielen bei einer solchen Entscheidung längst nicht nur steuerliche Gesichtspunkte eine Rolle. Manch einer möchte vielleicht ja noch Bundeskanzler werden und Deutschland zur Freiheitsoase umgestalten. Spätestens wenn man aus Vermögen und Investments leben kann, kann man sich auch mit deutscher Besteuerung arrangieren. Familienstiftungen wie in Liechtenstein, Genossenschaften vor Ort oder Substanzgründung im Ausland lässt auch mit deuschen Wohnsitz noch legal die Steuern stark optimieren.

Bei der legalen Erlangung einer Zweiten Staatsbürgerschaft kann Staatenlos.ch natürlich helfen. Ausreichend attraktive Pässe gehen bereits ab ca 120.000€ Schenkung los (inklusive aller Gebühren), sein Geld mit kleinem Profit wieder kriegt man mit einem Investment nach einigen Jahren ab Summen von etwa 200.000€. Es lohnt sich dabei genauer hinzuschauen – es gibt schon wesentliche Unterschiede zwischen St Kitts (höchste Reisefreiheit), Grenada (China visafrei), Dominica, Antigua, Vanuatu, Moldawien, Türkei und so weiter.

 

Meine Empfehlung sind ganz klar Kleinstaaten wie die Inselnationen in der Karibik oder Pazifik – diese werden sich niemals um die paar Expats, die sie haben, steuerlich kümmern. Die fehlende konsularische Betreuung mag für manche Dinge ein Nachteil sein, ist für die eigene Freiheit aber sicherlich ein Vorteil.

 

Auch jetzt in Covid-Zeiten sind diese Inselstaaten ein attraktiver Platz zum Leben, da in vielen Fällen von der Krankheit komplett verschont. Rein kommt man aber natürlich nur als Staatsbürger. Welche Plätze auf dem Planeten sonst noch attraktiv sind besprechen wir übrigens im nächsten Artikel.

 

Steuererhöhungen:

Selbstverständlich kann man auch einfach die Steuersätze erhöhen oder neue Steuer erfinden. Das wird auch sicherlich der Fall sein, muss aber behutsam erfolgen um die ohnehin leidende Wirtschaft nicht noch stärker zu belasten. Bei den Körperschafts- und Gewerbesteuern werden in meinen Augen deshalb keine Steigerungen – eher sogar Senkungen – zu erwarten sein. Die Besteuerung wird erst beim Ausschüttungszeitpunkt erhöht.

Ich halte es für sehr wahrscheinlich, dass dieses Jahr noch die Abgeltungssteuer fällt und Dividenden und Kursgewinne damit wieder unter die Einkommenssteuer fallen. Das ist eine gewisse Entlastung für Kleininvestoren, aber eine hohe Mehrbelastung für Unternehmer und Vermögende. Von bisher knapp 26,3% steigt sie auf bis zu 42% plus 3% Reichensteuer.

Dass diese Steuerprogression an der Spitze erhöht wird ist ebenfalls nicht ganz unwahrscheinlich. Eine Steuerprogression bis 50% liegt absolut im Rahmen des Möglichen. Nachdem die Verlustverrechnung von Trading begrenzt wurde werden auch Finanztransaktionssteuern das Leben für Anleger deutlich unbequemer machen.

Heimlich, still und leise wurde zudem die Reform der Wegzugsbesteuerung vorbereitet. Diese wird wie es aussieht aber nicht rückwirkend ab Januar 2020, sondern nun doch erst 2021 greifen. Das ist wesentlich, weil diese Reform das Auswandern für erfolgreiche Unternehmer nochmals wesentlich schwieriger gemacht, da unter anderem die Stundung bei Wegzug ins EU-Ausland aufgehoben wird. Ferner ist angedacht auch Aktienportfolios, also Firmenanteile unter 1%, unter die Wegzugsbesteuerung fallen zu lassen. Nicht realisierte Kursgewinne müssten dann ebenso versteuert werden bei Wegzug.

 

Alles in allem keine rosigen Aussichten für Anleger und Investoren in Deutschland. Bleibt nur zu hoffen, dass man in 2020 noch den Schritt ins Ausland machen darf!

 

Weiter Geld drucken:

Die Druckerpressen laufen auf Hochtouren und werden es auch weiterhin tun. Dabei wurden bereits etliche zentralbankpolitische Tabus gebrochen. Die Unabhängigkeit vieler Zentralbanken besteht allenfalls noch auf dem Papier. Nicht mehr nur Staatsschulden, sondern selbst Unternehmen werden mittlerweile durch direkte Anleihenkäufe unterstützt. In den Vereinigten Staaten wird Helikoptergeld verteilt. Gekoppelt mit dem jüngsten Ölpreisverfall bahnt sich in den nächsten Monate eine Katastrophe an, da das Vertrauen in die Märkte und seine Institutionen immer weiter schwindet.

 

Gewiss wird es hier noch stärker weitergehen wie bisher. Schließlich merkt man Enteignung durch Inflation erst wenn es so spät ist und man seine Ersparnisse als Klopapier verwenden muss.

 

Vermögenssicherung im Crash: die 2 wichtigsten Mantras

Was können wir bei all diesen pessimistischen Szenarien nun tun um unser Vermögen zu schützen? Die Antwort geben die zwei wichtigsten Mantras der Flaggentheorie und des Vermögensschutzes. Je mehr man sich an beide hält, desto eher wird man schadlos durch die nächsten Jahre kommen

Das Mantra der Flaggentheorie ist “Geh dorthin, wo Du am besten behandelt wirst”. Das heißt, dass dein Vermögen in Deutschland nicht mehr am besten aufgehoben ist wenn Enteigungsgefahr besteht. Deutschland mag zwar sicher noch ein besserer Ort als viele andere Länder der Welt dafür sein, ist aber bei weitem nicht optimal. Je nach Flagge gibt es dabei verschiedenste Alternativen in verschiedenen Staaten. Dabei kann es durchaus sein, dass ein Staat in einem Bereich versagt und in anderen glänzt. Ein Beispiel ist etwa das für Wohnsitz und Firmengründung wirklich attraktive Zypern, das jedoch ein grauenhaftes Bankensystem aufweist.

Kern der Flaggentheorie ist die globale Diversifikation. Klumpenrisiken, wie sie eingangs erklärt wurden, sind unbedingt zu vermeiden. Man muss es nicht übertreiben, sollte je Anlageklasse aber 3-5 Alternativen in verschiedenen Ländern besitzen – egal ob das Konten, Brokerdepots, Edelmetall-Lager oder Eigentum sind. Dabei sollten aber nicht alle Ersparnisse aus dem Heimatland abgezogen werden. Ein Notgroschen in Bargeld oder Gold um eine eventuelle Flucht zu finanzieren sollte jederzeit verfügbar sein.

Um ihren Nutzen zu steigern sollte die Flaggentheorie mit Elementen der Asset Protection kombiniert werden. Das zweite wichtige Mantra heißt hier “Kontrollie alles, besitze nichts”. Denn wer arm ist, dem kann nichts genommen werden. Und es gibt gute Möglichkeiten sich arm zu machen, aber reich zu leben. Auch wenn dies von vielen Menschen deutlich schwieriger zu fassen ist als eine internationale Diversifizierung.

Vermögensschutz liegt also in der Strukturierung von Rechtsformen mithilfe der Flaggentheorie, die dein Vermögen von deiner eigenen Person abtrennen. Das Vermögen gehört einer Struktur, die sich selbst gehört, über die du jedoch noch eine gewisse Kontrolle haben kannst. Dies gelingt über die eine ordentlich ausgestaltete Satzung/Operating Agreement, das von Vertrauenspersonen wie einem Stiftungs-Rat interpretiert wird.

 

Oft kann man über eigene Unternehmen als Mitglied des Stiftungs-Rates aber noch die Richtung vorgeben oder als sogenannter Protector/Guardian Veto gegen Bestimmungen des Rates einlegen. Wesentlich ist nur, dass die Anerkennung solcher Strukturen sowohl für steuerliche als auch Zwecke des Vermögensschutzes an der tatsächlichen Abgabe gewisser Kontrolle hängt.

 

Ein Beispiel ist etwa eine deutsche Kleinstgenossenschaft, die lediglich 3 Mitglieder braucht. Das kannst Du mit Ehefrau und ältestem Kind als sogenannte Familiengenossenschaft sein – genauso gut kannst Du aber auch für wenig Geld 3 anonyme US-LLCs, britische Stiftungs-Limiteds, einen Haufen anderer Rechtsformen oder eine Kombination derer gründen, um sie zu den Gründungsmitgliedern einer Genossenschaft zu machen. Verschleierung ist eine wichtige Komponente des Vermögensschutzes – denn was man Dir nicht zuordnen kann, kann man dir nicht zuordnen.

Eine ausgefeilte Vermögensschutz-Struktur kombiniert verschiedenste Rechtsformen in verschiedenen Ländern um die bestmöglichste Sicherheit zu bieten. Freilich können die Verwaltungskosten solcher Spielereien aber schnell hohe Ausmaße annehmen. Bereits nur eine sauber aufgesetzte Struktur reicht im Idealfall aber aus um den oben vorgestellten Szenarien zu entkommen.

Gegen Vermögensabgaben an sich bieten sich sicher Stiftungen an. In Deutschland werden dabei nur Familienstiftungen aus der EU/EWR anerkannt. Die optimale Wahl ist hier das kleine Fürstentum Liechtenstein, die das Konzept der Familienstiftungen vor fast 100 Jahren erfunden haben. Eine Familienstiftung kombiniert mit der richtigen Privatbank und privat platzierten fondsgebundenen Versicherungsverträgen würde eine äußerst hart zu knackende Nuss bilden, insbesondere wenn das Vermögen in weitere ausländische Tochtergesellschaften solch einer Stiftung diversifiziert wird.

 

Erstens kann man legal einwandfrei beschwören, dass man keinerlei Vermögen besitzt, zweitens hat man dem deutschen Staat auch den direkten Zugriff entzogen. Und unterdessen freut man sich über eine steuerfreie Thesaurierung von Anlagen und erbschaftssteuerfreie Vermögensübertragung an die nächste Generation während man als Begünstigter seine Lebenshaltungskosten immer decken kann.

 

Fraglich ist aber ob eine solche Familienstiftung auch dann nützt wenn es um Zwangshypotheken auf Immobilien geht. Da diese immobil sind, sind sie dem deutschen Gesetzgeber weitgehend schutzlos ausgeliefert. Hier kann eine ausländische Rechtsform nützen, aber andererseits auch besonders einladend sein.

Einen Ausschluss von Zwangshypotheken lässt sich aber insbesondere auf Wohnungseigentum von Genossenschaften erwarten, die im deutschen System sehr privilegiert sind. Zwar wurde die Steuerfreiheit auf Mieteinkünfte eigener Mietwohnungen mittlerweile vom Staat kassiert, weitere Steueroptimierungsmöglichkeiten und ein hoher Pfändungsschutz bestehen aber weiterhin.

 

Was viele nicht wissen: eine komplett steuerneutrale Umwandlung einer GmbH in einer Genossenschaft ist relativ leicht möglich – und schützt neben Enteignungen auch vor Wegzugsbesteuerung und anderen Maßnahmen.

 

Andere wiederum übertragen ihr Eigentum lieber auf amerikanische LLCs oder Aktiengesellschaften. Diese sind in Deutschland nämlich voll rechtsfähig und können im Grundbuch eingetragen werden. Aufgrund der deutschen Historie und bestehender Sonderverträge spekuliert man darauf, dass US-Eigentum auf keinem Fall enteignet werden wird. Gleiches gilt selbstverständlich auch für Rechtsformen mit israelischem Kontext, die sich ideal in einer solchen Struktur als Holding einfügen lassen.

Beide Rechtsformen (Stiftung und Genossenschaften) wurden im Detail in einzelnen Ausgaben unseres Magazins Global Citizen Explorer behandelt. Wir arbeiten mit den jeweiligen Top-Experten für liechtensteinische Familienstiftungen und deutschen Familiengenossenschaften zusammen, falls Du dich für diese Aspekte des Vermögensschutzes interessierst. Amerikanische LLCs kann dir Staatenlos.ch sogar aus eigener Hand gründen. Aber auch zu Vereinen, Trusts und weiteren alternativen Rechtsformen besteht bei uns Expertise.

 

Dein Konto: Möglichkeiten im In- und Ausland

Obwohl ich Autor eines bekannten Vergleichswerkes über internationale Banken bin (das gerade aktualisiert wird), habe ich ihnen selbst noch nie größere Summen überlassen. Das liegt ganz einfach in der simplen Wahrheit, dass das Geld auf einem Konto niemals Dir, sondern der Bank gehört. Und Banken mit jedem Cent mehr Einlage ein Vielfaches an weiterem Geld schöpfen können.

 

Deshalb sollte man sich gut überlegen ob man nicht vielleicht sein Vermögen außerhalb von Banken sichert und nur einen Kontenstand aufweist, der einem die nötige Liquidität zum Überleben garantiert. Das Konto ist nur geradeso gedeckt um Kreditkartenabrechnungen zu garantieren – der Rest wird direkt in andere Werte umgewandelt. So mache ich es jedenfalls.

 

Wer trotzdem Banken vertrauen will, sollte auch hier wieder auf die nötige Diversifizierung achten. Ein Bankkonto in Deutschland ist im internationalen Vergleich nicht schlecht. Vielen englisch-sprachigen Kunden rate ich sogar bewusst zur Konteneröffnung in Deutschland, da deutsche Banken grundsätzlich gute Dienstleistungen zu akzeptablen Kosten bei hoher Stabilität abwickeln. Dennoch sollte man hier nicht verallgemeinern und jedes eigene Institut ganz genau unter die Lupe nehmen um Risiken wie Bankpleiten oder Vermögensabgaben zu minimieren.

Ein reines Auslandskonto wird bei einer Vermögensabgabe vermutlich nicht helfen. Wie das Welteinkommen in Deutschland besteuert wird, wird auch das Weltvermögen im eigenen Namen zu einer Vermögensabgabe herangezogen werden. Mit weltweiten Informationsaustausch wird es zunehmend schwerer, sein Vermögen auf Bankkonten zu verschleiern. Damit wird es sicher auch einen Straftatbestand der Vermögensabgabenhinterziehung geben. Zumindest in der EU kann mittlerweile sogar frei raus gepfändet werden.

 

Gegen eine Vermögensabgabe wird nur helfen unter die entsprechende Freigrenze zu fallen. Alle mit Kontenvermögen unter 200.000€ müssen sich hier aber wohl eher weniger Sorgen machen.

 

Anders sieht es schon mit möglichen Bankpleiten aus, die sich unweigerlich aus der Corona-Wirtschaftskrise ergeben werden. Auch wenn deutsche Banken längst nicht so labil sind wie viele südeuropäische werden sie in einem Crash doch zweifellos hineingezogen werden. Sich hier auf die angebliche Einlagensicherung von Konten in Höhe von 100.000€ zu verlassen ist töricht. Das Einlagensicherungsgesetz schließt eine Erstattung im Falle einer Bankenkrise explizit aus. Die Einlagensicherung hilft nur, wenn sich eine Bank in guten Zeiten komplett verkalkuliert und pleite geht. In Krisenzeiten, in denen es weit mehr als eine Bank treffen wird, kann man sich darauf nicht verlassen. Der Anreiz wiederum riskante Anlagen zu tätigen steigt mit höherer Einlagensicherung. Man wird ja eh vom Staat gerettet ist wohl das Mantra in hohen Banker-Kreisen – was sich laut einem neuen EU-Plan wohl mal wieder bestätigen dürfte.

Möchte man sein Geld auf deutschen Konten belassen, empfiehlt es sich hier wieder breit zu streuen und nur fünfstellige Summen pro Konto zu halten. Die Deutsche Bank und Commerzbank sollten vermieden werden, da sie im Falle eine südeuropäischen Bankencrashes schnell in Bredouille kommen werden. Deutlich stabiler sind die meisten Sparkassen und Volks- und Raiffeisenbanken. Aber auch hier sollte man seine Heimatbank genau unter die Lupe nehmen. Je nach Stadt können auch hier Fehlallokationen mit hohem Risiko erfolgt sein.

Als grundsätzlich stabliste Bank in Deutschland im Fall eines Bankencrashes gilt die DZ Bank. Die DZ Bank ist relativ unbekannt, ist nach Vermögen aber die zweitgrößte deutsche Bank nach der Deutschen Bank. Als Mutterbank aller genossenschaftlich organisierten Volks- und Raiffeisenbanken ist sie auch selbst die beste Anlaufstelle für Genossenschaften. Aber auch GmbHs und andere Rechtsformen können bei ihr selbstverständlich Geschäftskonten eröffnen. Ein Ableger in Luxemburg könnte zusätzliche Vorteile schaffen.

Ein ausländisches Konto macht grundsätzlich Sinn für jeden und kann auch noch ganz legal überall auf der Welt eröffnet werden.

 

Innerhalb der Europäischen Union sollte man die Schweiz als südlichste Grenze möglicher Konteneröffnungen betrachten. Ein Konto in Spanien, Italien, Griechenland und Co. wird in den nächsten Monaten ein ziemliches Glücksspiel sein.

 

Am stabilsten erachte ich skandinavische Banken in Schweden oder Estland, die beide eine vergleichsweise geringe Staatsverschuldung haben. Bei der SEB Bank bekommt man bei persönlicher Anreise relativ leicht Konten, vor allem in Estland. In Schweden braucht man dazu meist aber eine schwedische Steuernummer. Diese ist für EU-Bürger aber relativ simpel zu beantragen und löst an sich keinerlei Steuerpflicht aus. Schweden als eines der wenigen gegenwärtig komplett offenen Länder könnte also durchaus einen kleinen Besuch lohnen.

Eine gute Alternative in Europa stellt nach dem Brexit auch sicherlich wieder das Vereinigte Königreich da. Ab 25.000 Pfund Einlage gibt es Non-Resident-Konten bei größeren Banken wie Barclays und Lloyds in England. Ab 100.000 Pfund ist meist auch eine Eröffnung in den Kronkolonien Isle of Man, Jersey oder Guernsey möglich. Bei Anlageprodukten wie Lebensversicherungen oder Festgeld auch oft schon weniger. Bei Nicht-EU-Wohnsitz startet Festgeld bei Lloyds auf der Isle of Man etwa bereits ab 10.000 Pfund.

Trotz Verlust des Bankgeheimnisses sind gerade kleinere Privatbanken in der Schweiz und Liechtenstein weiterhin sehr empfehlenswert. Hier gibt es Dutzende verschiedene zur Auswahl.

 

Wir kooperieren mit einem Experten, der Dir die richtige Bank für Deine Zwecke auswählen und oft 50% der Kosten ersparen kann. Dafür solltest Du aber eine halbe Million Euro Einlage mitbringen.

 

Aber auch mit niedrigeren Summen lässt sich vor allem in der Schweiz etwas machen. Beliebt in Offshore-Kreisen ist etwa in die in Wollerau bei Zürich, Lugano und Genf ansässige CIM Privatbank. Diese vergibt auch relativ einfach Geschäftskonten an EU- und reputable Offshore-Jurisdiktionen.

Außerhalb der EU gibt es zahlreiche Möglichkeiten. Der Bankenplatz Singapur ist sehr zu empfehlen, erfordert ohne Wohnsitz aber Mindesteinlagen von 150.000€ um eine realistische Chance auf ein Konto zu haben.

Einfacher sind die Vereinigten Staaten von Amerika. Bei persönlicher Anreise nach Florida kann man in diversen Banken problemlos ein Privatkonto mit Kreditkarte erhalten – auch ganz ohne ITIN-Steuernummer. Diese erleichtert es aber und ist für Bonitätsaufbau notwendig – Staatenlos.ch kann dir gerne bei der Beantragung helfen. Der US-Dollar ist in den nächsten Monaten wahrscheinlich auch die beste Wahl als Währung.

Puerto Rico ist ein Teil der USA, unterliegt aber ganz eigenen Banking-Gesetzen, die das Territorium etwa auch vom Automatischen Informationsaustausch ausnehmen. Deshalb ist die bekannte Offshore-Bank EuroPacific Bank 2017 aus dem Karibikstaat St. Vincent hierher gewechselt. Mit einer Eigenkapitalquote von 100% hält die vom einem bekannten Crashpropheten gegründete Bank tatsächlich alle Einlagen physisch vor und finanziert sich ausschließlich aus Gebühren. Die fehlende Kreditvergabe und Spekulation von Kundengeldern macht die Bank damit grundsätzlich sehr sicher. Neben Konten ist auch eine Trading-Plattform und ein goldgedecktes Konto erhältlich – Geschäftskonten können für fast alle Rechtsformen und Jurisdiktionen weltweit aufgemacht werden. Die Konten-Eröffnung ist remote mit jeglichem Wohnsitz außerhalb der USA möglich.

Einer ähnlichen Philosophie folgt die den unbescheidenen Namen tragende Capital Security Bank auf den zu Neuseeland gehörenden autonomen Territorium der Cook-Inseln, die übrigens auch exzellenten Vermögensschutz über ihre Trust- und LLC-Strukturen bieten. Im Vergleich zur EuroPacific Bank ist sie aber relativ teuer.

Panama als einziges Land der Welt ohne Zentralbank hat in Krisen historisch sehr gut abgeschnitten, da die Banken wissen, dass sie bei Fehlspekulation nicht gerettet werden. Die Eigenkapitalquoten sind damit hoch und das Management eher konservativ. In Verbindung mit dem beliebten Panama-Wohnsitz kann man sich hier relativ leicht ein stabiles Konto besorgen.

Auch Georgien ist weiterhin ein beliebter Bankenplatz, in dem wir Remote-Konteneröffnungen anbieten. Da das Fehlen eines automatischen Informationsaustausches jedoch viele zwielichtige Vermögende angezogen hat, kam es in den ersten Wochen von 2020 auch im Zuge der EU-Annäherung um groß angelegte Geldwäsche-Investigationen, bei denen etliche Konten geschlossen wurden. Das georgische Bankensystem ist relativ stabil und grundsätzlich weiterhin zu empfehlen.

 

Unsere Remote-Konteneröffnung ist aber mittlerweile nur noch ab Mindesteinlagen von 10.000€ möglich und solange Lockdowns in Georgien andauern nicht durchführbar.

 

Länder ohne Informationsaustausch aber akzeptablen Finanzsystem und Banken gibt es immer weniger. In den meisten afrikanischen Ländern möchte man dann doch eher nicht sein Geld parken. Zu den interessantesten Jurisdiktionen ohne CRS, sofern nicht schon genannt, zählen vor allem Thailand, Paraguay, die Dominikanische Republik, Taiwan und Kambodscha. Gerade in Thailand ist es weiterhin auch als Tourist recht einfach möglich Privatkonten zu eröffnen – und der Thai Bhat aktuell auch eine empfehlenswerte Währung. Thailand ist auch ideal um über den verifizierten Wohnsitz den Austausch ins Leere laufen zu lassen – nur eines einiger Schlupflöcher…

Staatenlos.ch kooperiert mit einer Vielzahl an Partnern, die private und geschäftliche Konten auch in anderen Orten der Welt eröffnen können. Über einen erfahrenen Banking Introduction Service können oft Konten doch eröffnet werden, wo man bei eigener Beantragung scheitern würde. Das hat freilich aber seine Kosten, die vielen Leuten astronomisch vorkommen.

 

Liquide Alternativen zum Bank-Konto

Was man aber nicht vergessen sollte: Banken sind nicht die einzigen Institutionen, die liquide Mittel in Währungen halten können. Statt bei einer Bank kannst Du Währungen genauso gut bei allen anderen möglichen Finanzinstitutionen parken. Etwa auch bei einem Broker ohne in Aktien zu investieren oder einem Edelmetall-Lager ohne Gold zu kaufen. Das ist wegen leichterer KYC-Anforderungen deshalb oft eine gute Alternative von bestimmten Jurisdiktionen zu profitieren.

Wer auf absehbare Zeit nicht in die USA kann oder möchte, kann remote relativ einfach bei einen US-Broker ein Depot eröffnen und dort per Überweisung einzahlen. Statt das Geld in Aktien zu investieren oder zu traden kann man es auch einfach in US-Dollar liegen lassen. Dabei gibt es oft sogar minimale Zinsen. Ein paar Broker in den USA können auch von Non-Residents eröffnet werden. Interactive Brokers ist einer der Platzhirsche, muss aber auf der eigenen US-Webseite beantragt werden. EU-Residents werden sonst automatisch Luxemburg zugewiesen. TD Ameritrade ist eine gute Alternative für Perpetual Traveler, klappt aber nicht bei EU-Wohnsitz. Charles Schwab eröffnet Depots auch bei einigen EU-Wohnsitzen.

In der aktuellen Marktsituation ist es nicht verkehrt US-Dollar zu halten. Die Begründungen kannst Du unserem Webinar und auch dem Kurs zur Österreichischen Schule der Nationalökonomie entnehmen. Ich erwarte eine weitere starke Aufwertung des Dollars mit Erreichen der Parität zum Euro in den nächsten Monaten. Als Weltleitwährung hat die USA den Vorteil, dass sie sich fast unbegrenzt verschulden und mit der Notenpresse finanzieren kann. Auch wenn das langfristig fatale Folgen haben kann, ist mittelfristig der US-Dollar allen anderen Währungen überlegen und wird auch gegen beliebte Krisenwährungen wie Schweizer Franken, Norwegische Kronen oder Singapur-Dollar an Boden gewinnen.

Diese sollten bei einer ausgewogenen Kontenstruktur aber natürlich ebenso eine Rolle spielen. Auch australische, neuseeländische und kanadische Dollar sind neben schwedischen Kronen eine interessante Beimischung. Der Euro hingegen, obwohl aktuell gegen die meisten Währungen ebenfalls stark aufwertend, wird spätestens Ende des Jahres in große Schwierigkeiten kommen. Insbesondere der Austritt eines oder mehrerer Länder wie Italien aus dem Euro wird ein großes Kartenhaus in sich zusammenstürzen lassen. Details dazu entnimmst Du unserem Videokurs oder der zahlreichen “Crash-Literatur.

Aber zurück zu den Kontenalternativen: wer etwa vom Standort Singapur profitieren will, aber nicht genug Kleingeld hat, kann einfach den Edelmetallanbietern Bullionstar oder Silverbullion Geld überweisen und in Singapur-Dollar liegen lassen. Die Eröffnung eines Depots ist remote möglich und erfordert lediglich eine Passkopie. Zusätzlich gilt hier zum Beispiel kein Informationsaustausch – weil es keine Zinsen gibt, gerät man aber natürlich auch nicht in die Steuerhinterziehung. Selbstverständlich kann man (und sollte man auch) einen Teil in Edelmetalle wie Gold und Silber jederzeit umwandeln.

Die beste Möglichkeit Währungen liquide zu halten sind in meinen Augen aber Stablecoins, die ich bereits im letzten Artikel angesprochen habe. Stablecoins sind Krypto-Währungen ohne Volatilität, die durch Blockchain-Mechanismen wie Smart Contracts den Wechselkurs verschiedener Währungen simulieren und kontinuierlich anpassen.

Zweifellos sind auch Bitcoin und andere Krypto-Währungen eher Gewinner der Corona-Krise. Wer aber nicht spekulieren will, kann trotzdem Krypto-Währungen mit Stablecoins vorteilhaft nutzen. Denn für diese braucht man keine Banken oder Börsen, die sie verwahren.

 

Wie jede vernünftig programmierte Krypto-Währung sind sie unmöglich in irgendeiner Art gepfändet zu werden. Kein Staat wird jemals Zugriff auf dein Krypto-Wallet haben. Und mittlerweile gibt es genug Möglichkeiten auch ohne Verifizierung an Bitcoin zu kommen oder sie an unregulierten dezentralen Börsen einzutauschen.

 

Es gibt mittlerweile eine Reihe von Stablecoins, für Einsteiger ist am ehesten aber DAI zu empfehlen, das den USD-Kurs abbildet. Über Tether scheiden sich die Geister, ob es nicht doch ein riesengroßer Scam ist. DAI läuft auf der Ethereum-Blockchain und ist auch mit empfehlenswerten Wallets wie Monolith kompatibel. Dort gibt es mit EU-Wohnsitz sogar eine Visa-Debitkarte, die man mit seinen DAI aufladen kann. Du selbst bist aber unter vollständiger Kontrolle des Geldes solange sich die DAI auf deinem Wallet befinden (im Besitz des Private Keys). Erst bei Aufladung einer Visa-Karte besteht theoretisch ein Zugriff – und das ist eine entsprechend geringe Summe, die meist direkt ausgegeben wird.

In der aktuellen Situation der Welt sehe ich Krypto zum Jahresende hin wieder boomen. Aktuell ist dabei noch ein günstiger Zeitpunkt sich entsprechend einzudecken. Neben Stablecoins, die ich jedem Bankkonto auf der Welt vorziehen würde, investiere ich neben Bitcoin aktuell vor allem in Hedera Hashgraph und Pirate Chain. Hedera Hashgraph ist ein Ethereum-Konkurrent mit überlegener Technologie, die auch quantencomputer-resistent ist – die größte Gefahr für Kryptowährungen im nächsten Jahrzehnt. Pirate Chain ist die aktuell anonymste im Umlauf befindliche Krypto-Währung. Noch optimalere Projekte, die beides vereinen, unterstütze ich in der Entwicklung.

Auf jeden Fall ist jetzt in Lockdown-Zeiten der optimale Zeitpunkt da sich mit Krypto-Währungen auseinanderzusetzen. Dank StableCoins kann man dies auch ganz ohne finanzielles Verlustrisiko tun. Die Volatilität liegt hier nur immer sehr kurzfristig bei Abweichungen von maximal 2%.

 

Trotzdem kann man damit auch Geld verdienen – Decentralized Finance ist das Stichwort dafür, das ich mir für einen anderen Artikel aufhebe. Es lassen sich aber für Bankverhältnisse heutzutage fast traumhaft anmutende Zinsen durch dezentralen Geldverleih erreichen – und das ganz ohne Risiko.

 

Andere Möglichkeiten zum Vermögensschutz

Mit dem Thema Investment im Crash könnte ich noch Tausende Seiten füllen. Meine eigene Investment-Strategie ist dabei dem Durchschnitts-Anleger eher nicht zu empfehlen. Sie basiert auf stark langfristigen, illiquiden Anlagen, bei denen das Geld “verloren” weil gebunden ist.

Mehr als 90% meines Vermögens steckt in außerbörslichen Firmenbeteiligungen in verschiedenen Bereichen. Am bekanntesten ist wohl meine Walnuss-Plantage in Georgien – mit zehntausenden munter wachsenden Bäumen etwas Reales zum Anfassen. Aber auch verschiedene Immobilienprojekte inklusive der Kurzzeitvermietung, Beteiligungen an attraktiven Firmen von erfolgreichen Unternehmern aus meinem Netzwerk und Private Placements (rabattierter Vorverkauf von Aktien vor einem bevorstehenden Börsengang) sind vorhanden. Und Venture Capital – etwa bezüglich Freier Privatstädte. Hier geht es in wenigen Wochen übrigens nun endlich los.

All das lässt sich natürlich schon wieder zu Barem machen – lohnt sich aber erst nach einigen Jahren. Mein Anlagehorizont ist sehr langfristig und vor allem auf passiven Cashflow aus unternehmerisch erwirtschafteten Dividenden zum Zeitpunkt X ausgelegt, die entsprechend quellensteueroptimiert sind. Zeitpunkt X ist für mich mein 33tes Lebensjahr und ermöglicht mir den Ruhestand mit einem Monatseinkommen von 20.000€ aus rein passiven Geldanlagen. Dank überwiegend passiven Unternehmenseinkommen muss ich aber schon jetzt nicht auf ein ähnliches Leben verzichten. Und nichts mehr tun mit 33 wäre ja auch langweilig 😉

Selbstverständlich mag dies vielen riskant erscheinen, für mich ist das Risiko aber sehr kalkulierbar.

 

Die Aktienmärkte und viele andere Investments sind wesentlich weniger kalkulierbar als Unternehmen, deren Geschäftsfeld man versteht und dessen Geschäftsführern man vertraut. Wenn viel Geld dem eigenen Zugriff entzogen ist, kann man besser schlafen und sich zur höheren Arbeitsmotivation bewusst arm rechnen. Wenn um Geld gebetettelt wird kann man ehrlich ablehnen. Eine Krise während das Investment sich noch aufbaut bietet mehr Chancen als Risiken. Und – um das Thema dieses Artikels aufzugreifen – kann einem kaum etwas weggenommen werden. Die Flaggen- und Vermögensschutztheorie meiner Investments muss einstweilen aber ein Geheimnis bleiben.

 

Die knapp 10% anderer Anlagen außerhalb von Unternehmensbeteiligungen stecken vor allem in Krypto-Währungen und einem kleinen, aber feinen Edelmetallportfolio. Aktuell stehen die Zeichen für mich eher auf Spekulation als auf Stable Coins. Das kann sich aber jederzeit ändern.

Geschäftliches Einkommen fließt nach Deckung von geschäftlichen und persönlichen Kosten seit Monaten grundsätzlich komplett in Krypto-Währungen. Bei nicht unerheblichen Teilen meiner Umsätze erfolgt das durch den Schweizer Anbieter Intarium, an dessen Schweizer IBAN Kunden in Fiat-Währungen zahlen, ich aber Bitcoin erhalte. Diese cashe ich bei höheren Summen dann kurzfristig in Fiat-Währungen aus um in Unternehmensbeteiligungen zu investieren.

Seit ein paar Wochen setze ich aber wieder voll auf Krypto und habe aktuell keine substantiellen Unternehmensbeteiligungen geplant. Ich hoffe dieses Jahr erneut auf Zeiten wie den Goldenen Herbst 2017 – wo ich in wenigen Monaten mehrere tausend Prozent Rendite erwirtschaftete (bei mir war es IOTA) – und dann wieder einen großen Batzen verlor. Dafür ist man im nächsten Bullenmarkt schlauer – und der kommt bestimmt.

Mit Unternehmensbeteiligungen meine ich übrigens keine Aktien. Diese habe ich nie substantiell besessen noch habe ich dies aktuell vor.

 

Auch wenn die Märkte sich scheinbar schon erholen, steht die Depression erst noch bevor. Es sollte kein Wunder sein, dass Aktienkurse steigen wenn die Notenbanken mittlerweile direkt Aktien ankaufen. Wie in den letzten Jahren immer wieder gepredigt rate ich deshalb aktuell stark vor dem Aktienkauf ab. Eine Ausnahme ist geübte Spekulation – etwa auf Pharma-Konzerne, die den Zuschlag zur Corona-Impfung kriegen.

 

Das heißt nicht, dass Aktien für den durchschnittlichen Anleger keinen Sinn machen, ganz im Gegenteil. Aktien, insbesondere als ETFs, sind mit die beste Anlageempfehlung, die man Durchschnittsverdienern geben kann. Aber aktuell ist absolut der falsche Zeitpunkt dafür. Halte lieber einige Monate US-Dollar, die wahrscheinlich stärker aufwerten als Börsenkurse durchschnittlich steigen. Das kannst du direkt beim US-Broker oder am besten über Stablecoins tun. Wenn die Kurse ordentlich fallen – und das werden sie innerhalb des nächsten Jahres mit hoher Wahrscheinlichkeit, kannst Du dich dann günstig eindecken und von Jahren der Markterholung profitieren. Am besten auch aus steuerlicher Perspektive sind in Irland domizilierte Index-Fonds, da hier vor allem bei hohen US-Anteilen viele Quellensteuern einsparbar sind.

Auch wenn es noch soviel zu schreiben gäbe, muss ich an dieser Stelle zum Ende kommen. Wie bereits erwähnt haben mich die Weisheiten der Wirtschaftstheorie der Österreichischen Schule stark in meinen Investments geprägt. Ich kann dir deshalb nur erneut unseren Videokurs zum Thema empfehlen, in dem wir praxisrelevante Empfehlungen für Unternehmer und Investoren geben. Gerne – das habe ich schon oft getan – berate ich auch zu diesen Finanzthemen aus meiner alternativen Sichtweise. Melde Dich bei Fragen aller Art einfach an christoph@staatenlos.ch!

Der Beitrag Vermögensschutz in 2020: Wie Du die Covid-Krise ohne Enteignung überstehst erschien zuerst auf Staatenlos.

Reisen zu Covid1984-Zeiten – wo Du auf der Welt noch hin kannst

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Die Covid-Pandemie hat die Welt auf den Kopf gestellt. Eine dauerhafte weltweite Reisebeschränkung wird es jedoch nicht geben. Bereits während des gesamten Zeitraums war eine Einreise in diverse Länder weiterhin möglich. Wenn auch deutlich vermindert zum Normalbetrieb finden sich weiterhin hunderte Flugzeuge über Europas Himmel. Nach dem Abebben dieser verhängnisvollen Grippe-Variante bereiten sich viele vom Tourismus abhängige Südländer bereits wieder auf die Sommersaison vor.

 

Du hast Dich vielleicht gerade erst abgemeldet, hattest es dieses Jahr vor oder hängst gerade in deinem Heimatland fest und machst Dir Sorgen über einen Lebensmittelpunkt wieder steuerpflichtig zu werden?

 

An sich ist es deine Wahl in Deutschland, Österreich oder der Schweiz zu bleiben. Trotz internationaler Reisewarnungen gibt es kein Ausreiseverbot an sich – die Frage ist bloß wo Du einreisen kannst. Das ist im Moment nicht so einfach – aber Möglichkeiten gibt es immer. Und ab spätestens Mitte Juni wird dir halb Europa wieder offen stehen.

Dieser Beitrag geht Stand 17. Mai 2020 auf die aktuellen und bald wieder denkbaren Reisemöglichkeiten ein. Dieser Beitrag ist vor allem für und damit aus Sicht von EU-Bürgern geschrieben und widmet sich deshalb besonders stark den regionalen Möglichkeiten. Eine Evaluierung der Covid-Maßnahmen verschiedener populärer Auswanderungsziele folgt im nächsten Beitrag. Die zugrunde liegenden Daten stammen von der Luftfahrtorganisation IATA und den Erfahrungen der Mitglieder der von mir gegründeten Covid Travellers Group auf Facebook.

Anfangen wollen wir mit den Reiseoptionen, die jetzt Mitte Mai bereits möglich sind. Ab Mitte Juni, wenn unter anderem Deutschland seine internationale Reisewarnung mutmaßlich aufgeben wird, werden auch die meisten EU-Länder wieder ihre Grenzen für andere EU-Staatsbürger öffnen. Einen längeren Sommerurlaub im Schengen-Raum steht also wenig entgegen.

 

Aktuell mögliche Reiseziele

Während der gesamten Corona-Pandemie gab es einige Staaten, die ihre Grenzen nie vollständig geschlossen haben und teilweise auch keine Quarantäne verhängt haben. Sicherlich war man in den letzten Monaten wesentlich flexibler, wenn man wie seit Jahren von Staatenlos.ch empfohlen verschiedene Aufenthaltsgenehmigungen weltweit erlangt hat. Schließlich durften Staatsbürger wie Residents in fast alle Länder noch einreisen als die Grenzen für Ausländer längst geschlossen waren. Nur in einigen Ländern wurde dies irgendwann durch ein komplettes Flugverbot unmöglich gemacht. Zu den offensten Ländern zählen Länder, die nicht nach Nationalität diskriminiert haben. So gab es zwar die ganze Zeit eine gewisse Reisefreiheit innerhalb der EU, aber eben nur für EU-Bürger. Auf diese gehen wir am Ende ein.

 

Mexiko

Mexiko war während der gesamten Pandemie nie geschlossen und bereitet sich bereits wieder auf eine Touristen-Saison ab Anfang Juni vor. In wenigen Tagen soll es dazu eine groß angelegte Kampagne geben. Ab Mitte Juni soll an den Stränden der Riviera Maya, Baja Californias und sämtlichen anderen Gegenden dieses vielfältigen Landes wieder touristischer Normalbetrieb herrschen – wenn die nicht aktuell stark steigenden Zahlen diese Hoffnung zunichte machen.

Lange Zeit war die Einreise nach Mexiko ohne jegliche medizinische Kontrollen möglich. Erst seit April erfolgen umfangreichere medizinische Checks bei Ankunft. Es gibt jedoch keinen Generalverdacht und es gab nie eine verpflichtende Quarantäne. Es gibt jedoch vereinzelte Berichte von in den letzten Monaten abgewiesenen Reisenden, die nach kurzer Zeit in Abschiebehaft den Rückflug antreten mussten. Es ist zu empfehlen einen bestätigten Rückflug und bestätigte Unterkünfte im ausgedruckten Format mitzuführen um diese Problematik zu vermeiden. Mit 180 Tagen Aufenthaltserlaubnis je Einreise muss man sich auch keine große Sorge um eine mögliche Verlängerung machen.

Der Lockdown in Mexiko fällt regional höchst unterschiedlich aus. In einigen Regionen, wo die Zahl der Infizierten klein oder bei Null ist, gibt es fast gar keine Beschränkungen. In den Hotspots des Landes hingegen teils sehr starke Maßnahmen. An der Riviera Maya wurden ab Anfang April die Strände geschlossen und ein Alkoholverkaufsverbot nach 17 Uhr eingeführt, aber erst nach Ostern wurden auch alle Restaurants und Bars komplett dicht gemacht. Wenig später kam eine allgemeine Maskenpflicht. Seit Mai gibt es sogar eine Ausgangssperre nach 19 Uhr. In Cancun und Playa del Carmen sollen die Maßnahmen noch bis Anfang Juni andauern, in weniger stark betroffenen Orten wie Tulum nur bis zum 18 Mai. Einige kleinere Orte haben sich seit April selbst verbarrikadiert – etwa Xcalak an der Grenze zu Belize oder die beliebte Insel Holbox genauso wie viele kleine inländische Gemeinden auf der Yucatan-Halbinsel.

Die geringsten Beschränkungen in Mexiko finden sich in den kleineren Staaten in der Mitte des Landes. Dazu zählen vor allem die Bundesstaaten Colima und Nayarit am Pazifik, die spärlich besiedelten Wüstengebiete von Durango, Zacatecas und Queretaro sowie der Bundesstaat Campeche im Westen der Yucatan-Halbinsel. Aber auch hier gibt es lokale Unterschiede. Auch sind diese aktuell teils schwer zu erreichen da Flüge aus den stärker betroffenen Landesteilen gestoppt wurden und Straßenverbindungen gesperrt sind.

 

Vereinigte Staaten von Amerika

Entgegen vieler Gerüchte ist es weiterhin relativ leicht möglich in die USA einzureisen. Gesperrt sind nur Flüge direkt aus Europa. Wer mindestens 2 Wochen außerhalb der Europäischen Union und UK verbringt, kann grundsätzlich weiterhin in die Vereinigten Staaten ungeachtet der Nationalität einreisen, vorausgesetzt er hat ein ESTA oder Visa. ESTAs werden auch weiterhin relativ schnell online genehmigt, nur Visa sind aktuell schwierig zu bekommen.

Am leichtesten geht dies nach 2 Wochen in Mexiko, da es weiterhin einen regen Austausch von Flügen gibt. Geschlossen ist lediglich die Landgrenze, Flüge finden weiterhin recht regelmäßig statt. Aber auch ein Flug aus anderen lateinamerikanischen Ländern (die meist aber nicht erreichbar sind) oder diversen anderen Ländern der Welt, die sich nicht auf der Liste befinden, ist möglich. US-Airlines haben ein reduziertes, aber bei weitem nicht komplett eingestelltes Flugprogramm.

Natürlich sind die USA das weltweit am stärksten von COVID1984 betroffene Land mit entsprechenden Maßnahmen, aber auch großen regionalen Unterschieden zwischen Stadt und Land und einer demokratischen versus republikanisch gesinnten Politik und Bevölkerungsmehrheit. Die 5 Bundesstaaten Arkansas, Iowa, Nebraska sowie North und South Dakota haben bisher keinerlei Lockdown-Policies erlassen und werden es wahrscheinlich auch nicht mehr.

Viele andere Bundesstaaten haben geltende Stay-Home-Orders bereits Ende April/Anfang Mai fallen gelassen. Dazu gehören zum Beispiel Alabama, Colorado, Georgia, Florida, Texas, South Carolina und einige weitere des Mittleren Westens. Bei 51 verschiedenen Bundesstaaten gibt es zum Glück genug regionale Vielfalt um die passende Örtlichkeit für sich selbst zu finden. Eine verpflichtende Quarantäne bei Einreise gibt es grundsätzlich nicht in den offenen Bundesstaaten.

 

Brasilien

Ähnlich wie die USA hat auch Brasilien seine Grenzen nur für direkte Ankünfte aus Europa und einigen weiteren Krisenregionen geschlossen. Ich selbst bin Ende März mit einem der letzten Transatlantik-Flüge via Dubai eingereist. Wenige Tage später hat Emirates die Verbindung ausgesetzt.

Aktuell kann man jedoch noch immer aus anderen Regionen Lateinamerikas wie etwa aus Mexiko nach Brasilien einreisen. Mit einem Corona-leugnenden Präsidenten ist die lokale Situation wie in Mexiko dank der Föderalität des Landes aber recht unterschiedlich. Stärkere Lockdowns gibt es vor allem in Sao Paolo und Rio de Janeiro. Aktuell ist Brasilien jedoch das vom Virus am stärksten befallene Land und schickt sich an die USA in der Gesamtzahl der Fälle noch zu übertreffen. Eine verpflichtende Quarantäne bei Einreise gibt es aktuell nicht.

 

Belarus

Auch Weissrusslands Grenzen stehen Ausländern weiterhin offen. Seit 2018 ist die Einreise für EU-Bürger für 30 Tage visa-frei. Dies kann man für weitere 30 Tage vor Ort verlängern. Bei Einreise gilt eine verpflichtende 2-wöchige Selbst-Isolation, die anscheinend jedoch nicht sonderlich stark überwacht wird. Die Rede ist von einem Kontrollbesuch pro Tag. Alternativ kann man auf eigene Kosten einen Test am Flughafen in Minsk machen und sich bei einem negativen Testergebnis nach 1-3 Tagen die weitere Quarantäne sparen.

Das seit Jahrzehnten diktatorisch regierte Belarus hat fast keine Beschränkungen des öffentlichen Lebens erlassen. Da ein großer Teil der Bevölkerung angesichts der Nachrichten aus dem Rest der Welt dieser Policy misstraut, ist es aber wesentlich leerer als sonst auf den Straßen. Ein Gesundheitsdesaster, wie bei dieser Policy erwartet, blieb aber bisher aus.

 

Großbritannien

Großbritannien hält trotz starker interner Lockdowns seine Grenzen offen und verhängt aktuell immer noch keine verpflichtende Quarantäne. Diese ist erst – was wenig Sinn ergibt – ab dem 1. Juni bei allen Einreisen geplant. Sonderlich attraktiv ist das Land aber sicherlich wegen der teils extremen lokalen Beschränkungen nicht.

 

Schweden

Für EU-Bürger ist Schweden sicherlich eines der besten Auswege im Moment. Staatenlos.ch ist seit 2. Mai hier und erkundet das Land auf einem Roadtrip. Entgegen typischer Gerüchte sind die Grenzen für sämtliche EU-Bürger auch zu touristischen Zwecken weiterhin geöffnet und waren auch nie geschlossen. Es gibt weiterhin, etwa über Frankfurt, Amsterdam und einige weitere Länder, regelmäßige Flüge nach Stockholm, genauso verkehren weiterhin 1x täglich Fähren aus Kiel und Rostock nach Trelleborg. Man kann also auch mit dem eigenen Fahrzeug anreisen.

Schwedens Regierung hat von einer Lockdown-Politik abgesehen und traut seiner Bevölkerung zu umsichtig zu handeln. Es ist aber nicht so, dass es gar keine Beschränkungen gibt. Größere Veranstaltungen über 50 Personen sind untersagt, höhere Jahrgänge in Schulen und Uni-Studenten werden remote unterrichtet. In Hotels, Restaurants und Bars gibt es Abstandsregeln, ein Gedrängel soll vermieden werden. Fast alles ist aber wie gewohnt geöffnet, nur Restaurants in vor allem in touristischen Gebieten oft eingeschränkt und landesweit generell mit früheren Betriebsschluss abends als normal. Selbst das Skigebiet Riksgränsen im hohen Norden, ich war die letzten 4 Tage vor Ort, ist mit Rekordschnee von immer noch 6m weiterhin für Skifahrer aus der ganzen Welt geöffnet.

 

Kroatien

Kroatien hatte zwar auch einen Lockdown, ist mittlerweile aber bereits wieder offen für touristische Zwecke wie aktuell bestätigt wurde. Das beliebte Touristen-Land ist damit das erste offizielle EU-Reiseziel diesen Sommer. Auch ich werde mich im Juni wahrscheinlich dort hin bewegen. Ähnlich wie in Schweden gibt es kaum Masken – dafür aber deutlich mehr Sonne. Restaurants und andere Dinge von öffentlichen Interesse sind mittlerweile wieder geöffnet.

Eine Einreise ist offiziell möglich wenn es den wirtschaftlichen Interessen Kroatiens dient. Mittlerweile wurde bestätigt, dass jede Buchung eines Hotels, eines AirBnB, einer Yacht oder selbst ein Arztbesuch als solches Interesse zu verstehen ist. Einer Einreise steht also bis auf weiterhin mangelhafte – aber vorhandene – Flüge wenig entgegen. Aus Frankfurt geht es aber zum Beispiel täglich nach Zagreb!

 

Portugal

Auch Portugal hat während der gesamten Covid-Pandemie nie einen Einreisestopp für EU-Bürger oder verpflichtende Quarantäne verhängt. Ausnahmen gelten nur für die Insel Madeira und die Azoren. Allerdings gab es einen mehr oder minder starken Lockdown in verschiedenen Landesteilen, längst aber nicht so extrem wie im Nachbarland Spanien. Aktuell entspannt es sich in Portugal wieder stark und die Vorbereitungen ab Mitte Juni die Touristen-Saison starten zu lassen laufen bereits.

 

Niederlande

Die Niederlande bieten mit ihrem Hub Amsterdam den wohl nützlichsten Flughafen in Europa aktuell. Eine Einreise ist für EU-Bürger weiterhin problemlos und ohne Quarantäne möglich. Einen Lockdown gab es jedoch auch hier, was eine Einreise meist wenig attraktiv gemacht hat.

 

Verschiedene Länder mit verpflichtender Quarantäne

Einige Staaten lassen, sofern man Flüge findet, eine Einreise weiterhin zu, erfordern aber eine zweiwöchige Quarantäne auf eigene Kosten. Dazu gehören zum Beispiel

  • Irland
  • Deutschland (außer NRW, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz)
  • Österreich (außer negativer Test, möglich für 190€ am Flughafen Wien)
  • Belgien
  • Äthiopien
  • Tansania
  • Mosambik
  • Zentralafrikanische Republik
  • Sierra Leone
  • Sambia
  • Benin
  • Tadschikistan
  • Papua-Neuguinea
  • Iran
  • Puerto Rico
  • Japan (nur mit neu ausgestellten Visum)
  • Südkorea (nur mit neu ausgestellten Visum)

 

Ab Mitte Juni mögliche Reiseziele

In den meisten EU-Ländern wird sich die Lage zumindest für EU-Bürger ab 15. Juni wohl merklich entspannen. Dann öffnen sich vor allem die südlichen vom Tourismus abhängigen EU-Länder wieder für Touristen aus den meisten anderen EU-Ländern, die den Virus unter Kontrole haben. Laut aktuellem Stand ist eine Einreise ohne Quarantäne ab spätestens 15. Juni wieder möglich in

  • Kroatien
  • Österreich
  • Belgien
  • Tschechien
  • Dänemark
  • (Süd)-Italien
  • Griechenland
  • Slowenien
  • Slowakei
  • Ungarn

 

Weitere offene Länder in Europa werden dann wohl Island, Schweiz und Montenegro sein. International wird neben den nie geschlossenen Zielen wie Mexiko wohl eine Öffnung in den stark vom Tourismus abhängigen Karibik-Ländern einsetzen. Antigua und Barbuda hat dies bereits etwa angekündigt. Das Gute bei am Tourismus abhängigen Ländern: eine längere Quarantäne lässt sich nicht vermarkten. Man wird sich auf medizinische Checks bei Ankunft oder vor Abreise einrichten müssen und hat natürlich auch ein anderes touristisches Erlebnis als sonst zu erwarten. Das soll aber nicht Thema dieses Beitrags sein.

In Asien kann es, obwohl dort in vielen Ländern relativ professionell mit der Pandemie umgegangen wurde, hingegen noch länger dauern. Spätestens ab September sollte in den meisten asiatischen Ländern aber eine Einreise wieder möglich sein – punktuell sicher auch bereits früher.

 

Die gewohnte Reisefreiheit wird global sicher erst ab einem massenverfügbaren Impfstoff wiederhergestellt sein. Zudem wird man um eine Impfung wahrscheinlich nicht drum herum kommen wenn man wie gewohnt reisen will ohne Quarantäne.

 

Mit einem Impfzwang an sich rechne ich in wenigen Ländern, für Ausländer bei Einreise als Bedingung aber in fast allen. Bis dahin werden vor allem Schnelltests auf dem Programm stehen, die glücklicherweise immer zuverlässiger werden. Aktuell ist die Gefahr nicht gering mit einem falschen Positiv-Test 2 Wochen in Quarantäne zu müssen. Ob Antikörper-Zertifikate eine Alternative sein werden bleibt abzuwarten. Dazu muss wohl zuerst zweifelsfrei bestätigt werden, dass eine erneute Covid-Infektion auszuschließen ist. Dass dem nicht so ist ist mitterweile wiederlegt – aktuell gibt es keine Fälle von bestätigten Zweitansteckungen.

 

Aber wie komme ich dahin?

Eine große Frage, die sich vielen stellt, sind sicher die Anreise-Möglichkeiten. Entgegen weit verbreiteter Annahme waren aber längst nicht alle Flugzeuge auf dem Boden. Selbst zum Höhepunkt der Covid-Pandemie war der Luftraum über Europa, Amerika und anderen Kontinenten noch gut gefüllt. Zwar natürlich mit Abstand geringer als sonst, komplette Einbußen hat man wegen Flugverboten fast aller Länder aber nur in Lateinamerika südlich von Mexiko und außerhalb Brasiliens entdeckt.

 

Keine Frage – Fliegen wird eine Zeit lang unangenehm und sicher auch teurer werden. Das Essen im Flugzeug wird noch unattraktiver wenn es nicht gleich ganz wegfällt und eine Maskenpflicht das Flugerlebnis nicht gerade angenehm machen. Wer sich international bewegen will, wird das aber weiterhin tun können. Über das Wie wollen wir an dieser Stelle nicht spekulieren.

 

Aktuell gibt es klar ersichtliche Drehkreuze, die während der gesamten Pandemie weltweite Verbindungen geleistet haben und dies wohl auch in Zukunft weiter tun werden. Sicherlich sind viele Fluglinien akut insolvenzgefährdet oder bereits in einem solchen Verfahren, gerade die größeren Flag Carrier eines Landes werden aber wohl kaum Fallen gelassen. Flüge sind meist auf den größten Flughafen eines Landes beschränkt, Inlandsflüge werden zugunsten der Anreise mit der Bahn fallen gelassen. Typische Drehkreuze mit vielen Flügen sind aktuell weiterhin etwa:

  • Frankfurt
  • Amsterdam
  • London
  • Paris
  • Lissabon
  • Stockholm
  • Miami
  • Atlanta
  • Chicago
  • Mexiko City
  • Sao Paolo

 

Anbei einige Beispiele für regelmäßige Flüge in die oben aufgelisteten interessantesten Länder. Die Daten sind den Statistiken der letzten beiden Tage von Flightradar24.com entnommen, das auch eine super Gelegenheit bietet sich den immer noch stattfindenden Flugverkehr zu verdeutlichen. Cargo wurde explizit herausgestrichen – dies ist natürlich zu berücksichtigen.

 

Internationale Flüge von und nach Stockholm, Schweden in den letzten beiden Tagen:

  • Amsterdam
  • Kopenhagen
  • Oslo
  • Minsk
  • Reykjavik
  • Frankfurt
  • Malaga
  • Helsinki
  • London
  • Doha
  • Paris
  • Alicante
  • Beijing
  • Zürich

 

Internationale Flüge von und nach Mexico City in den letzten beiden Tagen:

  • Charlotte, Miami, Dallas, Atlanta, Anchorage, Houston, Los Angeles
  • Amsterdam
  • Shanghai
  • Madrid
  • Paris
  • Quito
  • Tokyo

 

Internationale Flüge von und nach Minsk, Belarus in den letzten beiden Tagen:

  • Paris
  • Amsterdam
  • Stockholm
  • London
  • Mailand
  • Prag
  • Barcelona
  • Beijing
  • Tallinn
  • Genf
  • Hannover
  • Rom
  • Berlin
  • München
  • Helsinki
  • Frankfurt

Der Beitrag Reisen zu Covid1984-Zeiten – wo Du auf der Welt noch hin kannst erschien zuerst auf Staatenlos.


Grundlagen von Familienstiftungen zum Vermögensschutz

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Dieser Artikel ist ein Auszug aus unserem Mitgliedermagazin Global Citizen Explorer. Erfahre alles über die Grundlagen von Familienstiftungen als Mitglied des GCE!

 

In dieser Ausgabe beschäftigen wir uns mit den Grundlagen von Familienstiftungen und ihre Anwendung vor allem bei bereits erfolgter Wohnsitzverlagerung mit Offshore-Setups. 

Bei bestehenden DACH-Wohnsitz ist noch wesentlich mehr zu beachten. Auf diese Situation gehen wir in der nächsten Ausgabe ein, die einen detaillierten Vergleich von Familienstiftungen in Liechtenstein, Malta, Österreich und Deutschland erhalten wird. 

Diese 4 Jurisdiktionen sind im Grunde genommen die interessantesten in Europa. Viele EU-Länder haben etwa gar keine Stiftungsgesetzgebung.

Hinführend auf diesen detaillierten Vergleich gibt diese Ausgabe aber bereits einen Überblick über Stiftungen in verschiedenen Offshore-Jurisdiktionen mit einem Fokus auf Panama, wo wir seit mehreren Jahren Familienstiftungen (Private Interest Foundations) betreuen. 

Aber auch Liechtenstein als Ursprung der Stiftungsgesetzgebung wird immer mal wieder als Referenzbeispiel grob behandelt. Auch Christoph hat in Panama seit 2017 seine Stiftung laufen. 

Offshore-Stiftungen sind in Deutschland nicht anerkannt, dort können nur Stiftungen aus dem EU/EWR-Raum sinnvoll genutzt werden. Um diese aber tatsächlich sinnvoll nutzen zu können müssen die Grundzüge von Stiftungen verstanden werden, die weltweit sehr ähnlich sind. 

Wir grenzen in dieser Ausgabe die Familienstiftung von der gemeinnützigen Stiftung, Trusts und Unternehmen ab, beschäftigen uns mit dem historischen Hintergrund und kommen vor allem auf die Struktur und Rollen einer Stiftung zu sprechen. 

Auch die laufende Verwaltung und Besteuerung in einigen relevanten Jurisdiktionen werden angesprochen.

Am Ende dieser Ausgabe kannst Du für dich selbst evaluieren ob eine Stiftung in deiner Situation Sinn machen könnte – oder ob vielleicht ein Verein, eine Genossenschaft oder ein Unternehmen die bessere Wahl wäre (siehe vergangene Ausgaben). 

Grundsätzlich ist eine Stiftung eine sinnvolle Sache für jeden globalen Unternehmer und Investor. Verstehen sollte man jedoch, dass die Stiftung nicht ein frei bedienbares Girokonto darstellt, sondern mit einem gewissen Verlust an Kontrolle einhergeht. Das sind die meisten Vorteile es aber oft wert.

 

Anwendungsbeispiele einer Stiftung

Stiftung für Vermögens- und Pfändungsschutz

 

In erster Linie dienen Familienstiftungen dem Vermögen- und Pfändungsschutz. Rechtzeitig in eine Stiftung eingebrachte Vermögenswerte sind unter bestimmten Bedingungen von Gläubigern aller Art geschützt – ob dem geschiedenen Ehepartner, ehemaligen Geschäftspartnern oder selbst gewissen staatlichen Institutionen. 

Wesentlich für diesen Vermögensschutz ist, dass die Vermögenswerte auf den Namen einer Stiftung lauten oder diese einer Rechtsform zuzuschreiben sind, die vollständig von einer Stiftung gehalten wird. 

Der tatsächliche Vermögensschutz ist stark von der Jurisdiktion der Stiftung als auch dem Wohnsitzland des Gründers, Stiftungsrats und der Begünstigten abhängig. 

Nur mit der richtigen Strukturierung können Vermögensschutz-Vorteile in Anspruch genommen werden. Wird eine Stiftung als “privates Giro-Konto” missbraucht, entfällt in der Regel auch der Vermögensschutz, da die Fiktion der Rechtspersönlichkeit damit aufgehoben wird. Hier werden wir noch deutlich genauer drauf eingehen.

 

Stiftung für Nachlassplanung

Generell ist die Familienstiftung neben Trusts das bevorzugte Vehikel zur Vermögensübertragung an seine Erben. 

Die Nachlassplanung mit Stiftungen beschränkt sich jedoch nicht nur auf Steueroptimierung oder Erbschaftssteuerfreiheit, vielmehr geht es um die Möglichkeit den Willen des Stifters in die Nachwelt zu tragen. 

Dieser kann so, auch wenn er durch Tod, schwere Krankheit oder anderweitige Abstinenz nicht mehr dazu in der Lage ist, seine gewünschten Zwecke und Personen mit seinem bestehenden Vermögen fördern.

Insbesondere kann er Pflichtanteilsgesetze für Erben in manchen Ländern damit übergehen und nur denjenigen sein Vermögen vermachen, die es in seinen Augen verdienen. 

Der Zugriff auf das Vermögen kann dabei von recht abenteuerlichen Bedingungen abhängig gemacht werden, solange diese nicht sittenwidrig sind.

 

Stiftung für höhere Anonymität

Insbesondere Offshore-Stiftungen können neben Aspekten des Vermögensschutzes auch für eine hohe Anonymität sorgen. Da die Stiftung eine eigene Rechtspersönlichkeit ist, kann sie grundsätzlich als Gesellschafter von anderen Rechtspersönlichkeiten dienen und deren wahre Besitzer damit verschleiern. 

Im 21. Jahrhundert ist dies Familienstiftungen durch starke Banken-Compliance natürlich engen Grenzen gesetzt. Gerade Immobilien, Yachten oder ähnliche mobile Vermögenswerten können mit der Stiftung aber ideal verborgen werden.

 

Stiftung zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung

Eine sauber aufgesetzte Familienstiftung gehört sich selbst. 

Damit kann die in Deutschland und Österreich vorhandene Wegzugsbesteuerung bei Wohnsitzverlagerung ins Ausland vermieden werden, da der Auswanderer keine Firmenanteile besitzt. 

Die Jurisdiktion der Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit ändert sich schließlich nicht oder hat keine Wegzugsbesteuerung (Stiftungen können aber durchaus in eine andere Jurisdiktion übertragen werden). 

Wesentlich ist aber, dass der Gründer nicht mehr zu viel Kontrolle über die Stiftung besitzt.

 

Historischer Hintergrund

Entwicklung von Familienstiftungen

Die Familienstiftung hat bereits eine längere Entwicklung hinter sich. Seit dem Mittelalter hat sich als Kernunterschied zum Trust dabei die eigene Rechtspersönlichkeit einer Stiftung herausgebildet. 

Die Ursprünge einer Stiftung – simpel definiert als Übertragung von Vermögenswerten an eine andere Person zur Nutzung einer dritten Person – reichen indes deutlich weiter zurück. 

Bereits aus dem alten Ägypten (ca. 2500 BC) liegt ein Testament vor, das diesen Prozess beschreibt. Der Erblasser wollte verhindern, dass seine Söhne sein Vermögen verscherbeln – stattdessen sollte es seinem eigenen Totenkult zu gute kommen. 

Dies wurde vor dem damaligen Rat unter Gegenwart mehrerer Zeugen eingetragen und kann damit als Vorläufer einer Stiftung verstanden werden.

Die Stiftung als eigene Rechtspersönlichkeit entwickelte sich erst als im Mittelalter das Konzept von eigenständiger Rechtspersönlichkeit aufkam. 

Hier war vor allem die Kirche verantwortlich, deren Gelehrten im 13. Jahrhundert vorschlugen Klöster als eigenständiges Rechtssubjekt zu behandeln. 

Damit konnten Klöster, deren Mönche ja zur Armut und Besitzlosigkeit verpflichtet waren, nicht in Besitz von anderen genommen werden.

Wenn wir historisch von Stiftung sprechen ist dieser Begriff indes oft ungenau. 

Die amerikanische “Carnegie Foundation” ist etwa ein Unternehmen, die “Bill and Melinda Gates Foundation” hingegen ein gemeinnütziger Trust. 

Auch heute werden einige Institutionen als Stiftungen bezeichnet, die eigentlich gar keine sind. Ein konkretes Beispiel sind die parteinahen Begabtenförderungswerke in Deutschland, die in der Regel als Vereine organisiert sind – eine tatsächliche Stiftung ist nur die Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit.

In dieser GCE-Ausgabe werden Familienstiftungen in Abgrenzung zu gemeinnützigen Stiftungen behandelt. 

Die Unterschiede, obgleich schon Jahrhunderte alt, haben sich erst in jüngerer Zeit herausgebildet. Nach der Französischen Revolution etwa wurden Stiftungen abgeschafft und erst wieder 1986 in Frankreich eingeführt. 

In anderen Ländern existierten sie fort, aber in jeweils national unterschiedlichen Ausprägungen. Auch in der Gegenwart gibt es keine einheitliche Position der EU-Länder bezüglich Stiftungen, weshalb ähnlich der Europäischen Genossenschaft und Europäischen Aktiengesellschaft auch die Rechtsform einer Europäischen Stiftung in Diskussion ist. 

Mittlerweile ist am ehesten das Stiftungsgesetz Liechtensteins von 1926 als Ursprung moderner Familienstiftungen anzusehen. 

Nachdem einige Länder das liechtensteinische Modell weitgehend übernommen und teils angepasst und vereinfacht hatten, zog Liechtenstein 2003 nach und passte es den aktuellen Gegebenheiten an. 

So ist die Stiftungsgesetzgebung jeder Jurisdiktion auch im Sinne der Nachfrage nach diesem Vehikel zu sehen, das möglichst große Attraktivität bieten soll. 

Regelmäßig können sich die Feinheiten einer Stiftung also ändern während die Grundlagen bestehen bleiben.

Hervorzuheben ist, dass das britisch geprägte und kolonial ausdifferenzierte Recht auch heute noch keine Notwendigkeit sieht Stiftungen als eine eigene Rechtsform anzubieten. 

Großbritannien und einigen weiteren Common Law-Staaten reichen ihre Trusts, die sich über Jahrhunderte ohne die Notwendigkeit entwickelt haben spezielle Stiftungsgesetze zu erlassen. 

Trusts sind nicht durch staatlichen Akt, sondern quasi durch Vertrauen in die Verwaltung von Gütern über andere Personen entstanden. Die genaue Abgrenzung von Stiftung und Trust besprechen wir noch in einem eigenen Abschnitt. 

Das heißt aber nicht, dass es in diesen Ländern keine stiftungsähnlichen Rechtspersönlichkeiten gibt. Mit der Limited by Guarantee gibt es etwa die beliebte Stiftungs-Limited, die mehr Unternehmen als Familienstiftung ist, dennoch aber diverse Vorteile einer Stiftung aufweist. 

Diese werden wir in einer separaten Ausgabe über alternative Rechtsformen weltweit noch besprechen.

Wie bereits angemerkt hat das kleine Fürstentum Liechtenstein Familienstiftungen lange Zeit geprägt. 

Das Nachbarland Österreich führte nach dem Zerfall der Sowjetunion 1993 als erster wirklicher Konkurrent seine Stiftungsgesetzgebung ein. 

Auch Deutschland, Niederlande, Belgien und die Schweiz verfügen mittlerweile über Familienstiftungen als Rechtsformen. 

In der Schweiz ist diese aber stark limitiert in ihrem Anwendungsspielraum. Italien und Monaco etwa haben gar keine Stiftungsgesetzgebung bzw. verbieten sogar ihre Nutzung.

1995 zog Panama nach und sorgte mit einer klarer definierten Gesetzgebung für ein deutlich leichteres Verständnis von Familienstiftungen. 

Seit Panama war es auch möglich eine in Panama gegründete Stiftung in einem anderen Land zu führen. Dies hat sich insbesondere mit einem Schweizer Stiftungsrat als Erfolgsmodell erwiesen. 

So konnte eine Panama-Stiftung ansässig in der Schweiz werden und über die limitierte Schweizer Stiftung hinaus operieren. Panamas Gesetzgebung markierte gewissermaßen den Einstieg von Offshore-Standorten ins Stiftungswesen. 

Seitdem folgten etliche weitere Staaten – oft sogar Staaten mit Common Law, die bereits über Trust-Strukturen verfügen. Panama hatte zu Hochzeiten 2007 über 21.000 registrierte Stiftungen. 

2003 führte St Kitts und Nevis als erster Common Law Staat eine Private Interest Foundation ein. Bis 2013 folgen dann der Reihe nach die Bahamas, Antigua und Barbuda, Anguilla, Jersey, Vanuatu, Seychellen, das malaysische Labuan, Belize, Isle of Man, Mauritius, die Cook-Inseln, Guernsey und Cayman – alles auch bekannte Namen aus der Offshore-Firmen-Welt.

Die Einführung von Stiftungen in die Gesetzgebung ist dabei längst noch nicht abgeschlossen. 

2017 führte etwa das Emirat Abu Dhabi in seiner Finanz-Zone “Abu Dhabi Global Market” Familienstiftungen ein. Diese Gesetzgebung orientiert sich an der der Kanal-Inseln und wurde von der lokalen Unternehmer-Gemeinschaft stark unterstützt und begrüßt. Auch Gibraltar wurde 2017 in den “Stiftungs-Club” aufgenommen.

Obgleich sich die Gesetzgebung dieser Staaten ähnelt, haben sie alle doch gewisse Unterschiede miteinander. 

Herauszugreifen ist hier vor allem die “Multiform Foundation” aus Nevis, die es erlaubt bestehenden Firmen aller Art freiwillig in eine solche Stiftung umzuwandeln. 

Der Direktor würde dann zum Stiftungsrat werden. Aber auch eine klassische Familienstiftung kann in Nevis direkt gegründet werden.

 

Typische Merkmale einer Familienstiftung

Grundmerkmale einer Familienstiftung

 

Die Grundmerkmale einer Familienstiftung lassen sich im Kern so zusammenfassen:

  • Die Familienstiftung hat eine eigene Rechtspersönlichkeit. Diese wird durch eine Willenserklärung eines Gründers – ob zu Lebzeiten oder nach dem Tod – gebildet.
  • Im Gegensatz zu einem Unternehmen gibt es keine Gesellschafter. Die Stiftung gehört sich selbst
  • Eine Familienstiftung entspringt aus dem kontinentalen Zivilrecht und basiert nicht auf dem Law of Equity (Billigkeit) des Common Law
  • Begünstigte gleich welcher Art haben daher keine rechtlichen Ansprüche auf das Stiftungsvermögen. Sie können über das Geld erst nach Auszahlung voll verfügen

 

Gründung durch Testament

 

Familienstiftungen können nicht nur zu Lebzeiten gegründet werden, sondern auch per Testament erst durch Todeseintritt gebildet werden. Dazu bedarf es gültiger unterschriebener Dokumente bezüglich der Stiftungsgründung – ob im Testament selbst oder separat erstellt. 

Außerdem braucht es hinreichend detaillierte Stiftungssatzungen und Richtlinien. Generell macht dies aber nur dann Sinn, wenn Stiftung, Stifter und Vermögenswerte sich im selben Land befinden und dieses Stiftungen anerkennt, da es sonst zu Problemen bei der Vermögensübertragung kommen könnte, die der Stifter logischerweise nicht mehr gestalten kann.

 

Geschäftliche Nutzung der Stiftung

 

Während es universell anerkannt ist eine Familienstiftung zur Beteiligung an anderen Rechtsformen zu nutzen, gestaltet sich die Gesetzgebung zu kommerziellen Aktivitäten in der Stiftung selber von Jurisdiktion zu Jurisdiktion. Nicht erlaubt ist dies etwa in Panama, Belize und Österreich.

In Liechtenstein sind geschäftliche Aktivitäten mit der Stiftung erlaubt solange man sich dafür ins Handelsregister eintragen lässt. 

Auch viele Offshore-Jurisdiktionen wie Bahamas und Antigua erlauben geschäftliche Nutzung. Am flexibelsten ist diese mit einer Stiftung in Nevis, die praktisch alles machen kann, was eine Kapitalgesellschaft auch machen könnte.

Auch wenn gelegentlich erlaubt widerspricht die kommerzielle Nutzung dem Sinn der Familienstiftung Vermögen über mehrere Generationen zu bewahren und zu vermehren. 

Da es keine Gesellschafter gibt, kann kein Kapital im eigentlichen Sinne nachgeschossen werden. Zudem unterliegt das Stiftungsvermögen im Falle kommerzieller Nutzung unweigerlich Handelsrisiken. 

Eine Stiftung sollte also primär der Vermögensverwaltung dienen und geschäftliche Aktivitäten über Tochtergesellschaften im Besitz der Stiftung laufen.

 

Familienstiftung im Vergleich zu Unternehmen

 

An dieser Stelle macht es vielleicht Sinn sich die nennenswertesten Unterschiede von Famiienstiftungen mit Unternehmen zu vergegenwärtigen.

Eine Stiftung gehört sich selbst und hat keine Gesellschafter. Damit gibt es niemanden, der Kapital zur Verfügung stellt und dafür einen Anspruch auf die Vermögenswerte der Stiftung bekommt. 

Zwar kann der Stifter grundsätzlich auch Begünstigter sein, dies obliegt jedoch der Stiftungssatzung und/oder dem Stiftungsrat. Ein automatischer Anspruch besteht nicht. Folglich gibt es auch keine Dokumente, die den Besitz einer Stiftung belegen können.

Kontrolliert wird eine Familienstiftung von einem Stiftungsrat. Dies ist nicht vergleichbar mit den Geschäftsführern eines Unternehmens, da die Verantwortung und Haftung unterschiedlich ausgeprägt ist. 

Geschäftsführer haben hier bei nicht ordnungsgemässen Handeln ein wesentlich höheres Risiko als Stiftungsräte. Nur in der Geheimhaltung der Stiftungsangelegenheiten sollten Stiftungsräte höhere Standards an den Tag legen. 

Grundsätzlich brauchen Familienstiftungen auch mehrere Stiftungsräte – teils wie in Liechtenstein sogar einen professionellen Treuhänder. Nur in wenigen Jurisdiktionen wie etwa Panama kann der Stiftungsrat aus einer juristischen Person bestehen (in der Regel die Anwaltskanzlei als Treuhänder). 

Hauptunterschied zwischen Stiftungsrat und Geschäftsführern eines Unternehmens ist jedoch, dass letztere von den Gesellschaftern bestellt und bei schlechter Leistung entlassen werden können. 

Eine solche Kontrolle über den Stiftungsrat gibt es nicht. Hier spielen nur die Wünsche des Stiftungsgründers sowie die Stiftungssatzung eine eingeengte Rolle. Der Stiftungsrat kann nur durch die Satzung und einem eventuellen Protector (Rolle in einer Stiftung) eingehegt werden. 

Große Unterschiede gibt es natürlich bei Todeseintritt der Gesellschafter. Die Beteiligung an Kapitalgesellschaften geht grundsätzlich nach den Erbfolgeregelungen des Wohnsitzlandes an die Erben über und wird eventuell dabei besteuert. 

Der Erbe kann dann frei über seine Anteile verfügen. Bei einer Stiftung ist dies nicht der Fall. Der Wille des Stifters bleibt unbedingt gewahrt und kann vom Erben nicht beeinflusst werden.

Der grundsätzliche Unterschied ist praktisch der, dass eine Familienstiftung die Wünsche seines Stifters in Bezug auf bereits verdientes Vermögen fortführt während in einem Unternehmen Gesellschaftern und Geschäftsführern die freie Wahl zur Verfügung steht womit sie Gewinn machen wollen. 

 

Familienstiftungen im Vergleich zu Trusts

 

Familienstiftungen und Trusts haben viele Ähnlichkeiten. Der Hauptunterschied ist jedoch der, dass ein Trust keine eigene Rechtspersönlichkeit hat und Begünstigte eines Trusts generell einen vollständigen Anspruch auf dessen Vermögenswerte haben. 

Trusts sind generell nur in Common Law Staaten anerkannt. Ausnahmen bilden Unterzeichner der Den Haager Konvention von 1986 bezüglich Trusts. So akzeptieren zum Beispiel auch Panama oder die Schweiz dass ihre Bürger Trusts zum Vermögensschutz verwenden. Ein ähnliches Abkommen bezüglich Stiftungen gibt es aktuell nicht. Sofern nicht explizit verboten werden Stiftungen aber immer als ausländische juristische Person gesehen.

Der Trust hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern besteht aus einem “Trustee”, in der Regel eine natürliche Person, die das Vermögen des Trust-Gründers verwaltet. 

Dieses Vermögen wird aber nicht seinem Privatvermögen zugerechnet, sondern separat gehandhabt, obwohl sämtliche Vermögenswerte auf den Namen des Trustee tituliert sind. 

Der Trustee hat eine Verpflichtung gegenüber dem Begünstigten entsprechend den gesetzlichen Verpflichtungen und der Satzung des Trusts diesen zu verwalten. 

In einer Stiftung gibt es diese Verpflichtung gegenüber den Begünstigten nicht. Der Stiftungsrat ist der Stiftung verpflichtet, nicht den Begünstigten. Der Trust bevorzugt also den Begünstigten, die Familienstiftung eher den Stifter. Dies sollte in die Entscheidung ob Trust oder Stiftung mit einfließen.

Weitere Unterschiede von Familienstiftungen sind etwa die fehlende Benennung eines Trusts (nur zu Referenzzwecken) , seine  unbeschränkte kommerzielle Nutzungsmöglichkeit und sein Wirken ab Vermögensübertragung ohne gesonderte Registrierung. 

Ein Trust wird aufgelöst sobald Begünstigter und Trustee dieselbe Person sind. Bei einer Familienstiftung ist es hingegen denkbar, dass der einzige Begünstigte auch Stiftungsrat ist. Die Stiftung bleibt trotzdem bestehen, Auswirkungen hat es allenfalls auf ihren Vermögensschutz und ihre Besteuerung.

An dieser Stelle führt es zu weit sich in Trusts zu vertiefen. Da diese in weiten Teilen der Welt ohnehin nicht legal sinnvoll nutzbar sind, wollen wir sie zugunsten der Familienstiftung vernachlässigen. Bei entsprechendem Interesse und der Vollständigkeit der Rechtsformen halber mögen wir sie aber vielleicht in einer zukünftigen Ausgabe vertiefter behandeln.

 

Kernstruktur einer Familienstiftung

Einseitige Willenserklärung des Gründers

 

Zur Gründung einer Familienstiftung reicht in der Regel eine einseitige Willenserklärung des Gründers aus. Nur in einigen Jurisdiktionen muss die Stiftung zusätzlich registriert werden. 

 

Es ist damit klar, dass eine Stiftung kein “Vertrag” ist, der einer Gegenseite bedarf. Der Gründer “schuldet” niemanden etwas. Im Gegensatz zu einen Trust kann deshalb die Stiftung errichtet werden ohne das bereits ein Stiftungsrat feststeht oder Vermögen übertragen wurde.

 

Die Gründung einer Stiftung kann auch von mehreren Gründern oder was relativ häufig vorkommt von einem Treuhänder mit Vollmacht des Gründers etabliert werden. Nur im Falle der Gründung durch Testament gibt es nur einen Gründer.

 

Macht der Gerichte

 

Ob und was Gerichte der Jurisdiktion der Stiftung in ihrer Verwaltung zu sagen haben ist unterschiedlich. 

Generell ist der Protector (zu den Rollen in der Stiftung kommen wir noch) mit genug Veto-Befugnissen ausgestattet um einen Stiftungsrat, der den Wünschen des Gründers und der Satzung nicht entspricht, zufriedenstellend einzuhegen. 

Deshalb ist die gerichtliche Macht in Stiftungsangelegenheiten gerade in Jurisdiktionen mit starker Position des Protectors relativ klein.

In Österreich und Liechtenstein hingegen sieht das Stiftungsgesetz ausdrücklich vor, dass ein Gericht den Stiftungsrat entfernen kann sofern stiftungsinterne Maßnahmen keinen Erfolg gebracht haben. 

Nicht in jedem Fall wird aber gegen den Stiftungsrat entschieden – denn natürlich obliegt dem Rat gegenüber den Begünstigten eine gewisse Diskretion, die der Begünstigte nicht immer gut finden muss.

 

Die Stiftungs-Satzung (Charter)

 

Die Satzung einer Stiftung hat sehr große Bedeutung. Etwa kann der Gründer in ihr festlegen, dass nicht die Gesetze des Gründungslandes anwendbar sind, sondern die eines anderen Staates mit Familienstiftungen. 

Die Satzung ist deshalb der Dreh- und Angelpunkt jeder ausgefeilten Stiftungsstruktur und verdient daher besondere Beachtung.

Ergänzt wird die Satzung durch in der Regel interne “Regulations” oder “Rules” – Regeln, die die Satzung im Detail ausführen und zahlreiche konkrete Hinweise zur Führung der Stiftung geben. 

Gewissermaßen kann man die Satzung und Regulierungen mit den Memorandum und Articles of Incorporation eines Unternehmens vergleichen. 

Die Namen für Satzung und Regulierungen unterscheiden sich dabei von Land zu Land. Generell muss die Satzung im öffentlichen Register eingereicht werden, die Regulierungen jedoch nicht. 

Deshalb ist die Satzung oft sehr allgemein gehalten und für den internen Gebrauch die Regulierungen genommen.

Damit die Satzung Gültigkeit entfalten kann muss die Stiftung einen Zweck verfolgen. In der Regel ist dies die Förderung und/oder Unterstützung eines Begünstigten oder einer Klasse von Begünstigten, unter denen der Stiftungsrat womöglich auswählen kann. Aber auch ein philanthropischer oder gemeinnütziger Zweck ist bei einer Familienstiftung denkbar.

Generell lässt sich eine Satzung grob in folgende Teile untergliedern. Die Muster-Satzung einer Panama-Stiftung findet sich am Ende dieses Magazins im Appendix:

  1. Vorerklärung
  2. Stiftungsname
  3. Gründer
  4. Registriertes Büro
  5. Registrierter Agent
  6. Gültigkeitsdauer der Stiftung
  7. Stiftungshöhe und -art
  8. Stiftungszweck
  9. Stiftungsrat
  10. Entscheidungsbefugnisse des Stiftungsrats
  11. Begünstigte
  12. Veto-Recht des Gründers
  13. Aufsichtsrat (Protector)
  14. Erweiterung der Satzung
  15. Notwendigkeit weiterer Regulationen
  16. Auflösung
  17. Siegel
  18. Fortsetzung in anderer Jurisdiktion
  19. Geltendes Recht

 

In der Satzung müssen viele Punkte nicht detailliert diskutiert werden. Dies kann in den nicht öffentlichen “Regulierungen” geschehen, die etwa die Identität der Begünstigten nennen oder das Vorgehen zu ihrer Auswahl bestimmen. 

Die Satzung kann zudem durch ein weiteres internes Dokument ergänzt werden, sofern dies in der Satzung bestimmt ist. Dieses kann, sofern in der Satzung ausgeführt, vom Stiftungsrat hinsichtlich gewisser Aspekte des Innenlebens der Stiftung ergänzt werden. 

Auch können Gerichte, sofern in der Jurisdiktion dazu befugt und vom Stiftungsrat oder Begünstigten dazu aufgerufen, diese Zusatzbestimmungen anpassen, damit die Stiftung dem Willen seines Gründers treu bleibt.

 

Regulierungen und “By-Laws”

 

Die Regulierungen der Stiftung unterliegen der Verantwortung des Gründers, der sie intern abfassen muss. 

Je nach Jurisdiktion gibt es keine bis relativ genaue Vorschriften, was die Regulierungen enthalten müssen. 

Um ein Beispiel zu haben greifen wir auf die recht genauen Vorschriften für Regulierungen in der Gesetzgebung der Seychellen zurück.

 

  1. Die konkrete Vermögensausschüttung an die Begünstigten
  2. Das Mindestvermögen der Stiftung, welches zu einer solchen Ausschüttung nötig ist
  3. Details zur Bestimmung der Begünstigten im Sinne der Satzung
  4. Name und Adresse der Stiftungsräte, Vorgehen zur Ernennung und ihrer Entfernung sowie Entscheidungsfindung des Stiftungsrates 
  5. Funktion des Stiftungsrates und Bestimmungen, welche Sachverhalte in welchem Maße an fremde Dritte outgesourct werden dürfen (zB Vermögensverwaltung, Buchhaltung, …).
  6. Sämtliche sonstige Bestimmungen um den Betrieb der Stiftung zu gewährleisten

 

Die Regulierungen sollten so detailliert wie möglich sein um nichts dem Zufall oder der Diskretion des Stiftungsrates zu überlassen, es sei denn dies ist durch den Gründer gewünscht. 

In den Regulierungen hat der Gründer aber die volle Macht die zukünftige Stiftungsverwaltung nach seinem Willen durchzudeklinieren.

 

Übertragung von Vermögensgegenständen

 

Eine Familienstiftung kann Eigentümer sämtlicher Arten von Vermögensgegenständen sein gleich ob diese mobil oder immobil sowie materiell oder immateriell sind. 

Es sollte aber auf jeden Fall eine Quittung über die Übertragung in die Stiftung geben um Ansprüche Dritter abzuwehren, die diese vielleicht noch beim Gründer vermuten. Lediglich bei Überweisung von Geld an das dedizierte Stiftungs-Konto braucht es dies natürlich nicht. 

Im Gegensatz zu einem Trust kann eine Stiftung auch dann existieren, wenn sie noch gar keine Vermögensgegenstände enthält.

Wie bereits mehrfach erwähnt hat die Stiftung keine Eigentümer. Begünstigte haben keinerlei Anspruch auf das Stiftungsvermögen. Der Stiftungsrat hat den Interessen der Stiftung zu dienen, nicht denen der Begünstigten. 

Nur wenn die Satzung und Regulierungen dies ausdrücklich bestätigen, kann ein Begünstigter durchsetzen sich seinen Anspruch auszahlen zu lassen.

Der Vermögenstransfer unterliegt den Gesetzen des Landes, wo sich das Vermögen befindet. Im Falle der Nutzung einer Offshore-Stiftung kann es hier natürlich zu Konflikten kommen. 

Es gilt unbedingt zu beachten, dass die Stiftung einen in jenem Land legalen Anspruch auf das Eigentum erhält – gleich ob es sich um eine Yacht in Panama, ein Haus in Spanien oder eine Walnuss-Plantage in Georgien handelt. 

In manchen Ländern kann dies vor allem beim Besitz von Land und Immobilien problematisch werden. Hier kann eine Stiftung oft nicht direkt das Vermögen besitzen weil sie lokal nicht rechtsfähig ist und deshalb nicht im Grundbuch eingetragen werden kann. 

Das kann sogar im gleichen Land der Stiftung geschehen – Belize beispielsweise verbietet inländischen Immobilienbesitz mit einer Stiftung. 

Hinzu kommen natürliche Beschränkungen, die generell für Ausländer gelten, wie oft in Asien. Eine Stiftung kann jedoch immer Firmenanteile aus allen Jurisdiktionen besitzen. 

Entsprechend muss für Land- und Immobilienbesitz oft eine Tochtergesellschaft im Vollbesitz der Stiftung gegründet werden. Hier ist nur darauf zu achten, dass die entsprechende Stiftung im Register ordentlich als Gesellschafter oder Partner eingetragen ist.

Um Verzögerungen und Schwierigkeiten bei der Vermögensübertragung zu vermeiden, insbesondere wenn diese erst nach dem Tod erfolgen soll, kann es sich lohnen die Vermögensgegenstände zuerst in eine Kapitalgesellschaft zu übertragen, deren Anteile dann an die Stiftung übertragen werden. 

Hier gilt es aber natürlich steuerlich aufzupassen, da eine solche Übertragung als steuerpflichtiger Verkauf oder steuerpflichtige Schenkung betrachtet werden könnten.

Natürlich kann die Vermögensübertragung von potentiellen Gläubigern angezweifelt werden, wenn diese einen Betrug an ihren Rechten vermuten. 

Deshalb gibt es je nach Jurisdiktion gewisse Fristen, in denen eine Übertragung noch angezweifelt werden kann. Erst nach einer gewissen Anzahl von Jahren ist das Vermögen in der Familienstiftung vollständig geschützt. 

In Panama beträgt diese Anfechtungs-Frist nur 3 Jahre, in stärker regulierten Jurisdiktionen oft mehr. Man sollte die Stiftung also in guten Zeiten aufsetzen und nicht wenn es in die Krise geht. 

Eine Stiftung besteht ideal schon vor der Hochzeit – eine Gründung kurz vor Scheidung kann leicht angefechtet werden. 

Falls man es trotzdem versucht kann dennoch die Anonymität einer Stiftung oder andere Vorkehrungen helfen. Ob dieser Vorgang strafbar ist oder nicht kommt dann auf die Stiftungsjurisdiktion an.

 

Gültigkeit von Familienstiftungen

 

Nicht alle Stiftungen benötigen zwingend eine Registrierung. In manchen Ländern reicht die einseitige Willenserklärung des Gründers aus um die Stiftung mit einer separaten Rechtspersönlichkeit entstehen zu lassen. 

In anderen wiederum ist die Registrierung zwingend notwendig. Die Bestätigung gibt es dann mittels eines Registereintrages oder einer Gründungsurkunde. Der Fall ist dies zum Beispiel in Panama oder Guernsey.

Wichtig sich zu vergegenwärtigen ist aber, dass eine Stiftung auch trotz solch einer Registrierung weiterhin als ungültig erklärt werden kann. Auf einige dieser Gründe wollen wir hier kurz eingehen.

Zuerst sind rein administrative Gründe zu nennen, die sich vor allem aus einer mangelhaften Satzung ergeben. Zwar kann eine Stiftung eine gewisse Zeit ohne Vermögen bestehen, kann auf Antrag beteiligter Personen aber womöglich aufgelöst werden, wenn eine Vermögensübertragung nicht erfolgt und auch nicht mehr zu erwarten ist. Auch könnte es etwa vorkommen, dass Stiftungsräte ihre Ernennung ablehnen. 

Sieht die Satzung dann keine Bestimmungen für die Ernennung anderer Stiftungsräte vor, kann die Stiftung nicht mehr ordnungsgemäß betrieben werden. 

Um sich dagegen abzusichern empfiehlt es sich von allen Personen, die eine Rolle in der Stiftung bekommen sollen, zuvor das schriftliche Einverständnis einzufordern. In manchen Jurisdiktionen ist das sogar von Gesetzes wegen vorgeschrieben.

Der zweite Grund kann darin bestehen, dass Umstände eintreten, die den Fortbetrieb der Stiftung oder die Erfüllung des Gründerwillens unmöglich machen. 

Eine sehr schlecht formulierte oder Widersprüche in der Satzung können dies genauso bewirken wie die Illegalität der Stiftung für den gewählten Zweck. 

Manche Wohnsitzländer wie Italien oder Monaco verbieten Stiftungen etwa komplett. Grundsätzlich werden Stiftungen aber auch in Ländern anerkannt, die selbst keine Stiftungs-Gesetzgebung haben. 

Sie werden dann grundsätzlich als ausländische Rechtsperson gesehen. Obgleich gültig als Rechtsperson können die Auswirkungen auf den Vermögensschutz oder Besteuerung jedoch je nach Wohnsitzland differenzieren. 

Deutschland etwa erkennt die Stiftungsgesetzgebung anderer Staaten nur dann an, wenn das Land ein EU/EWR-Mitglied ist und ein Amtshilfe-Abkommen mit Deutschland unterzeichnet hat.

Der dritte Grund bezieht sich auf das Zuwiderhandeln des öffentlichen Interesses. Dies kann etwa passieren, wenn eine Stiftungs-Satzung es Begünstigten verbieten will zu heiraten, dem Militär beizutreten, Politiker zu werden oder im öffentlichen Dienst zu arbeiten. 

Den Wünschen des Gründers sind hier entsprechend Grenzen gesetzt. Auch Drohungen des Stiftungsrates gegenüber Begünstigten, falls dieser über den Gerichtsweg Zugeständnisse erhofft, können je nach Jurisdiktion dem Stiftungsrat negativ ausgelegt werden und die Stiftung ungültig machen. 

In einigen Offshore-Jurisdiktionen ist allerdings gesetzlich geregelt, dass eine gerichtliche Anfechtung dem Begünstigten automatisch alle Rechte kostet. Panama hingegen ist relativ begünstigten-freundlich und erlaubt ihnen den Gerichtsweg.

Letztlich sollte einem Gericht aber immer die finale Instanz der Entscheidungsfindung zugestanden werden. 

Eine Satzung, die einem Stiftungsorgan Allmacht einräumt, kann die Stiftung in Zweifel ungültig machen. Die Funktion des Stiftungsrates, des Aufsichtsrates und die reservierten Rechte des Gründers sollten also detailliert dargelegt werden.

Selbstverständlich ist eine Stiftung auch dann ungültig, wenn sie einem illegalen Zweck dient. Manche Länder, zum Beispiel Panama in Bezug auf Drogengeschäfte, haben dies implizit in ihrer Gesetzgebung verankert. 

Aber selbstverständlich sorgen auch bewiesene Steuerhinterziehung, Geldwäsche oder andere kriminelle Akte dafür, dass eine Stiftung ungültig werden und alle ihre Vermögensgegenstände direkt dem Gründer oder Begünstigten zugeordnet werden können.

 

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Familienstiftungen Grundlagen

Der Beitrag Grundlagen von Familienstiftungen zum Vermögensschutz erschien zuerst auf Staatenlos.

Warum (und wo) jeder Vermögende in DACH eine Stiftung haben sollte

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Dieser Artikel über Vermögensschutz und Steueroptimierung mit einer Stiftung ist ein Auszug aus unserem Mitgliedermagazin Global Citizen Explorer. Erfahre alles über Familienstiftungen bei Wohnsitz in Deutschland, Österreich oder Schweiz als Mitglied des GCE!

 

In dieser Ausgabe des Global Citizen Explorer widmen wir uns erneut dem Thema “Familienstiftungen”. In der März-Ausgabe von Christoph ging es um eine Einführung in das Thema Familienstiftungen mit einem Fokus auf Panama und ihren Anwendungsmöglichkeiten außerhalb des “Systems”. In dieser Ausgabe werden die Grundlagen vertieft und die rechtliche Lage in Deutschland, Österreich und der Schweiz kurz vorgestellt. Fokus ist der Vergleich europäischer Familienstiftungen, da nur diese legal in den DACH-Ländern genutzt werden können.

Es ist stark zu empfehlen die März-Ausgabe über Familienstiftungen noch einmal durchzuarbeiten, da dieses Grundwissen hier vorausgesetzt wird. Es werden keine erneuten Erklärungen über die Struktur einer Familienstiftung oder wichtige Fachbegriffe erfolgen. Bitte schlage diese in der März-Ausgabe nach wenn Du damit nichts anfangen kannst.

 

Zusätzlich gehen wir kurz auf die globalen Nutzungsmöglichkeiten ein und gehen der drängenden Frage vieler nach: lohnt sich eine Familienstiftung überhaupt – und ab welchem Vermögen oder Einkommen?

 

Die Problematik bei der Nutzung von Familienstiftungen in den DACH-Ländern ist sowohl zivil- als auch steuerrechtlich relevant. Die hier dargestellten Informationen sind bei weitem nicht erschöpfend, bilden aber die wichtigsten Gesichtspunkte ab, um als potentieller Stiftungsgründer eine informierte Entscheidung treffen zu können. Details sollten immer mit lokalen Experten aus unserem Netzwerk besprochen werden.

Das Zivilrecht entscheidet über den Vermögensschutz-Aspekt von Familienstiftungen. Da Stiftungen ein übliches Konzept in den kontinentaleuropäischen Ländern mit bürgerlichen Gesetzbuch sind, ist die Anerkennung solcher Rechtsformen grundsätzlich gegeben. Inwieweit ein Vermögensschutz vor Gläubigern besteht wird in den meisten Ländern relativ ähnlich gehandhabt. Entscheidend ist, die tatsächliche unwiderrufliche Einbringung von Vermögensgegenständen in die Stiftung, die der tatsächlichen vollständigen Kontrolle des Stifters entzogen sind. 

Um Missbrauch von Familienstiftungen, etwa beim unmittelbaren Bevorstehen einer Scheidung von Ehepartnern, zu vermeiden gibt es sogenannte Anfechtungsfristen. Die Frist für eine sogenannte Schenkungsanfechtung beträgt 4 Jahre nach Übertragung des Vermögens auf die Stiftung. Soweit die Vermögensübertragung erfolgt, um Gläubiger zu benachteiligen, beträgt diese bei der Vorsatzanfechtung jedoch 10 Jahre. Erforderlich ist dafür der Vorsatz, bei der Vermögensübertragung die Gläubiger zu benachteiligen, was dem Stiftungsrat bekannt gewesen sein muss (also nicht zwingend ist wenn der Stifter nicht im Stiftungsrat sitzt). Die Errichtung und Vermögensausstattung einer Familienstiftung sollte daher möglichst rechtzeitig erfolgen, um sicherzustellen, dass das Vermögen einem Gläubigerzugriff entzogen ist. Erfolgt die Vermögensübertragung mehr als 10 Jahre vor dem Tod des Stifters, so können auch Pflichtteilsberechtigte keine Ergänzung ihres Pflichtteils mehr von der Stiftung fordern.

Diese Anfechtungsfrist variiert von Land zu Land. Viele Offshore-Jurisdiktionen haben den Vorteil von sehr kurzen Anfechtungsfristen wie einem Jahr. Zudem gibt es keinen Straftatbestand einer sogenannten “arglistigen Überführung”. Kurz vor einer Scheidung oder einem Konkurs sein Privatvermögen in eine Stiftung zu überführen ist in den DACH-Ländern nämlich generell strafbar. Auch die Schweiz ist etwa wesentlich liberaler als Deutschland. Hier beträgt die Anfechtungsfrist von Schenkungen nur 1 Jahr. In Österreich sind es grundsätzlich 2 Jahre, bei einer Vorsatzanfechtung ähnlich wie in Deutschland aber 10 Jahre.

Die Vermögensübertragung per Schenkung ist ein kompliziertes Thema, das ganze Buchregale füllen kann. Wesentlich für die Zwecke dieser Ausgabe ist mitzunehmen, dass eine Familienstiftung in guten Zeiten aufgesetzt werden sollte. Vor einer Scheidung oder dem Konkurs lässt sich das Vermögen nur noch schwierig – und vor allem nicht legal – retten. Eine Stiftung entfaltet ihren vollständigen Vermögensschutz erst dann, wenn das Vermögen der Kontrolle des Stifters entzogen und mehrere Jahre in der Familienstiftung eingebracht ist. Über die Feinheiten entscheiden regelmäßig Gerichte bei Klagen von Gläubigern.

Relevanter für die Leser dieser GCE-Ausgabe ist sicherlich der steuerrechtliche Aspekt von Familienstiftungen. Auch hier spielt die tatsächliche Kontrolle über die Stiftungs-Belange eine wichtige Rolle. Ferner haben die DACH-Länder aber verschiedene Maßnahmen getroffen um den steuerlichen Missbrauch über Familienstiftungen wesentlich zu erschweren. So kann man Offshore-Stiftungen in Deutschland grundsätzlich vergessen, da all ihr Einkommen den Begünstigten persönlich zugerechnet wird und mit der Einkommenssteuer zu versteuern ist. Nur entsprechend regulierte Familienstiftungen aus dem EU/EWR-Raum, aus Ländern mit denen Rechtshilfeabkommen bestehen, sind für die lokale Nutzung zulässig. Die genauen rechtlichen Regelungen je Land wollen wir im Folgenden kurz analysieren. Problemlos ist es natürlich wenn Steuerwohnsitz und Stiftungssitz übereinstimmen. Neben der Anerkennung des ausländischen Steuerstatus wird auch die Besteuerung von Zuwendungen in die Stiftung (Schenkung) und aus der Stiftung (Versteuerung des Einkommens der Begünstigten) eingegangen.

 

Stiftung bei deutschem Steuerwohnsitz

 

Die rechtliche Lage von Familienstiftungen in Deutschland ist mittlerweile eindeutig geregelt. §15 des deutschen Außensteuergesetzes besagt, dass Einkommen ausländischer Familienstiftungen grundsätzlich dem Stifter oder ihren Begünstigten zugerechnet wird, sofern diese der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen. Dabei müssen mehr als 50% des Einkommens an entsprechend begünstigte Personengruppen fliessen. Eine Stiftung, die beispielsweise zu 60% karikative Zwecke unterstützt und nur zu 40% der Familie dient, fällt nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Dies muss in der Satzung  einwandfrei geregelt sein, gibt Rückkehrern mit Offshore-Stiftung aber zumindest die Möglichkeit ihre Rechtsform ohne Sitzverlagerung weiter steuerlich vorteilhaft zu nutzen. Eine transparente Besteuerung von Stiftungen wirkt sich im übrigen nicht negativ auf den zivilrechtlichen Aspekt des Vermögensschutzes aus.

Obige Regelung hat jedoch eine wichtige Ausnahme. Familienstiftungen werden nicht steuerlich transparent behandelt, wenn sie in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gegründet sind oder geleitet werden, mit dem zusätzlich ein Amtshilfe-Abkommen gemäß §2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes oder eine vergleichbare Vereinbarung besteht. Dies ist mittlerweile auch grundsätzlich der Fall zwischen allen hier besprochenen Ländern.

Dies führt dazu, dass es immerhin eine Auswahl von über 30 Jurisdiktionen gibt, in denen eine Familienstiftung in Deutschland steuerlich vorteilhaft geführt werden kann. Längst nicht alle dieser Jurisdiktionen haben Stiftungs-Gesetzgebung oder sind dafür in irgendeiner Weise interessant. Einige europäische Steueroasen haben jedoch den Vorteil, dass sie als EWR-Mitglied dazu zählen. Dazu zählt insbesondere Liechtenstein nach Unterzeichnung des Amtshilfeabkommens mit Deutschland im Jahr 2015. Die Schweiz wiederum, das ist wichtig zu betonen, ist weder EU noch EWR-Mitglied. Stiftungen dort sind in der Regel aber ohnehin uninteressant.

Im Laufe dieser Ausgabe werden wir die interessantesten EU und EWR-Länder mit Familienstiftungen konkret analysieren. Neben Liechtenstein zählen dazu vor allem Malta und Luxemburg. Aber auch die österreichischen und deutschen Familienstiftungen werden nicht vernachlässigt. Unklar ist aktuell noch ob britische Rechtsformen weiterhin Gültigkeit haben werden, wenn nach dem EU-Austritt noch ein Beitritt zum EWR erfolgt. Da dies eher unwahrscheinlich ist, werden diese nur kurz angerissen. Grundsätzlich kennt Großbritannien als Common-Law-Staat gar keine Familienstiftungen, ihre für den Vermögensschutz bekannten Kronkolonien wie Isle of Man haben aber entsprechende Angebote entwickelt.

Die Einbringung von Vermögen in eine Stiftung bei deutschen Wohnsitz ist schenkungssteuerfrei wenn die Stiftung ihrem Stifter oder Begünstigten persönlich zugerechnet wird, also eine deutsche Körperschaftsbesteuerung erfolgt. Im Falle einer Anerkennung einer EU/EWR-Stiftung sind grundsätzlich die gleichen Kriterien wie bei einer deutschen Familienstiftung bei der Schenkungssteuer anzuwenden. Hier fällt man zum Glück nicht automatisch in die Steuerklasse III für “Fremde Personen”, die die höchste Steuer und den niedrigsten Freibetrag aufweist. Stattdessen richtet sich der Schenkungssteuerfreibetrag nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Stifters mit den ausgewählten Begünstigten der Stiftung. Sind wie üblich die eigenen Kinder Begünstigte, gibt es also einen Freibetrag von 400.000€ und relativ niedrigen Steuersätzen zwischen 7% und 30% bei Überschreitung. Wesentlich ist, dass dies nur bei der Stiftungserrichtung gilt. Zustiftungen nach Errichtung oder andere Zuwendung unterliegen der Steuerklasse III und damit Steuern in Höhe von 30% bis 6 Mio €, danach 50%. Der Freibetrag, in diesem Fall 20.000€, kann nur alle 10 Jahre erneut genutzt werden. Werden andere, vor allem fremde Personen in den Begünstigen-Kreis aufgenommen, greifen aber automatisch die niedrigeren Freibeträge und höhere Steuern. Das sollte auf jeden Fall bedacht werden.

Begünstigte versteuern ihr Einkommen von der Stiftung mit Abgeltungssteuer. Deutsche Familienstiftungen sind dabei selbst die Steuerschuldner und müssen die 26.375% abführen, die Begünstigten das Einkommen in der Steuererklärung lediglich angeben. Bei Zuwendungen aus ausländischen Stiftungen muss der Begünstigte sein Einkommen aber in der Regel selber versteuern. Die Steuerfreibeträge kommen dabei generell zur Anwendung.

 

Stiftung bei österreichischen Steuerwohnsitz

 

Die österreichische Steuergesetzgebung bezüglich Auslandsstiftungen folgt grundsätzlich einer ähnlichen Linie wie Deutschland, hat jedoch keine Regel in seinem Außensteuergesetz kodifiziert. Grundsätzlich relevant sind deshalb ähnlich wie bei Auslandsfirmen die effektive Geschäftsführung. Anhand eines sogenannten Typenvergleiches wird analysiert ob die ausländische Familienstiftung mit der österreichischen Familienstiftung vergleichbar ist. Ein Stiftungsrat in Österreich würde zur automatischen Besteuerung nach österreichischem Recht führen. 

Ist eine Auslandsstiftung mit der österreichischen Privatstiftung nicht vergleichbar, so unterliegt sie der unbeschränkten Körperschaftssteuerpflicht in Österreich, sofern sie keine Begünstigten im In- oder Ausland hat, die das ausgezahlte Einkommen versteuern. Praktisch ist aber eine Vergleichbarkeit der wesentlichen europäischen Familienstiftung mit der österreichischen Privatstiftung anzunehmen. Die hier diskutierten EU/EWR-Modelle können also grundsätzlich bei österreichischem Wohnsitz genutzt werden, solange sich der Stiftungsrat außerhalb Österreichs befindet und die inländischen Stifter oder Begünstigte keinen wesentlichen Einfluss auf die Belange der Stiftung mehr ausüben können. Dazu gehören insbesondere eine Position im Stiftungsrat oder einem anderen Organ mit Weisungsmacht, ein Abrufungsrecht des Rates oder ein bestehender Mandatsvertrag mit Mitgliedern des Stiftungsrates.

Die Besteuerung des Einkommens von Begünstigten jener intransparenter Stiftungen unterliegt in der Regel der Kapitalertragssteuer von 25%. Wird eine Stiftung transparent behandelt und zahlt österreichische Körperschaftssteuer, so ist ab gewissen Beträgen die Anmeldung einer Schenkung erforderlich. Die Schenkungssteuer in Österreich ist aber seit 2011 abgeschafft.

Dennoch unterliegen Schenkungen an eine in- oder ausländische Stiftung bei österreichischem Steuerwohnsitz nicht der Steuerfreiheit. Stattdessen gibt es eine sogenannte Stiftungseingangssteuer, die im lokalen Fall 2,5% des eingebrachten Vermögens beträgt. Bei Auslandsstiftungen kann diese Stiftungseingangssteuer jedoch je nach Ausgestaltung auf bis zu 25% steigen! Eine Einbringung von Grundstücken unterliegt zusätzlich der Grunderwerbssteuer (0,5-3,5%) und die Grundbucheintragungsgebühr (1,1%). 

Konkret ist die Stiftungseingangssteuer bei Auslandsstiftungen abhängig von Doppelbesteuerungsabkommen mit dem entsprechenden Land und der Offenlegung der Stiftungsverhältnisse und -Dokumente. So ist bei einer Familienstiftung in Liechtenstein eine 5% Steuer fällig wenn diese ordentlich besteuert und 7,5% wenn diese wie eine PVS (Privatvermögensstruktur, siehe Liechtenstein Kapitel) besteuert wird, sofern eine Offenlegung stattfindet. Falls dies nicht der Fall ist erhöht sich die Steuer jeweils um 2,5%. Hier ist Liechtenstein wesentlich besser gestellt als andere Jurisdiktionen, da bei einer mangelnden Offenlegung die Steuer statt 7.5% bzw. 10% sonst bis zu 25% betragen kann.

 

Stiftung bei Schweizer  Steuerwohnsitz

 

Die Lage in der Schweiz weicht von der in seinen deutsch-sprachigen Nachbarländern ab. Grund dafür ist die fehlende Existenz einer vergleichbaren eigenen Rechtsform einer Familienstiftung nach Schweizer Recht. Diese gibt es zwar formell, kann jedoch nur zur Befriedigung besonderer Bedürfnisse, etwa für Erziehungskosten der Kinder oder Unterstützung von Angehörigen in Not errichtet werden. Damit ist ihr Anwendungsspielraum sehr beschränkt und steuerliche Privilegen nicht vorhanden.

Spannend kann die Schweiz jedoch als Land der Geschäftsführung einer ausländischen Stiftung sein. Eine Panama Private Interest Foundation wird gerne mit Schweizer Stiftungsrat geführt, was dann die Vermögensschutzaspekte Panamas mit der je nach Kanton und Gemeinde vorteilhaften Schweizer Körperschaftsbesteuerung integriert. Eine solche Familienstiftung ist in Deutschland leider nicht vorteilhaft, da die Schweiz weder EU noch EWR-Mitglied ist. Mit österreichischem Wohnsitz würde sich eine solche Gestaltung vorbehaltlich der Ausgestaltung der PIF ähnlich einer österreichischen Privatstiftung aber nutzen lassen.

Selbstverständlich kommt diese Gestaltung auch für Schweizer selbst in Betracht. Zusätzlich werden aber auch Familienstiftungen in Liechtenstein oder anderen Ländern in der Regel anerkannt, wenn dem Stifter und Begünstigten die Kontrolle des Stiftungsvermögens tatsächlich entzogen ist. So muss die Familienstiftung also unwiderrufbar sein und die Satzung nicht geändert werden dürfen. Ferner muss der Stiftungsrat die Geschäfte der Stiftung klar aus dem Ausland besorgen und darf nach dem Tod des Stifters keine ähnliche Befugnisse bekommen, das Stiftungsvermögen privat beliebig verwerten zu können. Die Schweiz stellt also stark auf das Kriterium ab, dass die Familienstiftung nicht als “persönliches Giro-Konto” missbraucht wird.

Begünstigte versteuern das Einkommen einer anerkannten ausländischen Stiftung grundsätzlich mit Einkommenssteuer basierend auf ihrer Gemeinde. Nur Unterstützungsleistungen an nachgewiesenen Bedürftigten sind steuerfrei gestellt. Wird die ausländische Stiftung nicht anerkannt, also inländisch besteuert, ist von einer Schenkung mit entsprechender Schenkungssteuer auszugehen. In der föderalen Schweiz ist diese sehr unterschiedlich ausgestaltet. Nur die Kantone Schwyz und Luzern haben aktuell keine Schenkungssteuer.

Zuwendungen bei Errichtung der Stiftung unterliegen bei einer intransparenten Stiftung ebenfalls der Schenkungssteuer. Hier lässt sich mit dem richtigen Steuerwohnsitz innerhalb der Schweiz also viel Geld sparen. Da die Schweiz aktuell noch keine Wegzugsbesteuerung besteht, gibt es aber immer auch die Möglichkeit das Land kurzzeitig zu verlassen, eine Stiftung schenkungssteuerfrei zu errichten und dann zurück zu kehren. Das ist in dieser Form in Deutschland und Österreich meist schwierig, weil der typische Stifter von Familienstiftungen meist Beteiligungen an Kapitalgesellschaften aufweist, die in jene Wegzugsbesteuerung fallen.

 

Stiftungs-Alternativen in EU/EWR

Nach Klärung der lokalen Besteuerungslage in Deutschland, Österreich und der Schweiz wird es Zeit auf die einzelnen Rechtsformen sowohl in zivil- als auch steuerrechtlicher Sicht einzugehen. An dieser Stelle soll vor allem die laufende Besteuerung innerhalb dieser Jurisdiktionen besprochen werden, wenn man von einer intransparenten, also am Steuerwohnsitz anerkannten, Familienstiftung ausgeht. Die Anerkennung sowie Besteuerung von Zuwendungen an und von Stiftungen wurde bereits im vorausgegangenen Kapital andiskutiert, da sie vom Wohnsitz abhängig ist. Ferner werden die wesentlichen Erforderungen an die Stiftungserrichtungen genannt. 

Alle Details ergeben sich erneut übersichtlich aus dem Vergleich der 5 Jurisdiktionen Deutschland, Österreich, Liechtenstein, Luxemburg und Malta am Ende dieser Ausgabe. An dieser Stelle werden zusätzlich auch Stiftungen aus Holland, Schweiz, Dänemark und der Isle of Man angesprochen, die sich unserer Auffassung nach bei DACH-Wohnsitz aber nicht wirklich eignen.

 

Du möchtest mehr Details über die Nutzung von Familienstiftungen im DACH-Raum lernen? Etwa darüber welche EU-Jurisdiktionen sich in welcher Situation eignen? Warum Du vielleicht lieber keine deutsche oder österreichische Familienstiftung gründen solltest? Einen detaillierten Vergleich zwischen den besten Jurisdiktionen?

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Familienstiftungen DACH

Der Beitrag Warum (und wo) jeder Vermögende in DACH eine Stiftung haben sollte erschien zuerst auf Staatenlos.

Offshore & Economic Substance: der aktuelle Stand 2020

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Der folgende Beitrag über Economic Substance ist ein Auszug aus unserem Monats-Magazin Global Citizen Explorer zum Thema „Offshore-Firmen – sind sie wirklich tot?“ Mehr darüber findest Du im Video anbei oder direkt in der Ausgabe zum Monatsmagazin, das Du dir unten kaufen kannst

Im Global Citizen Explorer haben wir in einer eigenen Ausgabe bereits viel über Substanz im Sinne des Aufbaus einer lokalen Betriebsstätte gesprochen um die Heimatbehörden bei der Auslandsgründung zu überzeugen, dass jene Firma auch tatsächlich aus dem Ausland kontrolliert wird. Schließlich haben viele westliche Staaten Außensteuergesetze und Anti-Steuermißbrauchsregelungen um eine zu einfache Steuervermeidung im Ausland zu erschweren. Statt einen Briefkasten braucht man also ein Büro vor Ort und möglichst lokale Mitarbeiter und weitere wirtschaftliche Interessen sofern man nicht selbst grenznah lebt.

 

Jedoch haben aber auch einige populäre Jurisdiktionen zur Firmengründung Substanz-Anforderungen. Bisher war dabei aber nicht abschließend klar, wie streng diese definiert werden und ob sie tatsächlich auf alle Arten von Firmen zutreffen.

 

Dabei gilt natürlich zu unterscheiden, was das Gründungsland an Economic Substance fordert und was eventuell das Wohnsitzland wegen Außensteuergesetzen fordert. Während für das Gründungsland oft mit wenigen 100€ im Monat vergütete Treuhänder ausreichen, wird solch einer den Anforderungen der Finanzverwaltung in Ländern mit strengen Außensteuergesetzen kaum stand halten. Hier muss der Mitarbeiter tatsächlich in das Geschehen der Firma aktiv involviert sein, Prokura haben und ortsübliches Gehalt bekommen.

 

Bereits geltende Substanz-Anforderungen

Dabei gibt es verschiedene Substanz-Anforderungen, die bisher von Jurisdiktionen weltweit verwendet werden. Großbritannien hat darauf aufgebaut und seine Überseegebiete und Kronkolonien bereits 2018 dazu verpflichtet essentiell beides umzusetzen. Neu gegründete Firmen und alte bis zu einem gewissen Stichtag innerhalb von 6 Monaten müssen nun zwingend über Betriebsstätten und lokale Mitarbeiter entsprechend ihrer Größe verfügen.

 Schon bisher gab es einige Länder, in denen ein lokaler Geschäftsführer zwingend vorgeschrieben war. Dazu zählen etwa die Schweiz, Mauritius und Singapur. Generell reicht hier jedoch ein eingesetzter Treuhand-Direktor aus, der für den eigentlichen Direktor im Handelsregister steht und ihm sämtliche Vollmachten abtritt. Von Seiten dieser Gründungsländer reicht ein Treuhänder mit einem ungefähren Jahresgehalt von 2000€ bisher aus. Eine Betriebsstätte in Form eines physischen Büros vor Ort ist in diesen Ländern nicht zwingend nötig.

Anders sieht es in einigen Ländern der Europäischen Union aus. Gerade vielen Digitalen Nomaden ist nicht bewusst auf was sie sich bei einer Firmengründung in manchen Jurisdiktionen einlassen. Teilweise darf eine Firma in gewissen EU-Staaten nämlich nur aktiv sein, wenn sie über eine physische Betriebsstätte vor Ort verfügt. Ohne einen Mietvertrag/Verbrauchsrechnung auf den Namen der Gesellschaft gibt es jedenfalls keine lokale Umsatzsteuer und lokale Bank-Konten. Das trifft auch auf beliebte Gründungsländer in der EU wie Zypern, Rumänien und Irland zu.

Gerade bei der Firmengründung in Zypern ist dies zu bedenken. Die meisten kennen jemand, der in Zypern lebt und die tatsächlichen Vorteile einer Zypern-Limited lobt. Als quellensteuerfreie EU-Holding mit Steuerfreiheit auf Kursgewinnen und einem niedrigen Körperschaftssteuersatz ist das Land auch in vielerlei Hinsicht attraktiv. Wer in Zypern lebt hat aber die physische Betriebsstätte vor Ort eh bereits. Das ist dann meist die Privatwohnung, die übrigens zu einem Teil als Betriebskosten abgesetzt werden kann in Zypern.

 Wer jedoch nicht in Zypern lebt wird nach dem Gründungsauftrag vielleicht böse überrascht sein, dass er ein physisches Büro nachweisen muss. Selbiges gilt auch etwa für Irland und zunehmend andere EU-Staaten. Auf den Seiten von Gründungsdienstleistern und Anwälten liest man wenig dazu. Oft erfährt man dadurch erst in der direkten Kommunikation, wo solch eine Betriebsstätten-Lösung als Upsell verkauft wird.

 

Economic Substance wirklich notwendig offshore?

In den meisten Steueroasen ist die “Economic Substance”-Gesetzgebung hingegen weniger krass umgesetzt worden als eigentlich erwartet. Grob heruntergebrochen wird Substanz nur dann nötig, wenn die gegründete Gesellschaft Firmen abrechnet, die mit dem Wirtschaftlich Berechtigten bereits in einer Beziehung stehen. Dies soll dazu dienen, dass Großkonzerne eben nicht mehr so einfach Gewinne verlagern können, sondern dies durch eine qualifizierend ausgestattete lokale Betriebsstätte mit entsprechenden Lohnkosten von Mitarbeitern erschwert wird. Glücklicherweise greifen damit die Substanzregeln nicht allgemein für jede Art von Gesellschaft. Wer die Vorteil von “Offshore” nutzen will um an fremde Dritte Produkte digitaler oder phyischer Art zu verkaufen oder Dienstleistungen anbieten will, der wird dies in den meisten Steueroasen auch weiterhin ohne Substanz tun können. 

Verhindert werden soll hingegen die typische Gestaltungsidee von Unternehmern: Gründung einer Gesellschaft in einem Niedrigsteuerland und folgende Rechnungsstellung an die bereits bestehende Gesellschaft im Hochsteuerland, ob für Management-Gebühren, Lizenzen oder den Wareneinkauf. Alle diese Gestaltungen werden durch die “Economic Substance”-Rules wesentlich erschwert. Maßgeblich ist dabei immer der Letztbegünstigte der entsprechenden Firmen (Ultimate Beneficial Owner = UBO).

 

Wenn eine Niedrigsteuerjurisdiktion in ein Firmenkonstrukt eingebunden wird um Steuervorteile zu verrechnen ist in Zukunft immer von zusätzlich notwendiger Substanz auszugehen. Soll hingegen einfach eine Offshore-Firma zum Verkauf an fremde Dritte eingerichtet werden, ist es nicht erforderlich.

 

Die Substanzgesetzgebung der VAE als Beispiel

Sehr übersichtlich ist diese Gesetzgebung in den Vereinigten Arabischen Emiraten eingeführt worden. Folgende Webseite bietet dazu ausführliche Informationen. Es ist unnötig dabei auf Details einzugehen wenn die obigen Absätze verstanden wurden. Substanz vor Ort müssen nur Firmen mit relevante Aktivitäten haben, die eine Weiterverrechnung mit bestehenden eigenen Firmen bedingen. Dazu zählen die VAE zB:

  • Lease – Finance Business
  • Headquarters Business
  • Shipping Business
  • Holding Company Business 
  • Intellectual property Business (“IP“)
  • Distribution and Service Centre Business​

 

Ferner fallen auch generell lizenzpflichtige Geschäftszweige unter die Substanzregeln, etwa:

  • Banking Business
  • Insurance Business
  • Investment Fund management Business

 

Nochmals wichtig zu betonen ist jedoch, dass ein “Distribution & Service Centre Business” genauso wenig Substanz für das Angebot jeglicher Dienstleistungen fordert wie ein “Intellectual Property Business” für jegliche digitale oder ein “Shipping Business” für jegliche physische Produkte. Alle diese Tätigkeiten können weiterhin ohne Substanz ausgeführt werden solange keine im weitestgehenden Sinne “eigene” Firmen damit abgerechnet werden.

 

Für den typischen Staatenlos-Leser, der einfach nur so unkompliziert und steuerfrei wie möglich seinem Geschäft nachgehen will ändert sich damit relativ wenig. 

 

Je nach Jurisdiktion kann es aber wie in den VAE zu Substanz-Reportings kommen, die ausnahmslos von jedem Firmeneigentümer zu erstellen sind, selbst wenn dieser nicht unter die Substanzregeln fällt. Hier sollte man die Gesetzgebung der einzelnen Jurisdiktionen genau verfolgen, ob solch ein Reporting über die Nachweise von Substanz tatsächlich nötig ist oder nicht. Da das Thema sehr neu ist und in den wenigsten Jurisdiktionen die Fristen für das entsprechende Reporting bereits abgelaufen sind, gibt es hier bisher wenig Erfahrungsberichte. In den Vereinigten Arabischen Emiraten ist nach anfänglicher Verwirrung mittlerweile klar, dass nötige Substanz nur dann gemeldet und ein Reporting eingereicht werden muss, wenn tatsächlich relevante Aktivitäten ausgeübt werden. 

Je nach Steueroase gibt es leichte Variationen in der Umsetzung der Substanz-Gesetzgebung, weitestgehend richten sich aber alle nach den OECD-Empfehlungen, die von den VAE-Behörden hier am übersichtlichsten nachzulesen sind.

 

Weitere spannende Details über Offshore-Firmen in 2020 findest Du in der aktuellen Monatsausgabe des Global Citizen Explorers. Unter anderem vergleichen wir dort 20 Jurisdiktionen im Detail!

Der Beitrag Offshore & Economic Substance: der aktuelle Stand 2020 erschien zuerst auf Staatenlos.

Steueroase Malta – wieder eine Alternative zu Zypern?

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Die letzten Jahre stand die Mittelmeerinsel Malta eher im Schatten des größeren Verwandten Zypern. Zahlreiche Unternehmer entdeckten die Vorzüge von Firmengründungen und Wohnsitznahme als Non-Dom in Zypern und gaben aus nachvollziehbaren Gründen Zypern den Vorzug vor Malta. Mittlerweile jedoch gibt es wieder mehr Gründe sich mit Malta zu beschäftigen, denen wir in diesem Artikel auf die Spur gehen möchten.

 

Keine Frage – auch Zypern bleibt einer der attraktivsten Wohnsitze in der Europäischen Union. Aber gerade firmentechnisch bietet Malta mittlerweile bessere Möglichkeiten als Zypern. Dabei muss es kein “entweder-oder” sein – ein Zypern-Wohnsitz mit einer Malta-Firma ließe sich ideal kombinieren.

 

Malta wies schon immer den zugleich geringsten und höchsten Körperschaftssteuersatz der Europäischen Union auf. Die effektiven 5% wurden jedoch über ein Steuererstattungsverfahren erkauft, bei denen 35% Liquidität für mindestens 2 Wochen an den Staat gingen. Ohne die richtigen Steuerberater konnte aus den 2 Wochen auch schnell weit über 2 Monate werden – teils gab es die Steuerrückerstattung wohl gar nicht zurück.

Nicht nur aus diesem Grund waren die effektiven 5% Besteuerung in Malta-Firmen nicht sonderlich beliebt. Die Steuerrückerstattung von 30% (im Falle von aktiven Geschäftseinkommen) fließt nämlich nicht zurück an die Firma, sondern die Gesellschafter der Firma persönlich. Das heißt, sie sind an ihrem Steuerwohnsitz mit voller Einkommenssteuer zu versteuern. Für Nutzer des Non-Dom-Regimes in Malta sehr ungünstig, da Inlandseinkommen. Für Gesellschafter in Hochsteuerländern in der EU ebenfalls. Lediglich für Gesellschafter mit Steuerwohnsitz in Steueroasen ließ sich eine einzige Malta-Gesellschaft plausibel führen.

Natürlich gibt es eine Lösung für oben genannte Problematik, aber sie bedingt immer die Einschaltung einer zweiten Gesellschaft und damit entsprechende Mehrkosten. Da die Steuerrückerstattung immer an die Gesellschafter geht, ist eine Muttergesellschaft als Holding die entsprechende Lösung. Relativ schlau hat dabei Malta in Gesetz gegossen, dass eine maltesische Holding die Steuerrückerstattung ihrer Tochterfirmen steuerfrei kassieren kann nach entsprechender Wartezeit. Damit ist das bisher gängige Modell bei Wohnsitz außerhalb Maltas 2 Malta-Firmen zu betreiben. Hier setzt jetzt eine attraktive Verbesserung an.

 

Steuerliche Organschaft in Malta

Seit Mitte 2019 ist es unter bestimmten Bedingungen möglich die Steuererstattung komplett zu vermeiden und direkt nur 5% Körperschaftssteuer zahlen zu müssen. Diese steuerliche Konsolidierung macht Malta wesentlich attraktiver, auch wenn nach wie vor 2 Firmen dazu bestehen müssen. Beide Firmen gehen eine steuerliche Organschaft ein, werden also wie eine einzige Firma steuerlich behandelt. Dafür nötig sind 2 der folgenden Bedingungen:

  • die Muttergesellschaft hält mindestens 95% der Stimmrechte der Tochtergesellschaft
  • der Muttergesellschaft stehen mindestens 95% der Gewinne der Tochtergesellschaft zu
  • der Muttergesellschaft würden mindestens 95% des Vermögens der Tochtergesellschaft zustehen wenn diese aufgelöst werden würde

 

Zusätzlich müssen die Buchhaltungszeiträume beider Firmen übereinstimmen und eine Genehmigung von allen Minderheitsgesellschaftern eingeholt werden. Da beide Firmen als eine fiskale Einheit geführt werden, sind die Buchhaltungs- und Bilanzierungskosten geringer als bei zwei unabhängigen Firmen.

Mit einer effektiven Steuer von 5% hat Malta damit die ohne Umsatz-/Gewinnbeschränkung niedrigste Körperschaftssteuer in einem EU-Land. Da es keine Quellensteuer gibt und auch die Umsatzsteuer mit 18% sehr niedrig ist, sind Malta-Firmen für einen internationalen Einsatz hervorragend geeignet. Spätestens seit internationale Zahlungsdienstleister wie Stripe Malta-Firmen akzeptieren, werden sie damit für Online-Business interessant.

Als ehemalige Kolonien des Vereinigten Königreiches sind sich sonst Malta und Zypern relativ ähnlich. Die Firmenverwaltung folgt nach ähnlichen Maßstäben und Buchhaltungsvorschriften. Eine maltesische Limited benötigt jedoch 1250€ Stammkapital statt nur 1€ wie in Zypern. Beides Euro-Länder ist das Finanzsystem Maltas jedoch wesentlich stabiler und verfügt über besser ausgestattete Banken. Mit nur 40% Staatsschuldenquote ist Malta eines der am wenigsten verschuldeten Länder der EU. Mit 90 Minuten geringerer Flugzeit nach Deutschland als Zypern ist es für all jene, die Substanz aufbauen wollen, oft attraktiver. Englische-Sprachkenntnisse sind in Malta ausgeprägter als in Zypern, wo Englisch auch offiziele Amts- und Verkehrssprache ist. Lediglich Gerichtssprache ist das exotisch anmutende Maltesisch, eine Mischung aus Arabisch, Italienisch und Englisch. Das hat aber durchaus rechtliche Vorteile für die Betreiber von Malta-Firmen, die hier schwer verklagt oder gar abgemahnt werden können.

Zwar sind die Kosten am Finanzplatz Malta etwas höher als in Osteuropa – die Steuerersparnis aber schnell deutlich kräftiger. Zu Zypern sind es immerhin 7,5% Einsparungen bei minimal höheren Kosten.

 

Deshalb kann es durchaus Sinn machen selbst bei Non-Dom Wohnsitz in Zypern sein Business eher über Malta zu betreiben – schon allein wegen der schrecklichen Banken in Zypern.

 

Non-Dom Wohnsitz in Malta

Der Non-Dom-Wohnsitz in Malta ist wiederum eine andere Geschichte und bedarf genauerer Erklärung. Auch hier lässt sich die maltesische Organschaft potentiell nutzen, bedarf aber einer dritten obergeordneten Auslandsholding um die Steuervorteile zu maximieren. Maltas Non-Dom-Regime besteht bereits wesentlich länger als Zyperns und orientiert sich am klassischen Non-Dom-Status Großbritanniens. Auslandseinkommen ist dann steuerfrei, wenn es nicht in Malta verwertet wird. Ungleich Zypern, das Dividenden und Zinsen unabhängig von der Herkunft von der Steuer freistellt, stellt Malta alles Einkommen frei, das keinen Inlandsbezug aufweist. Verwertung in Malta bezieht sich dabei praktisch auf alles Einkommen, mit dem man den Lebensunterhalt in Malta bestreitet.

Vergleichen mit dem ähnlichen Non-Dom-Status in Irland und England hatte Malta lange Zeit die geringsten Restriktionen. Während in UK und Irland eine Steuererklärung des Welteinkommens zu erfolgen hat, muss man in Malta auch weiterhin nur den Teil angeben, den man meint in Malta verwertet zu haben. Verwertung heißt dabei nicht nur Überweisungen nach Malta, sondern potentiell auch Kreditkartenzahlungen- oder abhebungen.

Da dies schwierig kontrollierbar ist und oft missbraucht wurde hat Malta 2018 eine Mindeststeuer für alle festgesetzt, die den Non-Dom-Status nutzen möchten. Fortan müssen 5000€ Mindeststeuer bezahlt werden um Non-Dom in Malta zu sein. Damit ist allerdings ein ordentlicher Betrag abgegolten (ca. 2000€ im Monat), der nach Malta entsprechend eingeführt werden darf um die Lebenshaltungskosten zu decken. Seit der Einführung der Mindeststeuer ist die vorher steuerrechtlich meist unklare Situation solider geworden. Wer nicht gerade ein ausschweifendes Leben auf Malta führt muss sich wenig Gedanken machen auf seinen tatsächlichen Lebensstil in Malta hin kontrolliert zu werden. Jegliches Einkommen, das außerhalb von Malta ausgegeben oder investiert wird, ist dann steuerfrei.

Problematisch beim Firmen-Setup in Malta ist dann nur noch, dass Ausschüttungen aus einer Malta-Firma als zu versteuerndes Inlandseinkommen betrachtet werden. Dem behilft man sich mit der Installation einer ausländischen Muttergesellschaft, die entweder die Steuererstattung und/oder im Falle einer Organschaft die Dividendenzahlung vereinnahmt. Hierfür sind theoretisch alle Arten von Offshore-Firmen möglich, standardmäßig benutzen tut man meist aber englische Limited Partnerships. Auch englische Limiteds sind möglich, weil sie laut Doppelbesteuerungsabkommen keine Körperschafssteuer auf eine Steuerrückerstattung Maltas zahlen müssen.

 

Der Weg über eine Personengesellschaft wird aber meist bevorzugt, da das Einkommen dann direkt ohne formelle Beschlüsse zur weiteren Ausschüttung an Privatkonten außerhalb Maltas verteilt werden kann.

 

Potentiell ist natürlich auch die Nutzung des maltesischen Non-Dom-Status möglich ohne über eine Malta-Firma zu operieren. Malta achtet jedoch auf den Sitz der effektiven Geschäftsführung. Eine substanzlose Briefkastenfirma wird damit allenfalls als Holding für die Steuererstattung anerkannt, aber nicht wenn sie operatives Business ausführt. Wer mit Malta-Wohnsitz eine Auslandsfirma legal betreiben will, sollte also auf eine Mindestsubstanz wie eine Betriebsstätte und einen Treuhand-Geschäftsführer am Firmensitz achten. Dann ist bis auf die 5000€ Mindeststeuer ein potentiell steuerfreies Leben in Malta möglich.

 

Malta ideal für Kapitalanleger

Ungleich zu Zypern gibt es in Malta keinen fixen Mindestaufenthalt um den Non-Dom-Status nutzen zu können. Da Malta auch innerhalb des Schengen-Raums ist, lassen sich trotz Insellage Ein- und Ausreisen weniger gut tracken, beispielsweise gibt es Fähren nach Sizilien. Allerdings setzt Malta offiziell 183 Tage Aufenthalt voraus um mit dem normalen Non-Dom-Status ein Steuerzertifikat zu erhalten.

 

In der Praxis muss man dafür aber nicht unbedingt da sein, sondern nur regelmäßige Kreditkartenzahlungen vor Ort in Malta vorweisen können. Wie man dies mißbrauchen kann sei der Fantasie des Lesers überlassen.

 

Ohnehin ist ein Steuerzertifikat in den seltensten Fällen notwendig, etwa zur Nutzung mancher Vorteile von Doppelbesteuerungsabkommen oder steuerlicher Abmeldung aus oder Rückkehrabsicht ins Heimatland. Da Malta über viele gute DBA verfügt, ist ihre Nutzung für Investoren aber schon interessant, da so Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen gesenkt werden können.

Für Investoren ist noch eine andere Regelung im maltesischen Non-Dom-Regime entscheidend: Kapitalerträge, die im Ausland erwirtschaftet werden, können steuerfrei nach Malta überwiesen werden. Diese fallen nicht unter die “Remittance Base” Taxation, sondern sind auch bei Einführung nach Malta steuerfrei.

 

Mit dieser grundsätzlichen Steuerfreiheit auf Kursgewinne, potentiell Dividenden und vielem guten DBAs ist Malta damit ähnlich wie Zypern inbesondere für Wertpapier-Anleger sehr empfehlenswert. Diese können zusätzlich ein wenig bekanntes Sonderprogramm von Malta nutzen, das zwar wesentlich aufwändiger als jenes Zyperns, potentiell aber größere Vorteile bietet.

 

Der HNWI-Status in Malta

Die Rede ist vom High Net Worth Individual Programm für EU-Bürger, das es zudem in einer einfacher erlangbaren Version für Pensionäre gibt. Dieser HNWI-Status hat gegenüber den normalen Non-Dom-Status in Malta eine höhere Pauschalsteuer, bedeutet aber quasi gar keinen Mindestaufenthalt zur Erlangung eines Steuerzertifikates. Selbstverständlich muss aber das Auslösen eines anderen Steuerwohnsitzes vermieden werden, das heißt man sollte sich maximal 183 Tage in einem anderen Land aufhalten. Somit kann man in Malta einen steuerlichen Wohnsitz mit Steueransäßigkeitsbescheinigung begründen ohne da zu sein. Statt einer sozialversicherungspflichtigen Firma wie in Zypern braucht es in Malta dafür eine höhere Pauschalsteuer und eine Immobilie eines gewissen Wertes.

Normalerweise muss man zur Aufnahme als HNWI-Non-Dom eine Wohnung im Wert von 400.000€ kaufen oder von mindestens 20.000€ im Jahr mieten. Diese Wohnung muss als Hauptwohnung gehalten werden, darf also nicht langfristig oder kurzfristig vermietet werden. Sonst gibt es keinerlei Anforderungen an Vermögen oder Einkommen, allerdings einen umfassenden Due Dilligence Check zur Vorgeschichte des Bewerbers. Ferner muss eine für Malta gültige private Krankenversicherung abgeschlossen werden. Zu zahlen ist eine Pauschalsteuer von 20.000€ statt nur 5000€. Für jedes abhängige Familienmitglied fallen weitere 2500€ an.

Der Hauptvorteil neben dem fehlenden Mindestaufenthalt ist eine Flat Tax von 15% auf ins Land gebrachtes Einkommen statt sonst progressiv bis 35%. Dies wird denjenigen, die kaum in Malta Zeit verbringen wollen, aber wenig nützen. Gewissermaßen kann man sich jedoch, wenn man bereit ist 20.000€ Pauschalsteuer und nochmals 20.000€ Miete für eine kaum genutzte Wohnung zu zahlen, einen danach steuerfreien Steuerwohnsitz zu kaufen ohne da zu sein. Wegen der hohen Kosten entscheiden sich die meisten dann jedoch lieber für Zypern mit 2 Monaten Aufenthalt vor Ort. Eine Bewerbung zum HNWI-Programm schlägt mit etwa 6000€ zu Buch.

 

Sonderprogramm für Rentner

Interessanter ist das HNWI-Programm dann schon für EU-Rentner. Hier fällt die Pauschalsteuer nämlich auf passable 7500€, die Mindestmiete beträgt nur noch 9600€ im Jahr (8750€ auf Gozo) bzw. eine Immobilie in Wert von 275.000€. Gerade wenn man dann doch ein paar Wochen im Jahr auf Malta verbringen will ist das ein sehr attraktiver Deal. Allerdings müssen mindestens 75% des Einkommens des Rentners auch tatsächlich aus seiner Pension stammen, nur maximal 25% aus Kapitalerträgen. Damit schränkt sich das Programm schon wieder stark ein. Eine Bewerbung kostet etwa 2500€. Grundsätzlich ist damit der normale Non-Dom-Status, das “Ordinary Residency Scheme” attraktiver.

 

Golden Visa und Staatsbürgerschaft

Die gleichen vorgestellten Programme gibt es übrigens auch für Nicht-EU/EWR-Bürger. Diese brauchen aber natürlich zusätzlich eine Aufenthaltsgenehmigung, die es über ein sogenanntes “Golden Visa” gibt. Ungleich anderen Mittelmeerstaaten müssen dabei nicht zwingend Immobilien gekauft werden. In Malta reicht ein 5-jähriges Investment in Staatsanleihen in Höhe von 250.000€ sowie eine Schenkung von 30.000€. Ferner muss ein Haus gekauft oder gemietet werden. Kosten dafür betragen etwa 40.000€, dafür gibt es aber eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung im gesamten Schengen-Raum und maltesische Staatsbürgerschaft nach 5 Jahren.

Alternativ kann man natürlich gleich die maltesische Staatsbürgerschaft kaufen – dazu ist aber eine Schenkung von 650.000€, ein Investment in Staatsanleihen von 150.000€ und Kauf einer Wohnung von 350.000€ oder eine Mindestmiete von 16.000€ im Jahr nötig. Die Staatsbürgerschaft gibt es zudem erst nach einem Jahr Aufenthalt in Malta. Unter dem HNWI-Programm für Nicht-EU-Bürger müssen zudem 25.000€ Pauschalsteuer bezahlt werden. Viel Geld – aber ein EU-Pass öffnet viele Türen.

 

Alles in allem ist Malta sicher eine Alternative zu Zypern – aber zu welchem Land man sich letztlich entscheidet ist Ansichtssache. Empfehlenswert ist es immer beide dieser ehemaligen britischen Kolonien zu besuchen und sie auf Kompabilität mit den eigenen Wünschen hin zu überprüfen. Dieser Artikel sollte nur eine kleine Übersicht über die aktuellen steuerlichen Sachverhalte geben.

Der Beitrag Steueroase Malta – wieder eine Alternative zu Zypern? erschien zuerst auf Staatenlos.

Sark – eine attraktive Fluchtburg für EU-Bürger (bis 31.12.2020 – danach Visumpflicht!)

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Eine winzige Insel im englischen Ärmelkanal macht derzeit Schlagzeilen als Auswanderungsziel. Da ich die Insel letztes Jahr selber besuchte und die Schlagzeilen auf einen deutschen Blogger zurück gehen, möchte ich meine Leser hiermit über diese ungewöhnliche – für manche aber hochattraktive – Auswanderungslösung in Kenntnis setzen.

Zudem habe ich einen exklusiven Livestream mit dem deutschen Initiator arrangiert, der am kommenden Montag 14.09 um 18 Uhr ausgestrahlt wird. 

 

Die Kronbesitzung Sark

Sark ist zwar nur 5,5 Quadratkilometer klein, ist aber de facto eine unabhängige Jurisdiktion mit eigener Legislative, Judikative und Exekutive. Möglich ist das durch einen Vertrag aus dem Jahr 1565. Damals sicherte die britische Krone einem Adligen von der Nachbarinsel Jersey das Recht zu, Sark „auf alle Ewigkeit“ unabhängig zu regieren. Im Gegenzug muss er eine feudale Pachtgebühr bezahlen und eine Bürgermiliz unterhalten. 

Sark gehört zur Kronbesitzung der britischen Kanalinseln, die von Großbritannien unabhängig sind, sich aber in vielerlei Hinsicht an Großbritanien anlehnen. Guernsey/Alderney/Herm, Jersey und Sark verwalten sich jeweils selbst, sind also für sich genommen sowohl Teil der Kanalinseln als auch drei Jurisdiktionen die jeweils voneinander unabhängig sind. Der Status der Kronbesitzungen ist über Jahrhunderte gewachsen und komplex, oft sogar scheinbar widersprüchlich. Akademiker würden darüber streiten, ob die Inseln als unabhängige Staaten gelten oder nicht.

 

Fakt ist aber z.B., dass Sark einen eigenen „UN Country Code“ hat und Grossbritannien an dem Status nicht rütteln möchte – da dies sonst Fragen über jede andere britische Kronbesitzung und Ex-Kolonien aufwerfen würde. 

 

Die Insel Sark genießt damit sowohl große Unabhängigkeit, als auch den Vorteil, zu drei wichtigen Verbünden zu zählen. Sark ist Bestandteil der Kanalinseln, eng verbandelt mit Großbritannien, und zudem Teil des britischen Commonwealth. Staatsoberhaupt ist auf dem Papier die Queen, allerdings nicht in ihrer Rolle als Königin, sondern als Herzog der Normandie. 

 

Da das Herrschaftsrecht über die Insel nicht an eine Familie, sondern an den Besitz einer Immobilie gebunden ist, besteht auch nicht das Risiko, das die Grimaldis in Monaco haben. Selbst, wenn es einmal keinen Erben mehr gäbe, besteht der Sonderstatus weiter. Die Immobilie und das Herrschaftsrecht finden dann einfach einen neuen Eigentümer. Einen solchen Wechsel gab es bereits einmal vor knapp 200 Jahren.

 

 

 

Dieser Sonderstatus ermöglicht den derzeit 400 Einwohnern geradezu paradiesische Zustände:

 

  • Es existieren weder Einkommenssteuer, noch Steuern auf Kapitalgewinne, Unternehmensgewinne, oder Erbschaften. Auch eine Mehrwertsteuer gibt es nicht, weswegen sich die Kanalinseln bei Besuchern beliebt gemacht haben für den Einkauf von Elektronik, Schmuck, und Uhren.

 

  • Es gibt auf Sark weder Vollzeitpolitiker noch einen Bürokratenapparat im konventionellen Sinne. Die Parlamentsmitglieder sind unbezahlt und wichtige Staatsfunktionen werden ehrenhalber oder auf Basis von Teilzeitverträgen erledigt. Als Konsequenz ist die jährliche Steuererklärung der Bewohner nur eine Seite lang. Als Steuerzahler muss man lediglich zwei Felder ausfüllen.

 

  • Sark bietet in vielerlei Hinsicht libertäre oder zumindest geschäftsfördernde Rahmenbedingungen. So gibt es kein Arbeitsrecht, weswegen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeden ihnen genehmen Vertrag unterschreiben dürfen. Finanzdienstleister werden unter dem Recht der professionellen, aber geschäftsfördernden Aufsichtsbehörde der Nachbarinsel Guernsey reglementiert.

 

Sark hat zudem eine traumhafte Landschaft (Bilder von meinem eigenen Besuch im Juni 2019), die jedes Jahr zwischen April und September Scharen von Touristen anzieht. Die Kriminalitätsrate ist extrem niedrig. Wer gerade seinen Geldbeutel zuhause vergessen hat, lässt in den Geschäften einfach anschreiben.

Es ist Leben wie anno dazumal.

 

 

Verdopplung der Bevölkerung geplant

 

Für eine derartige Jurisdiktion könnte man extrem hohe Immobilienpreise und lange Wartelisten potentieller Einwanderer erwarten.  Doch das Gegenteil ist der Fall:

 

  • Die Immobilienpreis sind seit 2008 um 50% gefallen.
  • Die Regierung möchte die Bevölkerung von 400 auf 800 bis 1000 Einwohnern glatt verdoppeln, es werden aktiv neue Bewohner gesucht.

 

Lokale Politik, schlechte Planung und mangelnde Vermarktung haben dazu geführt, dass das Durchschnittsalter der „Sarkees“ derzeit über 60 liegt, verglichen mit 42 in Großbritannien. Der Insel droht der demografische Kollaps.  Von den rund 400 Immobilien auf der Insel sind derzeit rund 150 nicht bewohnt.

Swen Lorenz, der Autor zweier Blogs und langjähriger Bewohner der Insel, möchte das ändern. Auf seiner Webseite www.swen-lorenz.com bietet er sein wenigen Wochen ein Info- und Servicepaket für eine Einwanderung nach Sark an. Seine investmentbezogene Seite, www.undervalued-shares.com, beschreibt die Chancen von Immobilieninvestment. Dort steht jetzt die grösste Reform des Immobilienmarktes seit 1607 an. Bislang sind Hypotheken illegal, bald werden sie aber erlaubt sein.

 

Ungewöhnlich dabei ist: Der Seigneur, das adlige Staatsoberhaupt der Insel, unterstützt Lorenz bei dem Vorhaben. 

Christopher Beaumont, der 23. Seigneur der Insel und Inhaber des feudalen Lehenswesens, gab dem Auswanderungsservice in der BBC sowie den beiden lokalen Zeitungen seinen Segen. Siehe hierzu u.a.:

https://www.bbc.co.uk/news/world-europe-guernsey-53743415

https://guernseypress.com/news/2020/09/01/sark-should-have-around-650-to-800-people-says-seigneur/

 

Wie Lorenz schreibt, können neue Einwanderer sogar eine persönlich geführte Tour des Anwesens des Seigneurs bekommen. Das adlige Staatsoberhaupt, der neulich auch in DER SPIEGEL erschien , möchte die neuen Einwohnern kennenlernen und über die Inselkultur informieren.

 

Die wichtigsten Fakten

 

Was wird geboten und wie kann man sich die Situation zunutze machen?

 

Einwanderung: Bürger der EU/EEA/Schweiz können bis zum 31.12.2020 mit minimalsten Auflagen nach Sark einwandern. Wer eine Immobilie mietet oder einen „Leasehold“ oder „Freehold“ kauft, gilt als ansässig. Das Gesetz sagt, dass man auf Sark ansässig ist, wenn einem eine Wohnimmobilie „zur Verfügung steht“. Die billigsten Mietimmobilien kosten rund 7.000 Pfund pro Jahr, für ein Herrenhaus mit 5 Schlafzimmern werden um die 30.000 Pfund Miete pro Jahr fällig. Wer vor dem 31.12.2020 einwandert, kann bis zum 30.6.2021 den sogenannten „pre-settled status“ beantragen, wofür ein kurzes Formular ausgefüllt werden muss. Nach Erteilung des Status, der als Teil der Brexit-Regelungen ausgearbeitet wurde und von Sark im Rahmen der bilateralen Verträge mit Großbritannien übernommen wurde, kann man 5 Jahre auf der Insel bleiben und danach das dauerhafte Einwohnerrecht sowie auch die Staatsbürgerschaft der Kanalinseln annehmen. Die Staatsbürgerschaft der Kanalinseln ist weitgehen deckungsgleich mit der von Großbritannien, würde aber nicht unter eine globale Besteuerung durch Großbritannien fallen, sollte diese je eingeführt werden – denn die Kanalinseln haben ja ihr eigenes Steuerregime. 

 

Steuern: Das Immobiliensystem von Sark ist primär auf den Immobilien der Insel aufgebaut. Vereinfacht ausgedrückt, zahlt man eine Steuer, die sich an der Größe der bewohnten Immobilie orientiert. Angaben über Einkommen oder Vermögen muss man nicht machen, wenn man im Gegenzug eine pauschale Zusatzsteuer zahlt. In der Praxis kann man eine Ein-Zimmer-Wohnung mieten und mit weniger als 1.500 Pfund Steuerlast pro Jahr davonkommen. Wer ein Haus für vier Personen bewohnt, sollte mit rund 4.000 Pfund pro Jahr rechnen. Diese Sätze gelten aber nur für den „Hausherren“. Für zusätzlich mitgebrachte Ehepartner und Kinder werden pauschal 450 Pfund pro Jahr fällig. Eine Familie in einem großen Haus mit Ehefrau und zwei Kindern würde also weniger als 6.000 Pfund pro Jahr an Steuern bezahlen. Niemand auf Sark muss mehr als 13.500 Pfund Steuern pro Jahr bezahlen, und diesen Maximalsatz zahlen offenbar nur vier Bewohner. 

 

Anwesenheitspflicht: Sark hatte bislang versäumt, eine klare Anwesenheitspflicht zu definieren. Die Insel hat „Bewohner“, die praktisch nie da sind. Dieser Zustand ist jetzt jedoch Thema öffentlicher Diskussionen geworden und soll neu geregelt werden. In der Debatte ist eine Mindestaufenthaltspflicht von 90 Tagen pro Jahr und eine noch niedrigere Steuerpflicht für diejenigen, die mehr als 180 oder 270 Tage pro Jahr auf der Insel sind. Für die Annahme der Staatsbürgerschaft gelten nochmals andere Regeln, z.B. eine strengere Aufenthaltsregel während des fünften Wohnjahres. Wer auf Sark ansässig werden möchte, sollte zur Vermeidung späterer Probleme pro Jahr mindestens 90 Tage da sein und dies auch dokumentieren. 

 

Logistik: Sark hat keinen Flughafen. Die Fähre zur Nachbarinsel benötigt 45 Minuten und fährt zur Sommerzeit mehrfach pro Tag, im Winter dagegen wird der Fahrplan ausgedünnt. Bei schlechtem Wetter kann die Fähre ausfallen. Eine neue Fähre soll die Fahrtzeit bald auf 30 Minuten verringern. Wer auf Sark wohnt, nutzt vielfach die Anlagen der viel größeren Nachbarinsel Guernsey, die 62.000 Einwohner hat. Vom Flughafen Guernsey gehen zu normalen Zeit fünf Flieger pro Tag nach London-Gatwick, wobei es derzeit wegen COVID19 eingeschränkte Verbindungen und Quarantäneanforderungen gibt (dafür haben Guernsey, Alderney und Sark derzeit aber auch keinerlei Restriktionen für die Bewohner – weder Maskenpflicht noch Social Distancing). Verbindungen nach Kontinentaleuropa gibt es nur vereinzelt. De facto muss man für alle Reisen via London fliegen. Langfristig könnte es eine Helikopterverbindung von Sark nach Guernsey und London-Battersea geben. Der Landeplatz ist bereits gebaut, aber die Betreibererlaubnis ist noch Gegenstand lokaler Politik. Sollte es diesen Service irgendwann geben, kann man von Sark morgens in einer Stunde nach London fliegen und trotzdem um 17 Uhr auf Sark im Pub ein Pint trinken.

Für wen kommt Sark in Frage?

 

Die Umstände von Sark sind speziell, aber genau deswegen für Manche besonders interessant. Es gibt bislang auf der Insel nur fünf Deutsche und einen Schweizer. Wer kein Englisch spricht oder leicht seekrank wird, sollte von Sark eher Abstand nehmen.

 

Die vorhandene Bevölkerung ist freundlich und heißt neue Bewohner grundsätzlich willkommen, sofern diese die lokale Lesart akzeptieren und sich ins gesellschaftliche Leben einbinden. In einer derart kleinen Gemeinschaft muss man sich jedoch zu einem gewissen Grad mit mangelnder Privatsphäre abfinden. Es gibt entlegene Häuser, die nicht eingesehen werden können. Aber auf einem Staatsgebiet, das 2,5 Mal so gross wie Monaco ist und nur 400 Einwohner zählt, kennt sich zwangsläufig fast jeder untereinander. 

Die vorhandenen Immobilien sind oft in verbesserungswürdigem Zustand. Es gibt jedoch auch Top-Objekte und Mietswohnungen mit hohem Standard. Es gibt einen lokalen Immobilienmakler, bei dem aber nur rund 20% der verfügbaren Objekte ausgeschrieben sind. Die besten Angebote gibt es meistens nur über private Kontakte. 

Den lokalen Zugang und „Insider-Knowhow“ bekommt man ggf. von Swen Lorenz. Der 45 Jahre alte deutsche Unternehmer zog schon 2004 nach Sark und hat nicht nur die Unterstützung des Seigneurs, sondern auch die der Familie Barclay. Den Barclays, Zwillingen mit Milliardenvermögen, gehört 28% von Sark. Für die von Lorenz akquirierten neuen Bewohnern richten die Barclays beispielsweise gerade ein Apartmenthaus her, das man als „Sprungbrett“ nach Sark nutzen kann. Mietverträge können mit monatsweiser Kündigungsfrist abgeschlossen werden, so dass man den Wohnsitz nehmen und dann in Ruhe nach dem persönlichen Traumhaus Ausschau halten kann.

 

Naturgemäß sind diese Möglichkeiten begrenzt. Lorenz schrieb mir:

 

Innerhalb der ersten beiden Wochen entschieden sich bereits über 30 Kunden, mein Relocation-Paket zu kaufen. Dabei habe ich erst 10% der Werbung durchgeführt, die ich geplant habe. In Großbritannien wurde das Paket überhaupt noch nicht beworben. Die Ersten bekommen die besten Objekte und niedrigsten Preise. Irgendwann wird das Boot voll sein.

 

Das Paket von Lorenz umfasst:

  • Einen Ordner (Hardcopy) mit über 250 Seiten Informationen.
  • Die (derzeit zeitlich unbegrenzte!) Hilfestellung Lorenz‘ bei praktischen Fragen; ausgeschlossen sind Rechtsberatung und Finanzberatung.

 

Das Paket kostet derzeit 1.650 Dollar. Lorenz will den Preis bald deutlich anheben oder stundenweise Gebühren einführen – sobald er über die Marke von 50 verkauften Paketen geht. Insofern könnte sich ein baldiges Zuschlagen bezahlt machen. Direkten Kontakt zu Swen gibt es über christoph@staatenlos.ch

 

Der Beitrag Sark – eine attraktive Fluchtburg für EU-Bürger (bis 31.12.2020 – danach Visumpflicht!) erschien zuerst auf Staatenlos.

SY Staatenlos – alle Details zum Katamaran

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Den Staatenlos-Katamaran hat Christoph im Juni 2020 in Kroatien gekauft. Auf dieser Seite wollen wir Dir die wichtigsten Details zu unserem Katamaran inklusive etlicher Bilder liefern. Den aktuellen Standort unseres Bootes verfolgst Du unten über unser Yellowbrick GPS Tracking. Im folgenden Artikel lernst Du alles über unser Boot, seine Ausstattung und Spielzeuge, seine Crew, Zulassung und die bisher absolvierten sowie noch geplanten Routen.

 

Vielleicht inspiriert es Dich ja mal mitzusegeln, ein eigenes Boot zu kaufen oder dein bestehendes mit ein paar unserer Annehmlichkeiten aufzurüsten!

 

Unser Boot

Die “SY Staatenlos” ist ein Katamaran der französischen Werft Lagoon in Bordeaux. Lagoon ist eine sehr bekannte Katamaran-Marke und unser Modell 380 eines seiner populärsten mit fast 800 Bestellungen. Aktuell wird der 380er nicht mehr produziert, erfreut sich aber weiterhin reger Beliebtheit auf den Gebraucht-Märkten. Wir haben bewusst einen älteren Lagoon (Baujahr 2006) gewählt, da die älteren Modelle in unseren Augen stabiler gebaut und besser geschnitten sind. Bei einem Schiff ist das Alter der Hülle relativ egal, solange diese keine groben Schäden aufweist. Den guten Zustand unseres Lagoon 380 haben wir uns vor dem Kauf bereits von einem erfahrenen Surveyor bestätigen lassen. Machen lassten mussten wir bisher nur kleinere Gelcoating-Arbeiten und ein neues Antifouling.

SY Staatenlos im Norden Ibizas

 

Unser Lagoon misst 38 Fuss (11,6m), ist etwa 6,6m breit und hat einen Tiefgang von nur 1,15m. Dies erlaubt uns auch in sehr seichten Gewässern wie geschützten Buchten zu ankern oder diverse Flüsse hochzufahren. Mit einer Masthöhe von 16,5m passt der Katamaran zum Beispiel unter sämtliche Brücken des amerikanischen Intracoastal Waterway hindurch. Lagoons kleinste Marke bietet mit 4+2 Kabinen und viel Stauraum dennoch mehr als ausreichend Platz – während ich mich über eine Deckenhöhe von über 2m im Salon freue. Gefertigt aus Fiberglass ist er leicht und wendig – ein baugleiches Modell hat schon verschiedene Regatten wie die Transatlantik-ARC gewonnen (2015).

Vor Sveti Stefan in Montenegro

 

Neben dem Salon oben verfügt unser Katamaran über 6 Kabinen, jeweils 3 in beiden Rümpfen. Die beiden hinteren Kabinen bieten viel Platz, einen Kleider- bzw. Lebensmittelschrank und wurden mit sehr bequemen Bootsmatrazen von Flexima ausgestattet. Sie sind Skipper Josh und Christoph vorbehalten, wenn er an Bord ist. Die mittleren Kabinen sind nur unwesentlich kleiner und verfügen wie hinten über großzügig geschnittene Fenster, die viel Tageslicht in die Kabine fallen lassen. Vorne gibt es in beiden Rümpfen noch Einzelkojen, die durch die Luken zu besteigen sind. Auch hier kann man aber sehr bequem schlafen und ist vom Rest des Katamarans etwas entkoppelt. Selbstverständlich verfügen alle unseren Kabinen über eine eigene Steckdose, Ventilatoren und komfortable Kissen und Bettwäsche.

SY Staatenlos vom Mast in Palma de Mallorca

Aufgrund eines Blitzschadens in 2018, den die Versicherung des vorigen Eigners zahlte, ist der Katamaran mit neuester Bordelektronik und 2 Chartplottern von Raymarine ausgestattet. Als typisches Charter-Boot mussten wir den Lagoon 380 dennoch mit allerhand neuen Dingen ausstatten um das Leben an Bord so komfortabel und sicher wie möglich zu machen. Dazu gehören vor allem folgende Aufrüstungen.

 

Party-Spaß am Noah Beach Club in Zrce, Kroatien – damals noch mit altem Bimini

Eingebaut haben wir 6 komplett neue AGM-Batterien, die unseren typischen Stromverbrauch mehr als decken, obwohl wir sie nicht unter 80% fallen lassen. Ein Inverter und Remote-Überwachung von Victron Energy sorgen dafür, dass alle elektrischen Bedürfnisse jederzeit erfüllt sind. Um nicht auf unsere zwei 30 PS-Motoren von Volvo angewiesen zu sein (schließlich sind wir ein Segelboot) haben wir insgesamt 1100 Watt an Solarzellen installiert, zwei davon auf dem Davit, vier davon auf dem Bimini. Falls die Sonne mal nicht scheint, unterstützt uns ein Windgenerator von Silentwind, der bis 30 Knoten Windstärke einiges an Energie produziert. Damit sind wir völlig autark ohne die Motoren laufen lassen zu müssen.

Windgenerator und Solarzellen machen uns autark

 

Kernstück unserer Aufrüstung ist sicherlich die Meerwasserentsalzungsanlage von Aquatec. Unser Watermaker schafft dabei eine Leistung von bis zu 180l pro Stunde – was ausreicht um ihn etwa alle 3 Tage für eine Stunde laufen zu lassen. Aufgrund des hohen Energiebedarfes machen wir dies beim Segeln unter Motor, auch wenn er theoretisch mit Wind und Solar eine Zeit lang laufen könnte. Ausgiebigerem Duschen und Abwasch sind damit ungleich auf Charter-Booten keine engen Grenzen mehr gesetzt. Das gewonnene Trinkwasser verfeinern wir meist mit unserem Sodastream-Sprudler zu Mineralwasser und ergänzen es mit Ingwer-Knollen (perfekt gegen Seekrankheit) oder Sirup.

Die SY Staatenlos von unten – Bild unserer FyFish Unterwasser Drohne

 

Man kann also sagen, dass die SY Staatenlos voll autark ist. Was man noch braucht sind ein paar Diesel-Reserven für Manöver und windlose Tage. Unser 450l Tank wird dabei durch 12 weitere 20l-Kanister gut ergänzt. Damit hat das Boot vollbetankt eine Reichweite von fast 1000km unter beiden Volvo Penta Motoren. Diese schieben mit jeweils 30PS den Katamaran auf maximal 7,7 Knoten unter Motor an. Eine schnellere Geschwindigkeit ist unter Segel möglich. Beim Verlassen der Straße von Gibraltar gen Atlantik hatten wir mit guten Wind bereits 13 Knoten.

 

Im Puerto Calero auf Lanzarote – erste Marina nach der Überquerung auf die Kanaren

 

Auch verhungern muss man auf unserem Katamaran kaum. Lebensmittel haben wir auf mehrere Monate gebunkert – neben viel Stauraum auch in 2 großen Kühlschränken und einer Gefriertruhe. So können wir auch frische und leichter verderbliche Nahrung einige Wochen mit uns führen. Neben viel Obst und Gemüse stehen Christoph und Josh vor allem auf Trockenfleisch und haben sich in Mallorca mit über 10 Kilo Biltong eingedeckt. Selbstverständlich gibt es eine bootseigene Bar mit edlen Tropfen – vom noch aus Kroatien stammenden Julischka über mallorquinischen Gin hin zu karibischen Rum und mehr. Guter Wein und viel Bier fehlt ebenso wenig.

Verdursten tut niemand auf der SY Staatenlos

 

Gekocht wir standardmäßig mit einem Gasherd, zusätzlich steht ein Ofen zu Verfügung. Unter Motor oder auf kleinerer Stufe auch unter Solar sorgt eine Induktionskochplatte für wesentlich schnelleren Genuss. Herzstück ist aber sicher unser “Meateor”-Oberhitzegrill. Wollte das klobige Teil erst noch jeder außer Christoph über Bord werfen, hat er mit perfekt gegrillten Steaks nach nur 1 Minute die Herzen jedes Crew-Mitglieds schnell erobert. Mit 900 Grad Celsius Oberhitze gelingen auch viele andere Speisen in kurzer Zeit – etwa Brot und Pizza mit besonderen Pizzasteinen. Der Grill kann sicher auch bei starkem Seegang bedient werden, der Gasverbrauch ist durch die kurze Grillzeit wesentlich geringer als beim Gasherd. Natürlich haben wir auch Angelausrüstung und eine Harpune zum Speerfischen an Bord. Da Christoph aber wegen einer Allergie keine Meeresbewohner isst, wird davon eher selten Gebrauch gemacht.

Dicke Steaks, Burger und selbst Pizza gelingt mit dem Meateor prima

 

Unsere Segel

Unser Lagoon 380 hat standardgemäß ein Fahrten-Großsegel und eine Genoa von North Sails. Damit allein wollten wir uns aber nicht zufrieden geben. Eingebaut wurde ein zusätzlicher Bugspriet mit Top-Down-Furler um ein weiteres Segel fliegen zu lassen. Wir haben uns entschieden den Katamaran mit zwei weiteren Segeln von North Sails aufzurüsten. Eins ist ein G0-Upwind-Segel, das auch in leichteren Windverhältnissen den Katamaran ordentlich beschleunigen kann. Für die Passatwinde bei der Atlantik-Überquerung und in der Karibik lohnt sich vor allem unser neues Downwind-Segel, ein G2-Gennaker von North Sails. Beide kommen in schwarz-gelb, also betont anarchokapitalistischen Farben mit dem standesgemäßen Schriftzug “Taxation is Theft”. So kannst Du die SY Staatenlos schon vom weiten identifizieren, wenn wir vor belebten Küsten kreuzen.

Volle Fahrt voraus – bei gutem Wind auch mal 20kmh schnell!

 

Unser Rigg wurde unabhängig überprüft und ist den geplanten Routen gewachsen. Trotz den 4 möglichen Segeln lässt sich der Katamaran komfortabel vom Skipper allein steuern, auch wenn mindestens ein zusätzliches Crew-Mitglied natürlich viele Dinge vereinfacht. In der Regel motorsegeln wir mit vollem Hauptsegel, das bei steigender Windgeschwindigkeit entsprechend gerefft wird. Bei passendem Wind kommt das Genoa dazu – und wenn wir es nicht eilig haben der Motor aus. Wir sind hier aber keine Segel-Puristen – lieber motorsegeln wir längere Distanzen mit 7 Knoten als ohne mit 3,5 Knoten übers Meer zu schleichen.

Penetrationstest im Velebit-Kanal Kroatiens bei Winden über 100kmh! Wir haben es überlebt.

 

Das Gennaker-Segel dient vor allem leichteren Winden von hinten, wie sie auf den typischen Atlantik-Routen meist vorkommen. Verstaut in einer wasserdichten Tasche am Bug können wir es in kurzer Zeit bei richtigen Windverhältnissen nutzen. Wegen seiner Größe und dem relativ freien Flug nutzen wir es in der Regel nur tagsüber, da es nachts potentiell gefährlich werden kann und von 1 Person auf Nachtwache kaum zu beherrschen ist.

„Steuern sind Raub“ – das weiß auch unser Gennaker!

 

Das Vorwind-Segel hat uns einige Nerven gekostet. Über 2 Monaten mussten wir nach einer Fehlbestellung und Lieferschwierigkeiten auf den dafür nötigen Bugspriet warten – und schlussendlich gab es dann keine passende Marina um ihn einzubauen. In Lanzarote sind wir aber endlich soweit – und das Vorwindsegel wartet bereits auf seinen Einsatz. Damit lässt sich wesentlich härter am Wind segeln, falls es mal nötig werden sollte.

Treffen von Christoph mit der SY Staatenlos im Transit am Capo de Orlando in Sizilien

 

Unsere Ausstattung

Wir haben uns bewusst für einen Katamaran entschieden, weil einer seiner zahlreichen Vorteile ein großes Platzangebot ist. Daher warten wir auch mit einigen Annehmlichkeiten auf, die das Leben an Bord ziemlich bequem machen. Schon beschrieben wurde die vollelektrische Ausstattung aller 4 Haupt-Kabinen, von denen zwei mit sehr angenehmen Bootsmatrazen von Flexima ausgestattet sind. So können wir selbst bei stürmischster See angenehm träumen.

Die Kabinen mit sehr angenehmen Matratzen

Alle verfügen ferner über eine eigene Steckdose, Kleiderschrank und Ventilatoren zur Kühlung. Auf den Stromfresser einer Klimanlage verzichten wir aktuell – für Schutz vor Hitze und Sonne sorgen andere Vorrichtungen wie ein Ventilationssegel. Das kühle Bad im Meer geht dem oft voraus. Warme Duschen in den Nasszellen und am Heck sind wegen des Salzes anschließend verpflichtend. Dank unserem Wassermacher ist die tägliche Dusche für jeden Passagier selbstverständlich.

So sieht übrigens eine Meerwasserentsalzungsanlage für Yachten aus

 

Geschützt vor den Naturgewalten sind wir im Cockpit durch ein maßgeschneidertes schwarzes Bimini. Ob Regen, Sturm oder Sonne – das Cockpit bildet den Dreh- und Angelpunkt der SY Staatenlos. Bei gutem Wetter können wir die Seitenwände des Bimini komplett abnehmen und verstauen. Bei starker Sonne haben wir ein Mesh zum Sonnenschutz, bei kälteren, stürmischen und nassen Wetter wasserdichte Vorzüge. Teils durchsichtig, vor allem beim Spray-Schutz nach vorne, bleibt dem Kapitän ein guter Überblick. Den Salon mit Sitzecke nutzen wir entsprechend selten. Er bietet aber viel Stauraum und Abstellplätze etwa beim Kochen.

Das Bimini mit Sprayschutz – hier bei Es Vedra in Ibiza

Bei gutem Wetter und ruhiger See ist auch der vordere Bereich des Katamarans ein beliebter Aufenthaltsort. Wenig schöneres gibt es als auf dem Trapez zu legen und die Delfine einen Meter unter Dir herflitzen zu sehen. Bequeme Polster und bei heißem Wetter ein massgeschneiderter Sonnenschutz lässt es dort aushalten. Schon oft haben wir in Ankerbuchten sogar einige Nächte dort verbracht. Unter anderem auch in der Hängematte, die wir zwischen Rollgenua und Mast spannen können.

Christoph an seinem Lieblingsort für Beratungsgespräche

 

Ankern ist überhaupt so eine Sache. Durch die praktische Autarkie unserer SY Staatenlos ziehen wir je nach Laune einsame Ankerbuchten oder belebte Strände den Häfen dieser Welt vor. Das kommt nicht nur langfristig günstiger (schließlich zahlen Katamarane oft das 1,5-2-fache für einen Liegeplatz), sondern ist auch wesentlich angenehmer. Formalitäten in vielen Marinas nehmem oft Stunden in Anspruch – zum Lohn gibt es Strom und Wasser, das man nicht braucht, meist eklige sanitäre Einrichtungen, Lärm von Straßen, Nachbarn und anderen Booten, die oft für einen unangenehmen und teils sogar gefährlichen Schwell sorgen.

Ankern in einsamen Buchten – wie hier in Brac, Kroatien

 

Dann lieber “Drop it, Set it, Forget it” wie der Slogan unseres Ankerherstellers UltraMarine lautet. Mit unserer neuen elektronischen Ankerwinsch und 80m Stahlkette ist der 35 Kilo schwere UltraMarine-Anker innerhalb einer Minute gesetzt und hat uns auf jeden Grund noch nie enttäuscht. Ganz anders sein Vorgänger – ein 30 Kilo schwerer Bügelanker, der für einige schlaflose Nächte gesorgt hat. Ich kann jedem Bootseigner die UltraMarine-Anker nur empfehlen. Bei uns entlasten zusätzliche Snubbers dann den Anker noch zusätzlich. Seit wir diese ausgetauscht haben sogar deutlich besser.

Unser 35 Kilo Ultra-Anker – seit dem Einbau in Mallorca können wir wieder ruhig schlafen

 

Nicht vergessen wollen wir schlussendlich die Internet-Situation an Bord. Das Segeln soll schließlich nicht zur Aufgabe von Staatenlos.ch führen – ganz im Gegenteil. Im Vergleich zu meinen 5 wilden Reisejahren habe ich auf der SY Staatenlos wesentlich mehr Zeit mich um meine zahlreichen Projekte zu kümmern. Für eine stabile Internet-Verbindung haben wir uns dabei einiges einfallen lassen. Da wir den Großteil der Zeit in Küstengewässern verbringen sorgen 2 modernste 5G-Router (Huawei 6G CPE Pro 2) für verlässliche und schnelle Erreichbarkeit, einer davon in einer wetterdichten durch den Mast verkabelten Box unter dem Radar auf etwa 10m Höhe. So genossen wir schon oft, etwa bereits 80km entfernt aller spanischen Küsten, eine stabile Internet-Verbindung.

Auf 10m Höhe am Mast ist das Radar und ein Wifi-Router angebracht

 

Der Router am Mast ist mit einer global einsetzbaren SIM von Google Fi ausgestattet, das ich selbst bereits seit 2016 in meinem Mobiltelefon nutze. Google Fi ist nicht ganz günstig, funktioniert aber fast in jedem Land und erspart es uns damit ständig auf den Mast zu klettern und die SIM auszutauschen. Viel mehr haben wir sogar schon Dutzende Meilen vor Erreichen eines neuen Landes lokales Internet. Zusammen mit dem separaten Tarif in meinem Mobiltelefon kostet Google Fi 120$ Grundgebühr im Monat, was je 22GB frei bedeutet. Ab je 22GB Datenvolumen wird auf 128kbps gedrosselt, was gegen eine Zahlung von 10$ pro GB wieder entdrosselt werden kann. In der Regel machen wir das auch, selbst wenn es durch intensive Nutzung der Crew für zusätzliche Kosten von 500-1000$ im Monat sorgt. Die sind schließlich sehr schnell wieder eingespielt. Eine kostengünstigere Alternative ist die Nutzung unseres zweiten Routers im Salon, in dem wir je nach Land lokale SIM-Karten stecken. In Montenegro etwa gibt es 500GB für nur 10€ was immens günstiger kommt. Bei guter Netzabdeckung nutze ich natürlich auch einfach den Google Fi Tarif meines Mobiltelefons.

Hier fing alles an – im Travellift in Tribunj, Kroatien nach den ersten 50 Meilen auf See zum Export der SY Staatenlos.

 

Auf hoher See hat je nach Netzabdeckung des Landes aber auch der beste Router irgendwann keinen Empfang mehr. Hier haben wir, auch aus Sicherheitsaspekten, auf Satelliten-Internet & Telefonie aufgerüstet. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten mit immenser Preisspanne. Die meisten Transatlantik-Yachten setzen wenn überhaupt auf ein Iridium Go Terminal, was aber in der Nutzung extrem beschränkt ist. Mit Kosten von knapp 1000€ Anschaffung und 140€ für eine Datenflat im Monat ist es zwar billig, die Datengeschwindigkeit ist es mit 6kbps aber auch. Damit kann das Internet auch nicht frei gebrowst werden – man kann über eine spezielle App nur Emails abrufen, Wetter checken oder zu hohen Kosten telefonieren. Eine andere Lösung musste entsprechend her.

Ein mobiles Büro braucht zuverlässiges Netz

 

Die Technologie und Satelliten existieren bereits, eingesetzt auf großen Frachtern und Kreuzfahrtschiffen, die den Platz und das Geld für ihre Installation haben. Für uns, bei denen Passagen über den offenen Ozean eher selten sind, sollten die Anschaffungskosten und laufenden Kosten nicht allzu hoch sein, wenn wir das Terminal nicht nutzen. Gleichzeitig wollen wir bei Nutzung auch entsprechend produktiv arbeiten können. Entschieden haben wir uns deshalb für ein Explorer 510 Terminal, das die 3 Inmarsat-Satelliten in der Umlaufbahn nutzt. Das Terminal wiegt nur wenige Kilo, passt in einem Rucksack und kann deshalb potentiell auch für andere Expeditionen an Land genutzt werden. Die Inmarsat-Satelliten decken die komplette Welt außer die extremem Polarregionen ab, in die wir uns mit einem kleinen Fiberglas-Katamaran eh nicht trauen werden. Die Nutzung ist spielend einfach – einschalten, ausrichten (unter offenen Himmel) und Netz genießen. Das funktioniert auch auf See sehr gut solange das Schiff auf Kurs bleibt und nicht zu extrem schwankt.

Das Leben in der steuerfreien Hängematte erfordert Internet, damit es so bleibt

 

Inmarsat-Satelliten nutzen die BGAN-Übertragung, die zu Datenraten von etwa 448kbps pro Sekunde führt. Damit lässt sich das typische Alltagsgeschäft relativ gut abdecken. Das Explorer 510 Terminal kostet knapp 2000$ in der Anschaffung und 756$ flat im Jahr in Voraus für Nutzung der Satelliten-Telefonie, die mit 99c die Minute abgerechnet wird. Bei 100$ für eine typische Beratungs-Sitzung kann ich Dich also auch auf hoher See beraten. Die Internet-Nutzung wird gestaffelt je nach Datennutzung abgerechnet und ist sehr teuer, aber nicht unbezahlbar. Mit steigenden Datenvolumen sinkt der Preis stark. 1 GB kostet noch knap 1000$ im Monat, eine Datenflat “nur” 4000$. Ab 30GB zu 448kbps pro Sekunde kann es auf 128kbps gedrosselt werden. Für mehrwöchige Ozean-Passagen ist dies immer noch ein gutes Investment, wenn es auch nur gelegentliche Arbeit ermöglicht. Zusätzlich steht natürlich der Sicherheitsaspekt im Vordergrund – und die Moral der Crew. Mitten auf dem Atlantik mit der Familie zu plaudern oder im Notfall das Rettungskommando zu briefen kann entscheidend sein. Und aktuellste Wetterdaten die Reisezeit der SY Staatenlos stark beschleunigen.

Das Explorer 510 Satelliten-Terminal (Produktbild, aktuell noch nicht im Einsatz)

Sicherheit überhaupt wird bei uns groß geschrieben. Die SY Staatenlos verfügt, obwohl für Boote dieser Größe nicht vorgeschrieben, über eine Rettungsinsel und ein EPIRB-System zur weltweiten Ortung im Ernstfall. Ernstfall bedeutet Kentern, da Katamarane praktisch nicht sinken können. Bei größeren Blauwasser-Katamaren ist dies aber extrem unwahrscheinlich und erfordert viel Pech bei stürmischer See mit kurzen Wellen von mindestens 10m oder extreme Unachtsamkeit beim Segeln unter starken Böen. Selbst dann kann man in vielen Fällen bis zur Rettung in den Hüllen weiterleben – nur eben upside down (jede Kabine verfügt über eine Notluke, über die nach unten oder eben oben ausgestiegen werden kann!

Die Wärmebildkamera dient neben dem Radar der sicheren Navigation in völliger Dunkelheit

 

Das Boot ist mit AIS ausgestattet um fremde Schiffe über die eigene Route zu benachrichtigen und von ihnen benachrichtigt zu werden. Damit kann unser Standort auch über übliche Tracking-Webseiten wie Vesselfinder oder MarineTraffic  usw. eingesehen werden. Genauer und zuverlässiger ist aber unser Yellowbrick-Gerät, das in frei wählbaren Intervallen (meist 1 Stunde bei uns) den aktuellen Satelliten-Standort, Geschwindigkeit und mehr verrät. Nochmals deutlich handlicher als das BGAN-Terminal kann man damit über das Iridium-Satelliten-Netzwerk notfalls sogar Emails absetzen – mit wesentlich längerer Batteriedauer.

Bei uns wird auch nachts gesegelt – und die Nachtwache kann dabei Filme auf dem Genoa schauen 😉

 

Neben dem AIS-Empfänger und -Sender haben wir auch ein Raymarine Quantum Doppler Radar auf dem Mast installiert, mit denen wir fremde Objekte in bis zu 45km Entfernung aufspüren können und bei Eindringen fremder Schiffe in unseren näheren Radius sofort alarmiert werden. Nichts geht natürlich über eine Nachtwache – und es ist auch wunderbar entspannend unter dem Sternenhimmel des Atlantiks zu segeln. Eine FLIR (Wärmebildkamera von Ocean Explorer) macht auch die dunkelste Nacht zum Tag und identifiziert zuverlässig Objekte im Umkreis von 2 Kilometern. Gerade bei nächtlichen Mann-über-Bord-Situationen eine Lebensversicherung. Dazu soll es freilich nie kommen – entsprechend gute Schwimmwesten mit Harnischen zur Sicherung ans Schiff müssen deshalb nachts bei uns getragen werden.

Unser Gennaker nutzen wir aus Sicherheitsgründen meist nur tagsüber

 

Nicht unbedingt ein Spielzeug ist unser Highfield Dinghy. Das Beiboot ist mit einem 20 PS Motor eher übermotorisiert, aber für unsere Autarkie essentiell. Befestigt am Davit am Heck sorgt es unter Anker für unsere Verbindung in die Außenwelt und musste bereits Tonnen an Lebensmittel, Diesel und Personen schleppen. Genauso kann man damit auf dem offenen Ozean überleben – oder es für spassigere Zwecke wie etwa Wasserski nutzen.

Unser Beiboot nach einem Einkaufstrip in Novalja, Kroatien

 

 

Unsere Spielzeuge

Keine Frage – die SY Staatenlos dient auch zu unserem Vergnügen. Das ist längst nicht nur das Segeln, sondern die Erkundung schöner Buchten und aufregender Städte. Falls es unter Anker mal langweilig wird, ist Vergnügung nur wenige Meter entfernt. Denn das kühle Nass bietet eine Vielzahl an Möglichkeiten.

Nur ein kleiner Einblick in unsere Spielzeuge…

 

Mein Lieblings-Spielzeug ist sicherlich mein Hoverstark Aquajet Underwater Scooter, liebevoll auch “Manta” genannt. So sieht er praktisch auch aus – und beschleunigt in 3 Gängen auf bis zu 10kmh bis zu 30m tief. Ich nutze ihn freilich eher zum Schnorcheln – eine Akkuladung hält bis zu 2 Stunden und ermöglicht das anstrengungsfreie Zurücklegen von Strecken, die ich als Schwimmer nie schaffen würde. Für Freunde des Schnorchelns haben wir mehrere Vollgesichts- wie auch normale Masken an Bord.

Christoph in Aktion mit seinem „Manta“

 

Falls wir mal die Tiefsee erkunden wollen hilft uns unsere FyFish V6 Unterwasser-Drohne. Kabelgebunden lässt sich die Drohne wie eine Flugdrohne flexibel bis zu 100m tief im Ozean bewegen und ihn mit Licht und guter Kamera erkunden. Bei einem Penetrationstest in Kroatien schafften wir es immerhin schon auf den Grund in 80m in der kargen Adria. In tropischen Gewässern mit vielen Riffen werden wir am FyFish sicher noch unsere Freunde haben.

Die FyFish V6 Unterwasser-Drohne

Neben der Unterwasser-Drohne haben wir auch 2 Flugdrohnen an Bord, die die grandiosen Luftbilder von unserer SY Staatenlos anfertigt. Eine kleine DJI Mavic wird dabei ergänzt von einer großen Swellpro Splashdrone 2+, die sogar auf dem Wasser landen und 30cm unter Wasser aufnehmen kann. Sie kann sogar in Regen und starken Brisen noch sicher fliegen und filmen.

Noch so ein Drohnenbild – hier im Zrmanja Canyon bei Zadar, Kroatien

Für Freunde des gemächlicheren Wassersports haben wir ein aufpumpbares SUP-Brett dabei, mit dem schon so manche Bucht erkundet wurde. Auch als Kayak ist es gut einsetzbar. Schon fast als Staatenlos-Maskottchen bekannt ist der pinke Flamingo-Reifen – der einzige erlaubte Ort an Bord zum Rauchen (im Wasser befestigt mit einer Leine). Auch Beratungs-Gespräche lassen sich prima von hier tätigen. Eine größere Flamingo-Partyinsel für 6 Personen wartet zudem bereits auf ihre ersten Nutzer.

Der pinke Flamingo – fast schon ein Staatenlos-Maskottchen

 

An Bord soll es an Unterhaltung freilich nicht fehlen, wofür meist die gute Internet-Verbindung und Stromversorgung bereits sorgen. Freunde der Gesellschaftsspiele können sich etwa mit Siedler von Catan, beim Schach oder Pokern austoben, in der immer mehr werdenden Bordliteratur schmökern oder über unseren kleinen aber feinen Nebula Pro Beamer sich die Zeit mit Filmen, Youtube oder Netflix versüßen. Dieser projeziert ein klares Bild fast überall an Bord – selbst auf Hafenmauern und bei wenig Wind im Hafem oder bei Nachtwachen auf Überfahrt haben wir auf unserem Genoa-Segel schon Filme geschaut. Und wer doch eher zum Arbeiten neigt hat mit einem mobilen Drucker/Scanner, einem professionellen Radio-Mikro und seinen eigenen Geräten mehr als genug Möglichkeiten dazu.

Eine Wagenladung Spielzeuge vor der Jungfernfahrt

 

Unsere Crew

Die Crew der SY Staatenlos besteht durchgängig nur aus unserem Skipper Janosch, kurz Josh genannt. Josh hat Deutschland bereits mit 18 dauerhaft verlassen und ist erfahrener Segler seit 2012, als er mit einem kleinen Stahlboot den Atlantik in die Karibik überquerte. Josh lebte mehrere Jahre in Venezuela, Kolumbien und Panama und kennt sich insbesondere in der Region zwischen den San Blas Inseln und Cartagena aus, wo er mehrere Jahre Charter und Transport auf der üblichen Backpacker-Route von Panama nach Kolumbien betrieb.

Josh bei „Manta“.Nutzung fotografiert vom FiFish

2019 absolvierte Josh ein Praktikum bei Staatenlos.ch in Medellin, Kolumbien, bei dem bereits seine Segelleidenschaft zu mir durchdring. Kein Jahr später ist er nach einem kurzen persönlichen Kennenlernen und 2 Test-Charter-Wochen in Kroatien der Kapitän der SY Staatenlos. Joshs Commitment sich dauerhaft um den Staatenlos-Katamaran zu kümmern merkt man jeden Tag, den man mit ihm an Bord ist. Es könnte kaum einen besseren Skipper geben. Josh kann übrigens exzellent asiatisch kochen – und fast alles selber reparieren.

Josh beim Beiboot fahren in Playa Genoveses in Almeria, Spanien

Staatenlos.ch-Gründer Christoph Heuermann ist Eigentümer der SY Staatenlos. Mich faszinierten die Meere wie die Erkundung der Welt schon als kleines Kind, das Atlanten und Lexika nur so verschlang. Von 2015 bis Anfang 2020 bereiste ich 160 Staaten, teilweise auch per Schiff zu entfernten Destinationen wie Antarktis, Galapagos-Inseln oder gar Pitcairn. Der Traum mit 30 alle Länder der Welt bereist zu haben wurde im März 2020 durch Covid1984 jäh zerstört, ist aber fortan nur aufgeschoben, nicht aufgehoben.

Christoph in seinem Flamingo

Segeln reizte mich schon immer, aber nur mit dem Komfort eines Eigentümers, der sich auf fachkundige Crew verlassen und so seinen Dutzenden geschäftlichen Projekten weiterhin nachgehen kann. Als typische Crew auf anderen Booten mitzusegeln hat mich nie gereizt – ja meinen ersten Segelkurs im Juni 2017 in Griechenland habe ich abgebrochen. Learning by Doing auf dem eigenen Boot ist die Devise – und mitterweile habe ich nicht nur einen Hochseeschein, sondern schon einige Tausend Seemeilen unterm Kiel.

Christoph beim Pizza backen an Bord

 

Als 2m-Mann war dabei für mich aus vielfältigen Gründen schon von Anfang an klar: nur ein Multihull kommt in Frage. Der Lagoon 380 ist das perfekte erste Boot für mich. Groß genug um in jungen Jahren mit viel Komfort zu segeln, aber klein genug um ihn relativ spontan zu finanzieren. Es wird sicher nicht das letzte Boot sein: mich reizt ein größerer und komplett autarker elektrischer Aluminium-Trimaran, mit dem man selbst die entlegensten Polarregionen erreichen kann. Doch bis dahin werde ich noch viele Seemeilen mit der SY Staatenlos hinter mich bringen.

 

Das perfekte neue Zuhause – den Lockdowns davon segeln!

Christoph plant nicht das ganze Jahr, sondern langfristig etwa 4 Monate pro Jahr auf dem Staatenlos-Katamaran zu verbringen, während der anhaltenden Covid-1984-Zeit mangels Alternativen auch länger. Ihn reizt dabei vor allem abgelegene Regionen und Inseln zu erkunden, die auf gängigen Weg kaum erreichbar sind. Für ihn ist der Kat aber nicht nur Spielzeug, sondern auch Investment: mit Skipper Josh kann er es perfekt an seine weltweite Community aus Online-Unternehmern und Investoren verchartern. Vielleicht hast auch Du mal Lust mit uns mitzusegeln?

Josh mit unserer Crew in La Graciosa auf den Kanaren – dabei ist ein Spanier und 2 Ukrainnerinen

Auf Passagen von A nach B hat die SY Staatenlos zudem vielfältige andere Crew-Mitglieder an Bord. Regelmäßig schreiben wir Plätze für Crew-Mitglieder in den typischen Segelgruppen im Internet wie “Hand gegen Koje” etc aus, die uns ein paar Tage bis Wochen unterstützen können, falls wir Bedarf dafür sehen. Dabei wurde schon mehr als eine langfristige Freundschaft geschlossen. Von Bewerbungen als dauerhafte Crew bitten wir indes abzusehen. In Küstengewässern kann Josh und eine eventuelle weibliche Begleitung perfekt allein für Sicherheit und Komfort der Gäste sorgen. Schließlich soll möglichst viel Platz für Dich zur Verfügung stehen!

Selten ist man auf der SY Staatenlos allein – hier in Brac, Kroatien

 

Unsere Flaggenwahl

Die SY Staatenlos hat neben den anarchokapitalistischen Segeln auch ein breites Sortiment an Flaggen der Freiheit. Die schwarze Swastika auf gelb-roten Grund weist uns deshalb nicht als Nazis aus, sondern Bewunderer der Kuna Yala Kultur, deren Nationalsymbol es ist (San Blas Inseln in Panama, das unser Refugium in der Hurrikan-Zeit in der Karibik wird). Passend zu den Segeln lassen wir meist eine schwarz-gelbe Gadsden/Jolly Roger Flag mit Schlange/Totenkopf wehen. Jede Kabine verfügt übrigens auch über “Dont Tread On Me”-Handtücher.

Nein, kein Nazi-Symbol – sondern die Flagge der Ureinwohner Kuna Yalas (San Blas, Panama)

Eigentlich soll dieses Kapitel aber der Boots-Zulassung dienen, für die die zahlreichen US-Flaggen bei uns sinnbildlich sind. Die SY Staatenlos ist nämlich in den Vereinigten Staaten, genauer gesagt in Delaware, registriert. Die blaue Delaware-Flagge mit dem Spruch “Liberty and Independence” gefällt uns nicht nur entsprechend gut, sondern hat auch viele andere Vorteile. Das Thema Bootszulassung soll dabei an anderer Stelle vertieft werden. Christoph hat hier intensives Wissen aus eigener Anschauung erworben, das er Dir gerne in einem Beratungsgespräch vermittelt!

Unsere Flaggen bei Einfahrt in den Novigrad See in Kroatien

 

Die Delaware-Flagge hat kein sonderlich hohes Ansehen und kann bei Einklarierung in manchen Ländern sogar problematisch sein, war aber die unkomplizierteste und schnellste Lösung für unseren Zeitplan. Eine Delaware LLC, die die SY Staatenlos besitzt, kann ich schließlich innerhalb eines Tages gründen, die beschleunigte Registrierung dauert nur 5 Werktage. Für 3 Jahre Boots-Registrierung inklusive US-MMSI (Call Sign) werden knapp 800$ fällig – die dafür nötigen Dokumente sind minimal. In vielen anderen Ländern ist die Zulassung deutlich aufwändiger und wesentlich teuer. Delaware kann problematisch sein, weil es keinen eigenen Schiffsregister hat und einige ausländische Behörden zurecht behaupten, dass Delaware kein Staat sei. Hier sei aber darauf hingeweisen dass es auch keine US-amerikanischen Rechtsformen gibt, sondern nur jene der Bundesstaaten. Ausgegeben wird die Delaware-Registrierung vom Department of Wildlife & Fisheries – selbst im strengen Europa hatten wir damit aber keine Probleme.

Gadsden und Jolly Roger zusammen – genau das Richtige für die SY Staatenlos

 

Warum keine EU-Flagge, etwa die extrem unkomplizierte Deutsche? Das liegt an der Umsatzsteuer-Problematik. Wie fast alle etwas älteren Boote in Kroatien haben diese keine Umsatzsteuer gezahlt, was am noch nicht so lang entfernten Beitritt Kroatiens in die Europäische Union liegt. Zwar werden auf gebraucht erworbene Boote grundsätzlich keine Umsatzsteuern fällig, entscheidend ist aber ob diese einmal gezahlt wurde oder nicht. Ist dies nicht erfolgt, bleiben 2 Möglichkeiten: das Boot direkt nach Zulassung exportieren und im gewünschten EU-Land importieren und Umsatzsteuer zahlen (aktuell ist Deutschland mit nur 16% sogar das beste Land dafür) oder den “Temporären Import in die EU” erklären. Darunter kann ein nicht umsatzsteuer-bezahltes Boot bis zu 18 Monaten in EU-Gewässern unter bestimmten Bedingungen bleiben, die unser Erfahrung nach aber deutlich laxer ausgelegt werden als sie im Gesetz stehen. So dürfen offiziell während dieser Zeit keine Arbeiten am Schiff erfolgen und nur der Eigentümer mit Familie an Bord sein, vorausgesetzt er hat seinen Wohnsitz außerhalb der EU. Zumindest dies ist bei mir mit Paraguay-Wohnsitz der Fall gewesen, der Rest weniger.

Auch der Beam sagt wem das Boot gehört!

Da die SY Staatenlos aber ohnehin aus dem Mittelmeer raus aus der EU bewegt werden sollte, kam für uns nur die Temporary Importation infrage. Würde ein nicht umsatzsteuerbezahltes Boot in der EU eine EU-Flagge nutzen, könnte jedes Land das Boot festsetzen und auf Zahlung der Umsatzsteuer pochen. Ein Flaggenwechsel auf ein EU-Land ist bei uns hingegen ab den Kanaren möglich (die ja ihr eigenes reduziertes Umsatzsteuersystem haben), aber aktuell nicht angestrebt. Schließlich sind die bürokratischen Formalitäten der Einklarierung in ein Land außerhalb Europas meist ohnehin stressfreier und Delaware-Registrierungen gerade in der Karibik sehr häufig. Und zweifellos passen die Vereinigten Staaten von ihrem Gründungsmythos her noch am ehesten zu einem Schiff wie die SY Staatenlos.

Vor Anker an der mallorqunischen Tramuntana-Küste

 

Unsere bisherige Route

Die SY Staatenlos war unter dem vorherigen Eigner Charter-Katamaran in den kroatischen Küstengewässern. Mit uns legt sie nun innerhalb eines halben Jahres 4000 Seemeilen durchs Mittelmeer und über den Atlantik zurück. Seit Montenegro ist unser Boot durch das Satelliten-Tracking eines Yellowbrick in stündlichen Abständen verfolgbar.

 

Über die Route unserer SY Staatenlos wird durchgehend auf Christophs persönlichen Reiseblog christoph.today in englischer Sprache berichtet. Hier sind die wesentlichen Artikel chronologisch verlinkt:

 

bis Juli 5: Kauf, Export und Re-Import der SY Staatenlos von Split nach Tribunj

Juli 5-25: Aufrüstung und Reparaturen in Tribunj und Sibenik

Juli 25-27: Sibenik-Bisevo-Vis-Hvar-Lastovo:

Juli 27-August 1: Lastovo-Mljet-Korcula-Makarska-Brac-Trogir

August 1-6: Trogir-Kornati-Dugi Otok-Mali Losinj-Novalja

August 6- 9: Novalja-Rab-Velebit-Zrce

August 10-13: Zrce-Zrmanja Canyon-Vir-Zadar

Augus 13-24: Zadar-Sibenik-Dubrovnik (Aufrüstung)

August 24-29: Dubrovnik-Porto Montenegro

August 29-September 4: Porto Montenegro-Kotor-Budva-Porto Montenegro

September 4-17: Aufrüstung in Porto Montenegro

September 17-Oktober 8: Montenegro-Mallorca, Spain

Oktober 8-12: Palma-Fornells-Soller-Paguera-Palma:

Oktober 12-19: Palma-Ibiza-Formentera

Oktober 19-23: Formentera-Playa Genoveses-Almeria-Benalmadena

Oktober 23-29: Benalmadema Marina/Andalusien-Erkundung

Oktober 29-November 3: Benalmadema-Gibraltar-Graciosa/Lanzarote

Delfine sind unsere ständigen Begleiter

 

Mitsegeln? Unsere nächsten Destinationen

Die SY Staatenlos hat das Potential um die Welt zu segeln – und genau das wollen wir in den nächsten Jahren auch  tun. Unsere angedachten Destinationen geben dir einen Überblick, wann und wo Du mit uns vielleicht segeln kannst.

November 2020: Kanarische Inseln, Spanien

Dezember 2020: Kapverden und Überfahrt nach Brasilien

Januar 2021: Küstenerkundung Brasilien

Februar-Juni 2021: offen für Gäste in Angra dos Reis/Ilha Grande/Rio de Janeiro

Juni-Juli 21: Passage von Brasilien nach Panama, Erkundung Surinam/Guyana

Juli-November 21: offen für Gäste in Panama/Kolumbien

ab November 21: Erkundung der Kleinen und Großen Antillen

 

Hin und wieder erkunden wir auch das Festland – hier mit einem Cabrio in Benalmadema, Andalusien

 

Genauere Möglichkeiten schreiben wir einige Monate zuvor über die gängigen Netzwerke aus. Der Staatenlos-Katamaran kann nur zusammen mit Skipper Josh gesegelt werden. Es besteht die Möglichkeit das ganze Boot oder auch nur eine Kabine zu mieten. In der Tat sollen Workations an Bord mit verschiedenen Staatenlos-Mitgliedern der Hauptaugenmerk sein. Auch Yoga Retreats oder Fachseminare lassen sich auf unserem Boot in kleinen Gruppen ausrichten.

Nach Graciosa auf den Kanaren kommt man am besten mit dem eigenen Boot!

 

Der Lagoon 380 ist auf bis zu 11 Personen zugelassen. Zur Verfügung stehen 2 geräumige Doppelkabinen mittschiffs plus Christophs leicht größere Eigner-Kabine am Heck falls er nicht an Bord ist. Die beiden nur über Luken zugänglichen Kojen am Bug dienen grundsätzlich als Stauraum, können auf Wunsch aber als zusätzlicher Schlafplatz für eine Person konvertiert werden. Ferner kann der Tisch im Salon zu einem Doppelbett umgewandelt werden. Natürlich kann man auch einfach draußen schlafen – auf den Trapezen unseres Katamarans oder unterm Bimini ist dies gerade bei heißer Wetterlage vielleicht sogar angenehmer. Alle Gäste teilen sich dabei 2 Badezimmer und sämtliche andere Ausstattung, die wir oben bereits angesprochen haben.

Staatenlos Sailing wartet auf Dich!

 

Falls Du Interesse hast den Staatenlos-Katamaran live zu erleben, bleib auf dem Laufenden in unserem Telegram-Kanal, Facebook oder trete der allgemeinen Newsletter-Liste bei. Sobald es möglich ist mit zu segeln werden wir entsprechende Ausschreibungen machen. Gerne kannst Du in der Zwischenzeit auch einfach an christoph@staatenlos.ch oder sailstaatenlos@gmail.com schreiben wenn du Fragen zu unserem Projekt und Lifestyle hast 😉

 

Der Beitrag SY Staatenlos – alle Details zum Katamaran erschien zuerst auf Staatenlos.

Von Steuerhölle zur Oase – Griechenland in 2020

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Wenn wir von von einem griechisch-sprachigen Land mit Steuervorteilen reden fällt meistens nur Zypern ein.

 

Griechenland ist durchaus zurecht verrufen durch maßlose Bürokratie, hohe Besteuerung und extreme Staatsverschuldung. Marode Banken, außenpolitische Spannungen und typische Vorbehalte gegenüber Deutschen machen das Land nicht unbedingt attraktiver. Dennoch schätzen viele den griechischen Lebensstil und die Viefalt des Landes mit seinen Hunderten Inseln.

 

Seit die konservative Regierung in Griechenland wieder an der Macht ist, hat sich freilich einiges in die richtige Richtung entwickelt. Die Frage ist bloss immer, wie lange das in einem strukturell sozialistischen Land so bleibt. Dies sollte man bei einer langfristigen Entscheidung für Griechenland bedenken. Für den mobilen Perpetual Traveler hingegen kann auch eine 4-jährige Legislaturperiode schon genug sein sich auf ein solches Land temporär einzulassen. Da nach neuen Gesetzen der in der EU weitgehend harmonisierten Wegzugsbesteuerung diese erst nach 7 Jahren unbeschränkter Steuerpflicht greift, muss man auch nicht unbedingt Angst haben mit seinem Vermögen für die maroden Banken im Land zu haften.

 

Steuerhölle Griechenland?

Griechenlands Steuersystem ist selbst für Einheimische nicht sonderlich unattraktiv. Diverse Steuerprogramme für Ausländer lassen Griechenland aber schon fast zur Alternative zu Zypern werden – sofern man beabsichtigt Griechenland zu seinem Lebensmittelpunkt zu machen. Wie in jedem europäischen Land mit Residenzbesteuerung des weltweiten Einkommens gibt es nicht per se einen Mindestaufenthalt. Auch wenige Tage Aufenthalt können auf Wunsch bei unbefristet zur Verfügung stehender Wohnung und Anmeldung als EU-Bürger schon für eine Besteuerung reichen. Nur eine Steueransässigkeitsbescheinigung bedingt in der Regel 183 Tage Aufenthalt. Im weitläufigen und abwechslungsreichen Griechenland sicherlich aber auch nicht die schwerste Aufgabe.

Bis vor kurzem war Griechenland auf der anderen Seite auch für Perpetual Traveler sehr interessant: das Steuergesetz besagte, dass bei fehlendem Lebensmittelpunkt wie Kinder in der Schule oder griechische Immobilien nur ein kontinuierlicher Aufenthalt von 183 Tagen am Stück zur Steuerpflicht führe. Mittlerweile ist es jedoch wie in fast allen anderen Ländern 183 Tage in den letzten 365 Tagen kumulativ, was einen Missbrauch erschwert.

Vorweg: Griechenland ist nicht attraktiv wegen seiner Einkommenssteuer. Diese steigt ohne einen Steuerfreibetrag progressiv schnell von 9% auf 44% bei nur 40.000€ an. Hinzu kommt ein progressiver Solidaritätszuschlag bis zu 10% und Sozialabgaben von 40% (25% Arbeitgeber, 15% Arbeitnehmer) mit einer recht hohen Deckelung erst ab 6500€ im Monat.

 

Kurzum: für Selbstständige gibt es in Griechenland nicht viel zu holen. Wer sich ein Gehalt zahlt, der ist gut beraten es relativ niedrig zu halten.

 

Im starken Gegensatz dazu steht hingegen die Besteuerung von Dividenden. Diese besteuert der griechische Staat mit nur 5% – auch wenn sie aus dem Ausland stammen. Eine Besteuerung der Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften mit nur 5% (vor 2020 waren es noch 10%) kann als attraktiv gewertet werden. Zwar sieht Griechenland eine Körperschaftssteuer von 24% für lokale Unternehmen vor, diese muss man aber ja nicht zwingend betreiben. Bei Außensteuergesetzen nach dem Muster Deutschlands ist es durchaus realistisch in anderen EU-Ländern seine Firma mit Substanz zu betreiben und die Dividenden mit nur 5% Besteuerung nach Griechenland auszuschütten.

 

Etwa mit 12,5% Körperschaftssteuer im griechisch-sprachigen Zypern. Das benachbarte Bulgarien hingegen ist eher ungünstig. Laut Doppelbesteuerungsabkommen steigt die Quellensteuer Bulgariens von 5 auf 10% bei Ausschüttung nach Griechenland.

 

Einwanderer in 2021 müssen nur noch die Hälfte zahlen!

Noch interessanter wird es wenn wir uns ein aktuelles Gesetzesvorhaben vergegenwärtigen, das nur in 2021 gelten soll. Um mehr qualifizierte Ausländer sowie Griechen, die seit über 7 Jahren das Land verlassen haben, nach Griechenland zu locken sollen diese grundsätzlich von der Hälfte jeglicher Besteuerung freigestellt werden. Die Dividenden-Besteuerung fällt also gar auf 2,5% – ähnlich hoch wie in Zypern durch die dortige Zwangsabgabe im Gesundheitssystem. Wer 2021 nach Griechenland zurückkehrt soll 7 Jahre von dieser niedrigeren Besteuerung profitieren können.

 

Auf Basis eines Selbstständigen ist dies immer noch wenig attraktiv. Aber wer auf Dividenden anderer Kapitalgesellschaften setzt, der kann es sich in Griechenland mit einer sehr niedrigen effektiven Besteuerung bequem machen.

 

Vergessen sollte man aber nicht die sonstigen Steuern. Zypern besteuert etwa keine Kursgewinne und Zinserträge – in Griechenland sind es 15% (7,5% mit der Steuerfreistellung). Auch hat Griechenland nicht geringe Schenkungs- und Erbschaftssteuern. Die Umsatzsteuer ist mit 24% ebenfalls hoch und wird von zahlreichen Steuern insbesondere für Immobilien noch ergänzt.

Für bestimmte Personengruppen können diese zusätzlichen Steuern aber wegfallen. Denn die angekündigten Steuererleichterungen für “Digitale Migranten” in 2021 sind nicht die einzigen, die der griechische Staat beschlossen hat. Schon 2019 wurde nach dem Vorbild Italiens ein Non-Dom-Regime sowohl für Rentner als auch Vermögende eingeführt. Für gewisse Staatenlos-Leser können diese besonderen Steuerprogramme noch wesentlich attraktiver sein als das herkömmliche System mit 50% Freistellung zu nutzen.

 

Non-Dom Rentner in Griechenland – gerade für deutsche Pensionäre hochattraktiv

Das Non-Dom-Programm für Rentner kann sich vor allem für deutsche Pensionäre stark lohnen. Grund ist das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Griechenland und Deutschland, das die deutsche Rente von der beschränkten Steuerpflicht ausnimmt und rein Griechenland steuerlich zuweist.

Bisher war das wegen dem fehlenden Steuerfreibetrag Griechenlands eher ein Nachteil als ein Vorteil. Seit Juli 2019 können aber alle Personen, die eine ausländische Rente oder Pension beziehen, eine Flat Tax von nur 7% auf jegliches Auslandseinkommen nutzen. Damit wird nicht nur ihr Renteneinkommen mit nur effektiv 7% besteuert, sondern auch ihre Kapitalerträge aus anderen Anlagen im Ausland.

Im Gegensatz zum Rentner-Programm Italiens ist die Anwendung nicht regional beschränkt, sondern kann in ganz Griechenland in Anspruch genommen werden. Bedingung ist in den letzten 6 Jahren maximal 1 Jahr steuerpflichtig in Griechenland gewesen zu sein. Außerdem muss der vorherige Steuerwohnsitz des Antragstellers ein Amtshilfeabkommen mit Griechenland unterzeichnet haben.

 

Non-Dom für Vermögende in Griechenland

Das Non-Dom-Programm für High Net Worth Individuals setzt voraus in den vergangenen 8 Jahren maximal 1 Jahr steuerpflichtig in Griechenland gewesen zu sein. Ungleich anderen Ländern mit Pauschalsteuern steht es aber nur jenen offen, die mindestens 500.000€ in die griechische Wirtschaft investiert haben. Dazu gehören Beteiligungen in griechische Unternehmen als auch der Erwerb in griechische Immobilien. Für Nicht-EU-Bürger kann diese Summe sogar niedriger sein. Der Erwerb einer Immobilie von nur 250.000€ im Rahmen des Golden Visa (Permanent Residence für Nicht-EU-Bürger) qualifiziert ebenfalls das Non-Dom Programm zu nutzen.

Die Regeln dieses Programms sind einfach. Jährlich wird eine Pauschalsteuer von 100.000€ gezahlt. Auslandseinkommen ist sodann komplett von der Steuer befreit. Auf ausländisches Vermögen fällt ferner keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer an. Lediglich griechisches Einkommen wird noch zu normalen Sätzen zusätzlich versteuert. Da das nötige griechische Investment auch über eine griechische Firma mit Mehrheitsbeteiligung erfolgen kann, hält sich dies mit 5% Dividendenbesteuerung jedoch ebenfalls in Grenzen. Für nur 20.000€ extra pro Jahr können zudem Verwandte des Antragstellers ebenfalls profitieren ohne selbst in Griechenland investiert zu sein. Das Non-Dom-Progamm kann in Griechenland bis zu 15 Jahren genutzt werden.

 

Zusammenfassung

Zwar kann Griechenland sicher nicht die Vorzüge seiner Mittelmeer-Nachbarn wie Zypern und Malta erreichen, ist aber längst keine Steuerhölle mehr. Insbesondere für Ausländer und Griechen im “Exil” gibt es steuerlich attraktive Gründe Griechenland wieder mehr Aufmerksamkeit zu schenken.

 

Im Sinne der Flaggentheorie muss dies schließlich auch nicht heißen sein Vermögen auf die maroden Banken des Landes zu überschreiben. Griechenland ist seit jeher ein attraktiver Spielplatz für Perpetual Traveler – und mittlerweile sogar eine steuerliche Wahl für alle jene, die langfristig in einem EU-Land leben wollen ohne horrende Abgaben zu haben.

 

Griechenland eignet sich dabei vor allem für folgende Typen:

Unternehmer/Gesellschafter mit Auslandsfirma mit Substanz: 2,5% auf Dividenden für 7 Jahre

Rentner/Pensionäre: 7% auf jegliches Auslandseinkommen lebenslang (besonders: deutsche Rente wird rein in Griechenland versteuert).

Vermögende: 100.000€ Pauschalsteuer, dann Auslandseinkommen steuerfrei, keine Erbschafts/Schenkungssteuer, bis zu 15 Jahre

 

Selbstverständlich kann Staatenlos.ch dir helfen falls Du vor hast Griechenland in die nähere Auswahl zu ziehen. Natürlich gibt es aber auch wesentlich attraktivere Setups, mit denen selbst in der EU eine beinahe vollständige Steuerfreiheit möglich ist. Schreib einfach christoph@staatenlos.ch oder buche eine Beratungs-Sitzung!

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Sinn von Estland-OÜs in 2021 – eine ausführliche Analyse

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Immer wieder ist die Rede von Estland unter Digitalen Nomaden. Das kleine baltische Land hat schließlich viel erreicht seit der wiederlangten Unabhängigkeit von der Sowjetunion vor 30 Jahren. Mittlerweile darf man das Land getrost als Spitzenreiter in der Digitalisierung europaweit sehen. Nicht nur Unternehmen, sondern auch Regierung und Governance sind digital. Estland ist bekannt für seine “E-Residency” – eine Art Ausweis, mit dem Jedermann remote ein estnisches Unternehmen gründen und verwalten kann. Darüber haben wir bereits in einem anderen Artikel geschrieben.

In diesem Artikel wollen wir Estland als Firmenstandort noch einmal gründlich analysieren.

 

Viele frischgebackene Selbstständige und Unternehmer gründen in Estland drauf los ohne sich eingehend mit den Vor- und den Nachteilen der Jurisdiktion beschäftigt zu haben. Viele tappen gar in sehr unschöne Steuerfallen, die dem estnischen Besteuerungsregime von Kapitalgesellschaften zugrunde liegen.

 

Andererseits ist Estland in mancher Hinsicht wahrscheinlich schon das beste Setup mit einer EU-Firma. Für welche Geschäftsmodelle dies der Fall ist werden wir in diesem Artikel zu klären versuchen.

 

Grundlagen der estnischen OÜ

Aber erst einmal zu den Grundlagen: die estnische Kapitalgesellschaft, kurz OÜ (Osahüing), ist gesellschaftsrechtlich weitgehend ähnlich wie eine deutsche GmbH strukturiert, braucht aber nur eine Stammkapitaleinlage von 2500€. Diese muss nicht einmal voll eingezahlt werden, die Gesellschafter haften allerdings privat bis zu dieser Summe. Estnische OÜs können beliebig viele Gesellschafter und Direktoren haben und die Gesellschaftsverwaltung ist über die “E-Residency” besonders einfach, da digital. Eine Gründung und Verwaltungsakte über lokale Notare abzuwickeln ist weiterhin denkbar, aber erübrigt sich weitgehend, da nichts gegen die Nutzung der “E-Residency” spricht. Wie vielfach fälschlich angenommen handelt es sich dabei um keinerlei Steuerwohnsitz oder EU-Aufenthaltsgenehmigung, sondern lediglich das Recht die digitale Infrastruktur Estlands zu Geschäftszwecken zu nutzen. Mit der entsprechenden Karte und Lesegerät kann so online rechtsgültig signiert und eine Vielzahl von Akten abgeschlossen werden. So ist auch die Beantragung diverser Dokumente für die OÜ denkbar einfach und schnell.

Estland ist Pionier des Modells der nachgelagerten Besteuerung. Das heißt, Estland besteuert nicht den Gewinn seiner ansäßigen Gesellschaften, sondern nur die Ausschüttung an die Gesellschafter. Alles was die Firma verdient und anlegt bzw. thesauriert bleibt steuerfrei. Erst bei der Dividenden-Ausschüttung an den/die Gesellschafter greift eine Besteuerung von 20%. Diese 20% sind – das ist ganz wichtig – keine Quellensteuer, sondern eine nachgelagerte Körperschaftssteuer. Estland hat technisch keine Quellensteuer und ist damit als Beteiligungsgesellschaft sehr interessant. Wer sich als Gesellschafter also keinen Gewinn ausschüttet, zahlt also erstmal keine Steuern. Mittlerweile ist Estland damit aber nicht mehr alleine. Ähnliche Modelle haben bereits Georgien, Lettland, die Ukraine und ab 2021 auch Polen eingeführt.

 

Falls man sich doch privat an seinem Gewinn erfreuen möchte, hat Estland zum Glück einen technisch sehr geschickten Ausweg einbaut. Dieser Ausweg macht Estland zur Steueroase ohne ein besonderes Steuerregime für Ausländer einführen zu müssen, welches durch die Europäische Union angreifbar wäre. Auf der anderen Seite birgt es theoretische Gefahren, die man kennen, aber nicht überschätzen sollte.

 

Dieser Ausweg bezieht sich auf die Besteuerung eines Gehaltes. Grundsätzlich unterliegen Gehälter in allen EU-Ländern immer der beschränkten Steuerpflicht, d.h es fallen lokale Einkommenssteuern auf die Auszahlung an. Der übliche Trick in diesen Ländern ist es sich Darlehen auszuzahlen, die mit der Dividendenausschüttung am Jahresende abbezahlt werden. So kann man das Gehalt klein oder sogar bei Null halten und ist dennoch privat liquide. Genau dieser Weg ist in Estland eingeschränkt um Mißbrauch im Inland zu vermeiden. Darlehen, die nicht voll rückbezahlt werden, unterliegen dennoch der nachgelagerten Körperschaftssteuer von 20% (anteilig).

Estland tut dies, damit seine Residenten immer mindestens 20% Körperschafssteuer bei Ausschüttung zahlen. Denn bei Estland-Wohnsitz sind die 20% auf Dividenden bei Ausschüttung im Vergleich zur Besteuerung von Gehältern sehr erträglich. Auf diese fallen nämlich 34% Social Tax an. Esten halten also das Gehalt klein und versteuern ihren Gewinn bei Ausschüttung mit 20%.

Die Krux an der Sache: wer nicht in Estland lebt, muss sein Gehalt auch nicht versteuern. Estland besteuert nur die Gehälter, die einem Gesellschafter/Direktor mit Wohnsitz in Estland zuzuordnen sind. Estland verzichtet auf Ausübung seines Besteuerungsrechtes bei Nicht-Residenten.

 

Praktisch kann man sich also seinen kompletten Gewinn per Gehalt aus seiner OÜ ziehen. Entscheidend ist dies als Mitarbeitergehalt zu tun, das eine Kompensation von Wertschöpfung für die Firma darstellt. Rein administrative Aufgaben führen zu einem Geschäftsführergehalt, das dennoch der estnischen Social Tax unterliegt.

 

Die Problematik des “steuerfreien” Gehalts

Auch wenn es sich hier um eine Kapitalgesellschaft vs Personengesellschaft handelt ist es grundsätzlich mit der amerikanischen LLC zu vergleichen.

Wer nicht in den USA steuerpflichtig ist, kann die LLC potentiell steuerfrei nutzen. Wer in den USA lebt, muss hohe Einkommenssteuern auf den Gewinn zahlen.

Beide Jurisdiktionen, Estland wie die USA, ermöglichen so Ausländern genau die gleiche Rechtsform wie die Einheimischen zu nutzen, steuerlich aber deutlich besser davon zu kommen. Mit dem Niedergang von Offshore-Firmen, verursacht durch ein OECD-Verbot von Steuerprivilegien für Firmen für Ausländer, hat man also nichts am Hut.

 

Ausländer werden nicht per se bevorzugt oder benachteiligt – entscheidend ist wo sie ihren Steuerwohnsitz haben. Bei Offshore-Firmen wiederum war nur entscheidend im Land des Firmensitzes keine Geschäfte zu machen.

 

Die Möglichkeit des steuerfreien Gehalts bei Wohnsitz außerhalb von Estland war schon von Anfang an gegeben. Manch großer Anbieter von Estland-Firmen hat die Regeln jedoch schärfer ausgelegt als sie waren, die Verwirrung entsprechend groß. In der Vergangenheit haben Estland-Gesellschafter so oft trotzdem die Social Tax ganz oder zum Teil bezahlt, hieß es doch dass ein Mitarbeitergehalt immer in gewisser Relation zum Geschäftsführergehalt stehen muss. Aber das stimmt nicht: selbst als geschäftsführender Gesellschafter einer estnischen OÜ muss man sich kein steuerbares Geschäftsführergehalt zahlen und kann sich den ganzen Gewinn als Gehalt herausziehen. Möchte man die estnischen Behörden glücklich machen, so kann man dies über ein kleineres Geschäftsführergehalt natürlich trotzdem tun.

Praktisch haben wir richtig genutzt also eine komplett steuerfreie Firma in der EU. Maßgeblich dafür ist jedoch, dass die Kategorie Einkommen steuerfrei sein muss beim Gesellschafter. Und hier ergeben sich im Gegensatz zu anderen Gesellschaftsformen Problematiken theoretischer Natur. Denn bei einem Mitarbeitergehalt handelt es sich um Einkommen aus unselbständiger Arbeit. Und Einkommen aus unselbständiger Arbeit wird von den Abgabeordnungen der und den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den meisten Ländern anders gehandhabt als Einkommen aus selbstständiger Arbeit, also zum Beispiel jenes aus einer Personengesellschaft. Weil Estland auf die Besteuerung verzichtet, kann es zum Sachverhalt der “wandernden Betriebstätte” kommen. Der Gehaltsempfänger wäre dann anteiliig für seine physisch angefallene Arbeit in Deutschland für die Estland-Firma steuerpflichtig. Auch andere Länder kennen ähnliche Regeln.

 

Beispielsweise arbeitet ein Perpetual Traveler 60 Tage im Jahr beim Kunden in Deutschland. Jeden Monat zahlt er sich ein in Estland steuerfreies Gehalt von 5000€ aus. Obgleich er nirgends sonst eine Steuerpflicht auslöst, und in Deutschland weit unter den 182 Tagen ist, könnte er Gefahr laufen 2 Monatsgehälter voll versteuern zu müssen, weil die Wertschöpfung eben vor Ort stattgefunden hat.

 

Strenge Steuerberater sprechen gar von versuchter Steuerhinterziehung. Freilich lässt sich diese aber schwerlich nachweisen. Zuerst einmal gilt es die Aufenthaltszeit zu bestimmen, was in einem grenzoffenen Schengen-Europa schwierig zu bewerkstelligen ist. Dann muss das Gehalt einer tatsächlichen Arbeit zugeordnet werden. Ein Aufenthalt in Deutschland ist gar kein Problem, wenn er rein zu Besuchs- oder Erholungszwecken geschieht. Arbeit aus dem Zimmer wird sich kaum nachweisen lassen, Aufenthalte vor Ort beim Kunden hingegen schon eher. Besonders aufpassen mit diesem Konstrukt sollten also vor allem Selbstständige mit regelmäßigen physischen Aufenthalt vor Ort beim Kunden.

 

Estlands wenig beachteter Vorteil: bedingungsloser Steuerwohnsitz

Im direkten Vergleich mit einer amerikanischen LLC ist die estnische OÜ in vielen Fällen unterlegen. Die wesentlichen Nachteile neben der geschilderten Problematik sind die Buchhaltungspflicht, ab gewissen Umsätzen sogar eine Steuerprüfung. EU-Mitgliedschaft und damit Umsatzsteuernummer- und Pflicht sind in einigen Fällen positiv, in einigen anderen aber negativ zu werten. So kommt man im B2C-Geschäft nicht um die Erhebung von nicht unbebeträchtlichen 20% herum. Auch unterliegt man zahlreichen eher hinderlichen EU-Richtlinien bei Online-Geschäften.

Einen wesentlichen Vorteil hat die OÜ jedoch gegenüber steuertransparenten Personengesellschaften. Eine Personengesellschaft ist zwar steuerfrei, aber nur wenn es der Gesellschafter selbst ist. Eine OÜ hingegen ist eine Kapitalgesellschaft und damit ein rechtlich unabhängiges Subjekt vom Gesellschafter. So kann eine OÜ ungeachtet vom Steuerwohnsitz seiner Gesellschafter das Netz an Doppelbesteuerungsabkommen Estlands nutzen während dies bei einer Personengesellschaft nur am Steuerwohnsitz möglich ist. Und die wenigsten steuerfreien Steuerwohnsitze haben viele und gute DBAs.

Wesentlich um Doppelbesteuerungsabkommen zu nutzen ist eine Steueransäßigkeitsbescheinigung für die Kapitalgesellschaft. In vielen EU-Ländern wie etwa Zypern gibt es diese nur, wenn die Firma über eine ordentliche Betriebstätte und einen lokalen Mitarbeiter verfügt (450€/Monat in Zypern). Reinen Briefkastenfirmen wird eine Ansäßigkeitsbescheinigung oft verweigert.

 

Nicht jedoch in Estland: dank E-Residency kann man sie sehr schnell beantragen und erhält sie oft bereits innerhalb eines Tages. Somit kann man die estnischen Doppelbesteuerungsabkommen nutzen ohne einen großen Aufwand bezüglich Betriebstätte und Mitarbeiter treiben zu müssen, die man wahrscheinlich dann doch nicht braucht.

 

Estland als Beteiligungsgesellschaft

Besonders interessant ist das für Estlands Funktion als Holding-Gesellschaft. Bei EU-Holdings kommen grundsätzlich nur Malta, Zypern und eben Estland in die engere Auswahl, da nur diese 3 Länder keine Quellensteuern haben. Zur Erinnerung: die nachgelagerten 20% bei Dividenden-Ausschüttung gelten als Körperschaftssteuer, nicht alls Quellensteuer. Das heißt, wenn Estland als Muttergesellschaft Dividenden einer Tochter bekommt, kann sie diese komplett steuerfrei weiterleiten, da Dividenden nicht von der nachgelagerten Körperschaftssteuer erfasst sind. Versteuert werden müsste nur ein etwaiger Thesaurierungsgewinn, sofern dieser nicht über das steuerfreie Gehalt herausgezogen wird. Zwar unterliegen Veräußerungsgewinne der nachgelagerten Körperschaftssteuer, praktisch lassen sie sich durch das Gehalt aber steuerfrei entnehmen.

Während man für eine funktionsfähige Holding mit Betriebstätte in Malta und Zypern schnell 10-15.000€ rechnen muss, lässt sich dies in Estland für knapp 1000€ erledigen. Estlands DBA drücken dabei die Quellensteuern anderer Länder beträchtlich. Das ist nicht nur für substantiellere Anteile an Tochtergesellschaften, sondern natürlich auch bei Dividendenaktien spannend, deren Kursgewinne und Dividenden ja zudem steuerfrei thesauriert werden können. Beispielsweise sinkt die US-Quellensteuer von 30% auf 15%, bei höheren Beteiligungen über 10% sogar auf 5%. Ähnlich reduziert sich die Quellensteuer von etwa Deutschland und und Österreich auf 15% bzw 5% bei Beteiligungen über 10%, in der Schweiz sogar von 35% auf 0%. Auch die Mutter-Tochter-Richtlinie innerhalb der EU lässt sich zwischen verbundenen Firmen selbstverständich nutzen, bedeutet aber eine längere Haltefrist. Meist ist es schlauer einfach die DBA-Vorteile zu nutzen.

Nicht nur bei puren Holdings ist die Quellensteuerreduktion brauchbar. Neben Zinsen und Dividenden gibt es Quellensteuern auch auf Lizenzgebühren, vor allem die deftigen 30% in den Vereinigten Staaten. Wer seine Apps, Ebooks oder andere Software über Plattformen wie Apple, Amazon KDP oder Steam verkauft, der kommt meist nicht drum herum sich entweder die hohe Quellensteuer abnehmen zu lassen oder aber Körperschaftssteuer zu zahlen, dafür aber den ganzen Hickhack mit einer Kapitalgesellschaft samt Jahresabschluss zu haben.

 

Typische Länder mit einer Nullquellensteuer mit den USA waren bisher etwa Ungarn mit einer effektiven Besteuerung von 9% und Zypern mit 12,5%. Estland hat zwar keine Nullrate mit den USA vereinbart, senkt die Quellensteuer jedoch auf erträgliche 10% während der Gewinn bei Nutzung des steuerfreien Gehaltes nicht zwingend versteuert werden muss.

 

Ein Fehler, den viele E-Residents begehen ist jedoch ihr Geld innerhalb der estnischen OÜ ohne sinnigen Grund anzulegen. Denn ist man selbst steuerfrei, so spart man viel besser auf persönlichen Broker-Konten. Hier gibt es dann grundsätzlich mehr Auswahl, keine Buchhaltung und kein Risiko mit seinen Ersparnissen für Geschäftsrisiken zu haften. Eine Estland-OÜ ist ein starkes Werkzeug zur Vermögensverwaltung, sollte jedoch dann nur als solches benutzt werden. Denn in einer operativen Firma sollte man möglichst wenig Vermögen angelegt halten – zu groß ist das Risiko im Haftungs- oder Klagefall. Mag dies für die meisten Dienstleister noch überschaubar sein, so sollte man diesen Zweifelsfall je nach Geschäftsmodell evaluieren. Denn in einem transparenten EU-Land wie Estland ist man deutlich angreifbarer als außerhalb.

Eine kaum teurere Lösung kann es sein, einfach zwei verschachtelte Estland-Firmen zu besitzen. Dies hat auch einen Vorteil bei einer tatsächlichen Dividenden-Ausschüttung. Dann fallen nämlich nur 14% bei Ausschüttung aus der Tochter-OÜ an. In Fällen wo man aufgrund seines Steuerwohnsitzes eher eine Dividende als ein steuerfreies Gehalt nutzen möchte (etwa Zypern) könnte dies Sinn ergeben. Grundsätzlich ist eine Kombination aus operativer Tochter und rein vermögensverwaltender Mutter-Firma in fast jeder Jurisdiktion die beste Wahl.

 

Wofür lässt sich eine Estland-OÜ in 2021 sinnvoll einsetzen

Wenn wir die Estland-OÜ genau analysieren, so sehen wir viele Vorteile gegenüber anderen EU-Mitgliedsstaaten. Im Folgenden sei gesagt für welche Geschäftsmodelle und persönliche Situationen sich eine estnische Firma besonders lohnt und wo sich vielleicht besser eine Alternative wie die amerikanische LLC sich eignet.

 

Das ist natürlich längst kein “Entweder oder” – in vielen Fällen kann eine LLC als operative Firma mit einer OÜ als alleinstehende vermögensverwaltende Holding, vielleicht eingebunden in eine Stiftungsstrukur, das beste Setup sein.

 

Im Fall eines steuerfreien Steuerwohnsitzes oder als Perpetual Traveler ist eine LLC grundsätzlich vom Handling einfacher, da es keine Buchhaltung gibt und deutlich weniger Auflagen beachtet werden müssen. Die Kosten halten sich dank der fehlenden Buchhaltung in etwa auf gleichem Niveau. Estland hat in dieser Situation nur die Nase vorn, wenn sich gewisse Abkommensvorteile ergeben. Dies ist bei operativen Firmen vor allem dann der Fall, wenn es um Lizenzgebühren aus dem Ausland, insbesondere den USA, geht.

Ferner ist die Beantragung einer Umsatzsteuernummer deutlich angenehmer mit einer EU-Firma wie Estland. Ein Freibrief für unkompliziertes E-Commerce über eine Estland-Gesellschaft ist dies aber nicht. Da bei E-Residency keine Betriebstätte besteht, liegt man mit dem Zoll- und Produktgesetz der EU im Argen. Hier sollte man sich genau überlegen ob man damit durchkommt oder doch etwas Aufwand für eine Betriebstätte in Estland in die Hand nimmt.

Eine Betriebstätte ist in jedem Fall auch bei einem Setup mit Substanz nötig, das heißt bei Gesellschaftern aus Hochsteuerländern mit Außensteuergesetzen. Hier ist Estland aber nicht unbedingt die beste Wahl. Möchte der Gesellschafter den überwiegenden Teil seines Verdienstes genießen, so ist eher die Gründung in einem EU-Niedrigsteuerland wie Malta, Polen oder Ungarn empfohlen.

 

Das Problem ist, dass das steuerfreie Gehalt hier wenig fruchtet. Im Beispiel eines deutschen Gesellschafters hätte man dann entweder mit bis zu 45% Einkommenssteuer besteuertes Gehalt in Deutschland oder eine nachgelagerte Körperschaftssteuer von 20% plus Abgeltungssteuer von über 25%, da es ja nicht verrechnet werden kann.

 

Soll das Geld hingegen unter den schon benannten Risiken komplett thesauriert werden, so kann Estland dennoch Sinn machen. Nach ein paar Jahren ins steuerfreie Ausland ziehen gestaltet sich wegen der Wegzugsbesteuerung der meisten Länder aber nicht so einfach, da diese eben auch auf Auslandsbeteiligungen gilt. Wer klug plant, kann seine Estland-Firma aber von Anfang an als Tochter einer Stiftung, Genossenschaft oder Verein gründen, um genau diese Wegzugsbesteuerung zu vermeiden. Das Schöne an der Kombination: man hat selbst keine Anteile mehr an der Firma, kann sich über die steuerfreie Gehaltsmöglichkeit aber komplett an derselben bedienen. Eine Ausschüttung in die Mutterstruktur ist nicht einmal wünschenswert, da diese Dividende ja besteuert werden würde.

Kein Zweifel besteht, dass Estland aktuell die wohl kosteneffektivste EU-Beteiligungsgesellschaft ist. Wer weiterhin operative Firmen in Hochsteuerländern betreiben muss, selbst aber steuerfrei leben kann, der macht mit Estland als Holding wenig falsch. Aber auch hier lohnt es sich je nach Beteiligungsvolumen und Abkommen mit entsprechenden Ländern auch Konkurrenz wie Zypern und Malta genau zu analysieren bevor man eine Entscheidung trifft. Staatenlos.ch hilft dir sehr gerne bei dieser Entscheidung!

 

Estland hat auch 2021 nichts von seiner Daseinsberechtigung verloren. Dafür muss man aber tiefer bohren als die “E-Residency”. Diese ist mehr oder weniger ein Marketing-Gag – eine Firma komplett online verwalten kann man in den meisten US-Bundesstaaten schon seit Ewigkeiten – man muss es nur an einen Registered Agent wie uns von Staatenlos.ch abgeben.

 

Gleich ob du in Estland, USA oder sonstwo gründen willst – melde Dich für Rat und Tat einfach unter christoph@staatenlos.ch

Der Beitrag Sinn von Estland-OÜs in 2021 – eine ausführliche Analyse erschien zuerst auf Staatenlos.

Rückkehr nach Deutschland – das optimale Setup

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Wenn man sich sein Heimatland in der aktuellen Zeit anschaut, so verspürt man wenig Lust dahin zurückzukehren. Steuern lassen sich schließlich gestalten – das Wetter, die Mentalität seiner Mituntertan oder die Verbotspolitik jedoch nicht.

 

Immer mehr Menschen melden sich bei Staatenlos.ch um auszuwandern – in Länder mit mehr Freiheiten, weniger Zwängen und einer nicht so gespaltenen Gesellschaft.

 

Aber doch gibt es auch immer wieder Unternehmer, die nach ein paar Jahren steuerfreien Reisens oder Leben im Ausland sich nach ihrer Heimat sehnen. Die aufgrund von Familie, Kindern oder anderen Verpflichtungen nach Deutschland zurückkehren wollen. Das ist zwar kaum verständlich, aber spukt vielen im Kopf herum. Freilich gibt es bei jenen, die dies ohne Vorbereitung machen, wiederum welche, die die Rückkehr baldigst umkehren. Wer sich an ein steuer- und bürokratiefreies Leben gewöhnt hat, dem ist bei steigender Dauer in Freiheit das deutsche System kaum noch zumutbar.

Viele arrangieren sich deshalb mit Lösungen, in denen sie viel Zeit in Deutschland verbringen können, aber keinerlei unbeschränkte Steuerpflicht auslösen. Richtig strukturiert steht dabei bis zu einem halben Jahr Aufenthalt gar nichts entgegen. Wer das Risiko eines unterstellten Lebensmittelpunktes in Kauf nehmen möchte, kommt bei den offenen Grenzen Deutschlands vermutlich auch mit mehr davon. Um diese Lücken soll es in diesem Beitrag jedoch nicht gehen.

Stattdessen wollen wir mit einigen Mythen zur Rückkehr nach Deutschland aufräumen und die beste Struktur analysieren, die man schon vor Auslösen einer erneuten Steuerpflicht in Deutschland schaffen sollte. Ist dein Heimatland nicht Deutschland, so lässt sich diese Struktur mit gewissen Variationen auch auf Österreich und die Schweiz sowie viele weitere Länder anwenden. Einen Großteil der dafür notwendigen Rechtsformen haben wir im Detail im Global Citizen Explorer analysiert.

 

Rückkehr nach Deutschland – werde ich nachbesteuert?

Eine der größten Mythen, die ich immer wieder in der Beratungspraxis höre, ist die potentielle Nachbesteuerung bei Rückkehr nach Deutschland. Leider ist sie kein kompletter Mythos – eine Nachbesteuerung kann es tatsächlich geben. Diese erfolgt aber nur unter ganz spezifischen Umständen und lässt sich mit ein wenig Planung leicht vermeiden. Selbst wer auf gut Glück nach Deutschland zurückkehrt hat oft nichts zu befürchten. Es muss meist schon um substantielle Summen gehen, die dem Finanzämtern den Aufwand einer Nachbesteuerung schmackhaft machen.

Nachbesteuerung gibt es praktisch nur, wenn die Auswanderungszeit sehr kurz ist. So kurz damit die deutschen Finanzbehörden plausibel unterstellen können, dass eine auf Dauer angelegte Auswanderung ja gar nicht geplant war. Die Abmeldung diene daher eher der Mitnahme eines kurzfristigen Steuervorteils, nicht einer tatsächlichen Auswanderung. Auch wenn Wegzugsbesteuerung und erweitert beschränkte Steuerpflicht so eine Lösung bereits erschweren, kommt es doch immer wieder gerade im Wertpapierbereich vor.

Ein großes Aktienportfolio während einer kleinen Weltreise auszucashen ist richtig gemacht auch kein Problem. Falsch gemacht freut sich der deutsche Staat aber dennoch. Wesentlich in diesem Fall ist der Nachweis des Steuerwohnsitzes. Kann der Rückkehrer eine Steueransässigkeitsbescheinigung vorlegen, so ist er immer auf der sicheren Seite. Wie wir in anderen Artikeln besprochen haben gibt es diese längst nicht nur nach 183 Tagen Mindestaufenthalt wie Sonderprogramme von etwa Malta, Zypern oder Georgien zeigen.

 

Oft behaupten Kanzleien, die eine Einwanderung in jene Länder vermarkten, dass ein Steuerzertifikat immer Voraussetzung zur Rückkehr nach Deutschland sei. Ja viel mehr sogar der einzige Weg sei nicht doch von Deutschland besteuert zu werden.

 

Das ist wie wir in einigen Beiträgen gezeigt haben Humbug. Richtig aufgesetztes Perpetual Traveling ist weiterhin problemlos möglich. Gesetzesvorhaben, die dem im Weg stehen, gibt es aktuell nicht.

Wer plant zurückzukehren sollte sich also erst einmal ausrechnen, wie lange er tatsächlich im Ausland war. 3 Jahre plus reichen völlig aus um als dauerhaft Ausgewanderter zu gelten, bei denen nicht Steuerersparnisse im Vordergrund der Wohnsitzverlagerung standen. Nur wer darunter liegt, sollte sich darum bemühen eine Steueransässigkeitsbescheinigung zu besorgen. Für EU-Bürger sind die typischen Länder Malta und Zypern, da man sich hier nicht all zu lange dafür aufhalten muss und so bereits vor endgültiger Rückkehr nach Deutschland dort bis zu einem halben Jahr Zeit verbringen kann. Dies wäre die weiterhin steueroptimierte Version – etwa wenn man sich noch nicht allzu sicher mit der Rückkehr ist, aber sich die Option kurzfristig offen halten will.

Aber wenn man eh wieder in die unbeschränkte Steuerpflicht hineingeraten will, bieten sich natürlich auch Deutschlands Nachbarländer an. Gerade wer ohnehin grenznah wohnen will hat so einige Gestaltungsmöglichkeiten, da für die Kalkulation der 183-Tage-Regel nur die Übernachtungen zählen. Man könnte sich also durchaus schon den Großteil des Jahres in Deutschland aufhalten, aber etwa in Österreich oder Holland einen Teil übernachten, Steuern zahlen und ein Steuerzertifikat bekommen. Eine Rückwanderung aus diesen Ländern erfolgt mehrmals täglich und löst meist überhaupt keine Fragen aus.

Selbstverständlich ist es durchaus möglich dass auch eine Rückkehr nach nur 1 Jahr und ohne Steuerzertifikat zu gar keinen Nachfragen führen wird. Das ist wahrscheinlich sogar eher die Regel als die Ausnahme. Wie immer muss sich der Aufwand für die Finanzbehörden lohnen. Je höher das Vermögen und/oder Einkommen im Wegzugsjahr, desto eher muss man bei der Rückkehr aufpassen. Ein guter Richtwert ist ob man unter die erweitert beschränkte Steuerpflicht fällt oder nicht. Wer vor Wegzug nur Angestellter, Student oder Kleinunternehmer war, der muss sich bei Rückkehr kaum fürchten. Wer viel Geld verdient und prominent in der Öffentlichkeit steht, der sehr viel mehr. Aber mit einer Steueransässigkeitsbescheinigung ist man diese Sorge dann auch los.

Im Regelfall reicht dabei ein Steuerzertifikat des Jahres vor Rückzugs. In den seltensten Fällen werden Steuerzertifikate für mehrere Jahre verlangt. Alternativ reicht es oft auch aus zu begründen, warum man kein Steuerzertifikat erhalten konnte. Etwa weil man wegen erhöhten Volumens privater oder geschäftlichen Reisen nicht dazu berechtigt war, durch Passstempel oder Flug/Hotelbuchungen aber trotzdem nachweisen kann, in der Zwischenzeit nicht geheim in Deutschland gewesen zu sein. Auch darum geht es: wer wenig bis gar keine Zeit in Deutschland verbracht hat während seiner Auswanderungszeit, der steht weniger in Gefahr als jene, die die 182 Tage voll ausgeschöpft haben. Weil das eben den Verdacht nahelegt, doch nicht wirklich langfristig auswandern zu wollen. Deshalb empfehlen wir in der Beratungspraxis regelmäßig eine Wohnsitzverlagerung innerhalb der EU mit leicht erreichbaren Steuerzertifikat, wenn die Klienten noch weiterhin viel Zeit in Deutschland verbringen wollen oder müssen.

 

Rückkehr nach Deutschland – Überlegungen zur Struktur

Ist der Entschluss zur Rückkehr gefasst, sollte man sich ganz genau überlegen wie man sich dafür aufstellt. Die folgenden Ausführungen zur optimalen Struktur innerhalb Deutschlands eignen sich selbstverständlich auch für immer in Deutschland wohnhafte Unternehmer. Sie haben aber einen entscheidenden Nachteil zu den bereits längerfristig Ausgewanderten: die Schenkungssteuer bzw Veräußerungssteuer.

Wer in Deutschland lebt kann die hier beschriebenen Strukturen natürlich ebenso umsetzen. Die Einbringung von Anteilen in eine neue Struktur ist aber schwierig, wenn es sich um keine ganz neuen Projekte handelt. Bestehende Unternehmungen müssen zu 26,3% Abgeltungssteuer veräußert werden oder mit 7-jähriger Sperrfrist in eine Holding eingebracht werden. Vermögensübertrag an andere Rechtspersonen unterliegt einer Schenkungssteuer von 30% mit nur 20.000€ Freibetrag.

 

Wer sich von Anfang an richtig mit einer Beteiligungsgesellschaft aufgestellt hat, kann hier zumindest die größten Nachteile vermeiden.

 

Ganz so einfach ist aber natürlich auch für den Auswanderer nicht. Zuerst einmal gilt es seine eigene Steuersituation im Ausland zu beachten. Wir gehen zwar von Jurisdiktionen ohne Schenkungs- und Veräußerungssteuer aus, das ist aber längst nicht die Regel. Wer aus anderen Hochsteuerländern nach Deutschland zurückkehrt, sollte keine Probleme mit Nachbesteuerung ohne Steuerzertifikat haben. Dennoch kann es für sie trotzdem Sinn machen einen kurzen Stopp in Ländern wie Malta oder Zypern einzulegen, um in dieser Zeit ihre Firmenstruktur anzupassen. Denn Malta und Zypern versteuern keine Veräußerungen oder Schenkungen.

Aber auch wer ohnehin in einem steuerfreien Land lebt muss aufpassen. Grund ist die erweitert beschränkte Steuerpflicht auch auf Erbschaften und Schenkungen.

 

Richtig gehört: wer als Deutscher ins Ausland zieht, der ist noch bis zu 5 Jahre lang erbschafts- und schenkungssteuerbar wenn er keinen DBA-Schutz genießt. Damit soll vermieden werden dass sich reiche Erblasser kurz vor dem Tod ins Ausland absetzen um ihr Vermögen an den deutschen Staat vorbei zu bringen.

 

Interessant ist hier aber, dass sich diese Steuerpflicht rein an die deutsche Staatsbürgerschaft anknüpft. Es ist nicht nur einmal in der Beratungspraxis vorgekommen, dass durch Erwerb einer Staatsbürgerschaft durch Investment etwa in der Karibik (Economic Citizenship in zB Grenada) die Deutsche automatisch verloren wurde und der dorthin auswandernde Erblasser der Erbschaftssteuer komplett entkommen konnte. Mit den zusätzlichen positiven Konsequenzen, dass seine Nachkommen oft ebenfalls die zusätzliche Staatsbürgerschaft erlangen könnten. Da es bei Erbschaft und Schenkung auf beide Seiten ankommt, müssen natürlich auch die Erben dies gemacht haben oder schon über 5 Jahre außerhalb Deutschlands leben.

Ob eine Schenkung innerhalb der 5 Jahre wirklich nachvollzogen werden kann darf bezweifelt werden wenn der Steuerpflichtige im Ausland leben bleibt. Wenn er jedoch vor hat zurück zu kehren und dies unter einer Periode von 5 Jahren erfolgt, so darf man damit rechnen dass nach Rückkehr etwa eine Familienstiftung dahingehend geprüft wird, wie sie ihre Vermögensgegenstände erhalten hat. Ferner gilt es darauf hinzuweisen dass bereits eine kurze Wohnsitznahme in Deutschland, und seien es nur 2 Wochen Anmeldung zur Klärung gewisser Dokumente, diese Frist komplett von neu beginnen lässt. Außerdem ist in manchen Doppelbesteuerungsabkommen, unter anderem mit den USA, eine längere 10-jährige Frist vorgesehen. Wer unter 10 Jahren in den USA nach Deutschland zurückkehren möchte, sollte also vielleicht ein Jahr in einem anderen Land Zwischenstopp einlegen um steuerfrei schenken zu können.

Zum Glück gibt es jedoch nicht nur die Möglichkeit der Schenkung an jene Strukturen. Ein Verkauf von bestehenden Anteilen ist oft die bessere Möglichkeit. Wenn man in Deutschland lebt, muss dies auf jeden Fall zum Verkehrswert erfolgen wegen des komplizierten Tatbestandes der sogenannten “gemischten Schenkung”, die hier nicht weiter vertieft werden soll. Wer aber in einem steuerfreien Land lebt, der kann oft seine Anteile zu einem ihm beliebigen Wert veräußern. Dann kann auch ein Verkauf für einen symbolischen Euro erfolgen, wenn der Veräußerungsertrag ohnehin nicht besteuert wird. So spart man sich die Bewegung liquider Mittel. Das funktioniert vor allem in persönlichen Steuersituationen, in denen laut Steuerwohnsitz noch nicht einmal die Abgabe einer Steuererklärung erforderlich ist. Erfolgt der Verkauf aus einer bestehenden Beteiligungsgesellschaft, die entsprechende Erklärungen abgeben muss, ist es oft schwieriger für einen symbolischen Euro zu verkaufen.

Dennoch kann es Sinn machen zum Verkehrswert zu verkaufen solange man die nötige Liquidität hat. Man gibt der gegründeten Struktur ein Darlehen mit langer Laufzeit und marktüblichen Zinssatz damit es in der Lage ist die Anteile abzukaufen. Damit erwirbt man eine Forderung auf Darlehenszückzahlung, die dann während der Zeit in Deutschland erfolgt. Das Schöne daran ist: die Tilgung löst beim Darlehensgeber keinerlei Steuer aus. Nur der Zins ist geringfügig zu versteuern. So kann die zurückkehrende Privatperson längere Zeit auf abgeltungssteuerpflichtige Zuwendungen aus zum Beispiel einer Stiftung verzichten, wenn er denn überhaupt der Begünstigte ist.

Das Ganze lässt sich freilich längst nicht nur zum Erwerb von Unternehmensanteilen oder Immobilien nach der 10-jährigen Spekulationsfrist nutzen. Grundsätzlich kann über diesen Weg jegliches Vermögen in eine Stiftung oder GmbH eingebracht werden ohne eine noch etwaig vorhandene Schenkungssteuer auszulösen. Wer eine Million aus seinem Privatvermögen seiner Stiftung leiht, der kann sich zum Beispiel jedes Jahr 101.000€ zurückzahlen lassen für 10 Jahre lang. 100.000€ ist dabei als Tilgung steuerfrei, lediglich 1000€ pro Jahr müssten als Zinsertrag persönlich versteuert werden.

 

Im aktuellen Niedrigzinsumfeld ist eine Verzinsung von nur 1% durchaus realistisch. Unterdessen kann die Stiftung das Geld mit großen Steuervorteilen anlegen, die der Darlehensgeber bei Rückkehr nach Deutschland persönlich nicht mehr hätte.

 

Selbst wenn man gesetzlich in der Lage ist sein ganzes Vermögen steuerfrei zu verschenken oder zu verkaufen, kann es also dennoch Sinn machen auch über ein Darlehen nachzudenken. Natürlich kann man auch einfach auch seinem privaten Vermögen leben, wenn man nach Deutschland zurückkehrt. Dann kann man es aber eben nicht steuerbevorteilt anlegen und genießt auch keinerlei zusätzlichen Vermögensschutz. Je nach Summe des Vermögens und eigenem Alter kann man die Darlehensdauer natürlich auch nach oben anpassen. Kennt man seinen Bedarf an flüssigen Mitteln für den Rest des Lebens, kann man eine entsprechende Auszahlungsstrategie kalkulieren und ist dann gar nicht mehr auf Zuwendungen angewiesen. Fließen könne diese aus den zusätzlich aus Vermögensverwaltung erwirtschafteten Erträgen natürlich trotzdem.

Ob eine Schenkung, ein Verkauf oder ein Darlehen der richtige Weg ist, hängt stark vom aktuellen Steuerwohnsitz und der Zeit seit Auswanderung aus Deutschland zusammen. Viele Länder, die Veräußerungsgewinne von Anteilen hoch besteuern, kennen etwa gar keine Schenkungssteuer. In Österreich etwa gibt es keine Schenkungssteuer, nur eine Anzeigepflicht um als Schenkung getarnte Verkäufe ausfindig zu machen. Ferner gilt bei einem Verkauf von Anteilen zusätzlich noch beachten, ob man nicht noch einer gestundeten oder nicht restlos abbezahlten Wegzugsbesteuerung unterliegt. In vielen Fällen ist ein Verkauf deshalb nicht die beste Option. Und Vermögen an sich kann nicht verkauft, sondern eben nur geschenkt oder per Darlehen übertragen werden.

Im optimalen Fall, etwa wenn der Auswanderer bereits vor Auswanderung über das beste Setup bei etwaiger Rückkehr nach X Jahren beraten wurde, kommt es zu einer Mischung aus den 3 genannten Methoden. Was steuerfrei verkauft werden kann, wird verkauft. Der Rest wird bis auf die Summe geschenkt, die die Person monatlich für die nächsten X Jahre zur Verfügung haben möchte. Über diese Summe wird ein Darlehensvertrag abgeschlossen.

 

Das Trio aus Familienstiftung, Genossenschaft und vermögensverwaltender GmbH

Wie schon erwähnt kommt es stark auf die eigene finanzielle Situation bei Rückkehr an. Wir gehen hier davon aus, dass genug Kleingeld besteht um sich das beste Rechtskonstrukt aufzubauen. Je nach finanziellen Mitteln kann aber bereits nur eine der folgenden Rechtsformen einen großen Vorteil bedeuten.

In diesem Absatz gehen wir dabei auf die Vermögensverwaltung ein. Die Steueroptimierung von bestehenden oder neu geplanten Unternehmungen wird im nächsten Absatz besprochen. Ihre Erträge fließen im Endeffekt aber eben in eine Holding – ob sie nun Familienstiftung, Genossenschaft oder vermögensverwaltende GmbH genannt wird. Über all diese Rechtsformen bestehen ausführliche Ausgaben in unserem Global Citizen Explorer Monatsheften. Im Folgenden wollen wir nur kurz auf die wesentlichen Vorteile und Erwägungen eingehen.

Die am leichtesten umzusetzende Option ist die vermögensverwaltende GmbH oder auch UG (oder EU/UK/US-Limited eingetragen im deutschen Handelsregister). Diese sollte als gesetzt in praktisch jedem Rückkehrer-Setup gelten. Wer sich keine Stiftung oder Genossenschaft leisten kann oder will, der sollte zumindest seine “Spardosen”-Kapitalgesellschaft besitzen. Im Falle einer gegründeten Stiftung sollte diese die vermögensverwaltende GmbH besitzen.

Deutschland hat durchaus Vorteile durch seine zahlreichen Doppelbesteuerungsabkommen. Wer in Aktien oder größeren Unternehmensbeteiligungen investiert ist, der kann über eine vermögensverwaltende GmbH teils größere Vorteile mitnehmen als bei einer Familienstiftung in etwa Liechtenstein. Zwar sind Kursgewinne und Dividenden in einer Liechtenstein-Stiftung komplett steuerfrei, doch mangelt es Liechtenstein bis auf die DACH-Länder und ein paar wenige weitere Staaten an soliden Doppelbesteuerungsabkommen.

Wer beispielsweise einen Fokus auf Dividenden-Aktien in den USA legt, muss mit einer Stiftung 30% Quellensteuer abführen. Bei einer vermögensverwaltenden GmbH in Deutschland wären es nur 15%. Noch krasser ist der Unterschied bei qualifizierten Beteiligungen. Wer etwa ein Business vor Ort in den USA über eine Aktiengesellschaft betreibt, der muss in jedem Fall 30% Quellensteuer bei direkter Ausschüttung nach Liechtenstein einbehalten. Nach Deutschland wären es nur 5, in Sonderfällen sogar Null Prozent. Mit zahlreichen Drittländern sieht es hier ähnlich aus.

Die vermögensverwaltende GmbH zahlt selbst nämlich kaum Steuern auf langfristig veranlagte Kursgewinne und Dividenden. Fällig wird nur der mit dem absonderlichen Stichwort betitelte “Steuervorbehalt nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben”, der dafür sorgt, dass 5% der Körperschafts- und Gewerbesteuer anfallen. Wegen der örtlich variierenden Gewerbesteuerhöhe ergibt sich damit effektiv ein Satz zwischen etwa 0,7 und 1,5% auf Kursgewinne und Dividenden. Wesentlich ist hier nur der langfristige Anlagehorizont. Eine Haltefrist von mindestens einem Jahr sollte also eingehalten werden.

Wer mit stärkerer Frequenz tradet zahlt normale Körperschafts- und Gewerbesteuer. Wegen der seit 2021 geltenden Beschränkung der Verlustverrechnung für private Trader nehmen das aber mittlerweile viele in Kauf. In einer Kapitalgesellschaft kann man zumindest noch alle seine Verluste wie gewohnt verrechnen.

 

Es ist immer wieder belustigend die Gesichter von Kunden zu sehen, denen man dies erzählt. Viele GmbH-Besitzer haben jahrelang ihr Geld mit 25% Abgeltungssteuer ausgeschüttet um privat in Aktien zu investieren und wieder 25% Abgeltungssteuer auf die Erträge zu zahlen. Hätten sie das Geld einfach in der Kapitalgesellschaft thesauriert, so wären nur etwa 1% angefallen.

 

Dies gilt im übrigen für jede, auch operative, GmbH. Der Unterschied zur vermögensverwaltenden GmbH liegt darin, dass diese in der Regel keine Gewerbesteuer zahlt. Investment-Erträge, die nicht als Kursgewinne oder Dividenden aus qualifizierenden Beteiligungen gelten, werdem demnach nur mit 15% besteuert. Das betrifft etwa auch Mieteinkünfte.

Die Idee ist also sämtliches Vermögen über die Spardosen-GmbH zu verwalten wenn man wieder in Deutschland ist. Etwaige operative Unternehmen sind ihr als Tochtergesellschaften unterstellt. Eine Investment-Strategie abzielend auf langfristige Beteiligungen macht hier am meisten Sinn. Da bei einer vermögensverwaltenden GmbH keine Profitmaximierungsabsicht vorliegt, kann man etwaige Steuern auf andere Anlagekategorien über ein entsprechendes Gehalt abschöpfen. Bis zu einer gewissen Summe, die sich jeder leicht ausrechnen kann, ist es empfohlen ein Gehalt von seiner vermögensverwaltenden GmbH zu beziehen. Auch die Vergabe von 450€-Jobs an Familienmitglieder und andere hier beschriebene Optimierungen können angewendet werden.

Auf eine Dividenden-Ausschüttung sollte man eher verzichten, wenn einem die Firma selbst gehört. Eine Dividenden-Ausschüttung in eine übergeordnete Liechtenstein-Stiftung ergibt hingegen Sinn, da das hier vorhandene DBA die deutsche Quellensteuer stark reduziert. So können in der vermögensverwaltenden GmbH optimal langfristige Beteiligungen steueroptimiert angelegt werden, sämtliche andere Anlageklassen aber steuerfrei in Liechtenstein. Die wenigen DBA Liechtensteins spielen hier dann gar keine Rolle, weil eine Quellensteuer ohnehin nicht anfällt. Auch Darlehen von privat an eine vermögensverwaltende GmbH können wie bereits beschrieben einen großen Sinn ergeben.

Über Familienstiftungen kann man viele Worte verlieren. An dieser Stelle wollen wir es aber kurz halten. Die deutsche Familienstiftung wollen wir erst gar nicht diskutieren. Schließlich ist die Familienstiftung in Liechtenstein genauso anerkannt und in fast allen Einsatzgebieten überlegen. Vor allem die Flexibilität der Gestaltung, fehlende Erbersatzsteuer und Nullbesteuerung von Dividenden und Kursgewinnen sprechen eine klare Sprache. Sauber strukturiert ist eine Stiftung beim EWR-Mitglied Liechtenstein in Deutschland ebenso anerkannt wie die inländische Familienstiftung. Wer sich für grundlegende wie auch vertiefende Details zu dieser Thematik interessiert, wird in den Ausgaben unseres Mitgliedermagazins zur Stiftungsthematik fündig. Hier sollen nur kurz die wichtigsten Erwägungen erläutert werden.

Die meisten Anwälte und Steuerberater raten erst ab einem Vermögen von etwa 3 Millionen Euro zur Stiftungsgründung in Liechtenstein. Ich selbst halte diese Anknüpfung ans Vermögen für verfehlt und behaupte, dass sie sich für Jedermann lohnt, dessen Netto-Einkommen minus Lebenshaltungskosten bei etwa 10.000€ im Monat liegt. Selbst dann, wenn noch kein substantielles Vermögen aufgebaut wurde. Jeder ambitionierte Unternehmer sollte deshalb vor der Rückkehr nach Deutschland prüfen seine Firmenbeteiligungen in eine solche Stiftung einzubringen.

 

Wer nur aus seinem Vermögen nach Rückkehr leben will, der sollte schauen welchen Ertrag er mit seinem Vermögen generieren kann. 20% Rendite auf 500.000€ sind nämlich derselbe Ertrag wie 5% auf 2 Millionen oder 1% auf 10 Millionen Euro, nämlich 100.000€. Dies sollte als Untergrenze beim Aufsetzen einer Stiftung gelten.

 

Gerade bei jungen Unternehmern ohne wirkliches Vermögen ist aber zu erwarten, dass sie durch zukünftige Wertschöpfung mehr Geld verdienen als sie ausgeben können. In solchen Fällen mag es sogar mit weniger Kapital sinnvoll sein – das Stiftungskapital in Liechtenstein muss nur 30.000 CHF betragen. Eine halbwegs sauber aufgesetzte Stiftung ist für einen Fixpreis von etwa 10.000€ zu haben, die man auch für die jährliche Verwaltung rechnen muss. Je komplexer die Situation und die Wünsche des Stifters, desto höher aber auch die Kosten. Es ist nicht selten dass eine Stiftungsgründung auch mal 50.000€ frisst. Und manche Treuhänder statt einem fixen Betrag eine jährliche Pauschale vom Vermögen erheben (etwa 2%).

In Liechtenstein ist der Treuhänder von großer Bedeutung, da er vom Staat lizensiert und reguliert die korrekte Funktion der Stiftung überwacht. Er ist immer Teil des Stiftungsrates, den man zusätzlich mit Familienmitgliedern oder engen Freunden besetzen sollte. Wesentlich bei einer Familienstiftung ist nur, dass man nicht die komplette Kontrolle behält. Dann könnte der deutsche Staat nämlich die Anerkennung der Stiftung als separate Rechtsform versagen und alle Erträge der Stiftung dem Begünstigten zurechnen. Der Stifter sollte sich also dazu entscheiden, entweder im Stiftungsrat mitzumischen oder aber Begünstigter zu sein.

Wie wir schon besprochen haben ist ein Stifter nicht unbedingt von Zuwendungen seiner Stiftung angewiesen. Er kann sein Vermögen in die Stiftung als Darlehen einbringen und aus der Tilgung leben. Ferner kann er natürlich auch einfach direkt ein Gehalt aus Tochtergesellschaften unterhalb der Stiftung beziehen. Selbst wenn es keine operativen Tochterfirmen gäbe, könnte man eine extra Firma rein für diesen Zweck aufsetzen (etwa die vermögensverwaltende Gmbh). Vor allem bei Agency-Problemen macht es daher Sinn als Stifter darauf zu verzichten, Begünstigter der Stiftung zu werden.

Ein Agency-Problem stellt sich etwa beim Wertpapierhandel stärkerer Frequenz, da dies nicht glaubwürdig vom Stifter abgegeben werden kann. Bei komplett automatisierten in der Satzung abbildbaren Vermögensanlagen besteht diese Problematik nicht, typisches Daytrading führt aber dazu. Die praktische Steuerfreiheit solchen Handels in einer Stiftung kann man deshalb nur genießen wenn man diesen als verantwortliches Mitglied des Stiftungsrates durchführen kann. Dann sollte man aber auf keinen Fall von der Stiftung begünstigt werden, sondern eher seine Ehefrau, Kinder, Geschwister oder wer auch immer einem am Herze liegt einsetzen.

Leichter auf eine Position im Stiftungsrat verzichten kann man bei anderen Anlagestrategien. Diese kann man so detailliert wie man möchte in der Satzung festlegen, den Stiftungsrat mit Experten besetzen und sich selbst als sogenannter “Guardian” oder Aufsichtsrat ein Veto-Recht beibehalten. Die Strukturierungsmöglichkeiten in einer Famlienstiftungen sind immens und bedürfen sorgfältigster Planung und Beratung.

 

Richtig aufgesetzt kann der Deutschland-Rückkehrer aber praktisch sein gesamtes Vermögen steuerfrei weiter thesaurieren. Stiftungen, auch aus Liechtenstein, können übrigens nach 10-jähriger Spekulationsfrist Immobilien in Deutschland steuerfrei verkaufen. Das können vermögensverwaltende GmbHs und Genossenschaften nicht.

 

Die Genossenschaft ist in gewisser Hinsicht das Gegenteil der Familienstiftung, sollte aber bei einem ernsthaften Rückkehrer-Setup ebenso wenig fehlen. In der Beratung erkläre ich den Unterschied zwischen den beiden Rechtsformen oft mit der “Konsumorientierung” der Genossenschaft gegenüber der “Sparorientierung” der Stiftung. Eine Genossenschaft macht bis vielleicht auf Immobilien wenig Sinn als Anlagevehikel. Da die Genossenschaft Immobilien aber nicht steuerfrei verkaufen kann, ist auch hier die Stiftung überlegen. Nur bei klar gewerblich genutzten Immobilien können sich durch Genossenschaften Vorteile ergeben.

Auch die Genossenschaften haben wir ausführlich in einer eigenen Ausgabe unseres Global Citizen Explorer Magazins besprochen. Mit der “Konsumorientierung” der Genossenschaft ist gemeint, dass ihr die Steuervorteile einer Thesaurierung wie bei der Stiftung oder vermögensverwaltenden GmbH fehlen, dafür aber Steuervorteile durch Ausgaben genossen werden können. Eines der Hauptvorteile der Genossenschaft ist die erweiterte Absetzbarkeit von Betriebskosten ohne einen geldwerten Vorteil beim privaten Empfänger auszulösen. Ziel einer Genossenschaft ist nicht die Erzielung von Gewinnen, sondern die Förderung ihrer Mitglieder. Diese Förderung auch privater Belange kann dennoch zu einem Abzug von Betriebskosten führen.

Gängige Einsatzzwecke von Genossenschaften sind etwa die Unterhaltung von Fahrzeugen ohne 1%-Regel und Fahrtenbuch und die Finanzierung vieler verallgemeinerbarer Kosten seiner weiteren Familie. Jedes Mitglied der Genossenschaft, 3 müssen es mindestens sein, müssen die gleichen Vorteile bekommen. Wer es drauf anlegt, kann so aber zahlreiche Ausgaben der privaten Lebensführung von Gewinnen anderer Geschäfte abziehen. Etwa die Kinderbetreuung, ein Privatkoch oder selbst Urlaubsreisen. Wesentlich ist aber, dass der Genossenschaftszweck diese Möglichkeiten hergibt.

Letztlich muss die Genossenschaft auch Geld verdienen, da sonst nichts geltend gemacht werden kann. Es bietet sich an, die Genossenschaft vor allem für die Vermietung von Immobilien zu nutzen, da diese ohnehin immer der beschränkten Steuerpflicht unterliegen und nicht durch andere Konstrukte etwa im Ausland optimiert werden können.

 

Leider hat der Gesetzgeber die Möglichkeit steuerfreier Mieteinkünfte im Genossenschaftswesen 2019 unterbunden. Dennoch ergibt sich durch die Mitgliederförderung weiterhin die Möglichkeit die Mieteinkünfte auf einen kleinen Gewinn zu drücken, der dann der normalen Körperschafts- und Gewerbesteuer unterliegt.

 

Am besten hält die Genossenschaft dabei Objekte, die man erwartungsgemäß nicht lange halten will oder kann, ein Veräußerungsgewinn also auch von einer Stiftung versteuert werden müsste. Es ist jedoch gar nicht mal nötig die Genossenschaft zum Eigentümer zu machen. Sie kann genauso die im Besitz der Stiftung befindlichen Wohnungen langfristig anmieten und dann etwa auch kurzfristig weitervermieten. So lassen sich 2 Fliegen mit einer Klappe schlagen. Wie die Familienstiftung schützt auch die Genossenschaft vor Wegzugsbesteuerung, Erbschaftssteuer und Pfändungen. Ungleich zur Stiftung halten die “Genossen” jedoch noch Anteile an der Genossenschaft. Nur die Anteile zum Nominalwert von meist 1000€ spielen dabei eine Rolle für die Belange von Wegzugs- und Erbschaftsbesteuerung. Der eigentliche Wert der Genossenschaft wird nicht berücksichtigt. Auch in anderen Bereichen bieten Genossenschaften einige Vorteile, die wir hier nicht weiter diskutieren wollen. Eine Beispiel-Skizzierung, wie die 3 hier besprochenen Rechtsformen ineinander greifen können, nehmen wir zum Abschluss des Artikels vor.

 

Auslandsfirma mit Substanz oder optimierte GmbH?

Nur die wenigsten werden nach Deutschland mit dem Wunsch zurückkehren gar nicht mehr arbeiten zu müssen. Ihnen haben wir die 3 dafür geeigneten Strukturen bereits erklärt. Jeder, der aber noch wertschöpfend aktiv sein möchte, sollte sich einige weitere Gedanken machen. Denn aktive Arbeit wird meist sogar höher besteuert als passive Kapitalerträge – mit entsprechenden Folgen für die dauerhafte Motivation.

In einigen Branchen geht sicherlich kein Weg an einer lokalen GmbH vorbei. Ob es nun konservative Kunden in der Dienstleistungsbranche sind oder eine nötige Betriebsstätte vor Ort ist. Wer jedoch digitale Geschäftsmodelle verfolgt, der ist nicht zwingend auf ein deutsches Unternehmen angewiesen. Und kann, wenn es es drauf anlegt, seine Situation mit europäischen Rechtsformen wie der EWIV noch weiter optimieren.

Bei der Wahl des Wohnortes können bei der Rückkehr nach Deutschland steuerliche Belange praktisch außer Acht gelassen werden. Zwischen einem Lebensmittelpunkt in Zwickau und München gibt es praktisch keine steuerlichen Unterschiede. Beim Firmensitz hingegen ist das nicht der Fall. Wer eine GmbH braucht, aber nicht unbedingt am gleichen Ort den gesamten Betrieb laufen lassen muss, sollte sich möglichst eine Gewerbesteueroase suchen, die es in fast jedem Bundesland gibt. Die Gewerbesteuer kann nämlich schnell mal 10 Prozentpunkte ausmachen bei einer Kapitalgesellschaft. Ferner sollten alle üblichen Strategien von operativen GmbHs genutzt werden, die in diesem Artikel zusammengefasst sind.

Trotz aller möglichen Optimierungen wird man ein operatives Geschäft in Deutschland nicht unter einer Gesamtbelastung von 20% drücken können. Das ist nicht schlecht, wenn man die persönliche Seite über Stiftungen, Genossenschaften und vermögensverwaltende GmBHs bereits optimiert hat.

 

Aber 20% Steuern sind, wie ich gerne sage, eben 20% zu viel. Und eine Nullsteuerrate bei diversen digitalen Geschäftsmodellen durchaus möglich.

 

Über die Auslandsfirmengründung bei deutschen Wohnsitz habe ich schon sehr viele Artikel verfasst. In Kurzform brauchen wir immer eine Betriebsstätte und lokale Geschäftsführung außerhalb Deutschlands. Arbeiten wir selbst noch aktiv an der Firma mit, sollte auf jeden Fall ein Doppelbesteuerungsabkommen bestehen um nicht versehentlich eine Betriebstätte in Deutschland auszulösen. Ohne DBA gilt nämlich die wesentlich engere Betriebstättendefinition der deutschen Abgabenordnung.

Die Geschäftsführung einer Auslandsfirma kann man nur dann selbst übernehmen, wenn man mehrmals die Woche vor Ort ist. Das lässt grenznahes Pendeln zu wie es oft von Berlin nach Polen, NRW nach Holland oder Baden in die Schweiz passiert. Besser ist es jedoch ein paar Euro in richtige Substanz vor Ort zu investieren. Vielleicht braucht man ja ohnehin Mitarbeiter um sein Geschäft zu skalieren. Vielleicht hat man familiäre oder freundschaftliche Kontakte in gewisse Länder, um dort Vertrauenspersonen als Geschäftsführer einsetzen zu können. Oder vielleicht spendiert man seinen älteren Kindern eine mehrjährige Weltreise wenn sie dafür die Geschäftsführung der Auslandsfirma besorgen. Wesentlich ist nämlich nicht unbedingt die Anwesenheit am Firmensitz, sondern nur die fehlende effektive Geschäftsführung aus Deutschland heraus. Somit muss der Geschäftsführer nicht unbedingt seinen Steuerwohnsitz im Land der Firma haben, er sollte bloß einen Steuerwohnsitz in Deutschland oder ähnlichen Ländern mit Außensteuergesetzen vermeiden.

Natürlich sollte es ein halbwegs repräsentatives Büro entsprechend zur Firmengröße geben. Wobei es bei kleineren Umsätzen auch durchaus in der Privatwohnung des Geschäftsführers reicht. Wesentliche Geschäftsunterlagen sollten jedoch dort aufbewahrt werden und nicht in Deutschland. Und eine alljährliche Reise zur Gesellschafterversammlung sollte ganz offiziell vor Ort erfolgen. Es versteht sich von selbst, dass diese Auslandsfirma nicht rein aus steuerlichen Gründen gegründet wurde, sondern wirtschaftliche Interessen wie günstigere oder qualifizierte Mitarbeiter, erleichterten Marktzugang, bessere Logistik oder ähnliche Vorhaben erfolgt.

Über die besten Länder zu diesem Zweck ist ausführlich in anderen Artikeln geschrieben worden und sehr abhängig vom Geschäftsmodell. Seit Kurzem bietet das Organschaftsmodell von 2 Malta-Firmen mit 5% Körperschaftssteuer (ohne Refund-Verfahren) klar die beste Lösung in Europa, hat aber relativ hohe Fixkosten. Ungarn und Polen (bis 2 Mio € Umsatz) zahlen 9%, haben aber geringere Kosten gerade wenn es um Substanz geht. Wenn ohnehin Substanz erforderlich ist, können sich auch die Sonderwirtschaftszonen etwa auf Madeira (5%) oder den Kanaren (4%) eignen. Bis zu 1 Mio Umsatz bei einem Mitarbeiter zahlt man in Rumänien mit nur 1% auf den Umsatz weiterhin am wenigsten in Europa.

Offshore-Firmen zu nutzen ist gefährlich bei deutschem Wohnsitz da kein Abkommensschutz besteht. Das kann schnell dazu führen, dass eine deutsche Betriebstätte unterstellt wird. Ein typisches steuerfreies Land mit Doppelbesteuerungsabkommen zu Deutschland sind die Vereinigten Arabischen Emirate. Eine Freihandelszone mit der wir eng kooperieren, die steuer- und buchhaltungsfreie Dubai Silicon Oasis, bietet dafür ideale Möglichkeiten.

 

Trotz Steuerwohnsitz in Deutschland kann es interessant sein zusätzlich ein Wohnsitzvisum für die Emirate zu haben, da die verpflichtende Anreise alle 180 Tage doch recht einfach zu organisieren ist. So kann man von alternativen Konten- und Kreditkartenoptionen profitieren, die in Deutschland leider recht mau sind.

 

Ein anderes interessantes Land ist weiterhin Georgien, da hier sehr kostengünstig Substanz aufgebaut werden kann. Mittlerweile gibt es neben den Virtual Zones für IT-Geschäft auch neue Gesetzgebung für sogenannte “International Companies”, die wesentlich mehr Geschäftsfelder umfassen als die Virtual Zone Lizenzen. Statt einer Quellensteuer von 5% fällt hier eine Körperschaftssteuer von 5% ohne Quellensteuer an. Die International Companies ist bei geplanter Einstellung von Mitarbeitern aber geeigneter, da sich die Lohnsteuer von 20% auf 5% verringert. Auf Anfrage schicken wir Dir gern alle Infos zur neuen IC in Georgien zu.

Natürlich gibt es noch einen Haufen anderer Jurisdiktionen. Nur weil es an dieser Stelle nicht erwähnt ist, muss es nicht automatisch schlecht sein. Premium-Steueroasen wie Singapur, Mauritius oder auch DBA-Länder wie Costa Rica und Thailand können durchaus ebenfalls spannende Möglichkeiten bieten.

Wer eine Riesenfreude an der Steueroptimierung hat, kann sich zusätzlich noch mit der europäischen Rechtsform der “Europäischen Wirtschaftlichen Interessen Vereinigung”, kurz EWIV, befassen. Dies ist ein Zusammenschluss von mindestens 2 EU-Unternehmen, zusätzlich können aber auch Nicht-EU-Unternehmen Mitglied sein. Die EWIV ist ein Zusammenschluss um die Interessen der Mitglieder besser zu vertreten. Meist läuft es in der Nutzung dabei auf eine Abrechnungsgesellschaft hinaus. Die EWIV rechnet im Namen aller Mitglieder ab und erstattet seinen Partnergesellschaften nur ihre Kosten. Somit fällt in den lokalen Kapitalgesellschaften kaum ein Gewinn und damit kaum Steuern an. Den Überschuss bis zu gewissen Prozentsätzen kann die EVIW dann steuerfrei als Rücklage aufbauen und in Projekte stecken, die allen ihren Mitgliedern zu Gute kommen. Gewissermaßen funktioniert die EWIV damit wie eine Genossenschaft, nur sind ihre Genossen meist nur Kapitalgesellschaften. Die tatsächliche Nutzbarkeit der EWIV wird meist überschätzt. Dennoch kann es Sinn machen sich mit ihr zu beschäftigen, vor allem wenn man das gleiche Geschäftsmodell in mehreren Ländern Europas über lokale Firmen tätigt.

Ferner sei auch noch auf das “Mittelstandsmodell” verwiesen, das wie der Name schon sagt aber eher ein Steuersparmodell für den produzierenden Mittelstand ist. Damit können Gesellschafter mit deutschem Steuerwohnsitz die niedrigere Einkommenssteuersätze in vielen europäischen Ländern nutzen ohne die Differenz zur deutschen Einkommenssteuer nachversteuern zu müssen. Das Ganze ergibt sich meist aus einer Gmbh & CO KG mit Betriebstätte im EU-Ausland mit korrekten Doppelbesteuerungsabkommen. Eine ähnliche Funktionsweise hat etwa das geschilderte Modell mit einer Limited Partnership in den USA. Bei gewerblicher Tätigkeit vor Ort in den USA fallen so im besten Fall nur 26% US-Einkommenssteuer statt bis zu 45% deutsche Einkommenssteuer an. Allen Modellen gemein ist aber der Nachteil, dass sie sich nicht in Stiftungs- bzw. Holdingstrukturen eingliedern lassen. Das sorgt für Problematiken bei eventuellem Verkauf, Vermögensschutz und anderen Belangen. Sie sollten daher allenfalls als komplementär in Einzelfällen betrachtet werden.

 

Die beste Struktur bei Rückkehr nach Deutschland

 

Zum Abschluss ein kurzes Beispiel wie ein optimales Setup bei Rückkehr nach Deutschland ausschauen könnte:

Eine Familienstiftung in Liechtenstein ist zu 100% beteiligt an vermögensverwaltender GmbH in Deutschland. Diese hält Beteiligungen an den operativen Firmen, beispielsweise 100% an einer operativen deutschen GmbH, einer operativen Malta-Limited und einer operativen Dubai-Freihandelszone.

Die operativen Firmen sind alle im E-Commerce tätig. Die deutsche GmbH verkauft an Großkunden B2B auf dem deutschen Markt. Die Malta-Limited besorgt das Endkundengeschäft in der EU. Die Dubai-Freezone das Endkundengeschäft außerhalb der EU. Die deutsche und maltesische Firma bilden eine EWIV, die den Einkauf der Waren aus dem Ausland abwickelt und diese mit kleinem Gewinn an Malta bzw Deutschland weiterverkauft.

Optimiert zahlt die deutsche GmbH knapp 20%, die Malta-Firma 5% und die Dubai-Firma 0% Steuern auf ihren Gewinn. Der zu versteuernde Gewinn der deutschen Firma ist jedoch klein, da sich ein repräsentatives Büro mit vielen Mitarbeitern vor Ort absetzen lässt. Die eigentlichen Gewinne werden im Endkundengeschäft in Malta und Dubai erwirtschaftet und fließen steuerfrei erst in die vermögensverwaltende GmbH und dann zu Teilen weiter in die Familienstiftung. Substanz in Malta und Dubai besteht über ein Familienmitglied, das sich für ein Monatsobulus von 2000€ (aus dem Gewinn der Malta-Firma) in Dubai niedergelassen hat (Wohnsitzvisa über Firma) und die Geschäftsführung für Dubai und Malta übernimmt.

Die Familienstiftung investiert das Geld in langfristige Mietwohnungen in Deutschland. Zusätzlich tradet der Rückkehrer als Stiftungsrat Optionen und Futures. Die Erträge daraus reichen aus um die Tilgung des in die Stiftung als Darlehen eingebrachte Vermögen zu gewährleisten. Der überwiegende Teil konnte nach 6 Jahren im Ausland aber steuerfrei geschenkt werden. Die Familienstiftung hat die vermögensverwaltende GmbH neu gegründet, in der die ETFs und Aktien des Rückkehrers liegen. Der Rückkehrer belässt 20% der Ausschüttungen der Tochtergesellschaften zum langfristigen Wertpapierhandel in der GmbH und lässt 80% in die Stiftung fließen. Das Geld wird in der Stiftung getradet bis sich jeweils eine neue Wohnung finanzieren lässt. Dann geht das Spiel von Vorne los. Regelmäßige Zuwendungen an die Begünstigten, die Kinder, sollen erst erfolgen wenn diese 20 Jahre alt sind. Bis dahin wird das Geld komplett thesauriert.

Ferner besteht eine Genossenschaft aus dem Rückkehrer, seiner Frau und der Familienstiftung. Diese verfolgt ein Kurzzeitvermietungsmodell. Die Höhe der Mieteinkünfte deckt die Kosten für das teure Segelhobby des Rückkehrers. Die Genossenschaft besitzt die Segelyacht sowie zwei Fahrzeuge des Rückkehrers. Die wenigen übrigen Euro Gewinn pro Jahr zahlt sich der Rückkehrer und seine Frau als Vorstandsgehalt aus um sich günstig gesetzlich krankenzuversichern. Sonst lebt er rein aus der Tilgung des gewährten Darlehens an die Stiftung, da er privat kaum Geld ausgeben muss in Deutschland.

 

Unter Ausklammerung der Umsatzsteuer gelingt es dem E-Commerce-Unternehmer eine effektive Steuerbelastung von etwa 5% über alle aktiven Einkommensströme hinweg zu erreichen und dennoch sehr komfortabel in Deutschland leben zu können. Natürlich ist dies mit gewissen Strukturkosten verbunden:

 

  • Familienstiftung in Liechtenstein: 20.000€ Gründungsjahr, 10.000€ ab Jahr 2
  • vermögensverwaltende GmbH: 4000€ Gründungsjahr, 3000€ ab Jahr 2
  • Genossenschaft: 5000€ Gründungsjahr, 4000€ ab Jahr 2
  • operative GmbH DE: 6000€ Gründungsjahr, 5000€ ab Jahr 2
  • operative Malta Ltd (Organschaft): 12.000€ Gründungsjahr, 8000€ ab Jahr 2
  • Dubai-Freezone: 5000€ Gründungsjahr, 4000€ ab Jahr 2
  • EWIV: 5000€ Gründungsjahr, 3000€ ab Jahr 2

 

Für eine solche Strukturierung legt er knapp über 60.000€ auf dem Tisch und zahlt dann laufende Kosten von fast 50.000€ ab dem zweiten Jahr. Das mag gewaltig erscheinen, sind aber doch nur Fixkosten, die bei steigenden Gewinn immer unbedeutender werden.

 

Ohne jegliche Strukturierung als Einzelunternehmer oder mit einer einzigen GmbH läge allein die Steuerlast bei etwa 400.000€ gerechnet auf eine Million Vorsteuergewinn. Kosten und Steuern in unserem Setup liegen hingegen nur bei knapp 100.000€. Selbst bei einem Vorsteuergewinn von nur 500.000€ würde sich das ganze noch mehr als rechnen. Bereits ab etwa 250.000€ Vorsteuergewinn fängt es bereits an sich zu lohnen den Aufwand zu tätigen, Das spielt natürlich rein auf dem monetären Aufwand an. Der zeitliche Aufwand und die nötige Organisation dafür sollten nicht unterschätzt werden und bedürfen vielleicht sogar einen Extra-Koordinator zu entsprechenden Kosten.

 

All das kann man sich ganz einfach sparen, indem man einfach nicht nach Deutschland zurückkehrt. Auch in Steueroasen lebt es sich schließlich sehr komfortabel – mit viel Sonne, ohne Lockdown und miesepetrigen Mituntertanen. Falls Du dich aber doch nach deinem Heimatland sehnst, habe ich dir hier einige Möglichkeiten mitgegeben. Und selbst wenn Du jetzt noch nicht zurückkehren möchtest oder es Dir gar nicht vorstellen kannst, kann es durchaus trotzdem Sinn machen Rechtsformen wie eine Liechtenstein-Familienstiftung aus anderen Erwägungen aufzusetzen. Die Anfechtungsfrist für Vermögensübertragungen seitens Gläubiger sind immerhin 3 Jahre.

Natürlich ist das Thema viel zu komplex um es selbst in über 6000 Wörtern erschöpfend zu behandeln. Selbstverständlich stehe ich Dir aber für eine ausführliche Beratung zur Verfügung um das beste Setup auszuarbeiten. Und unsere Experten stehen bereit das Ganze dann auch umzusetzen. Ob Familienstiftungen in Liechtenstein, Genossenschaften oder die richtige Auslandsfirma – wir haben die besten Partner in den attraktivsten Jurisdiktionen! Melde Dich einfach bei christoph@staatenlos.ch

Der Beitrag Rückkehr nach Deutschland – das optimale Setup erschien zuerst auf Staatenlos.

Gut versichert nach Abmeldung: alles was Du zu Versicherungen wissen musst

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Folgender Artikel ist ein Gastbeitrag von unserem Partnermakler Robin Lerch. Viele weitere Fragen wurden zudem im unten eingebundenen Webinar beantwortet. Du erreichst Robin unter: r.lerch@f-q.


Nahezu jedes Coaching von Christoph dreht sich früher oder später um das Thema Versicherungen.

 

Welche Versicherungen benötigt mal als digitaler Nomade bzw. digitale Nomadin? Wie verhält es sich mit der Krankenversicherung? Was gilt es beim Abschluss von Versicherungen als „Staatenloser“ zu beachten? 

 

Falls auch du dir diese Fragen stellst, erhältst du in folgendem Blogartikel die Antworten!

 

Kurz ein paar Worte zu mir:

Mein Name ist Robin Lerch. Ich bin gelernter Versicherungskaufmann und arbeite seit Abschluss meines Wirtschafts-Studiums als selbstständiger Versicherungsmakler in Nürnberg. Christoph lernte ich vergangenes Jahr durch einen gemeinsamen Freund kennen. Er benötigte damals eine Versicherung für seinen Katamaran, über den Christoph bereits einen Artikel geschrieben hat. Im Nachgang konsultierte er mich auch bzgl. anderer Versicherungsangelegenheiten. 

 

Der Lifestyle von Christoph und anderen digitalen Nomaden und Nomadinnen (bzw. perpetual traveler) faszinierte mich sehr, jedoch musste ich schnell feststellen, dass er nicht einfach mit den Anforderungen der meisten Versicherer zu vereinbaren ist. Oftmals nahmen die jeweiligen Ansprechpartner der großen Versicherungen eine eher defensive Haltung bzgl. des Versicherungsabschlusses ein. Lieber lehnten sie Kunden mit diesen besonderen Lebensumständen ab, bevor es hier später noch Probleme gibt. „Kenne ich nicht, daher will ich es nicht“ war hier oft die Devise.

Als unabhängiger Versicherungsmakler in Deutschland genieße ich das Privileg, meinen Kunden und Kundinnen eine große Auswahl an Versicherungsunternehmen anbieten zu können, ohne vertraglich an bestimmte Anbieter gebunden zu sein. So folgten viele Telefonate mit verschiedenen potenziellen Versicherungsunternehmen zu den verschiedensten Versicherungssparten. Letztendlich konnte ich einige Versicherer ausfindig machen, welche im Lifestyle, der Arbeitsweise und den Tätigkeiten von Christoph kein Problem erkannten bzw. die Versicherungsbedingungen keinen erkennbaren Ausschluss zeigten.

Durch den Austausch mit Christoph und vielen weiteren Perpetual Traveler konnte ich viele Erkenntnisse gewinnen, worauf es bei Versicherungen im Zusammenhang mit Staatenlosigkeit und digitalem Nomadentum ankommt. Die Wichtigsten möchte ich in folgendem Beitrag kurz zusammenfassen.

 

Allgemeine Informationen:

Grundsätzlich sind eine deutsche Korrespondenzadresse und ein deutsches Bankkonto von großem Vorteil bei der Suche nach geeigneten Versicherungen. Es ist nicht für jede Versicherung Pflicht bzw. Voraussetzung, erleichtert die Sache allerdings enorm.

Zuallererst gibt es bei der Suche nach den passenden Versicherungen ein paar Einzelheiten zu beachten. So kommt es bei manchen Versicherungen auf die gegenwärtige Staatszugehörigkeit an und bei anderen wiederum auf die gemeldete Adresse an. So sollten Versicherungen, bei denen die Staatszugehörigkeit wichtig ist, noch vor Ausreise oder Wechsel der Staatsangehörigkeit, abgeschlossen werden. Dies betrifft auch die beiden, aus meiner Sicht, wichtigsten Versicherungen: Die Privathaftpflicht- und die Berufsunfähigkeitsversicherung. 

ACHTUNG: Ein weltweiter Schutz ist hier zwar die Regel, jedoch keine Pflicht. Aus diesem Grund sollten hier die Bedingungswerke ausführlich geprüft werden. Auch kann es sein, dass die Versicherung nur für eine bestimmte Zeit im Ausland haftet und beispielsweise der Versicherungsschutz nach zwei Jahren erlischt.

 

Krankenversicherung:

Die interessanteste und wahrscheinlich wichtigste Sparte für digitale Nomaden ist wohl die Krankenversicherung. Hierzu werden mir auch von Kunden die meisten Fragen gestellt und auch in dem Webinar selbst, gab es hier den größten Bedarf. Daher versuche ich das Thema zwar so umfangreich wie möglich zu beschreiben, allerdings ist die Krankenversicherung ein sehr individuelles und komplexes Konstrukt, sodass beim Abschluss viel falsch laufen kann.  Die hier aufgeführten Lösungsansätze dienen der Orientierung, stellen aber keine Universallösungen dar. Da der passende Schutz von vielen Faktoren abhängt, empfehle ich hier stets das persönliche Gespräch! Aber hier erstmal die wichtigsten Infos:

In Deutschland existieren ein paar wenige Spezialanbieter für internationale Krankenversicherungen. Ich persönlich habe gute Erfahrungen mit der Care Concept und der BDAE gemacht. (Christoph ist in Luxemburg bei der Foyer Global Health versichert)

Bei beiden Anbietern müssen zu Beginn nur wenige Angaben zu den Lebensumständen gemacht werden, um entsprechende Lösungsvorschläge zu bekommen. In der Regel werden dabei mehrere Tarife angeboten, die sich durch den Leistungsumfang und den entsprechenden Preis unterscheiden. Ich persönlich bin hier großer Fan der Care Concept, da diese unfassbar viele Tarife anbietet und somit auch zielgerichtet auf bestimmte Bedürfnisse abgestimmt kann. Auch Aufenthalte in Kriegs- bzw. Krisengebiete sind hier beispielsweise versicherbar. Ein weiterer Vorteil der Care Concept ist zudem, dass hier auch Tarife mit Versicherungsschutz in Amerika und Kanada angeboten werden, die beispielsweise die BDAE bestenfalls nur als Sonderfall im Portfolio hat. Zudem zeigt die BDAE aus meiner Sicht hier und da kleinere Schwächen im Bedingungswerk. Zum Beispiel ist bei der BDAE in der Regel nur der medizinisch notwendige Rücktransport versichert, während die Care Concept auch den empfohlenen Rücktransport übernimmt.

 

Die große Auswahl an Tarifen der Care Concept ist jedoch Fluch und Segen zugleich. Zwar gibt es für jeden Auswanderer bzw. jede Auswanderin den perfekten Tarif, allerdings muss man sich zuerst durch den Tarifdschungel kämpfen, um ihn zu finden. Nachfolgend habe ich verschiedenen Tarife der Care Concept mit einer kurzen Merkmalsbeschreibung in Excel übertragen und euch zur besseren Übersicht zur Verfügung gestellt. 

 

Ein Tarif, der grundsätzlich weltweite Schutz bietet, unbefristet läuft und bei dem auch die Staatszugehörigkeit nichts zur Sache tut, ist der „My Health Care“-Tarif. Er ist individuell anpassbar bzgl. Geltungsbereich, Versicherungsumfang und mitversicherte Personen. Der Nachteil an diesem Tarif ist nur die umfangreichere Risikoprüfung bei Abschluss. 

Hier ein paar Preisbeispiele:

Beispiel 1:

Versicherte Personen: Erwachsener (30)
Geltungsbereich: Weltweit
Leistungsmerkmal: Stationär und ambulant
Monatlicher Beitrag: ab 355 EUR

Beispiel 2:

Versicherte Personen: Ehepaar (40 und 40) + Kind (4)
Geltungsbereich: Weltweit ohne NAFTA und Teile Asien
Leistungsmerkmal: Stationär, Ambulant, Zahn & Sehhilfen
Monatlicher Beitrag: ab 650 EUR

Beispiel 3:

Versicherte Personen: Erwachsener (55)
Geltungsbereich: Weltweit ohne NAFTA und Teile Asien
Leistungsmerkmal: Stationär, Ambulant, Zahn & Sehhilfen
Monatlicher Beitrag: ab 517 EUR

Diese Beispiele zeigen, dass die Krankenversicherung, wie eingangs erwähnt, ein sehr komplexes Produkt ist und man sich für den optimalen Schutz Zeit nehmen muss. Ich empfehle hier zur Findung des richtigen Tarifs die genaue Prüfung der aktuellen Lebenssituation, dem Vorhaben unter Berücksichtigung eventueller Vorerkrankungen und die Ausprägung des Lifestyles als digitaler Nomade bzw. digitale Nomadin. Ist das Vorhaben und das Leben als Staatenloser geplant müssen zudem die Tarife und deren Bedingungswerke unter Berücksichtigung der Planung abgeglichen und abgeschlossen werden.

 

Rechtsschutzversicherung:

Auch eine Rechtsschutzversicherung als perpetual traveler abzuschließen, ist deutlich komplizierter und bürgt viele Gefahren. Bei meinen Recherchen zeigten sich viele Rechtsschutzversicherer von einer schwierigen Seite, da sie alle verschiedenen Auffassungen von einer Geschäftsreise oder einem vorrübergehenden Aufenthalt in dem jeweiligen Land haben.

Auch gibt es Versicherer, die einen Mindestaufenthalt von beispielsweise 30 Tagen pro Jahr in Deutschland fordern. Oft gilt der Rechtsschutz auch nur in Deutschland bzw. nur vorrübergehend im Ausland. Weiterhin sind hier auch nicht immer alle Länder betroffen, da beispielsweise die USA aufgrund ihres komplizierten Rechtssystems nahezu immer ausgeschlossen wird. Auch Geschäftsreisen im Ausland sind teilweise mitversichert, was jedoch wiederrum abhängig vom Versicherungsunternehmen und dem jeweiligen Tarif ist, welcher wieder vom Vorhaben und den gewollten Bausteinen (Privat, Beruf, Verkehr, Immobilie, Gewerbe) abhängt.

Ich persönlich habe hier gute Erfahrungen mit der ARAG gemacht. Aber auch hier muss die aktuelle Situation des Versicherungsnehmers genau bewertet, das zu versichernde Vorhaben richtig eingegrenzt und die Ausprägung des Staatenlos-Lifestyles eingeordnet werden, sodass der richtige Versicherungstarif gewählt werden kann.

 

Betriebliche Haftpflichtversicherungen:

Bei meinen Beratungsgesprächen zur Absicherung der Staatenlosigkeit handelt es sich meistens um Selbstständige. Daher konnte ich mich bereits auch tief in diese Thematik einarbeiten und habe hierzu einige Erfahrungsberichte. Eines vorweg, da dieses Thema oft aufkommt: Befindet sich das Gewerbe im Ausland und hat auch eine ausländische Anschrift, so kann kein deutscher Versicherer hierfür eine Versicherung anbieten. In diesem Fall muss man sich einen Anbieter im jeweiligen Land suchen.

Sollte es sich bei der Selbständigen Tätigkeit um so etwas wie Mentor, Coach, (Unternehmens-)Berater, Trader oder Aktienhändler handeln, ist hier eine Vermögensschadenhaftpflicht interessant und auch trotz Aufenthalt im Ausland versicherbar. Hier ist die Mailo ein guter Anbieter.

Kurz erklärt, wo der Unterschied bei einer Vermögensschadenhaftpflicht und einer betrieblichen Haftpflichtversicherung besteht: Die Vermögensschadenhaftpflicht ist vor allem für Dienstleister interessant. Wenn man als Anlageberater beispielsweise etwas vertauscht und dadurch einen falschen Rat gibt, wodurch dem Kunden ein finanzieller Schaden entsteht, springt die Vermögenschadenhaftpflichtversicherung ein.

Die betriebliche Haftpflichtversicherung ist eher interessant für Handwerker oder das produzierende Gewerbe. Diese Versicherung ist vergleichbar mit einer privaten Haftpflichtversicherung, jedoch bezogen auf die gewerbliche Tätigkeit. Wenn man also beispielsweise beim Kunden vor Ort versehentlich etwas beschädigt, so haftet hier nicht die private, sondern die gewerbliche Haftpflicht, da das Treffen aus beruflichen Gründen vereinbart wurde.

 

Berufsunfähigkeitsversicherung:

Zuletzt möchte ich hier noch kurz auf die eingangs erwähnte Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) eingehen, da ich in Beratungsgesprächen immer wieder merke, dass diese wichtige Absicherung unterschätzt wird. 

Die BU zahlt bei einem Berufsunfähigkeitsgrad von 50% eine vertragliche vereinbarte monatliche Leistung bis man (in der Regel) 67 Jahre alt ist. Somit ist sie DIE finanzielle Absicherung, wenn aufgrund eines Unfalls oder auch der Psyche die weitere berufliche Tätigkeit beeinträchtigt bzw. nicht mehr ausgeübt werden kann und hierdurch das monatliche Einkommen komplett wegbricht.

Für den Abschluss einer BU muss man deutscher Staatsbürger sein. Ändert man im weiteren Verlauf die Staatszugehörigkeit oder verlegt den Wohnsitz ins Ausland, bleibt der Versicherungsschutz erhalten. Wichtig ist hierbei nur darauf zu achten, dass der gewählte Versicherer einen entsprechenden Deckungsbereich anbietet. Im deutschen Markt existieren weit mehr als 100 Tarife und für jede Person ist wieder ein anderes Leistungskriterium entscheidend. Daher ist auch die BU ein eher komplexes Produkt und muss weise ausgewählt werden. Daher gelten hier dieselben Dinge wie bereits bei der Krankenversicherung und bei der Rechtsschutzversicherung. Eine vorangegangene Planung und Analyse ist hier alles.

 

Fazit:

Der Schritt ins digitale Nomadentum ist ein Umbruch des bisherigen Lebens. Aus diesem Grund ist es umso wichtiger, auch die Versicherungen an die neuen Lebensumstände anzupassen, sodass man auch in Zukunft sicher aufgestellt ist. Versicherungen schützen vor Haftungsansprüchen, finanziellen Problemen und Verlust des Lebensstandards. Daher ist eine Durchsicht der bestehenden Versicherungen und der detaillierten Suche nach passenden Versicherungen, die den geänderten Lifestyle ergänzen, unerlässlich.

 

Zur Eingrenzung des Versicherungsbedarf sollte sich daher jeder im Vorfeld überlegen, wie sein bzw. ihr künftiges Lebensmodell aussieht, welche Pflichten damit einhergehen und wie der individuelle Lebensstandard optimal abgesichert werden kann. Dies gilt auch für all diejenigen, die bereits staatenlos sind.

 

Weiterhin ist zu beachten, dass der vorliegende Artikel nur einen ersten Überblick bietet und nicht auf alle Versicherungen eingeht bzw. dies den Rahmen des Artikels sprengen wurde. Es handelt sich hierbei lediglich um die größten Stolpersteine. Auch wurde der Artikel unter Rücksichtnahme meiner Erfahrung durch meine bisherigen Staatenlos-Kunden und den Fragen, die mir häufig gestellt werden, geschrieben. Es handelt sich somit um einen guten Erfahrungsschatz, aber jeder Fall muss individuell beurteilt werden.

Daher hier nochmal die wichtigsten Schritte auf einem Blick:

  1. Der Lifestyle als digitaler Nomade bzw. digitale Nomadin muss im Vorfeld genaustens geplant werden – hierfür am besten direkt Christoph kontaktieren.
  2. Bevor der Schritt ins digitale Nomadentum getätigt wird, sollten aktuelle Versicherungen überprüft und der weitere Bedarf analysiert werden.
  3. Geeignete Anbieter und Versicherungssparten müssen hierzu unter Rücksichtnahme des neuen Lifestyles identifiziert und zur rechtlichen sowie finanziellen Absicherung im richtigen Tarif abgeschlossen werden.

 

Egal ob du bereits den Staatenlos-Lifestyle lebst oder dies künftig vorhast – ich unterstütze dich gerne dabei! Dazu berate ich dich, wie zuvor schon Christoph, zu euren individuellen Fragestellungen rund um das Thema Versicherungen speziell im Zusammenhang mit der Staatenlosigkeit.

 

Eine stetig steigende Anzahl an Kunden aus diesem Bereich und Christoph selbst vertrauen mir bereits in dieser Sache. Ich bin ihr Ansprechpartner und helfe ihnen sicherzustellen, dass sie ihren einzigartigen Lifestyle mit Sicherheit genießen können. Das Schönste ist dabei, dass das ganze kostenlos für dich ist. 

 

Kontaktiere mich gerne unter r.lerch@f-q.de und wir vereinbaren ein unverbindliches Erstgespräch. Ich freue mich, Dich beim Beginn eures neuen Lebensabschnitts zu unterstützen!

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41 Steuern im Detail – die krasse Abgabenlast in der BRD

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Viele Leser verfolgen sicher Staatenlos.ch seit 6 Jahren, weil sie eines Tages genug vom deutschen Fiskus hatten. Der deutsche Staat gehört weltweit zu den gierigsten, die Steuerlast schreibt gelegentlich Rekorde: Laut der OECD ist Deutschland 2020 unter den Industrieländern das Land mit der höchsten Abgabenlast.

 

Während ich hoffe, dass die meisten Leser sich dieser Knechtschaft bereits entzogen haben, dürften einige leider immer noch ein trostloses Dasein in der BRD fristen. Für diese Gruppe habe ich nun an dieser Stelle eine Zusammenfassung aller Steuern in Deutschland bereitgestellt, damit sie dies als weitere Inspiration nutzen können, Deutschland endlich den Rücken zu kehren. Denn die oft klein geredete Abgabenlast kann Unsummen erreichen wenn man weiß womit man es überhaupt zu tun hat – denn viele Steuern sind versteckt.

 

Deshalb untersuchen wir in diesem Artikel die 41 gängigsten Steuern  bzw Abgaen in Deutschland. Die Zwangsversicherung ist dabei außen vor gelassen, sollte aber nicht vergessen werden. Vielleicht wird dir damit gewahr wie viel Steuern Du wirklich zahlst. Viele Dinge des täglichen Lebens werden doppelt- und dreifach besteuert ohne dass Du es mitbekommst. Und auch ich muss ordentlich blechen bei meinen kurzen Besuchen in der BRD. Die ganzen Verbrauchssteuern finanzieren die marode Infrastruktur, die ich nutzen muss, um ein Vielfaches.

Zum Einstieg eine kleine Erklärung, wie das deutsche Steuersystem funktioniert. In Deutschland können sowohl die Bundesregierung als auch die Landesregierungen und Gemeinden Steuern erheben (und abschaffen, was freilich selten vorkommt). Bei Zöllen und Finanzmonopolen hat der Bund das alleinige Recht, diese Steuern zu erheben, in den anderen Fällen haben Bund und Länder beide das Recht zur Erhebung. Der Bund hat das Vorrecht für die Erhebung von Steuern, deren Aufkommen ganz oder teilweise dem Bund zustehen (die Verteilung des Steueraufkommens wird im nächsten Absatz etwas genauer erklärt); die Länder können Steuern erheben, wenn der Bund von seinem Vorrecht nicht Gebrauch macht und haben das Privileg zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer. Diese Gesetzgebungskompetenz wird im Grundgesetz, Artikel 105 geregelt.

Nach dem Raub wird die Beute unter Bund, Länder und Gemeinden verteilt. Das Aufkommen einiger Steuern fließt allein dem Bund zu, andere allein den Ländern oder Gemeinden, während wiederum andere gleichermaßen unter den drei Plünderern verteilt werden (sogenannte Gemeinschaftssteuern). So fließen z.B. die Einnahmen aus der Kfz-Steuer allein an den Bund, während das Aufkommen der Einkommenssteuer und Umsatzsteuer zwischen Bund, Ländern und Gemeinden verteilt wird. Diese Ertragskompetenz wird im Grundgesetz, Artikel 106 geregelt.

Ebenso wichtig sind die Organisationen, die für die Verwaltung der Steuern zuständig sind. Jedes deutsche Kind dürfte schon das Wort „Finanzamt“ gehört haben. Bei den Finanzämtern handelt es sich aber nur um eine von vielen Landesfinanzbehörden, die den Großteil der Steuern in der BRD verwalten, d.h., der Steuerzahler muss sie dort einreichen. Neben den Landesfinanzbehörden gibt es zusätzlich noch Bundesfinanzbehörden und Finanzbehörden von Gemeinden. Jede dieser Behörden ist für die Verwaltung von verschiedenen Steuern zuständig. Diese Verwaltungskompetenz wird in Grundgesetz, Artikel 108 festgelegt. Nach dieser trockenen Theorie nun auf zu der schmerzhaften Praxis. 

Als kleine Anmerkung vorab sei klargestellt, dass all die genannten Zahlen zu den Einnahmen der jeweils genannten Steuern aus der Vor-Corona-Zeit stammen.  Dass wir mehr und höhere Steuern bekommen ist fast so sicher wie der Tod – aber Staatenlos.ch hilft Dir deine Steuerlast legal auf Null zu senken!

 

  1. Abgeltungsteuer

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz: Bund/Länder
Verwaltungskompetenz: Länder

Steuerlast: 25 Prozent

Diese Steuer ist wichtig für alle, die mit Finanzprodukten aller Art Geld verdienen wollen. Aktien, Fonds, Zinsgewinne – alles fällt unter dieser Steuer. Bei ihr handelt es sich um eine Form der Einkommensteuer. Sie wird vom Schuldner direkt an den Staat abgeführt, wenn er dem Gläubiger seine Kapitalgewinne auszahlt. Steuerpflichtig sind dabei lediglich privat erzielte Kapitalgewinne, Gewinne aus Betriebsanlagen oder anderen müssen bei der Einkommensteuer getrennt angegeben werden. Es gibt einen Grundfreibetrag, unter dem die Abgeltungsteuer nicht anfällt, dasselbe gilt für Rentensparpläne in der Ansparphase (Riester-Rente und Rürup-Rente). Eine Ermäßigung gibt es im Rahmen des Ehegattensplittings (dazu siehe unter Einkommensteuer). Verluste, die sich aus Finanzprodukten ergeben, können nur unter bestimmten Voraussetzungen verrechnet werden – man denke nur an den Fall Uli Hoeneß, der Millionen verzockte und dennoch ins Gefängnis musste, weil er darauf keine Steuern zahlte.

Vor der Unternehmensteuerreform 2008, die 2009 in Kraft trat, wurden Kapitalgewinne durch die Kapitalertragsteuer und die Zinsabschlagsteuer besteuert. Durch die Reform wurden sie zusammengelegt, dennoch taucht in den Medien noch immer oft der Name „Kapitalertragsteuer“ auf, wenn die Abgeltungsteuer gemeint ist. Der Name Abgeltungsteuer kommt daher, weil Kapitalgewinne durch sie für die Einkommensteuer „abgegolten“ werden, d.h. sie müssen dort nicht mehr angegeben werden. Die Länder verwalten die Steuer, die Einnahmen fließen an Länder und Bund.

Oft wird in den Medien die vermeintliche Ungerechtigkeit lamentiert, dass Kapitalgewinne geringer besteuert werden als Arbeitslöhne. Das ist jedoch falsch. Tatsächlich liegt zwar der Spitzensteuersatz der Lohnsteuer bei 45 Prozent, aber es gibt (neben einem Grundfreibetrag) verschiedene Steuersätze, und die meisten Deutschen zahlen niedrigere Steuersätze, die bis zu 14 Prozent reichen. Wenn man dann noch die vielen Absetzungsmöglichkeiten bei der Lohnsteuer betrachtet, zahlen selbst die bestbezahlten Arbeitnehmer nur selten mehr als 25 Prozent der Lohnsteuer, mit Sicherheit aber nicht die Mehrheit der Arbeitnehmer. Außerdem: Selbst wenn Kapitalgewinne geringer besteuert werden würden als Arbeitslöhne, wäre das ein wunderbares Argument, um die Steuern auf Arbeit zu senken. Leider denken unsere Politiker anders …

 

  1. Abzugssteuern bei beschränkt Steuerpflichtigen

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz: Bund/Länder
Verwaltungskompetenz: Bund

Steuerlast: 15 Prozent, bei Aufsichtsratvergütungen 30 Prozent

Als Abzugssteuern gelten alle Steuern, die von den Menschen, die selbst die Steuerlast tragen, nicht direkt gezahlt, sondern von einem Dritten an den Staat abgeführt werden. Dazu zählen z.B. die Abgeltungsteuer oder die Lohnsteuer. An dieser Stelle werden wir aber nur auf die Abzugssteuern auf beschränkt Steuerpflichtige eingehen. Das deutsche Steuersystem unterscheidet nämlich zwischen unbeschränkt Steuerpflichtigen und beschränkt Steuerpflichtigen. Bei der ersten Gruppe handelt es sich um Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Sie sind mit ihrem gesamten, weltweit erzielten Einkommen in Deutschland steuerpflichtig. Bei der zweiten Gruppe handelt es sich um Menschen, die in Deutschland Einkommen erzielen, aber keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Zu den beschränkt Steuerpflichtigen zählen sowohl natürliche Personen (d.h., real existierende Personen) als auch juristische Personen (rechtliche Konstrukte wie Unternehmen, Vereine, usw.). Sie müssen auf das Einkommen, das sie in Deutschland erzielen, eine Steuer von 15 Prozent zahlen. Unter den zu besteuernden Einkommen fallen z.B. Einkommen aus künstlerischen oder sportlichen Tätigkeiten, durch Auftritte in TV-Shows, durch die Nutzung von Urheberrechten oder die Vergütungen für die Tätigkeit als Aufsichtsrat in einem Unternehmen mit deutschem Sitz. Wer z.B. als im Ausland lebender Musiker ein Konzert in Deutschland gibt oder als Tennisspieler ein Turnier bestreitet, muss 15 Prozent seines Honorars an den Staat abgeben; die Veranstalter der Events ziehen diese 15 Prozent bereits vor der Bezahlung vorsorglich ab und führen sie an den Staat ab, bevor der Musiker oder Sportler sie zu sehen bekommt. Für das Einkommen, das aus der Tätigkeit als Aufsichtsrat eines deutschen Unternehmens entsteht, gilt ein höherer Steuersatz; er liegt bei 30 Prozent (oft „Aufsichtsratsteuer“ genannt).

Die Abzugssteuern für beschränkt Steuerpflichtige sind ein Teil der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer. Natürliche Personen müssen für gewöhnlich auf jedes erzielte Einkommen die Einkommensteuer zahlen, juristische Personen die Körperschaftsteuer. Da das bei beschränkt Steuerpflichtigen ein sehr hoher Aufwand wäre – ihr Wohnsitz liegt im Ausland – wird die Besteuerung ihrer in Deutschland erzielten Einkommen durch die Abzugssteuern übernommen. Wer sie zahlt, muss diese erzielten Einkommen nicht mehr in der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer angeben. Von der Steuer befreit sind Menschen und Körperschaften, wenn sie, als alleinige oder als eines von mehreren Mitgliedern eines einzelnen Auftritts im Bereich von Kunst, Sport oder Unterhaltung, weniger als 250 Euro einnehmen.

Das System der Besteuerung von beschränkt Steuerpflichtigen gibt es seit 1930ern, die letzte Fassung stammt von 2009. Im Zuge der Globalisierung ist es immer wichtiger geworden, da es immer mehr internationale Auftritte von Musikern, Sportlern usw. gibt und immer mehr Aufsichtsratsmitglieder in deutschen Unternehmen ihren Wohnsitz im Ausland haben. Die Steuern werden vom Bundeszentralamt für Steuern verwaltet, die Einnahmen fließen Bund und Ländern zu.

 

  1. Agrareinfuhrabgaben

Gesetzgebungskompetenz: EU/Bund
Ertragskompetenz: EU
Verwaltungskompetenz: Bund (Zoll)

Steuerlast: je nach Produkt unterschiedlich

Seit dem Beitritt zur Europäischen Union hat Deutschland seine Zölle mit allen anderen EU-Mitgliedern vereinheitlicht, ein Vorgang, den man Harmonisierung nennt. Dazu gehören die Zölle für Agrarwaren. Diese werden durch EU-Verträge und nationale Gesetzgebungen gleichermaßen geregelt. Zahlen müssen sie natürlich nur Exporteure aus Ländern, die nicht der EU angehören („Drittstaaten“ genannt), innerhalb der EU herrscht Zollfreiheit. Die Zölle greifen dann, wenn bei der Einfuhr von Agrarwaren in die EU der Preis niedriger ist als der durchschnittliche Preis in der EU; die Differenz zwischen beiden Preisen muss an den Zoll abgeführt werden. Die Einnahmen fließen in den EU-Haushalt.

 

  1. Agrarausfuhrabgaben

Gesetzgebungskompetenz: EU/Bund
Ertragskompetenz: EU
Verwaltungskompetenz: Bund (Zoll)

Steuerlast: aktuell ausgesetzt

Bei den Agrarausfuhrabgaben werden Exporte von der EU in Drittstaaten besteuert, wenn sie zu einem niedrigeren Preis verkauft werden als dem durchschnittlichen Preis der EU. Die Idee dahinter ist, den Binnenmarkt der EU vor möglichen Engpässen durch zu viele Exporte zu schützen. Selbstverständlich handelt es sich dabei um ökonomischen Analphabetismus, denn kein Land ist je in eine Krise gerutscht, weil die Bürger und Unternehmen ohne Lenkung des Staates dummerweise „zu viele Exporte“ machten. Die gute Nachricht: Derzeit sind keine Ausfuhrabgaben vorgesehen.

 

  1. Alkoholsteuer

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz: Bund
Verwaltungskompetenz: Bund (Zoll)

Steuerlast: 1303 Euro pro Hektoliter reinen Alkohol

Der Mensch trinkt gerne Alkohol, der Staat besteuert gerne seine Bürger. Die logische Folge ist, dass die Staaten aller Welt seit Jahrhunderten gerne Steuern auf alkoholische Getränke erheben. In Deutschland übernahm das von 1919 bis 2017 das Branntweinmonopolgesetz, das ab dem 1. Januar 2018 von der Alkoholsteuer ersetzt wurde. Wie zu erwarten, macht der deutsche Alkoholkonsum die Alkoholsteuer zu einem einträglichen Geschäft für den deutschen Staat, denn die Einnahmen der Steuer belaufen sich auf mehr als 1 Milliarde Euro pro Jahr. Leider wahr: Jedes Mal, wenn sie sich in Deutschland betrinken, finanzieren sie die Plünderer.

Mit der Reform, die 2018 in Kraft trat, wurde die Alkoholbesteuerung mit den EU-Ländern harmonisiert. Im Alkoholsteuergesetz wird folglich auf die Kombinierte Nomenklatur (einer EU-Liste von Waren) verwiesen, um die alkoholischen Erzeugnisse aufzuzählen, die unter der Steuer fallen. Es handelt sich hierbei um Ethylalkohol mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt oder unvergällt, und Spirituosen, jeweils mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent; sowie um andere Getränke und Mischungen derartiger Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent.

Die Höhe der Steuer wird gemäß der reinen Alkoholmenge bei einer Temperatur von über 20 Grad Celsius gemessen. Für einen Hektoliter (100 Liter) Alkohol zahlt man 1303 Euro. Ermäßigungen gibt es sowohl für Alkohol, der in einer Abfindungsbrennerei gewonnen wird, die jährlich bis zu 3 Hektoliter gewinnt, als auch für Alkohol, der in einer Verschlussbrennerei gewonnen wird, die jährlich bis zu 4 Hektoliter gewinnt. Im ersten Fall zahlt man 1022 Euro pro Hektoliter, im zweiten Fall 730 Euro pro Hektoliter. Komplett von der Alkoholsteuer befreit werden können Alkoholerzeugnisse, wenn sie für Arzneimittel, Lebensmittel (außer Getränken natürlich), Aromen, Essig, kosmetische Mittel und im Rahmen von Heiz- und Reinigungszwecken, die nicht der Warenherstellung dienen, verwendet werden. Die Steuer wird vom Zoll eingetrieben und die Einnahmen fließen dem Bund zu.

Das Wort „Alkoholsteuer“ impliziert für den unschuldigen Leser, dass es die einzige Steuer auf alkoholische Erzeugnisse ist. Doch weit gefehlt. Neben der Alkoholsteuer gibt es noch die Alkopopsteuer, Biersteuer, Schaumweinsteuer (die eine nette Geschichte hat, siehe weiter unten) und Zwischenerzeugnissteuer. Auf diese werden wir noch zu sprechen kommen.

 

  1. Alkopop-Steuer

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz: Bund
Verwaltungskompetenz: Bund (Zoll)

Steuerlast: 5500 Euro pro Hektoliter reinen Alkohol

Die Alkopopsteuer wurde 2004 mit dem Ziel eingeführt, junge Menschen zu schützen. Alkoholartige Süßgetränke sollten so verteuert werden, dass sie sich junge Menschen nicht mehr leisten können. Das Ziel wurde nicht erreicht, denn trotz eines Rückgangs des Alkoholkonsums in der Gesamtbevölkerung nahm der Alkoholkonsum der 12- bis 17-jährigen in den Jahren nach der Einführung der Alkopopsteuer zu. Anstatt junge Menschen zu schützen, führte die Steuer wohl dazu, dass Kinder mehr von ihrem Taschengeld für Alkohol ausgaben. Trotzdem wurde sie natürlich nicht wieder abgeschafft.

Von der Steuer betroffen sind Mischgetränke aus Alkohol mit alkoholfreien oder -armen Getränken, die trinkfertig in verschlossenen Behältnissen verkauft werden und einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2, aber weniger als 10 Volumenprozent aufweisen. Die Höhe der Steuer ist weit höher als bei der Alkoholsteuer: Sie beträgt 5500 Euro pro Hektoliter reinen Alkohol bei einer Temperatur von über 20 Grad Celsius. In der Praxis ist das aber wenig für den deutschen Staat, da sie weniger Getränke betrifft als die Alkoholsteuer und es weniger Jugendliche gibt als Erwachsene und Alte. Somit bringt die Alkopopsteuer trotz des ganzen Komasaufens lediglich 2 Millionen Euro pro Jahr ein.

 

  1. Bauabzugsteuer

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz:
Verwaltungskompetenz: Länder

Steuerlast: 15 Prozent

Die Bauabzugsteuer, offiziell Steuerabzug bei Bauleistungen genannt, ist ein Teil der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer. Sie muss sowohl von Handwerkern (Einkommen von natürlichen Personen, einkommensteuerpflichtig) als auch von Bauunternehmen (Einkommen von juristischen Personen, körperschaftsteuerpflichtig) gezahlt werden. Ihre Einführung im Jahr 2002 diente dazu, Schwarzarbeit im Baugewerbe zu bekämpfen. Demnach muss bei jeder anfallenden Bauleistung der Auftraggeber 15 Prozent des Rechnungsbetrags an den Staat abführen. Anders gesagt: Um die Legalität einer Tätigkeit attraktiver zu machen, wird eine Steuer auf sie eingeführt. Das ist die berühmte Politiker-Logik. Nicht vergessen: Natürlich kommt bei der Rechnung noch die Umsatzsteuer hinzu.

Wenn die erbrachte Bauleistung unter 5.000 Euro liegt, fällt die Bauabzugsteuer weg; ebenso, wenn es sich um Vermietungsumsätze handelt, die nicht umsatzsteuerpflichtig sind und deren erbrachte Leistung unter 15.000 Euro liegt. Die Steuer wird von den Ländern verwaltet.

 

  1. Biersteuer

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz: Länder
Verwaltungskompetenz: Bund (Zoll)

Steuerlast: 0,787 Euro pro Hektoliter je Stammwürzegehalt Grad Plato

Die dritte Steuer auf alkoholische Getränke in unserer Liste ist die Biersteuer. Sie fällt auf Bier aus Malz und Mischungen von Bier mit nichtalkoholischen Getränken an (z.B. Radler). Die Höhe der Steuer ist gesetzlich bis auf die dritte Cent-Stelle festgelegt: 0,787 Euro pro Hektoliter je Grad Plato. Da die meisten Leser hier keine Chemiker sein dürften, werden sie mit dieser Erklärung wenig anfangen können, deswegen an dieser Stelle: Die Einheit Plato berechnet nicht den philosophischen Anteil eines Produkts, sondern den Stammwürzegehalt der aus dem Malz gelösten Inhaltsstoffe, die während der Bierproduktion anfallen. Für ein gewöhnliches Bier mit etwa 12 Grad Plato entfällt etwa 9,44 Cent an Biersteuer.

Ermäßigungen gibt es für Brauereien, die jährlich weniger als 200.000 Hektoliter produzieren und rechtlich und wirtschaftlich mit keiner anderen Brauerei verbunden sind. Die Vergünstigungen wird in 1.000 Hektoliter-Schritten berechnet und endet bei 5.000 Hektolitern und weniger, in dem Fall entfällt 56 Prozent des Regelsteuersatzes. Komplett entfällt die Biersteuer für Haustrunk – dabei handelt es sich rechtlich um nur innerhalb des Betriebs eingesetztes Eigenprodukt – und für die ersten 200 Liter von nicht-kommerziellen Hobbybrauern. Trotz der deutschen Liebe zum Bier gehen die Einnahmen der Biersteuer zurück. Zuletzt presste der Zoll etwa 600 Millionen Euro pro Jahr aus den Brauereien heraus, die Einnahmen fließen an die Länder.

 

  1. BNE-Eigenmittel

Gesetzgebungskompetenz: EU/Bund
Ertragskompetenz: EU
Verwaltungskompetenz: Bund

Steuerlast: abhängig vom EU-Haushaltsplan

Der deutsche Steuerzahler finanziert mit seinen Abgaben nicht nur den deutschen Staat, sondern auch die Europäische Union. Die EU finanziert sich aus vier Einnahmequellen:

– Beiträge, die Staaten auf Grundlage ihres Bruttosozialprodukts bzw. Bruttonationaleinkommen (BNE) zahlen müssen, BNE-Eigenmittel genannt (sie machen derzeit 75 Prozent der Einnahmen aus),
– Zölle und Zuckerabgaben, traditionelle Eigenmittel genannt (13 Prozent)
– Beiträge, die aus den nationalen Umsatzsteuern in den EU-Haushalt fließen, Mehrwertsteuer-Eigenmittel genannt (11 Prozent).
– sonstigen Einnahmen, die z.B. auf Bezüge von EU-Personal anfallen (1 Prozent)

Die BNE-Eigenmittel sind somit keine Steuer auf die deutschen Bürger, sondern eine Art EU-Steuer auf den deutschen Bundeshaushalt. Es ist nicht vorgesehen, dass sie 75 Prozent der Finanzierung des EU-Haushalts ausmachen müssen. Der Grund für diesen hohen Anteil ist, dass die BNE-Eigenmittel die Differenz aus allen anderen Einnahmequellen und den geplanten Ausgaben des EU-Haushalts abdecken sollen. Aufgrund der immer wachsenden Ausgaben steigt auch der Posten der BNE-Eigenmittel immer weiter an. Jeder Staat zahlt einen verschiedenen Beitrag, der proportional zu seiner Wirtschaftskraft ist. Das bedeutet selbstverständlich: Deutschland ist der Zahlmeister der EU. Leider spricht vieles dafür, dass in Zukunft die Beiträge an die EU noch weiter steigen werden. Nur ein Dexit könnte uns retten, und der dürfte niemals kommen …

 

  1. Einfuhrumsatzsteuer

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz: Bund/Länder
Verwaltungskompetenz: Bund (Zoll)

Steuerlast: 19 Prozent

Wie die meisten Deutschen wissen müssten, liegt die Umsatzsteuer in Deutschland bei 19 Prozent. Waren, die aus dem Ausland eingeführt werden, sind von der Steuer nicht befreit. Sie müssen beim Grenzübertritt die Einfuhrumsatzsteuer zahlen, die dieselbe Höhe hat wie die Umsatzsteuer. Für sie gelten dieselben Ermäßigungen wie für inländische Waren. Von der Steuer befreit sind Waren, die sich in einem besonderen Zollverfahren befinden, oder wenn sie aus einem anderen EU-Land kommen (die Steuer betrifft nur Drittstaaten der EU). Die Einnahmen gehen nicht an die EU, sondern an den Bund und die Länder. Sie belaufen sich auf jährlich 50 Milliarden Euro.

 

  1. Einkommensteuer

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz: Bund/Länder/Gemeinden
Verwaltungskompetenz: Länder

Steuerlast: 0-45 Prozent

Die bekannteste Steuer überhaupt ist die Einkommensteuer. Hast du Einkommen, schuldest du einen bestimmten Teil dem Staat. So gesehen, die sichtbarste Form der Besteuerung. Historisch ist die Einkommensteuer überraschend jung. Bis nach dem Mittelalter war sie unbekannt, erst ab dem 19. Jahrhundert begannen Staaten, sie einzuführen, meistens um Kriege zu finanzieren. Die USA führten sie zeitweise während des Bürgerkriegs ein und schafften sie anschließend wieder ab, um sie dann 1913 wieder einzuführen; Frankreich führte sie 1914 ein, um ihre Teilnahme am Weltkrieg zu finanzieren. In Deutschland hatten die meisten Bundesstaaten ab dem 19. Jahrhundert Einkommenssteuern, aber erst 1920, nach der Gründung der Republik, wurde eine einheitliche Einkommensteuer eingeführt. Ein besonderes Detail ist: Die ersten Steuersätze waren in den meisten Ländern im Vergleich zu ihrem heutigen Stand lächerlich gering, sie lagen im niedrigen einstelligen Bereich. Erst mit der Zeit erreichten sie die Höhen, die heute als normal gelten.

Steuerpflichtig sind in Deutschland nur natürliche Personen, also real existierende Menschen und keine rechtlichen Konstrukte (wie z.B. Unternehmen – diese zahlen andere Steuern). Als natürliche Personen gelten sowohl Einzelpersonen als auch Mitglieder einer Personengesellschaft. Menschen, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt steuerpflichtig. Sie müssen ihr ganzes auf der Welt erzielte Einkommen in Deutschland versteuern. Im Einkommensteuergesetz werden sieben verschiedene Einkunftsarten genannt:

– Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
– Einkünfte aus Gewerbebetrieb
– Einkünfte aus selbständiger Arbeit
– Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit
– Einkünfte aus Kapitalvermögen
– Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
– Sonstige Einkünfte

Die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit machen dabei mit großem Vorsprung den größten Anteil der Einkünfte der Deutschen aus. Trotz des Postens „Sonstige Einkünfte“ gibt es noch immer einige Einkünfte, die nicht unter der Einkommensteuer fallen. Diese werden entweder durch andere Steuern erfasst oder bleiben steuerfrei (z.B. Einkünfte aus Lotteriegewinnen).

Bei der Einkommensteuer handelt es sich um eine progressive Steuer, d.h., der Steuersatz steigt nach Einkommenshöhe. Oder anders gesagt: Wer mehr verdient, wird dafür bestraft. Der Grundfreibetrag lag 2020 bei einem Jahreseinkommen von 9.408 Euro. Für Einkommen über dieser Grenze gelten Steuersätze von 14 Prozent bis 42 Prozent, dem Spitzensteuersatz. Um den Spitzensteuersatz zu zahlen, reicht es, ein Jahreseinkommen von 57.052 Euro zu erzielen. Jeder nachfolgende Einkommenszuwachs wird mit demselben Steuersatz besteuert. Schließlich gibt es noch einen letzten Steuersatz von 45 Prozent, der sogenannten „Reichensteuer“, die ab einem Jahreseinkommen von 270.501 Euro fällig wird.

Obwohl die Einkommensteuer als eine Steuer gilt, kann sie auf verschiedene Weise erhoben werden und nicht nur in der jährlichen Einkommensteuererklärung. Arbeitnehmer versteuern ihren Lohn in der Lohnsteuer (siehe weiter unten), sie wird im Lohnzettel vom Arbeitgeber direkt ans Finanzamt abgeführt. Kapitalgewinne werden durch die Abgeltungsteuer versteuert, erbrachte Leistungen im Baugewerbe durch die Bauabzugsteuer, die in Deutschland erzielten Einkommen von Menschen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland durch die Abzugssteuern für beschränkt Steuerpflichtige. Wer diese Steuern gezahlt hat, muss das dabei versteuerte Einkommen nicht mehr in der Einkommensteuer angeben.

Für keine andere Steuer gibt es so viele Ermäßigungen wie bei der Einkommensteuer. Dazu zählen neben dem bereits erwähnten Grundfreibetrag das Ehegattensplitting und der Kinderfreibetrag, durch den Verheiratete und Eltern einen verringerten Steuersatz zahlen. Die Strategie dahinter: Ehepartner sollen mehr Geld übrighaben, um zukünftige Steuerzahler zu produzieren. Außerdem können viele andere Ausgaben von der Steuer abgesetzt werden, so dass der reale Steuersatz für die meisten Deutschen, die sich etwas über das Steuerrecht informieren, unter ihrem ursprünglich vorgesehenen Steuersatz liegt. Das Vergnügen, die Einkommensteuer zu verwalten, liegt bei den Finanzämtern der Länder.

Die Einkommensteuer ist die dickste Steuerquelle des Staates. Allein die Lohnsteuer als ihr größter Teil bringt mehr als 200 Milliarden Euro jährlich ein und macht damit etwa ein Viertel des gesamten Steueraufkommens aus. Die Beute wird unter Bund und Ländern jeweils zu einem Anteil von 42,5 Prozent verteilt, den Gemeinden wird ein Anteil von 15 Prozent zugesprochen. Staatenlos meint: Es braucht dringend einen neuen Robin Hood!

 

  1. Energiesteuer

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz: Bund
Verwaltungskompetenz: Bund (Zoll)

Steuerlast: je nach Produkt unterschiedlich

In unseren Zeiten gilt jede Form von Energieverbrauch als ein Frevel an der Umwelt und unseren Kindern. Da mag es nicht verwundern, dass es eine Energiesteuer. Aber: Die Energiesteuer in ihrem Vorgänger, der Mineralölsteuer, gibt es schon seit 1939. Für die Grünen taugt das Jahr wohl eher nicht zur Jubiläumsfeier, dafür freuen sie sich aber sicher umso mehr um die neueste Version, der 2006 eingeführten Energiesteuer. Besteuert wird der Verbrauch von Energieerzeugnissen (vor allem Mineralöle, Erdgas und Kohle) zu energetischen Zwecken. Der Verkäufer führt die Steuer bei der Rechnung direkt an den Staat ab. Für die verschiedenen Energieerzeugnisse gelten mehr als zwei Dutzend verschiedene Steuersätze. Hier sind einige Beispiele:

Kohle: 0,33 Euro pro Gigajoule
Leichtes Heizöl: 61,35 Euro pro 1.000 Liter
Schweres Heizöl: 25,00 Euro pro 1.000 Kilogramm
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe: 5,50 Euro pro Megawattstunde
Flüssiggas: 60,60 Euro pro 1.000 Kilogramm

Die Steuer wird vom Zoll eingetrieben und fließt in den Bundeshaushalt, die jährlichen Einnahmen betragen über 40 Milliarden Euro. Von der Steuer befreit ist der nichtenergetische Verbrauch der Energieerzeugnisse. Offiziell um den Umweltschutz zu fördern, gibt es Begünstigungen für als umweltfreundlich geltende Energieträger. Auch dieses Detail dürfte die Grünen freuen, denn ihre Lobbyarbeit zahlte sich aus, immerhin werden ihre bevorzugten Energieträger zusätzlich massiv von Subventionen gefördert. Weitere Begünstigungen von der Energiesteuer gibt es u.a. für den Öffentlichen Personennahverkehr, die Land- und Forstwirtschaft und für Energieerzeugnisse innerhalb der Produktion von Energieerzeugnissen. Die Energiesteuer ist aber nicht die letzte Steuer auf den Energieverbrauch, es gibt dank den Grünen noch die Stromsteuer (siehe weiter unten).

 

  1. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz: Länder
Verwaltungskompetenz: Länder

Steuerlast: 7-50 Prozent

An dieser Stelle gehen wir an zwei Steuern an, die weitgehend identisch miteinander sind. Die Erbschaftsteuer sollte eigentlich „Leichenfledderersteuer“ genannt werden. Sie ist fällig, wenn eine natürliche Person nach seinem Tod Vermögen an eine natürliche oder juristische Person hinterlässt. Damit die Vermögensübertragung erbschaftsteuerpflichtig wird, muss die verstorbene Person seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt, sich als deutscher Staatsbürger nicht länger als fünf Jahre im Ausland aufgehalten haben oder, gleich welchen Aufenthaltsstatus, im Dienstverhältnis zu einer deutschen Körperschaft gestanden und dafür einen Arbeitslohn erhalten haben. Eine weitere Bedingung ist natürlich, dass der Erbe das ihm zugesprochene Erbe annimmt. Er hat die Möglichkeit, es bis zum Ablauf einer Frist auszuschlagen (das geschieht Z.B. oft, wenn Schulden geerbt werden). Besteuert werden können grundsätzlich alle Vermögenswerte, wobei es Freibeträge gibt.

Die Höhe der Erbschaftsteuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen der verstorbenen Person, dem Erblasser, und dem Erben. Es gibt drei verschiedene Steuerklassen:

– Steuerklasse I gilt für Ehegatten, Lebenspartner, Eltern und weitere lebende Vorfahren („Voreltern“), Kinder, Stiefkinder und Enkelkinder.
– Steuerklasse II gilt für Geschwister, Neffen ersten Grades, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegersöhne und -töchter, geschiedene Ehegatten, ehemalige Lebenspartner.
– Steuerklasse III gilt für alle übrigen Personen, dazu zählen juristische Personen (Körperschaften).

Je nach Wert des geerbten Vermögens müssen verschiedene Steuersätze gezahlt werden. Es gibt sieben verschiedene Steuersätze, die bei den drei verschiedenen Steuerklassen unterschiedlich berechnet werden:

– Bis zu 75.000 Euro: 7/15/30 Prozent
– Bis zu 300.000 Euro: 11/20/30 Prozent
– Bis zu 600.000 Euro: 15/25/30 Prozent
– Bis zu 6 Millionen Euro: 19/30/30 Prozent
– Bis zu 13 Millionen Euro: 23/35/50 Prozent
– Bis zu 26 Millionen Euro: 27/40/50 Prozent
– Über 26 Millionen Euro: 30/43/50 Prozent

Die Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad. In der Steuerklasse I gibt es die meisten Freibeträge:

– Ehegatten und Lebenspartner können 500.000 Euro einer Erbschaft steuerfrei erhalten.
– Kinder, Stiefkinder und, falls deren Eltern verstorben sind, Enkelkinder, haben einen Freibetrag 400.000 Euro.
– Enkelkinder, deren Eltern nicht verstorben sind, haben einen Freibetrag von 200.000 Euro
– Für alle weiteren Personen der Steuerklasse I gilt ein Freibetrag von 100.000 Euro.
– Für alle Personen der Steuerklasse II und III gilt ein Freibetrag von 20.000 Euro.

Ermäßigungen gibt es vor allem bei der Vererbung von Immobilien. Ein überlebender Ehegatte oder Lebenspartner kann in einem Moment der Menschlichkeit im deutschen Steuersystem das Familienheim sogar komplett steuerfrei übertragen bekommen. In anderen Fällen gelten Vergünstigungen, darunter nicht nur für die vererbten Grundstücke, sondern auch für Hausrat. Auch bei der Vererbung von Betriebsvermögen gelten Ermäßigungen; damit soll verhindert werden, dass die Erben einen Betrieb aufgrund der Steuer auflösen.

Die Schenkungsteuer ist eine Ergänzung zur Erbschaftsteuer. Ihre Regelungen sind weitgehend deckungsgleich zur Erbschaftsteuer (Steuerklassen, Steuersätze, Freibeträge), nur gilt die Schenkungsteuer für die Übertragung von Vermögen durch lebende Personen. Ein Unterschied besteht darin, dass eine Person einen Freibetrag nur alle 10 Jahre annehmen kann. Wer also wertvolle Geschenke verteilen will, sollte das zu strategisch günstigen Zeitpunkten tun.

Durch die Erbschaft- und Schenkungsteuer nimmt der Staat jährlich etwa 7 Milliarden Euro ein. Sie wird von den Finanzämtern verwaltet, die Einnahmen fließen an die Länder. Die Besteuerung von Erbschaften gibt es auf deutschem Boden seit der fränkischen Zeit. Im Jahr 1906 wurden alle landesrechtlichen Erbschaftsteuern vereinheitlicht, dies bildete bis heute die Grundlage für die Besteuerung von Erbschaften. Leichenfledderei hat also eine lange Tradition in Deutschland.

 

  1. Feuerschutzsteuer

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz: Länder
Verwaltungskompetenz: Bund

Steuerlast: abgerechnet von der Versicherungssteuer, zwischen 14-40 Prozent

Brandschutz ist in Deutschland ein wichtiges Thema. Immer strengere Regulierungen machen das Baurechtsgesetz immer dicker. Zusätzlich erhebt der Staat mit der Feuerschutzsteuer eine zweckgebundene Abgabe, die dem Brandschutz dient. Sie wird vom Bund verwaltet und fließt den Ländern zu. Steuerpflichtig sind Versicherungen, die Feuerversicherungen anbieten, wenn sich die versicherten Gegenstände in Deutschland befinden. Sie müssen auf ihre Einnahmen bereits die Versicherungssteuer zahlen (dazu weiter unten), die Feuerschutzsteuer wird davon abgerechnet.

Es wird zwischen drei Formen von Feuerversicherungen unterschieden. Somit ergeben sich folgende Steuersätze, wenn man Versicherungssteuer und Feuerschutzsteuer zusammenrechnet:

– 22 Prozent bei Feuer- und Feuerunterbrechungsversicherungen (davon 40 Prozent Feuerschutzsteuer, 60 Prozent Versicherungssteuer)
– 19 Prozent bei Wohngebäudeversicherungen (davon 14 Prozent Feuerschutzsteuer, 86 Prozent Versicherungssteuer)
– 19 Prozent bei Hausratsversicherungen (davon 15 Prozent Feuerschutzsteuer, 85 Prozent Versicherungssteuer)

Eine erste solche Steuer wurde bereits 1931 eingeführt, in der jüngsten Fassung von 2010 wurde die Verwaltungskompetenz an den Bund übergeben und die aktuellen Steuersätze festgelegt. Die jährlichen Einnahmen liegen bei über 400 Millionen Euro. Obwohl niemand etwas gegen Brandschutz haben dürfte, besteht in Deutschland in dieser Hinsicht eindeutig eine Überregulierung. Es braucht auch sicher keine Feuerschutzsteuer, damit keine Gebäude brennen.

 

  1. Getränkesteuer

Gesetzgebungskompetenz: Länder
Ertragskompetenz: Gemeinden
Verwaltungskompetenz: Gemeinden

Steuerlast: aktuell ausgesetzt

Unsere nächste Steuer, die Getränkesteuer, steht für ein kleines Wunder: Sie ist tatsächlich in ganz Deutschland abgeschafft worden. Wir wissen zwar nicht, ob sie ein Comeback geben wird, aber derzeit ist sie Geschichte. Die Getränkesteuer hat eine Tradition, die bis zum 12. Jahrhundert zurückgeht, und sie hielt sich bis tief ins 20. Jahrhundert. Aber bereits in den 1980er Jahren gab es sie nur noch in Hamburg und einigen wenigen Städten in Hessen und Niedersachsen. Im Jahr 2009 schaffte Offenbach als letzte Stadt die Getränkesteuer ab.

Bis vor ihrer Abschaffung wurde die Getränkesteuer von den Gemeinden verwaltet, sie war eine klassische örtliche Steuer. Von ihr betroffen waren sowohl alkoholische als auch nichtalkoholische Getränke, genauer beschrieben in den Gesetzen der Länder und Satzungen der Gemeinden und Städten. Steuerpflichtig waren alle Betriebe, die diese Getränke verkauften. Sie waren es auch, die sich gegen die Steuer aussprachen. Auch wenn es nur eine sehr kleine Steuer war, ist ihre Abschaffung ein erstaunlicher Erfolg. Hoffen wir, dass sie nie wieder zurückkehrt.

 

  1. Gewerbesteuer

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz: Gemeinden (mit Umlage für Bund/Länder)
Verwaltungskompetenz: Länder/Gemeinden

Steuerlast: je nach Land und Gemeinde unterschiedlich

Diese Steuer ist wichtig für alle, die sich schon einmal selbständig machen wollten. Hand aufs Herz: Das dürfte für viele Leser des Blogs gelten. Die erste Sache, die man machen muss, um in Deutschland ein Gewerbe anzumelden, ist, das Gewerbeamt zu informieren. Dieses möchte sich präventiv auf alle in der Zukunft eventuell erzielten Gewinne seinen Anteil sichern. Von der Steuer betroffen sind neben den tapferen Einzelunternehmern auch Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, ausgenommen sind Freiberufler (z.B. Ärzte, Steuerberater, Unternehmensberater) und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.

Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Gewerbeertrag. Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften gibt es einen Grundfreibetrag von 24.500 Euro. Jeder nachfolgend zu versteuernde Ertrag wird berechnet, indem er zuerst in Hunderterschritten mit der bundesweit geltenden Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert und anschließend ein weiteres Mal mit einem Hebesatz multipliziert wird, der von den Gemeinden festgelegt wird. Letzterer liegt im Durchschnitt um die 400 Prozent (was bedeutet, es muss um das Vierfache multipliziert werden).

Wenn ein Gewerbetreibender 100.000 Euro Ertrag macht und der Hebesatz der Gemeinde bei 400 Prozent liegt, ergibt sich eine Steuerlast von 10.570 Euro:

Grundfreibetrag: 100.500 – 24.500 = 75.500
Steuermesszahl: 75.500 ÷ 100 = 755, 755 x 3,5 = 2.642,5
Hebesatz: 2.642,5 x 4 = 10.570

Die jährlichen Einnahmen durch die Gewerbesteuer belaufen sich auf über 40 Milliarden Euro. Für die Gemeinden stellen sie eine der wichtigsten Finanzierungsquellen dar. Aber sie müssen die Einnahmen durch die Gewerbesteuerumlage, deren Höhe fast jährlich neu bestimmt wird, mit Bund und Länder teilen. Im Bundesdurchschnitt liegt die Gewerbesteuerumlage bei 25 Prozent.

Um die wirtschaftliche Stärke einer Gemeinde zu erfahren, reicht es oft, die Gewerbesteuereinnahmen zu betrachten: Je höher sie sind, desto besser läuft in der Regel die Konjunktur. Eine Erfolgsgeschichte in Sachen Steuersenkungen bietet die nordrhein-westfälische Stadt Monheim. Der Bürgermeister Daniel Zimmermann senkte im Jahr 2012 die Gewerbesteuer drastisch, als Folge stiegen die Gewerbesteuereinnahmen stark an und machten die Stadt schuldenfrei. Wie zu erwarten, haben nur wenige Gemeinden genug politischen Willen und ökonomischen Sachverstand, um es Zimmermann nachzumachen. 

Monheim ist mit einem Hebesatz von 260 zwar gut dabei, aber längst nicht der Spitzenreiter unter den Gewerbesteueroasen. Bei anderen westfälischen Gemeiden mit Hebesätzen um die 700 ist es aber niemanden verkannt wenn er sein Unternehmen lieber nach Monheim umzieht. Gerade bei Online-Unternehmen ist dies auch einfach glaubwürdig machbar. Ein Virtual Office mit ladungsfähiger Anschrift, etwa über einen Co-Working Space, reicht meistens schon aus. 

In Norddeutschland liegen die Gewerbesteueroasen meist in Mecklenburg-Vorpommern wie Rögnitz mit 200 oder Schönbeck mit 220. Im Osten nahe Berlin gibt es Zossen mit 200 und Schönefeld mit 240. Lützen in Sachsen-Anhalt ist mit einem Hebesatz von 209 günstigste Gemeinde in Zentraldeutschland. Die meisten Gewerbesteueroasen gibt es indes in Süddeutschland. Spitzenreiter ist Stammham am Inn in Bayern mit 209. Aber auch Grünwald, Bad Wörrishofen oder Pöcking mit 240 können sich sehen lassen. 

Übrigens gibt es auch gemeindefreie Gebiete in Deutschland, die vom Landkreis verwaltet werden. Hier fällt meist nur der minimale Hebesatz von 200 an. Bekannt ist etwa der Ebersbacher Forst nahe München wo Briefkästen mehrere globaler Fondsgesellschaften domiziliert sind. 2020 wurde jedoch festgestellt, dass nicht der Landkreis, sondern die Landeshauptstadt München  Anspruch auf die erwirtschafteten Gewerbesteuern hat.

 

  1. Grundsteuer

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz: Gemeinden
Verwaltungskompetenz: Länder/Gemeinden

Steuerlast: je nach Grundstücksart sowie Land und Gemeinde unterschiedlich

Einer der ältesten Steuern der Menschheitsgeschichte ist die Grundsteuer. Schon die ältesten Kulturen kamen auf die Idee, den Besitz von Grundstücken zu besteuern. Das aktuelle Grundsteuergesetz in Deutschland stammt von 1973. Besteuert werden alle Grundstücke eines Eigentümers, wobei in der Grundsteuer A land- und forstwirtschaftliche Grundstücke zusammengefasst werden und in der Grundsteuer B bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude.

Die Höhe der Steuer wird in drei Schritten bestimmt. Erst wird jedem Grundstück ein zu einem Stichtag festgelegter Einheitswert gegeben. Die nächsten zwei Schritte ähneln der Bestimmung der Gewerbesteuer. Der Einheitswert wird in Tausenderschritten mit der Grundsteuermesszahl multipliziert, die je nach Grundstück zwischen 2,6 und 10 Prozent liegt; aus dieser Rechnung geht der Grundsteuermessbetrag hervor. Zuletzt wird der Grundsteuermessbetrag mit einem Hebesatz multipliziert, der von den Gemeinden bestimmt wird. Die Hebesätze reichen von 0 bis 1050 Prozent des Grundsteuermessbetrags, im Durchschnitt liegen sie bei etwa 400 Prozent.

Wer ein Grundstück mit einem Einheitswert von 100.000 Euro und einer Grundsteuermesszahl von 3,5 besitzt, in dessen Gemeinde ein Hebesatz von 400 Prozent hat, muss eine Grundsteuer von 1.400 Euro zahlen:

Einheitswert: 100.000
Steuermesszahl: 100.000 ÷ 1.000 = 100, 100 x 3,5 = 350
Hebesatz: 350 x 4 = 1.400

Wenn ein Grundstücksbesitzer unverschuldet einen Wertverlust seines Grundstücks erleidet, kann er einen Antrag auf Erlass der Grundsteuer stellen. Das kann z.B. für Vermieter gelten, denen eine Wohnung abgebrannt ist. Denkmalgeschützte Grundstücke können sich ebenfalls von der Grundsteuer befreien lassen, wenn ihre Kosten für den Erhalt höher sind als ihre Einnahmen (der Gedanke dahinter ist wohl: Deutschland ist zwar eine Neidgesellschaft, aber auch eine Kulturnation). Allerdings bleibt die Grundsteuer von ihrem Wesen her besonders grausam, denn wie jede Steuer auf Vermögenswerte betrachtet sie nicht die Einkommenssituation des Vermögenden. Eine Person, die ein Grundstück mit einem Einheitswert von 50.000 Euro besitzt, aber ansonsten von Sozialhilfe lebt, muss die Grundsteuer trotzdem zahlen. Asozialer geht es kaum.

Die Grundsteuer ist für die Gemeinden die wichtigste Steuer überhaupt. Sie bringt ihnen jährlich 14 Milliarden Euro ein. Wie zu erwarten, liegen die Hebesätze in hochverschuldeten Gemeinden am höchsten, so haben Berlin, Bremen und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen die höchsten Hebesätze. Im Jahr 2018 kam die Steuer in die Schlagzeilen, weil das Bundesverfassungsgerichtshof die Berechnung der Einheitswerte für die alten Bundesländer für verfassungswidrig erklärte, da sie auf das Jahr 1964 zurückgingen. Für die Behörden wäre es jedoch ein extremer Aufwand gewesen, sämtliche Einheitswerte aller steuerpflichtigen Grundstücke noch einmal zu berechnen. Als Folge daraus wurden neue Berechnungsmethoden für die Einheitswerte eingeführt, aber die Streitfragen sind noch immer nicht geklärt. Eine grundlegende Reform der Steuer in den nächsten Jahren scheint unausweichlich, die Bundesländer preschen bereits vor.

 

  1. Grunderwerbsteuer

Gesetzgebungskompetenz: Bund (Höhe durch Länder bestimmt)
Ertragskompetenz: Länder
Verwaltungskompetenz: Länder

Steuerlast: 3,5-6,5 Prozent

Nicht nur Grundstücke sind steuerpflichtig, sondern auch der Erwerb von Grundstücken. Im Kaufvertrag gibt es bereits unzählige Nebenkosten, die Grunderwerbsteuer ist eine von ihnen. Sie wird vom Verkäufer an dem Käufer in Rechnung gestellt und direkt an den Staat abgeführt. Die Höhe der Steuer lag bis 2006 bundesweit bei 3,5 Prozent des Kaufpreises, seitdem kann sie von den Ländern selbst bestimmt werden. Selbstverständlich führte das in der Mehrheit der Länder zu Erhöhungen von bis zu 6,5 Prozent. Die Länder nehmen durch die Steuer jährlich 15 Milliarden Euro ein.

Von der Grunderwerbsteuer befreit ist der Erwerb von Grundstücken, die weniger als 2.500 Euro Wert haben, bei einem Verkauf an Verwandte ersten Grades (dazu zählen Ehe- bzw. Lebenspartner) sowie bei Übertragungen durch Todesfälle und Schenkungen. Schließlich gilt: Wer für einen Kaufvorgang die Grunderwerbsteuer zahlen muss, muss im Gegenzug keine Umsatzsteuer zahlen.

 

  1. Hundesteuer

Gesetzgebungskompetenz: Länder
Ertragskompetenz: Gemeinden
Verwaltungskompetenz: Gemeinden

Steuerlast: Je nach Land oder Gemeinde unterschiedlich

Wer glaubt, dass die Gier des Staates vor dem besten Freund des Menschen zurückschreckt, der irrt gewaltig. Auch Hunde werden in Deutschland besteuert. Genauer gesagt, das Halten von Hunden. Mit dieser Steuer verfolgt der Staat offiziell das Ziel, die Zahl von Hunden zu begrenzen. Es geht nicht um Hundekot auf den Straßen oder gefährliche Kampfhunde, denn das Problem könnte anders angegangen werden, nein, es geht um weniger Hunde. Und, um ehrlich zu sein, möglicherweise geht es doch nicht darum, denn wie immer könnte hinter vermeintlicher Ordnungspolitik schlicht die Gier des Staates stehen.

Die Hundesteuer wird von den Gemeinden verwaltet. Sofern die Landesregierung es nicht vorsieht, kann eine Gemeinde auf eine Hundesteuer verzichten, aber nur wenige Gemeinden erheben keine Hundesteuer (wenn sie es nicht bereits müssen). In den Hundesteuergesetzen der Länder und Gemeinden wird die Höhe geregelt, die je nach Region unterschiedlich ist. Die jährlichen Einnahmen belaufen sich auf über 200 Millionen Euro. Allerdings muss trotz dieser Zahl gesagt werden: Bei der Hundesteuer ist der Ehrliche ist der Dumme. Wer sein Hund nicht anmeldet, muss auch keine Hundesteuer zahlen, und selbst wer es tut, muss meistens kaum Strafen befürchten, wenn er keine Hundesteuer zahlt. Es ist also in der Praxis eine der harmloseren Steuern im grausamen Repertoire des Fiskus.

 

  1. Jagd- und Fischereisteuer

Gesetzgebungskompetenz: Länder
Ertragskompetenz: Kreise/Gemeinden
Verwaltungskompetenz: Kreise/Gemeinden

Steuerlast: Je nach Land, Gemeinde oder Kreis unterschiedlich

Man stelle sich vor, dass man mal kurz eine Auszeit nehmen und einem Hobby nachgehen will, um zu entspannen. Da man kein Grüner ist, entschließt man sich zum Jagen oder zum Fischen zu gehen. Auch hier hält sich der Staat nicht heraus. Diese Tätigkeiten unterliegen in Deutschland selbstverständlich einer Besteuerung.

Die Jagdsteuer und die Fischereisteuer werden von den Ländern erhoben und, wie nur wenige andere Steuern, meistens von den Stadt- und Landkreisen verwaltet. Die Einnahmen von beiden Steuern belaufen sich zusammengerechnet auf etwas mehr als 10 Millionen Euro jährlich. Bei der Jagdsteuer ist das gemäß dem Jagdrecht zum Jagen berechtigte Rechtssubjekt steuerpflichtig. Sie fällt jährlich an und wird nach dem Jahresjagdwert oder im Falle einer Verpachtung auf den vom Pächter zu zahlenden Pachtpreis erhoben. Bei der Fischereisteuer ist die Anzahl der Fischereibezirke (ja, auch das Fischen wird in Deutschland strikt reguliert) Besteuerungsgrundlage. Ähnlich wie bei der Hundesteuer gilt: Wer nicht zahlen will, kann einfach illegal jagen und fischen. Nicht, dass wir bei Staatenlos sowas gutheißen würden – just sayin‘ …

 

  1. Kaffeesteuer

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz: Bund
Verwaltungskompetenz: Bund (Zoll)

Steuerlast: 2,19 Euro je Kilogramm für Röstkaffee, 4,78 Euro je Kilogramm für löslichen Kaffee

Als im 17. Jahrhundert der Kaffeeverbrauch in Deutschland stark zu steigen begann, begannen die deutschen Staaten, den Kaffeekonsum zu besteuern. Diese Tradition überlebte das Kaiserreich, die Weimarer Republik, die Nazi-Zeit und die BRD bis heute. Die letzte Fassung des Kaffeesteuergesetzes stammt von 2009. Demnach ist sowohl beim Verkauf im Inland als auch bei der Einfuhr aus dem Ausland die Kaffeesteuer fällig.

Für einen Kilogramm Röstkaffee muss der Verkäufer 2,19 Euro an Kaffeesteuer an den Staat abführen, für einen Kilogramm löslichen Kaffee 4,78 Euro. Auch Waren, die in einem Kilogramm 10 bis 900 Gramm Kaffee enthalten, werden besteuert. Nicht vergessen: Zur Kaffeesteuer kommt natürlich noch die Umsatzsteuer hinzu. Kaffeeprodukte zählen damit zu den am höchsten besteuerten Gütern, und das, obwohl sein regelmäßiger Konsum im Gegensatz zu Alkohol oder Tabak keine gesundheitlichen Schäden zur Folge hat. Es handelt sich also um bloße, nackte Gier des Staates. Dem Bund bringt die Steuer jährlich 1 Milliarde Euro ein.

 

  1. Kirchensteuer

Gesetzgebungskompetenz: Länder
Ertragskompetenz: Kirchen
Verwaltungskompetenz: Länder/Kirchen

Steuerlast: 8-9 Prozent

Die Trennung von Staat und Kirche ist ein hohes Gut, die aus den Idealen der Aufklärung entspringt. In Deutschland ist man froh darauf, dieses Ziel erreicht zu haben, und schaut auf andere Länder herab, in denen die Religion noch immer die Politik bestimmt, wie z.B. … die USA. Das ist zumindest das Land, das viele Deutsche als das Schreckensbeispiel für zu mächtige religiöse Fundamentalisten sehen. In den USA würde es aber nicht möglich sein, dass der Staat eine Kirchensteuer eintreibt. In Deutschland ist das traurige Realität.

Steuerpflichtig sind alle Menschen, die zu einer Religionsgesellschaft angehören, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist. Für den Islam und Scientology gilt das nicht, für die meisten christlichen Kirchen dagegen schon. Die Mitgliedschaft zu einer Kirche wird durch innerkirchliches Recht bestimmt. Wer die Kirchensteuer nicht zahlen will, kann aus seiner Kirche – in die er in der Regel hineingeboren wurde – austreten, was einen bürokratischen und in einigen Ländern auch finanziellen Aufwand mit sich bringt. Für die, die in ihrer Kirche bleiben wollen, gilt je nach Ländern ein verschiedener Steuersatz. Generell richtet sich die Höhe nach der Einkommensteuer (auch in ihrer Form als Lohnsteuer oder Abgeltungsteuer). Wer in Bayern und Baden-Württemberg lebt, muss zur von ihm gezahlten Einkommensteuer einen Zuschlag von 9 Prozent als Kirchensteuer zahlen, in allen anderen Ländern beläuft sich der Zuschlag auf 8 Prozent.

Ermäßigungen gibt es im Rahmen des Ehegattensplittings, wenn beide Ehepartner einer Kirche angehören (es muss nicht dieselbe Kirche sein). Die Kirchensteuer kann auch selbst als Ermäßigung für die Einkommensteuer dienen, d.h., der gezahlte Beitrag der Kirchensteuer wird bei der Einkommensteuer abgezogen. Diese Regelung gilt nicht für die Abgeltungsteuer, sie muss auch bei Entrichtung der Kirchensteuer weiterhin voll gezahlt werden.

Das Recht der Kirchen, Zwangsbeiträge von den Bürgern einzustreichen, hat eine lange Tradition in Deutschland. Schon zu Zeiten der Kleinstaaterei setzten viele deutschen Staaten diese Maßnahme um, in der Weimarer Verfassung wurde sie 1919 für das gesamte deutsche Staatsgebiet festgelegt, 1933 von den Nazis im Reichskonkordat bestätigt und schließlich 1949 im Grundgesetz nochmals bekräftigt. Die Trennung von Staat und Kirche wurde in Deutschland also nie komplett abgeschlossen. So kommt es, dass die Finanzämter noch im 21. Jahrhundert die Kirchensteuer eintreiben und die Einnahmen von mehr als 12 Milliarden Euro pro Jahr an die Kirchen übertragen. Und diese schaffen es unüberraschend, trotz all der versprochenen karikativen Zwecke noch immer genug Einnahmen zu finden, um sich damit ein sorgenfreies Leben zu gönnen.

 

  1. Körperschaftsteuer

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz: Bund/Länder
Verwaltungskompetenz: Länder

Steuerlast: 15 Prozent

Die Körperschaftsteuer ist die Steuer, die einer „Unternehmensteuer“ am nähesten kommt. Steuerpflichtig sind juristische Personen (Körperschaften), die Einkommen erzielen. Zu ihnen zählen u.a. Vereinen oder Genossenschaften, aber insbesondere Kapitalgesellschaften wie z.B. AG und GmbH, die wichtigsten Rechtsformen von Unternehmen in Deutschland, da sie die meisten Gewinne erzielen und Arbeitnehmer beschäftigen. Jeder Gewinn, den eine Körperschaft pro Jahr macht, muss mit 15 Prozent besteuert werden. Um eine Doppelbesteuerung zu verhindern, werden Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft nicht besteuert.

Natürlich ist die Körperschaftsteuer nicht die einzige Form der „Unternehmensbesteuerung.“ Es gibt für natürliche Personen – zu ihnen zählen die Hassobjekte der Linken, die superreichen Unternehmer – die Einkommensteuer auf unternehmerische Einkünfte; und es gibt die für natürliche und juristische Personen geltende Gewerbesteuer, die ein höheres Aufkommen aufweist als die Körperschaftsteuer. Aber dennoch ist die Körperschaftsteuer in der Öffentlichkeit die bekannteste „Unternehmensteuer.“ Sie wird von den Finanzämtern verwaltet und brachte im Jahr 2019 rund 32 Milliarden Euro ein.

Ihre Geschichte begann in der Gründerzeit des Deutschen Reichs, denn zu dieser Zeit entstand die Rechtsform der Kapitalgesellschaft. Im Jahr 1920 wurde sie, im selben Jahr wie die Einkommensteuer, offiziell eingeführt, und seitdem immer wieder modifiziert, so auch bei der Unternehmenssteuerreform 2008. In den USA lag der Steuersatz des Äquivalents zur Körperschaftsteuer vor Trump übrigens bei 35 Prozent – er senkte ihn auf 21 Prozent. Deutschland ist also überraschenderweise weniger gierig in diesem Bereich.

 

  1. Kraftfahrzeugsteuer

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz: Bund
Verwaltungskompetenz: Bund (Zoll)

Steuerlast: je nach Fahrzeugart und Eigenschaften des Fahrzeugs unterschiedlich

Wer im Autoland Deutschland ein Kraftfahrzeug besitzt, muss die Kraftfahrzeugsteuer zahlen, umgangssprachlich Kfz-Steuer genannt. Unter dem Begriff „Kraftfahrzeug“ fallen z.B. Pkw, Motorräder, Leichtfahrzeuge, Anhänger, Wohnmobile, Lkw und Busse. Besteuert werden dabei alle Fahrzeuge, die sich im Inland befinden. Steuerpflichtig ist der Halter des Fahrzeugs. Ob und wer das Fahrzeug nutzt, ist unwichtig; sofern ein Fahrzeug im Verkehr angemeldet ist, ist es steuerpflichtig, und der Halter trägt die alleinige Steuerlast. Falls es sich um ein Fahrzeug mit einem ausländischen Kennzeichen handelt, dessen Halter nicht in Deutschland lebt, gilt für ein Jahr Steuerfreiheit, wenn in der Zeit mit dem Fahrzeug keine Menschen oder Güter gegen Entgelt befördert werden. Nach einem Jahr muss die Person die Kfz-Steuer zahlen, die das Fahrzeug im Inland nutzt.

Die Höhe der Steuer hängt sowohl von der Fahrzeugart als auch von anderen Kriterien ab, dazu zählen der Hubraum, die Antriebsart, die Schadstoffemission, das Zulassungsdatum und das Gesamtgewicht. Auf dieser Grundlage gibt es Dutzende mögliche Steuersätze für Fahrzeughalter, die diese zur Sicherheit mit sogenannten „Kfz-Steuer-Rechnern“ ausrechnen können. Bei einem Pkw spielen z.B. das Erstzulassungsdatum, die Antriebsart, der Hubraum in Kubikzentimetern (cm3) und der CO2-Ausstoß in Gramm pro Kilometer eine Rolle bei der Berechnung der Steuer. Ein Beispiel:

Ein Pkw, das nach dem 1.1.2014 zugelassen wurde und einen Dieselmotor benutzt, muss derzeit als Kfz-Steuer zahlen:

– 9,50 Euro pro 100 cm3 Hubraum und
– 2,00 Euro pro CO2-Ausstoß in g/km (mit einer Freigrenze von 95 g/km)

Wer ein Fahrzeug mit einem Hubraum von 1.000 cm3 und einen CO2-Ausstoß von 120 g/km hat, muss 145 Euro an Kfz-Steuer zahlen:

– 1.000 ÷ 100 = 10, 10 x 9,50 = 95 Euro
– 120 – 95 = 25, 25 x 2 = 50 Euro
– 95 Euro + 50 Euro = 145 Euro

In der Regel zahlt der Deutsche für neu zugelassene Pkw durchschnittlich zwischen 100 und 200 Euro Kfz-Steuer jährlich.

Im Rahmen der aktuellen Umweltpolitik werden Elektroautos für die ersten fünf Jahre von der Steuer befreit. Komplett von der Steuer befreit sind Fahrzeuge, die ausschließlich zu bestimmten Zwecken eingesetzt werden, z.B. in der Land- und Forstwirtschaft, als Dienstfahrzeuge bei der Polizei, Bundeswehr oder Feuerwehr oder im Linienverkehr oder der Straßenreinigung. Für schwerbehinderte Fahrzeughalter gelten Vergünstigungen.

Es verging nur wenig Zeit von der Patentanmeldung des ersten Automobils im Jahr 1886 bis zur ersten Steuer auf sie, die in Hessen-Darmstadt 1899 eingeführt wurde. Im Jahr 1922 wurde ein modernes Kraftfahrzeugsteuergesetz eingeführt. In der BRD blieb sie lange Zeit Ländersache, aber seit 2014 wird die Kfz-Steuer komplett vom Zoll verwaltet und die Einnahmen von 9 Milliarden Euro jährlich gehen allein an den Bund. Da die Steuer nicht zweckgebunden ist, wird sie nicht ausgegeben, um die Infrastruktur zu fördern, sondern für alles Mögliche, was die Bürokraten wollen.

 

  1. Lohnsteuer

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz: Bund/Länder/Gemeinden
Verwaltungskompetenz: Länder

Steuerlast: 0-45 Prozent

Die Lohnsteuer ist der Teil der Einkommenssteuer, die auf den Lohn der Arbeitnehmer anfällt. Er wird vom Arbeitgeber direkt ans Finanzamt abgeführt, der Arbeitnehmer sieht nie einen Cent davon. Je nach Höhe des Arbeitslohns und dem Familienstand gibt es sechs verschiedene Lohnsteuerklassen, für die es verschiedene Vergünstigungen gibt. Verheiratete bekommen Vergünstigungen gegenüber Ledigen (Ehegattensplitting), Eltern gegenüber Kinderlosen (Kinderfreibetrag) und Geringverdiener gegenüber Hochverdienern. Mit über 200 Milliarden Euro Einnahmen ist die Lohnsteuer die Steuer, die das größte Steueraufkommen überhaupt aufbringt.

 

  1. Luftverkehrsteuer

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz: Bund
Verwaltungskompetenz: Bund (Zoll)

Steuerlast: 12,90-58,82 Euro pro Flug

Wer in einem grünen Haushalt aufgewachsen ist, ist in der Regel empört darüber, wie billig das Fliegen ist. Während er selbst fleißig Meilen sammelt, da er sich regelmäßig von seinem Kampf für eine bessere Welt erholen muss. In Wirklichkeit wird das Fliegen durch eine Reihe an Steuern massiv verteuert. In einer freien Welt würden Flugpreise bei weniger als der Hälfte von den aktuellen Preisen liegen. Ein Beispiel dafür ist die 2011 eingeführte Luftverkehrsteuer.

Die Steuer wird bei jedem Flug fällig, der von Deutschland aus startet. Unwichtig ist dabei, ob es sich um einen Einzelticket oder ein durchgehendes Ticket handelt. Es wird zwischen drei Distanzklassen unterschieden – Kurzstrecke, Mittelstrecke und Langstrecke. Für einen Kurzstreckenflug muss 12,90 Euro gezahlt werden, für einen Mittelstreckenflug 32,67 Euro und für einen Langstreckenflug 58,82 Euro. Zur Erinnerung: Zusätzlich muss bei jedem Flug noch die Umsatzsteuer gezahlt werden. Eine schamlose Ausplünderung.

Von der Steuer befreit sind Sport- und Privatflieger, Flüge aus hoheitlichen, militärischen und medizinischen Zwecken, Tickets von Flugpersonal im Dienst und von Passagieren, die unter zwei Jahre alt sind und keinen eigenen Sitzplatz haben. Die Einnahmen des Bundes durch die Abgabe beliefen sich vor 2020 auf über 1 Milliarde Euro jährlich. Für viele Grüne immer noch zu wenig. Sie werden erst ruhen, wenn Fliegen zu einem Luxus wird, den sich ausschließlich sie selbst leisten können.

 

  1. Mehrwertsteuer-Eigenmittel

Gesetzgebungskompetenz: EU/Bund
Ertragskompetenz: EU
Verwaltungskompetenz: Bund

Steuerlast: 0,15 Prozent der Umsatzsteuereinnahmen

Die Mehrwertsteuer-Eigenmittel gehören zu den Beiträgen der EU-Staaten zur Finanzierung des EU-Haushalts. Festgelegt wird, dass ein Teil der nationalen Umsatzsteuereinnahmen an die EU abgeführt wird. Man kann die Mehrwertsteuer-Eigenmittel somit als eine EU-Steuer auf den deutschen Bundeshaushalt ansehen, keine direkte Steuer auf die deutschen Bürger.

Als Höhe der Beiträge aus den nationalen Umsatzsteuereinnahmen, die in die Klauen der EU fließen, wurde 0,30 Prozent festgelegt. Allerdings gibt es auch hier Ermäßigungen: Staaten mit relativ niedriger Wirtschaftskraft müssen weniger einzahlen, während Staaten, die aufgrund ihrer hohen Wirtschaftskraft einen überproportional großen Anteil zum EU-Haushalt beitragen, ebenfalls einen „Rabatt“ zugesprochen bekommen. Deshalb muss Deutschland mit seiner für den Rest der EU frustrierend hohen Wirtschaftskraft „nur“ 0,15 Prozent seiner Umsatzsteuereinnahmen an die EU abführen.

 

  1. Rennwett- und Lotteriesteuer

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz: Länder
Verwaltungskompetenz: Länder

Steuerlast: 0,25-20 Prozent

Fast jeder Deutsche dürfte schon einmal Lotto gespielt haben, und nicht wenige dürften schon Sportwetten abgeschlossen haben. Das gefällt auch dem Fiskus, denn es macht die Rennwett- und Lotteriesteuer zu einer der Steuern, die dem Staat mehr als 1 Milliarde Euro jährlich einbringen. Besteuert werden Pferderennen, Sportwetten und Lotterien:

– Die Anbieter von Rennwetteinsätzen müssen 5 Prozent der Wetteinsätze an den Staat abführen.
– Die Anbieter von Sportwetten müssen 5 Prozent der Wetteinsätze an den Staat abführen. Es darf auf Sportereignisse im Inland und Ausland gewettet werden, und zwar bei inländischen und ausländischen Wettanbietern. Entscheidend für die Besteuerung ist, ob das Sportereignis in Deutschland stattfindet oder einer der Spieler seinen Wohnsitz in Deutschland hat.
– Die Anbieter von inländischen Lotterien und anderen Ausspielungen müssen 20 Prozent des planmäßigen Preises aller Lose an den Staat abführen; bei ausländischen Losen, die nach Deutschland eingebracht werden, müssen 0,25 Prozent der planmäßigen Preise an den Staat abgeführt werden.

Die Rennwettsteuer muss monatlich gezahlt werden, die Sportwettsteuer am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums und die Lotteriesteuer noch bevor mit dem Losabsatz angefangen wurde. Von der Steuer befreit sind Ausspielungen, bei denen keine Lose verteilt werden oder bei denen die Lose unter dem Wert von 650 Euro liegen – diese gelten aber nur, wenn man kein Gewerbetreibender ist. Auch Ausspielungen, die gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken dienen, sind von der Steuer befreit, solange der Wert der verteilten Lose unter 40.000 Euro liegt. Das Gesetz, auf dem die aktuelle Steuer beruht, besteht bereits seit 1922. Sie wird heute von den Ländern verwaltet.

 

  1. Rundfunkbeitrag

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz: ARD, ZDF, Deutschlandradio
Verwaltungskompetenz: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice

Steuerlast: 17,50 Euro pro Monat

Der Rundfunkbeitrag fließt nicht in den Haushalt des Bundes, der Länder, Gemeinden oder Kreise ein. Sie taucht in keiner Grafik über die Steuerlast der deutschen Bevölkerung auf. Und dennoch ist sie das ganz eindeutig – eine Steuer – denn es handelt es sich um eine Zwangsabgabe, die von der Bundesregierung beschlossen wird. Das Besondere an ihr ist, dass sie, komplett zweckgebunden, von keinem legislativen Organ verwaltet wird und ihre Einnahmen an keine legislativen Organe fließen. Stattdessen wird der Rundfunkbeitrag, der bei 17,50 Euro pro Monat liegt (210 Euro pro Jahr), vom ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice verwaltet, der bis 2012 seinen klassischen Namen GEZ (Gebühreneinzugszentrale) hatte. Die Einnahmen von mehr als 8 Milliarden fließen an die Rundfunkverbunde der ARD, ZDF und Deutschlandradio, zu denen jeweils verschiedene Programme gehören. Um den Rundfunkbeitrag zahlen zu müssen, muss man nicht die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (ÖR) konsumiert haben, es reicht, wenn man bereits die Möglichkeit dazu hatte.

Angeblich dient der ÖR der Versorgung der Bürger mit objektiver und neutraler Berichterstattung, da sie von Steuern finanziert und damit von keinem Auftraggeber abhängig sind. Doch jeder mit ein bisschen Ahnung weiß, dass Sender des ÖR nicht besser über das Weltgeschehen informieren als private Nachrichtensender. Steuerliche Finanzierung garantiert keine Objektivität und Neutralität, die Nachrichtensendungen des ÖR weisen oft eindeutig eine Voreingenommenheit zugunsten politisch linker Ansichten auf, die von vielen als Propaganda empfunden wird.

Außerdem ist der ÖR keineswegs mehr nur dazu da, die Bürger mit politischen Nachrichten zu versorgen. Er ist längst zu einem Unterhaltungsmedium mutiert (und nein, damit ist nicht die Tagesschau gemeint). Schon das ist von seinem eigentlichen Auftrag nicht gedeckt. Wenn man dann noch bedenkt, dass der durchschnittliche Zuschauer des ÖR über 60 Jahre alt, fällt jeglicher eventuell kolportierte soziale Aspekt weg, denn Menschen in diesem Alter haben im Durchschnitt höhere Einkommen und Vermögen als Menschen jungen und mittleren Alters. Der moderne ÖR in Deutschland parodiert seinen ursprünglichen Auftrag und ist ein krasses Beispiel für einen Selbstbedienungsladen von Bürokraten. Diese dürften sich freilich keiner Schuld bewusst sein, denn sie leben im Glauben, dass jede Sendung „Tatort“, „Lindenstraße“ und jede neue Volksmusiksendung die Demokratie stärkt.

In der Bevölkerung am meisten verhasst sind die umfassenden Vollmachten des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, für die meisten noch immer unter dem alten Namen GEZ bekannt. Sie dürfen Mahnungen tätigen und Zwangsvollstreckungen betreiben, wie eine klassische Gaunerbande. Es ist gut möglich, dass der Rundfunkbeitrag in Zukunft erhöht wird. Von einer Abschaffung des ÖR sollten wir in diesem Staat nicht träumen, leider nicht einmal von einer Verkleinerung. Welches Wort ist am passendsten für diese Bande? Das Wort Mafia klingt passend, doch die Mafia ist wohl nicht so erfolgreich.

 

  1. Schankerlaubnissteuer

Gesetzgebungskompetenz: Länder
Ertragskompetenz: Kreise
Verwaltungskompetenz: Kreise

Steuerlast: je nach Kreis unterschiedlich

Die Schankerlaubnissteuer ist eine Art Lizenz zur Eröffnung eines Gastronomiebetriebs. Sie muss einmalig gezahlt werden und fällt auf den Umsatz des Eröffnungsjahres oder des nachfolgenden Kalenderjahres. Die Höhe variiert je nach Kreis von 2 bis 30 Prozent. Schon seit dem Mittelalter werden Gastronomiebetriebe besteuert, in der Geschichte der BRD wurde die Schankerlaubnissteuer immer von den Stadt- und Landkreisen verwaltet.

Heutzutage hat die Schankerlaubnissteuer kaum eine große Bedeutung, ihre Einnahmen liegen unter 1 Million Euro pro Jahr. Dennoch sollte man sie ernst nehmen, denn es ist schon mal vorgekommen, dass Menschen, die privat angestoßen haben, ohne ein Betrieb angemeldet zu haben, nachträglich die Steuer zahlen mussten. Also immer schön aufpassen, wenn man zur Feier einlädt!

 

  1. Schaumweinsteuer

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz: Bund
Verwaltungskompetenz: Bund (Zoll)

Steuerlast: 51 Euro pro Hektoliter bei weniger als 6 Volumenprozent Alkohol, 138 Euro pro Hektoliter bei mehr als 6 Volumenprozent Alkohol

Die Schaumweinsteuer ist das beste Beispiel für eine Steuer, die nie wieder abgeschafft wird, selbst wenn ihr ursprünglicher Zweck längst nicht mehr existiert. Sie wurde 1902 eingeführt, um die kaiserliche Kriegsflotte einzuführen. Wie wir wissen, ist der Kaiser mittlerweile weg, zwei Weltkriege sind verloren, wir hatten die BRD und die DDR, die Wiedervereinigung, aber die Schaumweinsteuer ist noch immer da. Nach dem Zweiten Weltkrieg war der offizielle Zweck die Beihilfe zur Beseitigung der Kriegsschäden, aber spätestens in ihrer neuesten Version von 1993 ist kein Zweck mehr gegeben als die Gier des Staates.

Betroffen von der Steuer sind einerseits Getränke in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt sind (dazu zählen Sekt und Champagner) und andererseits Getränke, die bei einer Temperatur von über 20 Grad Celsius einen auf Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr haben und zu den Positionen 2204, 2205 oder 2206 der Kombinierten Nomenklatur gehören (dazu zählen Traubenmost, Wermutwein und Apfelwein). Die Höhe der Steuer liegt bei 51 Euro pro Hektoliter bei weniger als 6 Volumenprozent Alkohol und bei 138 Euro pro Hektoliter bei mehr als 6 Volumenprozent Alkohol. Durch die Schaumweinsteuer nimmt der Fiskus jährlich etwa 400 Millionen Euro ein, die Einnahmen gehen an den Bund.

Eine kleine gute Nachricht gibt es: Es gibt tatsächlich Weine in Deutschland, die nicht besteuert werden. Obwohl die EU zwingend eine Besteuerung auf Wein vorsieht, liegt der effektive Steuersatz auf Wein in Deutschland bei 0 Euro. Die Schaumweinsteuer verhindert zwar, dass alle Weine steuerfrei bleiben. Aber Stillwein ist nach wie vor steuerfrei. Zumindest Stillwein kann also in Deutschland getrunken werden, ohne schlechtes Gewissen zu haben.

 

  1. Solidaritätszuschlag

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz: Bund
Verwaltungskompetenz: Länder

Steuerlast: Zuschlag von 5,5 Prozent der gezahlten Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer

Wenn die Schaumweinsteuer das beste Beispiel für eine Steuer, die nie wieder abgeschafft wird, selbst wenn ihr ursprünglicher Zweck längst nicht mehr existiert, ist der Solidaritätszuschlag das zweitbeste Beispiel. Der umgangssprachliche „Soli“ wurde 1992 eingeführt, um die ostdeutschen Bundesländer nach 40 Jahren kommunistischer Zerstörung wiederaufzubauen. Schon damals war man sarkastisch genug, um die Ostdeutschen selbst für ihren Wiederaufbau mit zur Kasse zu bitten. Bis heute hat sich nichts daran geändert.

Der Soli muss sowohl von natürlichen Personen als auch von juristischen Personen gezahlt werden. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen: Natürliche Personen müssen zur von ihnen gezahlten Einkommensteuer und juristische Personen zur von ihnen gezahlten Körperschaftssteuer jeweils einen Zuschlag von 5,5 Prozent zahlen. Für natürliche Personen gibt es einen Freibetrag und verringerte Steuersätze, wenn das Jahreseinkommen unter einer gewissen Grenze liegt. Mit etwa 18 Milliarden Euro jährlich ist der Soli mittlerweile eine der größten Steuern überhaupt. Das Geld geht komplett an den Bund ist nicht zweckgebunden. Es kann für alles Mögliche ausgegeben werden, die ostdeutschen Bundesländer haben und hatten nie Ansprüche darauf, etwas von den für sie gedachten Einnahmen direkt zu bekommen. Dieser große Betrug wird bald 30 Jahre alt. Ob er noch vor dem Ende dieses Jahrhunderts abgeschafft wird?

 

  1. Spielbankabgabe

Gesetzgebungskompetenz: Bund/Länder
Ertragskompetenz: Länder
Verwaltungskompetenz: Länder

Steuerlast: je nach Land unterschiedlich, 20-80 Prozent des Bruttospielertrags

„Das Haus gewinnt immer“ ist eines der bekanntesten Casino-Sprüche. Das stimmt nicht ganz, wie uns die ganzen Kartenzähler-Genies bewiesen haben, dafür stimmt eine andere Sache: Der Staat gewinnt immer. Zumindest kassiert er immer ab. Dafür sorgt die Spielbankabgabe, die für alle öffentliche Spielbanken in der BRD gilt. Sie ist eine besondere Steuer, denn sie ersetzt alle anderen Steuern – Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Lotteriesteuer usw. – die Spielbanken normalerweise zahlen müssten.

Ihre Höhe ist je nach Ländern unterschiedlich, sie variiert zwischen 20 bis 80 Prozent des Bruttospielertrags, also auf der Differenz zwischen den Spieleinsätzen und dem Spielgewinn der Spieler. Ihr Durchschnitt liegt aber bei unfassbar hohen 60 Prozent! Diese kleine Tatsache ist der Grund, warum „Der Staat gewinnt immer“ ein passenderer Spruch wäre: Von jedem verlorenen Euro eines Spielers gehen in Deutschland im Durchschnitt 60 Cent an den Staat und nicht an das Haus. Der Bruttospielertrag wird nicht jährlich, sondern jeden Tag von Finanzbeamten der Länder berechnet. Fällt ein Tag Verlust an, wird er mit dem Gewinn der folgenden Tage verrechnet. Es gibt keine Möglichkeiten, die Steuer abzusetzen. Die jährlichen Einnahmen der Steuer betragen etwa 30 Millionen Euro.

Die unglaublich hohe Steuerlast bedeutet, dass Spielbanken einen weit höheren Steuersatz zahlen müssen als normale Unternehmen. Schätzungen gehen von einer doppelt so hohen Steuerbelastung aus, selbst wenn man die Steuerfreiheit bei allen anderen Steuern mitberechnet. Die Spieler müssen ihre Gewinne übrigens nicht versteuern. Es reicht dem Staat offenbar, sich ihre Verluste einzustreichen.

 

  1. Stromsteuer

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz: Bund
Verwaltungskompetenz: Bund (Zoll)

Steuerlast: 2,05 Cent je Kilowattstunde

Die Stromsteuer wurde 1999 von der rot-grünen Regierung eingeführt, weil der Strom in Deutschland offenbar noch nicht teuer genug war, und besteuert den elektrischen Strom mit 2,05 Cent je Kilowattstunde Verbrauch. Ein Drei-Personen-Haushalt in Deutschland verbraucht pro Jahr im Durchschnitt über 4.000 Kilowattstunden. Der Stromversorger führt die Steuer bei der Rechnung direkt an den Staat ab. Der Zoll treibt die Steuer ein und die Einnahmen fließen an den Bund, sie belaufen sich auf über 6 Milliarden Euro jährlich.

Von der Steuer befreit sind, wie bei grüner Politik nicht anders zu erwarten, die bereits hochsubventionierten grünen Energieträger wie z.B. Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Biomasse. Auch Kleinanlagen, die Stromversorgung von Wasserfahrzeugen und der Strom, der zur Stromerzeugung verbraucht wird, sind von der Steuer befreit. Begünstigungen gibt es u.a. für die Land- und Forstwirtschaft und, ebenfalls mit Umweltschutz begründet, für den Schienenbahnverkehr und Oberleitungsomnibusse.

 

  1. Tabaksteuer

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz: Bund
Verwaltungskompetenz: Bund (Zoll)

Steuerlast: Je nach Produkt, Menge und Verkaufspreis unterschiedlich

Kein Produkt dürfte in den letzten Jahrzehnten so viel schlechte Presse erhalten haben wie Tabak. So fürchterlich Lungenkrebs auch ist, der Furor der Maßnahmen hat längst die Grenze zum Totalitären überschritten, vor allem wenn man bedenkt, dass ein Großteil der Maßnahmen nicht etwa die Raucher, sondern die Passivraucher schützen soll, obwohl es keinen Beweis dafür gibt, dass Passivrauchen überhaupt gesundheitliche Schäden verursacht. Eine Maßnahme soll aber tatsächlich die Raucher direkt treffen, um sie vom Rauchen abzubringen: Die Tabaksteuer.

Diese Lenkungsmaßnahme wird zumindest in jüngerer Zeit als Rechtfertigung für die Erhöhungen der Tabaksteuer benutzt. In Wirklichkeit gibt es die Tabaksteuer in Deutschland seit 1906, als sich kein Schwein um Lungenkrebs kümmerte. Auch in unserer Zeit dürfte die Gier des Staates eine mindestens ebenso große Rolle spielen wie der vermeintlich gesundheitspolitische Aspekt. In der aktuellen Fassung des Tabaksteuergesetzes ist festgelegt, dass auf den Kauf von Zigaretten, Zigarren, Rauchtabak (dazu zählt auch Shisha) sowie auch andere Produkte, die statt aus Tabak aus anderen Stoffen bestehen, aber die sonstigen Voraussetzungen erfüllen (z.B. tabakfreie Kräuterzigaretten), die Tabaksteuer errichtet werden muss. Um die Höhe der Steuer zu bestimmen, wird sowohl die Menge in Stück (bei Zigaretten und Zigarren) oder Kilogramm (bei Rauchtabak) als auch der Kleinverkaufspreis benötigt. Für Zigaretten beträgt die Tabaksteuer 9,82 Cent je Stück und zusätzlich 21,69 Prozent des Kleinverkaufspreises.

Wenn man die Umsatzsteuer dazuzählt, besteht der Preis für eine Schachtel Zigaretten heutzutage zu mehr als der Hälfte aus Steuern. Das gesundheitspolitische Ziel, den Tabakkonsum zu verringern, ist nach Angaben der Politik erreicht worden. Aber ob der Rückgang wirklich mit den Steuererhöhungen zu begründen ist, ist fraglich, die sozialen Kampagnen gegen das Rauchen dürften eine größere Rolle gespielt haben. Und es darf auch nicht geglaubt werden, dass die Tabaksteuer von den großen Tabakkonzernen gezahlt wird – die tatsächliche Steuerlast liegt natürlich bei den Tabakkonsumenten (die überproportional häufig zur Unterschicht gehören). Die jährlichen Einnahmen der Steuer, die allein dem Bund zufließen, belaufen sich auf 14 Milliarden Euro. Es ist nicht bekannt, ob die Gegner des Tabakkonsums froh darüber sind oder ob sie es lieber hätten, wenn ihre Mission beendet ist und die Einnahmen bei 0 Euro liegen.

 

  1. Umsatzsteuer

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz: Bund/Länder (mit Gemeindeanteil)
Verwaltungskompetenz: Länder

Steuerlast: 19 Prozent

Einer der wichtigsten Steuern in jedem Land der Welt ist die Umsatzsteuer. Fast überall macht sie einen bedeutenden Teil des Steueraufkommens aus. In Deutschland liegt das Aufkommen der Umsatzsteuer bei über 230 Milliarden Euro jährlich und steigt ununterbrochen an. Sie wird von den Ländern verwaltet und macht fast ein Viertel des gesamten Steueraufkommens aus. Nach der Lohnsteuer ist sie die zweitgrößte Steuer des Landes. Die Einnahmen gehen mehrheitlich an Bund und Länder, wobei dem Bund etwas mehr zusteht; zusätzlich fließt ein kleiner, aber für ihre Haushalte bedeutender Anteil an die Gemeinden.

Der Steuersatz in Deutschland liegt seit 2007 bei 19 Prozent und ist damit einer der höchsten Welt. Im Zuge der Corona-Krise wurde er temporär auf 16% herabgesetzt. Es gibt einige Ermäßigungen auf 7 Prozent, in einigen Fällen entfällt die Umsatzsteuer komplett. Für die große Mehrheit der Unternehmer und Selbständigen gilt jedoch: Für jede Ware und Dienstleistung, die sie erbringen, müssen sie 19 Prozent des Preises an den Staat abgeben. Es sei denn natürlich, sie vergessen eine Rechnung zu stellen …

 

  1. Vergnügungsteuer

Gesetzgebungskompetenz: Länder
Ertragskompetenz: Gemeinden
Verwaltungskompetenz: Gemeinden

Steuerlast: Je nach Land oder Gemeinde unterschiedlich

In den Medien manchmal „Sexsteuer“ genannt, ist die Vergnügungsteuer eine Steuer, die auf verschiedene Dienstleistungen erhoben werden kann, die Vergnügen bringen. Dazu zählen Veranstaltungen, wie z.B. Filmvorführungen (Kartensteuer), Spielautomaten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit (Spielgerätensteuer) und, nach der Legalisierung der Prostitution im Jahr 2001, sexuelle Dienstleistungen (Prostitutionssteuer), wobei dazu auch Striptease-Clubs dazugezählt werden, in denen es bekanntlich nicht (oder meistens nicht) zur direkten genitalen Stimulation der anwesenden Kunden kommt.

Sie wird von den Gemeinden verwaltet und fließt in ihre Haushalte. Fast alle Länder haben eigene Vergnügungssteuergesetze, in denen den Gemeinden die Gestaltungsmöglichkeiten für die Erhebung dieser Steuer gegeben wird. Die aus ihr generierten Einnahmen belaufen sich auf mehr als 1 Milliarde Euro pro Jahr. Jeder Kinobesuch, jedes Zocken am Casino und jeder Lapdance bringt dem Fiskus mehr Beute. Das Traurige: Selbst wenn der Kunde am Ende kein Vergnügen an der Dienstleistung empfunden hat, fällt die Steuer trotzdem an. Das Sprichwort, wonach eine Aktivität „nicht vergnügungssteuerpflichtig ist“, weil sie als langweilig empfunden wird, kann also in manchen Fällen für vergnügungssteuerpflichtige Aktivitäten verwendet werden.

 

  1. Versicherungsteuer

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz: Bund
Verwaltungskompetenz: Bund

Steuerlast: 19 Prozent

„Das Leben ist gefährlich, lassen sie sich versichern.“ Kaum ein Volk hat dieses Motto mehr verinnerlicht als das deutsche. Gegen alles muss der deutsche Otto-Normalbürger versichert sein, Risiko ist der Feind jeglichen Zukunftsplans. Das ist auch für den Staat ein einträgliches Geschäft. Bereits in der Weimarer Republik wurde die Versicherungsteuer eingeführt. Seit 2007 gilt der aktuelle Steuersatz: Auf alle Versicherungen müssen die Versicherer 19 Prozent der Beiträge an den Staat abführen.

Die Steuer entfällt für die gesetzlichen Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherungen, sowie auch für private Kranken-, Lebens- und Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen. Für Brandschutzversicherungen gibt es eine zusätzliche Steuer, die Feuerschutzsteuer (siehe oben), die von der Versicherungssteuer abgerechnet wird. Der Bund verwaltet die Steuer und behält die Einnahmen für sich, die sich auf jährlich etwa 14 Milliarden Euro belaufen.

 

  1. Zölle

Gesetzgebungskompetenz: EU/Bund
Ertragskompetenz: EU
Verwaltungskompetenz: Bund (Zoll)

Steuerlast: je nach Ware und Dienstleistung unterschiedlich

Bei den Zöllen handelt es sich um eine der traditionellen Finanzierungsmittel für die EU. Selbstverständlich hatten die deutschen Staaten in der Geschichte selbst Zölle untereinander und später gegen andere Staaten erhoben, aber im Rahmen der Harmonisierung in der Europäischen Union hat Deutschland seine Zollkompetenzen an Brüssel abgegeben. Das ist sowohl in nationalen Gesetzen wie auch in EU-Verträgen geregelt. Als Mitglied der Europäischen Zollunion erhebt Deutschland keine Zölle gegen dessen Mitgliedstaaten und stimmt im Verbund gemeinsam die Zölle gegen Drittstaaten ab.

Die Zollfreiheit innerhalb EU (bzw. der Zollunion, die nicht ganz deckungsgleich sind) wird immer wieder als großer Vorteil der EU angeführt. Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass Freihandel nicht nur durch Zölle behindert werden kann, sondern auch durch „nicht-tarifäre Handelshemmnisse“ genannte Maßnahmen wie z.B. durch die Einführung von immer höheren Standards im Umweltschutz, Arbeitsrecht oder allgemeiner Bürokratie. Die EU ist eine Organisation, die von solchen Maßnahmen quasi lebt. Dazu kommt, dass es den EU-Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, eigenständig Freihandelsverträge mit anderen Staaten abzuschließen, was vermutlich zu weniger Freihandelsabkommen führt, weil es viel länger dauert, bis sich Dutzende Mitgliedstaaten einig werden, um einen Vertrag unterschreiben. Somit hat die Politik der EU auch viel Freihandel verhindert. In den letzten Jahrzehnten sind dank internationaler Verhandlungen die Zölle weltweit zurückgegangen, die EU brauchte es dafür meistens nicht. Es bleibt dabei: Ein Dexit wäre das einzig Vernünftige.

 

  1. Zweitwohnungsteuer

Gesetzgebungskompetenz: Länder
Ertragskompetenz: Gemeinden
Verwaltungskompetenz: Gemeinden

Steuerlast: je nach Land und Gemeinde unterschiedlich

Wer es in Deutschland geschafft hat, ein Einkommen zu erwirtschaften, das ihm eine Zweitwohnung erlaubt, ist grundsätzlich das Ziel von Neidern und Hassern. Wie immer schafft es der Fiskus, diese niederen Gefühle der Bürger in eine Steuer umzuwandeln. Die Zweitwohnungsteuer wird in den meisten Ländern komplett den Gemeinden überlassen, die für gewöhnlich Steuersätze von etwa 10-15 Prozent der jährlichen Kaltmiete erheben. Steuerpflichtig ist jede Person, die neben ihrer Hauptwohnung eine Nebenwohnung hat, egal ob die Wohnung gemietet oder vom Eigentümer bewohnt wird.

Von der Steuer befreit sind vor allem Wohnungen, deren Inhaber nicht als typisch wohlhabend gelten und dadurch nicht als Zielobjekt der Steuer taugen. Dazu zählen u.a. Wohnungen von Berufspendlern, Unterkünfte von Soldaten oder Polizisten, Wohnungen, die von Minderjährigen oder Azubis bewohnt werden, Beherbergungsstätten für Menschen, die nicht länger als zwei Monate in Deutschland gemeldet sind und Wohnungen in Alten- und Pflegeeinrichtungen oder zu Therapiezwecken. Diese Ausnahmen sind zwar löblich, dennoch muss man nicht reich sein, um der Steuer zum Opfer zu fallen, ein gehobenes Mittelschichtsdasein reicht aus. Die typische Neidsteuer wurde erst 1983 vom Bundesverfassungsgericht legalisiert. Den Gemeinden bringt sie jährlich mehr als 100 Millionen Euro ein.

 

  1. Zwischenerzeugnissteuer

Gesetzgebungskompetenz: Bund
Ertragskompetenz: Bund
Verwaltungskompetenz: Bund (Zoll)

Steuerlast: 102-153 Euro pro Hektoliter

Die Zwischenerzeugnissteuer ist die fünfte und letzte Steuer auf alkoholische Erzeugnisse. Steuerpflichtig sind alkoholische Getränke, die nicht als Bier, Schaumwein oder Wein besteuert werden, ein Volumenprozent von 1,2 bis 22 Prozent haben und zu den Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur gehören. In diese Kategorie fallen u.a. Sherry und Portwein. Die reine Bundessteuer bringt jährlich schwankend zwischen 10-20 Millionen Euro ein. Es gibt drei verschiedene Steuersätze:

– Bei einem Alkoholgehalt von über 15 Volumenprozent sind pro Hektoliter 153 Euro zu entrichten.
– Bei einem Alkoholgehalt von bis zu 15 Volumenprozent sind pro Hektoliter 102 Euro zu entrichten.
– Bei einem Alkoholgehalt von bis zu 15 Volumenprozent bei Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt sind oder bei einer Temperatur von über 20 Grad Celsius einen auf Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr haben, sind pro Hektoliter 136 Euro zu entrichten.

Der Beitrag 41 Steuern im Detail – die krasse Abgabenlast in der BRD erschien zuerst auf Staatenlos.

Steuerverschwendung: 15 Gründe keinen Pfennig mehr zu bezahlen

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Im letzten Artikel ging es um die unverschämt hohe Steuerlast in Deutschland. Über 1 Billion Euro nimmt der deutsche Staat jedes Jahr ein. Diesen Einnahmen stehen selbstredend unverschämt hohe Ausgaben gegenüber.

 

Das Erschreckende ist, dass für viele Deutsche der Staat nicht zu viele, sondern zu wenige Ausgaben tätigt. Immer wiederkehrende Parole der Staatsgläubigen lauten „Der Staat wird kaputtgespart“ oder gar „Steuersenkungen kosten Milliarden“. Dabei handelt es sich um eine orwellsche Verkehrung der Wahrheit, in Wirklichkeit steigen die Ausgaben des Staates jedes Jahr immer weiter.

 

Alle Probleme mit öffentlichen Dienstleistungen sind kein Einnahmenproblem, sondern ein Ausgabenproblem. Ein Staat, der über 1 Billion Euro einnimmt, kann genug Geld für ordentliche Straßen und Schultoiletten bereitstellen. Das, was die Linken so gerne über Einkommensverteilung unter den Privatbürgern sagen, trifft in Wahrheit auf den Staat zu: Es gibt genug Geld im Staat, es ist nur in den falschen Händen.

An dieser Stelle werfen wir einen Blick, wie sich diese falsche Verteilung der Steuerausgaben in der Realität darstellt. Die schlimmsten Projekte, die den deutschen Steuerzahlern aufgebürdet werden, werden wir in kurzer Abhandlung darstellen.

Als Faustregel gelten: Es müssen Ausgaben sein, die einem bestimmten, größeren Ziel dienen, darunter können verschiedene Einzelprojekte fallen; und es muss mindestens 10 Millionen gekostet haben, denn wenn wir die Grenze darunterlegen, sind die Verschwendungen nahezu unendlich. Auch werden die größten Ausgabenposten – z.B. das Renten-Schneeballsystem – nicht berücksichtigt, denn diese Ausgaben sind nicht echte „Verschwendungen“, sondern schlechte Versionen von Dingen, die sonst vom freien Markt bereitgestellt werden würden. Als Verschwendung werden wir nur Ausgaben einführen, die sofort ersatzlos abgeschafft werden könnten, ohne dass irgendjemand dadurch Schaden nehmen würde (wenn ein paar Bürokraten weniger Beute einnehmen, zählen wir das nicht als Schaden). Alle genannten Beispiele beziehen sich auf Fälle aus den letzten zehn Jahren (das Projekt kann aber schon vorher angefangen haben).

 

Und nicht vergessen: Das Verschwenden von 100 Euro ist eine Tragödie, das Verschwenden von 1 Milliarde ist eine Statistik …

 

  1. Energiewende

Kosten: >100 Milliarden Euro

Die Grünen stellen sicher die dominierende Weltanschauung in Deutschland dar. Obwohl es sich nicht in den Wahlergebnissen ausdrückt, sind ihre Vorstellungen die, die das Politikgeschehen am stärksten beeinflussen. Kein Land und keine Gesellschaft auf der Welt ist so sehr vom Thema „Umweltschutz“ besessen wie Deutschland; egal welche Partei oder soziale Bewegung, alle sind mehr oder weniger Grüne. Das zeigt sich am deutlichsten bei der „Energiewende“. Bereits seit den 1990ern versucht der Staat, grüne Energien wie Solarkraft, Windkraft oder Biomasse zu fördern. So bekommen z.B. die Betreiber von Solar- und Windkraftanlagen eine feste Vergütung vom Staat. Das Geld dafür nimmt der Staat durch die Ausplünderung der Stromkunden. Zusätzlich haben die Betreiber von Erneuerbaren Energien das Privileg, weniger Steuern zahlen zu müssen.

Schätzungen gehen davon aus, dass die Kosten für die Förderung von Erneuerbaren Energien seit den 1990ern mittlerweile die Marke von 100 Milliarden Euro überstiegen hat, und es ist kein Ende in Sicht. Bis 2050 könnten die Zahlen auf über 200 Milliarden steigen, andere Schätzungen gehen von noch höheren Zahlen aus.

 

Die Folgen für die Deutschen sind katastrophal: Sie zahlen die höchsten Strompreise in Europa. Viele Familien können sich die Stromrechnung nicht mehr leisten, so dass ihnen der Strom zeitweise abgestellt wird. Das ist die Realität in Deutschland.

 

Wie zu erwarten, war das Ziel, der Umbau der Energieversorgung von fossilen Energieträgern zu Erneuerbaren Energien, nicht mal sehr erfolgreich. Zwar stieg der Anteil der Erneuerbaren Energien am Stromverbrauch von unter zehn Prozent 1990 auf über ein Drittel heute. Aber die meisten deutschen Solaranlagenbetreiber, die die Subventionen bekommen haben, sind dennoch pleite gegangen, deshalb kommen die meisten Solaranlagen in Deutschland derzeit aus China und Indien. All das ganze Subventionsgeld hat bei den Empfängern nicht zu mehr Innovationen geführt, sondern zu Fehlkalkulation und null Innovationen. Wer hätte das vorher wissen können? Außer jedem, der etwas von Wirtschaft versteht natürlich? Des Weiteren ist es trügerisch, davon zu sprechen, dass die Energieversorgung von einem Drittel von Erneuerbaren bereitgestellt wird, denn diese Zahlen sind sehr saisonal bedingt. In vielen Monaten ist Deutschland dank der Energiewende mittlerweile auf Stromimporte angewiesen – ironischerweise von verteufelten Energieformen wie Kohle oder Atomkraft.

Die Energiewende ist ein einziges Desaster: Der Strom wurde massiv verteuert, Familien in die Armut geführt, die Stromversorgung dauerhaft gefährdet, das Land von Stromimporten abhängig gemacht und die deutschen Solaranlagenbetreiber gingen trotzdem pleite. Das Schlimmste steht vielleicht noch vor uns. Viele Forscher warnen vor einem großflächigen Stromausfall, da die Erneuerbaren Energien nicht nur sauteuer, sondern auch weniger zuverlässig als die fossilen Energieträger sind. Ein solches Ereignis könnte furchtbare Folgen haben, mit Toten wäre auf jeden Fall zu rechnen. Es ist wahrscheinlich, dass auch dann nicht die Lektion gelernt wird, sondern einfach mehr Förderung beschlossen wird. Wir wissen nicht, welche Energieformen sich in einem freien Strommarkt durchsetzen würden, aber es ist klar, dass wir derzeit mit den fossilen Energieträgern und der Atomkraft billigere Alternativen haben.

 

Wenn das Vermeiden von CO2-Ausstößen so wichtig ist, könnte man voll auf Atomkraft setzen; konträr zu dem, was die Grünen sagen, handelt es sich um eine sehr sichere Energieform. Die derzeitige Energiepolitik ist eindeutig die schlimmste Form von Steuerverschwendung.

 

  1. Eurorettung

Kosten: >50 Milliarden Euro

Vor der Einführung des Euros galt Deutschland als Land mit einer im Vergleich zum Rest Europas besonders stabilen Währung. Griechenland wiederum hatte in den vergangenen Jahrzehnten mehrmals seine Währung abgewertet, um seine gigantischen Schuldenberge zu bezahlen. Was danach geschah, konnte keiner ahnen: Der totale Zusammenbruch der griechischen Wirtschaft, weil die Griechen weiter ihre Tradition pflegten und gigantische Schulden machten, sie diesmal aber nicht mit einer Abwertung ihrer nationalen Währung abbauen konnten. Und so waren die Euroländer ganz überrascht, als sie 2010 davon hörten, wie schlimm es Griechenland ging. Der nächste Schritt war noch überraschender: Deutschland, das Land mit der höchsten Wirtschaftskraft in Europa und mit vergleichwese niedrigen Schulden, wurde gemeinsam mit anderen wirtschaftsstarken Ländern gebeten, bei der Begleichung der Schulden der Griechen auszuhelfen. Aber nicht, ohne dafür gehasst zu werden, denn die „Rettungsländer“ erwarten von den Griechen einen strikten Sparkurs.

In Wahrheit hatten viele Ökonomen genau diese Entwicklung vorausgesehen. Wenn Länder mit völlig unterschiedlicher Fiskaldisziplin in eine Währung gezwungen werden, sind solche Konflikte vorprogrammiert. Die massive Verschuldung der Griechen und der anderen Krisenländer, die Vergemeinschaftung der Schulden im ganzen Euroraum, der Verlust der Autonomie über den eigenen Haushalt bei den Krisenländern als Folge der Rettungspakete – all das konnte man sich bei der Einführung des Euro schon denken. Die katastrophale Politik der drei Rettungspakete für Griechenland (2010, 2012, 2015) kostete den deutschen Steuerzahler wohl über 50 Milliarden Euro – die genauen Kosten an der deutschen Beteiligung an den Rettungspaketen sind schwer zu beziffern. Nicht zu vergessen: Es gab weitere Rettungspakete für Irland, Portugal, Spanien und Zypern.

Viele Sozialdemokraten schaffen es, so viel Pech beim Nachdenken zu haben, dass sie Deutschland unterstellen, von den Rettungspakete zu profitieren, denn die deutschen Banken seien die größten Gläubiger der Griechen. Im Klartext: Griechenland nimmt Kredite von deutschen Banken auf, finanziert damit einen nicht nachhaltigen Lebensstandard für sich selbst, kann die Kredite dann nicht zurückzahlen und bittet den deutschen Staat, die Kredite zu übernehmen, also sind die Deutschen die Gewinner. Wer genau aufgepasst hat, merkt: So ganz stimmt das nicht. Sowohl die deutschen Steuerzahler, die mal wieder ausgeplündert wurden, als auch die deutschen Banken, die auf eine Rückzahlung hofften und sich mit einem Schuldenschnitt begnügen müssten. Die Profiteure waren – bis zu ihrem Zusammenbruch – die Griechen, die auf fremde Kosten lebten. Am Ende bezahlten aber auch sie ihre Rechnung mit einer verlorenen Generation.

 

Letztlich wäre die Lösung für die griechische Tragödie nicht, einfach nur die Drachme wieder einzuführen, sondern endlich Fiskaldisziplin nach Griechenland zu bringen (immer wieder die eigene Währung abzuwerten, um die eigenen Schulden zu bezahlen, ist auch keine Lösung). Wenn das nicht dauerhaft gelingt, steht die nächste verlorene Generation bevor.

 

  1. Merkel-Asylanten

Kosten: >50 Milliarden Euro

Im Jahr 2015 wurden uns neue Menschen geschenkt. Diese neuen Menschen fielen schnell durch fragwürdige Tanzmanöver und der Zweckentfremdung von LKW auf, aber das ist eine andere Geschichte. Ungewöhnlich für ein Geschenk waren die exorbitant hohen Kosten, die diese Menschen für die beschenkten Bürger brachten. An dieser Stelle mitgezählt werden nur die Asylanten, die 2015 und 2016 nach Deutschland kamen – die Generation des Merkelschen Sommers. Allein für diese Kohorte gab der deutsche Staat etwa 50 Milliarden Euro aus. Im ersten Jahr nach ihrer Ankunft waren es 20 Milliarden, die Kosten für dieselbe Kohorte nahmen in den nächsten Jahren stetig ab (natürlich wird weiter Geld für neue Asylanten ausgegeben) und mit ihrer langsamen Integration in den Arbeitsmarkt könnte die Mehrheit mittlerweile ihr Einkommen größtenteils selbst verdienen.

Selbstverständlich sind Ausgaben für Asylanten nicht generell verwerflich. Einige Menschen flüchten aus echter Not, und auch wenn das deutsche Asylsystem grundsätzlich reformiert werden muss, verdienen diese Menschen Hilfe und können nicht warten. Aber was im Merkelschen Sommer geschah, hatte nichts mit Hilfe von Menschen in Not zu tun. Tatsächlich ließ Merkel völlig grundlos die Grenzen offen, es bestand keine Lebensgefahr für die Menschen in den Flüchtlingslagern im Libanon und der Türkei. Die über 1 Million Asylanten, die kamen, stellten anschließend eine enorme ökonomische und soziale Belastung für Deutschland dar, und ob die Integration der neuen Menschen gelingen wird, wird sich erst in den kommenden Jahrzehnten zeigen (Zweifel sind angebracht). Sie hätten niemals unkontrolliert ins Land gelassen werden dürfen. Der einzige Grund, warum Merkel ihre Entscheidung traf, die dann von den Österreichern kassiert wurde, war offenbar der mediale Druck, den Merkel bei hässlichen Bildern an der Grenze fürchtete.

 

Doch immerhin bewies Merkel ihre Chuzpe, als sie später behauptete, nur ihr Deal mit Erdogan hätte die Grenzen gesichert und den Flüchtlingsstrom gestoppt. Zuerst waren sie wertvoller als Gold, dann war es eine große Leistung, ihren Zuzug zu stoppen …

 

  1. Beamtenpensionen

Kosten: 70 Milliarden pro Jahr

Oft heißt es, wir leben in einer Zweiklassengesellschaft. Gemeint sind damit die Unterschiede zwischen Reichen und Armen. In Wirklichkeit leben wir in einer Gesellschaft, in der Privilegien vor allem für eine Klasse existieren: Beamte. Sie sind nicht nur dank ihrer Unkündbarkeit frei vom Leistungsprinzip, sondern haben ein eigenes Rentensystem, getrennt vom Rest der Bürger. Nun betrachten wir die Ausgaben für die Rente, wie bereits erwähnt, nicht als Verschwendung, sondern als die schlechte Version einer notwendigen Sache, der Altersvorsorge. Bei den Beamtenpensionen handelt es sich jedoch sehr wohl um Verschwendung: Die Beamten könnten, wie alle Deutschen, in die normale Rentenversicherung einzahlen und später dementsprechende Renten bekommen, was zwar nicht optimal, aber für die Steuerzahler und die allgemeine Gerechtigkeit besser wäre. Ein getrenntes Rentensystem für Beamte, bereitgestellt von den öffentlichen Haushalten, ist komplett unnötig und könnte jederzeit abgeschafft werden, somit ist es ein klassischer Fall von Verschwendung.

Die Ausgaben für die Beamtenpensionen umfassen jährlich 70 Milliarden Euro. In absoluten Zahlen handelt es sich damit um die größten Ausgaben pro Jahr in dieser Aufzählung. Da Beamte jedoch, selbst wenn ihr Pensionssystem abgeschafft werden würde, irgendeine Form von staatlicher Rente bekommen würden, ist das Geld, das tatsächlich verschwendet wird, geringer. Dennoch sind es sicher mehrere Milliarden, die verschwendet werden, da Beamte höhere Ansprüche haben als die normalen Rentner (damit sind wir wieder bei der Zweiklassengesellschaft).

 

Offensichtlich wollen die Beamten nicht von der demografischen Entwicklung abhängig sein, sonst könnten ihre Bezüge im Alter in Gefahr sein. Schneeballsystem für die Plebejer, Pensionen für Beamte.

 

  1. Rüstungseinkäufe der Bundeswehr

Kosten: >13,5 Milliarden Euro

Eigentlich erübrigt sich die Existenz der Bundeswehr. Keiner hält die deutschen Soldaten für besonders wichtig im Kampf gegen die Taliban oder als Bollwerk gegen die Russen. Im Notfall hat Deutschland das Recht auf nukleare Teilhabe. Trotzdem wollen die USA und andere NATO-Mitgliedsländer unbedingt, dass Deutschland seine Rüstungsausgaben steigert, um das informell vereinbarte Ziel zu erreichen, 2% des BIP für Verteidigung auszugeben. Das führt dazu, dass Deutschland tatsächlich viele Ausgaben tätigt, um die Bundeswehr neu auszurüsten. Aber dabei schafft es die Bundesregierung, mit mehr Ausgaben die Rüstungsfähigkeit der Bundeswehr dennoch nicht zu erhöhen, und gleichzeitig einen Haufen Steuergeld zu verschwenden.

Das „Schwarzbuch der Steuerzahler“ rechnete 2019 aus, dass die Rüstungseinkäufe der Bundeswehr um sagenhafte 13,5 Milliarden teurer wurden als anfangs kalkuliert. Das größte Milliardenprogramm war das Eurofighter-Programm, das um 6,9 Milliarden teurer wurde als vom Bundestag beschlossen. Die Sanierung der „Gorch Fock“, die 2021 wieder segeln soll, kostete den Steuerzahler mehr als das Zehnfache des anfänglich kalkulierten Preises, nämlich 135 Millionen Euro statt 10 Millionen.

 

Überall in der Bundeswehr herrscht massive Verschwendung. Anstatt dass die Taliban uns ernst nehmen, wird unsere Armee wohl weiterhin eine Witzfigur bleiben – aber eine sehr teure Witzfigur. Bleibt nur zu hoffen dass bald Liechtenstein einmarschiert – die Chancen auf eine erfolgreiche Invasion sind hoch.

 

  1. Kultursubventionen

Kosten: 10 Milliarden Euro pro Jahr

Wer hat nicht schon mal ein Comedy-Programm auf 3Sat gesehen und sich gedacht: Dafür lohnt es sich, jedes Jahr Milliarden auszugeben! Vermutlich niemand mit einem IQ über der Antarktis-Durchschnittstemperatur. Das hindert den Staat nicht daran, die in der Mehrheit der Fälle linksaußen stehenden „Komiker“ zu finanzieren, die mit ihrem Werk das Vorurteil bestätigen, dass Deutsche nicht lustig sein können. Jedes Jahr fließen 10 Milliarden als Kultursubventionen für all den Rotz, den wir uns anhören müssen, der als „Gesellschaftskritik“ durchgeht: Kritik an „den Reichen“, Bankern, US-Republikanern, „Klimaleugnern“ und besonders mutige Kritik an die Gruppe, die sich niemand traut, öffentlich zu kritisieren … Nazis (also alle, die Steuern sparen wollen)

Wie viel an diese Pseudo-Künstler verschwendet wird, zeigte die Corona-Krise. Da hatten die staatsfinanzierten Kulturträger plötzlich Geldnot zu beklagen, weil viele ihrer öffentlich finanzierten Auftritte abgesagt wurden. Das hätte als Bereinigung dienen können, um die Kultursubventionen grundsätzlich zu überdenken. Stattdessen starteten die Staatskünstler eine Kampagne mit dem Motto: „Kultur ist systemrelevant!“

 

Das ist natürlich nicht wahr, selbst echte Kultur ist in Krisenzeiten nicht systemrelevant, aber besonders nicht die moderne staatsfinanzierte Kultur, die den Tiefpunkt der deutschen Kulturgeschichte darstellt. Aber dennoch wird jetzt Geld in die Hand genommen, um die „Kultur“ zu retten … denn wer kann schon in einem Land leben könne, in dem nicht jede Woche steuerfinanziert Greta gelobt und alte, weiße Männer mit Spott überzogen werden.

 

  1. Stuttgart 21

Kosten: 8 Milliarden Euro

Das Bahnhofsprojekt Stuttgart 21 ist vor allem bekannt aufgrund der massiven Kritik der Wutbürger gegen dessen Errichtung. Sie führten als Grund ihrer Ablehnung den Umweltschutz dar und leisteten teilweise gewalttätigen Widerstand. Am Ende wurde ein Referendum abgehalten und das Bahnhofsprojekt durchgewinkt. Keiner der Gegner von Stuttgart 21 schien sich um die fiskalische Belastung der Bürger zu kümmern. Vermutlich war damals auch nicht davon auszugehen, welches Monster da auf sie zukommt. Die Bäume und Juchtenkäufer waren das größere Problem (und sind es für einige Grüne vielleicht immer noch).

Wie sieht die Bilanz aus? Das Projekt wird seit 1995 geplant. Am Anfang sollte es 2,5 Milliarden Euro kosten, 2009 wurden bereits 4 Milliarden als Kosten angegeben, nun sind es schon 8 Milliarden. Ein unglaublicher Skandal. Diese Zahlen führten freilich zu weniger Protesten als die vermeintlichen Umweltschutzbedenken, die gegen Stuttgart 21 sprachen.

 

Die Prioritäten der Deutschen sind damit klar besetzt: Der Schutz des Juchtenkäfers bringt mehr Menschen auf die Straße als Milliarden verschwendete Steuergelder.

 

  1. Berliner Flughafen

Kosten: 7 Milliarden Euro

Der Klassiker! Wer an Steuerverschwendung denkt, denkt wohl in erster Linie an den Berliner Flughafen. Das Berliner Prestigeprojekt, das den altehrwürdigen Flughafen Berlin-Tegel ersetzen sollte, sollte zwei Milliarden Euro kosten und 2012 eröffnet werden. So ganz wurde daraus nichts. Jedes Jahr wurden neue Rekorde aufgestellt. Immer absurdere Fehlkalkulationen machten Schlagzeilen. Es ist erstaunlich, dass es überhaupt möglich ist, so viele falsche Berechnungen zu machen wie es beim Bau des Berliner Flughafens geschehen ist. Am Ende beliefen sich die Kosten auf sieben Milliarden Euro.

Leider zeigte die öffentliche Reaktion, dass die Tragödie des Sozialismus (oder in dem Fall besser: die Tragödie der Sozialdemokratie) für die meisten Menschen nur ein Witz ist. Es gab viel Lachen, wenig Wut.

 

Die verschwendeten Milliarden waren nichts weiter als eine Statistik, eine Anekdote bei Auftritten von unlustigen Komikern. Nichts wurde aus dem Desaster gelernt. Passenderweise wurde der Flughafen Ende 2020 tatsächlich eröffnet – als wegen des Corona-Lockdowns keine Flugzeuge abheben durften.

 

  1. IT-Konsolidierung Bund

Kosten: 3,4 Milliarden Euro

Im Jahr 2015 beschloss die Bundesregierung, dass alle Bundesbehörden ein einheitliches Computersystem haben sollten. Bis dahin hatten alle Behörden eigene Computer und eigene Software, was dahin mündete, dass es über 100 unterschiedliche Rechnerzentren und 1000 Serverräume gab. Dieses Chaos einzudämmen, war verständlich. Die Ausführung dagegen war desaströs. Nach über fünf Jahren ist das Projekt noch immer nicht fertig und wird sich bis mindestens 2025 verzögern.

 

Die bisherigen Kosten belaufen sich auf 3,4 Milliarden Euro. Alleine für Beraterfirmen werden über eine halbe Milliarde ausgegeben werden. Irgendwelche Programmierer aus Github zu bezahlen hätte vermutlich einiges gespart.

 

  1. Elbphilharmonie

Kosten: 866 Millionen Euro

Ein besonders berüchtigter Fall für Steuerverschwendung ist die Elbphilharmonie. Es sollte 77 Millionen Euro kosten. Am Ende wurden es 866 Millionen. So sieht die grausame Bilanz aus. Das Konzerthaus wird in Zukunft sicher zu den Wahrzeichen der Stadt Hamburg zählen, und die jüngeren Generationen werden die schamlose Geschichte ihrer Entstehung vergessen haben. Es sollte ursprünglich 2010 eröffnet werden, aber die massiven Fehlkalkulationen führten zu einer Verzögerung von sieben Jahren.

 

Immerhin machte dieser krasse Fall viele Schlagzeilen, vergleichbar mit dem Berliner Flughafen. Die Steuerzahler werden ihr Geld freilich nicht zurückbekommen.

 

  1. Sanierung der Staatsoper Unter den Linden

Kosten: 440 Millionen Euro

Die Staatsoper Unter den Linden ist ein prestigeträchtiges Projekt der Bundesregierung. Obwohl eine Privatisierung natürlich das Beste wäre, war die Sanierung mit Staatsgeldern ursprünglich einer der weniger schlimmen Fälle von Steuerausgaben. Aber so kam es nicht. Die Sanierung verzögerte sich um vier Jahre und die tatsächlichen Kosten von 440 Millionen Euro überstiegen die geplanten Kosten um 200 Millionen. Somit wurde aus einem löblichen Projekt ein weiteres Beispiel von massiver staatlicher Misswirtschaft, die von den Steuerzahlern übernommen wird, meist völlig unwissentlich.

 

Besonders traurig ist, dass eine jahrhundertealte kulturelle Institution Deutschlands auf diese Weise zu einem weiteren Millionengrab von Steuerverschwendung wurde.

 

  1. Untertunnelung des Augsburger Hauptbahnhofes

Kosten: >230 Millionen Euro

Ja, auch Bayern schafft es in das Ranking. Die Stadt Augsburg wollte nämlich unbedingt ihren Bahnhof umbauen. Er sollte untertunnelt werden und es sollte eine Trambahnhaltestelle entstehen, die Kosten wurden im Jahr 2006 auf 70 Millionen Euro geschätzt. Bis heute ist der Bau nicht fertig, und der modifizierte Kostenplan liegt bei 230-250 Millionen Euro, andere gehen von 300 Millionen aus, alles in allem also eine Steigerung um das Drei- bis Vierfache. Die gute Nachricht: Mitten in der Corona-Krise wurde die Untertunnelung beendet, die Trambahnhaltestelle wird aber voraussichtlich erst 2023 eröffnet werden. Wer weiß, wann die Tram wirklich fährt und wie viele Millionen bis dahin verprasst werden.

 

  1. Auflösung eines Pachtvertrags im Hamburger Hafen

Kosten: 118 Millionen Euro

Der Hamburger Hafen ist legendär. Leider ist auch er nicht frei von staatlicher Einmischung in allen Bereichen. Die Stadt Hamburg zahlte im Jahr 2009 satte 118 Millionen Euro an ein Logistikunternehmen, um einen Pachtvertrag im Gelände Steinwerder vorzeitig aufzulösen. Dabei wäre der Pachtvertrag wenig später ausgelaufen, und die 2016 freigeräumte Fläche wird bis heute nicht genutzt. Noch besser: Im Sommer 2020 wurde im Hafenbecken hochgiftiges Arsen gefunden. Wann gebaut werden kann, ist damit nicht absehbar. Damit schafft es die Perle an der Elbe ein zweites Mal in diese Liste.

 

  1. PKW-Maut

Kosten: 77 Millionen Euro

Ein Projekt, das nicht nur viel kostet, sondern noch vor Beginn einkassiert wird – diese besonders kunstvolle Form der Steuerverschwendung wurde von der PKW-Maut fertiggebracht. Der ehemalige Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer plante ab 2013 ihre Einführung, um die deutschen Steuerzahler zu entlasten. Ausländer sollten die PKW-Maut zahlen, dafür sollten Deutscher weniger Kfz-Steuer zahlen. Das Ergebnis: Es wurden bis jetzt 76,7 Millionen Euro für das Projekt ausgegeben und die EU erklärte die PKW-Maut 2019 für nicht vereinbar mit EU-Recht.

 

Scheuer wird es nicht kümmern, er hat schon ein anderes Amt, und es gibt keine Politikerhaftung für Steuerverschwendung.

 

  1. Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg (ASV-BW)

Kosten: 47 Millionen Euro

Ähnlich wie auf Platz 7 geht es in diesem Beispiel um ein IT-Projekt. Die Landesregierung aus Baden-Württemberg wollte mit diesem Projekt die Verwaltungsarbeit reduzieren und die Erfassung für Daten für die Politik erleichtern. Geplant waren Kosten von 4 Millionen Euro. Am Ende wurden es 47 Millionen Euro. Der Zeitraum ist ebenfalls vielsagend: Die Software sollte schon im Schuljahr 2008/09 in allen Schulen eingesetzt werden, doch im Schuljahr 2018/19 war sie in weniger als einem Zehntel der Schulen im Einsatz.

 

Ein weiterer Flop zum Thema Bildung und IT aus Baden-Württemberg war die Bildungsplattform „Ella“, für die die Landesregierung 6,5 Millionen Euro verschwendete – es reicht damit aber nicht für eine Aufnahme in dieses hochkompetitive Ranking.

Der Beitrag Steuerverschwendung: 15 Gründe keinen Pfennig mehr zu bezahlen erschien zuerst auf Staatenlos.

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