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Mit Bitcoin zur Staatsbürgerschaft durch Investment in Vanuatu

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Viele Leser stoßen zum ersten Mal auf den Staatenlos-Blog, weil sie sich für das Thema Zweite Staatsbürgerschaft interessieren. Auf zwielichtigen Seiten im Internet werden schließlich allerhand angeblich offizielle Pässe zum Verkauf gegen Bitcoin angepreist.

 

Für bereits 15.000$ könne man einen Zweitpass eines Landes mit hoher Reisefreiheit bekommen, so die Angebote. Praktisch wird man aber entweder gar nichts oder maximal ein gut gefälschtes Dokument bekommen. Spätestens bei der Einreise in andere Staaten kann dies dann sehr schnell zu handfesten Problemen führen.

 

Dass sich solche Angebote weiterhin halten ist auch daraufhin zurückzuführen, dass es seit Jahren gut funktionierende, staatlich legitimierte Programme zur Vergabe der eigenen Staatsbürgerschaft gibt. Bei diesen Economic Citizenship Programmen erwerben geeignete Bewerber die komplette Staatsbürgerschaft eines Landes für eine Schenkung eines hohen Geldbetrages oder ein oft mindestens doppelt so hohes Investment.

 

Economic Citizenship in der Karibik

Ursprünglich kommen diese Programme aus der Karibik, deren kleine Inselnationen sich zusätzliche Einkommensquellen auftun wollten. Seit 1982 ist das etwa der Fall in St. Kitts und Nevis, die mit leichten Änderungen dennoch immer noch an diesem Modell festhalten. Nach dem verheerenden Hurrikan im Herbst 2017 kann man zur Zeit etwa über eine Schenkung von 100.000$ an den nationalen Hurrikan-Wiedererrichtungsfonds sich schnell und unkompliziert den Pass des Landes sichern.

Dieser ermöglicht immerhin Reisefreiheit in über 130 Länder, darunter auch England, die Schengen-Staaten und Russland. Noch vor wenigen Jahren waren auch Kanada und die Vereinigten Staaten visa-frei. Nach der Einreise iranischer Wissenschaftler mit St. Kitts und Nevis Pässen wurde die Einreise jedoch erschwert.

Genauso wie St. Kitts weisen auch die anderen Karibik-Inseln ein ähnliches Maß an Reisefreiheit (120-135 Staaten samt Schengen-Raum) und ähnliche Kosten auf. Für eine Schenkung von 100.000$ ist man etwa auch in den Nationen Dominica oder St. Lucia willkommen, in Antigua und Barbuda sowie Grenada muss man mit etwas mehr rechnen.

In allen Staaten kann zudem auch ein noch höheres Investment erfolgen – meist zwischen 250.000$ und 500.000$ in eng umrissene Anlageformen. Das Geld ist damit nicht weg, positive Renditen sind während der mehrjährigen Haltepflicht aber nicht zu erwarten. Zu beachten ist weiterhin, dass nicht unerhebliche Due Dilligence und Bearbeitungsgebühren anfallen, die oft weitere 25% der geschenkten oder investierten Summe ausmachen können.

 

Teure und günstige Optionen für Staatsbürgerschaft

Es geht freilich sowohl günstiger als auch viel teurer. Den kostengünstigsten legalen Pass kann man von der Inselnation der Komoren im Indischen Ozean erwerben. Dieses arme, muslimische Entwicklungsland bietet mit gerade einmal 37 Staaten visa-freier Einreise jedoch nicht sonderlich viel. Es heißt, die Vereinigte Arabische Emirate habe mit dem kleinen Staat diese Möglichkeit ausgehandelt, um zahlreichen staatenlosen Langzeitresidenten der VAE einen offiziellen Reisepass zu verschaffen, da der VAE-Pass weiterhin ein seltenes Privileg sein solle. Auch weitere Ausländer können die zweite Staatsbürgerschaft für nur 45.000€ erwerben.

Teurer wird es in den europäischen Staaten, bei denen man in Malta ca. 1 Million und in Zypern 2,5 Millionen Euro auf den Tisch legen muss, die als Investment meist die aktuellen ambitionierten Bauprojekte auf den Inseln unterstützen. Auf zukünftige EU-Mitgliedschaft spekulieren kann man auch in Mazedonien oder Moldavien, die ihren Pass für ein Investment ab etwa 400.000€ verkaufen.

Generell ist ein Kommen und Gehen zu beobachten, da viele Staaten ihre Programme oft pausieren und nach einer Zeit wiederaufnehmen.

 

Oft gibt es etwa Proteste aus der Bevölkerung, dass ihre Nationalität und damit Identität gegen Geld verscherbelt werden würde. Wenn sich die Wogen geglättet haben, geht es dann meist trotzdem weiter.

 

Aus diesem Grund kann es aber auch durchaus legitime Programme geben, über die man kaum Informationen im Internet erhält. Leider ist 90% der im Internet kursierenden Informationen über Zweite Staatsbürgerschaften zum Kauf purer Betrug. Die Schwarzen Schafe zu erkennen fällt aber nicht immer leicht.

 

Zweite Staatsbürgerschaft über Investment in Krypto in Vanuatu

Dieser Artikel dreht sich nach der erfolgten kurzen Einführung über Economic Citizenship aber vor allem um das einzige Land, in dem der komplette Einbürgerungsprozess mit Bitcoin bezahlt werden kann. Hierbei handelt es sich derzeit um die einzige Pazifik-Insel mit einer Option auf Economic Citizenship – den Inselstaat Vanuatu.

Vanuatu ist ein traumhaftes Archipel in Polynesien, etwa gleich entfernt von Australien im Westen und Neuseeland im Süden. Das Land besteht aus 83 Inseln und ist Teil des englischen Commonwealth. Vanuatu ist ein Nullsteuerland und komplett autonom, wird also nicht wie üblich in der Region von größeren Nationen wie Neuseeland, Frankreich oder USA verwaltet. Amtssprache der etwa 230.000 Einwohner ist Englisch und Französisch, die Vielfalt mit über 100 Sprachen in Land aber enorm. Die Menschen zählen zu den glücklichsten der Welt nach den Spitzenreitern in Lateinamerika.

Vanuatu bietet seine Staatsbürgerschaft jedoch nicht zum Kauf, sondern nur im Tausch für ein substantielles Investment. Dieses Investment ist in einem Ende 2016 ratifizierten Gesetz geregelt, dass das alte Programm Vanuatus beerbt.

 

Im Zuge des verheerenden Tropensturms Pam in 2015 wurden 41 Staatsbürgerschaften für ca. 5,5 Millionen Euro vergeben, die in die Beseitigung der Schäden des Sturmes flossen. Mittlerweile geht es jedoch eher um eine nachhaltige Entwicklung des Landes durch das Investment statt einer Schenkung.

 

Dieses Investment beträgt 210.000$ für eine Einzelperson und 240.000$ für eine vierköpfige Familie. Neben Kindern können dies auch die eigenen Eltern sein. Das Investment fließt in Vanuatus Regionalentwicklungs-Fonds für eine Haltefrist von 5 Jahren. Ungleich den Karibik-Staaten kann hier mit einer leicht positiven Rendite gerechnet werden, leider sind nähere Informationen dazu nicht öffentlich zugänglich. Neben dem Investment muss man zudem zusätzlich mit etwa 10.000$ an Gebühren pro Kopf für Due Dilligence und den Bearbeitungsprozess rechnen.

 

Bedingungen und Prozess der Economic Citizenship in Vanuatu

Ein Besuch von Vanuatu im Bewerbungsprozess wie auch ein Mindestaufenthalt pro Jahr werden nicht zwingend benötigt – das ganze Programm kann remote abgewickelt werden. Somit ist es auch interessant für diejenigen, die wegen beschränkter Reisefreiheit durch Passentzug gerade irgendwo festsitzen. Die Einbürgerungs-Zeremonie mit Schwur des Eides wird in verschiedenen Weltmetropolen angeboten.

Es sind weder sprachliche Anforderungen zu beachten noch gibt es große Beschränkungen an die bisherige Nationalität der Bewerber. Lediglich Iraner, Iraker, Syrer, Jemeniten und Nordkoreaner sind ausgeschlossen. Willkommen in der Südsee ist sonst jeder, der sich das Investment leisten kann. Es handelt sich um eine Ehren-Staatsbürgerschaft, das heißt politische Betätigung und Wahlrecht in Vanuatu ist ausgeschlossen, sonst ist man Inländern aber gleich gestellt. Die Staatsbürgerschaft kann auf die nächsten Generationen unkompliziert vererbt werden.

Unter Vorlage aller Dokumente und positiver Entscheidung der vanuatischen Regierung ist die durchschnittliche Dauer des Einbürgerungsprozesses 45-60 Tage. Folgende Dokumente muss man mindestens nachweisen:

  • Vermögensnachweis über 250.000 USD auf Konten, Börsen, Immobilien, usw.
  • Ausgefüllte Bewerbungsdokumente
  • Beglaubigte Kopie des Reisepasses und nationalen Ausweises
  • Notarisierung der Heiratsurkunde (falls relevant)
  • Notarisierung eines Polizeilichen Führungszeugnisses
  • Notarisierung einer Geburtsurkunde
  • Gesundheitszeugnis
  • Lebenslauf, Arbeitsreferenzen oder Zeugnisse
  • Jeweils eine Bank- und Charakter-Referenz
  • Passfotos

 

Die Einbürgerung als Staatsbürger Vanuatus führt auch zu einem komplett steuerfreien Wohnsitz im Land und Erhalt eines Reisepasses. Stand 2018 eröffnet Vanuatus Reisepass die visa-freie Einreise in 116 Länder, darunter auch der komplette Schengen-Raum, Großbritannien und Russland. Auch in Asien und Zentralamerika besteht eine hohe Reisefreiheit.

Obwohl Karibik-Inseln im direkten Vergleich leicht besser abschneiden könnten bietet Vanuatu mit der Zahlungsoption Bitcoin ein Alleinstellungsmerkmal. Wer über ein hohes unrealisiertes Vermögen in Krypto-Währungen verfügt, weiß wie schwierig es sein kann, hohe Summen auszucashen. Schließlich sind viele Banken Bitcoin und Co. alles andere als wohlgesonnen. Das geforderte Investment in Fiat-Währung aufzubringen kann so für viele Bitcoin-Besitzer ein Problem werden.

 

Nicht jedoch in Vanuatu. Hier kann die Einzahlung des kompletten Investments wie auch weiteren Bearbeitungsgebühren in Bitcoin erfolgen. Und das – der eventuelle Umtausch in Bitcoin und die Versendung – in ein paar Minuten erledigt.

 

Zweitpass in Vanuatu wirklich über Bitcoin möglich?

In Zeiten des Krypto-Hypes im Herbst 2017 ging die Möglichkeit die Staatsbürgerschaft Vanuatus über Bitcoin zu erwerben wie ein Lauffeuer durch die Presse. Am Ende sah sich die Regierung gezwungen ein Statement abzugeben, dass sie selbst keine Bitcoin akzeptieren würde. Schnell machte sich Enttäuschung bereit und die Medien stürzten sich auf diesen vermeintlichen Hoax.

Tatsächlich akzeptiert die Regierung Vanuatus immer noch keine Krypto-Währungen als Investment. Was viele aber nicht wissen: sie hat offiziell erklärt, Bitcoin-Zahlungen über im Land zugelassene Agenturen explizit zu genehmigen, wenn diese die erhaltenen Bitcoin in die benötigte Fiat-Währung zum Investment umwandeln würden.

So arbeitet Staatenlos denn auch mit der einzigen auf Economic Citizenship spezialisierten Agentur zusammen, die das Einbürgerungsprogramm Vanuatus vollständig per Bitcoin-Zahlung möglich macht. Auch in den am Anfang des Artikels vorgestellten Karibik-Staaten können zumindest die Bearbeitungsgebühren per Bitcoin beglichen werden, die Schenkung oder Investment-Summe muss jedoch auf US-Dollar lauten.

Wer also 220.000 USD in Bitcoin übrig hat (etwa 32 BTC nach Kurs Anfang April 2018), der sollte über eine Staatsbürgerschaft Vanuatus zur Diversifizierung nachdenken. Dabei geht es nicht nur um die Diversifizierung des Vermögens (5 Jahre Festgeld bei leicht positiver Rendite), sondern vor allem um persönliche Absicherung gegenüber seiner bisherigen Nation.

 

Die könnte schließlich auf die Idee kommen die Weltbesteuerung an die Staatsbürgerschaft zu knüpfen oder den noch sehr brauchbaren Reisepass aus verschiedensten Gründen ungültig machen. Gefahren, die man als Staatsbürger eines kleinen Inselstaates weitab von den Krisenherden der Welt nicht fürchten braucht.

 

Bis dahin sollten sich Deutsche und Österreicher aber bewusst sein, dass sie eine zweite Staatsbürgerschaft nur mit erfolgreich beantragter Beibehaltungsgenehmigung beantragen sollten, weil sonst der eigene Pass schnell weg ist. Obwohl Vanuatu die Einbürgerung nicht austauscht, wird über diese in der Offiziellen Gazette der Regierung berichtet, die gerne von Botschaftsmitarbeitern gelesen wird. Bei einer Neubeantragung des deutschen Reisepasses soll es Leuten schon vorgekommen sein, dass ihnen entgegnet wurde gar kein Deutscher mehr zu sein. Auch das weitgehende Fehlen von Botschaften in Vanuatu ist kein Vorteil dahingehend, zuständig ist meist Canberra, Australien.

Da Vanuatu keinerlei Bedenken gegenüber einer mehrfachen Staatsbürgerschaft hegt, ist diese Option aber zumindest für Schweizer und viele andere Nationalitäten direkt interessant. Und natürlich auch für viele Deutsche und Österreicher, die ihre Staatsbürgerschaft aufgeben wollen oder den bei Economic Citizenship eher unwahrscheinlich genehmigten Beibehaltungsantrag stellen möchten.

Auf alle Fälle bietet Vanuatu eine sehr interessante Option, bei dem andere Pazifik-Staaten vielleicht noch folgen werden.

 

Denn die Staatsbürgerschaft entwickelt sich immer mehr zum Luxusgut des 21. Jahrhunderts. Und gerade für kleine Zwergstaaten kann es eine nicht unbeträchtliche Einnahmequelle sein – ganz ohne die Gewalt von Besteuerung.

Der Beitrag Mit Bitcoin zur Staatsbürgerschaft durch Investment in Vanuatu erschien zuerst auf Staatenlos.


5 Arten von Einwanderung – und wie sie sich unterscheiden

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Auf Staatenlos haben wir bereits diverse Wohnsitz-Optionen besprochen. Was fehlt ist jedoch eine generelle Einführung in unterschiedliche Definitionen der Einwanderung. Dieses Thema müssen wir heute nachholen, um besser die verschiedensten Möglichkeiten in den über 200 Staaten der Welt einwandern zu können.

Bei der Einwanderung in andere Länder sollte man sich bewusst sein, dass es verschiedenste Visa-Kategorien und Aufenthaltstitel gibt. Je nach eigener Tätigkeit führt der Weg in die meisten Länder als entsendeter Angestellter, Rentner, Student, benötigter Fachkraft, Start eines lokalen Unternehmens oder ein gewisses Investment.

Für Zwecke dieses Beitrages konzentrieren wir uns vor allem auf Unternehmer und Investoren, die einen dauerhaften legalen und steuerfreien Wohnsitz auf der Welt begründen wollen.

 

Doch auch hier gibt es wiederum verschiedene Arten von Wohnsitzen, deren Unterscheidungen man sich bewusst sein sollte.

EU-Wohnsitz

Als EU-Bürger steht man im Genuss der Niederlassungsfreiheit und darf sich generell in jedem anderen EU-Land niederlassen. Für Selbstständige und Unternehmer gilt dabei der Grundsatz der “Self-Sufficiency”. Für sich selbst sorgen kann man, wenn man dem neuen EU-Wohnsitzstaat ein geregeltes Einkommen von über 80€ pro Woche oder ca. 14.000€ auf einem Konto, eine gültige Krankenversicherung und einen 1-jährigen Mietvertrag vorlegen kann.

Generell meldet man sich bei der Polizeidienststelle seines neuen Wohnortes als EU-Bürger an. Wo vorhanden können zentrale Meldeämter diese Aufgaben übernehmen. Der Aufenthalt ist unbefristet (jedenfalls solange das Land in der EU verbleibt) und führt nach einer festgelegten Zeitperiode generell zur Möglichkeit der Einbürgerung. Das Minimum EU-weit zur Erlangung der Staatsbürgerschaft sind 6 Jahre, kann aber teilweise deutlich nach oben abweichen.

Beispiele für EU-Wohnsitze auf diesen Blog sind Zypern und Malta

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Dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung (Permanent Residence)

Am ehesten vergleichbar mit einem EU-Wohnsitz ist international die dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung. Die “Permanent Residence” ist ein unbeschränktes, unbefristetes Aufenthaltsrecht in einem Staat ohne nötigen Mindestaufenthalt. Es wird meist lediglich verlangt, seinen Wohnsitzstaat alle 2-3 Jahre einmal zu besuchen oder zumindest der nächstgelegenen Botschaft einen Besuch abzustatten und sein Fernbleiben zu entschuldigen.

Diese Art von Aufenthaltsgenehmigung führt nach einer gewissen Anzahl von Jahren in der Regel zur Staatsbürgerschaft. Erlangen kann man sie in manchen Staaten vor allem als Unternehmer oder Investor über bestimmte Programme. Dazu müssen oft ein Mindesteinkommen oder -vermögen nachgewiesen und Investments in gewisser Höhe getätigt werden. Alternativ wird jede zeitweise Aufenthaltsgenehmigung (Temporary Residence) nach einigen Jahren in eine Permanent Residence umgewandelt. Dies dauert meist zwischen 2 und 6 Jahren je nach Land.

Beispiele für dauerhafte Aufenthaltsgenehmigungen auf diesem Blog sind etwa Panama und Paraguay.

Zeitweise Aufenthaltsgenehmigung (Temporary Residence)

Die zeitweise Aufenthaltsgenehmigung ist der Standard bei der Einwanderung in ein neues Land. Mit ihr kann man unbefristet und unbeschränkt in einem Land leben, es aber für maximal ein halbes Jahr pro Jahr verlassen. Die Erfüllung des Mindestaufenthaltes von 6, manchmal auch nur 3 Monaten, ist zwingender Bestandteil seiner Aufenthaltserlaubnis, die erfüllt werden sollte, damit sie nicht erlischt. Je nach Land wird diese Temporary Residence nach einem bis mehrere Jahre in eine Permanent Residence umgewandelt. Im Gegensatz zu Wohnsitz-Visa muss eine Verlängerung jedoch nicht ständig neu beantragt werden.

Temporary Residence ist Standard für eine Einwanderung als entsandter oder selbst suchender Angestellter. Auch viele Unternehmer- und Investoren-Visa führen zur Permanent Residence erst über ein paar Jahre Temporary Residence. In Chile muss man etwa 2 Jahre min. 6 Monate als Temporary Resident leben, in Costa Rica 3 Jahre für 3 Monate (wenn man nicht 200.000 Dollar für Immobilien-Investment auf der Kante hat). Erst dann wird eine Permanent Residence ausgestellt, die wiederum Grundlage einer möglichen späteren Einbürgerung ist.

Beispiele für zeitweise Aufenthaltsgenehmigungen auf diesem Blog sind etwa Costa Rica oder Georgien.

 

Befristete Aufenthaltsgenehmigung (Residency Visa)

Befristete Aufenthaltsgenehmigungen sind auch als Wohnsitz-Visa bekannt. Diese werden vor allem im asiatischen Raum vergeben, wo aus kulturellen und ethnischen Gründen eine Permanent Residence oder gar Staatsbürgerschaft meist ausgeschlossen ist. Wohnsitz-Visa können in ihrer Gültigkeit von wenigen Monaten bis einigen Jahren gehen und in der Regel nach Ablauf erneuert werden.

Wohnsitz-Visa verlangen keinen Mindestaufenthalt und sind oft eine nicht unerhebliche Einkommensquelle von Staaten. Neben den Gebühren des Visa kommen oft Anforderungen über die Einlage von ausländischen Devisen auf die Nationalbank hinzu, die erst bei vollständigen Verlassen des Landes wieder ausgezahlt werden. In den Philippinen muss etwa die 20.000 Dollar Einlage solange gehalten werden, wie derjenige im Land bleiben möchte (SRRV Smile Visum)

Beispiele für befristete Aufenthaltsgenehmigungen auf diesem Blog sind zum Beispiel das Thailand Elite Programm oder das Freezone-Visa in den Emiraten.

 

Touristen-Aufenthaltserlaubnis (Visa-Run)

Einige Auswanderer wollen sich die Mühe ersparen den offiziellen Weg zu gehen und befinden sich über lange Jahre nur als Tourist im Land. Sie sind offiziell also wohnsitzlos und nirgendwo gemeldet, sind in einigen Ländern aber dennoch ganzjährig anwesend. Da die Aufenthaltserlaubnis für die meisten Touristen jedoch beschränkt ist, behelfen sie sich mit sogenannten Visa-Runs.

 

Ein Visa-Run bedeutet das Land für eine Nacht in eine Grenzstadt zu verlassen um am nächsten Tag zurückzukehren und einen Stempel für ein paar weitere Monate Aufenthalt zu bekommen. Vor allem im asiatischen und lateinamerikanischen Raum eine gängige Praxis, die auch weiterhin von vielen Auswanderern genutzt wird.

 

Für einen kurzen Zeitraum mag das auch völlig legitim sein, sein zukünftiges Wunschland einmal näher anzusehen und zu evaluieren, ob sich der offizielle Weg der Einwanderung lohnen könnte. Oft passiert es jedoch, das man die Bürokratie scheut oder auch schlicht nicht die Mittel hat um die Bedingungen eines Landes zu erfüllen. Dann kann es ab einer gewissen Bleibedauer gefährlich werden.

Zunehmend gehen Länder nämlich dazu über, langfristige Visa-Runs zu untersagen. So müssen bei der Einreise oft Rückflug- oder Weiterflug-Tickets vorgewiesen werden (Hack – bestonwardticket.com), die die rein touristische Absicht des Einreisenden belegen. Auch schauen sich Grenzbeamte genau den Reisepass des Einreisenden an und berechnen, wie lange derjenige im laufenden und letzten Jahr im Land verbracht hat. Probleme mit Visa-Runs gibt es mittlerweile etwa in Thailand, Malaysia, Costa Rica und Panama – nicht verwunderlich Länder mit klaren und überschaubaren Einwanderungsprogrammen.

 

Viele Staaten gehen mittlerweile dazu über, die volle Aufenthaltsdauer einer Aufenthaltserlaubnis erst dann wieder anzusetzen, wenn eine mindestens gleich lange Zeit außerhalb des Landes verbracht wurde.

 

Brasilien gibt deutschen Staatsbürgern etwa 90 Tage Aufenthaltserlaubnis, die zweimal im Jahr in Anspruch genommen werden können. Wer Neujahr eingereist ist, kann zwar bis Ende März beliebig in Nachbarländer ein- und ausreisen, bekommt bei jeder neuen Einreise nach Brasilien aber nicht mehr die vollen 90 Tage, sondern nur die Zeit, die ihm noch bleibt. War er etwa 1 Monat in den Nachbarländern unterwegs, so kann er maximal 1 Monat länger bis Ende April in Brasilien bleiben. Dann muss er erst 3 Monate abwesend sein, kann also frühestens Anfang August des Jahres wieder für 3 weitere Monate einreisen.

Für reine touristische Aufenthalte, die oft das mehrmalige Überqueren von Ländergrenzen erfordern ist dies kein Problem. Langfristig im Land durch Visa-Runs bleiben geht dadurch jedoch nicht mehr. Auswanderer sollten immer versuchen einen offiziellen Weg zur Einbürgerung in ihr Wunschland zu wählen oder sich ein einfacheres Land auswählen und warten, bis sie in ihrem Wunschland die Anforderungen erfüllen.

 

Illegale Einwanderung (One Shot)

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle natürlich auch noch auf illegale Einwanderung verwiesen, wie sie in Europa gerade zuhauf stattfindet. Natürlich ist diese nicht zu empfehlen, kann aber eine leichte Abkürzung bedeuten, wenn man die offiziellen Bedingungen nicht erfüllen kann.

In gewissen außereuropäischen Ländern gibt es auch durchaus deutsch-sprachige Staatsbürger, die ganz bewusst den Weg der illegalen Einwanderung wählen. Besonders gut funktioniert das etwa in den USA, wo illegale Einwanderer geduldet werden.

 

Mit ESTA kommt man als Tourist relativ unkompliziert in die Vereinigten Staaten von Amerika. Wenn man die Bedingungen für Investoren- oder Business-Visa nicht erfüllt, dauerhaft im Land bleiben möchte und kein Glück in der Greencard-Lotterie hat,dann kann man dennoch in den USA als Illegaler sein Leben fristen.

 

Falls man sich dazu entscheidet, wird man weitestgehend in Ruhe gelassen, kann aber viele Dinge nicht in Anspruch nehmen. Arbeit findet man jedoch generell immer. Amnestien für illegale Einwanderer sind ab und an möglich, zudem besteht die Möglichkeit seinen Aufenthaltsstatus durch sogenannte Anker-Babies zu legalisieren. Bei Geburt auf US-Territorium erwerben Kinder nämlich automatisch die US-Staatsbürgerschaft und geben damit ihren Eltern eine gewisse Sicherheit vor der Deportation.

Zu beachten ist jedoch, dass es sich bei illegaler Einwanderung um einen „One Shot“ handelt. Man ist sozusagen Gefangener in seinem Wunschland, weil man natürlich nicht mehr ausreisen kann. Während in den EU-Staaten mit Massenmigration eine Ausreise und erneute illegale Einreise wegen offener Grenzen ein Leichtes ist, ist die illegale Ausreise aus den USA sehr schwierig. Hat man nämlich einmal seine erlaubte Aufenthaltsdauer überzogen, so kann man mit mehrjährigen Einreise-Verboten rechnen.

 

Deshalb bedeutet illegale Einwanderung in ein System mit geschlossenen Grenzen in der Regel die Aufgabe seiner globalen Mobilität.

Einwanderungskategorien und Steuerwohnsitz

Für die meisten Staatenlos-Leser ist letztlich dann interessant, wie ein Steuerwohnsitz begründet wird. Hier müssen wir wieder mehrere Abstufungen unterscheiden. Generell ist ein Steuerwohnsitz nämlich in allen Kategorien möglich – auch als Tourist. Wer etwa 183 Tage in einem Land bleibt, kann logisch nicht 183 Tage im Kalenderjahr in einem anderen Land sein. Daher melden viele Staaten ab dieser Schwelle einen Besteuerungsanspruch an.

Auch eine Hauptwohnung, Ehefrau oder andere Faktoren können einen Lebensmittelpunkt auslösen. In einigen Ländern reicht auch ein kürzerer Aufenthalt aus. In den USA sollte man im 3-jährigen Rythmus etwa nie länger als 4 Monate sein (Substancial Presence Test), in Großbritannien können schon 2 Monate zur Steuerpflicht führen (Statutory Residence Test), in der Schweiz sind es 3 Monate.

Für Verwirrung sorgt oft die Frage nach einem Steuerzertifikat. Dieses ist bei der Wohnsitznahme nicht zwingend notwendig zur rechtlichen Absicherung.

 

Steuerzertifikate werden ausnahmslos immer nämlich nur nach nachgewiesenen Aufenthalt von 183 Tagen ausgestellt, da nur so sich Mißbrauch diesbezüglich vermeiden lässt. Ein Steuerzertifikat ist zwar etwa nötig um privat von gewissen Doppelbesteuerungsabkommen zu profitieren, aber nicht um einen Steuerwohnsitz zu begründen.

 

Hier wird im Zusammenhang oft das Tie-Breaker-Verfahren genannt.
Viele Staaten haben natürlich erkannt, dass in einer globalen Welt viele Personen diesen langen Aufenthalt nicht erfüllen können. Sie haben deshalb andere Kriterien eingeführt um den Steuerwohnsitz zu bestimmen. Weil hier bereits Konfliktpotential zwischen 2 Staaten bezüglich eventueller Besteuerung besteht, gibt es das in den Doppelbesteuerungsabkommen oder im OECD-Musterabkommen geregelte “Tie-Breaker”-Verfahren, nach denen der endgültige Steuerwohnsitz bestimmt wird.

Das “Tie-Breaker”-Verfahren bezieht sich auf die Staatsbürgerschaft als letzten Entscheidungsfaktor, wenn die Kriterien des Aufenthaltes, der Hauptwohnung, sowie persönlichen und wirtschaftlichen Interessen keinen klaren Sieger erkennen lassen. Dies wird oft dahingehend mißverstanden, dass Wohnsitzlose im Endeffekt doch besteuert werden würden.

Tatsächlich gilt die “Tie-Breaker”-Regelung aber eben nur bei Besteuerungskonflikten zweier Staaten. Überschreitet man die Regeln bezüglich der Steuerpflicht in einigen Ländern nicht, so gibt es auch keinen Anlass zu diesem Verfahren, weil letztlich auch kein gesetzlich durchsetzbarer Besteuerungsanspruch besteht.

Ein Steuerwohnsitz kann aber etwa trotzdem bestehen, wenn von den Ländern so speziell definiert. Mit nur 2 Monaten Aufenthalt hat man etwa seinen Steuerwohnsitz auf Zypern, weil man über einen Mietvertrag sowie örtliches Gewerbe/Gesellschaft und Sozialbeitragsabführung eine gewisse Verankerung bereits nachweist. Andere Staaten wiederum knüpfen eine Pauschalbesteuerung an den Steuerwohnsitz, wenn der Mindestaufenthalt nicht erfüllt werden kann. Das ist zum Beispiel in Gibraltar und Malta der Fall.

Selbst ohne Möglichkeit ein Steuerzertifikat zu halten reicht ein Wohnsitz an sich aber in der Regel aus, da damit die Vergabe einer lokalen Steuernummer einhergeht. Zudem lassen sich gerade in Ländern mit Territorialbesteuerung inländische Ausgaben etwa über Vermietung oder Investments generieren, die für eine lokale Besteuerung sorgen. So besteht dann nicht nur eine Steuernummer, sondern auch eine Steuererklärung – auch wenn man kaum anwesend war.

 

Eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung an sich bietet damit bereits wesentlich mehr rechtlichen Schutz als ein Touristen-Visa, weil dadurch ein langfristiger Aufenthalt zumindest vermutet werden kann. Umgekehrt werden jedoch auch Touristen unter Visa-Runs unter Umständen steuerpflichtig, wenn sie die 183 Tage überschreiten. Viele Länder, beispielsweise Kolumbien, haben darauf ein scharfes Auge und besteuern Ausländer, die mehr als 183 Tage im Land sind.

 

Um eine Steuerpflicht zu begründen gilt also meist der umgekehrte Kriterienkatalog als sie zu vermeiden. Im Mindesten sollte eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung bestehen, besser auch lokale Verankerung durch eine Wohnung, eine Firma, Konto oder Zahlung von Sozialbeiträgen. Solange man nicht durch zu langen Aufenthalt in anderen Staaten deren Besteuerungsanspruch erweckt, kann man so auch getrost auf die 183-Tage-Regel verzichten. Man muss sie nicht in einem Land erfüllen, sollte nur darauf achten sie nirgenswo zu überschreiten.

Einen rechtssicheren Steuerwohnsitz zu haben bedeutet also eine lebenslange Daueraufenthaltsgenehmigung zu erlangen.  Wer in typischen Staaten mit Wohnsitz-Visum agieren möchte (vor allem Südostasien), der sollte darauf achten tatsächlich dort enge Lebensinteressen über Aufenthalt, Wohnungen, Wirtschaftsinteressen und sonstiges nachweisen zu können, da er eben nur über eine kurzfristige Aufenthaltserlaubnis verfügt.

 

 

Der Beitrag 5 Arten von Einwanderung – und wie sie sich unterscheiden erschien zuerst auf Staatenlos.

Auswege für den Ruhestand: die Besteuerung der Rente und wie Rentner sie vermeiden

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Staatenlos hat vor allem die Zielgruppe der Selbständigen und (Online)-Unternehmer im Blick, die gerade im jüngeren Alter noch mobil und flexibel sind. Doch auch Rentner und Pensionäre vertrauen regelmäßig auf die Staatenlos-Beratung um den perfekten Sitz für den Lebensabend zu finden und ihre Rente steuerlich zu optimieren.

Rentner haben dabei oft die besten Möglichkeiten auszuwandern. Viele Länder bieten maßgeschneiderte Einwanderungsprogramme ab einer gewissen Rentenhöhe und Alter an, etwa Nicaragua mit 500 USD, Panama und Costa Rica mit 1000 USD oder Malaysia und Belize mit 2000 USD. Dieses ist oft der deutlich einfachere Weg als über ein teures Investoren-Visum zu gehen.

Steuerliche Gesichtspunkte sind dabei auch für Ruheständler entscheidend, insbesondere wenn sie einen großen Teil ihres Einkommens aus Kapitalerträgen erzielen.

 

Unter heute jungen Unternehmern geht der Trend dorthin statt auf das Schneeballsystem der gesetzlichen Rentenversicherung und dem offensichtlichen Scheitern privater Anbieter zu vertrauen, in die man letztlich mehr eingezahlt hat als man rausbekommt.

 

Dennoch sind sehr viele Menschen noch in den herkömmlichen Systemen verankert und sollten über ihre Möglichkeiten und Pflichten aufgeklärt werden. Ein steuerfreier Bezug von Renten im Ausland ist nämlich nicht so einfach möglich. Wer nach Panama, Malaysia oder Georgien geht, muss dennoch seine Rente aus Deutschland voll ab dem ersten Euro versteuern. Ausnahmen gibt es nur mit ganz wenigen Ländern mit besonderem Doppelbesteuerungsabkommen (siehe unten).

In diesem Beitrag soll die Besteuerung von herkömmlichen Renten erläutert werden und mit welchen Optionen sie noch vermieden werden kann. Die Besteuerung weiterer Einkommensquellen im Alter wie Kapitalerträge oder Mieteinnahmen soll hier nicht spezifisch erläutert werden. Strategisch gesehen machen Mieteinnahmen im Alter flexibler, da sie über eine beschränkte Steuerpflicht ohnehin immer im Land der Immobilie versteuert werden sollten. Wer hingegen hohe Kapitalerträge bezieht, der sollte sich eher um ein steuerfreies Domizil kümmern um nicht all zu viel Gewinne wieder an die Steuer zu verlieren.

Auch möchte ich das Bewusstsein über das Schneeballsystem der gesetzlichen Rente wecken, die nicht nur mathematisch für die meisten Leute ein Minus-Geschäft ist, sondern noch dazu selbst bei Leben außerhalb Deutschlands im vollen Maß versteuert wird.

 

Denn in der Regel sichert sich Deutschland über eine beschränkte Steuerpflicht immer die Rente, selbst wenn der Pensionär seinen Lebensabend in klimatisch und auch steuertechnisch angenehmeren Gefilden verbringen möchte.

 

Die 3 Arten der Besteuerung der Rente

Angefangen in 2005 und vollumfassend seit 2010 werden sämtliche Renten aus Deutschland auch bei Zahlung im Ausland voll versteuert.Dabei gibt es 3 Säulen der Besteuerung von Renten und Pensionen mit unterschiedlichen Konditionen

  • Die Kohortenbesteuerung
  • Die nachgelagerte Besteuerung
  • Die Ertragsanteilbesteuerung

 

Folgende Renten fallen unter die Kohortenbesteuerung:

  • gesetzliche Rentenversicherungen
  • landwirtschaftliche Alterskassen
  • berufsständische Versorgungseinrichtungen
  • Basisrentenprodukte (Rürup-Rente)

Kohortenbesteuerung heißt, dass bis zum Jahr 2040 nur ein gewisser Teil der Rente besteuert wird, der sich seit 2005 jährlich um 1 bis 2 Prozentpunkte erhöht. Wer vor 2005 Anspruch auf eine Rente hatte, für den werden nur 50% seiner Rente zur Besteuerung herangezogen. Jetzt in 2018 wären es bereits 76%. Die meisten Leser können freilich eine Verrentung nicht vor 2040 erwarten, müssen also mit einer 100%igen Besteuerung ihres Rentenanteils rechnen. Kohorte ist also die Gruppe von Personen, die im gleichen Jahr erstmals Rente beziehen.

Wer 2018 also in Rente geht, der hat einen Freibetrag von 24% abzüglich Werbungskosten, die in Deutschland pauschal 102€ jährlich betragen. Bei einer Rente von 1000€ monatlich würden also 1000 mal 0.76 – 102€ = 658€ zu versteuerndes Einkommen im Monat anfallen. Entscheidend für die Berechnung ist die erste Jahresbruttorente, Änderungen ergeben sich nur noch bei einer Neuberechnung der Rente. Die Jahresbruttorente ist dabei die Rente vor Abzug des Eigenanteils zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Anders ist die Besteuerung bei der nachgelagerten Besteuerung von Renten. Diese fällt an auf:

  • Altersvorsorgeverträge (bekannt als Riester-Rente)
  • Pensionsfonds
  • Pensionskassen und
  • Direktversicherungen (geförderte Beiträge)

Bei der nachgelagerten Besteuerung kam es also entweder zu einer Bezuschussung, steuerlicher Absetzbarkeit oder Steuerfreiheit bei Bildung des Rentenkapitals. Deshalb wird die Rente in voller Höhe auch bei Zahlung ins Ausland besteuert.

Eine dritte Form der Rentenbesteuerung ist noch die Ertragsanteilbesteuerung. Diese greift zum Beispiel auf:

  • Verrentetes Sparkapital
  • Leibrenten gegen Einmalzahlung
  • Veräußerungsleibrenten
  • Renten aus privaten Rentenversicherungen (außer Basis- und Riester-Rente)
  • Öffnungsklausel bei der gesetzlichen Rente (freiwillige Zahlung über Höchstbeitrag)

Bei der Ertragsanteilsbesteuerung ist nicht die Kohorte des Rentenbeginns entscheidend, sondern das Alter des Rentenbeziehers bei Beginn der Auszahlungen. Maximal liegt der Ertragsanteil dabei bei 39% mit 38 Jahren und reduziert sich alle 1-2 Jahre um einen Prozentpunkt auf 12% mit 74 Jahren. Wer mit 63 in Rente geht, hat noch einen Ertragsanteil von 20%. Wer also etwa 500€ aus einer privaten Rente ab einem Alter von 63 Jahren bekommt, der muss 20%, also 100€ davon versteuern.

 

Warum und wann ein Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht sich lohnt

Das letztlich zu versteuernde Einkommen unterliegt dann dem normalen progressiven Einkommenssteuersatz in Deutschland ohne Freibeträge. Auch Ehegattensplitting oder außergewöhnliche Belastungen sind genauso wenig steuerlich geltend wie Freibeträge für Kinder und deren Ausbildungs- und Erziehungskosten. Seine ins Ausland gezahlte Rente wird in Deutschland also abzüglich der Werbungskostenpauschale von 102€ jährlich ab dem ersten Euro besteuert.

 

Bei einer zu versteuerenden Rente von 12.000€ im Jahr sind dies für einen alleinstehenden Rentner etwa bereits knapp 20% – ihm bleiben also noch 9600€. Könnte er noch den Freibetrag nutzen, so wären es lediglich 4.24% – ihm blieben 11.491€

 

Auf Antrag ist es deshalb für Rentner möglich unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland zu werden, obwohl sie im Ausland leben. Das ist dann sinnvoll, wenn man in einem Land mit noch höherer Steuerbelastung lebt und/oder nur seine geringe staatliche Rente und wenige andere Einkünfte bezieht. Denn nur als Unbeschränkt Steuerpflichtiger auf das Welteinkommen kann man den Steuerfreibetrag von immerhin 9000€ nutzen, bevor die Besteuerung auf die Renten greift. Zudem kann man weiterhin von diversen Sozial-Leistungen profitieren und diverse Ausgaben geltend machen. Auch Ehegattensplitting kann bei Wohnsitz und Staatsbürgerschaft des Partners aus einem EU/EWR-Land genutzt werden.

Der Antrag auf Unbeschränkte Steuerpflicht ist jedoch nur möglich sofern mindestens 90% des Einkommens aus deutschen Quellen stammen oder umgekehrt nicht mehr als der geltende Steuerfreibetrag aus ausländischen. Der Antrag ist optional – im Umkehrschluss führt über 90% deutsche Einkünfte nicht automatisch zur unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland. Sinn macht so ein Antrag vor allem, wenn man hauptsächlich Einkünfte aus beschränkt steuerpflichtigen Investments wie Immobilien sowie Renten und Pensionen erhält. Diese müsste man nämlich ohnehin besteuern – kann den Steuerfreibetrag aber nur als unbeschränkt Steuerpflichtiger nutzen.

 

Dank Doppelbesteuerungsabkommen Rente steuerfrei im Ausland beziehen

In einigen wenigen Ländern kann die beschränkte Steuerpflicht auf Renten durch ein entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen jedoch ausgehebelt werden, das dem Wohnsitzland die Steuerhoheit auf Renten zuspricht. Im Endeffekt heißt das jedoch, dass die Rente eben nun in den entsprechenden Ländern zu versteuern ist, was je nachdem einem Vor- oder Nachteil gleichkommt. Die Raten sind dabei in den folgenden Ländern grob beschrieben diese:

Armenien: 24-36%
Aserbaidschan: 14-25%
Bolivien: 13%
Bosnien-Herzegowina: 10%
Ecuador: 5-35% ab 11.170$
Estland: 20%
Griechenland: 22-45%
Indien: 10-30% ab 250.000 Rupien
Iran: 10-35%
Island: 22.68-31.8%
Japan: 5-45%, Auslandseinkommen erste 5 Jahre steuerfrei
Kuwait: keine Besteuerung
Lettland: 23%
Litauen: 15%
Mauritius: 15%, Non-Dom-Besteuerung möglich
Moldawien: 7-18%, aber Rente steuerfrei
Mongolei: 10%
Russland: 13%
Serbien: 10%
Slowakei: 19-25%
Tschechien: 15%-22%
Tunesien: 0-35%
Turkmenistan: 10%
Venezuela: 6-34%
USA: 10-39.6%
Vietnam: 0-35%, aber Rente steuerfrei

Es fällt dabei auf, dass Doppelbesteuerungsabkommen vor allem mit Ländern der ehemaligen Sowjetunion bestehen. Insbesondere Russland selbst, aber auch Länder wie Tschechien oder Balkan-Länder können sich hier eignen.

Bezieht man höhere Renten oder hat noch weitere höhere Kapitalerträge, sind die ersten 5 Jahre in Japan interessant, in denen Auslandseinkommen nicht besteuert wird. Kuwait ist unrealistisch für einen Aufenthaltstitel als Rentner und scheidet daher aus dem Rennen aus. Die wohl sympathischste Wohnsitz-Option für Rentner ist damit langfristig wohl Mauritius.

Mauritius ist eine englisch-sprachige Insel im Indischen Ozean und beliebt bei Touristen mit täglichen Direktflügen nach Deutschland. Als ehemalige englische Kolonie gilt ein System der Non-Domiciled-Besteuerung, bei der nicht im Inland verwertetes Auslandseinkommen steuerfrei bleibt. Kapitalerträge sind dazu generell steuerfrei in Mauritius und der Steuersatz mit einer Flatrate von 15% ohnehin niedrig.

Mauritius macht es Rentnern ab 50 Jahren zudem einfach einzuwandern.

 

Für die ersten 3 Jahre müssen jährlich 40.000$ ins Land überwiesen und damit besteuert werden (15%), danach als Permanent Resident jedoch nicht mehr. Alternativ kann man sich die die lebenslange Daueraufenthaltserlaubnis auch mit einem Immobilien-Investment um die 200.000$ sichern.

 

Anrechnung der Besteuerung von Renten

In allen anderen Ländern wird die Rente üblicherweise auf die Besteuerung des Wohnsitzlandes angerechnet – man zahlt also niemals doppelt. In den Doppelbesteuerungsabkommen ist dies genau geklärt, welcher Staat welchen Anteil bekommt. Ist die Besteuerung niedriger als in Deutschland, so ändert sich nichts an der Steuerhöhe, die die deutsche bleibt. Sollte sie höher sein, ist die Differenz gegenüber der deutschen Besteuerung im neuen Wohnsitzland zu besteuern

Rentner im Ausland sollten wissen, dass sie generell in der Pflicht sind eine Steuererklärung einzureichen. Anderenfalls können Sie ein so genanntes Amtsveranlagunsverfahren einmalig beantragen, womit sich das Finanzamt anhand der Meldungen der Rententräger selbstständig um die Berechnung der Steuern kümmert und den Rentenempfänger nur noch Höhe und Zahlungsfristen mitteilt. Da man als beschränkt Steuerpflichtiger ohnehin kaum Möglichkeiten hat Dinge abzusetzen, ist dies in vielen Fällen der aufwandsärmere Weg.

Zusammenfassend kann man bei Rentenbeziehern von den folgenden Entscheidungsoptionen ausgehen.

Unbeschränkte Steuerpflicht beantragen

  • Kleinere Rente und keine anderen Anlage
  • Kleine/große Rente und Mieteinkünfte in Deutschland

Beschränkte Steuerpflicht auf Rentenzahlungen

  • kleinere Rente und Kapitaleinkünfte

Aushebelung durch DBAs

  • größere Rente (und Immobilieneinkünfte)

 

In den meisten Fällen wird es sich für die ohnehin kleine Rente eher lohnen in den sauren Apfel zu beißen und einen Wohnsitz in einem Land seiner Wahl zu nehmen, in der zumindest weitere Kapitalanlagen steuerfrei sind, nicht aber die Rente. Ist die Rente hoch genug, kann es sich lohnen spezifisch über Mauritius oder auch 5 Jahre in Japan nachzudenken. Auch diverse osteuropäische Länder und Russland sind mit 10-15% Besteuerung noch eine gute Alternative im Alter.

Hier hat man im Endeffekt durch das Doppelbesteuerungsabkommen wesentlich mehr von seiner Rente als in Deutschland. Dazu ist aber eine gewisse Mindesthöhe nötig. Lohnen tut es sich ab einer Rentenauszahlung von etwa 1500€ monatlich. Wer weniger bekommt und dazu noch keine weiteren Anlagegewinne aufweist, der fährt mit einer unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland wahrscheinlich besser.

 

Freilich sollte man sich letztlich nicht nur wegen der Steuer seinen Altersruhesitz suchen. Doch hat eine kluge Steuerstrategie schon manchen Rentner den Ruhestand merklich versüßen können.

Der Beitrag Auswege für den Ruhestand: die Besteuerung der Rente und wie Rentner sie vermeiden erschien zuerst auf Staatenlos.

Mit Trusts Vermögen schützen wie die Reichen

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Auf Staatenlos haben wir uns bislang vor allem den Vermögensschutz über Offshore-Firmen und -Stiftungen zugewandt. Mit Abstand am meisten Vermögen lagert jedoch in verschiedenen Trusts weltweit – ein Konzept, das in den deutsch-sprachigen Ländern weitgehend unbekannt ist. Trusts gelten als das Vehikel der Superreichen – und sind in der Tat auch meistens erst ab mehreren Millionen Euro Vermögen zu empfehlen. Dennoch kann es auch bereits vorher Sinn machen einem Trust den Vorzug gegenüber einer Stiftung zu geben.

 

Weltweit liegen geschätzt über 36 Biillionen Dollar geschützt in Trusts. Insbesondere das alte Geld, Vermögen britischer Kolonialherren, karibischer Großgrundbesitzer und amerikanischer Unternehmer vermehrt sich seit Jahrhunderten in dynastischen Trusts. Denn alte Familiendynastien sind nicht reich, weil sie außerordentliches Geschick an den Börsen beweisen, sondern weil sie sich ihren Reichtum nicht wegnehmen lassen.

 

Wegnehmen betrifft hier oft nur in zweiter Linie den Staat und seine Besteuerung. Großes Vermögen weckt oft Neid und Missgunst unter Familie und Geschäftspartnern. Der Trust ist eine Vorkehrung dagegen und bietet Schutz vor Gläubigern und Erben. Dass auch Finanzamt und Regulierungsbehörden gegen Trusts wenig ausrichten können ist ein netter Nebeneffekt.

 

Der Trust – ein unverstandenes Konstrukt des Common Law

Grob beschrieben ist ein Trust ein rechtliches Konstrukt, das Eigentum in zwei Teile aufsplittet. Die Pflichten des Eigentums gehen auf einen Teilhaber über, die Rechte am Eigentum auf den anderen. Der Verpflichtete ist der Treuhänder (Fiduciary), der andere der Begünstigte (Beneficiary). Der Begünstigte kann sozusagen die Früchte seines Vermögens genießen ohne sich Sorgen um die Verpflichtungen zu machen. Denn er ist von Steuern, Regulierung und Enteignung geschützt.

Dies geschieht in erster Linie über die Verschleierung seiner Vermögensgegenstände. Ein Trust ist anonym, weder seine Begünstigten noch seine Existenz werden öffentlich hinterlegt. Von der Existenz des Trusts weiß neben den Begünstigten nur der Treuhänder selbst, der vermutlich mehrere Dutzend Trusts verwaltet.

 

Selbst ein hoch verschuldeter Unternehmer, der in einem Scharia-rechtlichen Land mit Kapitalverkehrskontrollen lebt, kann über Trusts seine Gläubiger auf Distanz halten, sein Geld international frei verschieben und mit im Islam verbotenen Zinsen sein Geld mehren. Er kann den Trust aber auch etwa dafür einsetzen, sein Vermögen an seine Tochter zu vererben, der nach islamischer Erbfolge keinerlei Teil des Vermögens zustehen würde.

 

Dies ist vor allem der kaum existenten Regulierung von Trusts zu verdanken. Ungleich Firmen und Stiftungen handelt es sich ja nicht um eine separate juristische Person, sondern das Trust-Vermögen geht auf den Trustee über. Der Trust wird demzufolge nach der Rechtsprechung der Jurisdiktion besteuert und reguliert, in der der Trustee lebt. Dies ist auch aus eigenem Interesse natürlich eine Steueroase ohne Steuern und Regulierungen. Für Trusts beliebt sind etwa die Britischen Jungferninseln, Bermuda, die Cayman Islands oder die Kanal-Inseln. Hier wird das Trust-Vermögen nicht durch unnötige Transaktions- und Compliance-Kosten aufgefressen.

In gewisser Weise ist also ein Trust eine Wohnsitzverlagerung ohne umzuziehen. Das wiederum heißt jedoch mit dem Gedanken klar zu kommen, dass man selbst komplette Kontrolle über sein Eigentum aufgibt und einem Treuhänder vertrauen muss. Ungleich Stiftungen, die noch eine gewisse Kontrolle über Geldanlagen versprechen, wird das Vermögen in einem Trust unabhängig durch den Treuhänder verwaltet, der als Mittler zwischen den Experten in diesem Bereich agiert.

Beispielsweise lebt ein deutscher Multi-Millionär seit 15 Jahren in London und kann die Non-Dom-Besteuerung nicht mehr in Anspruch nehmen. Er hat deshalb nach langer Planung sein Vermögen in einen Trust auf den Britischen Jungferninseln überführt. So vermeidet er die in Großbritannien anfallenden Kapitalertragssteuern und muss sich um neidische Geschäftspartner oder ungewollte Kinder keine Sorgen machen. Selbst wenn die Britischen Jungferninseln als Britisches Überseeterritorium unter Beschuss kommen sollten (so werden sie gerade gezwungen ein Register der Wirtschaftlich Berechtigten von Offshore-Firmen einzuführen), kann der Multi-Millionär ruhig schlafen. Der Trust hat nämlich eine sogenannte “Fluchtklausel”, das heißt der Trust wird im Fall des Falles automatisch in eine neue Jurisdiktion zu minimalen Kosten umgezogen.

Fluchtklauseln sind ein typisches Offshore-Konzept, die es bei Onshore-Trusts nicht gibt. Sie lassen sich mit der Redomizilierung auf Firmenebene vergleichen. Eine andere Offshore-Innovation in der Trust-Gesetzgebung ist die ewige Dauer von Trusts. Dies war nämlich bewusst nicht immer so.

 

Warum Trusts nicht immer ewig waren – der historische Hintergrund

Trusts sind so alt wie das Mittelalter und entsprangen der Zeit der Kreuzkriege im Nahen Osten. Britische Feudalherren zogen in den Krieg und beauftragten einen vertrauten Freund für einige Jahre mit der Verwaltung ihrer Ländereien. Sollten sie nicht zurückkehren, so habe der zum Treuhänder bestimmte Freund das Vermögen auf die Erben gerecht aufzuteilen. Dies geschah teils nach Weisungen des Feudalherren, teils aber auch wurden dem Treuhänder große Flexibilität gelassen. Schließlich konnten sich Sachverhalte schnell ändern und der erstgeborene, zum Alleinerbe bestimmte Sohn doch eher zum Säufer statt zum Fürsten mutieren. Da jedoch generell mit einer Rückkehr des Feudalherren gerechnet wurde, besaßen die ursprünglichen Trusts nur eine Lebenszeit von wenigen Jahren, damit der Rückkehrer wieder in den vollen Genuss seines Vermögens kam.

Dies hatte im Laufe der Zeit auch gesetzliche Gründe. Das Vermögen eines Trusts sollte nicht ewig der Besteuerung entzogen werden können, weshalb die maximale Lebensdauer oft 100 Jahre betrug. Für in Generationen denkenden Familienunternehmer hatte das einen entscheidenden Nachteil gegenüber unbegrenzt existierenden Gesellschaften und Stiftungen. Deshalb wurde die sogenannte “Regel gegen die Ewigkeit” (Rule against perpetuities) erst offshore und dann sogar onshore weiter aufgeweicht.

Sowohl Fluchtklausel als auch Ewigkeitsdauer sind der dritte Aspekt neben Geheimhaltung und Regulierungsfreiheit den Trusts so interessant machen. Trusts sind hoch flexibel dank ihrer Struktur als Beziehung zweier Personen gegenüber Eigentum. Diese “Beziehung” kann so flexibel und frei wie im privaten Leben sein und geht noch über die Vertragsfreiheit hinaus. Denn in der teils ewigen Lebensdauer von Trusts können und müssen alle unvorhersehbaren Ereignisse nicht einkalkuliert werden wie in Verträgen.

Stattdessen wird dem Treuhänder eine hohe Diskretion über die Verwaltung des Vermögens im Sinne der Interessen der Begünstigten eingeräumt. Loyalität geht hier über Vertrag. Dies geht soweit, dass die meisten Treuhänder die Trust-Gesetzgebung in den entsprechenden Steueroasen selbst vollziehen und damit immer auf aktuelleste Änderungen flexibel reagieren können.

Auf Betreiben seiner Trustees hat Nevis, ein weiteres britisches Überseegebiet, etwa ein Gesetz eingebracht, dass für jede Klage eine persönliche Einlage des Klägers von 100.000 Dollar in cash bei einem örtlichen Gericht verlangt. Wie viele Offshore-Jurisdiktionen erkennt Nevis keine gültigen Urteile aus anderen Staaten an und verlangt den Fall in seiner Jurisdiktion neu aufzurollen. Auf den Kläger warten sehr teure, ab dem ersten Tag zu bezahlende Anwälte und die Aussicht, sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten der Gegenseite zu tragen, wenn der Fall verloren wird.

Ähnlich geht es auf den von Neuseeland protegierten Cook-Inseln zu, in der noch nie ein Trust kompromittiert wurde. Selbst die US-Regierung vermochte nicht in mehreren Multi-Millionen-Dollar Klagen das Vermögen innerhalb eines Trusts zu beschlagnahmen. Weitere gesetzliche Innovationen, wie das straffreie Überführen von Vermögen in einem Trust noch während eines Gerichtsverfahrens und eine Nötigungsklausel helfen dabei.

Die Nötigungsklausel etwa besagt, dass unter Nötigung eines Treuhänders Trust-Vermögen herauszugeben selbiges eingefroren werden würde. Der Trustee hat damit zwar selbst temporär keinen Zugriff mehr, der Gläubiger jedoch auch nicht. Und irgendwann wird der Gläubiger kein Geld mehr ausgeben wollen und von dannen ziehen – und der Trust wieder frei.

 

Wer nutzt Trusts – und warum nicht?

Wie wir bereits gut sehen konnten handelt es sich bei Trusts um ein britisches Phänomen. Trusts wurden in England erfunden und sind vor allem in den 48 Commonwealth-Ländern des ehemaligen britischen Kolonialreiches sowie den Vereinigten Staaten von Amerika zu finden. Im Volumen von mehreren Billiarden steckt in Trusts viel mehr Geld als in allen Offshore-Unternehmen, was es zu einem wichtigen politischen Thema im heutigen Vereinigten Königreich macht. Denn gerade England und seine Ableger profitiert wie kein zweites Land vom weltweiten Trust-Business.

 

Koordiniert durch die City of London, fließend über die Kronkolonien Isle of Man, Jersey und Guernsey und gebildet in den Überseegebieten Cayman, Nevis, Bermuda, Jungferninseln und Gibraltar oder autonomen Commonwealth-Ländern wie Cook-Inseln, Mauritius und Hong-Kong. Der Brexit, so sagen einige, sei vor allem dem Umstand geschuldet, dass die EU den profitablen Trusts den Kampf ansagen wollte.

 

Trusts sind also Common Law – und uns gerade deshalb in den zivil-rechtlichen deutsch-sprachigen Ländern eher fremd. Bei uns gibt es Familienstiftungen mit ihren eigenen Vor- und Nachteilen. Aber auch mental sind Deutsch-sprachige eher weniger geneigt ihr Vermögen in Trusts zu stecken. Sie tun sich schwerer damit, die Kontrolle über ihr Geld komplett aufzugeben. Über lange Jahre hatte man ja auch mit Bankgeheimnis und Nummernkonten in der Schweiz und Liechtenstein einen Quasi-Trust mit voller Kontrolle.

Ähnliches gilt für Ost-Europäer, Asiaten und Lateinamerikaner. Je korrupter und weniger rechtsstaatlich ein Land ist, desto mehr scheuen sich Vermögende Kontrolle über ihr Vermögen aufzugeben. Zu gering ist das Vertrauen in einen potentiellen Treuhänder, der ja über Nacht mit dem gesamten Geld flüchten könnte. Gleiches gilt für den Gegensatz zwischen alten und neuen Geld. Auch Online-Unternehmer der “New Economy” neigen nach vollständiger Kontrolle über ihre Vermögensgegenstände. Auch deshalb waren Trusts bisher selten ein Thema bei Staatenlos. Sie sind ein Relikt alter vermögender Familien – in vielen Fällen aber deutlich besser als Offshore-Firmen oder -Stiftungen geeignet.

Die Anerkennung von Trust-Strukturen ist im internationalen Trust-Abkommen von Den Haag geregelt. Alle Unterzeichner-Staaten erkennen gegenseitig Trusts an. Wer seinen Hauptwohnsitz in einem Unterzeichnerstaat hat, kann also zum legitimen Einsatz von Trusts greifen. Selbst wenn Trusts wegen anderer (Zivilrechts)Gesetzgebung nicht legitimiert sind, kann ein Einsatz wegen seiner Anonymität lohnen. Gerade vielleicht weil er im heimischen Rechtskreis unüblich ist.

Zu den 14 Unterzeichnerstaaten gehören dabei nicht nur Länder mit Common Law, sondern auch einige zivilrechtliche Nationen. Dazu gehören neben der Schweiz und Liechtenstein auch die Niederlande, Italien, San Marino, Monaco und Luxemburg. Neben Großbritannien und seinen 12 Überseegebieten und Kronkolonien sind zudem Zypern, Malta, Hong-Kong, Australien, Kanada und auch Panama mit von der Partie. Die Vereinigten Staaten von Amerika sowie Frankreich haben das Abkommen zwar unterschrieben, aber nicht ratifiziert.

In den beliebtesten Wohnsitzländern in der Staatenlos-Beratung, nämlich Zypern und Panama, können Trusts also legitim und legal benutzt werden. Die Konvention über Trusts bestimmt insbesondere das anzuwendende Recht auf Trust-Beziehungen. Wie bereits beschrieben ist dabei der Wohnsitz des Trustee eine der entscheidenden Punkte. Weitere können das Gründungsland des Trusts, die Orte der Vermögensverwahrung oder auch das Land sein, das dem Zweck des Trusts am nächsten kommt. Gerichte sind hier angehalten alle Faktoren mit einzubeziehen um das letztlich anzuwendende Recht zu bestimmen.

Wesentlich ist jedoch, dass das Den Haager Abkommen über Trusts die steuerlichen Fragen bewusst außen vor hält. Nur weil die Schweiz das Abkommen ratifiziert hat, heißt es nicht, dass Unternehmer mit Wohnsitz in der Schweiz mit einem Trust um Besteuerung herumkommen. In der Schweiz ist dabei die Besteuerung von Trusts ähnlich der von Stiftungen in den anderen deutsch-sprachigen Ländern.

Unterschieden wird zwischen wiederauflösbaren (revocable) und unumkehrbaren (irrevocable) Trusts. In wiederauflösbaren Trusts hat der Gründer sein Vermögen nicht komplett hergegeben, sondern kann es zurückholen. Deshalb wird es ihm weiterhin steuerlich zugerechnet mit allen Konsequenzen. Schenkungssteuer fällt hier an, wenn Zuwendungen aus dem Trust an die Begünstigten fließen.

Bei unumkehrbaren Trusts unterscheidet das Schweizer Recht zwischen den sogenannten “Irrevocable Fixed Interest” und dem “Irrevocable Discretionary Trust”. Beim erstgenannten hat der Trustee keinerlei Ermessen, sondern der Begünstigte einen einklagbaren Anspruch auf seinen “Anteil”. Der Begünstigte muss seinen Anteil am Vermögen deshalb als Schenkung versteuern und Zuwendungen als Einkommen.

Beim Diskretionären Trust wiederum entscheidet der Trustee selbst, wer in Zukunft vom Trust profitieren soll. Der Trust-Gründer zahlt Schenkungssteuer nach Wohnsitzkanton, der zukünftige Begünstigte nur Einkommenssteuer auf mögliche Zuwendungen.

 

Trusts für Fortgeschrittene: der VISTA-Trust in BVI und STAR-Trust auf den Caymans

Einen Trust sollte man nicht isoliert betrachten. Seine wahre Stärke entfaltet er vor allen in Kombination mit anderen Strukturen aus der Offshore-Welt. Trusts kombiniert mit hier bereits besprochenen Stiftungen und Offshore-Firmen sind umso härter zu knacken. Einige Jurisdiktionen sind dabei Pioniere in der Gesetzgebung.

Auf den Britischen Jungferninseln wurde der sogenannte VISTA (Virgin Islands Special Trust Act) geprägt. Nicht zufällig liegt es an seiner Struktur, dass die BVI das bevorzugte Offshore-Ziel reicher Chinesen sind, die generell wenig Vertrauen in traditionelle Trusts zeigen. Denn der VISTA-Trust erlaubt es Unternehmern ihre Firmen in einen Trust zu geben ohne die Kontrolle über die Geschäftsführung dieser Firmen zu verlieren wie es in traditionellen Trusts der Fall wäre. In traditionellen Trusts sind die Treuhänder allein verantwortlich und haften für eventuelles Missmanagement. Sie haben oft nicht die Expertise oder müssten im Sinne der Interessen ihrer Begünstigten das Unternehmen eigentlich verkaufen. Der Gründer des Trusts darf hier nicht eingreifen, weil sonst der Trust als ungültig erklärt werden würde und Steuervorteile erlöschen.

Die VISTA-Gesetzgebung setzt hier an und enzieht dem Treuhänder sämtliche Pflichten und Haftung über jegliches über den Trust gehaltenes Unternehmen. Gleichzeitig erlaubt sie es dem Trust-Gründer einen sogenannten “Protector” einzusetzen, der als Verwalter den Treuhändern Anweisungen geben darf und falls nötig die Treuhänder sogar ersetzen kann.

 

Durch diese Zwischenposition kann der Trust-Gründer über den Protector dennoch weiterhin Anweisungen über die Kontrolle seiner Firmen geben ohne dass der Trust für ungültig erklärt wird.

 

Bereits 1997 schufen die Cayman Islands den sogenannten STAR-Trust. STAR(Special Trusts Alternative Regime Law) müssen keine Begünstigte haben, sondern können stattdessen einen spezifischen Zweck verfolgen. Dieser Zweck kann zum Beispiel das Verwalten von Unternehmensanteilen sein. Dies ging in anderen Trust-Jurisdiktionen nur für Charity, während die Cayman Islands auch kommerzielle und politische Zwecke zuließen. Weiterhin wurde den Trusts eine mögliche ewige Lebensdauer zugesprochen, was sie interessant als Stiftungs-Ersatz macht.

STAR-Trusts fungieren also als eine Art Familienstiftung ohne Begünstigte, die nicht das Risiko einer verklagbaren und schärfer regulierten rechtlich separaten Person darstellt. Ferner können zwar Begünstige eingesetzt werden, diese jedoch nicht den Wünschen des initialen Trust-Gründers zuwiderhandeln.

 

Ein heute erfolgreicher Unternehmer kann also noch bis in Tausende Jahre in die Zukunft bestimmen, wie das Vermögen in seinem Trust verteilt werden soll. Und behält dennoch alle Steuer- und Regulierungsvorteile, die Trusts so attraktiv machen.

 

Trusts in der praktischen Anwendung

Trusts werden also Stiftungen und Unternehmen in gewisser Weise ähnlicher, während sich diese in einigen Jurisdiktionen immer weiter Trusts annähern. So genießen auch Offshore-Familienstiftungen wie in Panama kaum Regulierung und Steuerfreiheit und Offshore-Unternehmen wie auf den Marshall-Inseln durch Inhaberaktien fast völlige Anonymität. Dennoch sind die drei Strukturen noch voneinander verschieden und entfalten erst zusammen ihre wahre Stärke. Dazu ein Beispiel aus der Praxis zum Abschluss.

Ein milliardenschwerer Unternehmer aus Österreich macht sich Gedanken wie er sein Geschäft auch über die nächsten Jahrhunderte bringen kann, ohne dass sein gieriges Heimatland und Familienstreitigkeiten das Unternehmen gefährden. Er greift deshalb zu einer Familienstiftung in Panama. Diese Familienstiftung (1. Ebene) gehört sich selbst – ihr wahrer Eigentümer ist nicht bekannt und nirgendwo registriert. Die Familienstiftung dient rein den Zweck Anteile an einer sogenannten Private Trust Company zu halten.

Die Private Trust Company  (2. Ebene) ist eine spezielle Unternehmensform in Verbindung mit Trusts, die es der Familie des Unternehmers erlaubt Einfluss auf das Vermögen zu nehmen. Die PTC institutionalisiert also gewissermaßen das Management des Vermögens. Angeschlossen ist dabei oft oft das sogenannte “Family Office” einer Unternehmerfamilie, in der der Nachwuchs eine Führungsrolle als Direktor über das Familienvermögen nehmen kann.

Der Private Trust Company gehören wiederum verschiedene Trusts (3. Ebene), die sie kontrolliert. Natürlich gibt es nicht nur einen Trust, sondern gleich mehrere. Schließlich schützt dies bei Pleite oder Verlust gewisser Vermögensgegenstände vor Verbindlichkeiten gegenüber den anderen. Eine vereinfachte übliche Aufteilung könnte aus 3 Trusts bestehen, die sich jeweils um operative Vermögensgegenstände, persönliche Vermögensgegenstände und Investments kümmern.

Jeder Trust ist wiederum an diversen Unternehmen (4. Ebene) beteiligt, die die einzelnen Vermögensgegenstände (5. Ebene) aufgliedern. Der operative Trust hält etwa die Anteile am Onshore-Familienunternehmen in z.B. Österreich. Der Investment-Trust hält mehrere Investment-Portfolios aufgeschlüsselt in Anlageklassen über Offshore-Unternehmen in Bermuda und den Cook-Inseln. Und zwei persönliche Trusts beinhalten über entsprechende Unternehmen etwa die Luxusyacht und Immobilien. Die Yacht wird über Isle of Man umsatzsteuerfrei gekauft, die Immobilien über eine zypriotische Holding mit lokalen Unterfirmen steueroptimiert gehalten.

 

Dies schützt vor Erbschaftsbesteuerung und rechtlichen Verfahren. Wenn es ein Unternehmen trifft, so sind die anderen dennoch geschützt.

 

Hierbei handelt es sich um eine noch recht einfache 5-gliedrige Struktur. In der Praxis kann man Trusts, Stiftungen und Unternehmen aus mehreren Jurisdiktionen noch deutlich weiter ausdifferenzieren. Aber bereits eine 5-gliedrige-Struktur ist bereits fast ein Overkill an Asset Protection. Ein Angriff auf das gesamte Familienvermögen ist 100% zum Scheitern verurteilt.

Die Kosten einer 5-gliedrigen Struktur sollten nicht überschätzt werden. Zwar sind solche Strukturen unter einem Vermögen von 100 Millionen Dollar selten lohnenswert, doch liegt es nicht an den Kosten. Die Beispiel-Struktur kostet in Gründungs- und Verwaltungskosten sicherlich weniger als 100.000 Dollar pro Jahr. Es ist einfach nicht nötig, da bereits ein Trust kombiniert mit einem Unternehmen eine fast nie zu knackende Hürde darstellt. Und eine typische Zweier-Struktur aus einem Trust samt Offshore-Unternehmen gibt es in den günstigsten Jurisdiktionen bereits ab 3000 Dollar (selbst in den Cook-Inseln).

Trusts sind ein Riesen-Thema und diese Einführung kurz. Weitere wichtige Informationen gibt der ausgezeichnete Wikipedia-Artikel samt Quellen. Dennoch sollten sich global agierende Online-Unternehmer und Investoren für seine Möglichkeiten sensibilieren, die diese kurze Einführung bietet.

 

Trusts gibt es seit Jahrhunderten und sie werden wahrscheinlich auch noch Jahrhunderte fortbestehen. Das Schicksal des Vereinigten Königreiches scheint fast untrennbar mit Trusts verbunden.

 

Sie geschickt zu nutzen kannst Du über Staatenlos lernen. Während ich selbst noch kein Experte im Trustwesen bin, kann ich Dir einfache Strukturen zum Vermögensschutz in einem Beratungsgespräch erläutern. In vielen Fällen wird eine Offshore-Familienstiftung jedoch erst einmal die bessere Wahl sein.

Der Beitrag Mit Trusts Vermögen schützen wie die Reichen erschien zuerst auf Staatenlos.

DSGVO? (Non)-Compliance-Strategien zum Schutz vor Abmahnung & Strafen

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Es wird Ernst. Bereits am 25. Mai tritt jenes Gesetz ein, das Online-Unternehmer seit Wochen hysterisch macht – die DSGVO. Hinter diesen 5 Buchstaben versteckt sich die EU-Datenschutzgrundverordnung, die bereits seit 2 Jahren beschlossene Sache ist, aber erst ab 25. Mai 2018 rechtlich in Kraft tritt.

Laut aktuellen Studien sind die wenigsten Unternehmer auf die DSGVO vorbereitet. Freuen tun sich lediglich die Abmahnanwälte.

 

Laut der Rechtsanwaltskammer Berlin könne man 50.000 Abmahnungen täglich verschicken. Damit der Stolz auf sein parasitäres Abmahnwesen nicht lange lastet, habe ich mich mit Staatenlos entschlossen einmal tiefer in die Datenschutzgesetzgebung der DSGVO einzutauchen.

 

Die komplette Compliance lasse ich dabei den Fachanwälten. Viel wurde über die DSVGO und seine korrekte Interpretation schon geschrieben. Empfehlenswerte Lektüre dazu ist etwa:

 

In diesem Beitrag geht es um das, was ich im größeren Zusammenhang gemeinhin Regulierungsarbitrage nenne. Regulierungsarbitrage heißt Gesetze und Verordnungen an ihren Schwachstellen zu greifen und gegeneinander auszuspielen. Denn jede Regulierung hat einen wunden Punkt, der in der Regel durch weitere Regulierung versucht wird zu beseitigen. Dass damit eine nie endenwollende Regulierungsspirale entsteht, die die Schwachstellen jedoch nicht beseitigt, versteht natürlich kein Regulator.

 

Regulierungen sind an sich nichts Schlechtes. Fraglich an Regulationen ist nicht das “Was”, sondern das “Wer”. Wer reguliert die Regulatoren und kontrolliert, dass sie im Sinne der Allgemeinheit handeln?

 

Bei der Datenschutzgrundverordnung wie auch den meisten anderen EU-Initiativen drängt sich der Eindruck geradezu auf, dass Sonderinteressen eine Rolle spielen. Als wäre das Gesetz von wirtschaftsfeindlichen Sozialisten getrieben, Abmahnindustrie geschrieben und US-Großkonzernen verweichlicht worden. Als wollte sich die EU mit angekündigten Strafen von 20 Millionen selbst bereichern – wie man bereits in der Vergangenheit in angeblichen Kartellverfahren sehen konnte.

Es ist Usus unseres Rechtskreises, das Gesetze für alle gleich sein sollen. Aber möchte man kleinste Einzelunternehmer wirklich mit den gleichen Gesetzen drangsalieren, die man für große US-Konzerne geplant hat? Wäre eine freiwillige Selbstverpflichtung unter politischen Druck nicht eine bessere Lösung? Wo Regulierung versagt, muss Regulierungsarbitrage erlaubt sein.

Regulierungsarbitrage bezüglich der DSGVO richtet sich vor allem an der Risikominimierung aus, von den angekündigten drakonischen Strafen bei Regelbruch verschont zu werden. Lauter Anwälte verdienen schließlich gerade deshalb im Moment ein goldenes Näschen, weil sie die 20 Millionen Euro oder 4% des vergangenen Jahreumsatzes als Höchstrafe an die Wand malen.

 

Dass diese auf normale Online-Unternehmer kaum Anwendung finden sollte, dürfte klar sein. Empfindlich ist dies vor allem für Google, Amazon, Apple und dergleichen. Aber gerade die müssen sich am wenigsten Sorgen machen.

 

Risiko-Minimierung vor der Datenschutzgrundverordnung ist abhängig von mehreren Faktoren. Die typischen Flaggen der Flaggentheorie spielen dabei eine entscheidende Rolle. Selbst wenn die DSGVO auf dem Papier auch Nicht-EU-Unternehmen betrifft, sind diese sehr viel mehr geschützt als EU-Unternehmen. Aber auch innerhalb der EU gibt es gravierende Unterschiede der Anwendung der DSGVO, wie das jüngste Beispiel der Aufweichungen in Österreich zeigt.

 

Teil-Compliance bei der DSGVO

Ist Wohn- und Firmensitz in einem EU-Staat, so wird man an Teil-Compliance nicht vorbeikommen. Die Risikominimierung hier richtet sich daran aus, ein möglichst wenig lohnenswertes Ziel für Abmahnungen zu bieten. Diese sind nämlich die größte Gefahr für kleine Unternehmer. Grob gesagt droht Ihnen Gefahr aus 5 unterschiedlichen Richtungen.

  • Die Abmahnindustrie selbst
  • Verbraucherschutzvereine usw. mit angeschlossenen Abmahn-Abteilungen
  • Wettbewerber
  • Kunden
  • Staaten oder die EU

 

Dass der normale Ein-Mann Online-Unternehmer ins Fadenkreuz der EU-Datenschutzbehörden kommt lässt sich fast ausschließen. Dazu fehlen die Ressourcen. Zudem würde eine hohe, existenzvernichtende Strafe gegen ein kleineres Unternehmen öffentlich unverhältnismäßig sein während Großkonzerne weiterhin davon kommen.

Gefahr droht nicht von behördlicher, sondern viel mehr von privater Seite. Hier gilt es also lediglich die Schwelle so zu setzen, dass sich eine Abmahnung nicht mehr lohnt. Das kann schon mit wenig Aufwand erreicht werden. Und richtig gemacht haben so auch Behörden keine Möglichkeiten mehr. Eine gute Zusammenfassung über die rechtliche Grundlage von Abmahnungen bezüglich der DSGVO ist hier nachzulesen.

Eine Teil-Compliance der DSVGO heißt jedoch sich eher gegenüber Konkurrenz und der Abmahnindustrie zu wappnen. Insbesondere die eigene Kundschaft sollte hier nicht übergangen werden. Denn langfristig kann dies in gewissen Branchen zum Reputationsrisiko werden, die DSGVO nicht zu befolgen. So wird auch Staatenlos einige der Vorschläge der Datenschutzgrundverordnung sicher umsetzen. Einige bedeutende Punkte innerhalb der Teil-Compliance sind zum Beispiel alle oberflächlich erkennbaren Dinge auf einer Webseite:

  • Double-Optin bei Newsletter (Einwilligungserklärung)
  • Freiwillige Eintragung in Newsletter (kein Interessenkonflikt, zB Freebie im “Tausch”)
  • Cookie-Policy
  • Tracking-Pixel
  • Aktualisierung der Datenschutzerklärungen

 

Es gibt viele Online-Marketer, die genau diese Punkte verständlicherweise vermeiden wollen. Mit den unten genannten Strategien ist dies auch ohne weiteres möglich. Nur sollte dann auch richtig strukturiert werden, da das Abmahn-Interesse bei Auffinden einer solchen Webseite und der Streitwert bei zahlreichen DSGVO-Verstößen relativ hoch ist.

Zusätzlich zu den genannten Punkten sollte jedes Unternehmen die internen Prozesse und Merkblätter erstellen, die bei einer Überprüfung durch die Datenschutzbehörden relevant sein könnten. Dies ist wichtig, weil es die unten genannten Gestaltungen ergänzen muss. Wessen Webseiten über eine Domain-Holding laufen, der verfügt dennoch über ein operatives Unternehmen, das zwar nicht im Internet, aber in der realen Welt existiert. Und auch hier werden natürlich Daten gesammelt und gespeichert – etwa die von Mitarbeitern.

Im Grunde genommen geht es hier um durchdachte Richtlinien für die Erhebung, Aufbereitung und Speicherung von Daten. Deshalb sollte jeder Unternehmer ein sogenanntes Verarbeitungsverzeichnis erstellen, um bei etwaigen Behörden-, Mitarbeiter- oder Kundenanfragen danach gewappnet zu sein. Dieses Verarbeitungsverzeichnis ist kein Hexenwerk, sondern schnell erstellt. Zwei-drei Stunden Aufwand sind hier gut investierte Zeit. Datenschutzbehörden werden gerade bei kleinen Firmen lediglich abschätzen wollen, ob sich grundlegend Gedanken über die eigene Datenverarbeitung gemacht wurde.

Einen designierten Datenschutzbeauftragten brauchst Du in den meisten Fällen übrigens nicht. Dieser ist erst ab einer Unternehmensgröße von über 10 Personen erforderlich oder wenn das Geschäft bestimmte sensible personenbezogenen Daten (z.B. ethnische Herkunft, Sexualität, politische Einstellung, Straftaten, Gesundheitsdaten, usw.) als Kerntätigkeit verarbeitet oder darauf ausgerichtet ist Personen zu überwächen (z.B Detektive). Datenschutzbeauftragter bist Du im Endeffekt selbst, wenn Du der DSGVO komplett folgen willst.

Auf das zu erstellende Verarbeitungsverzeichnis samt den sogenannten TOM-Vermerk (technisch-organisatorische Maßnahmen) möchte ich an dieser Stelle nicht konkret eingehen. In den anfangs empfohlenen Büchern zur DSGVO und zahlreichen Internet-Quellen finden sich vielfältige Beispiele dazu. Oder man beauftragt eben einen Fachanwalt hier für Rechtssicherheit zu sorgen.

Wichtig ist mir in diesem Artikel die Möglichkeiten aufzuzeigen, um das Risiko von Problemen durch die DSGVO zu minimieren. Darüber schreibt nämlich niemand. Dies gelingt uns durch die 4 zentralen Prinzipien des Perpetual Travelings.

  • Flaggentheorie (“Gehe dorthin, wo Du am besten behandelt wirst)
  • Vermögensschutz (“Besitze nichts, kontrolliere alles)
  • Regulierungsarbitrage (“Jede Regulierung schafft neue Schlupflöcher”).
  • Verschleierung (“Was er nicht weiß, macht ihn nicht heiß”)

 

Regulierungsarbitrage bei der DSGVO

Einer der vielversprechenden Punkte der Regulierungsarbitrage bezüglich der DSGVO ist das Marktortprinzip. Schlau wie die Regulatoren meinen gewesen zu sein gilt die DSGVO nicht nur für EU-Unternehmen, sondern für alle Unternehmen weltweit, die etwas mit EU-Kunden zu tun haben. Schweizer Unternehmen etwa werden fast ausnahmslos ebenfalls von der DSGVO betroffen sein, weil sie meist auch mit Österreichern, Deutschen, Italienern oder Franzosen zu tun haben.

Dennoch greift die DSGVO nicht, wenn wir an Schweizer Kunden verkaufen. Hier würde das noch wesentlich laxere Datenschutzgesetz der Schweiz greifen, das zudem kaum auf ausländische Unternehmen angewendet wird. Was also, wenn wir nur an Schweizer verkaufen?

Tatsächlich wird nur wegen der DSGVO natürlich kein Unternehmer die heimischen Absatzmärkte ausklammern. Und doch kann es sich lohnen seine Webseiten darauf anzupassen, dass sie eben vor allem die Schweiz als Zielmarkt haben, nicht Deutschland oder Österreich. Oder die USA statt England. Oder Argentinien statt Spanien.

Über eine entsprechende Domain (wie staatenlos.ch), Preisgestaltung in Schweizer Franken, Nennung der Schweiz und Schweizer in seinen Artikeln oder auch nur ein Disclaimer sich nur an Schweizer Endkunden zu wenden, kann oberflächlich der Eindruck erweckt werden, für die DSGVO nicht relevant zu sein, weil man sich nicht an EU-Kunden wendet.

 

Und damit gerät man bereits aus der Schusslinie von Abmahnanwälten und Datenschutzverbänden, die erst gegenteiliges (etwa über einen Testkauf) beweisen müssen (und damit wieder einen kleinen Aufwand haben, der sich schon kaum noch lohnt)

 

Auch innerhalb der EU kann sich eine kluge Länderwahl lohnen. Die DSGVO gibt letztlich den lokalen Landesbehörden sehr viel Spielraum in Interpretation und Durchsetzung der DSGVO. Schon zahlreiche Staaten, darunter neuerdings aus Österreich, haben die Verordnung an zahlreichen Stellen abgemildert.

Bei einigen EU-Ländern bestehen gar berechtigte Zweifel, ob sie ein Interesse haben die DSGVO überhaupt durchzusetzen. Hier wäre vor alle Irland zu nennen, deren kleine Datenschutzbehörde genug mit den amerikanischen Großkonzernen auf irischen Boden zu tun hat. Diese sind und bleiben nicht ohne Grund in Irland – neben steuerlichen hat dies vor allem auch regulatorische Gründe wie eine laxe Datenschutzgesetzgebung. Und unter den großen Datenkraken wird man als kleine Firma kaum auffallen. Besonders ergänzt durch die Möglichkeit einer irischen Stiftungs-Limited (siehe unten) kann dies eine hervorragende Wahl sein.

Auch im EU-kritischen Osteuropa wird man gerade als kleiner Unternehmer wohl kaum durch die DSGVO behelligt werden. Aber in Deutschland sieht es eben leider anders aus. Hier hilft neben kompletter Compliance nur eine Risiko-Minimierung durch Strategien der Non-Compliance.

 

DSGVO Non-Compliance

Wer sich nicht oder nur teilweise an die Datenschutzgrundverordnung halten möchte, muss zu einer kompletten Anonymisierung seiner Webseiten-Infrastruktur greifen. Die DSVGO gilt nämlich nach dem Marktortprinzip auch klar für Nicht-EU-Firmen, die an EU-Kunden verkaufen. Allerdings ist die Abmahnbarkeit außerhalb der EU bereits deutlich eingeschränkt. Mit entsprechender Anonymisierung der Inhaber oder Trennung des operativen Geschäftes von einer Domain-Holding für den Außenauftritt lassen sich viele Punkte umgehen.

Nicht-Compliance mit der DSVGO setzt jedoch einige beachtenswerte Punkte voraus.

  • Es bestehen keine Möglichkeiten für Webseitenbetreiber, die mit Klarnamen (z.B, als Coaches) oder persönlichen Branding auftreten. Hier besteht immer die Gefahr des sogennanten Zulassungsdurchgriffs (“piercing the corporate veil”), das heißt die separate juristische Person wird aufgehoben und der Eigentümer selbst belastet. Wer mit Klarnamen auftritt, muss zur Risikominimierung zumindest außerhalb der EU leben und je nach Verstößen mit Problemen bei der Einreise rechnen. Es kommt häufig vor, das bei Nicht-Ermittelbarkeit verzogener Personen laufende Verfahren bei Ein- oder Ausreise aus der EU mitgeteilt werden, bis irgendwann eine “öffentliche Zustellung” (Aushang im Gericht) erfolgt. Strategie muss es deshalb hier sein, kein Eigentümer der Domain/Webseite mit Datenschutzverstößen zu sein, indem dieses z.B. an eine Stiftung, Verein oder Drittperson übergeht. Hier ist Durchgriffshaftung nicht möglich, weil es keinen Inhaber gibt.

 

  • Einige Geschäftsmodelle werden mit der Strategie der Trennung von Webseiten-Infrastruktur und operativen Unternehmen nicht funktionieren. Das betrifft insbesondere viele Plattformen für Digitale Produkte und Affiliate-Marketing, bei denen das eingetragene Unternehmen dem Impressum der Webseiten entsprechen muss. Je nach Intensität der Prüfung derselben kannn man hier natürlich tricksen (nach der Freischaltung Impressum wieder ändern), sich aber klar machen, dass man gegen Geschäftsbedingungen verstößt und gesperrt werden könnte.

 

  • Eine Trennung von Webseiten-Infrastruktur und operativen Unternehmen ist nicht zwingend nötig, aber wegen den strengen Regeln für Auslandsfirmen Deutschen, Österreichern und Schweizern generell zu empfehlen. Es besteht jedoch generell die Möglichkeit für Nicht-EU-Firmen eine unselbstständige Niederlassung (Betriebsstätte) zu formen und die Gesellschaft wie eine inländische GmbH besteuern zu lassen. Dafür ist eine Handelsregisteranmeldung nicht zwingend erforderlich. Erforderlich ist lediglich eine Eintragung ins Gewerberegister, das jedoch nicht öffentlich und nur auf berechtigten Interesse zugänglich ist. Durch Einsatz von Treuhändern kann hier eine Anonymisierung gewährleistet werden.

 

  • Wer über Schaffung von Substanz im Ausland auch steuerlich dem deutschen Finanzamt davon kommt, fährt am sichersten. Aufgrund EU-weiten Bestrebungen nach Registern von Beneficiaries ist langfristig dafür aber ein Nicht-EU-Standort zu empfehlen. Zur Anerkennung dieses Standortes mit ordentlicher Betriebsstätte und lokaler Geschäftsführung sollte ein Doppelbesteuerungsabkommen bestehen. Klassische Länder dafür sind VAE, Singapur, Hong-Kong und USA.

 

  • Wer seinen Wohnsitz in Null- oder Niedrigsteuerländern hat, kann mit anonymen Offshore-Firmen generell bedenkenlos DSGVO-non-compliant agieren, sofern er nicht öffentlich mit Klarnamen brandet. Hier ist dann zumindest eine Teil-Compliance zu empfehlen sowie ein Stiftungsmodell (siehe oben).

 

  • Es gilt zu beachten, dass auch viele Dienstleister und Plattformen von ihren Kunden die strikte Einhaltung der DSVGO erwarten und Nicht-Compliance zum Reputationsrisiko wird. Deshalb ist eine zumindest partielle, oberflächliche Compliance sehr zu empfehlen.

 

Die sicherste Variante, wo geschäftstechnisch zulässig, ist die Gründung einer Domain-Holding außerhalb der EU. Die Domain-Holding dient dem einzigen Zweck die Webseiten-Infrastruktur zu verwalten. Sie hat demnach kein operatives Einkommen, das heißt man läuft selbst bei Verschweigen gegenüber den Behörden nicht Gefahr Steuerhinterzieher zu sein.

Bei der Domain-Holding gibt es auf 2 wichtige Aspekte zu achten:

  • Möglichst hohe Anonymität der Firmenstruktur
  • Möglichst hohe Anonymität der Webseiten

 

Trennung Webseiten und operatives Geschäft durch Domain-Holding

Im Folgenden wird die, wo möglich, empfehlenswerteste Variante geschrieben: die Trennung der Webseiten vom operativen Business mit Verlagerung der Domains in eine dezidierte Holding. Die Rechnungen oder Verkäufe erfolgen dennoch weiterhin über eine beliebige Gesellschaft, die jedoch im Internet quasi “nicht existiert” und damit kaum zur Zielscheibe werden kann. Sie sollte nur die Compliance interner Richtlinien einhalten, falls es zu einer Prüfung kommt (Verarbeitungsverzeichnis).

Die sicherste Domain-Holding besteht im Rahmen einer Offshore-Gründung auf den Marshall Islands. Die Marshall-Inseln sind ein US-sonderverwaltetes Territorium im Pazifik und schon allein der ewig langen Anreise her unattraktiv für jede Abmahnungen. Die Marshall-Islands sind unter Protektorat der USA (die die DSVGO nicht gerade mögen), aber rechtlich voll autonom und erkennen keine gültigen Urteile aus anderen Staaten an.

Um den Besitzer einer Marshall-Islands-Firma zu ermitteln ist also ein lokaler Schuldspruch nötig. Dass es überhaupt eine Marshall-Firma gibt erfährt man (wenn nicht über Impressum) erst bei erfolgreichen Knacken anonymer Hosting-Plattformen (siehe unten). Dennoch bringt dies dem Kläger rein gar nichts, wenn die Marshall-Firma richtig strukturiert ist.

Richtig strukturiert heißt Gründung über Inhaberaktien. Inhaberaktien waren einst weit verbreitet, sind mittlerweile in ihrer ultimativen Form aber nur noch auf den Marshall Islands möglich. Auf Inhaberaktien (englisch: Bearer Shares) gegründete Gesellschaften sind nirgendwo eingetragen. Kein Register und kein Mitarbeiter desselben weiß um die Gesellschaft und seine Eigentümer. Kein Leak der Welt kann den Eigentümer einer Inhaberaktien-Firma aufdecken. Und jeder Eigentümer selbst unter Eid schwören, dass er keine solche Firma besitzt.

 

Inhaberaktien bedeuten nämlich, dass der Eigentümer einer Firma der ist, der die “Aktie” in den Händen hält. Dementsprechend kann die Firma durch Weitergeben des “Aktienzertifikats” jederzeit seinen Besitzer wechseln. Bei guter Hinterlegung der Aktie ist eine Aufdeckung der Eigentümer nicht möglich.

 

Neben den Marshall-Inseln gibt es noch viele weitere Jurisdiktionen auf der Welt, die weiterhin Inhaberaktien anbieten. Das Problem ist aber, dass sie hier immobilisiert sind. Das heißt, die Inhaberaktie muss zwingend in einem Banktresor lagern, bei dem die Bank den wahren Eigentümer der Firma kennt. Absolute Anonymität ist hier nicht mehr gegeben, aber die Möglichkeit ein Bank-Konto zu bekommen. Eine gute Möglichkeit ist hier etwa eine bulgarische Aktiengesellschaft auf Inhaberaktien, die man sehr gut in ein Substanzmodell einbetten kann (siehe weiter unten).

Aber eine Domain-Holding hat ja keine operativen Einnahmen und braucht deshalb kein Bank-Konto. Sie muss lediglich für ihre Domains und Server bezahlen, was gerade bei den zu empfehlenden anonymen Anbietern über Krypto-Währungen erfolgen kann. Deshalb ist eine Marshall-Islands-Gesellschaft das Nonplusultra zur Absicherung seiner Webseite vor Abmahnungen und Klagen.

Eine Marshall-Islands-Firma ist dazu nicht sonderlich teuer und kann auf Inhaberaktien bereits für Gründungskosten von 1900€ und 900€ ab dem zweiten Jahr gegründet werden. Zur Gründung werden Pass, Verbrauchsrechnung und Bankreferenz rein aus internationalen KYC-Compliance-Gründen benötigt. Die Firma ist der Person nicht zuordnungsbar.

Natürlich muss man nicht zwingend auf Nonplusultra gehen. Jede Offshore-Jurisdiktion mit nicht öffentlichen Handelsregister bietet hohe Sicherheit, insbesondere wenn Treuhänder eingesetzt sind. So muss zuerst Zugang zum nicht öffentlichen Register und dann Zugang zu den wahren Eigentümern hinter den Treuhändern bekommen werden.

Solch einen Zeit- und Geldaufwand wird selbst kein Staat für einen DSVGO-Verstoß aufbringen, geschweige denn ein Abmahnanwalt. Wer es günstiger als die Marshall-Firma haben möchte, könnte etwa eine LLC im Bundesstaat New Mexico für etwa 400$ gründen. New Mexico ist der anonymste Bundesstaat in den USA und teilt keine Informationen der Firmeneigentümer.

Auch prominente Offshore-Jurisdiktionen wie Nevis oder die Cook-Inseln, die für ihre Asset-Protection bekannt sind, sind empfehlenswert zu nutzen. Sie bieten keine Inhaberaktien, aber eine ähnlich vorteilhafte Gesetzgebung der Behandlung ausländischer Anfragen.

 

So müssen zur Zulassung einer Klage 100.000$ in cash vor Ort beim Gericht hinterlegt werden, sehr teure Anwälte ab dem ersten Tag bezahlt und beim wahrscheinlichen Scheitern sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten der Gegenseite übernommen werden.

 

Eine andere Strategie ist es, die Firma von sich selbst als Privatperson zu trennen. Rein theoretisch bräuchte es auch nicht einmal eine Firma. Eine Domain oder auch Server kann direkt über eine Stiftung oder einen Verein laufen. Alle 3 Strukturen sind formidable Möglichkeiten der Verschleierung.

Gerade für Deutsch-sprachige kann es sehr attraktiv sein mit nur 2 Personen einen nicht eingetragenen Schweizer Verein als Domain-Holding zu gründen. Dies geht fast kostenlos. Lediglich eine Schweizer Domiziladresse wird benötigt. Wer extra clever sein möchte, lässt den Verein von 2 Unbekannten gründen, etwa zugewanderten Flüchtlingen, die ihre Unterschrift geben. Statt dem Verein die Domains selbst halten zu lassen, kann er natürlich auch an Offshore-Firmen beteiligt sein. Oder in der Schweiz ein privates Schliessfach anmieten, in der die Inhaberaktien der Marshall-Islands-Firma hinterlegt sind.

Eine Alternative ist die Gründung einer Familienstiftung, die aber selbst im günstigsten Land wie Panama mit über 2500$ zu Buche schlägt. Noch teurer sind meistens Trusts, die in allen Common-Law-Wohnsitzländern Sinn machen. Ein Trust jedoch ist keine eigenständige Rechtsperson, sondern die Auslagerung von Vermögen wie zB auch Firmen an eine Drittperson. Dies bietet oft steuerlichen und rechtlichen Schutz, macht aber den Trustee DSVGO nicht-compliant. Da Trustees meistens in Steueroasen residieren ist eine Angreifbarkeit freilich sehr klein.

 

Keine Domain-Holding möglich

Besprochen haben wir bisher die strikte Trennung einer Webseite-verwaltenden Gesellschaft und dem operativen Business. Das wird nicht immer aus geschäftlichen Gründen möglich sein, weshalb zu anderen Strategien gegriffen werden muss. So verlangen etwa viele Plattformen für Affiliate-Marketing oder Produktverkauf, dass die verkaufende Firma auch überall mit denselben angegebenen Daten auf der Webseite erscheint.

Mit der Gefahr gegen die Geschäftsbedingungen zu verstoßen kann eine Trennung dennoch versucht werden. In vielen als Domain-Holding in Frage kommenden Jurisdiktionen ist der Rechtsformzusatz etwa frei wählbar. Eine Nevis IBC kann sich auch GmbH nennen und ein Virtual Office in Deutschland mieten. Auf dem Papier kann sie ganz legal den genau gleichen Namen und Adresse der eigentlichen Gesellschaft haben – nur, dass sie eben natürlich keinen Handelsregistereintrag hat.

Ein sogenannter “Name Mismatch” ist eine übliche Strategie, weil auf alles außer dem Firmenname wenig geachtet wird. Trägt die Domain-Holding den gleichen Namen wie die operative Firma, so wird dies in vielen Fällen ausreichen. Wer beispielsweise Marshall Islands auf Inhaberaktien gründet und damit kein Bankkonto bekommt, gründet einfach eine zweite Marshall-Firma ohne Inhaberaktien mit Konto, die bis auf einen kleinen Buchstabendreher denselben Namen trägt. Kleines “l” (el) und großes “I”(ie) sehen letztlich sogar gleich aus, auch 0 und O oder “nn” und “m”sind kaum zu unterscheiden.

Dennoch ist es natürlich reizvoll komplette Sicherheit aus einer Hand zu haben. Hier kommen, da die Firma operativ genutzt wird, steuerliche Gesichtspunkte ins Spiel, sofern der Hauptwohnsitz noch in Deutschland oder Österreich ist. Typische Perpetual Traveler können die genannten Substanz-Lösungen natürlich auch ohne nutzen – und sind vielleicht bereits eh bei einer Domain-Holding fündig geworden, die sie selbstverständlich auch operativ nutzen können.

  • Auslandsfirma wird wie deutsche Firma besteuert
  • Auslandsfirma baut Substanz auf
  • Auslandsfirma agiert anonym

 

Variante 3 bedeutet Steuerhinterziehung und wird auf diesem Blog deshalb nicht besprochen. Der Firmeninhaber muss sich also letztlich entscheiden, ob er den Weg geht eine Auslandsfirma anerkennen zu lassen oder sie wie eine inländische Firma besteuern lässt. Aufgrund strenger Regelungen gegenüber Auslandsfirmen in Deutschland und Österreich lohnt sich die Anerkennung von Auslandsfirmen erst ab einen gewissen Gewinn von meist zwischen 70.000€ und 100.000€.

 

Entgegen vieler Meinungen ist es ein zwar seltenes, aber legales Mittel eine Auslandsfirma einfach wie eine deutsche Firma besteuern zu lassen. Hierbei geniesst man die Vorzüge des Gesellschaftsrechtes des Sitzstaates, während die Steuerhoheit auf den Staat der effektiven Geschäftsführung der Firma übergeht.

 

Dies löst eine unselbstständige Niederlassung, also eine Betriebsstätte aus. Im Gegensatz zur selbstständigen Zweigniederlassung muss eine Betriebsstätte einer Auslandsfirma nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Verpflichtend ist lediglich eine Eintragung ins lokale Gewerberegister. Im Gegensatz zum Handelsregister ist das Gewerberegister jedoch weder öffentlich noch zentralisiert.

Zwar kann bei berechtigtem Interesse ein Zugang angefragt werden, doch müsste man dazu erst einmal die zuständige Gemeinde kennen, die durch Nutzen einer Geschäftsadresse in einer anderen Gemeinde verschleiert weden kann. Für die Eintragung ins Gewerberegister ist der Wohnsitz des Firmeninhabers entscheidend – die tatsächlichen Betriebsstätten einer Auslandsfirma in Deutschland können davon jedoch abweichen.

Zum Zwecke der Besteuerung ausländischer Firmen wie eine deutsche GmbH bedient man sich am besten amerikanischer Corporations. Diese genießen am wenigsten Berührungsängste seitens der Behörden und sind durch den USA-Freundschaftsvertrag von 1954 mit gewissen Sonderrechten ausgestattet, die so andere Nicht-EU-Staaten nicht haben. Eine US-Corporation mit Treuhändern bietet hierbei besten Schutz. Aber auch sämtliche anderen Offshore-Jurisdiktionen sind in diesem Modell theoretisch denkbar.

Da eine Gewerbeanmeldung mit Offenbarung des Firmenhabers dennoch verpflichtend ist, bestehen gewisse Restrisiken, die nur mit Anerkennung der Firma an ihrem eigentlichen Standort zu lösen sind. Da die EU neben der DSGVO auch die glorreiche Idee hat bis 2020 einen Register der Wirtschaftlich Berechtigten von EU-Firmen verpflichtend einzuführen, ist die übliche Substanzlösung in Europa zu diesem Zweck nicht unbedingt die beste Idee.

Ausgenommen von einem solchen Register sind aber wiederum Inhaberaktien. So gibt es etwa die sehr attraktive Möglichkeit einer bulgarischen Aktiengesellschaft auf Inhaberaktien, die allerdings ein eingezahltes Stammkapital von 50.000€ erfordert. Sie verspricht jedoch volle Anonymität – nur die die immobilen Inhaberaktien verwahrende Bank kennt den wahren Eigentümer, den sie allenfalls bei Steuerstraftaten oder Terrorismusverdacht offenbaren darf.

Bulgarien ist deshalb attraktiv, weil es neben der geringen Körperschaftssteuer von 10% eines der günstigsten Länder in der EU ist um tatsächliche Substanz aufzubauen. Schließlich sind die Kosten einer ordentlichen Betriebsstätte und lokaler Mitarbeiter sehr gering.

Aufgrund des drohenden Beneficial-Owner-Register ist es aber sonst eher schlauer, eine ordentliche Betriebsstätte außerhalb der EU aufzubauen. Hier sollte darauf geachtet werden, dass ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Wohnsitzland besteht, da dies die Anforderungen an die Substanz wesentlich im Vergleich zum Nicht-DBA-Sachverhalt erleichtert.

Typische Länder sind hier wiederum die USA, aber auch Schweiz, Liechtenstein, Singapur, Hong-Kong, Georgien oder eine Freihandelszonenfirma aus den Emiraten, in denen mit eingesetzten Treuhändern eine weitgehende Anonymität gewährleistet werden kann. Wesentliche Informationen zum Substanz-Modell bei Wohnsitz in deutsch-sprachigen Ländern gibt es in diesem Artikel.

 

Kontrolliere alles, besitze nichts

Im Rahmen der Domain-Holding bin ich bereits auf die Möglichkeit von Trusts, Stiftungen und Vereinen eingegangen. Diese möchte ich hier nochmals wiederholen. Schließlich werden solche Strukturen regelmäßig völlig unterschätzt. Nach dem Mantra der Flaggentheorie “Gehe dorthin, wo Du am besten behandelt wirst” ist das Mantra des Vermögensschutzes “Kontrolliere alles, besitze nichts” genauso wichtig.

Während die Reichen dieser Welt dieses Mantra schon seit Jahrhunderten leben, hat die Mittelschicht einen unnatürlichen Stolz auf “Eigentum” entwickelt und möchte dieses nicht in fremde Hände geben. Gerade bei hohen Zahlungsrisiken durch diverse Regulierungen wie auch der DSGVO sollte man diese Haltung jedoch überdenken. Wie anfangs beschrieben kann die separate juristische Person außer Kraft gesetzt und eine Verfehlung den Eigentümer der Firma zugeordnet werden (“piercing the corporate veil”).

Diese Durchgriffshaftung spielt dann eine Rolle, wenn das Geschäft in einer persönliche Brand besteht, die Webseite also nicht anonymisierbar ist (z.B. ein typisches Coaching-Business). Hier sind sich selbst gehörende Strukturen wie eine Stiftung oder Vereine eine tolle Lösung, weil sie sich eben selbst gehören. Es gibt keinen Eigentümer, dem eine Verfehlung zugeordnet werden kann.

Statt seine Webseiten in eine sich selbst gehörende Struktur auszulagern (siehe Domain-Holding), kann man natürlich auch den umgekehrten Weg gehen. Man hält sich selbst arm, indem man sein ganzes Vermögen innerhalb von Stiftungen und Trusts hält.

 

Staatenlos agiert etwa selbst mit einer Familienstiftung in Panama und besitzt nicht außer seinem Handgepäck. In diesem Fall kann man seine Domains bewusst privat halten, da es ja ohnehin nichts zu holen gibt. Im schlimmsten Fall geht nur die Firma pleite oder man selbst in Privatinsolvenz.

 

Freilich bedarf es dazu noch nicht einmal Stiftungen. Hat man ohnehin kein Geld, so gibt es auch nichts zu holen. Seine Domains könnte man also etwa auch auf den Namen von Vermögenslosen registrieren, die für ein etwaiges Risiko von Unannehmlichkeiten eine kleine Entlohnung erhalten.

Diese müssen bei entsprechender Domainwahl nicht mal in Deutschland sein, sondern können überall auf der Welt sitzen. Über gängige Online-Job-Portale findet man hier schnell Möglichkeiten. Das Abmahnrisiko kann man damit wieder erheblich senken. Natürlich gibt man theoretisch den Besitz eventuell werthaltiger Domains ab, doch kann man gerade bei Laien alles so regeln, dass man dennoch die Domain kontrollieren und jederzeit übertragen kann.

Als Domainholding kann man etwa mit befreundeten Unternehmern einen deutschen Verein gründen, der rein den Zweck hat die Webseiten und Domains zu verwalten. Haftung ist für die Vereinsmitglieder ausgeschlossen. Lediglich als Geschäftsführer sollte eine entsprechend “vermögenslose” Person eingesetzt werden, da sie im Zweifel haftbar gemacht werden könnte. Da ein deutscher Verein auch De-Domains ohne Admin-C halten kann, ist dies besonders attraktiv.

Wo keine Domain-Holding möglich, kann der Unternehmer durch Vereine oder Stiftungen immer sein Privatvermögen schützen. Alternativ und noch empfehlenswerter ist auch das operative Unternehmen im Vereins- oder Stiftungs-Besitz. Eine interessante Gestaltungsmöglichkeit in deutsch-sprachigen Ländern ist dabei noch die englische oder irische Stiftungs-Limited (Limited by guarantee). Eine irische Stiftungs-Limited kann dank EU-Recht auch theoretisch ins deutsche Handelsregister eingetragen werden.

In den Fällen, wo man auf seinen Webseiten ohehin öffentlich auftritt oder aus bestimmten Gründen öffentlich zu finden sein muss, kann man so trotzdem relativ DSGVO-sicher agieren. Denn eine Stiftungs-Limited gehört sich selbst und ist damit unpfändbar. Steuerrechtlich wird sie wie eine inländische Kapitalgesellschaft behandelt, gesellschaftsrechtlich gilt jedoch irisches oder englisches Recht. Da eine solche Art operativer Stiftung nicht im deutschen Rechtskreis existiert, verweigern viele Notare aber mittlerweile die durch EU-Recht eigentlich legale Eintragung ins deutsche Handelsregister. Auch Geschäftskonten sind schwierig zu bekommen.

 

Das Stiftungs- und Vereinsweisen ist kompliziert, wenn man es sich kompliziert machen möchte. Nutzt man solche Strukturen jedoch nur zum Besitz von Webseiten, so sind steuerrechtliche und stiftungsrechtliche Überlegungen völlig nebensächlich. Selbstverständlich erfordert es aber eine genaue Beratung, wenn man Unternehmensanteile oder Vermögen über eine eigene Stiftung halten möchte.

 

Zusammenfassung der Non-Compliance Möglichkeiten

Fassen wir diese ausführlich geschilderten Möglichkeiten einmal kurz zusammen gegliedert nach der persönlichen Ausgangssituation:

  • Wohnsitz in EU, öffentliche Person: Absicherung durch Stiftungen & Vereine
  • Wohnsitz in EU, anonym, Domain-Holding: Offshore-Firmengründung (Treuhänder/Inhaberaktien)
  • Wohnsitz in EU, anonym, operative Firma lokal: Auslandsfirma inländisch besteuern lassen
  • Wohnsitz in EU, anonym, operative Firma Substanz: Substanz in EU/DBA-Ländern aufbauen
  • Wohnsitz außerhalb EU, öffentliche Person: Absicherung durch Stiftungen & Vereine
  • Wohnsitz außerhalb EU, anonym, Domain-Holding: Offshore-Firmengründung
  • Wohnsitz außerhalb der EU, anonym, operative Firma: generell jegliche Nicht-EU-Firmen. Anonymität kann durch Treuhänder erreicht werden.

 

Idealerweise werden die genannten Möglichkeiten kombiniert, sobald man sich ein Set-Up aus Stiftungen und mehreren Firmen leisten kann oder rechtlich dank richtigen Wohnsitz dazu in der Lage ist. So kann man ein für Abmahnparasiten unmöglich zu knackendes Konstrukt entwickeln.

 

Denn das sollte man sich immer wieder vor Augen halten: mit jedem kleinen hier genannten Schritt steigt das Kostenrisiko für Abmahnungen seitens des Abmahnenden immens an, weshalb sich diese einfach nicht mehr lohnen. Probleme wird nur haben, wer weiterhin mit einer deutschen oder EU-Gesellschaft aus gewissen Ländern öffentlich agiert und seine Webseiten darüber laufen lässt sowie ein substanzielles Privatvermögen ohne Einsatz von sich selbst gehörenden Strukturen hat.

 

Anonyme Hosting- und Domain-Anbieter

Mit einer richtigen Firmenstruktur muss man sich über die eigentliche Verwaltung der Webseiten keine großen Sorgen mehr machen. Denn der Abmahnanwalt kann ja gerne die Daten einer Marshall-Islands Firma auf Inhaberaktien vom Hosting-Anbieter bekommen – seinen Eigentümer wird er dennoch nicht herausfinden.

Deshalb ist die Anonymisierung der eigenen Webseiten-Infrastruktur für alle, die eine strukturelle Lösung gefunden haben, nur noch eine weitere Maßnahme die Kosten für potentielle Abmahner zu erhöhen. Wirklich wichtig ist eine anonyme Webseiten-Infrastruktur nur für jene, die auf oben genannte strukturelle Möglichkeiten aus welchen Gründen auch immer verzichten wollen.

 

Hierbei wird es nicht reichen, lediglich die Domain durch einen WHOIS-Schutz und den Server durch eine DNS zu anonymisieren. Dies ist ohne Zweifel ein empfehlenswerter Schritt um die Kosten hochzusetzen, um den Webseiten-Betreiber zu identifizieren, jedoch kein vollständiger Schutz.

 

Insbesondere deutsche oder auch europäische Hoster geben bei anwaltlichen Drohungen, spätestens aber nach gerichtlichen Urteilen, die Daten hinter einem Whois oder DNS frei. Domains in gewissen Ländern können zudem unter Umständen durchaus gesperrt werden. Deshalb empfiehlt es sich seine Webseiten in Ländern verwalten zu lassen, die eine möglichst hohe Anonymität gewährleisten und Daten selbst bei Anfrage ausländischer Behörden nicht herausgeben.

Über diese Länder und Hosting-Anbieter habe ich bereits in einem vergangenen Artikel geschrieben. Sehr viel geändert hat sich seitdem nichts. Noch immer hostet man seine Webseiten am besten in den nordischen Ländern. Gerade Island, Norwegen und Russland sind hier weiterhin sehr empfehlenswert.

Hat man die Wahl, greift man zudem zu Domains aus diversen Zwergstaaten. Bekannt sind etwa .to (Tonga), .io (Britisches Territorium im Indischen Ozean), .tv (Tuvalu) oder auch .is (Island). Eine Sperrung der Domains zu erreichen ist hier wesentlich schwieriger als etwa bei einer EU-Domain. Auch die Schweizer .ch Domain ist interessant, weil die Schweiz sich ja nicht an der DSGVO beteiligt (siehe Regulierungsarbitrage).

Zur Registrierung von Domains können auch Treuhanddienste wie nja.la verwendet werden. Hier besteht ein Vertrag über die volle Verfügungsgewalt an den Domains, rechtliches Eigentum sind sie jedoch von Njalla.

Dieses Prinzip läuft ähnlich der Domain-Verpachtung ab, die ich über Staatenlos einst angeboten habe. Die Domain-Verpachtung oder “Impressums”-Vermietung ist auch wegen der DSGVO aber ausgesetzt. Das liegt nicht daran, dass gewisse Länder etwas zu befürchten haben, sondern das diese Dienstleistung missverstanden wurde.

Die Domain-Verpachtung bezog sich rein auf das Aushebeln wettbewerbsrechtlicher Aspekte in Deutschland (z.B problematischer Vertrieb eines eigenen Produktes über eine eigene Preisvergleichsseite), nie auf Anonymität oder Abmahnschutz für den Inhaber. Schon allein aus Gründen der Durchgriffshaftung kann ich keine Impressen vermieten, da dies letztlich dem Webseiten-Betreiber nichts nutzen würde. Sobald nämlich irgendein Bezug zu diesem darstellbar ist, muss er die Datenschutzverletzung ausbaden.

Auch deshalb habe ich diesen Artikel geschrieben, um Dir selbst die verschiedenen Möglichkeiten an die Hand zu geben, Deine Webseiten möglichst abmahnsicher zu gestalten.

Was Du zusätzlich bei der Anonymisierung Deiner Webseiten beachten solltest, ist den Zahlungsfluss sauber zu gestalten. Alle anonyme Firmenstruktur nützt nichts, wenn Deine privaten Daten doch wieder über Kreditkartenzahlungen verknüpft sind. Deshalb solltest Du die entsprechenden Anbieter über Bitcoin, Paysafecard oder ähnliche anonyme Methoden bezahlen, niemals mit persönlicher Kreditkarte. Akzeptiert der Hoster keine Krypto-Währungen, solltest Du dir besser einen anderen suchen.

Im Endeffekt solltest Du dir noch einmal die 4 zentralen Prinzipien einprägen, um Deine Gefahr ein Opfer der Datenschutzgrundveordnung zu werden wesentlich zu minimieren. Diese 4 Prinzipien sind:

  • Flaggentheorie (“Gehe dorthin, wo Du am besten behandelt wirst)
  • Vermögensschutz (“Besitze nichts, kontrolliere alles)
  • Regulierungsarbitrage (“Jede Regulierung schafft neue Schlupflöcher”).
  • Verschleierung (“Was er nicht weiß, macht ihn nicht heiß”)

 

Im Idealfall gründest Du also zuerst eine möglichst anonyme Firma (Flaggentheorie), die von einer sich selbst gehörenden Struktur verwaltet wird (Vermögensschutz) und über die richtige Webseiten-Infrastruktur (Verschleierung) zumindest einen Teil der DSGVO-Richtlinien erfüllt (Regulierungsarbitrage). Wenn Du alle 4 Prinzipien in Deine Anti-DSGVO-Strategie verkörperst, so wirst Du dir wenig Sorgen machen müssen.

Selbst bei Anwendung von nur einem der 4 genannten Prinzipien kannst Du jedoch bereits den Aufwand und die Kosten potentieller Abmahner oder Behörden in die Höhe treiben, sodass es sich für diese kaum lohnen wird.

 

Abmahnparasiten saugen nur Opfer aus – und diese werden sich nach dem 25. Mai zahlreich finden. Wenn Du kein Opfer sein willst, stehen Dir viele Strategien offen.

 

Viele dieser Strategien vertiefe ich gerne in einem Beratungsgespräch mit Dir. Außerdem kann ich selbstverständlich die beiden Kernprinzipien der Flaggentheorie und des Vermögensschutzes für Dich umsetzen. Ob eine Familienstiftung in Panama oder eine Marshall-Firma auf Inhaberaktien – die Gründung kann rasch über meine Partnerkanzleien erfolgen.

Hier müssen aber immer der konkrete Einzelfall und die zahlreichen Implikationen auch steuerlicher Art berücksichtigt werden. Denn die DSGVO ist letztlich nur ein kleiner Punkt in einem Dschungel aus Regulierungen und Steuern, die den naiven Unternehmer schnell zum Verhängnis werden können.

 

Wenn Du dich anhand dieser Lektüre gut rüstest, kannst Du dein Geschäft aber auch nach dem 25. Mai fast unverändert weiter betreiben – und einen gehörigen Wettbewerbsvorteil gegenüber all denjenigen genießen, die sich 100% an die DSGVO halten (müssen).

Der Beitrag DSGVO? (Non)-Compliance-Strategien zum Schutz vor Abmahnung & Strafen erschien zuerst auf Staatenlos.

2 neue Wohnsitz-Optionen im Vergleich: RAK-Freelance vs Zypern HNWI

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In der Staatenlos-Welt vergeht keine Woche ohne Änderungen. Gerade in der typischen Offshore-Branche – ob Banking, Gründung oder Wohnsitzverlagerung – muss man stets am Ball bezüglich der aktuellesten Neuigkeiten bleiben. Einen über mehrere Jahre gewachsenen Blog aktuell zu halten ist deshalb nicht ganz einfach.

Bei allen Änderungen freut man sich jedoch umso mehr, wenn sie erstens positiv sind und zweitens teilweise durch eigene Handlungen verursacht wurden. So auch in diesem Artikel, in dem erneut Zypern und die Vereinigte Arabische Emirate auf den Prüfstand kommen soll. Hier gibt es nämlich spannende Neuigkeiten, die maßgeblich von der Kanzlei hinter Staatenlos in die Wege geleitet wurden.

 

So ist einerseits das HNWI-Programm in Zypern wesentlich einfacher geworden. In Zukunft können sich Non-Doms also die Zahlungen der Sozialversicherung sparen. Aber Zypern Non-Dom bekommt auch unerwartete Konkurrenz: mit den Scheichs von Ras-Al-Khaimah in den Vereinigten Arabischen Emiraten wurde sich auf ein Wohnsitzprogramm explizit für selbstständige Einzelunternehmer und Freiberufler geeinigt, das die hohen Kosten einer Freihandelszonengründung vermeidet.

 

Auf beide neuen Programme möchte ich in diesem Artikel eingehen, um im Anschluss ihren Nutzen für verschiedene Branchen zu vergleichen.

 

Die neue HNWI-Variante in Zypern

Nach seiner Bankenkrise führte Zypern vor etwa 5 Jahren das klassische Non-Dom-Programm ein, um Investoren und Unternehmer ins Land zu locken. Diese erhielten durch die Gründung einer Zypern-Limited Steuerfreiheit auf Zinserträge und Gewinnausschüttungen. Versteuert wurden nur die Erträge der Kapitalgesellschaft mit entsprechenden Umsatz- (18%) und Körperschaftssteuern (12.5%), da der Gesellschafter durch angepasste Gehaltszahlungen diese steuerfrei vereinnahmen konnte. Als Non-Dom fällt nämlich weiterhin Einkommenssteuer an, jedoch erst ab einem persönlichen Steuerfreibetrag von 19.500€, der entsprechend als Gehalt ausgezahlt wurde um den zu versteuernden Firmengewinn zu senken. Auf diese 19500€ fielen nun aber noch ca. 17% Sozialabgaben an – also knapp 3500€ im Jahr in Austausch für eine EU-weite Krankenversicherung, Renten-, Unfall, Pflege- und sogar Arbeitslosenversicherung für Unternehmer.

Das klassische Programm war bereits nicht unattraktiv, litt aber an einem hohen Mindestaufenthalt von 6 Monaten und der Tatsache, dass Zypern-Unternehmen sich für viele operative Geschäftsmodelle nicht eignete. Deshalb kam es durch Verhandlungen der Branche im Juni 2017 zu einem positiven Ausbau des Systems. Vor allem wurde der Mindestaufenthalt auf 2 Monate herabgesetzt, was im restlichen Halbjahr 2017 200 Unternehmer allein über Staatenlos.ch nach Zypern auswandern ließ, die 60 Tage Aufenthalt in einem schönen, klimatisch angenehmen Land auf einmal als veritablen Kompromiss sahen, konnten sie sich doch 10 Monate nach Wunsch woanders auf der Welt aufhalten (solange sie den Lebensmittelpunkt in einem Land vermieden).

Maßgeblich für das hohe Interesse an Zypern war jedoch neben Senkung des Mindestaufenthaltes die Ausweitung des Non-Dom-Programmes über 2 neue Varianten, die eine teure Gründung einer Zypern-Limited überflüssig machen sollten. Eine Zypern-Limited ist dabei auch nach EU-weiter Streichung der IP-Box weiterhin attraktiv, eignet sich aber vor allem für B2B-Dienstleister und als Holding-Gesellschaft zur Verwaltung von Anteilen auch z.B. deutscher GmbHs. E-Commerce oder weitere typische Online-Business können jedoch auch wegen den horrenden lokalen Banken deutlich besser über andere Länder dargestellt werden.

Populär wurde nun die Variante des “Simply-Non-Dom”, wo Zuwanderungswillige lediglich ein günstiges Gewerbe registrieren mussten um die Steuervorteile in Zypern in Anspruch nehmen zu können. Das Gewerbe dient dabei rein der Abführung der Mindest-Sozialbeiträge, die sich auf ca. 17% des Jahres-Mindestlohn (etwa 9000€) belaufen. Operativ Geschäfte gemacht wird mit einer frei wählbaren Auslandsfirma, die auch eine steuer- und buchhaltungsfreie Briefkastenfirma sein kann. Und Gewinnausschüttung sowohl in- als auch ausländischer Dividenden ist in Zypern eben steuerfrei.

Zeitgleich mit dem “Simply-Non-Dom” wurde eine dritte Kategorie für High Net Worth Individuals geschaffen, das “HNWI”-Programm. Hier fiel die Sozialversicherungspflicht komplett weg, der Antragsteller musste sich selbst krankenversichern. Dies war jedoch an hohe Bedingungen von 6000€ Monatseinkommen aus Nicht-Gehaltsquellen nachgewiesen über 3 Monate geknüpft, die für viele Interessierte nicht machbar waren. Sie entschieden sich deshalb für die ersten beiden Varianten.

 

Wohl vom riesigen Erfolg des zypriotischen Non-Dom-Programms überrascht, fragten sich die verantwortlichen Behörden in 2018 zunehmend, warum so viele junge ausländische Unternehmer nach Zypern kamen und ein Gewerbe registrierten, das sie jedoch nicht benutzten. Da Sozialversicherung keine Einbahnstraße ist, spürten sie das Risiko zukünftig eventuell mehr Leistungsbezieher als Einzahler zu haben und machten die Anmeldung als Simply-Non-Dom zunehmend schwieriger.

 

Die verantwortlichen Kanzleien gingen als Zwischenlösung deshalb über, die Antragsteller bei sich selbst einzustellen, um den Simply-Non-Dom-Prozess weiter durchziehen zu können.

Parallel wurde mit den Behörden verhandelt, dass man das augenscheinliche Problem ja ganz einfach lösen könne, indem die Hürden für die HNWI-Variante fallen würden. Schließlich seien die meisten Unternehmer gar nicht so erpicht auf das Sozialsystem und würden sich lieber selbst versichern. So ist es denn jetzt Ende Mai 2018 auch gekommen.

Um sich in Zypern als Non-Dom anzumelden braucht man nun weder Firma noch Gewerbe vor Ort, sondern muss lediglich privates Sparvermögen in Höhe von min. 30.0000€ und ein Einkommen von etwa 2500€ nachweisen. Dies kann über einfache Bank- oder Brokerauszüge erfolgen. Das HNWI-Programm wird somit deutlich attraktiver und ist in den meisten Fällen den Simply-Non-Dom nun vorzuziehen.

In allen 3 Varianten gilt weiterhin, dass der Zuwandernde einen gültigen Mietvertrag bei Anmeldung in Zypern und Ausstellung des Yellow Slips (in den Pass geklebte Aufenthaltserlaubnis) haben muss. Wegen dem extremen Interesse ist die Wohnungssuche deshalb mittlerweile wesentlich schwieriger als noch in 2017, aber mithilfe meiner Kanzlei vor Ort weiterhin möglich. Nach Anmeldung kann der Zuwanderer dann frei entscheiden, wann er innerhalb von 365 Tagen seine 60 Tage – oder auch mehr – in Zypern verbringt. Solange er 183 Tage Aufenthalt in anderen Ländern vermeidet, hat er seinen offiziellen Steuerwohnsitz in Zypern.

An dieser Stelle hervorzustellen ist, dass das Non-Dom-Programm Zyperns von der Europäischen Union anerkannt, speziell genehmigt und für die Dauer von 17 Jahren nach Anmeldung garantiert ist. Zypern ist dank seiner Praxis weiterhin Einkommenssteuer zu erheben auch kein Niedrigsteuerland im Sinne der EU-Länder, weshalb es weiterhin die beste Alternative bei Problemen mit der Wegzugsbesteuerung (die in Zypern folglich gestundet wird) bleibt.

Ewig wird das Non-Dom-Programm jedoch nicht für Einwanderer offen sein. Bereits von Anfang an war klar, dass man nur für wenige Jahre sich für Zypern entscheiden konnte. Ab einer bestimmten Nummern von Antragstellern wird das Program für Neuankömmlinge geschlossen.

 

Noch ist es nicht soweit – aber diese Zahl wird spätestens 2020 erreicht werden. Wer die Vorzüge Zyperns nutzen möchte, sollte sich bis 2020 also um die Wohnsitzverlagerung bemühen. Staatenlos kann dabei helfen.

 

Neues Freelancer-Visa in den Vereinigten Arabischen Emiraten

Immer schon beliebt neben Zypern waren die Vereinigte Arabische Emirate, in die man sich durch Gründung einer Freihandelszonengesellschaft einkaufen konnte. Dies war mit etwa 12.000€ Gründungs- und 7000€ Jahrekosten ab Jahr 2 kein günstiges Unterfangen, garantierte neben einer steuerfreien international anerkannten Firma aber auch einen steuerfreien Wohnsitz ohne Anwesenheitspflicht. Im Gegenzug zu Zypern konnte gab es keine Wohnungs- oder Aufenthaltspflicht per se, lediglich die wiederholte Einreise ins Land alle 183 Tage wurde erwartet. Hält man sich die Verkehrsknotenpunkte Dubai und Abu Dhabi vor Augen, so sind 2 Einreisen pro Jahr für einen Tag für fast jeden im Bereich des Möglichen.

Während es zahlreiche Freihandelszonen in den verschiedenen Emiraten gibt, so war die günstigste und schnellste Option in der Regel das kleine Emirat Ras-Al-Khaimah. Ein Wohnsitzvisum aus RAK konnte man dennoch nutzen um auf eigene Wahl in etwa Dubai oder Abu Dhabi zu leben – oder irgendwo anders auf der Welt. Dennoch waren die Gründungskosten für viele Selbstständige zu hoch, die die Flexibilität des RAK-Programms nutzen wollten, finanziell aber nicht konnten.

 

Nach langen Verhandlungen gelang es uns die Scheichs von einem Wohnsitzprogramm explizit für Selbstständige zu überzeugen. Zu ähnlichen Bedingungen wie eine Freizonen-Gründung, jedoch ohne die damit assozierten Kosten. Das Ergebnis ist diese Woche offiziell gestartet.

 

Unter dem neuen “Freelance-Visa” können Selbstständige aller Art einen Wohnsitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten bekommen und weiterhin in ihren Namen als Einzelunternehmer oder Freiberufler auftreten. Sie dürfen dazu ein VAE-Privatkonto für ihre geschäftliche Tätigkeit nutzen und rechnen international anerkannt ab. Eine Buchhaltung ist ab einem Jahresumsatz von knapp 91.000€ fällig, da ab dieser Schwelle eine Umsatzsteuerpflicht besteht. Tatsächlich muss die in 2018 frisch eingeführte Umsatzsteuer in Höhe von 5% jedoch nur bei Transaktionen innerhalb der 6 Golfstaaten abgeführt werden, nicht bei europäischen, amerikanischen oder anderen Kunden. Die Buchhaltung kann über einen lokalen Partner kostengünstig outgesourct werden.

Ähnlich wie Freihandelszonen-Unternehmer müssen Selbstständige weiterhin keine Unterkunft nachweisen und lediglich alle 183 Tage einmal für einen Tag in die Emirate einreisen. Eine Unterkunft wird jedoch nötig, wenn Familienmitglieder ebenfalls das Wohnsitz-Visum bekommen sollen. Das ist logisch – schließlich deutet ein Wohnsitz-Visum auch auf einen gewünschten längeren Aufenthalt hin. Andersherum ist es schließlich kein Problem, wenn die nicht Geld verdienenden Kinder oder Ehepartner wohnsitzlos sind.

Da Selbstständige im Rahmen des Wohnsitz-Visums ein geschäftlich nutzbares Privatkonto eröffnen können, stellt sich die Frage einer Unterkunft für Compliance in Form von Verbrauchsrechnungen nur zweitrangig. Hier können verschiedene Strategien genutzt oder natürlich auch einfach eine Wohnung in den VAE angemietet werden.

Das Visum wird initial für 2 Jahre ausgestellt und ist danach jederzeit verlängerbar. Antragsteller können sich als Selbstständige entweder unter die Kategorie “Medien” oder “Bildung” einordnen. Zur Bewerbung werden neben Pass ein kurzer Lebenslauf, 2 Referenzen von (potentiellen) Geschäftspartnern und ein kurzer Business-Plan benötigt.

Beispiele für die Kategorie Bildung sind z.B. Wissenschaftler, Trainer und Coaches aller Art. Als “Medienschaffender” können sich z.B. Übersetzer, Fotografen, Online-Marketer, Journalisten, darstellende Berufe und Techniker aller Art bewerben. Grundsätzlich sollte sich für jede selbstständige Tätigkeit eine für die Bewerbung zulässige Kategorie finden lassen.

 

Obwohl sich das Freelance-Visum in den VAE nicht explizit an Investoren, Trader oder Unternehmer aus anderen Branchen richtet, kann es dennoch durch diese genutzt werden. So wird man sich einfach als Coach für eine bestimmte Branche bewerben und mit der eigenen (Offshore)-Firma Beratungstätigkeiten abrechnen oder parallel seine Investments steuerfrei vereinnahmen. Damit spart man sich dann auch die Buchhaltung, indem man die Abrechnungen über die Selbstständigkeit unter der Grenze von 91.000€ hält.

 

Denn ähnlich wie in Zypern gibt es keine Beschränkungen über die Geschäftsführung ausländischer Unternehmen und volle Steuerfreiheit auf ausländische Dividenden – und im Fall der VAE auch volle Steuerfreiheit auf sämtliches Einkommen und Kursgewinne. Dafür kann das RAK-Modell nicht mit der EU-Abschirmwirkung bezüglich Wegzusbesteuerung und Co. dienen.

 

Kosten für die neuen Möglichkeiten in Zypern und RAK

Beim HNWI-Modell in Zypern müssen etwa 1200€ für die komplette Wohnsitznahme samt Hilfe bei der Wohnungssuche einkalkuliert werden. Die laufende Steuerberatung samt Steuererklärung schlägt mit etwa 800€ jährlich zu Buche. Hinzu kommen mögliche weitere Kosten für ein zusätzliches (Offshore)-Unternehmen, je nachdem 1000-4000€.

Beim RAK -Freelance-Visa muss man mit initial 18.585 AED (ca. 4300€) rechnen und ab dem zweiten Jahr jährlich 8935 AED (ca. 2050€) für das Privileg einer angemeldeten selbstständigen Tätigkeit mit Wohnsitz VAE zahlen.

Zwar fallen die Sozialversicherungskosten im neuen Zypern-Modell weg, aber höhere Mietkosten sollten durch die zunehmende Wohnungsknappheit einkalkuliert werden.

 

Für wirkliche Selbstständige ist damit das RAK -Modell wohl die bessere und günstigere Lösung. Schließlich würde die Nutzung eines der Zypern-Modelle für Selbstständige immer die Gründung einer weiteren Firma bedeuten, die sich den typischen Problemen der Rechnungs-Anerkennung oder aber Besteuerung ausgesetzt sieht.

 

Typische Lösungen wie die Gründung einer Kanada Limited Partnership funktionieren jedoch nur mit hohem Kostenaufwand als Zypern-Non-Dom, da Einkommen bekanntlich besteuert wird. Und in einer Kanada LP wird sämtliches Einkommen eben an die Partner durchgereicht und in ihren Wohnsitzländern einkommensversteuert. Im Falle eines Zypern-Wohnsitzes müsste man 2 Offshore-Firmen als Partner der LP einsetzen, um die Gewinne schlussendlich als Dividende steuerfrei entnehmen zu können. Das ist zwar möglich, sorgt bei 3 zu gründenden Firmen aber für hohe Zusatzkosten.

Das Kanada-Modell ist daher weiterhin besser als die dritte empfehlenswerte Alternative zwischen Zypern und RAK zu sehen. Das Modell der Limited Partnership in Kanada funktioniert ideal ohne Wohnsitz oder mit den typischen Ländern einer Territorialbesteuerung wie Panama, Paraguay, Thailand, Georgien oder die Philipinnen.

 

Für welches Land sollten sich Unternehmer entscheiden?

Welche Lösung nun tatsächlich die Beste ist, lässt sich nur individuell beantworten. Schließlich haben die beiden Wohnsitze Zypern und Emirate auch zahlreiche Vorurteile und durchaus gerechtfertigte Kontra-Punkte.

 

Zu Recht möge man auf das geopolitische Risiko Zyperns mit der Türkei im Norden und Syrien im Osten verweisen. Zu Recht mag man den islamischen Polizeistaat der Emirate verteufeln, die mittlerweile sämtliche verschlüsselte Kommunikations-Dienste blockiert und die Nutzung von VPNs verboten hat.

 

Die Frage ist hier wie so oft, wie man seinen Wohnsitz für sich selbst sieht. Geht es nur um einen rechtssicheren Pro-Forma-Wohnsitz, an dem man gar nicht dauerhaft leben möchte? Oder möchte man bewusst auch mehrere Monate oder gar ganzjährig im entsprechenden Land leben? Gerade beim Beispiel Dubai höre ich im Kundenkreis dabei extrem unterschiedliche Meinungen. Für manche gibt es nichts attraktiveres als in einer künstlichen Wüstenstadt unter Scharia-Gesetzgebung zu leben, manche würden niemals einen Fuß mehr dort hineinwagen.

Das VAE-Programm ist deshalb auch so gestaltet worden, dass bereits 2 Tage Anwesenheit pro Jahr (alle 183 Tage) zum Erhalt des Wohnsitzes ausreichen. Wer lieber in Asien oder Europa leben möchte soll dies gerne machen – nur beim Transit soll er eben einen kurzen Stopp machen. So eignet sich das RAK-Freelancer-Visum auch durchaus für Selbstständige, die den Emiraten sonst eher kritisch gegenüber stehen – vorausgesetzt sie können sich dazu überwinden rational zu entscheiden, weil sie von den Nachteilen des Wohnsitzes kaum betroffen sein werden.

In Zypern wiederum sind die Banken das große Leidthema. Dabei geht es nicht um die Bankenkrise und Enteignungen von Kundengeldern – diese wurde 100% erstattet. Problematisch ist das Verständnis der zypriotischen Banken von modernen Online-Unternehmen gekoppelt mit hohen Kosten und einer übereifrigen Compliance. Nach einem Erlass der Zentralbank ist es fast unmöglich Geschäftskonten für E-Commerce und vergleichbare Branchen in Zypern zu bekommen. Es sei hier jedoch darauf verwiesen, dass ein Geschäfts- oder auch Privatkonto in Zypern keinesfalls Pflicht ist. Auch eine Zypern-Limited kann über zahlreiche FinTechs und Banken im Ausland operieren.

Wesentlich ist es sich vor Augen zu halten, dass ein wahrer Perpetual Traveler vor allem diversifiziert. Deshalb ist neben Zypern und RAK das Modell eines Wohnsitzes in Panama oder Paraguay gekoppelt mit geeigneten Offshore-Unternehmen mit SEPA-Geschäftskonto auch so populär. Hier teilt man sich bewusst auf 3 und mehr Länder auf, die die meisten Vorteile bieten. Das geht natürlich auch in Zypern oder RAK – wird aber oft außen vor gelassen.

Im Endeffekt geht es neben individuellen Präferenzen vor allem um die Vorgeschichte und langfristige Planung eines Unternehmers oder Investors. Beispielsweite rate ich immer zu einem Zypern-Wohnsitz, wenn der Unternehmer bereits über Kapitalgesellschaften in Deutschland oder Österreich verfügt, die er nicht liquidieren kann oder will. Hier bietet Zypern im Gegensatz zur VAE und weiteren Nicht-EU-Modellen nicht nur Schutz vor der Wegzugsbesteuerung, sondern reduziert dank Doppelbesteuerungsabkommen auch die Quellensteuern auf 15%, während die Dividenden in Zypern selbst steuerfrei sind. Sofern möglich können die bestehenden Kapitalgesellschaften sogar in eine Zypern-Limited eingebracht werden um unter Ausnutzung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie in anderen EU-Staaten anfallende Gewinne steuerfrei (Ausnahme Deutschland mit 1-1.4%) erst in die Zypern-Limited zu verschieben und dann steuerfrei dem Gesellschafter auszuzahlen.

 

Die 17 Jahre Rechtssicherheit des von der EU genehmigten Non-Dom-Programms sollten zudem nicht unterschätzt werden. In Zypern verfügt man über saubere Steuererklärungen und eine steuerliche Ansässigkeitsbescheinung, die sonst generell nur nach 183 Tagen Aufenthalt in einem Land ausgestellt wird. Wer sich mit der Auswanderung nicht sicher ist und Gedanken hegt innerhalb weniger Jahre wieder nach Deutschland und Co. zurückzukehren, der ist mit Zypern auf der sichereren Seite. Dass mit der Wohnungspflicht eine Verbrauchsrechnung zur internationalen Compliance einhergeht, sollte ebenfalls berücksichtigt werden.

 

Neben GmbH-Besitzern ist Zypern vor allem eine gute Wahl für Investoren und Trader aller Art. Die meisten Kursgewinne sind ohnehin steuerfrei, falls nicht sind es die Dividenden einer steuerfreien Trading-Firma offshore. Gerade im Krypto-Trading und Mining zieht es deshalb viele Leute nach Zypern, die unbeeindruckt von kommenden EU-Regulierungen etwa über eine Belize- oder Gibraltar-Firma traden und auf ihrer EU-Steuererklärung lediglich Dividenden einer Auslandsgesellschaft angeben, was die Verwertung von oft kritisch gesehenen Krypto-Gewinnen stark vereifacht.

Durch die starke Popularität von Zypern ist mittlerweile auch ein lokal stark verankertes Netz aus gleichgesinnten Unternehmern entstanden, die oft deutlich länger als ihre 2 Monate Mindestaufenthalt in Zypern verweilen. Deshalb ist einem Großteil der Online-Unternehmer auch weiterhin die klassische Zypern-Limited-Variante oder das neue HNWI-Modell mit einer Offshore-Firma ans Herz zu legen.

Für die VAE spricht hingegen vor allem die höhere Flexibilität. Einige wollen sich doch nicht 2 Monate auf ein Land einlassen, in dem sie nicht leben wollen und fürchten die Komplexität des Non-Dom-Programms, etwa die Tatsache, dass man Einkommen tunlichst vermeiden sollte und nur Dividenden steuerfrei erhält. Das RAK-Modell eignet sich daher vor allem für Selbstständige aller Art, den typischen Digitalen-Nomaden. Gerade die typischen Blogger, die neben Beratung auch noch etwa Digitale Produkte vertreiben, haben durch die Kombi anerkannter Rechnungen als Selbstständiger und einer zusätzlichen Offshore-Firma für die Online-Einkünfte gute Möglichkeiten. Auch Trader und Investoren, die ja oft zusätzlich noch Beratungstätigkeiten ausüben, könnten eher von diesem Programm profitieren. Letztlich ist ab einer gewissen Umsatzgröße auch das klassische Modell der Freihandelszone weiterhin hoch interessant für viele Online-Unternehmer, die nicht an der Herausforderung der Wegzugsbesteuerung zu nagen haben (etwa noch alle Schweizer Unternehmer).

Selbstverständlich können wie bereits geschrieben auch zahlreiche weitere Wohnsitz-Firmen-Kombinationen mit beiden Programmen mithalten. Um die beste Lösung für den Einzelnen herauszufinden geht deshalb nichts über eine intensive Beratung samt Klärung aller individueller Präferenzen, der Ausgangssituation und zukünftigen Plänen. Jeder Unternehmer und Investor ist anders – und deshalb ist es so wichtig stets auf der Suche nach neuen individuellen Lösungen zu sein.

 

Gleich ob Dich das neue RAK -Freelance-Visa überzeugt, Du nun vielleicht Zypern HNWI werden kannst oder einen dritten Weg wählen willst – Staatenlos.ch kann Dir mit seinem kompetenten Beraterteam dabei helfen die beste Lösung zu finden. Zögere nicht uns zu kontaktieren.

Der Beitrag 2 neue Wohnsitz-Optionen im Vergleich: RAK-Freelance vs Zypern HNWI erschien zuerst auf Staatenlos.

Einwandern Einfach Erklärt

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Einwandern ist bürokratisch – zumindest das eine Mal, wenn man ins Land kommen muss um alle Formalitäten zu erledigen. So ist für viele Perpetual Traveler der Pro-Forma-Wohnsitz nur eine einmalige Auseinandersetzung mit den Mühlen der Bürokratie. die sie später nie mehr erdulden müssen. Anders als in Deutschland – wo die illegale Einwanderung eben weil illegal einen sehr leichten Weg ins Land ebnet, durch ungeklärten Aufenthaltstitel aber bald zu einem bürokratischen Albtraum für die betroffene Person führt.

Selbst in den 1-2 Wochen des Aufenthaltes im neuen Wohnsitzland können sich dabei Anwälte um die rechtlichen Hürden kümmern und man selbst nur nett lächeln und hin und wieder unterschreiben.

 

Spricht man jedoch die Landessprache, hat Zeit und viel Frustrationstoleranz, so mag man auch versuchen die Einwanderung alleine zu stemmen. Dass dies einem viel günstiger kommt als ein Anwalt ist aber selten der Fall. Gerade in Entwicklungsländern sind gute Kontakte unverzichtbar, ohne die man oft draufzahlt.

 

Einwandern ohne persönliche Anwesenheit ist nicht möglich. Zumindest einmal muss der Einwanderer bei der Wohnsitznahme in sein Einwanderungsland auch selbst physisch anwesend sein. Genau das gleiche gilt auch für seinen Ehepartner, Kinder oder sonstige Angehörige. Sollen diese ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, müssen sie einmal da sein. Vollmachten lassen sich oft für weitere Dinge im Verfahren nach der Antragstellung  gegen Aufpreis verwenden, können die einmalige Pflicht-Anwesenheit aber nicht umgehen.

 

Dokumente und Beglaubigungen

Nach der Anwesenheitspflicht bei zumindest einem Behördenbesuch hören schon die Gemeinsamkeiten zwischen verschiedenen Ländern auf. In manchen gestaltet sich die Einwanderung als unvorstellbarer Papierkrieg, in anderen wiederum ist sie schnell und effizient gestaltet. In allen gleich ist nur die obligatorische Beschaffung diverser Dokumente – mal mehr, mal weniger.

Generell sollten alle angeforderten Dokumente von der Einwanderungsbehörde auf Englisch und wo so gewünscht auch in Landessprache vorliegen. Die Übersetzungen müssen dafür in der Regel von zertifizierten Übersetzern angefertigt werden, deren Kontakte man in der Regel über die örtliche Botschaft bekommt.

Einige Dokumente werden beglaubigt sein müssen. Dazu gehören insbesondere ein Polizeiliches Führungszeugnis sowie Internationale Geburtsurkunden. Bezüglich Beglaubigungen gibt es weltweit 4 verschiedene Arten, die relevant sein können.

 

(Einfache) Beglaubigung: Eine Beglaubigung kann generell von jeder Behörde oder regulierten Beruf erfolgen. Neben den Bürgerämtern, anderen Behörden und Polizeidienststellen gehören dazu auch Rechtsanwälte, Steuerberater und Ärzte. Beglaubigt werden müssen oft Kopien von Original-Dokumenten.

Notarielle Beglaubigung: Eine Notarisierung muss zwingend von einem Notar erfolgen. In den Deutsch-sprachigen Ländern ist dies meist ein entsprechend zugelassener Rechtsanwalt. Notariell beglaubigt werden müssen oft Kopien des eigenen Reisepasses.

Apostillierung: Eine Apostille ist die höchste, staatliche Form der Beglaubigung. Vertragsstaaten über ein entsprechendes Abkommen erkennen gegenseitig die Apostillen als höchste Form der Beglaubigung an. Die Apostille vergeben in Deutschland gemeldet die Landgerichte, falls abgemeldet das Bundesverwaltungsamt. Apostilliert werden müssen zum Beispiel Führungszeugnisse.

Legalisierung: Einige Staaten sind nicht Teil der internationalen Konvention über Apostillierung oder erkennen sich gegenseitig ihre Apostillen nicht an. Hier bleibt nur der Weg über eine Legalisierung, bei der die Dokumente der Botschaft des Ziellandes im Heimatland vorgelegt werden und von dieser beglaubigt werden müssen. Ein Beispiel dafür ist Paraguay, wo die internationale Geburtsurkunde und Führungszeugnis von der paraguayischen Botschaft in Deutschland legalisiert werden muss (alternativ kann mein Kontakt in Paraguay die Legalisierung auch dort für geringen Aufpreis vornehmen).

 

Nicht alle beizubringenden Dokumente müssen beglaubigt werden. Oft reicht ein Original statt einer beglaubigten Kopie aus. Die Anforderungen an Dokumente variieren teils stark und folgen dieser chronologischen Reihenfolge:

  • Reisepass
  • (Internationale) Geburtsurkunde
  • (Erweitertes) Polizeiliches Führungszeugnis
  • Gesundheitszeugnis
  • Mietvertrag oder Grundbuch-Eintrag
  • Lebenslauf
  • Medizinisches Zeugnis
  • Einkommensnachweis
  • Bankreferenzen
  • Vermögensübersicht
  • Charakter-Referenzen
  • Bewerbungsschreiben
  • Und mehr

 

Man sollte möglichst frühzeitig mit der Sammlung benötigter Dokumente beginnen, da sich je nach Land einige Dokumente und die dazu nötigen Beglaubigungen unerwartet lange hinziehen können. Generell ist es empfehlenswert neben den Originalen auch jeweils eine beglaubigte Kopie mit sich zu führen.

Viele Dokumente können im Heimatland besorgt werden, genauso einfach aber noch während des Prozesses im neuen Wohnsitzland. Dazu gehört etwa ein ärztliches Gesundheitszeugnis, womit HIV oder ähnliches abgeklärt werden soll oder eine Überprüfung von Interpol. Zeit sich darum zu kümmern hat man während eines Einwanderungsprozesses genug.

Denn obwohl man durchaus 2 Wochen beschäftigt sein kann wegen zahlreichen aufeinander abgestimmten Schritten und Verfahrensweisen, beschränkt sich die eigentliche Tätigkeit als Einwanderer mit Anwaltsbegleitung auf wenige, kurze Besuche – solange man nicht anstehen muss.

 

Selbst hier haben gewisse Kanzleien aber Lösungen – meine Partner in Panama bieten etwa einen „professionellen Ansteh-Service“, damit Du nicht stundenlang in der überfüllten Einwanderungsbehörde sitzt, sondern einfach kurz vorher mit dem Taxi kommst und in der Zwischenzeit Panama City geniesst.

 

Typische Einwanderungs-Bedingungen

Neben den Anforderungen an Dokumenten für eine Aufenthaltserlaubnis gibt es in vielen Ländern auch Anforderung an das Einkommen oder Vermögen eines Einwanderers sowie die Bedingung es einzusetzen. Andere Länder wiederum arbeiten mit Punktesystemen, die auch die Ausbildung, Fähigkeiten und Lebensumstände eines potentiellen Einwanderers bewerten. Während Punkte-Systeme in westlichen Hochsteuerländern wie Kanada und Australien typisch sind, geht es den meisten Entwicklungs- und Schwellenländern eher um das Einkommen und Vermögen des Antragstellers.

 

Renten- oder Pensionsnachweis: Viele Staaten haben besonders attraktive Einwanderungsregime für Rentner und Pensionäre. Solange diese eine Mindestrente je nach Land zwischen 500 und 2500$ im Monat aufbringen können, erhalten sie meist unbefristete Wohnsitz-Visa. Dies ist zum Beispiel der Fall in Costa Rica (2000$) oder Nicaragua (500$).

Falls keine Rente- oder Pension besteht, kann als Alternative auch immer eine Bestätigung einer lebenslang garantierten Rente etwa über eine Lebensversicherung stehen, wenn die nötige Summe dafür eingezahlt wurde.

 

Einkommensnachweise aus Nicht-Gehaltquelle: Höhere Hürden als Renten gibt es bei anderen Einkommensarten. Hier wird generell jedes Einkommen, das keinem Gehalt gleichkommt, gewertet. Der Schwellenwert liegt dabei meist über 2000$ und trifft vor allem auf Mieteinnahmen, Dividenden oder andere Kapitalanlagen zu. Zu einer Aufenthaltsgenehmigung kommt man so etwa in der Dominikanischen Republik.

 

Lokale Unternehmensgründung: In einigen Ländern ist die Gründung einer örtlichen Kapitalgesellschaft mit einer gewisser Höhe an Stammkapital die Eintrittskarte oder einer der Bedingungen für eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung. Typisch ist dies zum Beispiel für Panama im Rahmen des “Friendly Nations Programmes”.

 

Mindestumsätze nach Unternehmensgründung: In wenigen Ländern ist die Unternehmensgründung an die Erfüllung gewisser wirtschaftlicher Kennzahlen geknüpft. So müssen in den Vereinigten Staaten von Amerika etwa ein Mindestumsatz von 500.000$ und mehrere lokale Angestellte nach einem Jahr vorhanden sein, sonst erlischt die temporäre Aufenthaltsgenehmigung.

 

Festgeld bei der Nationalbank: In vielen Ländern ist eine Einlage in örtlicher Währung auf der Nationalbank erforderlich. Je nach Land ist diese Einlage nur für den Prozess der Bearbeitung bis zur Austeilung einer Permanent Residence geblockt (Paraguay) oder für den gesamten Zeitraum des erteilten Visa (Philippinen). In der Regel erwirtschaften diese Einlagen keine Zinsen, können es jedoch in Ausnahmefällen (Malaysia). Abhebungen sind in der Regel nur persönlich vor Ort möglich oder durch eine bevollmächtigte Person.

 

Festgeld bei nationalen Banken: In einigen Staaten ist zuerst ein lokales Bankkonto zu eröffnen, auf das eine festgelegte Summe als Vermögensnachweis fließen muss. Während solch eine Eröffnung oft zusätzliche Bürokratie bedeutet, kann man es generell auch nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis benutzen und dank Vorhandensein von Online-Banking und Karten sein Geld auch ohne persönliche Anwesenheit vor Ort nutzen. Ein Beispiel dafür ist wiederum Panama als zweite Bedingung im “Friendly Nations” Programm.

 

Immobilien-Investments: Einige Staaten verlangen den Kauf einer Wohnung eines gewissen Wertes für die Ausgabe einer dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung. Üblich ist dies vor allem in Südeuropa für Nicht-EU-Bürger und ist als “Golden Visa” bekannt. Ein Immobilienkauf zwischen 200.000€ (Lettland) und 500.000€ (Spanien) mit einigen Ländern dazwischen qualifiziert. In vielen weiteren Ländern sind Immobilien eine mögliche Anlageform, die der Bewerber zugunsten lokaler Unternehmen oder staatlicher Fonds wählen kann.

 

Immobilien-Miete: In Ausnahmefällen muss eine Wohnung nicht gekauft, sondern kann auch gemietet werden. Die Auswahl der Mietobjekte ist aber oft sehr begrenzt , hat seinen Preis und obliegt der Einwanderungsbehörde. Dies ist etwa der Fall in Gibraltar.

 

Andere Investments: Je nach Land können statt Immobilien-Investments auch in anderen Anlage-Formen erfolgen. Üblich sind lokale Unternehmen oder ein staatlicher Entwicklungsfonds. Das Geld ist bei dieser Form von Investment nicht verloren, theoretisch besteht sogar die Chance Gewinne einzufahren. Meist kann man jedoch nur in eng umrissene Unternehmen investieren, die genau deshalb frisches Kapital brauchen, weil sie es schnell verlieren. Ein Investment ist also kein Totalverlust, geht dennoch jedoch eher mit Verlusten als Gewinnen einher. Ein Beispiel ist der Wohnsitz/Staatsbürgerschaft in Vanuatu.

 

Die Vielzahl an Dokumenten, dafür nötigen Beglaubigungen und zu erfüllenden Bedingungen mögen für den Auswanderungs-Interessierten verwirrend sein.  Dennoch lohnt es sich den Schritt zu wagen und sein Heimat-System zu verlassen. Während andere Systeme nicht unbedingt besser sind, so genießt man als Expat doch richtig strukturiert in attraktiven Ländern Freiheiten, von denen man in Deutschland nur zu träumen wagt.

 

Staatenlos kann Dich selbstverständlich dabei unterstützen Licht ins Dunkel zu bringen und Dich für eine bevorstehende Einwanderung optimal vorbereiten. Die Welt ist groß genug und hat viel zu bieten!

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Mauritius – Afrikas Geheimtipp für Unternehmer & Investoren

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Auf Staatenlos wurden schon viele potentielle Auswanderungsländer vorgestellt. Neben beliebten Lösungen wie Panama, Zypern, Paraguay, die Vereinigten Arabischen Emirate oder Bulgarien entscheiden sich einige auch für weniger populäre, aber ebenso sinnige Varianten wie Costa Rica, die Philippinen oder Georgien.

 

Alle vereinen Steuerfreiheit für (Online)-Unternehmer und Investoren gepaart mit hoher Lebensqualität und vergleichsweise einfachen Einwanderungsbedingungen. Diesen Balance-Akt schaffen nämlich nicht viele Jurisdiktionen.

 

Bei 206 steuerautonomen Jurisdiktionen gibt es natürlich noch viele Geheimtipps, über die ich nie geschrieben habe. Zumindest noch keinen Blog-Artikel. Tatsächlich gibt es über 80 potentiell steuerfreie Länder auf der Welt – und mindestens die Hälfte ist attraktiv und realistisch genug es zu versuchen. Eines dieser Länder ist Deutsch-sprachigen vor allem als Urlaubsziel mit täglichen Direktflügen aus Köln bekannt.

Wie sich unschwer erahnen lässt, sprechen wir über einen Inselstaat. Wir meinen nicht die Dominikanische Republik (die jedoch ebenfalls noch einen eigenen Artikel rechtfertigt), sondern die wohlhabendste afrikanische Nation auf unseren Planeten. Ihr Name: Mauritius.

Mauritius liegt im Indischen Ozean östlich von Madagaskar nahe dem Französischen Überseeterritorium Reunion und hat eine englisch-französische Kolonialvergangenheit. Amtssprache in dem knapp 1,4 Millionen Einwohner zählenden Land ist Englisch. Mauritius besteht aus einer 2000km² großen Hauptinsel und mehreren kleinen Nebeninseln.

Unter den afrikanischen Ländern nimmt Mauritius in vielen Bereichen eine Spitzenposition ein. Das Land ist kaum korrupt, die Inflation der Mauritischen Rupie gering (1€ = 40 MUR) und die Menschen die wohlhabendsten Afrikas. Im Freiheitsindex von Freedom House nimmt Mauritius den 15. Rang weltweit ein und teilt sich mit den Seychellen die höchste menschliche Entwicklung in Afrika (Wert 0,781 von 1).

Die multikulturelle Insel ist für seine exzellenten Verbindungen zu Indien bekannt, da ein Großteil der Bevölkerung von dort stammt und Hinduismus mit etwa 48% die größte Religionsgruppe stellt. Aber auch Christen (ca. 33%) und Muslime (ca. 17%) sind auf der Insel vertreten, die durch seine Größe und ausgeprägte Hochlandregionen nicht nur ein heißes, tropisches Klima bietet.

 

Doch warum ist Mauritus ein echter Geheimtipp? Neben exzellenten Flugverbindungen mit Direktflügen nach Deutschland ist es vor allem die vergleichsweise einfache Einwanderung kombiniert mit einem attraktiven Steuersystem – längst nicht nur für Online-Unternehmer. Und eine Schulpflicht – Homeschooler aufgepasst, besteht auch nur für das Grundschulalter und wird auf Ausländer nicht angewendet.

 

Das Steuersystem von Mauritius

Mauritius ist das Malta des Indischen Ozeans – zumindest was das Steuersystem angeht. Als englisch geprägte Kolonie besitzt Mauritius ähnlich wie Malta ein Non-Dom-System der Remittance Base Besteuerung. Non-Dom steht für “nicht domiziliert” und beschreibt im englischen Common Law einen Status, den man im deutsch-sprachigen Recht nicht kennt. Das Domizil einer Person befindet sich generell in dem Land, aus dem sein Vater stammt und sie die meiste Zeit des Lebens gelebt hat. Meist, aber nicht immer, ist es das Land der Staatsbürgerschaft. Ein Domizil verliert man generell erst mit Aufgabe der Staatsangehörigkeit oder 17 Jahren Abwesenheit aus dem vorher domizilierten Land.

Wer jetzt nicht domiziliert ist, aber seinen Wohnsitz in einem solchen Land mit Non-Dom-System nimmt, der kann eine Sonderform der Besteuerung in Anspruch nehmen, die sogenannte Remittance Base (Überweisungsklausel-Besteuerung). Darunter ist Auslandseinkommen steuerfrei, solange es nicht im Inland verwertet wird. Entgegen einen weitläufigen Irrglauben heißt dies aber nicht nur Überweisungen ins Land, sondern generell jede Ausgabe – ob mit eingeführtem Bargeld, Abhebungen oder Kreditkartenzahlung.

 

Dementsprechend sind Non-Doms (außer im anders funktionierenden Programm) Zyperns niemals komplett steuerfrei, sondern sollten zumindest ihren Lebensstil entsprechende glaubwürdige Lebenshaltungskosten versteuern (15%). Sämtliches bei Auslandsreisen benutztes Einkommen oder Auslands-Investments bleiben jedoch steuerlich unangetastet.

 

Die Steuerpflicht in Mauritius richtet sich nach der 183-Tage-Regelung. Zusätzlich reichen aber 270 Tage innerhalb von 3 Jahren ebenfalls aus um ein Steuerzertifikat zu bekommen. Dieses ist zum Beispiel notwendig um von Mauritius ausgezeichneten Netz an Doppelbesteuerungsabkommen zu profitieren, die insbesondere Investoren-Vorteile bringen können.

Besonders interessant für Investoren und Trader aller Art ist Mauritius nämlich durch seine bedingungslose Steuerfreiheit auf Kursgewinne. Auch Krypto-Währungen sind auf der Insel legal, aber weitgehend unreguliert, was beste Bedingungen eröffnet. Mauritius ist insbesondere für sein Doppelbesteuerungsabkommen mit Indien bekannt – aber auch 45 weitere DBAs, was unüblich für ein Niedrigsteuerland ist. DBAs mit Deutschland, Frankreich und Schweden reduzieren die dort anfallende Quellensteuer etwa auf 15% (Aktien) und 5% (Firmenbeteiligungen über 10%).

Die auf Inlandseinkommen und im Inland verwertetes Auslandseinkommen anfallende Einkommenssteuer ist eine Flat Tax in Höhe von 15%. Für Angestellte gibt es eine überschaubare Sozialversicherung mit nur 4% des Brutto-Gehalts vom Arbeitnehmer und 8.5% für den Arbeitgeber. Der Steuerfreibetrag bemisst sich an der Zahl der Familienmitglieder und beträgt umgerechnet etwa 7000€ für eine Einzelperson und 12.500€ für eine vierköpfige Familie. Eine Erbschaftssteuer gibt es nicht.

 

Mauritius als Paradies für Unternehmer

Inländische Dividenden werden ebenfalls nicht besteuert, was die Gründung einer Mauritius-Firma hoch attraktiv macht. Hier muss zwischen den 2 Firmentypen GBC1 und GBC2 unterschieden werden.

Die Global Business Company 2 ist eine klassische Offshore-Firma, die keine Geschäfte in Mauritius betreiben darf. Steuerfrei, ohne Einreichung der Buchhaltung und anonym verbindet sie die Vorzüge typischer Offshore-Jurisdiktion mit einigen landesspezifischen Vorteilen.

 

Mauritius hat eine höhere Reputation als vergleichbare Standorte und auf der Weißen Liste der OECD. So ist Mauritius zum Beispiel auch einer der wenigen potentiell steuerfreien Länder, die von Amazon für den FBA-Verkauf nach Europa zugelassen werden.

 

Besonders interessant ist Mauritius zudem für Unternehmer, deren Geschäft auf Bankauszahlungen angewiesen ist, die auf ein dem Firmensitz entsprechendes Geschäftskonto fließen müssen. In vielen Offshore-Jurisdiktionen ist es nämlich kaum möglich ein inländisches Bank-Konto zu finden, in Mauritius hingegen auch eine Remote-Eröffnung recht einfach möglich.

Hinzu kommt, dass Mauritius eines der wenigen nicht-europäischen Länder mit IBAN-Nummern ist, was den Zahlungsverkehr mit Europa merklich vereinfacht. Beliebte Banken für Offshore-Firmen sind BankOne und ABC-Bank, empfehlenswert zudem die südafrikanische Standard Bank und die weltweit operierende Standard Chartered Bank neben zahlreichen weiteren kleineren Instituten.

Wer nach Mauritius auswandert und von dort die Geschäfte führt oder aber Interesse an einer auch für Rechnungen weltweit anerkannten Kapitalgesellschaft mit niedriger Besteuerung hat, der sollte zur GBC1 greifen. Die Global Business Company braucht 2 in Mauritius ansässige Direktoren und kann deshalb ebenfalls die hervorragenden Doppelbesteuerungsabkommen nutzen, was sie zu einer interessanten Beteiligungsgesellschaft macht.

Die Körperschaftssteuer beträgt für ausländisches Einkommen dabei nur 3%. Lediglich auf inländisches Einkommen fallen 15% an.

 

Weil Dividenden-Ausschüttungen aus der GBC1 an Gesellschafter in Mauritius steuerfrei sind, beträgt die Gesamtsteuerbelastung für Unternehmer läppische 3%, während ihre privaten Auslands-Investitionen durch das Non-Dom-System ebenfalls steuerfrei wären.

 

Zu erwähnen ist an dieser Stelle noch, dass Mauritius ausgezeichnete Möglichkeiten bietet eine vergleichsweise günstige Lizenz für Finanzdienstleistungen oder auch Krypto-Währungen zu bekommen. Gründungskosten samt Lizenz liegen hier bei nur knapp 15.000€.

 

Einwanderung nach Mauritius – viele verschiedene Möglichkeiten

In vielen Nationen hören sich Lebensbedingungen und Steuersystem hervorragend an – die Einwanderungsgesetze machen den meisten aber einen Strich durch die Rechnung. Nicht so in Mauritius.

Mauritius ist interessiert daran qualifizierte Einwanderer ins Land zu locken und bietet grundsätzlich 4 verschiedene Einwanderungsoptionen für verschiedene Lebenssituationen. Die initiale Einreise ist dabei für Staatsbürger fast aller Nationen (bis auf einige muslimische Länder) mit 3 oder 2 Monaten visa-frei möglich.

Angestellte bekommen eine Aufenthaltserlaubnis in Mauritius, sobald sie ein Arbeitsangebot mit umgerechnet 2000€ Monatseinkommen nachweisen können. Bei Berufen aus der Informationstechnologie-Branche halbiert sich diese Schwelle auf nur 1000€.

Unternehmer müssen initial 35.000 USD in ihre GBC1 investieren und damit mindestens 20.000 USD in den ersten beiden und 40.000 USD ab dem dritten Jahr verdienen um eine Daueraufenthaltsgenehmigung zu erhalten.

Ein Investoren-Visum wird ab einem Investment von 100.000 USD vergeben. Es müssen etwa 75.000 USD im ersten und ca. 300.000 USD Gewinn daraus in den beiden Folgejahren anfallen.

Schließlich können Personen ab 50 Jahren ein Rentner-Visum bekommen, wenn sie in einem Zeitraum von 3 Jahren mindestens 40.000 USD jährlich nach Mauritius überweisen, eine Bankeinlage von 15.000 USD tätigen und 2500 USD Gebühr zahlen.

In allen 4 Fällen vergibt Mauritius nach 3 Jahren Aufenthalt zu mindestens 3 Monaten eine lebenslange Daueraufenthaltsgenehmigung, die alle 10 Jahre formell verlängert werden muss. Nach 7 Jahren kann man die mauritische Staatsbürgerschaft erlangen, vorausgesetzt man hat sich die mindestens 5 Jahre und die kompletten vorausgehenden 12 Monate in Mauritius aufgehalten.

Mit 145 visa-freien Staaten rankt Mauritus an 28. Stelle weltweit und bietet mehr Reisefreiheit als die typischen Economic Citizenship Programme in der Karibik. Da die doppelte Staatsbürgerschaft akzeptiert wird, ist Mauritius insbesonder eine gute Ergänzung für Reisefreiheit nach Afrika, weil es visa-freien Zugang in etliche schwer zugängliche Staaten im südlichen Afrika gibt.

 

Für wen ist Mauritius geeignet?

Mauritius wurde von den meisten Unternehmern bisher schlicht übersehen. Mauritius bietet keine Territorialbesteuerung, sondern ein attraktives lokales Steuersystem, in dem Unternehmer mit Auslandseinkommen lediglich 3% Steuern zahlen und dafür ein reputables Unternehmen bekommen. Mit einem initialen Investment von 35.000 USD in das Unternehmen sind die Anforderungen zwar höher als in den typischen Auswanderungszielen, liegen aber kaum über den in den deutsch-sprachigen Ländern nötigen Stammkapital für GmbHs.

Mit einem Non-Dom-System ähnlich Malta bleiben Auslands-Investments bei Wohnsitz Mauritus zudem unangetastet, während eine Überführung ausländischen Einkommens durch die inländische Nullbesteuerung von Dividenden kaum nötig ist. Mauritius bietet durch seine exzellenten DBAs vor allem dem Wohnsitz der Wahl für Unternehmer und Investoren mit Geschäftsbeziehungen nach Indien.

Generell kann aber jeder Unternehmer jeder Branche mit einer Global Business Company 1 glücklich werden, seine 3% Gesamtsteuerbelastung tragen und durch eine entsprechende Steuererklärung der immer schärfer werdenden globalen Compliance bezüglich Banken und Co etwas entgegen setzen.

Mauritius zählt zweifellos zu den attraktivsten Staaten mit Non-Dom-System – wirklich interessant ist aber eigentlich seine inländische Besteuerung von 3% für Unternehmer und die komplette Steuerfreiheit auf Kursgewinne für Trader und Investoren. Falls Du Interesse an der Erlangung eines Wohnsitzes in Mauritius hast, dann zögere nicht Dich bei mir zu melden. 

 

Weil Dein Leben Dir gehört: Auswandern in 50 (steuer)freiere Nationen

Falls Du lieber weitere Geheimtipps zum Auswandern möchtest, kannst Du Dir mein neues E-Book “Weil Dein Leben Dir gehört. Auswandern in 50 (steuer)freiere Nationen” anschauen, das ab sofort in der Pre-Version zum Verkauf steht.

Das fast 600 Seiten dicke Lexikon vergleicht 50 Nationen weltweit hinsichtlich ihrer Lebensbedingungen, Steuersystem und Einwanderungsbedingungen und erklärt den ganzen Prozess einer Einwanderung in einem ausführlichen Erklärungsteil.

Neben Mauritius enthält das Buch auch 9 weitere Non-Dom-Länder im Detail – neben den bekannten europäischen darunter auch neue Geheimtipps wie Trinidad und Tobago (als reichstes Karibikland gewissermassen ein Pendant zu Mauritius) oder Jamaika.

 

Auch 5 komplett steuerfreie Nationen, 20 Länder mit Territorialbesteuerung und 15 attraktive Länder mit (niedriger) Residenzbesteuerung sind enthalten – genauso wie eine kurze Auflistung aller weiterer potentiell steuerfreier Nationen dieser Welt, die es aus gewissen Gründen nicht in das Lexikon geschafft haben.

 

Das Lexikon wird ab sofort zum Sonderpreis von 97€ in der Pre-Version verkauft. Pre-Version bedeutet, dass das E-Book noch nicht formatiert und gelayouted wurde sowie das Inhaltsverzeichnis und Cover fehlt. Jeder Käufer der Pre-Version erhält das vollständig designte Lexikon als E-Book voraussichtlich Anfang August nachgereicht – je nachdem wie schnell die Designern ist. Dann werden auch zusätzliche Zahlungsoptionen neben Paypal freigeschaltet. Eine Print-Version kommt Ende des Jahres.

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Der Beitrag Mauritius – Afrikas Geheimtipp für Unternehmer & Investoren erschien zuerst auf Staatenlos.


Steueroptimiert in Westeuropa? 9 Zwergstaaten im Vergleich

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Wenn wir bei Staatenlos.ch über Wohnsitzverlagerung sprechen, geht es meist um entfernte Länder wie Panama, Thailand oder Paraguay. In Europa sind es vor allem Osteuropa und die Mittelmeerinseln, die von sich Reden machen. Aber so empfehlenswert Zypern oder Rumänien auch sein mögen – längst nicht jedem versprechen sie die gewünschte Lebensqualität, Kultur und Sprache, selbst wenn man nur einige Wochen Zeit verbringen müsste.

Wenig habe ich bisher die oft mythisch verklärten europäischen Zwergstaaten geschrieben. Diese als Steueroasen geltenden Staaten sind in den meisten Fällen (außer Monaco) aber kaum noch wahre Steueroasen.

 

Denn entweder ist eine Einwanderung sehr schwierig oder die Steuern sind im Endeffekt höher als in vielen einfacheren Alternativen. Dennoch bieten viele dieser Zwergstaaten eine sehr hohe Lebensqualität, wenn man sich dazu entscheidet längere Zeit in ihnen zu verbringen.

 

In diesem Beitrag besprechen wir kurz und knapp die Steuersysteme und Einwanderungsbedingungen von 9 Staaten, die als steuerautonome Territorien in Europa gelten.

Man könnte gewissermaßen sagen, dass jedes große europäische Land seine eigene Steueroase in Form der Zwergstaaten  hat. Deutsche, Österreicher und Schweizer haben Liechtenstein, Italiener haben San Marino und Campione, Franzosen haben Monaco (wo sie als französische Staatsbürger aber trotzdem voll besteuert werden) und Andorra. Spanier haben neben Andorra noch das britische Gibraltar, das neben den Kanalinseln Guernsey und Jersey (inklusive Alderney und Sark) sowie der Isle of Man nur ein kleiner Teil des britischen Kuchens ist. Malta, Zypern und die britischen Überseegebiete wollen wir hier ebenso wenig besprechen wie die City of London, die einen eigenen Beitrag rechtfertigt.

Auch weitere teilautonome Zwergstaaten wollen wir an dieser Stelle nicht behandeln. Luxemburg etwa ist alles andere als eine Steueroase für Bewohner (und auch nicht unbedingt ein Zwergstaat), aber extrem interessant für Kapital. Die dänischen Faröer und schwedischen Aland-Inseln sind wie ihre Mutterländer Steuerhöllen, das griechische Athos bleibt orthodxen Mönchen, die Vatikanstadt katholischen vorbehalten.

Von den 9 besprochenen Zwergstaaten Liechtenstein, San Marino, Campione, Monaco, Andorra, Gibraltar, Guernsey, Jersey und Isle of Man ist Monaco die einzige wahre Steueroase mit gar keiner Einkommenssteuer. Die anderen Länder bieten zwar merkliche Erleichterungen zu ihren “Mutterländern”, zweigen aber oft nicht wenig in die eigene Tasche.

Das hat seinen Hintergrund auch in der Europäischen Union. Durch intensiven politischen Druck sind etwa Zwergstaaten wie Andorra eingeknickt und haben eine 10%ige-Flat Tax einführen müssen. In anderen machen die Lebenshaltungskosten oder Einwanderungsbedingungen eine Abwanderung für den Durchschnittsbürger schwierig. Welche dieser 9 Staaten bzw. Territorien sind also am Interessantesten? Im Folgenden werden wir das herausfinden.

 

9. San Marino:

San Marino könnte die perfekte Steueroase sein. Das kleine Land in Zentralitalien ist die älteste Republik der Welt (301 n. Chr) und wurde in seiner Geschichte noch nie erobert. Selbst Napoleon war so inspiriert, dass er seine Armee an der Republik vorbeiziehen liess und ihr sogar noch neueste Kanonen schenkte.

San Marinos auf einem Berg thronende Hauptstadt ist ein beliebtes Touristen-Ziel, das Dolce Vita zu erstaunlich günstigen Preisen bietet. Dass die Bewohner San Marinos steuerfrei sind, ist jedoch ein Mythos. Die Lohnsteuer geht gar bis fast 50% hoch, lediglich auf Dividenden fallen nur 5% Kapitalertragssteuer an. Die örtliche Körperschaftssteuer beträgt 17%, kann aber für die ersten 5 Jahre halbiert werden. Weitere Vergünstigungen bestehen für High-Tech-Unternehmen. Eine örtliche GmbH hat 25.500€ Stammkapital, eine Aktiengesellschaft 77.000€.

Mittlerweile gibt es mehrere Optionen einen Wohnsitz in San Marino zu erlangen.

  • Ein lokales Unternehmen mit 5 Vollzeit-Angestellten starten und im Wert von 300.000€ eine Immobilie erwerben oder Bankeinlage tätigen sowie Krankenversicherung von 30.000€ jährlich abschließen
  • 51% an einem lokalen Unternehmen halten, 1-3 Mitarbeiter einstellen (branchenspezifisch), 75.000€ Bankeinlage tätigen, weitere 75.000€ innerhalb der ersten 2 Jahre Wohnsitz tätigen,
  • Immobilie im Wert von 500.000€ oder 10-jährige Staatsanleihe im Wert von 600.000€ erwerben und Pauschalsteuer von 10.000€ und 20.000€ pro Familienmitglied

Hat man Glück mit einem Wohnsitz, so dauert es noch ganze 30 Jahre bis zur Erlangung der Staatsbürgerschaft San Marinos. Die hat ein in Europa einzigartiges Merkmal. Der sanmarinesische Reisepass bietet als einziger in Europa visa-freien Zugang nach China.

 

8. Isle of Man

Die Isle of Man liegt in der Irischen See zwischen Nordirland und England und gilt neben den beiden Kanalinseln als einer der 3 britischen Kronkolonien. Die Insel ist ein beliebtes Touristenziel, bekannt für die Manx Rally und als Hotspot zum Beoachten von Riesenhaien, die sich hier in den Sommermonaten an reichlich Plankton erfreuen.

Vor-Brexit ist ein Niederlassen von EU-Bürgern auf der Insel weiterhin möglich. Für Nicht-EU-Bürger greifen praktisch die Regelungen des britischen Mutterlandes. Wie auf den Kanalinseln ist damit aber keine lokale Arbeitsgenehmigung verbunden, was Online-Unternehmer und Privatiere aber nicht stören muss.

Die Isle of Man besteuert Welteinkommen und hat keine Non-Dom-Regelungen. Es gibt jedoch Steuerfreiheit auf Kursgewinne und keine Erbschafts- oder Schenkungssteuern. Die Einkommenssteuer beträgt 10% bis 8500 GPB nach dem Steuerfreibetrag von 10500 GBP und 20% darüber. Die maximale Steuer ist gedeckelt auf 120,000 GBP. Sozialversicherungsbeiträge für Angestellte und Selbstständige sind zu beachten.

 

7. Guernsey

Die kleine Kanalinsel Guernsey (und Alderney) hat ein ähnliches, aber leicht differenziertes Steuersystem zu ihrer Nachbarinsel Jersey (und Sark). Zum aktuellen Zeitpunkt ist eine Einwanderung auf die Kanalinseln von EU-Bürgern weiterhin unkompliziert möglich, eine Arbeitslerlaubnis vor Ort zu bekommen aber schwierig. Nach dem voraussichtlichen Brexit könnten die Hürden deutlich höher werden. Für Nicht-EU-Bürger liegen diese momentan bei einem liquiden Vermögen von 1 Million GBP und den Erwerb eines Hauses.

 

Gelegen vor der französischen Normandie-Küste nicht allzuweit vom Mutterland entfernt bieten Guernsey und Alderney ein Non-Dom ähnliches Steuersystem, das in dieser Stelle genauer erläutert werden soll, da es relativ komplex ist.

 

Guernsey unterscheidet praktisch zwischen Wohnsitz (residence) und Hauptwohnsitz/alleiniger Wohnsitz (principal residence und sole residence). Wer seinen Hauptwohnsitz/alleinigen Wohnsitz in Guernsey hat, der zahlt die Einkommenssteuer in Höhe von 20% gedeckelt auf maximal 110.000 GBP auf ausländisches oder 220.000 GBP auf inländisches Einkommen. Bei der kleinen Schwesterinsel Alderney greift die Deckelung bereits bei 50.000 GBP. Der Steuerfreibetrag beträgt 9675 GBP unter und 11450 GBP über dem Alter von 64. Ein Hauptwohnsitz (principal residence) ist dann gegeben, wenn man sich mindestens 183 Tage in Guernsey aufhält oder sich über 90 Tage aufhält und in den 4 Vorjahren mindestens 730 Tage anwesend war. Ein alleiniger Wohnsitz ist gegeben, wenn man sich nicht mindestens 90 Tage pro Jahr in einem Drittland aufhält.

Nur seinen Wohnsitz hingegen hat man in Guernsey, wenn man mindestens 91 Tage verbringt oder 35 bei 365 zusamengezählten Tagen in den 4 Vorjahren. Unter dieser Voraussetzung kann eine Sonderbesteuerung, die sogennante “Standard Charge” in Anspruch genommen werden. Hier muss man nur 30.000 GBP zahlen und kann damit Einkommen in Höhe von 150.000 GBP (20% sind 30.000 GBP) steuerfrei nach Guernsey einführen. Ab 150.000 GBP greift weiterhin die Einkommenssteuer von 20% auf Inlandseinkommen und Auslandseinkommen, was in Guernsey verwertet wird.

So kompliziert das klingen mag, handelt es sich bei Guernsey letztlich um eine Art Non-Dom-System ähnlich Malta mit einem Mindestaufenthalt von 90 Tagen und Maimalaufenthalt von 183 mit Pauschalbesteuerung von 30.000 GBP. Zudem darf nicht vergessen werden, dass Kapitalerträge generell steuerfrei sind und Erbschafts- und Schenkungssteuern nicht existieren.

 

Für Millionäre, die etwa im Sommer das ruhige Inselleben im feudalen Guernsey suchen, kann das Land also durchaus interessant sein. Sie müssen aber mindestens weitere 90 Tage in einem anderen Land verbringen, um nicht durch einen alleinigen Wohnsitz in Guernsey steuerpflichtig auf ihr Welteinkommen zu werden.

 

6. Liechtenstein

Der kleine deutsch-sprachige Zwergstaat Liechtenstein zwischen Österreich und Schweiz unweit der deutschen Grenze wird gerne von deutsch-sprachigen Kunden erwähnt, ist in den meisten Fällen aber keine Wahl. Das liegt vor allem an den sehr restriktiven Einwanderungsbedingungen. Liechtenstein vergibt über eine Lotterie jährlich 20 Aufenthaltsgenehmigungen an EU-Bürger. Man muss sich dann aber auch tatsächlich 183 Tage im Jahr aufhalten.

Neben hohen Würden und guten Kontakten in der katholischen Kirche können Unternehmer dennoch ihr Glück in Liechtenstein versuchen, wenn sie dort ein mittelständisches Unternehmen gründen und aufbauen, das den Wirtschaftsstandort stärkt. Hier gibt es keine feste Prozedur, viel mehr braucht es einen gut vernetzten Anwalt, einen überzeugenden Business-Plan und etwas Glück. IT-Beratungs- oder Entwicklungsunternehmen etwa haben bei Verlagerung nach Liechtenstein durchaus realistische Chancen ab einem Umsatz von 1 Million aufwärts und bescheren ihren Inhaber/Geschäftsführer eine Aufenthaltsgenehmigung.

Staatenlos.ch hat schon mehrere in Liechtenstein ansäßige Ausländer beraten, die es so ins kleine Land hinein geschafft haben. Sonderlich zufrieden sind sie mit einer Körperschaftssteuer von 12,5%, einer Einkommenssteuer von bis zu 28% und hohen Nebenkosten aber nicht. Es besteht die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung, sofern die daraus zu zahlende Steuer substantiell genug im Sinne der Behörden ist. Pauschalbesteuerung heißt etwa 25% der Lebenshaltungskosten in Liechtenstein, wird erfahrungsgemäß aber nur bei einem mindestens sechs-stelligen Steueraufkommen für Liechtenstein gewährt.

Eine Vermögenssteuer existiert in ihrer ursprünglichen Form in Liechtenstein nicht mehr, sondern ist Teil der Einkommenssteuer. Während Kursgewinne generell steuerfrei sind, werden 4% des jährlichen Gesamtvermögens mit der Einkommenssteuer besteuert. Gemeinden in Liechtenstein haben nach Wahl die Möglichkeit das zu versteuernde Einkommen ihrer Bürger mit einem Multiplikator von 1.5 bis 2.5 zusätzlich zu belegen. So wird aus der Einkommenssteuer von 8% je nach Gemeinde bis zu 28%, die zu 4% auf das Gesamtvermögen angewendet wird.

Dividenden, Zinserträge, Miet- und Lizenzeinnahmen sowie Kursgewinne sind durch die Einkommens-Besteuerung auf 4% des Netto-Marktwertes des Gesamtvermögen bereits erfasst. In gewissen Fällen kann diese Form von Besteuerung also durchaus Vorteile bringen. Sonst ist Liechtenstein vor allem wegen der möglichen Pauschalbesteuerung eine Option, die aber immer noch eine hohe Steuerlast bedeutet. Für 100.000€ Pauschalbesteuerung kann man sich auch gleich im viel größeren Italien als Non-Dom niederlassen.

 

5. Andorra

Andorra ist ein kleiner Zwergstaat in den Pyrenäen zwischen Frankreich und Spanien etwa 2 Autostunden von Barcelona entfernt. Bekannt ist Andorra durch seine 2 Staatsoberhäupter – einen spanischen Bischof (Bistum Urgell in Katalonien) und den französischen Staatspräsidenten. Diese haben bis auf Veto in auswärtigen Angelegenheiten aber eine rein repräsentative Funktion. Als frequentiertes Touristenziel vor allem für den Wintersport bietet Andorra auch eine angenehme Steuerlast – wenn auch nicht mehr wie Monaco. Auf Druck der EU hat Andorra nämlich vor einigen Jahren eine Flat Tax von 10% eingeführt.

Dennoch kann Andorra unter Umständen sehr interessant sein. So sind die ersten 24.000€ Einkommen sowie Dividenden aus lokalen Unternehmen steuerfrei. Diese haben nur 10% Körperschaftssteuer, die auf Antrag bei internationalen Geschäften auf 2% sinken kann. Bei Anteilen unter 25% sind auch ausländische Dividenden steuerfrei. Generell zahlt man nie mehr als 10% insgesamt in Andorra.

Auch die Einwanderung gestaltet sich vergleichsweise einfach für Unternehmer, wenn man lokal eine Firma gründet. Mit einem Mindestaufenthalt von 3 Monaten meldet man Selbstständigkeit oder eine lokale Kapitalgesellschaft an. Verpflichtend ist der Besitz oder Miete einer Wohnung sowie Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 400€ im Monat.

Als Investor oder ohne wirtschaftliche Tätigkeit sind die Anforderungen höher. Neben Nachweis eines Mindesteinkommens von knapp 3000€ und privater Versicherung müssen 50.000€ + 10.000€ pro Familienmitglied Bankeinlage fließen, die bei Aufgabe des Wohnsitzes erstattet werden. Zudem muss ein Investment in Höhe von 400.000€ in Immobilien, Staatsanleihen, lokale Unternehmensanteile oder Finanzprodukte von Andorra-Banken getätigt werden. Dies entfällt nur für internationale Profi-Athleten und ausgezeichnete Wissenschaftler.

 

4. Gibraltar

Gibraltar ist ein britisches Überseegebiet auf dem berühmten Felsen im Süden Spaniens. Gibralter führte schon oft zu Verstimmungen zwischen Großbritannien und Spanien – schließlich bewacht das strategisch gelegene Zwergland den Mittelmeerzugang. Der voraussichtliche Brexit würde Gibraltar stark schaden – bis hin zum Verlust seiner Unabhängigkeit, die Spanien schon so lange fordert. Noch ist es aber nicht soweit und EU-Bürger können ihren Wohnsitz auf “the Rock” nehmen, müssen aber im kleinen Gibraltar mindestens 6 Monate pro Jahr oder 300 Tage in 3 Jahren aushalten.

Gibraltar folgt als britisches Überseeterritorium weitgehend einem Non-Dom-System, bei der nicht in Gibraltar anfallendes Auslandseinkommen steuerfrei bleibt. Dies findet auch auf Kapitalgesellschaften in Gibraltar Anwendung, die auf Auslandseinkommen keine statt 10% Steuern zahlen. Dividenden unterliegen der normalen Einkommensbesteuerung von 20%, gezahlte Körperschaftssteuern werden jedoch damit verrechnet. Als Kategorie 2 Resident gibt es eine Maximalsteuer.

Interessanter ist Gibraltar durch die fehlende Besteuerung von Kursgewinnen vor allem für Investoren und Trader. Vor-Brexit genießen EU-Bürger weiterhin das Recht sich in Gibraltar niederzulassen, müssen aber einige Bedingungen erfüllen. Entweder sie machen sich vor Ort selbstständig und gründen ein Unternehmen in Gibraltar oder sie weisen ein angemessenes Vermögen auf. Dazu sollte eine Krankenversicherung mit einer Deckung von min. 100.000 GBP sowie die exklusive Verfügungsgewalt, ob Miete oder Kauf, über eine Wohnung in Gibraltar gehören.

Generell klappt es immer, wenn die Bedingungen für den Kategorie 2 Wohnsitz erfüllt werden, die für Nicht-EU-Bürger gelten. Neben oben genannten Bedingungen sollte ein Nettovermögen von 2 Millionen GBP bestehen. Folge eines Kategorie 2 Status ist eine Maximalsteuer von 29.000 GPB. Allerdings mit einer Minimalsteuer von 22.000 GBP. Davon ist das ohnehin zu besteuernde ins Inland fließende Einkommen, etwa für die Miete einer Wohnung, aber bereits abgegolten.

 

Auch ohne die Kategorie 2 Anforderungen zu erfüllen kann es mit einem Wohnsitz in Gibraltar klappen als EU-Bürger. Dies obliegt aber der Diskretion des Gouverneurs. Insbesondere ein Wohnungskauf statt Miete und ein hohes Einkommen aus Nicht-Gehaltsquellen ist vorteilhaft.

 

Nach dem Brexit könnte es damit jedoch vorbei sein. Zudem ist die Unabhängigkeit Gibraltars in Gefahr. Mit einem potentiellen EU-Austritt Großbritanniens meldet Spanien bereits wieder Ansprüche auf den strategisch gelegenen Felsen an.

 

3. Jersey

Guernseys Nachbarinsel Jersey mit der kleinen Schwesterinsel Sark wird gerne als letzter Feudalstaat Europas bezeichnet. Tatsächlich hat sich seit dem Mittelalter hier wenig geändert – auch nicht die Steuern. Vor-Brexit können sich EU-Bürger weiterhin auf den Inseln unkompliziert niederlassen – Nicht-EU-Bürger müssen die Insel durch ihre Persönlichkeit oder Kapital stärken können und eine Wohnung im Wert von mindestens 1.750.000 GBP kaufen oder anmieten.

Das Steuersystem funktioniert ähnlich dem Guernseys, aber mit anderen Voraussetzungen. Um vom Non-Dom-System zu profitieren, in der nicht in Jersey verwertetes Auslandseinkommen steuerfrei bleibt, muss man sich entweder 6 Monate oder durchschnittlich 3 Monate über einen Zeitraum vor 4 Jahren aufhalten – oder Eigentum in Form einer Hauptwohnung in Jersey besitzen. Gleichzeitig muss man im Falle von Eigentum aber vermeiden, mehr als 3 Monate da zu sein oder ohne seinen Hauptwohnsitz in Jersey zu haben, von dem nur Urlaub und Geschäftsreisen erfolgen.

 

Einfach heruntergebrochen kann man also Non-Dom sein, wenn man sich eine Wohnung kauft und maximal 3 Monate da ist oder auf die Wohnung verzichtet, 6 Monate da ist und einen weiteren Wohnsitz hat, wo man längere Zeit verbringt. In diesem Fall ist Auslandseinkommen steuerfrei, sofern es nicht ins Inland überwiesen oder verwertet wird. Kapitalerträge sind generell steuerfrei wie es auch keine Erbschafts- und Schenkungssteuer gibt.

 

Wer seinen Hauptwohnsitz in Jersey hat, der zahlt ähnlich Guernsey 20% Flat Tax. Für Nicht-EU-Bürger, die in Jersey einwandern, besteht die Möglichkeit als sogennanter “High-Value-Resident” die Besteuerung der 20% auf die ersten 625.000 GBP zu deckeln, also 125.000 GBP. Weiteres Einkommen wird lediglich mit 1% besteuert, außer lokale Mieteinnahmen.

Ungleich der Schwesterinsel Guernsey mit einer Pauschalbesteuerung von 30.000 GBP kann man in Jersey also richtig strukturiert ähnlich Malta in einem Non-Dom ähnlichen System annähernd steuerfrei leben. Lokale Kapitalgesellschaften auf den Kanal-Inseln zahlen bis auf gewisse Branchen (Versicherung, Banken, etc.) keine Körperschaftssteuer, nur Gehälter oder Dividenden unterliegen der Flat Tax. Für Selbstständige und Angestellte auf beiden Kronkolonien soll hier nicht eingegangen werden, diese unterliegen zusätzlich noch Sozialversicherungsbeiträgen, können aber gewisse Deduktionen berücksichtigen.

 

2. Campione de Italia

Campione de Italia ist kein eigener Staat, sondern eine italienische Enklave mit gerade mal knapp 2000 Einwohnern komplett umschlossen von der Schweiz. Gelegen am Luganer See besteht kein direkter Straßenzugang zu Italien. Campione ist vor allem für seine Spielbank bekannt und wartet mit einer herrlichen Lage zwischen See und Bergen in den Alpen auf. Der Ort besteht aus nicht viel mehr als einem von nur 4 italienischen Casinos und vielen Hotels und Restaurants. Campione hat keine eigenen Banken – diese sind alle im wenigen Minuten entfernten Schweizer Lugano.

Obwohl eigentlich den nationalen italienischen Steuergesetzen unterworfen, werden diese seit Jahren in Campione nicht oder kaum angewandt, zumindest für Nicht-Italiener und Schweizer. Durch seinen Enklaven-Status ist die Stadt nämlich Schweizer Zollgebiet und hat den Schweizer Franken als Währung. Demzufolge gibt es auch keine Umsatzsteuer in Campione.

Offiziell gelten die normalen italienischen Steuergesetze – etwa auch die 2016 eingeführte Non-Dom-Regelung, bei der Auslandseinkommen bei Zahlung von 100.000€ Pauschalsteuer steuerfrei bleibt. Da Campione Schweizer Zollgebiet ist, genießen die Einwohner bei der Berechnung der italienischen Einkommenssteuer in Euro jedoch 20% Rabatt auf den Umrechnungskurs mit dem lokal gültigen Schweizer Franken, was die Steuerlast merklich verringern kann.

 

Gerade Nicht-Schweizer und Nicht-Italiener mit Wohnsitz in Campione werden auch gern mal von der Steuerverwaltung “vergessen”, insbesondere bei “geringeren” Einkommen bis unter 200.000 CHF. Darauf ewig zu zählen, gerade ob der aktuellen politischen Situation in Italien, ist aber nicht weise.

 

Dennoch kann Campione im Moment eine spannende Alternative darstellen. Als EU-Bürger reicht es aus sich eine Wohnung in Campione zu mieten oder zu kaufen. Das ist nicht günstig selbst im Schweizer Vergleich, aber keine weiteren Anforderungen bis auf private Versicherung bestehen.

 

1. Monaco

Spitzenreiter in unserem Ranking der europäischen Zwergstaaten ist Monaco. Weil sicherlich Europas bekannteste Steueroase, haben viele Menschen falsche Vorstellungen von den Bedingungen nach Monaco einzuwandern. Das ist nämlich nicht unbedingt nur Millionären vorbehalten.

Monaco ist ein kleines Fürstentum an der Cote d Azur zwischen Nizza und Italien. Sich an die steil abfallenden Berghänge schmiedend ist das Land mit seiner Hauptstadt Montecarlo samt dem berühmten Casino eines der dichtbesiedelsten der Welt. Dementsprechend sind auch die Mieten oder Kaufpreise von Immobilien, die die einzige von 2 Hürden zum Monaco-Wohnsitz darstellen. Man sollte in der Lage sein etwa 4000€ im Monat für eine Wohnung auszugeben – und dabei handelt es sich um ein kleines Zimmer.

Die zweite Hürde besteht darin, sich von einer monegassischen Bank genug Vermögen bestätigen zu lassen, dass man damit in Monaco dauerhaft leben könne. In der Praxis wird das entsprechende Zertifikat sehr unterschiedlich vergeben. Mir sind Fälle bekannt, in denen eine Einlage von 250.000€ ausreichte, während in anderen 500.000€ nicht genug waren. Generell ist eine Einwanderung ab einer Bankeinlage von 1 Million Euro sicher, sollte auch darunter aber auf jeden Fall versucht werden. Hier kommt es auch stark auf die gewählte Bank und das eigene Auftreten an. Wenn man dann ein reines Führungszeugnis hat und niemals bankrott war, steht einer Einwanderung ins Fürstentum wenig im Wege. Der Prozess für EU-Bürger dauert etwa 6 Wochen.

Zu beachten ist jedoch noch der Mindestaufenthalt von 3 Monaten in diesem kleinen Zwergstaat. Monaco setzt diesen auch streng durch und überprüft etwa Verbrauchsrechnungen seiner Bewohner. Im Guten wie im Schlechten ist Monaco einer der schärfsten Überwachungsstaaten der Welt – was sicherlich aber im Sinne seiner reichen Bewohner ist, die sich stets sicher fühlen können.

Franzosen können übrigens nicht von der fehlenden Einkommenssteuer in Monaco profitieren. Sie müssen, selbst wenn sie dauerhaft in Monaco leben, komplett in Frankreich versteuern. Nur dieser Ausnahme verdankt Monaco weiterhin seine Unabhängigkeit und Status als Steueroase. Unternehmen in Monaco unterliegen im Übrigen einer Körperschaftssteuer von 10%. Auch eine Erbschafts- und Schenkungssteuer ist vorhanden und sollte nicht unterschätzt werden, nur Erbschaften/Schenkungen an den Ehepartner oder Kinder sind steuerbefreit. Je nach Verwandtschaftsgrad reicht die Steuer bis 16%.

 

Quo vadis Zwergstaaten?

Europas Zwergstaaten werden gerne als Steueroasen bezeichnet, steuerfrei sind sie jedoch nur selten. Sie alle haben sich mit ihren Nachbarländern in irgendeiner Form arrangiert. Steuerlich attraktiver bei wesentlich leichterer Einwanderung und deutlich günstigeren Lebenshaltungskosten sind zunehmend die osteuropäischen Länder. Ob Ungarn, Bulgarien, Rumänien, Litauen oder die meisten Balkan-Staaten – selten kommt man über eine Gesamtbelastung von 15%. Und in Zypern kann man sogar komplett steuerfrei leben.

Dennoch haben die europäischen Zwergstaaten ihren Reiz. Sie bieten oft eine sehr hohe Lebensqualität und bieten in immer stürmerischen Zeiten in Westeuropa sichere Lebensbedingungen mit starker Polizeipräsenz und kontrollierten Grenzen, ein angenehmes Klima und multikulturelle, aber wohlhabende Gesellschaften.

 

Wer aus privaten oder geschäftlichen Gründen nahe an seinen Heimatländern verweilen möchte oder muss, der kann in den Zwergstaaten weiterhin seine Steuerlast merklich reduzieren. Wer mobil und flexibel ist, der ist aber mit den üblichen Lösungen wahrscheinlich besser bedient.

 

Welches diese üblichen Lösungen sind lernst Du in meinem Auswanderer-Lexikon „Weil Dein Leben Dir gehört: Auswandern in 50 (steuer)freiere Nationen“.

Das fast 600 Seiten dicke Lexikon vergleicht 50 Nationen weltweit hinsichtlich ihrer Lebensbedingungen, Steuersystem und Einwanderungsbedingungen und erklärt den ganzen Prozess einer Einwanderung in einem ausführlichen Erklärungsteil.

Neben dem hier besprochenen Jersey enthält das Buch auch 9 weitere Non-Dom-Länder im Detail – neben den bekannten europäischen darunter auch neue Geheimtipps wie Trinidad und Tobago  oder Jamaika.

 

Auch 5 komplett steuerfreie Nationen, 20 Länder mit Territorialbesteuerung und 15 attraktive Länder mit (niedriger) Residenzbesteuerung sind enthalten – genauso wie eine kurze Auflistung aller weiterer potentiell steuerfreier Nationen dieser Welt, die es aus gewissen Gründen nicht in das Lexikon geschafft haben.

 

Das Lexikon wird ab sofort zum Sonderpreis von 97€  verkauft.

Zögere nicht, Dich jetzt über 49 weitere Auswanderungsländer neben den hier vorgestellten zu informieren. Für nur 97€ erhältst Du alles, was Du für eine freiere Zukunft wissen musst. Weil Dein Leben Dir gehört.

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Staatenlos-Beratung erklärt – 20 Fallbeispiele

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Seit den Anfängen von Staatenlos.ch Mitte 2015 habe ich in 3 Jahren über 800 Beratungen gegeben. Teilweise führe ich über 30 Gespräche pro Woche. Mittlerweile unterstützt mich ein Team von eigens ausgebildeten und überprüften Beratern um den Klienten-Ansturm Herr zu werden.

Beratungen mit mir selbst sind nur noch nach Kauf (und optimal Durcharbeiten) des Staatenlos-Freiheits-Pakets möglich, dass meine beiden Bücher “Weil Dein Leben Dir gehört: Auswandern in 50 steuerfreie Nationen” und “Weil Dein Geld Dir gehört: mit Offshore-Banking sicher durch die Krise” sowie meinen 10-stündigen Video-Kurs enthält.

Das Staatenlos-Freiheits-Paket gibt es ermäßigt für 333€ (statt über 500€ im Einzelkauf) und berechtigt den Zugang zur Beratung mit Christoph. Beratungen mit meinen Team-Mitgliedern Christian und Richard sind weiterhin auch ohne vorige Qualifizierung durch den Kauf des Paketes möglich. Beide haben schon erfolgreich Dutzende Beratungen geführt und sind bestens qualifiziert auch Dir kompetent weiterzuhelfen.

Mein Anliegen mit Staatenlos.ch ist es vor allem auch kleinen, frisch gestarteten und jungen Selbstständigen und Unternehmern die Lösungen aufzuzeigen, die ihnen ihre Steuerverbrater nicht geben können. Schließlich agiert Staatenlos.ch vor allem aus ethischen Zwecken. Deshalb widerstrebt es mir den Preis weiter in die Höhe zu treiben um damit die Nachfrage zu regeln.

 

Dennoch ist eine Begrenzung des eigenen Beratungs-Volumens dringend geboten, um einerseits den Bestandsklienten besseren und vor allem zeitnaheren Service bieten zu können, andererseits aber mehr Zeit in den Ausbau von Staatenlos.ch zu stecken. Denn weitere wertvolle, nicht publizierte Inhalte gibt es trotz bereits über 200 bestehenden Blog-Artikeln genug.

 

Im heutigen Artikel möchte ich Dir einen Überblick über 3 Jahre-Beratungs-Arbeit geben. Ich werde 20 häufig auftretende Gesprächssituationen schildern und analysieren. Dabei beziehe ich mich auf tatsächliche Fallbeispiele. Die Ausgangsländer und Lösungen sind aber so variiert, dass sie keinen Rückschluss auf die Person zulassen.

Vielen Staatenlos-Lesern ist unklar, wie solch eine Beratung abläuft. Viele vermissen auch eine praktische Verknüpfung der zahlreichen angesprochenen Themen auf Staatenlos.ch. Dieser Artikel arbeitet etliche auf diesem Blog publizierte Artikel entsprechend verlinkt auf. Er soll dir Dir zeigen, was alles möglich – und nicht möglich ist. Sodass auch Du vielleicht Lust hast ein freieres Leben – ob mit oder ohne Staatenlos-Beratung zu führen.

 

Wie läuft eine Staatenlos-Beratung ab?

Staatenlos bietet keine herkömmliche regulierte Steuerberatung oder gar Buchhaltung an (die im Endeffekt eher unkreative Steuerverwaltung ist) an – dieser Teil wird komplett an lokal zugelassene Anwälte und Steuerberater outgesourct. Meine Beratung ist eher ein Unternehmer- und Investoren-Coaching bezüglich ihrer globalen Chancen mit einem internationalen Lifestyle, kann aber auch fest an Deutschland verankerten Personen helfen. Ein Überblick über steuerliche Lösungen weltweit oder daheim ist oft ein Kernthema, aber nie das einzige. In Beratungsgesprächen geht es (neben den Fallbeispielen unten) zum Beispiel um:

  • Erlangung von (Zweiten) Staatsbürgerschaften
  • Auswanderung für Angestellte/ohne steuerlichen Hintergrund
  • Freilernen weltweit
  • Payment-Lösungen (Kreditkarten-Abwicklungen)
  • Compliance
  • Pfändungssichere/anonyme Privatkonten oder Geschäftskonten
  • Vermögensschütz über Stiftungen, Trusts, Vereine, …
  • Yacht-Registrierungen
  • Outsourcing von Mitarbeitern, globale Skalierung
  • Broker, Börsen- und Lagerwahl
  • Investment-Empfehlungen
  • Erklärung von Krypto-Währungen und Diensten
  • Abmahnschutz bezüglich DSGVO und andere Regulierungen
  • Domain- und Serverwahl
  • Verschlüsselung im Internet
  • Günstige Flüge
  • Luxusreisen- & Meilenoptimierung
  • Generelle Reisetipps und -empfehlungen
  • Eigentlich alles, was irgendwie global und vergleichbar ist

 

Generell nimmst Du Kontakt mit mir oder meinem Team auf, falls Du meinst wir können dir weiterhelfen. Du kannst mich, Christian oder Richard direkt per Email anschreiben. Direkte Kontaktaufnahmen auf anderem Wege (Facebook, Skype, etc) sind möglich, gehen in der Masse der Anfragen aber schnell unter.

Während eine direkte Zahlung und Buchung möglich ist, kannst Du auch erst nach dem Gespräch zahlen. Ich vertraue auf den Mehrwert meiner Beratung und wurde von über 800 Klienten fast nie enttäuscht. Ungerechtfertigte Rückerstattungen/Zahlungsrückstände führen auf eine interne Schwarze Liste und “Ausschluss” aus der Staatenlos-Community und alle ihrer Angebote.

Die Zahlung ist durch Paypal/Kreditkarte, Überweisung, verschiedenste Krypto-Währungen und persönlich auch mit Cash oder Edelmetallen möglich.

 

Falls Dir meine Gebühr hoch erscheint, berücksichtige bitte, dass Du das Geld (und vor allem nicht monetär bemessbare Zeit) selbst als Kleinunternehmer innerhalb eines Monats locker raus hast. Zudem kannst Du meine Beratungs-Rechnung vollumfänglich als Betriebsausgabe absetzen – ohne direkten Rückschluss auf Staatenlos oder Steuerberatung. Individuelle Rabatte gewähre lich in eigener Diskretion – z.B, für Freilernerfamilien. Auch ein Dienstleistungs-Tausch ist möglich sofern Bedarf bei mir besteht.

 

Ein persönliches Beratungsgespräch vor Ort ist zum selben Preis generell möglich, muss aber durch den Klienten selbst organisiert und mit meinem Reiseplan abgestimmt werden. Meine ungefähre Jahresplanung findest Du auf meinem persönlichen Blog christoph.today.

Ich habe kein Kalendertool, weil mein (Reise)-Leben sehr unstet abläuft und kein Tag dem anderen gleicht. Die Terminabsprache erfolgt per Email. Durch die neu eingeführte Qualifizierung für eine Beratung durch Kauf des Freiheits-Paketes sollte ich Dir zeitnah innerhalb von 1-4 Tagen einen Termin garantieren können, es sei denn die knapp vierteljährlich erfolgende digitale Detox-Woche steht an. Momentan ist die Warteliste über 3 Wochen. Richard und Christian sind generell sehr zeitnah zu sprechen.

Mit der Terminvereinbarung einigen wir uns auf einen Kommunikationskanal. Dabei bin ich grundsätzlich flexibel, führe die Gespräche aber vor allem mit:

  • Skype
  • Mobiltelefon US-Nummer (bei schlechtem/nicht vorhandenen Internet)
  • Whatsapp Call
  • Facebook Call
  • Appear.in
  • Zoom

Staatenlos.ch berät 100% legal und beteiligt sich nicht an Steuerhinterziehung. Dennoch ist die Privatsphäre meiner Klienten ein hohes Gut und Abhörsicherheit ein wichtiges Thema. Verschlüsselte Gespräche sind etwa möglich über:

  • Telegram
  • Signal
  • Unseen.is

 

Verschlüsselte Kontaktaufnahme kann ebenfalls über diese Dienste erfolgen, am besten mit zusätzlichem Hinweis per Mail. Statt Dutzender Anbieter ist Email-Verschlüsselung mit dem PGP-Standard möglich.

Zur Vorbereitung des Gespräches bitte ich Dich das Freiheits-Paket auch tatsächlich durchzuarbeiten, es sei denn Du meinst schon einen klaren Plan zu haben. Generell brauche ich keine ausführlichen Vorab-Informationen von Dir, da eine Vorbereitung nur noch wirklich bei sehr unüblichen Situationen oder Wünschen nötig ist. Mit einer kurzen und knappen Mail sparen wir uns beide Zeit. Mir reichen generell folgende Informationen um dies abzuschätzen:

  • Aktuelle Staatsbürgerschaft(en)
  • Aktueller Wohnsitz
  • Familienstand
  • Firmenstruktur
  • Geschäftsfeld
  • Auswanderung ja/nein

 

Dennoch kann es für Dich sinnvoll und hilfreich sein, Deine Situation, Wünsche und auch Fragen konkret aufzuschreiben als Gesprächsleitfaden. Im Gespräch bitte ich Dich generell alles bereits Geschriebene noch einmal mündlich wiederzugeben und frage anschließend weitere für mich wichtige Details ab, bis ich Deine Gesamtsituation hinreichend einschätzen kann.

Wichtig sind mir Deine Präferenzen über Steuern hinaus, die Zukunftsplanung und besondere Wünsche. Ein guter Ansatzpunkt für das Gespräch ist zudem, einen bereits von Dir selbst grob erarbeiten Plan zu durchdenken, im Detail zu erklären und Alternativen aufzuzeigen.

 

Sollte ich keine effektive Lösung sehen, beenden wir das Gespräch vorzeitig kostenlos oder fangen es erst gar nicht an. Auch ich kann nicht zaubern und in manchen Fällen nur an kleinen Stellschrauben drehen. Darauf weise ich Dich generell vor dem Gespräch hin. Wenn Du dennoch eine Beratung magst, machen wir die natürlich.

 

Ich mache Beratung in 90 Minuten-Blöcken zum Pauschalpreis. Wenn Du nach 15 Minuten keine Fragen mehr hast zahlst Du genau soviel wie in 90 Minuten. Erfahrungsgemäß dauern Gespräche sehr selten länger als 90 Minuten. Sofern kein Folgegespräch geblockt ist, ist eine kleine Überziehung kein Problem. Falls ich in ein anderes Gespräch muss, klären wir noch offene Fragen per Sprachnachricht über einen der genannten Messenger. Falls wir deutlich unter den 90 Minuten fertig sind, gebe ich Dir ein paar Minuten Bedenkzeit um deine Situation zu durchdenken oder weitere Fragen zu erdenken. Generell kannst und solltest Du das Gespräch aufzeichnen.

Egal wie lange wir brauchen, am Ende des Gespräches hast Du eine auf Dich abgestimmte, maßgeschneiderte Lösung, die Du sofort oder in den nächsten Wochen und Monaten umsetzen kannst. Selbstverständlich bin ich auch bei kleineren Fragen oder Unklarheiten noch für Dich da. Fragenkatalaloge aus dutzenden oft bereits geklärten Fragen werde ich in Zukunft aber nicht mehr beantworten. Dafür hattest Du genug Zeit und zudem eigene Notizen und/oder eine Aufnahme des Gespräches gemacht. Generell bin ich ohne weitere Zusatzkosten für ca. 30 Minuten Nachbereitung Deines Falles bereit.

Dazu gehört auch die Verbindung mit meinen Partnerkanzleien und Kontakten, die das gemeinsam erarbeitete Konstrukt für Dich implementieren. Diese sind fortan die Hauptansprechpartner für alle Detailfragen den Wohnsitz/Firmensitz/Konto etc. entsprechend. Gerne wendest Du dich aber an mich bei Zweifeln oder Unklarheiten,

Bei unüblichen oder unbeliebten Lösungen, die je nach persönlicher Präferenz aber die beste Wahl sind, kann ich nicht immer eine Partnerkanzlei garantieren bzw. habe schlicht noch keine ausreichenden Erfahrungen sammeln können, um ihre Güte einzuschätzen. Das teile ich Dir entsprechend transparent mit und versuche jemanden ausfindig zu machen, der dein geplantes Konstrukt dennoch in die Tat umsetzen kann. Eine bewährte Lösung wirst Du jedoch immer als Alternative haben.

 

Warum Beratung bei Staatenlos.ch – und nicht der Konkurrenz?

Sicherlich fragst Du Dich, warum Du eine Entscheidung über maßgebliche Zukunftspläne in Deinem Leben in meine Hände legen solltest. Schließlich gibt es auch einen Haufen anderer “Berater”, die meinen mir Konkurrenz machen zu können. Ohne Namen nennen zu wollen möchte ich Dir jedoch kurz erläutern, was Du in diesen “Beratungen” wahrscheinlich erhalten wirst.

Konkurrenz-Beratungen in meinen Themenbereichen lassen sich grob in 3 Arten aufgliedern:

  • Regulierte Steuerberater und Anwälte im Heimatland
  • Steueranwälte meist im EU-Ausland
  • Nicht regulierte Coaches

 

1. Steuerberater

Vermutlich interessierst Du Dich auch gerade deswegen für den Staatenlos-Blog, weil Du mit der bisherigen Betreuung Deiner Steuern nicht zufrieden bist. Denn was sich in den deutsch-sprachigen Ländern als Steuerverbratung bezeichnet (bewusster Scherz) ist im Endeffekt nur Steuerverwaltung. Eine Steuerplanung bezüglich Optimierung findet selten statt. Oft werden sogar vorteilhafte Strukturen (Holding-Struktur statt Einzelunternehmen) abgeraten, weil die Präferenzen des Kunden nicht klar erkannt werden.

 

Steuerberater kennen sich zwar sehr gut in den nationalen Steuergesetzen aus, sind bei globalen Sachverhalten aber völlig überfordert. Gerade in unserer heutigen Welt sind viele Unternehmen jedoch grenzübergreifend und erfordern Kenntnisse nicht nur zu einem, sondern mehreren Ländern. Statt zu 99% auf ein Land hat sich Staatenlos.ch zu 90% mit allen attraktiven Ländern auf der Welt beschäftigt. Die 10% fehlendes Spezialwissen ist über Steuerberater und -anwälte als Partner vor Ort abgedeckt.

 

Neben fehlender globaler Expertise leiden viele Steuerberater zudem unter grober Unkenntnis digitaler Geschäftsmodelle und ihrer Anforderungen. Mittlerweile ist es mindestens genauso relevant gutes Banking und Kreditkarten-Abwicklung zu fairen Preisen zu bekommen als seine Steuerlast zu senken. Auch das Thema Vermögensschutz oder kluges Investieren spielt eine immer größere Rolle. In neue Themen wie die Besteuerung von Krypto-Währungen wird sich oft nicht eingearbeitet.

Als regulierter Beruf müssen Steuerberater festen Vorgaben folgen und generell Sachverhalte sehr strikt auslegen. Nur wenn ein Steuerberater sagt, dass etwas nicht geht, heißt dies nicht unbedingt, dass dies nicht geht. Er muss aus beruflichen Gründen 100% sicher gehen. Staatenlos hingegen kann mit Risiko-Abschätzungen arbeiten, um Sachen doch noch möglich zu machen. Den meisten Steuerberatern fehlt die Kreativität sich legale Lösungen auszudenken. Böse könnte man sogar sagen, es ist nicht im Interesse eines Steuerberaters die Steuern zu minimieren – schließlich macht er sich selbst damit überflüssig.

Nicht vergessen sollte man zudem, dass trotz genereller Schweigepflicht Steuerberater etwa durch das Geldwäschegesetz dazu angehalten sind bei leisesten Verdacht auf Steuerhinterziehung (und eine Frage nach Auslandskonstrukten kann das bereits auslösen) eine Meldung an das Finanzamt abzugeben. Während die meisten Steuerberater ehrbare und ehrliche Menschen sind, gab es in der Vergangenheit auch bereits Fälle in denen dies bewusst geschah um den Mandanten mit einer bereits vorher ausgearbeiteten Lösung das Problem mit dem Finanzamt teuer aus der Welt zu schaffen.

 

2. Steueranwälte im Ausland

Deutsch-sprachige Steueranwälte im Ausland füllen eine wichtige Lücke, weil sie mehr Expertise in grenzüberschreitenden Sachverhalten mitbringen. Auch in weiteren Bereichen wie Banking oder speziellen Themen haben sie oft Expertise. Sie kennen hinreichend die nationale Steuergesetzgebung ihrer Kundenländer und haben sich meist auf ein Land, generell das ihres Kanzleisitzes, spezialisiert. Genau deshalb sollte man jedoch vorsichtig sein.

 

Deutsch-sprachige Steuerkanzleien, ob in Malta, England oder Zypern – bieten zwar durchaus solide Informationen öffentlich an, lassen oft aber relevante Fakten weg oder dramatisieren andere. Es ist augenscheinlich, dass meist eine bestimmte Lösung verkauft werden soll, nämlich generell die vor Ort, weil sie die höchste Marge bringt. Wer sich an einen Steueranwalt im EU-Ausland wendet, kann sich darauf einstellen, vor allem über eine Lösung in jenem entsprechenden Land zu erfahren, selten gibt es auch mehrere Länder im Portfolio.

 

Während diese Länder dem Kunden durchaus potentielle Erleichterungen mit einer sauberen Lösung versprechen, ist es doch selten die beste Lösung für den Kunden. Es ist die beste Lösung für den Steueranwalt, weil er standardisierte, automatisierte Verfahren hat und selbst die größte Marge herausholen kann. Deshalb sollte man auf lokale Steueranwälte vor allem erst dann zurückgreifen, wenn man sicher ist in einem entsprechenden Land zu gründen oder ein Unternehmen zu eröffnen.

Zur Kategorie Steueranwälte im Ausland fallen generall auch sämtliche Gründungsagenturen und -kanzleien, auf die eine ähnliche Problematik zutrifft. Verkauft wird was im Angebot und am profitabelsten ist, nicht was die Anforderungen und Präferenzen des Kunden am besten erfüllt. Wer mit Vertrieblern aus dem Firmengründungs-Bereich spricht, der weiß leider wie die Realität ausschaut.

 

3. Nicht regulierte Berater

 

Der Erfolg von Staatenlos.ch ist natürlich nicht unbemerkt geblieben. Schon seit Monaten offerieren immer mehr Glücksritter eine “Auswanderer” oder “Steuer”-Beratung, die mit spottgünstigen Preisen versucht Leute abzuwerben. Viele dieser “Berater” meinen ein Seminar von mir zu besuchen oder meinen Video-Kurs auswendig zu lernen würde reichen, anderen eine qualifizierte Beratung anzubieten. Das ist aber leider nicht der Fall.

 

Generell schaffen diese Leute es halbwegs sauber ihre selbst umgesetzten Lösungen wiederzugeben, haben aber große Probleme wenn diese nicht gewünscht oder machbar sind. So werden Zypern– oder Panama-Wohnsitze vorgeschlagen, obwohl sie im speziellen Fall eigentlich gar nicht geeignet sind. Mein Blog und seine Produkte bietet sehr viel kostenloses Material – niemals können sie jedoch den Umfang meiner persönlichen Expertise komplett abdecken. Dazu gibt es einfach zu viele Kombinationsmöglichkeiten.

Während einige dieser Glücksritter es durchaus ehrlich meinen, gibt es andererseits auch Betrüger. Es gab bereits Fälle, in denen Community-Mitglieder viel Geld verloren haben, weil sie auf nicht regulierte Berater gesetzt haben, die meine Gruppen meinen zur Anwerbung von Kunden nutzen zu können, bevor ich sie entdecke und rausschmeisse.

Vor Inanspruchnahme einer Dienstleistung eines Mitgliedes der Staatenlos-Gemeinschaft kann ich nur empfehlen vorher mich über seine Referenzen zu fragen – oder besser gleich auf mein vertrautes und zuverlässiges Netzwerk aus regulierten Steuerberatern und -anwälten zurückzugreifen.

 

Denn nur Staatenlos.ch ist das Original – alles andere oft eine schlecht gemachte Kopie. Viele Kunden haben bereits einige dieser günstigen Beratungen hinter sich, sind aber selten schlauer als vorher, wenn sie zu mir kommen.

 

Warum eine Beratung beim Original besser ist

Wissen über die Flaggentheorie und Steueroptimierung kann man nicht auswendig lernen, sondern muss sie durch eigenes Tun, viel Erfahrung und Expertise kompetenter Partner mühsam miteinander verbinden, während man stets am Ball bleiben muss. Das geht nur als Vollzeit-Tätigkeit mit mehrjähriger Beschäftigung und konstanter Weiterbildung. Ein exzellentes Gedächtnis, schnelle Informationsverarbeitung und die Gabe komplexe Sachverhalte verständlich zu erklären sind dabei Voraussetzungen, die die wenigsten mitbringen. Mit einem Steuerberater und -anwalt kann man zumindest nichts grob falsch machen und verliert im Zweifel nur etwas Geld – statt seine Existenz oder Freiheit.

 

Auch Staatenlos.ch ist in dieser Hinsicht nicht reguliert, aber lebt durch mehrjährige Reputation als Anlaufpunkt für kompetente, zuverlässige und vor allem unabhängige Beratung, die die komplette Welt, zahlreiche Flaggen und sämtliche legalen Gestaltungsmöglichkeiten im Blick hat. Gerade durch die freie ungehinderte Tätigkeit kann ich und mein Team Möglichkeiten aufzeigen und aktiv für legale Steuervermeidung werben bei denen regulierte Berater und Anwälte längst ihre Zulassung verlieren würden.

 

Der EU ist dies ein Dorn im Auge. Sicherlich auch Lobbysmus der etablierten Steuerberatung zu verdanken soll ab 2020 sämtliche Auswanderungs oder Steuervorteilsberatung von nicht regulierten Beratern untersagt werden. Eine entsprechende Gesetzesinitiative liegt bereits im EU-Parlament. Im Interesse ihrer eigenen Reisefreiheit in die EU werden so sicherlich viele Glücksritter wieder vom Markt verschwinden. Staatenlos bleibt natürlich dabei – schließlich gibt es immer Mittel und Wege Gesetze auszuhebeln und Regulierungen zu seinem Vorteil zu nutzen, wenn man tief in der Materie verankert ist.

Wenn ich Dir bei Regulierungsarbitrage, Steueroptimierung und vielen mehr helfen kann, dann freue ich mich Dir bald in einem Beratungs-Gespräch die vielfältigen Möglichkeiten aufzuzeigen. Denn eine Lösung gibt es in jeder Situation, wenn Du bereit bist, kleinere Kompromiße zu schließen.

 

20 Fallbeispiele aus der Staatenlos-Beratung

Die folgenden 20 Fallbeispiele gab es so oder so ähnlich bereits in der Staatenlos-Beratung. Sie bieten nur einen extrem kleinen Ausschnitt aus unzähligen Kombinationsmöglichkeiten. Ich beschreibe kurz und knapp die Ausgangssituation und Wünsche, auftauchende Problematiken und die erarbeitete Lösung mit ihren individuellen Vorteilen.

Tatsächlich sind in der Praxis meine Klienten extrem vielfältig. Keine Lösung gleicht der anderen, da jeder Mensch individuelle Ausgangsvoraussetzungen, Präferenzen und Lebensplanungen hat. Von unterschiedlichen Konzepten Geld zu verdienen ganz zu schweigen.

 

Zypern-Organschaft

Situation: Wolfgang ist durch Haus und Kinder an Österreich gebunden, möchte aber für sein Amazon FBA Business Steuern reduzieren. Mit 500.000€ Gewinn ist er bereit erheblich in ein funktionierendes Modell zu investieren, das ihm die größtmöglichste Steuerlast einspart.

Lösung: Wolfgang wickelt sein Handelsgeschäft in Zukunft über eine Zypern-Firma ab, die die Gewinne mit 12,5% besteuert. Durch das Modell der sogenannten Zypern-Organschaft kann Wolfgang jedoch wegen eines vorteilhaften Doppelbesteuerungsabkommen über eine zwischengeschaltete Personengesellschaft sämtliche Gewinne einkommenssteuerfrei in Österreich erhalten. Damit ihm das Modell in Österreich anerkannt wird, richtet er ein Büro in Zypern ein und stellt dort 2 sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter zur Skalierung seines Unternehmens ein.

 

Portugal NHR

Situation: Alex ist selbstständiger Designer in Österreich mit Kunden vor Ort und in England. Mit einem Jahresgewinn von 50.000€ zahlt er bereits hohe Einkommenssteuern in Österreich. Alex hat ein Faible für Cannabis und kann sich eine Auswanderung vorstellen, aber nur wenn er ohne Sorgen kiffen kann. Alex sucht eine dauerhafte Basis und möchte nicht ständig am Reisen sein. Seine Kunden sind größere Konzerne und erwarten von ihm eine Rechnung aus der EU mit Umsatzsteuernummer.

Lösung: Alex zieht nach Portugal, mit dessen laschen Drogengesetzen er sich anfreunden kann. Er schätzt die Lebensqualität des Landes, in das er als EU-Bürger unkompliziert einwandern kann. Als Designer fällt Alex unter die qualifizierenden Berufe des NHR-Programms. Damit genießt er die ersten 10 Jahre eine Flat Tax von 20% auf Einkommen aus den meisten Ländern. Auslandseinkommen mit einem in einem DBA vereinbarten Steuervorbehalt ist sogar ganz steuerfrei. Dies trifft auf sämtliche Rechnungen zu, die er als nun als Freiberufler mit portugiesischer Umsatzsteuernummer seinen englischen Kunden in Rechnung stellt. Nur die österreichischen Kunden versteuert er mit der Flat Tax.

 

Non-Dom Italien

Situation: Christoph ist ein weltbekannter Fussballstar aus Deutschland und gilt als einer der besten Spieler des Planeten. Er bekommt ein Gehalt in zweistelliger Millionenhöhe, verdient aber noch mehr an seinen Markenrechten im Ausland. Er wurde kürzlich in Spanien wegen Steuerhinterziehung verurteilt, weil er das bereits abgeschaffte “Beckham-Gesetz” noch nutzte, unter denen ausländische Einkünfte unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei waren. Weil ihn die Fans seines derzeitigen Clubs ständig auspfeifen, kann er sich einen Abschied vorstellen.

Lösung: Christoph wechselt für eine Rekord-Ablösesumme von seinem spanischen zu einem italienischen Verein. Sein noch höheres Gehalt versteuert er hier zum leicht niedrigeren Spitzensteuersatz. Neben tolleren Fans in Italien geht es ihm aber vor allem um seine Einkünfte aus Markenrechten. Denn in Italien gilt seit 2016 ein Non-Dom-Regime, in dem nicht im Inland verwertete Auslandseinkünfte steuerfrei bleiben. Die für die Inanspruchnahme nötigen jährlichen 100.000€ Pauschalsteuer zahlt Christoph aus der Portokasse.

 

Freilerner Costa Rica

Situation: Die Müllers sind eine typische deutsche Familie – bis auf die Tatsache, dass ihre Kinder auf keinen Fall zur Schule gehen sollen. Getrieben durch das deutsche Zwangsschulsystem suchen die vegan lebenden Müllers deshalb einen Wohnsitz zum Freilernen. Sie möchten mit ihren Kindern die Welt sehen, brauchen aber einige Monate im Jahr eine möglichst naturnahe Basis. Die Müllers haben ein Online-Business und verdienen Geld mit den Verkauf Digitaler Produkte über den Anbieter Digistore24.com. Weil diese immer besser laufen, ist eine Steuerfreiheit möglichst gewünscht.

Lösung: Die Müllers entscheiden sich für Costa Rica – ein beliebter Wohnsitz für Freilerner. Costa Rica besticht neben viel Natur und organischen Produkten zudem durch Steuerfreiheit auf Auslandseinkommen und erfüllbare Einwanderungsvoraussetzungen. Die Müllers müssen über 3 Jahre jährlich 3 Monate in Costa Rica verbringen und jährlich 30.000$ auf ein lokales Konto einzahlen. Nach 3 Jahren entfallen die Anforderungen und die Müllers erhalten eine lebenslange Daueraufenthaltsberechtigung. Den Verkauf ihrer digitalen Produke regelt die Familie über die Gründung einer kostengünstigen Firma in St Vincent mit lokalem Konto. Denn Digistore zahlt unkompliziert an sämtliche Konten weltweit aus.

 

Dropshipping Mauritius

Situation: Tina verkauft handgefertigten Schmuck aus Afrika über Shopify und zunehmend überfordert in der Abwicklung. Sie ist in Deutschland ansässig und möchte auch nicht wegziehen. Sie weiß, dass das Außensteuergesetz ihre Firmengründung im Ausland erschwert. Sie ist zudem auf einen funktionierenden Paypal-Account angewiesen.

Lösung: Tina gründet auf Mauritius eine GBC1. Diese Firma zahlt 3% Steuern auf ihre Auslandsverkäufe. Durch ein vorhandenes Doppelbesteuerungsabkommen, die wirtschaftliche Glaubwürdigkeit als Hub Afrikas und Einstellung eines lokalen Mitarbeiters zu ihrer Entlastung wird ihr die mauritische Firma von den deutschen Behörden anerkannt. Sie besitzt ein lokales Geschäftskonto, das mit einem Paypal-Account verknüpft ist. Mauritius besitzt gute Geschäftsbanken mit einfacher Konten-Eröffnung, die sogar dem IBAN-System beigetreten sind.

 

Panama & Weltumsegelug

Situation: Klaus ist ein Südtiroler mit Segelleidenschaft. Er möchte sich aus Italien abmelden und auf eine mehrjährige Weltumsegelung gehen. Durch eine Erbschaft verfügt er über genug Kapital für den Kauf eines Bootes und das anschließende Leben als Privatier aus dem Trading von Futures. Er sucht einen steuerfreien Wohnsitz, in dem er seine Yacht unkompliziert anmelden kann.

Lösung: Klaus entscheidet sich für Panama, wo er kostengünstig seine Yacht registrieren kann. Auslandseinkommen ist hier steuerfrei und eine Einreise muss nur alle 2 Jahre erfolgen wenn kein Steuerzertifikat benötigt wird. Klaus braucht jedoch keinen Zugang zu Doppelbesteuerungsabkommen, da auf Futures keine Quellensteuer anfallen. Die Einwanderung über das Friendly Nations Visum kostet ihn eigentlich 5500€ mit zusätzlicher Bankeinlage von 5000$. Überrascht erfährt er jedoch, dass Italien ein spezielles Freundschaftsabkommen mit Panama hat und damit Regierungsgebühren von 1500€ wegfallen. Die im Restpreis inkludierte Panama-Firma als Einwanderungsvoraussetzung eignet sich für Klaus optimal um seine Yacht zu halten. Als Permanent Resident von Panama kann er sich nun an seine Weltumseglung machen.

 

Hotel in Deutschland

Situation: Kirsten betreibt ein kleines, aber luxuriöses 5-Sterne-Hotel an der Nordsee. Dieses läuft über eine GmbH, an der Tina nach Empfehlung ihres Steuerberaters mit einer UG voll beteiligt ist. Kirsten hat privat keine Lust mehr auf die die meist nasskalte Nordseeregion und möchte lieber in die Karibik ziehen. Gerüchte von einer Wegzugsbesteuerung halten sie jedoch davon ab.

Lösung: Kirsten erkennt, dass die Wegzugsbesteuerung ihren Plan in die Karibik auszuwandern vorerst vereitelt, bis sie die deutschen Kapitalgesellschaften aufgelöst hat. Das Mittelmeer ist aber ein guter Kompromiss für sie. Sie entscheidet sich bei nur 2 Monaten Mindestaufenthalt für Zypern, weil sie einen Großteil des Jahres dann dennoch in der Karibik verbringen kann. In Zypern ist die Wegzugsbesteuerung gestundet. Auf Gewinnausschüttungen aus ihrem Hotel über die vorgeschaltetete UG zahlt Kirsten deutsche Abgeltungssteuer als Quellensteuer, die sie dank Doppelbesteuerungsabkommen jedoch auf 15% mindern kann. In Zypern sind Dividenden als Non-Dom für sie steuerfrei.

Kirsten hat unbewusst einiges richtig gemacht mit der Gründung ihrer Holding. In einem zweiten Schritt gründet sie eine Zypern-Firma als neue Holding und verkauft die Hotel-GmbH von ihrer UG an die neue Zypern-Holding. Statt 27% fallen nur knapp 1% Steuern auf diese Transaktion an, da auf Verkäufe innerhalb einer Holding nur 5% der Körperschafts- und Gewerbesteuer anfallen. Bei einem Marktwert ihres Hotels von 5 Millionen hätte sie mehr als 50.000€ aus ihrer Liqudität gar nicht aufbringen können. So ist nun die Zypern-Firma 100% an der GmbH beteiligt, was Kirsten ermöglicht die EU-Mutter-Tochter-Richtline auszunutzen. Damit können in Zukunft Gewinnausschüttungen von der GmbH mit nur besagten 5% der Körperschafts- und Gewerbesteuer in die Zypern-Holding fließen und von dort steuerfrei an Kirsten als Gesellschafterin.

Aus der verbleibenden UG zieht sich Kirsten in den nächsten 2 Jahren noch die Gewinne mit 15% Quellensteuer, ehe sie die Liquidierung in Auftrag gibt. Da keine Kapitalgesellschaften in Deutschland mehr bestehen, kann Kirsten ohne Wegzugsbesteuerung nun von Zypern in die Karibik auswandern. Die Zypern-Limited behält sie, weil sie Gewinne weiterhin ohne Quellensteuer an sich selbst ausschütten kann. Neuer Wohnsitz wird übrigens das steuerfreie Bahamas – die Einwanderungserlaubnis gibt es bereits mit Kauf einer Wohnung.

 

Sex gegen Krypto

Situation: Katja ist eine Edelprostituierte aus Wien. Ihre Kunden zahlen ihr 2000€ pro Nacht cash. Sie möchte jedoch nicht nur konsumieren, sondern das Geld anlegen. Leider akzeptieren keine Banken mehr so viel Bargeld aus unbekannten Quellen. Katja muss aus nachvollziehbaren Gründen aber weiterhin ihre Tätigkeit in bar anbieten.

Lösung: Katja lernt die Grundlagen von Krypto-Währungen als anonymes Zahlungsmittel. Sie bietet fortan nicht nur Bitcoin als Zahlungsmittel an und erschließt ganz neue Kundenschichten als “Blockchain Girl”, sondern kann auch ihr Bargeld über den Umweg Krypo zum Investieren nutzbar machen. Über lokale Tauschbörsen und Bitcoin-Geldautomaten (vor allem im benachbarten Tschechien und Slowakei mit höheren Limits) kauft sie regelmäßig Bitcoin gegen Bargeld. Diese Bitcoin nutzt sie sofort um Gold bei einem Edelmetalllager in Singapur zu kaufen. Das Edelmetalllager wiederum kann das Geld nach Verkauf des Goldes ganz normal an ihr österreichisches Bank-Konto zahlen ohne das rote Lichter aufleuchten. Als Dank für diesen guten Tipp macht sie Staatenlos ein unmoralisches Angebot…

 

IT-Entwicklung Rumänien

Situation: Fritz lebt in Österreich und ist IT-Entwickler. Er agiert mit einen Team aus Rumänen um Software für Großkunden zu entwickeln. Sein Einzelunternehmen zahlt bei 500.000€ Umsatz bereits sehr hohe Steuern, weshalb er eine Alternative sucht, bei der er selbst in Österreich bleiben kann.

Lösung: Fritz erwägt zuerst eine Firma im nahen Ungarn zu eröffnen. Hier könnte er selbst sein Büro regelmäßig aufsuchen und so für die nötige Substanz sorgen. Obwohl 9% Körperschaftssteuer für ihn attraktiv sind, sucht er nach noch besseren Möglichkeiten. Finden tut er sie in Rumänien, wo bereits ohnehin 3 Freelancer für ihn arbeiten. Die Entscheidung ist klar, als er erfährt, dass rumänische Firmen bis zu einer Umsatzgrenze von 1 Million Euro im Jahr nur noch 3% Steuern zahlen. Er liest, dass diese Steuer auf 1% bei Anstellung zweier lokaler Mitarbeiter senken kann. Schnell hat er seine rumänischen Freelancer als Angestellte gewonnen und schlägt so 2 Fliegen mit einer Klappe – schließlich hat er damit die nötige ordentliche Betriebsstätte zur Anerkennung in Österreich geschaffen

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Anonym in Deutschland agieren

Situation: Kai lebt in Deutschland und muss mit seinem Business aus wettbewerblichen Gründen anonym bleiben. Mit in Deutschland eingetragenen Unternehmen ist ihm dies leider nicht möglich. Er ist noch am Anfang seiner Tätigkeit und kann sich keine Substanzlösung leisten, möchte sich als zukünftiger Unternehmer aber bereits richtig aufstellen.

Lösung: Kai gründet eine anonyme Offshore-Firma auf den Marshall-Inseln. Diese kann er auch mit deutschem Wohnsitz führen – nur wird sie wie eine inländische GmbH besteuert. Dies betrifft jedoch nur das Steuerrecht – das Gesellschaftsrecht und damit die Anonymität der Firma vor Wettbewerbern bleibt gewahrt, da Kai mit einer unselbständigen Niederlassung agiert, die lediglich ins nicht öffentliche Gewerberegister eingetragen wird und keinen Handelsregistereintrag erfordert, wie es bei einer Zweigniederlassung der Fall wäre. Zur weiteren Verschleierung, aber auch aus steuerlichen Gründen nimmt er die Gründung der Marshall-Firma mit einer UG vor, in die er einen Treuhänder eingesetzt hat. Die wie eine GmbH besteuerte Marshall-Firma kann ihre Gewinne deshalb steueroptimiert mit 5% der Körperschafts- und Gewerbesteuer in die UG abführen, mit der Kai nach und nach ein Immobilien-Imperium aufbaut.

 

Influencer und Abmahnungen

Situation: Franzi hat einen Instagram-Account mit Bademode – und 200.000 Abonnenten. Sie bewirbt Mode von globalen Marken und bekommt dafür eine Empfehlungsprovision. Mehrmals wurde sie bereits abgemahnt, weil sie in ihren Beiträgen die Kennzeichnungspficht von gesponsorten Produkten nicht beachtet hat. Für die DSGVO hat sie eh nichts als Verachtung übrig. Hier möchte sie gerne unangreifbar werden. Statt Deutschland würde es ihr auch in Asien gefallen.

Lösung: Franzi meldet sich in Deutschland ab und kauft sich ein 5-Jahres-Visum in Thailand über das Thai Elite Programm für etwa 12.000€. Um es Abmahnern so schwierig wie möglich zu machen gründet sie eine Offshore-Firma auf Nevis. Diese ist wie sie selbst in Thailand auf Auslandseinkommen steuerfrei. Zwar springt der ein oder andere Auftraggeber durch ihre neue Nevis-Firma ab, aber die Abmahnungen sind sofort passee.

 

Forex-Trading Zypern

Situation: Gustav ist Forex-Trader aus der Schweiz. Zudem fängt er an Krypto-Währungen zu traden. Eigentlich sind in der Schweiz Kapitalerträge steuerfrei. Problem ist jedoch, dass dies nur für Kursgewinne aus privater Vermögensverwaltung gilt. Gewerblicher Wertpapierhandel fällt unter die normale Einkommenssteuer. Da Gustav Gefahr läuft unter gewerblichen Handel zu fallen, sucht er einen Wohnsitz in der EU, in dem er steuerfrei traden kann. Dort möchte er auch dauerhaft leben.

Lösung: Gustav wird Non-Dom in Zypern, obwohl Forex hier mit 12,5% besteuert wird. Statt privat zu traden gründet Gustav nämlich eine Offshore-Firma, die steuer- und buchhaltungsfrei tradet. Er entscheidet sich für Gibraltar, weil hier zusätzlich Krypto-Währungen legal und weitgehend unreguliert gehandelt werden können. Gustav erhält mit dem Non-Dom-Status in Zypern Steuerfreiheit auf Dividenden, die er sich fortan regelmäßig ohne Quellensteuern aus Gibraltar ausschüttet. Auslandsfirmen in Zypern zu besitzen ist kein Problem. Um die Steuervorteile zu bekommen musste Gustav lediglich 30,000€ liquides Vermögen öder 2500€ Auslandseinkommen nachweisen – was er bei beiden Möglichkeiten konnte. Normalerweise fallen Sozialversicherungsbeiträge von etwa 1500-3000€ im Jahr bei dieser Lösung an, wenn der Mindestaufenthalt nur 2 Monate beträgt. Ab einen Aufenthalt von 6 Monaten, die Gustav ohnehin vorhat, fällt die Sozialversicherungspflicht jedoch weg und Gustav versichert sich günstig privat.

 

Uruguay Auswanderung

Situation: Die Mayers sind eine Familie aus Österreich und suchen ein Auswanderungsland außerhalb der EU, in dem sie das ganze Jahr verbringen können. Ihnen ist ein mildes Klima, Sicherheit, deutsche Schulen für die Kinder und eine hohe Lebensqualität wichtig. Sie haben nicht viel Vermögen, aber ein geregeltes Einkommen aus dem Network Marketing, das sie ortsunabhängig betreiben können.

Lösung: Die Mayers wandern in Uruguay ein, wo sie lediglich ein Monatseinkommen von etwa 2000€ nachweisen und das erste Jahr über 9 Monate im Land verbringen müssen. Nach 1 Jahr bekommen sie die Daueraufenthaltsgenehmigung und der Mindestaufenthalt entfällt. Da Auslandseinkommen steuerfrei ist, kassieren sie ihre Provisionen von der Netzwerk-Firma in den USA steuerfrei.

 

Als Rentnerin nach Paraguay

Situation: Gertrud ist eine Rentnerin aus Österreich mit einer kleinen Pension, die kaum zum Leben in Österreich reicht. Ihre über das Leben angesparten 50.000€ werden wegen kaum noch vorhandener Zinsen und steigender Inflationsrate stetig weniger. Gertrud findet die gesellschaftliche Entwicklung Österreichs fatal und wünscht sich eine konservativere Umgebung, möglichst irgendwo wo es ganzjährig schön warm ist. Leider spricht sie nur die deutsche Sprache.

Lösung: Gertrud beschließt nach Paraguay auszuwandern. Für 1500€ und eine Bankeinlage von knapp 4000€ erhält sie eine lebenslange Daueraufenthaltsgenehmigung. Über ihren deutsch-sprachigen Anwalt findet sie schnell Anschluss in der deutsch-sprachigen Gemeinschaft und erfreut sich an dem warmen Wetter. Die 50.000€ zieht sie aus Österreich ab und deponiert sie auf den Konto einer lokalen Genossenschaftsbank. Damit unterstützt sie nicht nur die Wirtschaft ihres kleinen Dorfes am Stadtrand von Asuncion, sondern erhält 15% Zinsen im Jahr. Von den 7500€ zusätzlich pro Jahr neben ihrer Pension kann sie im wesentlich günstigeren Paraguay ihren Lebensabend sehr komfortabel verbringen.

 

Beratung über die VAE

Situation: Franz ist ein gut verdienender global tätiger Unternehmensberater aus der Schweiz. Er berät Geschäftskunden aus aller Welt und ist ständig auf Achse. Er sieht es nicht ein noch in der Schweiz versteuern zu müssen und sucht ein Land ohne Mindestaufenthalt und eine Firma, mit der weiter problemlos abrechnen kann.

Lösung: Franz entscheidet sich eine RAK-Freihandelszonenfirma zu gründen. Damit erhält er eine weltweit anerkannte Kapitalgesellschaft ohne Körperschaftssteuern. Die in 2018 eingeführte Umsatzsteuer findet nur auf einen seiner Kunden im Bahrain, einer der 6 betroffenen Golfstaaten, Anwendung. Die RAK-Firma beschert Franz zudem einen steuerfreien Wohnsitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Zur Aufrechterhaltung muss er lediglich alle 183 Tage einmal in die Emirate reisen. Da Franz ohnehin regelmäßig über Dubai fliegt, ist dies für ihn ein leichtes.

 

Kanada LP in Zypern

Situation: Hannes ist ein Schweizer, der als HNWI nach Zypern eingewandert ist. Durch falsche Beratung eines Auswanderer-Coaches hat er eine Kanada-LP gegründet und wundert sich warum er bei einem Jahresgewinn von 100.000€ auf einmal hohe Steuern in Zypern zahlen muss. Eigentlich, dachte er, ist er ja in Zypern steuerfrei.

Lösung: Hannes hat mit der Kanada LP eine steuertransparente Personengesellschaft gegründet. Das heißt, er zahlt Einkommenssteuer dort, wo er steuerpflichtig ist. In Zypern ist er steuerpflichtig und genießt zwar Steuerfreiheit auf Dividenden, Zinserträge und Kursgewinne, nicht jedoch auf Einkommen. Auf dieses fallen nach einem Steuerfreibetrag von 19.500€ Sozialbeiträge in Höhe von 17% und Einkommenssteuer bis zu 35% an.

Zum Glück kann er das Problem lösen, indem er zwei steuerfreie Kapitalgesellschaften aus den Emiraten als Partner der Limited einsetzt. Diese vereinnahmen zuerst steuerfrei das Geld in der Gesellschaft ehe es flexibel per Dividende steuerfrei nach Zypern ausgeschüttet wird. Hannes zahlt nun lediglich noch die Mindestbeiträge für die Sozialversicherung.

 

Steuerfrei in Monaco

Situation: Rudi hat sein Firmenimperium in Deutschland verkauft und trotz hoher Besteuerung seiner privat gehaltenen Anteile genug Geld um mit 40 in den Ruhestand zu gehen. Sein Vermögen von knapp 3 Millionen Euro ist in Aktien angelegt, die Kursgewinne sollen aber keiner Besteuerung unterliegen. Er würde ein sicheres Land in Westeuropa bevorzugen.

Lösung: Rudi entscheidet sich nach Monaco zu gehen. Alternative wäre für ihn die Schweiz gewesen, aber er möchte keine Vermögenssteuer zahlen. In Monaco lebt er komplett steuerfrei am Mittelmeer und ist von Gleichgesinnten umgeben. Anders als er dachte war die Einwanderung in Monaco relativ unkompliziert. Zwar ist die Wohnungsmiete teurer als er dachte, aber die von den Behörden verlangten 500.000€ auf einem monegassischen Konto konnte er problemlos aufbringen. Multimillionär muss man für einen Monaco-Wohnsitz längst nicht mehr sein.

 

Günstiger Einstieg mit Wyoming LLC

Situation: Tiberius möchte gerne Digitaler Nomade werden und viel reisen.Er bietet Dienstleistungen als Virtueller Assistent an. Er verdient zwar lediglich 1000€ im Monat, möchte aber trotzdem keinesfalls vom deutschen Steuersystem erfasst werden, auch wenn es ihn bei dem Verdienst nur sehr gering besteuert. Auf eine absetzbare Rechnung ist er angewiesen.

Lösung: Tiberius gründet eine Mantelfirma in Form einer Wyoming LLC für 150$. Mit der LLC hat er eine Rechnungs-Adresse, mit der er seine Auftraggeber abrechnen kann. LLCs werden steuertransparent dort besteuert, wo Tiberius seinen Wohnsitz hat. Da Tiberius sich abmeldet und als Perpetual Traveler initial wohnsitzlos unterwegs ist, fällt keine Besteuerung an. Leider ist es nicht in der Lage für die günstige LLC Geschäftskonten zu bekommen. Er rechnet daher weiter mit einem mit einem deutschen Privatkonto verknüpften Paypal-Account ab. Ein deutsches Konto macht schließlich in Deutschland nicht steuerpflichtig. Zwar ist die LLC mit Buchhaltungspflicht und gewissen Papierkram nicht mehr so attraktiv wie früher, aber immer noch die wohl günstigste Lösung zum Einstieg.

 

Amazon Kindle Publishing

Situation: Gerhard ist aus Deutschland abgemeldet und vertreibt E-Books über Amazon KDP. Er dachte, er würde auf seine Provisionen 0% Steuern zahlen ohne Lebensmittelpunkt in Deutschland. Tatsächlich behält Amazon aber auf einmal 30% seiner Einnahmen mit der Begründung einer Quellensteuer ein. Davon hat Gerhard in Deutschland nie etwas gehört.

Lösung: Gerhard musste in Deutschland seine Lizenzgebühren normal versteuern, hatte wegen des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens aber keine Quellensteuer mit der USA zu befürchten. Nach Abmeldung ist er zwar in Deutschland steuerfrei, kann aber auch die Quellensteuerreduktion nicht mehr in Anspruch nehmen. Er beschließt daher eine Firma zu gründen, die einerseits über ein DBA die Quellenbesteuerung von Urheberrechten reduziert, andererseits aber auch eine geringe Körperschaftssteuer hat. Zur Wahl stehen für ihn am Ende Bulgarien mit 10% Körperschaftssteuer und 5% US-Quellensteuer und Zypern mit 12,5% Körperschaftssteuer und 0% Quellensteuer. Da Bulgarien zudem eine 5% Quellensteuer auf Dividenden-Ausschüttungen hat, entschließt sich Gerhard trotz höherer Kosten für Zypern, wo er mit gewissen Tricks seine Steuerlast sogar noch halbieren kann.

Nicaragua mit GmbH in der Schweiz

Situation: Fritz ist IT-Berater aus der Schweiz und für den Umgang mit seinen deutsch-sprachigen Kunden auf seine GmbH in Zug angewiesen. Nach Nicaragua ist er ausgewandert, weil er glaubte, dass Gehalt und Dividenden seiner GmbH als Auslandseinkommen steuerfrei wären. Er hat jedoch nicht die Rechnung mit der beschränkten Steuerpflicht und der hohen Quellensteuer von 35% in der Schweiz gemacht.

Lösung: Fritz ist als Schweizer in der glücklichen Situation noch keine Wegzugsbesteuerung auf seine GmbH-Anteile zahlen zu müssen. Er kann deshalb auch seine GmbH-Anteile steuerfrei an eine Muttergesellschaft veräußern, sobald er in der Schweiz nicht mehr steuerpflichtig ist. Er entscheidet sich für eine Holding-Gesellschaft in Estland, da eine Ausschüttung seiner GmbH-Anteile dank EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, der auch die Schweiz unterliegt, steuerfrei geschehen kann. Estland selbst hat keine Quellensteuer an sich, wenn ausgeschüttete Dividenden aus Tochtergesellschaften direkt weiter an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Estlands 20% Besteuerung bei Gewinnausschüttung ist eine nachgelagerte Körperschaftssteuer und kann damit nicht durch Doppelbesteuerungsabkommen vermindert oder mit anderen Kapitalertragssteuern verrechnet werden. Fritz entscheidet die Vorteile der nachgelagerten Besteuerung zu nutzen und innerhalb der estnischen Mutter steuerfrei in Aktien zu investieren, da er mit der Estland-Firma ungleich Panama-Wohnsitz Doppelbesteuerungsabkommen nutzen kann. Nur diese Gewinne muss er bei Ausschüttung mit 20% versteuern.

 

Der Beitrag Staatenlos-Beratung erklärt – 20 Fallbeispiele erschien zuerst auf Staatenlos.

Dank DBAs mit Beteiligungsgesellschaften Quellensteuer reduzieren

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Während wir auf Staatenlos.ch bisher eine Vielzahl an Jurisdiktionen zur Wohnsitzverlagerung und Firmengründung besprochen haben, nützt dieses Wissen allein für die Optimierung des eigenen Geschäftes oft wenig aus. Oft verleitet es sogar dazu Dinge auszuprobieren, die auf dem ersten Blick gut klingen, eigentlich aber gar nicht die ideale Lösung sind. Dies geschieht nicht nur immer mal wieder bezüglich Themen wie Rechnungs-Anerkennung, Banking-Zugang und Kreditkartenabwicklung, sondern ab und an auch bei der Kerngeschichte der Steuerlast bezüglich Quellensteuer.

 

Nicht im Auge bei der Firmengründung haben viele Unternehmer nämlich die Quellensteuer. Die Quellensteuer ist für jeden Unternehmer in zwei Kontexten relevant, von denen ich heute einen vertieft untersuchen werde – Gewinnausschüttung von Dividenden und Lizenzgebühren.

 

Jeder, der eine Kapitalgesellschaft besitzt, sollte wissen, was eine Quellensteuer ist und ob diese anfällt. Eine Quellensteuer ist eine Steuer, die bei Überweisungen an oder von einer Kapitalgesellschaft auf bestimmte Einkommenskategorien anfällt. Quellensteuer heißt sie daher, weil der Steuerabzug an der Quelle vorgenommen wird, sprich die Kapitalgesellschaft selbst muss bei Vorhandensein einer Quellensteuer diese berechnen und abführen.

 

Für wen sind Quellensteuern relevant?

Nicht jedes Unternehmen hat mit Quellensteuern zu tun. Quellensteuern betreffen ausschließlich Kapitalgesellschaften (Limiteds), Personengesellschaften und Einzelunternehmen haben mit ihnen nichts zu tun. Diese sind nämlich keine separate juristische Person und können Dividenden ausschütten, ihr Einkommen wird anteilig ihren Partnern zugerechnet und zu Einkommenssteuersätzen des aktuellen Steuerwohnsitzes (bei den Limited Partnerships/Limited Liability Companies in englischen Ländern) oder des Gründungslandes (z.B. Deutschland, Österreich, Schweiz) versteuert. Eine Quellensteuer ist damit der zweite relevante Besteuerungsfaktor einer Kapitalgesellschaft nach der Körperschafts-/Gewerbe-Besteuerung.

Ob eine Quellensteuer jedoch tatsächlich anfällt, kommmt auf die Einkommenskategorie und die Jurisdiktion an. Generell lassen sich Quellensteuern auf 3 grobe Einkommenskategorien beschränken, nämlich Zinserträge, Dividenden und Lizenzgebühren (Royalties).

Dividenden lassen sich in direkte qualifizierte Dividenden im Rahmen größerer Unternehmensbeteiligungen (meist 5-10% Anteile) und Aktien-Dividenden aufteilen. Der Unterschied liegt in der je nach Doppelbesteuerungsabkommen anzuwendenden Quellensteuern. Höhere Firmenbeteiligungen sind in Doppelbesteuerungsabkommen grundlegend besser gestellt als niedrigere.

 

Rechnungen für Dienstleistungen, Produkte und Co, sind generell nicht quellensteuerrelevant.

 

Für den heutigen Artikel wollen wir uns auf Gewinnausschüttungen (Dividenden) für qualifizierte Beteiligungen (über 5-10%, teilweise über 25%) beschränken. Über die Nutzung von DBAs für den Aktienhandel wurde bereits geschrieben. Im Folge-Artikel werden wir detailliert auf das Thema Lizenzgebühren eingehen, vor allem im Kontext Urheberrechte bei Amazon Kindle Direct Publishing.

 

Wer hat Zugriff auf Doppelbesteuerungsabkommen?

Wie bereits angedeutet gibt es Möglichkeiten die Quellensteuerbelastung durch die Nutzung von Doppelbesteuerungsabkommen zu senken. Doppelbesteuerungsabkommen haben mehrere Funktionen, dienen vor allem aber der Vermeidung der Doppelbesteuerung. Da eine Quellensteuer sowohl bei Zufluss in eine quellenbesteuerte Jurisdiktion als auch bei Abfluss aus einer greift, ist eine potentielle Doppelbesteuerung vorhanden. In DBAs zweier Staaten wird nun geregelt, welcher Staat wessen Anteil an der Quellensteuer erhalten soll. Generell sorgt ein DBA dafür, dass die Quellensteuer-Forderung eines Landes sinkt und damit mit der einheimischen Quellensteuer verrechnet werden kann. Entweder erfolgt dies über die Anrechnungsmethode (die niedrigere Quellensteuer wird auf die höhere Quellensteuer angerechnet) oder der Freistellungsmethode (nur die höhere, aber durch das DBA gesenkte Quellensteuer greift).

Doppelbesteuerungsabkommen wiederum kann nicht jeder nutzen. DBAs können zwar auch von natürlichen Personen in Anspruch genommen werden (schließlich können sie Dividenden-Ausschüttungen oder Lizenzgebühren erhalten), jedoch nur mit nachweisbaren Steuerwohnsitz. Zur Nutzung des DBAs braucht eine natürliche Person in der Regel ein Steueransäßigkeitszertifikat, das erst nach 6 Monaten Aufenthalt in einem Land ausgestellt wird (mit wenigen Ausnahmen wie Zypern). Dies dient dazu den Missbrauch mit für sich vorteilhaften DBAs auf privater Ebene zu verringern, indem durch 183 Tage Mindestaufenthalt maximal ein DBA privat in Anspruch genommen werden kann.

Was viele nicht verstehen ist, dass auch ohne Steuerzertifikat dennoch eine Steuerpflicht greifen kann (etwa über die Hauptwohnung), von der wiederum Steuererklärung und Steuernummer unabhängig sind.

 

Eine Steuerpflicht bedeutet nicht zwingend die Abgabe einer Steuererklärung, eine Steuernummer nicht zwingend steuerpflichtig zu sein. Weil vielen Unternehmern ihre globale Flexibilität wichtig ist, ist eine Inanspruchnahme von DBAs privat außer bei langfristiger Auswanderung eher unrealistisch.

 

Wesentlich schlauer ist es die Möglichkeit von DBAs über Firmen zu nutzen. Um hier ein DBA zu nutzen, muss es lediglich eine Betriebsstätte mit minmaler Substanz geben (ein kleines Büro). Personengesellschaften und Einzelunternehmer sind aber wiederrum nicht in der Lage diese Abkommen zu nutzen, sondern allenfalls als natürliche Person über ihr Wohnsitzland. Auch Offshore-Firmen, per Definition Briefkastenfirmen ohne Betriebsstätte, sind von der Nutzung von Doppelbesteuerungsabkommen ausgeschlossen.

 

Fallbeispiel: Quellensteuer-Reduktion einer deutschen GmbH

Hier zwei Fallbeispiele um das genaue Zusammenspiel von Quellensteuern und Doppelbesteuerungsabkommen näher zu verstehen.

Hans führt eine deutsche GmbH und wandert nach Panama aus. Die Wegzugsbesteuerung auf seine niedrig bewertete Firma leistet er in der Überzeugung danach den deutschen Staat los zu sein und auf sein Gehalt und Dividenden keine Steuern mehr zu zahlen. Von Panamas Seite klappt das auch alles problemlos. Die Rechnung nicht gemacht hat Hans jedoch mit der beschränkten Steuerpflicht (Einkommenssteuer ohne Freibeträge) auf sein Gehalt und der Quellenbesteuerung der Gewinnausschüttungen (Abgeltungssteuer).

Bevor die Dividenden zu ihm als Privatperson fließen können, muss die GmbH die Quellensteuer abführen. Das ist die volle Abgeltungssteuer in Höhe von knapp 26,3%. Vermindern kann dies Hans nicht, weil sich ihm in Panama zwei Probleme stellen. Erstens gibt es wie in vielen Niedrigsteuerländern üblich wenig Doppelbesteuerungsabkommen, zumindest keins mit Deutschland. Zweitens ist Hans zwar steuerpflichtig in Panama durch seine Permanent Residence (nur auf Inlandseinkommen), bekommt ein Steuerzertifikat zur Nutzung der Panama-DBAs (unter andem vorhanden mit Holland, Irland, Portugal, etc.) aber nur nach einem Mindestaufenthalt von 183 Tagen.

Hans entscheidet nach der Staatenlos-Beratung deshalb nach Zypern zu gehen, mit dessen 2 Monaten Mindestaufenthalt zum Steuerzertifikat er noch leben kann (Zypern fordert explizit einen Maximalaufenthalt von 183 Tagen in anderen Ländern). Durch seinen Steuerwohnsitz in Zypern hätte er sich initial bereits die Wegzugsbesteuerung sparen können (Stundung innerhalb der EU) und zahlt bei Ausschüttungen von Dividenden nach Zypern als Non-Dom ebenfalls keine Steuern. Das Zypern-Deutschland-DBA verringert die Quellensteuer von 26,3% auf 15%, die Differenz bekommt Hans GmbH also zurück erstattet.

15% ist Hans immer noch zu viel – aber hier hat es ein Gutes, dass Hans bereits seine Wegzugssteuer beglichen hat. Er kann nämlich fortan seine GmbH-Anteile zur Versteuerung seines Wohnsitzlandes veräußern – und Firmenverkäufe wären in Panama wie als Zypern-Non-Dom steuerfrei.

 

Indem Hans seine GmbH-Anteile komplett an eine für seinen Non-Dom-Status ohnehin nötige Zypern-Limited verkauft, hat er weiteres Optimierungspotential.

 

Denn erstens gelten in Doppelbesteuerungsabkommen zweier Länder oft unterschiedliche Quellensteuern für Privatpersonen und Kapitalgesellschaften. Wesentlich bedeutender ist jedoch, dass Hans neben dem Doppelbesteuerungsabkommen auch auf eine für Steueroptimierung in Europa sehr relevante Regelung zurückgreifen kann: die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie.

Die EU-Mutter-Tochter-Richtline legt nämlich fest, dass Gewinnausschüttungen zwischen EU-Kapitalgesellschaften grundsätzlich steuerfrei hin- und herfließen können. Die Quellensteuer wird innerhalb verbundenen Kapitalgesellschaften bei gewissen Anforderungen hier immer auf Null reduziert. Anforderungen sind je nach Land 5-10% Gesellschaftsanteile und eine Haltefrist von 12 bis 24 Monaten.

Deutschland hat sich eine Ausnahmeregelung von der EU erschleichen können, den sogenannten Steuervorbehalt nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben. So müssen deutsche Kapitalgesellschaften auch bei Zu- oder Abfluss unter der EU-Mutter-Tochter-Regelung eine gewisse Steuerlast in Kauf nehmen. Dabei werden 5% der für das Unternehmen relevanten Körperschafts- und Gewerbesteuer herangezogen.

 

Da die Gewerbesteuer variabel ist, ergibt sich in der Praxis meist eine effektive Besteuerung von 0.8% bis 1,4%. Bei Hans, dessen GmbH in einer Gemeinde mit niedrigen Hebesteuersatz im Umland Münchens liegt, sind es für jeden Dividenden-Fluss an seine Zypern-Limited knapp 0.9%.

 

Schüttet er sich das Geld von Zypern nun als Gesellschafter nach der Haltefrist aus, so ist er darauf komplett steuerfrei. Denn als Non-Dom in Zypern sind Dividenden steuerfrei – und Zypern hat keine Quellensteuer auf Dividenden aus Kapitalgesellschaften. Er müsste noch nicht einmal Non-Dom mit 2 Monaten Mindestaufenthalt in Zypern werden – seine Zypern-Limited kombiniert mit seinem Panama-Wohnsitz würde das gleiche Ergebnis bringen.

Das Beispiel von Hans ist nur eines von zahlreichen Optimierungsmöglichkeiten der Quellensteuer. Bei Anteilen an deutschen, österreichischen und Schweizer Unternehmen ist diese Thematik jedoch sehr relevant. Schließlich fallen in Deutschland knapp 26,3% Abgeltungssteuer, in Österreich 27% Kapitalertragssteuer und in der Schweiz gar 35% Quellensteuer auf Dividenden-Ausschüttungen an. Aus allen 3 Ländern kann man aber über die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (auch die Schweiz beteiligt sich daran) oder wo nicht vorhanden Doppelbesteuerungsabkommen seine Quellensteuerlast merklich senken.

 

Quellensteuer-Reduktion durch Doppelbesteuerungsabkommen

Doppelbesteuerungsabkommen sind etwa dann relevant, wenn eine Tochtergesellschaft oder aber die Muttergesellschaft in einem Nicht EU-/EWR-Land sitzt. Nehmen wir als Beispiel etwa den beliebten Firmen-Standort Hong-Kong.

Wenn eine deutsche GmbH Anteile an einer Hong-Kong-Firma erhält, zahlt diese auf Gewinnausschüttungen die volle deutsche Abgeltungssteuer. Mit Hong-Kong besteht nämlich nur ein beschränktes DBA über Schiffverkehr. Österreich wiederum besitzt ein DBA mit Hong-Kong, weshalb die Gewinnausschüttung an eine österreichische GmbH statt 27% nur noch mit 15% besteuert wird. Dies gilt unter der Bedingung, dass die Hong-Kong-Firma über eine lokale Betriebsstätte verfügt und nicht unter Offshore-Status operiert.

Wenn die Tochter-Firma mit substantieller Beteiligung hingegen in Singapur ist, ist Deutschland mit 0% den österreichischen 5% überlegen. Österreich wiederum hat 0% Quellensteuern mit diversen arabischen Staaten wie Katar und Bahrain, mit denen Deutschland gar kein Abkommen hat, sprich die volle Abgeltungssteuer anfällt.

Beim Sachverhalt Deutschland-USA sieht es wieder anders aus. Mit Quellensteuern von 26,3% bzw. 30% kommem wir nicht addiert auf 56,3%, sondern unter gewissen Voraussetzungen durch das Doppelbesteuerungsabkommen auf 5% sowohl in Deutschland als auch Österreich und Schweiz.

Je nach Länderkonstellation kann das Doppelbesteuerungsabkommen also besser oder schlechter ausfallen. Und genau diese Konstellationen optimal zu gestalten ist eines der Hauptaufgaben der Steuerteams internationaler Konzerne neben konzerninternen Verrechnungen (Transfer Pricing).

 

Die Erträge sollen möglichst dort anfallen, wo die Körperschaftsbesteuerlastung niedrig ist – und wenn eine hohe Quellensteuer droht über verschiedene Länder geschoben und so weit wie möglich minimiert werden.

 

Das kann dann auch mal deutlich mehr als 2 Länder in Anspruch nehmen wie ich in der Vergangenheit bereits des mittlerweile nicht mehr möglichen “Double Irish Dutch Sandwich” gezeigt habe, mit der amerikanische Großkonzerne auf ein extrem niedriges Steuervolumen kamen.

 

Kriterien für die Gründung einer Beteiligungsgesellschaft

Aber auch der durchschnittliche mobile (Online)-Unternehmer und Selbstständige kann Doppelbesteuerungsabkommen zu seinem Vorteil nutzen wie wir bei Hans gesehen haben. Überhaupt sollte jeder ernsthafte Investor oder Unternehmer über eine Beteiligungsgesellschaft verfügen, da er über diese langfristig auch bei Wohnsitzwechseln seine Quellensteuerbelastung optimal optimieren kann. Bei diesen Beteiligungsgesellschaften spielen folgende Punkte eine wesentliche Rolle:

 

Keine oder niedrige Quellensteuer: Optimalerweise hat die Mutter-Kapitalgesellschaft selbst keine Quellensteuer und kann somit Dividenden bei steuerfreien Wohnsitz auch tatsächlich steuerfrei ausschütten. Müssen im Wohnsitzland Kapitalertragssteuern bezahlt werden, so besteht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen die Möglichkeit einer Senkung.

 

Doppelbesteuerungsabkommen: Generell ist jedes Doppelbesteuerungsabkommen positiv zu werten und bringt (bis auf Informationsaustausch und Amtshilfe) keine Nachteile. Dabei kommt es aber nicht nur auf die Quantität der vereinbarten Abkommen, sondern auch auf ihre Qualität an. Wesentlich ist es das Land seiner Beteiligungsgesellschaft so auszuwählen, dass seine zukünftigen Zielmärkte für Geschäfte oder Investments die besten Abkommen geniessen. Weil man dies nicht immer absehen kann, besteht langfristig die Möglichkeit mit zwischengeschalteteten Beteiligungsgesellschaften zu optimieren, die Zugang zu anderen DBAs haben als die Mutterfirma.

 

EU-Mutter-Tochter-Richtlinie: Zwischengeschaltete Beteiligungsgesellschaften machen vor allem innerhalb der Europäischen Union Sinn, weil sie die bereits beschriebene EU-Mutter-Tochter-Richtline nutzen können. Generell ist daher empfehlenswert die höchste Stufe der Beteiligungsgesellschaft in einem EU-Land anzusiedeln, da durch die Mutter-Tochter-Richtline Zwischen-Holding aus 30 weiteren Ländern mit ihren eigenen Abkommen aus DBAs optimal genutzt werden können.

 

Holdingprivileg: Ein Holding-Privileg haben die meisten sinnvollen Standorte für Beteiligungsgesellschaften. Grob beschrieben bedeutet dies, dass Gesellschaftsanteile in einer Holding steuerfrei veräußert werden können. Neben der steueroptimierten Weiterleitung von Dividenden ist der steuerfreie Verkauf eines der Hauptargumente für eine Beteiligungsgesellschaft bei Serien-Unternehmern und Investoren.

 

Geringe Körperschaftssteuer: Eine Beteiligungsgesellschaft muss nicht operativ tätig sein, kann es aber oft. Nur in manchen Ländern ist ein steuerlich vorteilhafter Status einer Holding-Gesellschaft daran gekoppelt, dass sie nicht selbst über die Verwaltung von Gesellschaftsanteilen aktiv werden darf. Meist ist es eher üblich eine Management-Holding zu besitzen, die etwa von eigenen Tochter-Gesellschaften abrechnen kann. Hier können Verwaltungstätigkeiten oder gewisse andere Dienstleistungen der Mutter-Gesellschaft an ihre Tochtergesellschaften in Rechnung gestellt werden. Dies sollte natürlich zu marktüblichen Preisen mit realer Nachweisbarkeit erfolgen. So kann aber in höher besteuerten Gesellschaften der Gewinn gedrückt werden, während am Holding-Standort optimalerweise eine niedrigere Körperschaftssteuer anfällt.

 

Besteuerung von Kursgewinnen: Da eine Beteiligungsgesellschaft oft die gesamte Vermögensverwaltung ihrer Gesellschafter in die Hände nimmt, ist auch ein Blick auf die Besteuerung von Kursgewinnen ratsam. In vielen Ländern genießen Kapitalgesellschaften nämlich Steuerprivilegien auf Vermögensverwaltung und zahlen keine oder niedrigere Körperschaftssteuern auf Kapitalerträge

 

Außensteuergesetze: Außensteuergesetze (CFC-Rules) sind nicht nur relevant für Einzelpersonen, sondern vor allem auch für Kapitalgesellschaften. Außensteuergesetze versuchen die Nutzung von Steueroasen zu Zwecken der der Steueroptimierung einzuschränken. Zumindest soll es nicht zu einfach gemacht werden über Briefkastenfirmen, sondern Vorteile nur nutzbar sein, wenn eine tatsächliche Betriebsstätte im Zielland auch besteht. Dies betrifft aber überwiegend nur passives Einkommen (Vermögensverwaltung und Lizenzgebühren).

 

Weitere Aspekte: Bei der Auswahl des richtigen Sitzes für eine Beteiligungsgesellschaft können zahlreiche weitere Aspekte eine Rolle spielen. Relevant sind sie jedoch vor allem für größere Konzerne, z.B. Möglichkeiten der Verlustrechnung, Abschreibungen usw. Auch Kosten können eine Rolle spielen, dabei handelt es sich aber um vergleichsweise geringe Differenzen.

 

Für die Zwecke des typischen Staatenlos-Lesers sind die 6 aufgeführten Aspekte ausreichend. Wo sollte man aber denn jetzt eine Beteiligungsgesellschaft gründen?

 

Einen perfekten Holding-Standort gibt es nicht. Es gibt aber verschiedene Länder, die sich als Sitz der Mutter-Gesellschaft besonders eignen, weil sie die 6 besprochenen Aspekte besonders gut mit sich vereinen. Dabei handelt es sich um die EU-Gesellschaften ohne Quellenbesteuerung. Andere wiederum geben durchaus brauchbare Zwischen-Holdings ab. Dies sind meist EU-Gesellschaften mit Quellenbesteuerung oder Nicht-EU-Gesellschaften, die aber vorteilhafte Doppelbesteuerungsabkommen aufweisen.

 

Die besten Jurisdiktionen für Beteiligungsgesellschaften

Zypern: Zypern ist zu Recht die populärste Wahl für eine Beteiligungsgesellschaft. Fast alle in Europa investierende Russen, aber auch viele weitere Unternehmer nutzen Zypern-Holdings zu quellensteueroptimierten Investitionen. Als EU-Land kann Zypern schließlich die EU-Mutter-Tochter-Richtline nutzen, hat viele gute Doppelbesteuerungsabkommen und ein herausragendes mit Österreich (siehe Zypern-Organschaft), eine niedrige Körperschaftssteuerbelastung von 12,5% (die nach unten optimierbar ist), keine Besteuerung auf die meisten Kursgewinne (außer Forex/Krypto) und ein Holding-Privileg. Mittlerweile greifen zwar beschränkte Außensteuergesetze auf Firmenebene, doch können diese leicht umgangen werden. Und Zypern hat eben keine Quellensteuer – Gewinne kann man sich quellensteuerfrei in alle Welt ausschütten.

 

Malta: Malta ist ebenfalls eine beliebte Wahl und zeichnet sich im Grundsatz durch die gleichen Vorteile wie Zypern aus. Die Körperschaftssteuer ist mit 5% niedriger, geht aber mit einem Steuererstattungserfahren her, bei denen 30% des Gewinns für mehrere Wochen blockiert sind. Malta ist generell leicht teurer als Zypern und funktioniert im Betrieb erfahrungsgemäß weniger gut.

Estland: Estland wird für operative Unternehmen völlig überschätzt, ist als Standort einer Beteiligungsgesellschaft aber ein Geheimfavorit. Geheim deshalb, weil kaum ein Unternehmer das estnische Firmenbesteuerungssystem im Detail versteht. Die anfallenden 20% Körperschaftssteuer (oder bald 14%) bei Dividenden-Ausschüttung sind nämlich eine nachgelagerte Körperschaftssteuer, keine Quellensteuer. Estlands Quellensteuer ist Null. Weil es an sich eine Körperschaftssteuer ist, kann sie weder durch die Mutter-Tochter-Regelung und Doppelbesteuerungsabkommen reduziert noch an die Kapitalertragssteuerlast im Wohnsitzland angerechnet werden. Wer mit deutschem Wohnsitz etwa eine OÜ in Estland mit Betriebsstätte betreibt, der zahlt erst bei Ausschüttung der Gewinne 20% in Estland nachgelagerte Körperschaftssteuer und dann in Deutschland 26,3% Abgeltungssteuer.

Die nachgelagerte Körperschaftssteuer fällt nur dann an, wenn ein operativer Gewinn, gleich ob durch Handel, Dienstleistungen, Lizenzerträgen oder Vermögensverwaltung beim Gesellschafter durch Ausschüttung realisiert wurde. In der Gesellschaft bleibendes, investiertes und reinvestiertes Einkommen wird nicht besteuert. Gewinnausschüttungen von verbundenen Firmen zählen jedoch nicht als operatives Einkommen. Wenn eine estnische GmbH an einer Schweizer GmbH voll beteiligt ist, fallen die 35% Quellensteuer der Schweiz durch die Mutter-Tochter-Richtline weg und können von Estland direkt mit 0% Quellensteuer zur natürlichen Person fließen. Gekoppelt mit der e-Residency, die eine günstige estnische Firmenverwaltung aus aller Welt ermöglicht, hat Estland so einiges zu bieten.

 

Großbritannien: Großbritannien ist durch den bevorstehenden Brexit mit starker Vorsicht zu genießen. Noch kann das Land die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie nutzen. Auch Nicht-EU Länder wie die Schweiz und Norwegen sind Teil dieser Richtlinie, ob ein Brexit zum Austritt führt lässt sich noch nicht abschätzen. In Anbetracht dreier wirklich guter Alternativen sollte man aber nicht das Risiko eingehen. Limiteds in England haben 18% Körperschaftsbesteuer, keine Quellensteuer und zeichnen sich vor allem durch die sehr günstige und schnelle Gründung aus.

Irland: Irland ist ein Sonderfall, kann sich in vielen Fällen aber als Beteiligungsgesellschaft lohnen. Sonderfall heißt, dass man seine Muttergesellschaft nur auf Irland ansiedeln sollte, wenn man vorhat in der EU wohnhaft zu bleiben. Irland schüttet Gewinne nämlich nur quellensteuerfrei bei Wohn- oder Firmensitz in EU-Ländern aus. Zudem muss auch der Geschäftsführer wohnhaft in der EU sein, sonst drohen hohe Extra-Kosten für eine Geschäftsführerhaftungsversicherung. Mit 12,5% Körperschaftssteuer und einigen exzellenten Doppelbesteuerungsabkommen gerade mit Steueroasen (z.B. Panama) kann sich Irland aber lohnen.

Niederlande + Curacao: Eigentlich ist Holland die perfekte Zwischen-Holding und gewissermaßen die beste Überleitung zu diesen. 15% Quellensteuer bei Ausschüttungen an natürliche Personen und viele Firmensitze machen ihre sonst exzellenten Eigenschaften weniger interessant. Doch zum Glück gibt es eben ein Land auch außerhalb der EU, das sehr leicht mit den Niederlanden kombinierbar ist. Das ist ihre ehemalige Kolonie Curacao, eine mittlerweile unabhängige Insel der Niederländischen Antillen (ABC-Inseln). Das DBA Curacao-Niederlande stellt Dividenden bei Ausschüttung nach Curacao steuerfrei (bei minimalen Anforderungen, sonst 5%), Curacao selbst hat keine Quellenbesteuerung. Gerade langfristig, wo in der EU Straf-Quellensteuern bei Dividenden-Ausschüttungen in Steueroasen drohen, ist man mit der Niederlande-Curacao-Kombi gut bedient.

 

Zwischen-Holdings und Vermögensschutz

Zwischen-Holding kann generell eine Kapitalgesellschaft aus fast jeder Jurisdiktion sein. Wesentlich ist, dass sie mit der Haupt-Beteiligungsgesellschaft harmoniert und Zugang zu den erwünschten Doppelbesteuerungsabkommen bietet. Dies können sowohl EU- als auch Nicht-EU-Gesellschaften sein.

Je nach Zielmarkt sollte man Zwischen-Holdings in den Ländern ansiedeln, die sie einst kolonialisiert oder anderweitig geprägt haben. Frankreich tendiert zu guten DBAs mit frankophonen Ländern, Spanien zu guten mit Lateinamerika, Osteuropa mit den ehemaligen Sowjet-Staaten, Dubai zum Nahen Osten und Hong-Kong etwa mit China. Mauritius etwa, das eine indische Bevölkerungsmehrheit aufweist, hat nicht überraschenderweise das beste DBA mit Indien, das die Quellensteuer auf 5% senkt. Selbst berüchtigte Steueroasen wie Panama, unter gewissen Bedingungen quellensteuerfrei mit Holland, können weitere Optionen bieten.

 

Wesentlich ist die Auswahl der Haupt-Beteiligungsgesellschaft im Privatbesitz. Zwischen-Holdings können dann eingerichtet werden, wenn sie gebraucht werden und Ersparnisse bringen. 5% Quellensteueroptimierung können für Großkonzerne Milliarden ausmachen, lohnen sich für kleiner Unternehmer aber oft einfach nicht.

 

Dieser Artikel ist kein Artikel über Vermögensschutz, aber es soll an dieser Stelle erwähnt werden, dass die Anteile einer Beteiligungsgesellschaft keinesfalls im Privatbesitz sein müssen. Generell ist es sogar empfehlenswerter, die Anteile seiner Beteiligungsgesellschafte über Strukturen des Vermögensschutzes wie Stiftungen, Vereine oder Trusts zu verwalten. Dabei stellen sich aber vor allem 2 Herausforderungen.

Oft muss man in diesen Strukturen substantielle Kontrolle abgeben. Bei Trusts und Stiftungen kann man sich sein Vermögen und das daraus generierte Einkommen in engen Grenzen zwar als Begünstiger auszahlen, hat aber vor allem in hochregulierten Jurisdiktionen wenig Kontrolle drüber. Als Begünstigter erhält man zudem Einkommen, keine Dividenden, die oft einer höheren Besteuerung unterliegen. In Zypern etwa sind nur Dividenden steuerfrei, Einkommen über dem Steuerfreibetrag von 19500€ nicht. Bei Vereinen hat man richtig strukturiert zwar volle Kontrolle, kann sich bis auf ein Gehalt im Rahmen aber ebenso keine Gewinne ausschütten.

Natürlich gibt es auch hier eine Lösung für den findigen Unternehmer und Investor. Man kann nicht nach oben ausschütten, aber die Gewinne ja auch durchaus nach “unten” verschieben.

 

Nach allen Regeln der DBA-Kunst werden die Gewinne steuerfrei in eine Steueroase ohne Körperschaftssteuer und optimalerweise nicht einmal Buchhaltungspflicht weitergeleitet. Eine weitere Offshore-Firma, diesmal jedoch im vollständigen Privatbesitz wird gegründet, um mit der anderen Offshore-Firma abzurechnen. Das Geld wechselt dieses Mal per Rechnung den Besitzer, ohne dass es dank fehlender Buchhaltungsvorschriften oder Steuern zu Problemen kommen kann. Aus der Offshore-Firma im Privatbesitz können ganz normal Dividenden ausgeschüttet werden – notfalls wenn es sich lohnt wieder über eine vorgeschaltete Holding-Struktur.

 

Warum auch Du eine Holding einrichten solltest

Das mag alles komliziert klingen, ist bei reichen Dynastien aber üblich. Oft bestehen die Firmenstrukturen hier aus 7 Ebenen, die mehrere Trusts, Stiftungen, Beteiligungsgesellschaften und operative Firmen beinhalten. Für den typischen Staatenlos-Leser wird eine günstige Familienstiftung etwa aus Panama oder den Bahamas kombiniert mit einer EU-Beteiligungsgesellschaft sowie einer im Privatbesitz befindlichen Offshore-Firma zur Abschöpfung von Gewinnen vermutlich ausreichen, wenn er die Vorzüge des Perpetual Traveling oder einer Auswanderung in das richtige Land geniesst.

Quellensteuern, Doppelbesteuerungsabkommen und Co. gehören zu den fortgeschrittenen Themen der Steueroptimierung. Selbst für viele erfahrene Unternehmer stellen sie völliges Neuland dar und eine Orientierung bei der Vielzahl der Staaten und Möglichkeit ist schwierig. Aus diesem Grund lohnt es sich mit Hilfe von Staatenlos.ch auf bewährte Lösungen wie eine Beteiligungsgesellschaft auf Zypern zurückzugreifen und die beste Holding für seine Ausrichtung in einem Beratungs-Gespräch zu erläutern.

 

Tendenziell ist eine Beteiligungsgesellschaft aber jedem ernsthaften Unternehmer und Investor zu empfehlen, der plant sich im Laufe seiner Karriere ein eigenes Firmen-Imperium aufzubauen oder sich an fremden zu beteiligen. Vor allem abgeschirmt durch eine vorgeschaltete Struktur des Vermögensschutzes bleibt er so weltweit mobil und flexibel und kann auch existenzgefährdenden Gesetzen wie der Wegzugsbesteuerung ein Schnippchen schlagen während er seine Steuern optimal optimiert.

 

Falls zu zu dieser Gruppe gehörst, zögere nicht Dich bei mir zu melden!

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Lizenzgebühren? Steueroptimiert Geistiges Eigentum vertreiben

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Nachdem wir uns im letzten Artikel ausführlich mit den Grundlagen der Quellensteuer und Doppelbesteuerungsabkommen über Dividenden beschäftigt haben, wollen wir heute in den gleichen Komplex bezüglich Lizenzgebühren eintauchen. Die Lektüre des vorausgegangenen Artikels ist im jeden Fall für das Verständnis dieses Artikels zu empfehlen, da Grundlagen hier nicht wiederholt werden.

Lizenzgebühren sind neben Zinserträgen und Dividenden einer der 3 maßgeblichen Einkommenskategorien, die einer Besteuerung an der Quelle unterliegen können. Dabei lassen sich Lizenzgebühren in mehrere Unterkategorien aufteilen, die teilweise je nach Doppelbesteuerungsabkommen eine unterschiedliche quellensteuerliche Behandlung aufweisen. Während in vielen kleineren Staaten Lizenzgebühren generell zusammengefasst sind, unterscheiden Staaten wie die Vereinigten Staaten von Amerika zwischen mehreren Arten von Lizenzgebühren.

Die USA unterscheiden in ihren Doppelbesteuerungsabkommen bezüglich der Quellenbesteuerung von Lizenzgebühren zwischen:

  • Industrial Equipment (Industrielle Güter)
  • Know-How und andere industrielle Lizenzgebühren
  • Patente
  • Film & TV
  • Urheberrechte

 

Viele der Unterarten von Lizenzgebühren sind für den typischen Staatenlos-Leser kaum relevant. Gerade im Online-Business gibt es jedoch eine Art von Lizenzgebühr, die immer wieder relevant ist. Dabei geht es um Geistiges Eigentum, genauer gesagt Urheberrechte an E-Books und physischen Büchern, aber auch Video-Kursen und weitere kreative Schöpfungen.

 

Was gilt als für die Quellensteuer relevante Lizenzgebühr?

E-Books und Video-Kurse sind dabei nicht zwingend von einer Quellensteuer betroffen. Wesentlich ist die Art der Verkaufsabwicklung. Staatenlos.ch hält etwa von Verlagen wenig und verkauft seine Produkte lieber selbst über diverse Zahlungsanbieter. Es ist zwar etwa das Kundenlandprinzip bei der Umsatzsteuer auf automatisierte Digitale Produkte zu beachten, eine Quellenbesteuerung findet bei eigener Abwicklung der Verkäufe jedoch nicht statt.

Anders sieht es jedoch aus, wenn man die Rechte an seinem Werk einen Verlag überträgt. Der Verlag schüttet für die an ihn übertragenen Verwertungsrechte, schließlich kümmert er sich um die Vermarktung, eine vorher vereinbarte Lizenzgebühr aus. Je nachdem, wo der Verlag ansässig ist, kann sich daraus eine Quellensteuerbelastung ergeben. In Deutschland beträgt diese etwa 15%, wird vor allem bei anderen EU-Staaten durch das Doppelbesteuerungsabkommen aber auf 0% gesenkt. Die Einkommenssteuer in den entsprechenden Ländern fällt natürlich trotzdem an.

Auf die in Deutschland viel benutzten Marktplätze Digitaler Produkte wie Digistore24.com oder Elopage.com findet diese Quellenbesteuerung keine Anwendung. Sie sind Reseller – weder unterliegen sie den Lizenz-Anforderungen von Kreditkartenprozessoren noch der Quellensteuerpflicht von Verlagen. Sie haben keine Verwertungsrechte der bei ihnen verkaufenden Autoren bekommen, schütten also auch keine Lizenzgebühren aus. Hier handelt es sich eher um eine quellensteuerfreie Provision.

 

Quellensteuer bei Verlagen

Anders sieht es mit dem vom Verkauf von Büchern initial groß gewordenen Internet-Giganten Amazon aus. Auch wer über den Android oder Apple Store Applikationen verkauft, hat die gleichen Punkte zu beachten. Hier bleiben die Urheberrechte beim Entwickler, die Verwertungsrechte gehen aber auf den Marktplatz über. Dieser kümmert sich auch um die Umsatzsteuer und führt danach die vereinbarte Lizenzgebühr an den Entwickler ab.

Beim E-Book-Verkauf über Amazon Kindle Direct Publishing sind das normalerweise 70% bei Ebooks unter 9.99€ und 35% über diesen Preis. Darin ist die Umsatzsteuer bereits einberechnet muss man erwähnen.

 

Dennoch ist es eine gewaltige Gewinnabschöpfung in Amazons Taschen verglichen zu eigener Zahlungsabwicklung – wenn man eben die Vermarktung außen vor lässt. Schließlich ist Amazon längst eine eigene Suchmaschine – wahrscheinlich sogar die relevanteste für physische Güter und E-Books.

 

Auf diese Ausschüttung von Amazon fallen jedoch auch noch Quellensteuern an – obwohl Amazon KDP eigentlich im quellensteuerfreien Luxemburg sitzt. Dies war den Umstand geschuldet, das Amazon bis zur Einführung des Kundenlandprinzips 2016 die mit 17% niedrigste Umsatzsteuer auf EU-Ebene nutzen konnte bzw. nach Verhandlungen sogar reduzierte Sätze weit tiefer. Doch da Amazon letztlich ein US-Unternehmen ist, müssen alle Verkäufer  deshalb die notorischen W8BEN-Formulare ausfüllen, da diese bei jeden Verkauf über den US-Kindle-Shop ein Thema wäre.

Im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den USA und Deutschland ist allerdings eine Quellensteuerbefreiung von solchen Urheberrechten vereinbart. Die volle Lizenzgebühr kommt beim Verkäufer in Deutschland an, der es entsprechend seiner Firmenstruktur in Deutschland versteuert. Und, ausgelöst durch das gute DBA, auf einsetzende Quellenbesteuerung höchst überrascht reagiert, wenn er plötzlich ins für ihn steuerfreie Ausland gezogen ist.

 

Plötzlich sind es nicht mehr 30% und mehr in Deutschland, sondern 30% bleiben in den USA hängen. Zumindest vor der US-Steuerreform, deren potentielle Änderungen (Quellensteuer auf 21%) hier nicht berücksichtigt werden (da DBAs erst neu verhandelt werden müssen). Was kann man dagegen tun?

 

Besteuerung Geistigen Eigentums für Wohn- und Firmensitz

Natürlich ist Deutschland nicht das einzige Land, das ein vorteilhaftes Doppelbesteuerungsabkommen für Lizenzgebühren bzw. Speziell Urheberrechte mit den USA hat. Zu bedenken ist jedoch, dass eine niedrige Quellensteuer alleine nichts nützt solange die örtliche Einkommens- oder Körperschaftssteuer ebenfalls hoch ist. Es gilt also ein Land zu finden, das durch ein DBA die Quellensteuer für die USA möglichst senkt während die eigene Steuer auf Lizenzgebühren möglichst niedrig bleibt.

Zu beachten ist hier wieder die Unterscheidung in der Nutzung von Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Wohn- und Firmensitz wie im vergangenen Artikel über Quellensteuer auf Dividenden erklärt. DBAs über den Wohnsitz zu nutzen erfordert ein Steuerzertifikat, das generell nur nach 183 Tagen Aufenthalt vergeben wird. Firmenmäßig reicht hingegen eine Kapitalgesellschaft mit Betriebsstätte aus, um ein Doppelbesteuerungsabkommen nutzen zu können. Lizenzgebühren über Firmen zu vereinnahmen macht also nicht nur flexibler, die Körperschaftssteuer ist zudem im Regelfall geringer als die Einkommenssteuer als natürliche Person.

Hier anzuführen ist jedoch, dass es auf Lizenzgebühren auf Geistiges Eigentum in vielen Ländern Sonderregelungen sowohl für natürliche Personen als auch Körperschaften gibt. Bei natürlichen Personen läuft dies über pauschale Deduktionen, in denen Einkünfte aus Geistigen Eigentum oft nur mit einem gewissen Prozentsatz erfasst werden. In Tschechien sind dies etwa 40% bis zu einer maximalen Summe von 800.000 CZK. Effektiv fallen also die ersten knapp 30.000€ Steuern stark begünstigt an. Bei einer Besteuerung von nur (0.6 x 0.15= 0,9) 9% sind dies immerhin Einkünfte bis zu 270.000€.

 

Die IP-Box-Besteuerung und ihre Abschaffung

Bei Körperschaften wiederum kamen in der Vergangenheit oft sogenannte Lizenzboxen zum Einsatz. Die IP-Box-Besteuerung wurde jedoch 2016 durch das europäische BEPS-Gesetz angegriffen, weil es Steuervermeidung begünstige. Aktuell laufen die IP-Boxen aus und dürfen bis 2021 nur noch von jenen Unternehmen genutzt werden, die sie bereits 2016 benutzt haben. Bei IP-Boxen kam es nämlich zu pauschalen Abschreibungen von meist 80%, also einer effektiven Steuer von nur 2,5%.

Während in manchen Ländern die IP-Box-Besteuerung von Beginn auf Patente und industrielles Know-How beschränkt war, definierte Zypern Geistiges Eigentum wesentlich weiter.

 

Auch jedes Buch und Video-Kurs fiel unter die Definition eines Geistigen Eigentums und konnte dank der IP-Box mit nur 2,5% besteuert werden. Hinzu kam, dass Zypern trotzdem ein Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA hatte, die die Quellenbesteuerung von Lizenzgebühren auf 0 senkte.

 

Zypern ist trotz Abschaffung der IP-Box mit seinen 12,5% Körperschaftssteuern und etlichen Optimierungsmöglichkeiten damit weiterhin eine sehr gute Wahl für Amazon KDP. Die IP-Box wird jedoch nicht zurückkommen. Modifiziert auf Patente und andere eher für Großkonzerne relevante Sachverhalte lebt sie etwa in Holland in Gestalt einer “Innovation”-Box wieder auf, die zwar etwa Software-Entwicklung, aber keine Bücher oder Kurse mit einschließt. Zur Nutzung der 5%-Sonderbesteuerung gibt es aber zahlreiche Anforderungen.

 

Die besten Wohnsitze für Autoren und Entwickler

Welche Länder bleiben also sowohl auf Wohnsitz- als auch Firmenebene übrig, um die Quellensteuerbelastung von 30% auf amerikanische Lizenzgebühren zu senken?

Ein Wohnsitz in Tschechien ist wegen der Pauschalabschreibung von 40% auf Einkommen aus Geistiges Eigentum und einer 0%-Rate des DBA sicherlich ein guter Kandidat für den Wohnsitz. Zwar ist die Pauschalabschreibung auf die ersten 270.000€ Einkommen limitiert, 15% auf Einkommen oberhalb aber noch akzeptabel.

Andere Länder mit 0% Quellenbesteuerung sind viele westeuropäische Länder – aber ironischerweise auch die ehemaligen GUS-Staaten. So kann Georgien – ein Land mit Territorialbesteuerung – etwa von dem sehr guten Doppelbesteuerungsabkommen profitieren. Aber Georgien ist nicht das einzige Wohnsitzland mit potentieller Steuerfreiheit auf Lizenz-Gebühren.

In der EU qualifiziert sich vor allem Irland als erste Wahl für Schriftsteller. Dies liegt neben dem DBA nicht nur am Non-Dom-System, unter der Auslandseinkommen unter Umständen steuerfrei ist.

 

Irland hat eine gewisse Bekanntheit erlangt, weil Einkünfte aus Schriftstellerei im gesamten Land bis 50.000€ steuerfrei sind – nicht wie fälschlich oft wiedergegeben ohne Begrenzung. Dennoch kann durch Inanspruchnahme des Non-Dom-Status von Nicht-Iren eine effektive Steuerfreiheit erreicht werden. Besteuert wird nur das nach Irland eingeführte und verwertete Einkommen.

 

Wie beschrieben muss zur Nutzung des 0%-Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA aber ein Steuerzertifikat bestehen. Das gibt es in Irland initial nach 183 Tagen Aufenthalt – in den Folgejahren aber einfacher. Bereits 280 Tage reichen für 3 Jahre aus – und wer 3 Jahre hintereinander steuerpflichtig in Irland war, bleibt es auch bei totaler Abwesenheit für weitere 3 Jahre.

Weitere steuerbegünstigte Länder neben Irland und Georgien sind etwa auch Großbritannien, die Schweiz, Slowakei und Ungarn, die jedoch mit ihren eigenen Einkommenssteuern meist über 15% rangieren. Interessant sind hier deswegen auch Länder wie Bulgarien und Thailand, die eine 5%-Quellensteuer in ihrem DBA mit den USA stehen haben. Wer 183 Tage in Thailand lebt, ist in Thailand auf Auslandseinkommen steuerfrei, zahlt aber nur 5% Quellensteuer auf US-Lizenzgebühren. Bei Wohnsitz in Bulgarien gibt es wieder eine 40% Pauschalabschreibung, ein Einzelunternehmer zahlt 10% (statt 15%) + 5% Quellensteuer.

 

Lizenzgebühren über Kapitalgesellschaften optimieren

Realistischer, aber nicht unbedingt profitabler, ist der Weg über flexibler nutzbare Kapitalgesellschaften. Hier kommt man selten auf Null Prozent Steuerlast, kann aber durch Absetzung von Geschäftsausgaben vieles optimieren. Ein bereits angesprochener Kandidat trotz Wegfall der IP-Box war Zypern mit 12,5%. Auch Irland mit der gleichen Rate qualifiziert sich.

Weitere interessante Kapitalgesellschaften sind etwa Bulgarien (10% + 5%), Rumänien (1-3% für Mikro-Unternehmen + 10%), Ungarn (9% + 0%) und die Schweiz (12,5% + 0%, weniger für Domizilgesellschaften). Hier sollten aber wiederum nicht die Quellensteuern der Kapitalgesellschaften dieser Länder vergessen werden, wie etwa die 35% der Schweiz oder die 15% Ungarns. Diese sind aber immerhin auf Null Prozent optimierbar.

Einen klaren Sieger kann man hier kaum ausmachen – eher kommt es auf den erwartenden Gewinn aus Lizenzgebühren und die persönliche Situation an, was am meisten Sinn macht. Kanada LPs (bevor die Frage kommt) sind als Personengesellschaft nicht in der Lage das 0%-Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA zu nutzen.

Nicht verschweigen sollte man letztlich aber die USA selbst. Denn Quellensteuern fallen nur bei Zahlung ins Ausland an, nicht an US-Firmen. Nur hat man im Falle von Kapitalgesellschaften wieder die Quellensteuern auf Dividenden am Hals, während LLCs bei US-Lizenzgebühren einer hohen Einkommenssteuer unterliegen. Auch hier ist der Vorteil also eher klein.

Wer US-Quellenbesteuerung auf Lizenzgebühren komplett umgehen möchte, kommt um eine feste Auswanderung also nicht herum. Hier punkten vor allem Irland, Großbritannien und Thailand durch ihr Non-Dom-Regime und ein gutes US-DBA. Aber eben mit der Einschränkung, einen großen Teil des Jahres tatsächlich vor Ort sein zu müssen um das nötige Steuerzertifikat zu erhalten. Der Weg über Kapitalgesellschaften liegt deshalb nah, führt aber nie gegen Null.

 

Schriftsteller und andere Entwickler Geistigen Eigentums sollten deshalb gut entscheiden, ob sie die Verwertungsrechte ihrer Werke wirklich an US-Konzerne abgeben wollen, die ohnehin bereits einen großen Teil der Einnahmen für sich beanspruchen. Eigener Verkauf und Vermarktung kann da deutlich profitabler sein.

Der Beitrag Lizenzgebühren? Steueroptimiert Geistiges Eigentum vertreiben erschien zuerst auf Staatenlos.

Steuertransparente Personengesellschaften im Vergleich

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Auf Staatenlos.ch haben wir bereits einige Artikel über verschiedenste Unternehmensformen und -jurisdiktionen geschrieben. Neben den typischen Offshore-Firmen erfreuen sich in letzter Zeit aber zunehmend Onshore-Jurisdiktionen an Beliebtheit, da diese gängige Probleme wie mangelhaften Zugang zu Banking und Payment als auch schlechte Reputation und Anerkennung vermeiden. Hierbei handelt es sich jedoch selten um Kapitalgesellschaften, sondern eher um Personengesellschaften, sogenannte “Partnerships”. In diesem Artikel möchte ich Dich für das Thema der Personengesellschaften sensibilisieren und Dir Vor- wie auch Nachteile dieser Unternehmensform aufzeigen.

 

Kategorisierung der Personengesellschaft: Haftungsbeschränung und Partner

Grundlegend kann man Firmenstrukturen in Personen- und Kapitalgesellschaften aufgliedern. Die Personengesellschaft ist dabei vielen Selbstständigen intuitiv verständlicher, weil sie im Grunde wie eine freiberufliche Tätigkeit oder ein Einzelunternehmen funktioniert und nur teilweise Merkmale einer Kapitalgesellschaft aufweist.

So ist eine Personengesellschaft in der Regel keine separate juristische Person (Ausnahme: Schottland LP), sondern besteht aus natürlichen Personen als Partnern. Je nach Typ der Personengesellschaft kann es jedoch eine Haftungsbeschränkung geben. Diese gilt je nach Typ nur für bestimmte oder für alle Partner.

 

Die Haftungsbeschränkung verschiedener Personengesellschaften und die Anzahl ihrer Partner bietet eine gute Möglichkeit zu ihrer Kategorisierung. Steuerliche Gesichtspunkte sind bei fast allen Personengesellschaften ähnlich und werden später behandelt.

 

Freiberufler: Als Freiberufler ist man quasi eine Personengesellschaft nur mit sich selbst ohne gewerbliche Anmeldung und damit auch Gewerbesteuerpflicht. Man handelt auf eigenes Risiko mit voller Haftung. Je nach Land können sich Steuervorteile ergeben. Dazu ist im jeden Fall aber eine Auswanderung mit Steuerwohnsitz nötig. Ohne Steuerwohnsitz besteht keine Möglichkeit anerkannter Freiberufler zu sein. Bei kleineren Rechnungen (bis 250€ garantiert) kann es jedoch eine Lösung für “Wohnsitzlose” sein einfach so als Privatperson abzurechnen. Die Schwierigkeit liegt im fehlenden Zugang zu Geschäftskonten und Absetzbarkeit des Kunden von höheren Rechnungen. Genau deshalb wird meist eine der ortsunabhängigen Personengesellschaften gegründet, die weiter unten erklärt werden.

Ein vorteilhaftes Land für Freiberufler ist etwa Portugal, wo die meisten Freien Berufe für 10 Jahre einer Flat Tax von 20% unterliegen und bei gewissen Auslandseinkommen (etwa britisches Einkommen) sogar komplett steuerfrei sind, wenn der NHR-Status beantragt wird.

 

Einzelunternehmer/Sole Proprietorship: Ein Einzelunternehmen funktioniert ähnlich einer freiberuflichen Tätigkeit, erfordert aber eine gewerbliche Anmeldung. Diese ist für die meisten Online-Geschäftsmodelle Voraussetzung. Auch hier agiert eine einzelne Person mit voller Haftung. Generell ist auch hier ein Steuerwohnsitz nötig, nicht zwingend aber eine Meldung.

In Deutschland gibt es etwa die Möglichkeit auch abgemeldet unbeschränkt steuerpflichtiger Einzelunternehmer zu sein, sobald min. 90% der Einnahmen aus Deutschland stammen oder max. 8508€ (Steuerfreibetrag) ausländische Einnahmen sind. Dies ist, wie gerne missverstanden wird, rein optional und bedeutet keine zwingende Steuerpflicht selbst wenn 100% des Einkommens in Deutschland erwirtschaftet wird. Zu tun hat dies auch mit der beschränkten Steuerpflicht auf Personengesellschaften im deutsch-sprachigen Raum. Ungleich ihrer englisch geprägten Pendanten kann man DACH-Personengesellschaften nicht steuerbegünstigt nutzen, sie unterliegen letztlich immer der heimischen Einkommenssteuer.

 

Offene Handelsgesellschaft/Partnership: Diese Form der Partnerschaft entspricht quasi einem Einzelunternehmen mit 2 oder mehr voll haftenden Partnern. In Deutschland spricht man von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder strukturell leicht anders von einer Offenen Handelsgesellschaft. Diese Unternehmensform gibt es generell in jedem Land, ist aber nur bei Steuerwohnsitz eines Partners zugänglich. Partner können generell nur natürliche Personen sein. Im internationalen Steueroptimierungskontext spielt sie generell keine Rolle.

 

Kommanditgesellschaft/Limited Partnership: Die wohl interessanteste und verbreiteste Fom im globalen Steueroptimierungs-Kontext ist die Limited Partnership, die einer deutsch geprägten Kommanditgesellschaft vergleichbar ist. Hier haftet nicht mehr jeder Partner voll, sondern nur noch der Komplementär/General Partner. Der Kommanditist/Limited Partner unterliegt einer Haftungsbeschränkung. In vielen Fällen ist der Kommanditist ausschließlich Kapitalgeber und in die Geschäftsführung der Partnerschaft nicht involviert.

Der voll haftende Komplementär/General Partner kann (wie auch ein Kommanditist) jedoch eine Kapitalgesellschaft sein um damit sein Haftungsrisiko abzumildern (GmbH & Co. KG). Je nach Jurisdiktion muss dafür aber eventuell eine lokale Zweigniederlassung gegründet werden (z.B. Registrierung einer Extra-Provincial-Corporation bei ausländischer Firma als General Partner einer Kanada LP) oder eine lokale Kapitalgesellschaft eingesetzt werden. Für den Limited Partner ist dies generell nicht erforderlich.

In vielen Fällen (etwa Kanada LP)  kann eine natürliche Person gleichzeitig den General und Limited Partner darstellen, unterliegt damit aber der vollen Haftung für Verbindlichkeiten der Personengesellschaft mit seinem Privatvermögen. Dies ist oft die präferierte Form für Selbstständige, die eine anerkannte Firmenlösung suchen.

Alternativ besteht die Möglichkeit eine eigene Kapitalgesellschaft einzusetzen (als Limited Partner unkompliziert) oder einen Treuhänder zu verwenden. Dieser kann eine natürliche Person oder ein Unternehmen sein. Bei Wunsch nach Anonymität können Treuhänder selbstverständlich auch die komplette Partnerschaft stellen.

Interessant im internationalen Kontext sind Limited Partnerships aus dem englisch-sprachigen Raum (Kanada, England, Singapur, etc.) und gewissen europäischen Jurisdiktionen (Holland CV, Dänemark K/S, …).

 

Limited Liability Partnership: Kein deutsch-sprachiges Pendant gibt es zur Limited Liability Partnership. Die LLP wurde in den 2000ern in England von führenden Steuerkanzleien entwickelt, um ihre Haftungsproblematik los zu werden. So sind die meisten Anwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mittlerweile als LLP organisiert, da hier jeder Partner eine Haftungsbeschränkung geniesst. Hier braucht es zwingend 2 oder mehr Partner, die jedoch auch aus Kapitalgesellschaften oder Treuhändern bestehen können.

In manchen Ländern sind LLPs ausschließlich regulierten Berufen wie Anwälten und Steuerberatern vorbehalten. In Großbritannien und Irland lässt sie sich beispielsweise aber auch von jeglichen anderen Unternehmensformen nutzen. Im Gegensatz zur Limited Partnership hat man jedoch meist verstärkte Buchhaltungspflichten und ein jährliches Audit.

Interessant im internationalen Kontext sind LLPs in British Colombia (Kanada), England und Irland.

 

Limited Liability Company: Die Limited Liability Company ist die wohl stärkste Mischform einer Personen- und Kapitalgesellschaft. Sie hat generell eine Haftungsbeschränkung, die bereits auch nur ein Mitglied der LLC nutzen kann. Besteuert wird sie im Regelfall jedoch als steuertransparente Personengesellschaft.

Bekannt ist vor allem die USA für seine LLCs. Diese einst sehr beliebte Unternehmensform für Einsteiger aufgrund ihrer niedrigen Kosten ist durch steigenden Reporting-Druck aber eher unbeliebt geworden. Zudem warten Steuerfallen auf den, der seine LLC nicht richtig strukturiert. So ist eine US-LLC nur steuerfrei in den USA (ohne US-Einkommen), wenn sie aus einer einzigen natürlichen Person besteht. Nur dann wird sie als sogenannte “Disregarded Entity” für Steuerzwecke eingestuft. Eine LLC, die zwei oder mehr Partner hat wird wie eine US-Partnership besteuert, eine Kapitalgesellschaft als Partner führt zur C-Corp-Besteuerung. Dies ist vielen Gründern einer US-LLC nicht bewusst.

Neben den USA gibt es LLCs in den meisten Offshore-Jurisdiktionen als gängige Alternative zur IBC. Vor allem aus Gründen des Vermögensschutzes kann hier eine LLC Sinn machen.

 

Besteuerung von Personengesellschaften

Ungleich Kapitalgesellschaften, die Körperschafts- und Gewerbesteuern zahlen müssen, werden Personengesellschaften entsprechend den Anteilen der Partner an deren Steuerwohnsitz versteuert. Massgeblich ist dafür die dortige Einkommenssteuer und je nach Land auch Sozialbeiträge. In manchen Ländern (etwa im deutsch-sprachigen Raum) sind Personengesellschaften jedoch von der beschränkten Steuerpflicht erfasst, das heißt immer den DACH-Einkommenssteuern unterworfen. Eine eventuelle Doppelbesteuerung wird durch Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Steuerwohnsitz vermieden, die Steuern je nach DBA auf die beiden Länder aufgeteilt.

 

An dieser Stelle sei jedoch darauf verwiesen, dass gerade Deutschland eine ausländische Personengesellschaft oft nicht als Personengesellschaft sieht, sondern sie wie eine Kapitalgesellschaft verhandelt. Da es in Deutschland keine haftungsbeschränkte Personengesellschaft wie eine LLP oder LLC gibt, werden diese in vielen Fällen als Kapitalgesellschaft gewertet. Auch wenn einer der Partner eine Kapitalgesellschaft ist gilt statt Steuertransparenz oft die steuerliche Behandlung als Körperschaft mit entsprechenden Körperschafts- und Gewerbesteuern.

 

Die effektive Besteuerung am Steuerwohnsitz ist der Hauptvorteil einer Personengesellschaft. So kann nämlich die Besteuerung auf Null sinken, solange man seinen Steuerwohnsitz in einem nicht einkommenssteuerpflichtigen Land hat. Dazu zählen nicht nur Länder ohne direkte Steuern wie die Emirate und Monaco, sondern auch über 50 Länder mit Territorialbesteuerung wie beispielsweise Panama und Thailand oder Non-Dom-Regimen wie Mauritius und Malta.

In Zypern beispielsweise sind Personengesellschaften jedoch nicht so einfach steuerfrei nutzbar. Schließlich zahlen Personengesellschaften Einkommenssteuern. Das Geld einer Partnership fließt direkt zur natürlichen Person und wird von dieser versteuert. Im Gegensatz zu einer Kapitalgesellschaft werden keine Gewinne gebildet, die man sich später als Dividende ausschütten kann. Nur Dividenden sind jedoch in Zypern steuerfrei, Einkommen über den Steuerfreibetrag von 19500€ wird progessiv mit bis zu 35% versteuert.

Nicht nur im Falle des Steuerwohnsitzes Zyperns gibt es dafür natürlich eine Lösung. Beteiligt als Partner wird eine Kapitalgesellschaft, die die Gewinnentnahme aus der Partnerschaft vereinnahmt und später als Dividende ausschütten kann. Dies ist in der Regel eine Offshore-Firma um Körperschaftssteuer auf die Gewinnentnahme und Quellensteuer auf die Ausschüttung zu vermeiden.

 

Ein solches Vorgehen erhöht aber natürlich die Kosten einer Personengesellschaft und erschwert oft den Zugang zu Banken und anderen Anbietern, da die vermeintliche Reputation der Onshore-Personengesellschaft durch die Offshore-Jurisdiktionen im Hintergrund zerstört wird. Besser kombiniert man Personengesellschaften mit natürlichen Partnern deshalb mit Ländern, die einkommenssteuerfrei sind.

 

Die beschriebene Steuerfreiheit gilt jedoch nur unter der Bedingung, dass im Gründungsland der Personengesellschaft kein Inlandseinkommen erwirtschaftet wird. Steuerfrei ist nur Auslandseinkommen. Insofern verfährt eine steuertransparente Personengesellschaft nach dem Territorialprinzip. Wer als Partner einer kanadischen LP kanadisches Einkommen hat, muss dieses zu den kanadischen Einkommenssteuersätzen versteuern. Genauso sollten Besitzer einer US-LLC US-Einkommen und Partner einer irischen LP irisches Einkommen vermeiden.

Bei Inlandseinkommen sprechen wir immer von Einkommen, das von einem in diesem Land ansäßigen Kunden generiert wird. Entwedet handelt es sich um eine Privatperson mit Steuerwohnsitz oder eine Kapitalgesellschaft aus diesem Land, von der irgendein Geldfluss generiert wurde. Ein inländisches Konto oder ein inländischer Kreditkartenprozessor führt ebenso wenig zu Inlandseinkommen wie ein zeitweiser Aufenthalt in diesem Land auf Touristen-Visum.

 

Auch Abrechnungen mit Geschäftspartnern, die die selbe Firmenform gewählt haben, konstitutieren nicht zwingend Inlandseinkommen. Schließlich sind Personengesellschaften dort steuerpflichtig, wo ihre Partner sitzen.

 

Rechnet ein Partner einer Kanada LP mit Wohnsitz Panama also mit dem Partner einer Kanada LP mit Wohnsitz Thailand ab, so wird dies nicht als Inlandseinkommen angesehen. Genau aus diesem Grund können Personengesellschaften jedoch ungleich Kapitalgesellschaften keine Doppelbesteuerungsabkommen ihres Firmenlandes nutzen, sondern höchstens die ihres Steuerwohnsitzes.

Wenn Inlandseinkommen besteht, führt dies auch immer zu einer Buchhaltungspflicht. In den meisten LPs muss lediglich eine Buchhaltung angefertigt (Belegaugbewahrung) statt eingereicht werden, was maßgeblich zu ihrer Beliebtheit beiträgt. Sobald Inlandseinkommen besteht, muss die Buchhaltung aber auf jeden Fall jährlich eingereicht werden, da ja inländisches und ausländisches Einkommen separiert werden muss. Besteuert wird jedoch lediglich das inländische Einkommen im Gründungsland der Personengesellschaft.

 

Trotz Einreichung der Buchhaltung kann es sich lohnen ganz bewusst Inlandseinkommen mit einer Personengesellschaft zu generieren. Dieses kann man nämlich selbst in der Höhe steuern um damit die grundlegenden Nachteile einer Personengesellschaft zu vermeiden, die ich im folgenden Absatz bespreche.

 

Nachteile der Steuertransparenz – Vorteile als Partnership Steuern zu zahlen

Die Steuertransparenz einer Personengesellschaft hat viele Vorteile. Viele Dienstleister gründen etwa eine Kanada LP, weil sie damit eine Firmenstruktur aus einer angesehen Jurisdiktion haben, die trotz Anerkennung ihrer Rechnungen weiterhin steuer- und buchhaltungsfrei ist. Steuertransparente Personengesellschaften ermöglichen bei passendem Steuerwohnsitz also die gängigen Nachteile von Offshore-Jurisdiktionen zu vermeiden, ihre Vorteile aber zu behalten.

Dennoch gibt es einige Herausforderungen, die unbedachten Gründern von Personengesellschaften zum Verhängnis geworden sind. Dies ist vor allem inländisches Banking und damit Zugang zu gewissen Payment-Anbietern als auch die Thematik fehlender Umsatzsteuernummern und damit Umsatzsteuervorabzug für EU-Personengesellschaften.

Während eine Personengesellschaft aus reputablen Ländern wie Kanada zwar vergleichbar zu Offshore-Firmen einen besseren Zugang zu Banken global hat, ist die inländische Geschäftskonten-Eröffnung schwierig. Die meisten Banken in interessanten steuertransparenten Jurisdiktionen lehnen Geschäftskonten für inländische Personengesellschaften ab, wenn kein Inlandsbezug besteht.

Inlandsbezug besteht bei lokalen Geschäftspartnern oder Klienten. Während es durchaus möglich sein kann eine Geschäftsbeziehung nach Kanada herzustellen um damit ein Geschäftskonto zu bekommen, ist der Weg über lokale Kunden einfacher, bedeutet aber eben aber auch eine Einkommenssteuerpflicht und nach gewissen Umsatz auch eventuell Mehrwertsteuerpflicht.

Ein Kanada-Geschäftskonto gibt es also nur bei Besteuerung in Kanada. Die Besteuerung ist abhängig vom Bundesstaat und Einkommen, kann bei üblicher Gründung in Ontario aber über 46% betragen. Bis 45.000$ Inlandseinkommen liegen die Steuern in Ontario bei 20%. Freibeträge können für nicht residente Personengesellschaften nicht genutzt werden.

An sich ist die fehlende Möglichkeit Geschäftskonten in Kanada ohne Inlandseinkommen zu eröffnen nicht weiter tragisch. Kanada als gute Wahl für Dienstleister mit meist europäischen Kunden bietet Zugang zu diversen IBAN-Konten (z.B Leupay), die ohnehin besser geeignet sind als eine kanadische Bank.

 

Problematisch ist dies jedoch für die Kreditkartenabwicklung, da viele gerade deshalb in Kanada gründen, weil sie meinen unkompliziert Paypal, Stripe oder andere Provider nutzen zu können. Diese haben aber generell das Problem, dass sie nur auf ein Geschäftskonto im gleichen Land des Firmensitzes ausschütten, ein Kanada-Konto also verpflichtend ist.

 

Zumindest bei Paypal gibt es einen Workaround über US-Banken, an die Paypal immer ausschütten kann. Hier kann man mit Transferwise Borderless arbeiten, was richtig eingestellt (manuelle Anfrage über den Paypal-Support) mit Paypal-Ausschüttungen funktioniert. Stripe braucht jedoch zwingend eine lokale Bank – und zwar eine Bank, keinen Finanzdienstleister. Insofern ist Kanada für Payment-intensive Branchen wie z.B Dropshipping generell nicht der beste Platz, es sei denn eine entsprechende Kapitalgesellschaft wird eingesetzt.

Statt lokaler Kunden ist dies immer die Alternative. Wer keine Kanada-Kunden hat, kann etwa eine kanadische Corporation gründen und zum General Partner der Kanada LP machen um die Haftung zu beseitigen. Diese versteuert zwar hoch mit über 27%, aber eben nur ihren Anteil. Bei einer Beteiligung von 5% (soviel sollten es realistisch sein für Kontenzugang in Kanada) sind dies effektiv lediglich 0.05×27= 1,35% Besteuerung.

Ähnlich funktioniert auch die Strategie in Ländern wie Irland oder England. Wird eine inländische Kapitalgesellschaft zum Partner der Personengesellschaft, besteht in vielen Fällen Zugang zu lokalen Banken und Payment-Providern, die sonst nicht zur Verfügung stehen. Mit 0.05×12,5= 0.625% Besteuerung in Irland und 0.05×18%= 0.9% effektiver Besteuerung in England kann man auf jeden Fall leben. Unter Umständen sollte je nach gewünschter Bank die Beteiligung der lokalen Kapitalgesellschaft auf 10% verdoppelt werden, damit ein Zugang besteht.

Empfehlenswert ist diese Strategie mit lokaler Kapitalgesellschaft auch wenn das Geschäftsmodell eine EU-Umsatzsteuernummer erfordert. Auch diese gibt es für steuertransparente Personengesellschaften in der Regel nämlich nur, wenn Inlandseinkommen generiert wird oder eine lokale Gesellschaft Partner ist.

 

Für EU-Personengesellschaften ohne Umsatzsteuer lauert nämlich ein Problem, auf das die wenigsten achten. Im Dienstleistungs-Sektor wird innerhalb der EU das Reverse-Charge-Verfahren für B2B-Transaktionen angewendet. Im Endeffekt zahlen Unternehmer mit Umsatzsteuernummer keine Umsatzsteuer, da sie sich diese komplett erstatten können im Vorsteuerabzug. Kommt eine Rechnung einer Personengesellschaft aus Nicht-EU wie etwa Kanada ist dies eine Netto-Rechnung, auf die der EU-Unternehmer weiterhin Vorsteuerabzug machen kann.

 

Kommt die Rechnung jedoch aus einem EU-Land ohne Umsatzsteuernummer, so muss der die Rechnung bezahlende Unternehmer die Umsatzsteuer abführen, bekommt sie jedoch nicht wieder zurück, da die Umsatzsteuernummer fehlt.

 

Gründer von steuertransparenten Personengesellschaften in der EU haben demnach das gleiche Problem wie Nutzer der Kleinunternehmeregelung in den meisten EU-Ländern. Im Privatkundenbereich können Sie umsatzsteuerfrei abrechnen, im Firmenkundenbereich werden ihre Leistungen aber über 20% teurer.

Dementsprechend lohnt sich eine steuertransparante EU-Personengesellschaft nur dann im Dienstleistungsbereich, wenn sie auch ein Minimum versteuert. Der Vorteil der hohen Reputation und Rechnungs-Anerkennung an sich verfliegt durch Umsatzsteuerbelastung des Geschäftskunden, wenn selbst keine Umsatzsteuernummer besteht. Im Privatkundenbereich und damit auch bei Online-Provisionen, Verkauf von digitalen Produkten und auch im Handel kann sich jedoch eine steuertransparente EU-Personengesellschaft lohnen, da Umsatzsteuer hier wenn dann im Land des Kunden anfällt und eine entsprechende Nummer dort in der Regel auch beantragt werden kann.

Da diese Tätigkeiten jedoch auch von einer Offshore-Kapitalgesellschaft abgebildet werden können, erfreuen sich die EU-Personengesellschaften oft keiner großen Nutzung. Gegründet werden meistens nur englische Partnerships aufgrund ihrer geringen Kosten im Vergleich zu Offshore-Firmen. Für B2B-Dienstleistungen setzt man auf nichteuropäische Personengesellschaften wie Kanada LPs.

Wirklich Sinn kann es machen Onshore-Personengesellschaften mit dem Ziel zu gründen Payment-Anbieter wie Paypal und Stripe zu nutzen ohne groß Steuern zahlen zu müssen. Das erfordert aber eine lokale Kapitalgesellschaft oder Kunden. Und auch hier gibt es mit zB Hong-Kong wieder Alternativen an steuerfreien Kapitalgesellschaften.

Die Gründung einer steuertransparenten Personengesellschaft sollte also nicht leichtfertig vorgenommen werden, sondern bedarf gründlicher Beratung des Geschäftszweckes. Sonst sind viele Dinge plötzlich gar nicht möglich, die auf dem ersten Blick möglich erschienen. Dies betrifft wie gerade im Detail beschrieben vor allem den Zugang zu lokalen Banking und damit Payment sowie die B2B-Umsatzsteuerproblematik für EU-Personengesellschaften.

 

Beispiele von Onshore-Personengesellschaften

Abschließend möchte ich einige Beispiele von Jurisdiktionen erläutern, die für steuertransparente Personengesellschaften interessant sind. Ich gehe auf ihre Eignung für diverse Geschäftsmodelle und ihre ungefähre Kosten ein. Die Beispiele nehmen an, dass die Partner entsprechend einkommenssteuerfrei leben.

 

Kanada LP (Ontario):Im Moment die beliebteste Wahl für Selbständige und Dienstleister aller Art. Die generell in Toronto sitzende Personengesellschaft kann (bei voller Haftung) von nur einer natürlichen Person geführt werden. Kanada als Hochsteuerland hat eine hohe Reputation und Rechnungen werden global anerkannt. Eine Umsatzsteuerproblematik bei Rechnungs-Stellung wie in EU-Ländern besteht nicht. Kanada ist auch deshalb so beliebt, weil bei fehlenden Inlandseinkommen keine Buchhaltung eingereicht werden muss. Die Gründungskosten sind mit etwa 2200€ (inklusive Adresse) und 1000€ jährlichen Kosten sehr im Rahmen. Es gibt keinen öffentlichen Handelsregister für Kanada LPs.

Etwas teuer wird die Kanada LP jedoch, wenn man eine Haftungsbeschränkung haben möchte. Offshore-Firmen können nur General Partner werden, wenn sie über eine EPC-Registrierung in Kanada verfügen (Extra-Provincial Corporation). Diese bedeutet keine Besteuerung, hat aber ähnliche Kosten wie die Limited Partnership selbst. Für Offshore plus EPC-Registrierung sind also zusätzliche 3000€/2000€ einzuplanen. Hier lohnt es sich wohl eher direkt zur LLP in British Colombia auszuweichen. Geht es nur um Dividenden-Auszahlung (etwa Zypern Non-Dom), bestehen diese Extra-Kosten nicht. Eine Offshore-Firma als Limited Partner braucht keine EPC, sondern nur als General Partner.

 

Kanada LLP (British Colombia): Im Grund genommen funktioniert die meist in Vancouver sitzende LLP ähnlich ihrem Ontario-Vorbild. Hier sind jedoch alle Partner haftungsbeschränkt und bei Gründung werden auch mindestens 2 benötigt. Eine Kapitalgesellschaft kann hier ohne EPC-Registrierung eingesetzt werden. Oft macht es aber mehr Sinn eine natürliche Person als Treuhänder als Partner einzusetzen, da dies Konteneröffnung in der Regel vereinfacht (im Vergleich zu Offshore als Partner). Dieser Treuhänder verursacht zwar gewisse laufende Kosten, hat richtig strukturiert dank Vollmacht an den Gründer und nur noch gegenzuzeichnender unterschriebener Rücktrittserklärung keine wirkliche Macht. Treuhänder sind generell nur dann problematisch, wenn ein Konto bei einer lokalen Filialbank besteht. Ein betrügerischer Treuhänder könnte hier Geld entwenden. Bei Online-Banken besteht diese Gefahr kaum.

Grundsätzlich hat die Kanada LLP dasselbe Einsatzfeld wie die Kanada LP, genießt durch ihre Haftungsbeschränkung aber gewisse Vorteile. Sie ist auch wegen dem nötigen Treuhänder, sofern kein weiterer Partner besteht, aber etwas teurer und daher nur bedingt für typisch Selbstständige zu empfehlen.

 

US LLC:USA-LLCs sind ein eigenes Thema für sich, über die ich in Kürze einen eigenen aktuellen Artikel schreiben werde. Einst sehr beliebt wegen ihrer sehr niedrigen Kosten und unkomplizierter Gründung sind sie nach Änderungen im Reporting 2017 zunehmend unattraktiv geworden. Zwar muss Buchhaltung weiterhin lediglich angefertigt werden und der Bürokratie-Aufwand beschränkt sich auf 3 Formulare, doch ist hier Kanada für viele attraktiver.

Zudem leiden gerade typische Bundesstaaten wie Wyoming und Delaware unter zunehmend schlechter Reputation. Ein echtes Problem ist die Geschäftskonten-Eröffnung, die lokal ohne Einkommen und damit Steuerpflicht nicht möglich ist, während ausländische Banken dank FATCA-Gesetzgebung nur sehr vereinzelt Konten aufmachen. Eine Offenlegungspflicht des gesamtem Vermögens für Besitzer von US-Entitäten und die generell mit Vorsicht zu genießende Steuerverwaltung IRS machen die USA für viele zu einem roten Tuch.

Empfehlenswert ist die US-LLC, die je nach Bundesstaat anders strukturiert sein kann, etwa noch als Domain-Holding (hier das anonyme New Mexico), zum Vermögensschutz (etwa Einbringen von Immobilien auch in DACH) oder als günstige Mantelfirma für wohnsitzlose Selbstständige. In den meisten Fällen zahlt sich ein Investment für Kanada oder andere Jurisdiktionen klar mehr aus.

 

Schottland LP:

Die Schottland LP ist insofern eine Sonderform als dass sie als Personengesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit gilt. Das Gesetz bezüglich schottischer LPs stammt noch aus dem 19. Jahrhundert und die Rechtsform gilt wegen ihrer Anonymität als bevorzugte Struktur reicher Lords zur Sicherung ihres Vermögens. Auch bei Kriminellen beliebt hat sie in den letzten Jahren durch einige Aufsehen erregenden Geschichten (etwa Raub der Zentralbank Moldawiens) viel von ihrer einstigen Reputation eingebüßt. Sie sind im Gegensatz zu anderen englischen LPs nicht Teil des Transparenzregisters der Wirtschaftlich Berechtigten, tauchen aber im Handelsregister auf. Durch entsprechende Treuhänder/eigene Offshore-Firmen lässt sich aber natürlich Anonymität waren.

Grundsätzlich hat die schottische LP die gleichen Vor- und Nachteile wie die unten aufgeführten LPs aus Großbritannien. Ein Sonderfall ergibt sich jedoch durch ihre eigene Rechtspersönlichkeit unabhängig von ihren Partnern. Das macht sie etwa interessant als Beteiligungsgesellschaft und im Zusammenspiel mit Stiftungen und Trusts. Generell ist die schottische LP damit vor allem zur Vermögensverwaltung zu empfehlen.

 

Großbritannien/Irland LP:

Irische oder britische LPs bestechen durch sehr geringe Gründungskosten. Buchhaltung muss hier nur angefertigt, nicht eingereicht werden. Als Noch-EU-Firmen bestehen ohne Inlandseinkommen Probleme im B2B-Bereich. Der kommende Brexit könnte hier England (auch Nordirland und Wales) zu einer noch interessanteren Wahl als Kanada machen.

Sonst eignet sich solch eine LP vor allem für Online-Business mit Privatkunden aller Art, wofür genauso gut aber eine Offshore-Firma verwendet werden kann. Englische und irische LPs sind nicht anonym, sondern werden im Handelsregister vermerkt. Man kann sie bereits ab 50€ sinnvoll gründen.

 

Großbritannien/Irland LLP:

Ähnliches gilt für die LLPs aus beiden Ländern, die ihre Haftungsbeschränkung jedoch mit verpflichtender Einreichung der Buchhaltung und einem jährlichen Audit erkaufen müssen. Das treibt die günstigen Registrierungskosten in die Höhe. Für eine laufende LLP muss man etwa 3000-4000€ jährlich einplanen.

 

Malta/Zypern/etc. LP:

Im Grunde genommen gilt hier das Gleiche wie in England/Irland. LPs gibt es in allen englisch-sprachigen Ländern, nicht nur Malta und Zypern. In Europa kann man sie auch auf der Isle of Man, Jersey, Guernsey, Gibraltar und zahlreichen Überseegebieten gründen (siehe Singapur LLP).

 

Singapur LLP:

Singapur ist stellvertretend für eine Reihe von LPs/LLPs außerhalb der EU. Auch in anderen englisch geprägten Ländern wie Südafrika, Australien, Indien, Malaysia, Hong-Kong, diversen Karibik-Staaten etc. sind Limited Partnerships möglich. Oft gibt es in diesen Staaten jedoch die Anforderung, dass mindestens ein Partner seinen Wohnsitz im Gründungsland haben muss. Ohne Singapur-Resident kann man also keine Singapur LLP eröffnen.

Falls man jetzt keinen Geschäftspartner in Singapur hat, muss man trotzdem nicht verzagen. Auch hier gibt es wieder die Möglichkeit einen lokalen Treuhänder als Partner einzusetzen, um so trotzdem eine Singapur LLP global zu nutzen. Das ist freilich nicht ganz günstig. Da auch Buchhaltung eingereicht werden muss, ist mit etwa 5000€ jährlichen Betriebskosten insgesamt zu rechnen. Dafür besteht generell Zugang zu Banking und Payment in Singapur und eine hohe Reputation.

 

Neuseeland LTC:

Die Neuseeland Look-Through-Company ist ein Typ Kapitalgesellschaft, der jedoch steuertransparent behandelt wird. Insofern ist eine LTC vergleichbar mit einer LLC. Einst sehr beliebt wegen Neuseelands guter Reputation und wenig Bürokratie braucht man mittlerweile einen Neuseeland-Wohnsitz für ihren Betrieb. Ungleich Singapur reicht ein Treuhänder als Geschäftsführer hier generell nicht aus. Wer aber etwa Geschäftspartner in Neuseeland hat, der kann diese Struktur zu seinem Vorteil nutzen.

 

Holland CV:

Auch die Niederlande besitzen ihren Typ steuertransparente Personengesellschaft mit der sogenannten Commanditaire Venootschap. Diese funktioniert ähnlich einer deutschen Kommanditgesellschaft, kommt aber ohne ihre beschränkte Steuerpflicht aus. Es bieten sich aber die gleichen Herausforderungen wie für andere EU-Partnerschaften.

Kombiniert mit einer holländischen BV als Minderheitspartner kann ein starkes Set-Up für manche schwierige Branchen sein, für die Holland beliebt ist, etwa Erotik oder Nahrungsergänzungsmittel. Genauso wie ihre englischen Verwandten gibt es ein öffentliches Handelsregister und Buchhaltungspflicht. Jährliche Kosten liegen bei etwa 3500€ mit allem.

 

Dänemark K/S:

Auch der skandinavische Raum kennt keine beschränkte Steuerpflicht auf Personengesellschaften. So kann die dänische Kommanditselskab oder ihr schwedischer Pendant Kommanditbolag (KB) nützlich sein, wenn extrem hohe Reputation erforderlich ist.

Auch hier lässt sich durch eine lokale Kapitalgesellschaft als Minderheitenpartner die eventuell nötige Umsatzsteuernummer holen und lokaler Kontenzugang gewinnen. Bei 10% Beteiligung einer A/S (GmbH) mit 25% Körperschaftssteuer ergibt sich eine effektive Besteuerung von 2,5% in der Kommanditselskab. Relativ hohe Kosten für Buchhaltung und Audits ab gewissen Kennzahlen lassen die Kosten aber in die Höhe schnellen. Mit 6000€ jährlich muss man für ein ordentliches Set-Up rechnen.

 

Die vorliegende Aufzählung konnte nicht alle Personengesellschaften weltweit behandeln, sondern hat sich vor allem auf Onshore-Jurisdiktionen konzentriert und viele ähnliche Länder zusammengefasst. Personengesellschaften sind vor allem onshore interessant, weil sie die Nachteile vieler Offshore-Jurisdiktionen mit schlechter Reputation vermeiden.

 

Trotzdem muss man sich gut beraten lassen um die richtige Personengesellschaft für seinen Geschäftszweck zu finden. Während die Steuertransparenz von Personengesellschaften bei richtiger Wahl des Steuerwohnsitzes generell eine Steuerfreiheit ermöglicht, kann es sich in gewissen Fällen durchaus auszahlen eine gewisse Summe zu versteuern um so immanente Nachteile der Struktur aufzulösen.

Personengesellschaften sind die neuen IBCs – und immer mehr Agenturen und Kanzleien nehmen sie in ihr Angebot auf. Das hat gute Gründe. Neben den schon besprochenen kommt auch die Nachhaltigkeit dieser Strukturen dazu. Alle vorgestellten Personengesellschaften werden zehntausendfach im Inland unter ganz normaler Besteuerung genutzt. Nicht-Residenten werden bei ihrer Nutzung seit Jahrzehnten nicht besteuert – und das wird auch noch lange so bleiben. Schließlich erhalten die Staaten damit eine solide Einnahmequelle für eine Firma aus ihrem Land, die eigentlich mit ihm wenig zu tun hat. Deshalb sind Personengesellschaften generell bei langfristiger Planung eine solide Wahl.

Es mag zu Berichtspflichten kommen wie 2017 bei den amerikanischen LLCs, an der grundlegenden Besteuerung wird sich jedoch wenig ändern. Zwar wird Steuertransparenz, die zu doppelter Nichtbesteuerung führt, zunehmend von Organisationen wie der OECD ins Auge genommen, doch sind hier Doppelbesteuerungsabkommen schuldig, die geändert werden müssen.

Personengesellschaften sind gekommen um zu bleiben. Die Nachfrage nach Kanada LPs ist momentan die höchste von allen Firmenstrukturen weltweit.

 

Aber auch andere Partnerships können richtig eingesetzt durchaus Sinn ergeben, wie ich Dir mit diesem Artikel vielleicht gezeigt habe. Wenn Du eine Personengesellschaft gründen willst, dann lass Dich von mir beraten und von meiner Partnerkanzlei bei der Gründung und Verwaltung helfen!

 

Der Beitrag Steuertransparente Personengesellschaften im Vergleich erschien zuerst auf Staatenlos.

Firma gründen? Wie Du auch als Privatperson ohne Gewerbe starten kannst

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Auf Staatenlos wurde schon viel über die Auslandsgründung von Unternehmen geschrieben und diverse Jurisdiktionen unter die Lupe genommen.

 

Dabei stellt sich vielen Einsteigern die Frage, ob man überhaupt eine Firma gründen muss. Warum kann man nicht einfach als Einzelunternehmer ohne Gewerbe selbstständig sein, vorausgesetzt man ist abgemeldet und nirgendswo steuerpflichtig?

 

Diese Frage ist berechtigt und soll in diesem Artikel erforscht werden. Tatsächlich gibt es einige Geschäftsfelder, die auch als Privatperson ohne Gewerbe sinnvoll bespielt werden können. Andere wiederum machen eine Firmengründung unumgänglich, da sonst Voraussetzungen an Banking, Payment oder auch Geschäftsbedingungen nicht erfüllt werden können. Schließlich agiert man als wohnsitzlose Privatperson ohne angemeldetes Gewerbe ohne jegliche staatliche Legitimierung – aber eben auch ohne jede staatliche Gängelei. Deshalb scheint vielen solch ein Modell attraktiv.

Dass niemand darüber schreibt hat natürlich seine Gründe in Interessenkonflikten. Schließlich bringen Firmenvermittlungen Provisionen und Profite. Trotzdem gibt es natürlich legitime Gründe zu einer Firma zu raten. Trotz gewisser Nebenkosten hat man damit eine staatlich legitimierte rechtliche Struktur – im richtigen Land ebenfalls ohne Gängelei. Ob Haftungsbeschränkung, Vermögensschutz oder mehr Reputation – eine separate juristische Person kann viele Vorteile bringen. Wer dies nicht braucht, kann sich mit Personengesellschaften in den richtigen Ländern ebenfalls ein nettes Konstrukt basteln.

Ob Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft – beide eint eine offizielle Registrierung. Diese Registrierung hat man nicht als gewerbelose Privatperson. Das führt in der Praxis zu einigen Herausforderungen, die nur teilweise lösbar sind.

 

Je nachdem bestimmt sich also, ob man als wohnsitzlose Einzelperson auch ohne Firma agieren kann oder nicht. Jene Herausforderungen und mögliche Lösungen wollen wir uns einmal im Detail anschauen.

 

Welche Geschäftsmodelle kann eine Privatperson ohne Gewerbe ausüben?

Während sich gewisse Geschäftsmodelle für eine Privatperson ohne Gewerbe eignen, ist grundsätzlich eine Firmengründung zu empfehlen. Viele der unten dargestellten Problematiken einer Privatperson ohne Gewerbe lassen sich nämlich nicht so einfach auflösen.

Vorweg gegriffen kann man sagen, dass solch eine Lösung initial für folgende Berufszweige interessant sind. Der komplette Bereich der privaten Vermögensverwaltung sei an dieser Stelle außer Acht gelassen:

  • Selbstständige für Firmenkunden mit Kleinstrechnungen (unter 250€)
  • Dienstleister an Privatkunden oder Offshore-Firmen
  • Digitale Produkte
  • Affiliate Marketing
  • Netzwerk-Marketing

 

Sämtliche Handelstätigkeiten mit physischen Produkten lassen sich zumindest nicht legal in der EU betreiben, weil man nicht an die benötigte Umsatzsteuernummer kommt. Auch ist das Payment höherer Summen schwierig umzusetzen oder aber eine Anmeldung auf einer Plattform wie Amazon FBA ohne Gewerbe nicht möglich.

Der typische Online-Marketing-Bereich wie Affiliate-Marketing oder der Verkauf digitaler Produkte ist eingeschränkt möglich. Hier müssen die Affiliate-Plattformen mitspielen, die meist eine Steuernummer verlangen. Ähnlich sieht es bei den Marktplätzen für Digitale Produkte wie Digistore24.com oder Payment-Dienstleistern wie Paypal aus. Hier gibt es aber geschickte Methoden diese Dienste trotzdem zu nutzen.

Am meisten Sinn macht eine Tätigkeit als Privatperson ohne Gewerbe wohl für alle Dienstleister, die nur mit Privatkunden oder Offshore-Firmen zu tun haben. Hier gibt es keine Probleme wie Scheinselbstständigkeit oder Rechnungs-Anerkennung, da eh nichts abgesetzt werden kann. Man muss lediglich einen Weg finden sein Geld zu erhalten. Unter diesem Bereich fallen auch Netzwerk-Marketer, deren Netzwerke meist in Steueroasen sitzen.

Wichtig zu wiederholen ist, dass die Ausführungen nur für jene gelten, die aus ihrem Heimatland abgemeldet und nirgendwo steuerpflichtig sind – der typische Perpetual Traveler eben. Ein Wohnsitz kann durchaus bestehen, er sollte nur eben keine Steuerpflicht auslösen. Ist dies der Fall, so ist zumindest offiziell die Privatperson gezwungen ein Gewerbe in eben jenen Land anzumelden oder global eine Firma zu gründen.

Privatperson ohne Gewerbe ist auch nicht etwa mit Freiberuflern in Deutschland zu verwechseln. Diese haben zwar als Selbstständige auch kein Gewerbe angemeldet, verfügen aber über die gesetzliche Legitimation der BRD mit entsprechender Steuernummer und -pflicht in den für sie offenstehenden Berufen.

 

Hier geht es rein um wohnsitzlose Privatpersonen, oft Einsteiger in die Selbstständigkeit und Unternehmertum, die sich fragen ob sie wirklich initial ein Unternehmen brauchen.

 

Herausforderungen und Lösungen für wohnsitzlose Selbstständige?

 

Postadresse:
Als Wohnsitzloser ohne Gewerbe kommt man trotzdem nicht umhin irgendeine Art von Adresse zu haben. Schließlich wird diese von jeder Plattform, Bank oder auch Kunden abgefragt. Zum Glück macht eine Adresse an sich in keinem Land steuerpflichtig. Entsprechend hat man diverse Möglichkeiten diese Herausforderung zu gestalten.

Die Adresse von Familie oder Freunden zu nutzen ist simpel, kann aber gefährlich sein, wenn dies im Heimatland passiert. Das Finanzamt könnte unterstellen, dass ein Gewerbe in Deutschland besteht, insbesondere wenn regelmäßiger Postverkehr von dieser Adresse ein und ausgeht. Wer meint, er könne sogar noch seine alte Steuernummer oder Geschäftskonto elegant weiternutzen, den kann ich nur warnen. Abmeldung hin oder her – das Finanzamt geht bei Weiternutzung der alten Steuernummer oder eines Geschäftskontos auf ein altes Gewerbe generell davon aus, dass Du weiterhin ein registriertes Gewerbe in Deinem Heimatland hast. Nutze nur Privatkonten auf Deinem persönlichen Namen und verzichte auf die alte Steuernummer, auch wenn sie verlockend erscheint.

Kein so großes Problem hingegen ist es, wenn Familie oder Freunde im Ausland sitzen. Hier ist aus mehreren Gründen, vor allem der Internet-Regulierung und Umsatzsteuerpflichten ein Nicht-EU-Land zu empfehlen. Mit einer EU-Adresse bringt man sich nur unnötig ins Fadenkreuz von Abmahnanwälten, Datenschützern und der Umsatzsteuerbehörde.

Falls man niemanden in einem passenden Land kennt, gibt es eine Vielzahl an Postboxen und Virtuellen Büros, die einem diese Aufgabe abnehmen können. Der Unterschied eines Virtuellen Büros ist praktisch, dass hier eine wirkliche Straßenadresse, oft mit Prestige, vorhanden ist statt nur einer P.O. Box. Schließlich stellen auch viele Banken und andere Dienstleister nur in Straßenadressen zu. Dafür ist ein Virtual Office aber natürlich teurer. Ein Scan- und Weiterversendungs-Service ist in verschiedenen Konditionen aber immer enthalten.

 

Staatenlos bietet mittlerweile diesen Service selber an und kann Dir Postadressen mit Scan-Service fast überall auf der Welt anbieten. Auch lokale Rufnummern können besorgt werden. Empfehlenswerte Adressen außerhalb der EU sind z.B. Neuseeland, Kanada oder Singapur.

 

Falls Du irgendwo über Eigentum verfügst oder eine Wohnung gemietet hast, kannst Du natürlich auch dessen Adresse benutzen, solltest aber über mögliche Steuerpflichten durch die entsprechende Wohnung aufgeklärt sein. Bis auf Dein Heimatland wirst Du in den wenigsten Ländern aber steuerliche Probleme durch eine solche Ferienwohnung bekommen, die auch einer der Strategien zur Erlangung der fast immer benötigten Verbrauchsrechnung ist. Auch als Privatperson ohne Gewerbe kommst Du um eine solche wahrscheinlich nicht vorbei, weil Du Bankkonten benötigst. Es sei denn Du baust Dir eine Struktur mehrerer Konten bereits vor Abmeldung auf.

 

Rechnungs-Anerkennung:
Im B2B-Dienstleistungsbereich hast Du zumindest in Kontinentaleuropa das Problem, dass Deinen Geschäftskunden bei einer Betriebsprüfung Deine Rechnungen um die Ohren fliegen werden, weil sie nicht über alle geforderten Merkmale verfügen und leicht für eine Scheinrechung gehalten werden können.

Generell bist Du hier nur auf der sicheren Seite mit Kleinstrechnungen, die in Deutschland unter dem Rechnungsbetrag von 250€ definiert sind. Rechnest Du mehr mit solchen Geschäftskunden ab, besteht ein gewisses Risiko, dass der Auftraggeber Deine Leistung nicht als Betriebsausgaben absetzen kann. Ab über 1000€ pro Rechung ist dies sehr wahrscheinlich.

 

Andere Länder, andere Sitten. In Amerika oder England wirst Du vermutlich auch mit größeren Rechnungen keine Probleme haben. Mit Offshore-Jurisdiktionen aller Art ohnehin nicht – steuerfrei kann man schließlich nichts absetzen. B2B-Dienstleistungen sind als gewerbelose Privatperson also durchaus auch in höheren Summen möglich – aber der Kunde muss im richtigen Land sitzen.

 

Der gesamte Privatkundenbereich ist generell kein Problem, da hier nichts abgesetzt werden kann. Deine Rechnung muss über eine fortlaufende Rechnungsnummer, nicht aber über eine Steuernummer verfügen. Sofern Dein Privatkunde natürlich überhaupt so etwas braucht.

Nicht vergessen solltest Du aber auch die generelle Reputation, die kein registriertes Gewerbe erzeugt. Es legt zumindest den Verdacht nahe, dass Du nicht sonderlich erfolgreich bist und Dir keine Firma leisten kannst. Das kann natürlich negativ auf Dein Geschäft abfärben.

 

(Umsatz)-Steuernummer:
Als nicht offiziell registrierter Selbstständiger hast Du natürlich Probleme eine (Umsatz)-Steuernummer zu bekommen. Das schließt eine legale Tätigkeit etwa im Handel mit EU-Ländern praktisch von vornherein aus und erfordert eine Firmengründung. Seine alte Steuernummer weiter zu nutzen ist zumindest riskant und nicht zu empfehlen.

Im Sinne der EU-Umsatzsteuer ist es sehr relevant, dass Du mit einer Nicht-EU-Adresse agierst. Würdest Du mit Geschäftskunden mit einer EU-Adresse abrechnen, aber über keine EU-VAT verfügen, so müsste Dein Kunde im Reverse-Charge-Verfahren diese nachzahlen. Nur mit einer Nicht-EU-Adresse ist es eine Nettorechnung. Dieses Problem hast Du nicht nur als Privatperson, sondern etwa auch als Einzelunternehmer mit Kleinunternehmerregelung oder EU-Personengesellschaft, die aufgrund fehlender lokaler Verankerung keine nationale VAT-ID zugesprochen bekommt.

Im Bereich Digitaler Produkte ist ab 2019 zumindest Entwarnung angesagt. Digitale Produkte werden nach dem Kundenlandprinzip nicht mehr ab dem ersten Euro versteuert, sondern erst ab einer Schwelle von 10.000€. Du kannst also erst einmal in Ruhe verkaufen ohne sofort in Verdacht zu geraten Umsatzsteuern zu hinterziehen. Denn beim VAT-MOSS-Verfahren kannst Du dich nicht registrieren – höchstens Marktplätze wie Digistore24.com nutzen, die die Umsatzsteuer für Dich abführen.

 

Payment:
Beim Payment unterscheiden wir an dieser Stelle Marktplätze wie Digistore und Clickbank sowie klassische Zahlungsanbieter wie Paypal und Stripe. Bei vielen dieser Plattformen wird man ohne registriertes Gewerbe es schwer haben, ein Konto zu erstellen oder zumindest Auszahlungen zu erhalten. Besonders Digistore und Paypal bieten aber einen leicht nutzbaren Umweg, der auch bei höheren Summen funktioniert.

Digistore24.com sorgt für Deine Compliance mit EU-Umsatzsteuerregelungen. Solange Du Dich als Privatperson oder anderes EU-Unternehmen eingetragen hast, setzt Digistore eine Steuernummer verpflichtend voraus, damit Auszahlungen an das angegebene Konto erfolgen. Vielen ist aber nicht bewusst, dass die Angabe einer verpflichtenden (Umsatz)-Steuernummer entfällt, sobald eine Firma außerhalb der Europäischen Union eingetragen ist. Statt dem Firmennamen trägst Du Dich als Privatperson samt der angeforderten Nicht-EU-Adresse ein und kannst fortan Digistore-Auszahlungen jederzeit erhalten. Digistore nimmt momentan keine Prüfung der angegebenen Daten vor oder verlangt von Dir den Nachweis einer offizellen Gewerbe-Registrierung.

 

Digistores Vorteil der automatischen Umsatzsteuerabführung ist jedoch ein Nachteil, wenn man gar nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Möchte man umsatzsteuerfrei abrechnen, liegen die klassischen Zahlungsanbieter nahe, wenn man nicht eh eine Überweisung bekommt. Hier ist es bis auf Paypal jedoch sehr schwierig einen Anbieter ohne Gewerberegistrierung zu finden.

Paypal hingegen bietet Privatkonten an, die richtig genutzt unglaublich effektiv sind. Tatsächlich nutzen die meisten Offshore-Unternehmer, in deren Jurisdiktionen Paypal ebenfalls nicht funktioniert, genau das gleiche Modell. Wichtig ist nur, dass die dies nutzende Privatperson nicht steuerpflichtig bzw. steuerfrei ist, da im Fall einer bestehenden Firma das Geld dennoch immer der Privatperson zugerechnet wird.

Paypal erlaubt die Einrichtung multipler Privatkonten, aber nur eins je Land. Wesentlich ist, dass es sich immer um Privatkonten und nie um Geschäftskonten handelt, deren Verifikations-Voraussetzungen man nicht erfüllen kann.

 

Aber auch mit Privatkonten in den richtigen Ländern kann man sehr hohe Summen umsetzen und Geld empfangen, verschicken und sich selbst auszahlen lassen. Selbst Summen von 30.000€ im Monat lassen sich trotz der oft sehr notorischen Compliance von Paypal so verschieben.

 

Der Trick ist ein Paypal-Privatkonto in westlichen OECD-Ländern zu eröffnen, das mit einem lokalen Bankkonto verknüpft werden kann. Hier hat Paypal nicht nur volle Funktionalität, sondern auch wesentlich höhere Limits bei gleichzeitig weniger Angst vor Geldwäsche in einer hoch regulierten Jurisdiktion. Ein Paypal-Privatkonto – das ist entscheidend – macht Dich wie jedes Privatkonto aber nicht steuerpflichtig in diesem Land

Du eröffnest also wo möglich private Bank-Konten in verschiedenen Ländern und verknüpfst diese mit einem Paypal-Privatkonto. Je nach eintreffenden Summen machst Du dies in mehreren oder weniger Ländern. Es ist empfehlenswert pro Konto mit geringeren Summen anzufangen und diese in leichten Abständen zu erhöhen. Dann sind auch irgendwann 30.000€ pro Paypal-Konto kein Problem mehr. Wenn Du besonders sicher gehen willst, solltest Du über eine VPN den Aufenthalt in dem entsprechenden Land simulieren, wenn Du dich bei Paypal einloggst.

Noch besser ist es, wenn Deine Bank es Dir erlaubt Paypal direkt zu verknüpfen. Bei verschiedenen deutschen Direktbanken etwa kann man sich direkt aus dem Online-Banking einen Paypal-Zugang zulegen. Bei Paypal sind dann keinerlei Verifikationen mehr nötig, weil diese durch das verknüpfte Bank-Konto quasi schon dargestellt werden. Sicher geht eine Verknüfung jedoch nur mit Vollbanken. Bei Finanzdienstleistern ist eine Verbindung mit Paypal oft nicht möglich. Du solltest Dir daher die Mühe machen vielleicht vor Ort in einem anderen westlichen Land Konten zu eröffnen. Gut möglich im Moment sind etwa noch:

  • USA mit TD Bank
  • England mit Barclays Bank
  • Spanien mit Santander Bank
  • Holland mit ABN Amro (FinTech Bunq.com scheint mit Paypal-Support
  • Verknüpfung möglich)
  • Schweiz mit Postbank

 

Generell solltest Du für jedes Privatkonto in einem westlichen Land in der Lage sein einen privaten Paypal-Account zu verknüpfen, der mit minimaler KYC-Verifikation und ausreichenden Limits auskommt. Hier hilft Ausprobieren. Auch nicht-westliche Länder sind in diesem Modell natürlich möglich, erfordern oft aber mehr KYC, die dir dann vielleicht nicht mehr möglich ist.

 

Gerade am Anfang für die ersten paar Tausend Euro im Monat ist dieses Modell aber mehr als ausreichend. Vor allem umgehst Du mit dem Paypal-Modell auch eines der Hauptherausforderungen auf Banken-Ebene.

 

Privatkonten:
Die Hauptherausforderung auf Bankenebene ist meist, dass in den Geschäftsbedingungen der meisten Banken Privatkonten von einer geschäftlichen Nutzung ausgeschlossen sind. Wenn Du also geschäftliche Zahlungen über Privatkonten abwickelst, so wird Dir Deine Bank also vielleicht irgendwann das Konto sperren.

 

Ob das passiert oder nicht hängt ganz von der Bank, aber auch Deiner eigenen Strategie ab. Deutsche Direktbanken scheren sich etwa generell nicht um geschäftliche Einnahmen, sofern sie im Rahmen bleiben. Verdienst Du nur ein paar Tausend Euro im Monat mit Geldflüssen aus Deutschland oder Nachbarländern, wird vermutlich wenig passieren. Bekommst Du aber Geld aus verdächtigen Jurisdiktionen, höhere Summen oder einen Verwendungszweck der auf einge geschäftliche Tätigkeit Deinerseits hindeutet, kann das Konto schnell zu sein.

 

Überweisungssummen sollten etwa unter 9999€ liegen, da ab dieser Summe eine manuelle Prüfung einer Transaktion erfolgt. Zudem solltest Du von Kreditanfragen und sämtlicher weiterer Kommunikation absehen, die der Bank einen Grund gibt einen genauen Blick auf Dein Konto zu werfen. Falls es für den Zahler möglich ist, sollten höhere Summen eher als Darlehen oder Rückzahlung eines solchen deklariert werden.

Sicherer ist hier wieder das Modell über Paypal. Für die Bank ist eine Ausschüttung von Paypal lediglich eine Ausschüttung von einem weiteren Privatkonto von Dir. Es ist keine geschäftliche Einnahme. Selbst wenn Du Dir 30,000€ im Monat von Paypal an Dein Privatkonto ausschüttest, wirst Du keinerlei Probleme haben. Zwar hast Du gewisse, aber in den meisten westlichen Ländern doch geringe Gebühren bei der Paypal-Nutzung, aber die Gewissheit, dass dir die Bank Dein Konto nicht gesperrt wird.

Um das Risiko weiter zu streuen, empfiehlt es sich eben mehrere Konten zu haben, auch im gleichen Land. Zwar sollte man nur ein deutsches Paypal-Konto besitzen, kann aber z.B Konten bei 5 verschiedenen Direktbanken haben. Sollte eines dieser Konten kompromittiert werden, so hat man noch 4 weitere Konten als Ersatz. Trotz gewisser Nebenkosten kann es sich hier auszahlen viele Konten zu besitzen. Optimalerweise nutzt man gerade alle Möglichkeiten in seinem Wohnsitzland diesbezüglich noch aus, bevor man sich abmeldet.

Plattformen:
Während sich viele der vorausgehenden Herausforderungen lösen lassen, sind Plattformen letztlich das Problem, die die Nutzung vieler Geschäftsmodelle als nicht registrierter Einzelunternehmer vereiteln. Das liegt daran, dass diese Plattformen nur registrierte Gewerbe und Firmen zulassen, die sich über Steuernummern und Co. auch entsprechend ausweisen können.

Amazon FBA etwa hat nicht nur die Umsatzsteuerproblematik, sondern auch die Eigenheit, dass Amazon je Marktregion nur gewisse Länder zulässt. Dies wäre kein Problem, würde keine Verifikation erfolgen, da wir unsere Adresse überall haben könnten.

Bei vielen Affiliate-Plattformen, wo Daten nicht verifiziert werden, kann man sich so vielleicht trotzdem erfolgreich anmelden. Bei Amazon FBA, aber auch zahlreichen anderen Plattformen wird dies aber eher schwierig und in Zukunft noch schwieriger. Denn der Druck alle Nutzer einer Plattform offiziell mit allen relevanten Details zu erfassen nimmt immer weiter zu.

 

Oder doch eine Firma gründen?

Je nach benötigter Plattform wirst Du also sehen, ob Deine Geschäftsidee auch ohne Firmengründung möglich ist oder nicht. Generell würde ich Dir schon allein aus Gründen einer Haftungsbeschränkung, vernünftigen Geschäftskonten und Payment sowie allgemein besserer Reputation zu einer Firmengründung raten. Schließlich kosten selbst steuerfreie Top-Länder nur zwischen 1500€ und 3000€ jährlich – was Du allein locker Deinem bisherigen Buchhalter in DACH für seine Dienste überweist. Aber es ist natürlich verständlich, wenn Du als Geringverdiener, der noch am Anfang steht, auf diese Nebenkosten verzichten willst. Vielleicht möchtest Du ja auch einfach nur eine Geschäftsidee ausprobieren und weißt nicht wirklich, ob diese etwas wird.

 

Das Schöne ist, dass die Herausforderungen – ob Rechnungs-Anerkennung oder Nutzung von Privatkonten – umso geringer sind desto weniger Du verdienst. Solltest Du irgendwann Probleme damit bekommen, bist Du wahrscheinlich schon in Bereichen Deines Verdienstes, wo sich eine Firmengründung auszahlt. Ich würde diese Grenze bei 3000€ netto im Monat setzen.

 

Falls ich und mein Team Dir bei der Firmengründung helfen können, gib uns einfach Bescheid. Wir können Firmen in über 50 Ländern weltweit aufsetzen. Schreib einfach an info@staatenlosoffice.ch und wir setzen uns mit Dir in Kontakt.

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Trader? Lösungen für professionellen Börsenhandel

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Auf Staatenlos haben wir in der Vergangenheit bereits die komplette Steuersituation von Krypto-Währungen beleuchtet, die aktuell großer Unklarheit ausgesetzt ist. Fallen Krypto-Währungen unter Umsatzsteuer oder nicht, fällt die Steuerfreiheit nach Haltefrist von einem Jahr und wie sieht die Besteuerung dann aus? Alle diese Fragen lassen sich nicht abschließend beantworten, aber man kann sich Ihnen annähern über die Besteuerung normaler Investments.

Sehr viel mehr als Krypto-Währungen bauen Selbstständige und Unternehmer seit jeher ihr Privatvermögen mit anderen Mitteln aus. Ob Anleihen oder Aktien, Index-Fonds oder Optionen, Forex oder Futures – auf den weltweiten Märkten gibt es zahlreiche Möglichkeiten Geld gewinnbringend zu vermehren – oder zu verlieren.

Heute wollen wir auf Staatenlos dabei die Steuersituation für alle diejenigen genau beleuchten, die aus diesen Themen einen Beruf gemacht haben: die professionellen Trader. Aber auch Privatanleger können von diesem Artikel profitieren, sich vor Augen haltend, dass ihre Situation meist deutlich besser ausschaut als die der professionellen Trader. Denn Vermögensaufbau im Privatvermögen ist in vielen Fällen nur dann steuerfrei, wenn das Trading nicht professionell und gewerblich erfolgt.

 

Der große Unterschied: privater VS gewerblicher Aktien-Handel

 

Auf dem Papier wirken viele Länder ideal für Day-Trader. Sie erheben wie die Non-Dom-Staaten Irland, England und Malta keine Steuer auf nicht eingeführtes Auslandseinkommen oder stellen Kursgewinne wie in der Schweiz, Luxemburg oder Belgien steuerfrei.

 

Doch der Eindruck täuscht: alle diese europäischen Länder sind für professionelle Trader wenig geeignet. Der Grund liegt darin, dass die Steuerfreiheit auf Kursgewinne nur für Privatpersonen gilt, die den Handel auf den weltweiten Märkten nicht hauptberuflich betreiben. Falls dies doch der Fall ist, fallen in all diesen Ländern nicht unerhebliche Einkommenssteuern oder gar Sozialversicherung an, meist zu mindern durch Gründung lokaler Kapitalgesellschaften.

Teilweise sorgen Haltefristen von 6-12 Monaten im Falle der Benelux-Länder bereits für eine erste Hürde für kurzfristigere Trader. Essentiell sind neben den teilweise bereits im Vorhinein klaren Haltefristen aber zahlreiche andere Faktoren, die entscheiden, ob der Handel an den weltweiten Märkten professionell gewerblich oder doch eben nur privat erfolgt. Dazu gehören vor allem:

  • Anzahl der Trades pro Tag/Woche/Monat/Jahr
  • Haltedauer der Finanzprodukte
  • Komplexität der gehandelten Finanzprodukte
  • Anzahl der benutzten Brokerage-Plattformen
  • Relation von Eigenkapital zu Fremdkapital, Kreditfinanzierung
  • Gewinnhöhe und Relation zu anderem Einkommen
  • Relevante trading-nahe Zusatz-Tätigkeiten (etwa Beratung)
  • Haupt-Tätigkeit des Traders

 

Nur weil eine der genannten Faktoren für gewerblichen Handel spricht, heißt dies nicht automatisch, dass man als solch einer gewertet wird. Entscheidend ist immer die Gesamtsituation des Einzelnen.

Mit riskanten Finanzprodukten lassen sich durchaus höhere Gewinne verbuchen als mit sämtlichen anderen Einkommen eines Investors. Benutzt er jedoch nur einen Broker und kauft sich nur mit Eigenkapital ein paar mal im Monat ein, während er hauptberuflich einer anderen nicht verwandten Tätigkeit nachgeht, ist sein Trading wohl kaum als professionell zu werten.

Anderenfalls können selbst einige wenige wohlkalkulierte Trades pro Jahr im Zweifel durchaus als gewerblich gewertet werden, wenn es die einzige Einnahmequelle ist oder etwa eine marktnahe Zusatztätigkeit wie Betreiben eines entsprechenden Finanzblogs oder Beratung weiteres Einkommen generiert.

Hier besteht oft erhebliche Rechtsunsicherheit, die man frühzeitig mit einem spezialisierten Steuerberater und seinem Finanzamt klären sollte. Der typische Day-Trader kann jedoch davon ausgehen, dass er als gewerblicher Händler eingestuft wird, was neben Steuern auch zahlreiche weitere Regularien bedeuten kann. In diesem Artikel wollen wir aber bei der Steuersituation bleiben.

 

Wohnsitz in den “falschen” Ländern: was tun als gewerblicher Trader?

“Falsche” Länder für gewerbliche Trader wollen wir an dieser Stelle als Länder definieren, die auf professionellen Handel mit Finanzprodukten Steuern erheben. Wenn eine Auswanderung keine Option ist, gibt es dennoch Möglichkeiten seine Steuern als professioneller Trader zu optimieren.

Etwa in der Schweiz, die trotz einer kleinen Vermögenssteuer den Vermögensaufbau an sich durch Steuerfreiheit auf Kursgewinne nicht bestraft. Es sei denn, man fällt unter den Status als gewerblicher Trader, was in der Schweiz relativ schnell passieren kann. Dann fällt nicht nur Einkommenssteuer im Bund, Kanton und Wohnsitz-Gemeinde an, sondern unüblich auf Kursgewinne sogar Schweizer Sozialversicherung.

 

Aus der Steueroase Schweiz kann so schnell ein Albtraum werden.

 

Zum Glück ist die Schweiz noch dezentral genug und ein Umzug in die nächste Gemeinde meist keine große Herausforderung. Insbesondere für Unternehmen, bei dem sich der Steuerwettbewerb innerhalb der Schweiz immer noch lohnt. Durch Gründung einer Kapitalgesellschaft in einer Nachbargemeinde kann die Besteuerung jedes Trades noch auf akzeptable 12-15% gesenkt werden und ein kleines Gehalt mit ähnlicher Besteuerung ausgezahlt werden.

Gleiche Strategie gilt auch für alle anderen potentiell attraktiven Länder für hauptberufliche Trader. Obwohl Maltas Non-Dom selbst die Einführung von ausländischen Kapitalerträgen steuerfrei stellt, greift auch hier die Einstufung als gewerblicher Trader. Argumentiert wird, dass die Tätigkeit aus dem Inland Maltas erfolgt und Kursgewinne daher inländisches Einkommen sind. Ähnlich sieht dies auch bei den anderen Non-Dom-Ländern Irland und England aus.

Wem Malta gefällt, der kann durch Einbringung des Handels über ein Malta-Holding-Modell seine effektive Steuer aber auf 5% auf jeden Trade senken. Gleiches gilt entsprechend für eine Limited in Irland oder England mit 12.5% respektive 18% Steuerlast. Auch hier lässt sich die Einkommenssteuer und Sozialversicherung wiederum durch ein kleines Gehalt gestalten, während der Trader im Endeffekt Dividenden bezieht.

Generell gilt dies in allen Ländern mit Besteuerung des Welteinkommens. Eine Einbringung des Handelskapitals in eine Kapitalgesellschaft kommt unterm Strich günstiger, weil die Körperschaftssteuer in der Regel niedriger als die Einkommenssteuer oder Kapitalertragssteuer ist und dies bei einer Vielzahl von Trades einen großen Unterschied machen kann.

Insbesondere in Ländern ohne angewandte Außensteuergesetze ist dies natürlich die beste Möglichkeit steuerfrei zu traden. Während Außensteuergesetze insbesondere auf passives Einkommen wie Trading-Gewinne abzielen, sollte man nicht vergessen, dass viele Länder ohne Außensteuergesetze dennoch Anti-Mißbrauchsregelungen wie etwa die Regel der effektive Geschäftsführung haben. So wird einem Trader in solchen Ländern wie Holland oder Schweiz dennoch eine inländische Betriebsstätte konstruiert, weil sie eben aus diesen Ländern örtlich traden.

In manchen Ländern mit Residenzbesteuerung gibt es jedoch kaum Regelungen diesbezüglich. Wer in osteuropäischen Ländern wie Bulgarien, Rumänien oder Kroatien operiert, der kann oft gefahrlos seine Gewinne über eine Auslandsfirma laufen lassen. Gleiches gilt für die meisten Entwickungsländer. Lediglich ein Gehalt oder eine Gewinnausschüttung sollte offiziell zu den geltenden Sätzen versteuert werden.

 

Sonderfall Zypern?

Die Mittelmeernation Zypern erfreut sich nicht nur wegen des Klimas zunehmender Beliebtheit bei Tradern. Insbesondere die Steuerfreiheit auf Kursgewinne lockt seit Jahren vermögende Privatiere und Investoren auf die Insel – lange bevor Zypern durch das Simply-Non-Dom-Programm erst richtig attraktiv wurde. Kursgewinne sind auf Zypern nämlich generell steuerfrei – auch für Inländer. Das Non-Dom-Programm für Einwanderer stellt nur zusätzlich Zins- und Dividenden-Einkünfte aus dem In- und Ausland steuerfrei.

Jedoch nicht zu früh gefreut. Obwohl Zypern generell auch professionellen Tradern keine gewerbliche Tätigkeit unterstellt, so sind nicht alle Kursgewinne automatisch steuerfrei. Die Steuerfreiheit auf Kursgewinne in Zypern bezieht sich nur auf alles, was im Einkommenssteuergesetz Artikel 8 (22) von 2008 als “Securities” definiert ist. Dazu zählen aktuell (Wiedergabe im englischen Original):

1. Ordinary shares (ordinary shares).
2. Founding Shares (founder’s shares).
3. Preference shares (preference shares).
4. Options in securities (options on titles).
5. Debt securities (debentures).
6. Bonds (bonds).
7. Uncovered positions in securities (short positions on titles).
8. Forward contracts in securities (futures / forwards on titles).
9. swaps securities (swaps on titles).
10. Evidence in securities depositary (depositary receipts on titles), such as ADRs and GDRs.
11. Rights of claim on bonds and debentures (rights of claim on bonds and debentures) which do not include the rights to interest on these products.
12. Interests in securities indices to cases representing securities (index participations only if they represent titles)
13. Repo securities (repurchase agreements or Repos on titles)

 

In einer Vielzahl der Fälle sollten die als “Securities” definierten Handelsoptionen ausreichen. Dennoch gibt es einige gewichtige Ausnahmen. Insbesondere der Forex-Handel und Binäre Optionen unterliegen der normalen Körperschaftsbesteuerung von 12,5%.

Krypto-Währungen sind noch nicht abschließend reguliert in Zypern. Es ist davon auszugehen, dass hier eine forex-ähnliche Besteuerung kommt. Dennoch ist und bleibt Zypern ein hervorragender Standort auch für Krypto-Trader, weil diese dank des Non-Dom-Regimes einfach über eine Auslandsfirma traden können. Gleiches gilt auch für Forex-Trader und alle, deren exotische Handelsoptionen nicht in die Steuerfreiheit auf Kursgewinne fallen.

Sie können eine steuerfreie Auslandsfirma führen und sich jederzeit (je nach Standort keine Buchhaltungspflichten) Gewinne steuerfrei als Dividende ausschütten. Dabei gibt es 2 verschiedene Varianten der Anspruchnahme.

Meist erfolgt die Gewährung der Steuerfreiheit auf Dividenden durch Registrierung eines Gewerbes, das die jährlichen Mindestsozialbeiträge abführt, sonst aber keinerlei Tätigkeit nachgehen muss. Wer sich die Sozialversicherung (16,8% auf den hochgerechneten Mindestlohn, ca. 8500€) sparen und sich völlig privat versichern möchte, der kann sich alternativ als High Net Worth Individual bewerben. Dafür müssen über einen Zeitraum von 3 Monaten jedoch ein monatliches Einkommen von 6000€ nachgewiesen werden. In jedem Fall benötigt man zudem einen jährlichen Mietvertrag und muss 2 Monate pro Jahr in Zypern anwesend sein.

 

Warum Länder mit Territorialbesteuerung?

Flexibler ist der Trader hingegen in Ländern mit Territorial- oder Null-Besteuerung, da oft keine physische Anwesenheit noch Vorhandensein einer Wohnung verlangt wird. In vielen Fällen ist auch die Einwanderung relativ einfach möglich. So kann man gute, aber teure Alternativen wie Monaco oder die Bahamas meiden.

Wichtig ist jedoch, dass die Länder mit Territorialbesteuerung diese möglichst flexibel auslegen. In Hong-Kong und Singapur etwa wird aus dem Inland heraus erwirtschaftetes Einkommen ähnlich wie in Malta besteuert. Die meisten Länder jedoch achten nur auf die Quelle des Einkommens. Alles was aus ausländischer Quelle kommt, ist generell steuerfrei. Der Trader muss also lediglich vermeiden, einen Broker im Land seines Wohnsitzes zu nutzen.

 

Zu den beliebtesten Ländern in der Staatenlos-Beratung zählen dabei Panama, Costa Rica, Paraguay, Georgien, Philippinnen, Malaysia und Thailand.

 

Eine interessante Alternative sind noch die Vereinigten Arabischen Emirate. Hier winkt ein Wohnsitzvisa für all jene, die eine Freihandelszonen-Gesellschaft gründen. Diese muss nicht aktiv genutzt werden, was es für manche Trader interessant macht, sie als Eintrittskarte zu nutzen, das Trading aber weiterhin privat zu betreiben. Kosten liegen dafür bei ca. 12.000€ im ersten und 7000€ ab dem zweiten Jahr. Die Anforderung der Einreise alle 183 Tage lässt sich beim Drehkreuz Dubai und Abu Dhabi meist sehr einfach erfüllen.

 

Auslandsfirma oder Stiftung?

Welches Land auch immer man für seinen privaten Wohnsitz wählt, eine zusätzliche Firma oder Stiftung kann immer Sinn ergeben. So verwaltet man sein Vermögen über eine juristisch separate Person, die oft für zusätzliche Anonymität und Vermögensschutz sorgt. Klassische Offshore-Firmen sind dabei sehr beliebt, da sie sich neben Steuerfreiheit auch durch weitgehende Bürokratie-Freiheit auszeichnen. Gerade bei vielen Trades kann eine Buchhaltung sehr nervig sein, weshalb solche Firmen ohne weiterhin sehr attraktiv sind.

Die meisten Offshore-Standorte unterscheiden sich nur minimal in der Gesetzgebung und den Kosten. Lediglich für Krypto-Trader lohnt sich der Gang in eine Jurisdiktion, wo Krypto bereits voll reguliert und damit legalisiert ist. Stressfrei geht dies am besten in Belize oder Gibraltar. Diese beiden Staaten eignen sich auch prima für sämtliche andere Handelsoptionen.

In Ausnahmefällen kann es jedoch Sinn machen, mit einem Unternehmen aus einem Land zu traden, das besteuert wird. Nur solche Unternehmen können nämlich Doppelbesteuerungsabkommen nutzen, die unter Umständen Quellensteuern auf etwa Dividenden senken können. Wer stark auf Dividenden-Aktien setzt, sollte dies sowohl bei seiner Wohnsitz- als auch Firmenwahl beachten (siehe unten).

Statt Firma kann es jedoch auch Sinn machen, sein Vermögen über eine Stiftung oder einen Trust zu verwalten. Stiftungen gehören sich selbst, was einen noch besseren Vermögensschutz im Vergleich zu Offshore-Firmen bedeutet. Sie dürfen nicht gewerblich aktiv sein, sehr wohl aber Vermögen verwalten. Das heißt konkret, dass generall alle Möglichkeiten in der Trading-Welt voll ausgeschöpft werden können.

Ähnlich wie eine Firma kann auch eine Stiftung Geschäftskonten bei Banken und Brokern eröffnen und bei der richtigen Standortwahl ähnlich flexibel wie eine Firma geführt werden. Insbesondere an günstigen Standorten wie Panama, Bahamas und Nevis ist auch die Flexibilität am höchsten. Stiftungsrat und -gründer sind rein formell und werden aus Anonymitätsgründen meist durch einen Treuhänder besetzt. Entscheidend sind nur Begünstigte und der “Protector” einer Stiftung, die ihre Angelegenheiten regelt. Dies ist generell jeweils die Person selbst, die die Stiftung in Auftrag gibt.

Solange eine Stiftung “offen” ist, kann sie jederzeit aufgelöst und die Satzung geändert werden. Dies ist der normale Modus operandi, der am meisten Flexibilität ermöglicht. In Hochsteuerländern wird das Vermögen einer offenen (transparenten) Stiftung jedoch den Begünstigten zugerechnet als ob sie es privat verwalten würden. Die Stiftung dient in solchem Fall nur dem Vermögensschutz legal genutzt, um Steuervorteile zu erlangen muss die Stiftung “geschlossen” werden. In diesem Fall muss eine ins kleinste Detail ausgearbeitete Stiftungs-Satzung erstellt werden, da sie fortan nicht mehr änderbar ist und für Generationen fortexistieren kann. Zu diesem Zweck – der Nachlassverwaltung reicher Erben – dienen Familienstiftungen auch hauptsächlich.

In anfangs genannten flexiblen Ländern ist in die Stiftung eingebrachtes Vermögen bereits 3 Jahre später vollumfänglich selbst bei Klagen geschützt. Diese Frist beträgt in vielen europäischen Ländern bis zu 10 Jahre. Da die Stiftung ohnehin sehr anonym ist, trägt natürlich zu einem viel eheren Schutz bei. Das Vermögen oder auch Einkommen aus der Vermögensverwaltung kann den Begünstigten nach den definierten Regeln der Stiftungssatzung ausgezahlt werden. Diese Einkünfte zählen als Einkommen, was im Zusammenspiel mit etwa einem Zypern-Wohnsitz beachtet werden sollte (nur Dividenden steuerfrei).

 

Alles in allem ist eine Familienstiftung empfehlenswert für jeden, der im Laufe seines Lebens mit über sechs-stelligen Vermögen hantiert. Man muss kein Millionär sein um eine Stiftung zu haben – ganz in Gegenteil reichen sehr gute Optionen wie eine Panama Private Interest Foundation mit Kosten von 2500€ im ersten und nur 600€ ab dem zweiten Jahr bereits völlig aus. Warum eine bürokratische Liechtensteiner Familienstiftung für 20.000€ im Jahr, wenn es auch sehr viel einfacher und günstiger geht?

 

Der richtige Broker-Standort

Wohnsitz- und Rechtsform geklärt kommt es auch immer noch auf die Wahl des richtigen Brokers an. Neben zahlreichen Erwägungen hinsichtlich Sicherheit des Geldes, Gebühren und Funktionsumfang ist auch die Standortwahl wichtig. In den meisten Fällen sitzen die Broker jedoch bereits automatisch in Steueroasen, in denen die Lizenzierung besonders attraktiv ist.

Wichtig ist, dass es am Standort des Brokers möglichst keine Quellensteuern gibt. Quellensteuern werden wie der Name sagt an der Quelle erhoben, das heißt bei Zutreffen vom Broker automatisch abgeführt. Wer mit deutschem Wohnsitz ein deutsches Aktien-Depot hält, der unterliegt der Abgeltungssteuer, die der Broker bereits an der Quelle abführt.

Nicht jedoch für Steuerausländer. Deutschland wie auch Österreich sind letztlich auch Steueroasen, die an ausländischen Geldern interessiert sind. Steuerausländer – auch Staatsbürger auf Antrag mit Wohnsitznachweis (Nichtveranlagungsbescheinigung) – können ein deutsches oder österreichisches Depot ohne direkte Besteuerung ihrer Kursgewinne nutzen. In beiden Ländern sind zudem auch Zins-Einkünfte von der Quellensteuer befreit.

Anders sieht dies bei Dividenden-Einkünften aus. Aktien-Dividenden unterliegen in manchen Fällen einer Dreifach-Besteuerung – im Land der Beteiligung, am Broker-Standort und im Wohnsitzland. Damit hier nicht dreifach Steuern gezahlt werden müssen gibt es Doppelbesteuerungsabkommen, die erstens die Besteuerungshoheit regeln und zweitens Quellensteuer reduzieren können. Für den klassischen Trader ist dies meist nachrangig, jedoch interessant, wenn Gelder aus Ländern mit hoher Quellensteuer wie Schweiz oder USA in Steueroasen abfließen soll.

Generell ist zumindest der Broker-Standort vernachlässigbar, da die meisten Broker Standorte in quellensteuerfreien Staaten unterhalten. In Europa sind dies vor allem England, Schweiz, Holland, Luxemburg und Zypern, in Asien Hong-Kong und Singapur, in Lateinamerika Bermuda, Bahamas und Panama.

An dieser Stelle soll kein detaillierter Vergleich verschiedener Broker erfolgen. Staatenlos nutzt für seine private Vermögensverwaltung selbst 3 verschiedene Broker. Ein sehr einsteigerfreundliches, günstiges Depot für den Aktienhandel und Index-Fonds ist DEGIRO aus Holland. Wer wirklich traden möchte, braucht aber professionellere Anbieter. Staatenlos nutzt dafür Swissquote in England (Forex) und Interactive Brokers in Hong-Kong. Interactive Brokers eröffnet Europäern standardgemäß ein Depot in England. Bei direkter Bewerbung über Hong-Kong steht dieser Standort aber allen mit nicht-asiatischen Wohnsitz offen.

 

Quellensteuer und Doppelbesteuerungsabkommen

Abschließend sei noch auf die Problematik der Quellenbesteuerung von Dividenden eingegangen. Diese Thematik ist sehr komplex und Hintergrund zahlreicher Steuervermeidungs-Strategien der Großkonzerne, kann in Einzelfällen jedoch auch für den Aktien-Investor relevant sein, der große Firmen-Beteiligungen in den “falschen” Ländern unterhält. Das war bisher vor allem die USA (Achtung neue Steuerreform) mit einer Quellensteuer von 30%.

Ab gewissen Summen kann es sich lohnen zu versuchen diese Quellensteuer zu optimieren. Im klassischen Fall eines Wohnsitzes in einem EU-Land wird die Quellensteuer durch das Doppelbesteuerungsabkommen auf 15% reduziert für die USA, durch die zusätzliche Besteuerung im Wohnsitzland ergibt sich jedoch kein Steuervorteil. Dies ist nur in wenigen Ausnahmen – etwa mit Wohnsitz im dividenden-steuerfreien Zypern – der Fall.

Hat der Trader seinen Wohnsitz in Steueroasen die per Definition deshalb keine Doppelbesteuerungsabkommen haben, so ist seine einzige Möglichkeit Gewinne steueroptimiert zu verschieben die Firmengründung. Für Beteiligungen im US-Markt gründet er also eine Corporation, in der er viele Kosten geltend machen kann und nach altem Recht nur 15% auf die ersten 50.000€ Gewinn Körperschaftssteuer zahlt. Danach ergibt sich das gleiche Problem der Quellenbesteuerung, das jedoch durch die vorher wohlüberlegte Einbringung in die richtige Holding-Gesellschaft umgangen werden kann.

Statt Kleinstbeteiligungen kann er hier mit 100% Beteiligungsquote Doppelbesteuerungsabkommen optimal ausnutzen. Ziel-Land für seine Holding ist ein Land ohne Quellensteuer, das die Quellensteuer der USA über ein Doppelbesteuerungsabkommen möglichst stark verringert. Bei einer regulären Zypern-Holding sinkt die Quellensteuer etwa auf 15%, in Ländern wie Bulgarien und Rumänien auf 10%. Da in diesen beiden Ländern jedoch wiederum 5% Quellensteuer greifen, entsteht dadurch kein Vorteil.

 

Generell lohnen sich solche Konstrukte erst ab Millionen-Summen, da die entstehenden Nebenkosten nicht vernachlässigt werden sollten und Einsparungen der Quellensteuer oft minmal sind. Dennoch lohnt es sich ein grundlegendes Verständnis für die Optimierung von Quellensteuern zu entwickeln, da sie für andere Einkommensarten wie Urheber-Rechte oder sonstige Lizenz-Einkünfte hoch relevant sein können. Dazu mehr in einem anderen Beitrag.

 

An dieser Stelle wollen mir dem Ratschlag für Trader schließen, sich ihr Set-Up gut zu überlegen. Während Länder wie Holland oder Schweiz für ein böses Erwachen sorgen können, gibt es dennoch über 50 Länder mit Territorial- oder Nullbesteuerung, die sich wunderbar zum professionellen Börsenhandel eignen. Flexibel wie man als Privatier ist, sollte einer Wohnsitznahme in den wenigsten Fällen etwas entgegenstehen. Unter Beachtung der Steuerpflicht in Drittländern kann man oft dennoch weiterhin ein halbes Jahr in seinen steuerlich oft unattraktiven Lieblingsländern leben.

 

Bist Du ein professioneller Trader und suchst nach einer attraktiven Lösung? Staatenlos und sein Team wissen auch aus eigener Anschauung, auf welche Dinge es dabei besonders ankommt. Wir können Dir helfen eine ganz auf Dich und Deine Präferenzen zugeschnittene Lösung zu finden, die das Beste aus aller Welt vereint. Zögere nicht ein Beratungs-Gespräch zu buchen!



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Warum die Schweiz 2019 noch als Firmenstandort punkten kann

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Bisher haben wir auf Staatenlos.ch wenig über die Schweiz geschrieben trotz Schweizer Domain. Das hat vor allem den Hintergrund, dass viele Schweizer ihr Land nur noch verlassen wollen. Die Schweiz mag vielen Deutschen und Österreichern zwar noch vergleichsweise als Paradies erscheinen, gleicht sich durch wachsenden EU-Einfluss aber immer weiter an die bittere Realität in Westeuropa an. Das geht nur langsamer voran.

Als Auswanderungsland ist die Schweiz zumindest für deutsche Unternehmer ohnehin ein rotes Tuch. Seit 2014 gilt nämlich die sogenannte “überdachende Besteuerung”. Das heißt, wenn ein deutscher Unternehmer mit deutschen Einkommen in die Schweiz auswandert, so ist er auf dieses deutsche Einkommen noch weitere 5 Jahre in Deutschland steuerpflichtig. Nur Einkommen aus anderen Ländern wird normal in der Schweiz versteuert.

 

Natürlich mag die Schweiz in vielen weiteren Aspekten einfach attraktiver sein. Nur steuerliche Vorteile sollte sich ein deutscher Unternehmer nicht mehr erhoffen, zumindest nicht initial.

 

Die Uhren ticken ab Abmeldung, nach 5 Jahren im anderen Ausland kann der Unternehmer ohne negative Folgen in die Schweiz ziehen und sich der niedrigeren Körperschaftssteuern erfreuen.

Um diese soll es auch in diesem Beitrag gehen. Denn die Schweiz als stark dezentralisiertes Land ist sehr schwer als Auswanderungsland zu fassen. Zu schwer wiegen die Unterschiede zwischen den deutsch-, französisch- und italienisch-sprachigen Regionen, ihrer Mentalität und ihren Steuersystemen. Im Vergleich zu Deutschland und Österreich steht man steuerlich zwar definitiv besser da – hat aber gerade mit Nicht-Schweizer-Einkommen wesentlich höhere Lebenskosten zu beachten.

Die Pauschalbesteuerung in der Schweiz lohnt es sich kaum noch auszunutzen. Der günstigste Kanton ist mittlerweile Glarus mit einer Summe von 150.000 CHF. Hier fährt man in ganz Italien mit dem dortigen Non-Dom-System und 100.000€ Pauschalsteuer wesentlich besser. Durchschnittlich ist die Steuer- und Sozialabgabenbelastung in der Schweiz, wenn auch kantonal und munizipal sehr verschieden, zwar unter dem Niveau anderer westeuropäischer Staaten, aber kaum attraktiv wenn man international mobil ist. Als Geschäftssitz sieht es jedoch anders aus.

 

Warum die Schweiz ein attraktives Land für den Unternehmenssitz ist

Die Schweiz hat Vor- und Nachteile auf Ebene der Besteuerung von Körperschaften. Die Nachteile fallen jedoch wenig ins Gewicht bzw. lassen sich mit geschickter Strukturierung lösen. Dies ist zwar nicht günstig, aber das ist der Standort Schweiz auch nicht. Die folgenden Ausführungen richten sich daher eher an besser verdienende Selbstständige und Online-Unternehmer mit einem Jahreseinkommen von 100.000€ aufwärts. Bis dahin können verschiedene Personengesellschaften wie die Kanada LP eine spannende Alternative sein.

Durch die Grenznähe ist die Schweiz aber auch für Unternehmer attraktiv, die noch in Deutschland und Österreich zu Hause sind und dies auch bleiben wollen. Aus Gründen von Anti-Missbrauchsregelungen müssen diese Auslandskonstrukte gut begründen können. Dazu gehört etwa ein Büro und der glaubwürdige Nachweis der Geschäftsführung vor Ort. Müsste man in Zypern oder Rumänien hierfür jemanden einstellen, kann man in der Schweiz die Geschäfte aber noch denkbar selbst übernehmen. Gerade mit Wohnsitz in Südbaden, Südbayern oder Vorarlberg ist ein mehrmaliges Pendeln pro Woche zum Geschäftssitz machbar. Die Zusatzkosten einer Schweizer Lösung werden durch Personaleinsparungen mehr als ausgeglichen.

 

Aber warum die Schweiz statt bekannte EU-Steueroasen wie Irland oder Zypern?

 

Der Grund ist, dass in einigen Schweizer Gemeinden mittlerweile niedrigere Körperschaftssteuern möglich sind als diesen bekannten EU-Steueroasen. In Zukunft lässt sich sogar eine weitere Senkung erwarten. Dies liegt insbesondere an der Schweizer Unternehmenssteuerreform, die gewisse Privilegien von Domizilgesellschaften abschaffen soll.

Momentan gibt es in der Schweiz eine einheitliche Körperschaftssteuer auf Bundesebene von 8,5%. Hinzu kommen Körperschaftssteuern auf Kantons- und Gemeindebene, die die Bundessteuer noch übertreffen können. Maximal geht es bis etwa 24%. Eine mit Deutschland vergleichbare Gewerbesteuer gibt es nicht. Sogenannte Domizilgesellschaften sind jedoch in der Lage bis zu 70%-90% der Kantonsbesteuerung zu vermeiden.

Domizilgesellschaften sind Schweizer Kapitalgesellschaften, die ausschließlich außerhalb der Schweiz Einkünfte generieren, aber in der Schweiz eine Betriebsstätte mit Angestellten betreiben. Die Steuerreduktionen auf kantonaler Ebene sind dabei quasi an die Anzahl Angestellter gekoppelt. Viele Firmenzentralen von Weltkonzernen befinden sich deshalb trotz hoher Lohnkosten in der Schweiz, weil die Kantonalsteuer so auf ein Minimum reduziert wird. In den meisten deutsch-sprachigen Kantonen sind so Körperschaftssteuersätze unter 10% möglich. Die Firma kann dennoch Schweizer Einkommen haben, dieses wird jedoch normal besteuert.

Im Zuge der EU-BEPS-Initiative gegen schädliche Steuerpraktiken soll die Schweiz auf EU-Druck diese Praktik unterbinden. Das Schweizer Volk sah dies jedoch anders und entschied 2017 gegen die von der Regierung vorgeschlagene Unternehmenssteuerreform per Referendum. Falls die überarbeitete Vorlage angenommen werden würde, wären zwar auch Domizilgesellschaften weiterhin dahin, die Kantone und Gemeinden aber im Zugzwang ihre lokalen Steuern zu senken um Abwanderung zu verhindern. Diese Steuersenkung würde auch kleineren Unternehmen helfen, die die Schweiz zu ihren Geschäftssitz wählen.

Ohne den Status als Domizilgesellschaft realistisch ist an attraktiveren Standorten mittlerweile eine Steuerlast zwischen 11,5% bis 14%. Der bekannte Standort Zug ist mit mittlerweile über 14% nicht mehr darunter. Stattdessen punktet mittlerweile insbesondere der Kanton Luzern mit niedrigen Unternehmenssteuern (12,32% in der Stadt, weniger seinen Gemeinden). Mit Nidwalden, Obwalden und Appenzell folgen eher unbekannte Kantone unter 14%. Staatenlos.ch verfügt über eine hervorragende Partnerschaft mit einem Treuhänder, der Firmengründungen in Luzern, Zug oder anderen attraktiven Standorten vornehmen und diese betreuen kann.

Zusätzlich zu den vergleichsweise niedrigen prozentualen Steuern gilt in der Schweiz die Besonderheit, dass Steuern selbst steuerlich absetzbar sind. Die zu erwartete Steuerlast wird in ihrer Berechnung also miteinkalkuliert und abgezogen. Damit spart man sich an den empfehlenswerten Standorten also etwa ein zusätzliches Prozent.

 

Generell gilt die eidgenössische Steuerverwaltung als wesentlich effizienter und gesprächsbereiter als die deutsche. Während es im Bereich der Geltendmachung von Betriebskosten, Buchhaltung und Bilanzierung wenige Unterschiede zu deutschen oder österreichischen Kapitalgesellschaften gibt, freut den Unternehmer eine zwar penible, aber weitaus weniger stürmische Steuerprüfung.

 

Die Umsatzsteuer beträgt mit 7,7% wesentlich weniger als im Rest der EU (17-27%). Es gibt eine reduzierte Umsatzsteuer für viele Bereiche. Exporte werden nicht versteuert. Dennoch ist die Schweiz als EU-Drittland voll in das europäische Reverse-Charge-Umsatzsteuersystem integriert. Man kommt daher relativ einfach auch an Umsatzsteuernummern in anderen Ländern.

Lohnnebenkosten sind relativ gering, was die hohen Lohnkosten teilweise ausgleicht. Auf Arbeitgeberseite fallen je nach Standort zwischen etwa 10 bis über 20 Prozent an Sozialabgaben an. Mit Wohnsitz außerhalb der Schweiz ist es durch Zahlung eines Gehalts aus einer Schweizer Gesellschaft dennoch möglich ins recht üppige Schweizer Pensionssystem zu gelangen, wenn auch ähnlich chronisch unterfinanziert wie das deutsche.

Sämtliche steuerliche Bestimmungen lassen sich sowohl auf Aktiengesellschaften als auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung anwenden. Aktiengesellschaften genießen eine hohe Reputation in der Schweiz, erfordern aber ein Stammkapital von 100.000 CHF, von denen mindestens die Hälfte eingezahlt werden muss. GmbHs eignen sich mit 20.000 CHF Stammkapital eher für kleinere Unternehmen.

 

Die 3 Nachteile – Geschäftsführer, Quellensteuer und Vermögenssteuer

Sicherlich ist nicht alles Gold was glänzt. Das trifft auch auf die Schweizer Unternehmensbesteuerung zu. Dennoch sind die wohl 3 gewichtigsten Nachteile der Schweiz als Firmenstandort bei genauerem Blick weniger wild als sie scheinen.

Wer eine Schweizer GmbH oder Aktiengesellschaft gründen möchte wird mit der Tatsache konfrontiert werden, dass er einen Geschäftsführer mit Schweizer Wohnsitz einstellen muss. Beim Lohnkostenniveau der Schweiz lässt dies eine exorbitante Belastung erwarten.

Hier gilt es jedoch zwischen der Schweizer und der Gesetzgebung anderer Staaten zu unterscheiden. Im Rahmen der Schweizer Gesetzgebung ist es völlig ausreichend einen Treuhänder (Nominee) als Geschäftsführer einzusetzen. Dieser kostet im Regelfall um die 200€ im Monat – nicht 2000€ aufwärts. Natürlich sorgt so ein Geschäftsführer nicht für die nötige glaubwürdige Substanz zur Anerkennung, wenn die Gesellschaft eigentlich aus Deutschland oder Österreich betrieben wird. Hier lässt sich wie erwähnt bei grenznahen Wohnort aber ein tatsächlicher Geschäftsführer ebenso vermeiden.

Weiterhin kann es eine Vermögenssteuer auf das Vermögen von Schweizer Kapitalgesellschaften geben. Kann, weil einige Kantone diese Steuer gar nicht erheben. Ungleich Privatpersonen wird die Vermögenssteuer auf Firmenebene nicht vom Bund erhoben, sondern vom Kanton. Wo es keine Vermögenssteuer gibt, sind meist die Ertragssteuern etwas höher.

Die Vermögenssteuer rangiert zwischen 0.001% und 0.525% des Nettovermögens der Kapitalgesellschaft. Werden Gewinne richtig strukturiert regelmäßig quellensteuerfrei verschoben, so muss die Vermögenssteuer auch wenn vorhanden kaum gefürchtet werden. Zudem lässt sie sich einigen Kantonen auf die Ertragssteuerbelastung anrechnen, etwa in Schwyz, Solothurn und Thurgau.

Genauso sieht es mit der Quellenbesteuerung aus.

 

Diese ist mit 35% auf Gewinnausschüttungen aus einer Schweizer Kapitalgesellschaft ausgesprochen hoch. Werden den Gesellschaftern also ihre Dividenden ausgezahlt, muss das Schweizer Unternehmen mehr als ein Drittel davon einbehalten und als Steuern abführen.

 

Zum Glück ist die Schweiz als Nicht-EU-Land dennoch Teil der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Diese Regelung besagt, dass Gewinnverschiebungen zwischen EU-Firmen (inklusive der Schweiz) quellensteuerfrei sind, sofern eine Mindestbeteiligung von 10% besteht und Haltefristen eingehalten werden. Somit kann eine Schweizer GmbH also ohne Quellensteuer Gewinne an andere EU-Kapitalgesellschaften verschieben.

Falls keine EU-Kapitalgesellschaft in Frage kommen sollte besteht immer noch ein Vorteil durch das ausgeprägte Netz von Doppelbesteuerungsabkommen in der Schweiz, was die Quellensteuer ebenfalls senkt. In den über DBAs mit über 90 Ländern wird die Quellensteuer in den meisten Fällen auf nur 5% gesenkt, selten auf 10-15%. Eine mit einer amerikanischen Firma verbundene Schweizer Kapitalgesellschaft würde so nur 5% auf Gewinnverschiebungen zahlen; sowohl die 35% der Schweiz als auch die 30% der USA entfallen.

Auch deutsche und österreichische Unternehmer zahlen entsprechend nicht die Schweizer Quellensteuer auf Dividenden, sondern nur ihre lokalen Kapitalertragssteuern (26,3/27%), da das DBA die Schweizer Quellensteuer auf 5% reduziert und anrechnet. Dennoch ist ihnen aus Gestaltungsgründen empfohlen über eine lokale Holding-Gesellschaft zu agieren um weitere Steuervorteile einzustreichen. Eine deutsche “Spardosen”-GmbH beteiligt an einer operativen Schweizer Kapitalgesellschaft kann für viele ein spannendes Modell sein.

Besonders aufpassen müssen aber Jene, die in Niedrigsteuerländern ohne DBA mit der Schweiz sitzen. Hier ist eine EU-Holding in Ländern ohne Quellenbesteuerung Pflicht. Die übliche Variante ist dabei Zypern, da innerhalb der Gesellschaft auch Kapitalerträge von Vermögensverwaltung steuerfrei sind. Andere Optionen inkludieren Malta und Estland.

Auch die Schweiz selbst ist durch ihr DBA-Netzwerk und Geltung der Mutter-Tochter-Richtlinie vor allem als Zwischenholding interessant um Zugang zu vorteilhaften Doppelbesteuerungsabkommen zu bekommen. Schweizer Holdings ist es generell jedoch nicht erlaubt in der Schweiz Geschäfte zu machen.

 

Richtig strukturiert kann Vermögenssteuer und Quellensteuer der Schweiz als Unternehmenssitz also wenig anhaben. Und schließlich sind Steuern längst nicht mehr entscheidend bei der Firmenwahl.

 

Banking und Payment in der Schweiz

Immer relevanter wird nämlich sein Unternehmen mit attraktiven Banking und Payment auszustatten was Offshore dank diverser Geldwäscherichtlinien immer schwieriger wird. Selbst EU-Firmen wie Malta haben mittlerweile stark zu kämpfen noch vernünftige Geschäftskonten zu bekommen. Umso mehr ist die Schweiz als reputable Steueroase hier im Vorteil.

Einst für ihre Geheimniskrämerei bekannt eignen sich Schweizer Banken mittlerweile kaum mehr zur Steuerhinterziehung. Sie punkten heutzutage eher mit effizienten Service, modernen Online-Banking und reichlich Auswahl an Kartenprodukten. Ob bei der kantonalen Landesbank am Standort oder einer Schweizer Grossbank – hier hat man noch vergleichsweise viel Auswahl, IBAN inkludiert.

Das gilt insbesondere auch im Payment-Bereich. Als eine der wenigen Niedrigsteuerländer ist die Schweiz voll kompatibel mit Paypal und Stripe. Kreditkartenzahlungen werden hier zu attraktiven Gebühren verarbeitet und weiterüberwiesen.

Sein Geschäft womöglich auf Schweizer Franken umzustellen kann durchaus Vorteile haben. Als Hort der Stabilität bekannt gilt die Schweiz als Land mit sicherer Währung. Während man ob der Vermögenssteuer nicht unbedingt Geld in der Firma parken möchte, so haben die meisten Offshore-Banken weltweit doch Multiwährungs-Konten mit CHF inkludiert sodass man Wechselkursgebühren vermeidet.

Auch ist das seriöse Image der Schweiz in Zeiten wo Reputation immer wichtiger wird nicht zu unterschätzen. Da kann man auch gerne mal einen höheren Preis nehmen (in CHF eben). Zumal wenig Steuerbelastung in einer Schweizer Firma längst nicht mehr heißt in einer obskuren Gemeinde zu gründen

 

Mit Luzern gibt es mittlerweile eine bekannte Stadt mit geringerer Steuerbelastung als Irland, Zypern und sogar das benachbarte Liechtenstein (12,32%). Wer trotzdem in Zug oder Schwyz gründen möchte, hat dafür vielleicht andere Gründe. Etwa die Kenntnis der Behörden von Krypto-Währungen im Crypto Valley Zug.

 

Die Schweiz ist nicht mehr was sie einmal war. Die Zeiten wo man mit Geldkoffer auf ein Nummernkonto einzahlte sind längst vorbei. Aber die Schweiz, oder zumindest einige ihrer Gemeinden, positioniert sich in einer Post-CRS-Welt als ein attraktiver Standort für legale Steuerreduktion. Noch haben viele das nicht im Blick.

 

Falls Dir die Gründung einer Schweizer Firma (samt etwaig nötiger Holding) zusagt, kannst Du Dich gerne an christoph@staatenlos.ch wenden. Mein lokaler Treuhänder ist neben seiner Tätigkeit als Steuerberater selbst Unternehmer und Business Angel. Er hat damit auch viele andere relevante Bereiche im Blick, die den meisten Steuerverwaltern fehlen. Neben der Firmengründung gibt es das Komplettpaket der nötigen Administration, Buchhaltung, Bilanzierung und Stellung des nötigen Treuhand-Geschäftsführers. Preise auf Anfrage.

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Nur 9% im Nachbarland! Körperschaftssteuer reduzieren in Polen

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Staatenlos.ch richtet sich nicht nur an Auswanderer oder jene, die es werden wollen. Stattdessen haben wir auch ein Auge auf die, die noch aus welchen Gründen auch immer vorziehen in ihren Heimatländern zu bleiben. Denn auch diese können mit dem richtigen Wissen über das heimische Steuersystem vieles gestalten.

Angesprochen haben wir auf diesem Blog etwa schon 11 Steuerstrategien zur richtigen Nutzung von Kapitalgesellschaften, die auch für diesen Artikel Relevanz haben. Schließlich sollte man in Hochsteuerländern immer über juristisch separate Personen, also Kapitalgesellschaften, agieren. Teile diesen Artikels vorweg genommen haben wir auch schon im Artikel über die Substanz-Schaffung durch Pendeln in grenznahe Nachbarstädte. So kann glaubhaft nachgewiesen werden, dass die effektive Geschäftsführung aus dem Ausland stattfindet.

Heute möchten wir diesen Punkt noch einmal etwas vertiefen. Schließlich hat seit Anfang des Jahres 2019 ein deutsches Nachbarland nun eine der niedrigsten Körperschaftssteuern in der gesamten Europäischen Union. Und es liegt grenznah genug für mindestens 2 deutsche Großstädte, deren flexible Unternehmerschicht davon Gebrauch machen mag.

Wir sprechen dabei von unserem östlichen Nachbar Polen.

 

Polen hat mit Anfang 2019 seine Körperschaftssteuer von 15% auf 9% reduziert, zumindest für die ersten 1,2 Millionen Euro Umsatz. Danach gelten weiterhin die ursprünglichen 19%. Diese Steuererleichtung steht unter der Bedingung einer maximalen Profitmarge von 33%.

 

Während Händler diese Grenze zwar schnell erreichen mögen, sind kleinere Dienstleister und Online-Unternehmer aber längst in massiven Steuererleichterungen lange bevor sie diese Schwelle erreichen.

Längst nicht nur die Steuern nerven aktuell jedoch deutsche Unternehmer. Auch die ständige Abmahn-Gefahr und zeitraubende Steuerprüfungen sind in Polen extrem reduziert. Das macht das Land zu einer attraktiven Wahl um sein Unternehmen umzuziehen, während man selbst in Deutschland leben bleibt.

 

Eine Polen-Firma mit deutschem Wohnsitz gründen

Mindestens 2 deutsche Großstädte, Berlin und Dresden, sind nur eine knappe Stunde oder weniger von der deutsch-polnischen Grenze entfernt, während viele ältere Online-Unternehmer durchaus noch die ländlichen Regionen Mecklenburgs, Sachsens und Brandenburgs zu schätzen wissen. Das bringt ein paar Millionen Deutsche in die Möglichkeit ihr Unternehmen jenseits der Grenze zu etablieren und ihren dortigen Geschäftssitz regelmäßig aufzusuchen.

Warum es sich für West- und Süd-Deutsche nur beschränkt eignet hat seine Gründe in den deutschen Gesetzen gegenüber Auslandsfirmen. Einerseits gibt es das Außensteuergesetz, das jedoch nur überwiegend passive Einkommensquellen betrifft. Die generelle Anti-Mißbrauchsregelung der “effektiven Geschäftsführung” trifft aber auf jeden Unternehmer zu. Demnach werden ausländische Briefkastenfirmen einer lokalen Körperschaftsbesteuerung je nach Gemeinde unterworfen, in der die effektive Kontrolle dieser Firma ausgeführt wird. Einfach eine Auslandsfirma gründen ist also möglich, bringt ohne Schaffung einer tatsächlichen Betriebsstätte im Ausland aber keine steuerlichen Vorteile bzw. ist bei Geheimhaltung strafbare Steuerhinterziehung.

Da jedoch das polnische Gesellschaftsrecht mit z.B. niedriger Stammkapitaleinlage gilt, kann so eine Gründung dennoch Vorzüge haben, etwa zur Abmahnreduzierung bei Angabe der Auslandsadresse. Laut EU-Rechtsprechung kann nämlich jedes EU-Unternehmen auch in den deutschen Handelsregister eingetragen werden. Üblich ist es hier aber eher englische oder wegen des bevorstehenden Brexit irische Limiteds als GmbH-Ersatz zu nutzen, die nur einen Euro Stammkapital erfordern.

 

Um von der deutschen Finanzverwaltung anerkannt zu werden muss eine Auslandsfirma verschiedene Faktoren erfüllen. Länder in der EU und Länder mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, müssen dabei generell weniger Auflagen erfüllen als jene außerhalb. Zwar gilt Polen mit 9% Körperschaftssteuer aus deutscher Sicht als Niedrigsteuerland, hat aber keinesfalls die notorische Reputation einer Steueroase.

 

In jedem Fall muss bei der legalen Gründung einer polnischen Firma eine Betriebsstätte in Polen aufgebaut werden. Ostdeutschen Unternehmern ist eine grenznahe Stadt angeraten um Fahrtzeiten zu verringern. Hier eignet sich etwa Stettin für Berliner.

Eine Betriebsstätte sollte mindestens ein eigener abschließbarer Raum mit exklusiv kontrollierten Zugang sein, der über Büro-Infrastruktur wie eine Telefonverbindung und Internet sowie einen Schreibtisch, Aktenschränke und Sitzgelegenheiten verfügt. Verbrauchsrechnungen für Internet und Festnetz gelten als guter Initialbeweis wie es auch wichtige Firmenakten und Verträge aufbewahrt in der Betriebsstätte tun.

Nach Möglichkeit sollte eine polnische Arbeitskraft zumindest Teilzeit angestellt werden. Hier gibt es in grenznahen Regionen sicherlich eine größere Auswahl an deutsch-sprachigen Mitarbeitern, denen man tatsächlich gewisse Aufgaben anvertrauen kann. So kann das Büro auch erreicht werden, wenn der eigentlich in Deutschland ansäßige Geschäftsführer nicht da ist. Lohnnebenkosten für den Arbeitgeber betragen etwa 20% Sozialbeiträge und 18% Lohnsteuer für eine Hilfskraft. Ein Gehalt von 400€ sollte hier völlig ausreichen.

Immer weise ist es eine solche Firmenverlagerung glaubwürdig durch wirtschaftliche Interessen zu machen. Ein guter Grund kann etwa die Erschließung neuer osteuropäischer Kundenschichten zu sein. Diese dann auch mit Rechnungen belegen zu können ist optimal. Die niedrigeren Lohn- und Lohnnebenkosten für den Ausbau seines durchaus deutsch-sprachigen polnischen Teams mögen aber auch überzeugen.

Ultimativ entscheidend ist letztlich nur die Tätigkeit des Geschäftsführers. Dieser muss klar nachweisbar die Angelegenheiten der Firma aus Polen führen. Dazu muss er sich je nach Firmenzweck entsprechend auch teilweise in Polen aufhalten. Ein grenznah in Deutschland wohnender Unternehmer sollte etwa selbst realistisch Geschäftsführer sein können, wenn er die Hälfte seiner Arbeitszeit außerhalb Deutschlands in Polen verbringt. Ist er für Geschäftsreisen aller Art ohnehin außerhalb Deutschlands, aber nicht in Polen, mag dies ebenfalls funktionieren. Er sollte nur mehr aus Polen heraus arbeiten als aus Deutschland heraus. Als Nachweis dienen können Kreditkartenrechnungen, etwa beim Auftanken oder Mittagessen vor Ort.

Alternativ, und damit auch für alle anderen Deutschen, Österreicher und Schweizer interessant, muss der Geschäftsführer vor Ort in Polen leben. Damit sind natürlich auch weiter entfernte polnische Großstädte wie Breslau, Krakau oder Polen als Firmensitz denkbar. Der Geschäftsführer darf jedoch kein reiner Treuhänder sein, sondern muss tatsächlich etwas für die Firma leisten und angemessen bezahlt werden. Über entsprechende Prokura wie Zeichnungsrecht bei Bankkonten sollte er verfügen können. Das minimale Monatsgehalt sollte bei knapp Tausend Euro liegen.

 

Führt der eingetragene Geschäftsführer dann aus Polen die Firma zeigt seine Gehaltsabrechnung der deutschen Finanzverwaltung im Zweifel dann klar, dass es sich hier um eine reelle Arbeitskraft handelt, die bei einem Testanruf vielleicht auch den Hörer abnimmt und beim Informationsaustausch mit Zugriff auf das Bankkonto geführt wird. Selbst bei Verbleib der Gesellschaftsanteilen zu 100% bei einem deutschen Gesellschafter gibt es hier dann keine Probleme.

 

Dieser muss nur die Gewinnausschüttungen entsprechend mit der deutschen Abgeltungssteuer versteuern oder sich ein marktübliches Darlehen geben lassen. Die polnische Quellensteuer von 15% wird mit der deutschen Abgeltungssteuer komplett verrechnet.

Dennoch ist es aus Steueroptimierungsgründen in Deutschland schlauer die Gesellschaftsanteile über eine deutsche “Spardosen-Gmbh/UG” zu verwalten (dies geht aber nicht als Einmanngesellschaft, siehe unten). So kann ein Verkauf bei einer etwaigen Auswanderung steuersparend an eine andere EU-Holding erfolgen, die quellensteuerfrei ist. Ein entsprechendes Gehalt sollte sich aus Polen nur ausgezahlt werden, wenn dadurch nicht in Frage gestellt wird, dass die Gesellschaft aus Polen gelenkt wird.

 

Eine polnische Firma gründen und verwalten

Neben der Reduzierung der 19% Körperschaftssteuer auf 9% unter 1,2 Mio fallen 23% Umsatzsteuer in Polen an. Wie gewohnt betrifft dies im europäischen Reverse-Charge-System aber nur Privatkunden. Gewisse Dienstleistungen, etwa im wissenschaftlichen, künstlerischen oder auch Bildungsbereich unterliegen reduzierter bis keiner Umsatzsteuer. Es besteht sogar noch die Möglichkeit über Vorratsgesellschaften quartalsweise statt monatlich Umsatzsteuer zu bezahlen. Siehe dazu weiter unten.

Mit Wirkung von 2019 hat Polen zudem eine IP-Box gemäß den neuen Richtlinien der EU eingeführt. Bei einer IP-Box-Besteuerung wird Geistiges Eigentum (IP = Intellectual Property) präferiert niedrig besteuert. Nach einer EU-Reform des Konzepts  (modifiziertes Nexus-Prinzip) trifft dies jedoch nur noch allenfalls auf Software und Patente zu, nicht mehr auf Bücher oder Infoprodukte aller Art. Mit nur 5% Körperschaftssteuer besteht aber Anreiz genug zu prüfen ob man diese Sonderbesteuerung eventuell nutzen kann.

Eine polnische Kapitalgesellschaft hat mit Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością (Sp. z o.o.) einen für fremde Zungen fast unaussprechlichen Namen, gleicht essentiell aber einer ganz normalen deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das Stammkapital ist mit 5000 Zloty (etwa 1200€) aber wesentlich niedriger. Auf eine Einzahlung kann zudem verzichtet werden, indem es als Barverfügbarkeit beim Geschäftsführer deklariert wird.

Grundsätzlich kann jede in- und ausländische natürliche und juristische Person Gesellschafter der Sp. z o. o. werden und auch beide Funktionen in einer Person vereinbaren. Von Relevanz für mögliche Firmengründer ist jedoch, dass das polnische Gesellschaftsrecht keine Gründung durch Einmanngesellschaften erlaubt. Dies sollte bei einer möglichen Strukturierung von Polen als Tochtergesellschaft bedacht werden.

Das Bankensystem in Polen ist relativ stabil in Vergleich zu den meisten südeuropäischen Staaten. Die Bankenlandschaft ist vielfältig und bietet modernen Service zu attraktiven Gebühren. Nicht ohne Grund ist Polen zunehmend auch ein beliebter Bankenplatz für Auslandsfirmen aller Art. Trotz der nationalen Währung Zloty sind zusätzliche Euro-Accounts fast überall Standard. Staatenlos.ch verfügt hier über einen Banking Introducer, der entsprechende Möglichkeiten auf Anfrage vermitteln kann.

Folgende Banken werden von unserem Partner in Polen empfohlen. Generell ist dazu ein Besuch von einem bis mehreren Tagen vor Ort nötig. Lediglich ein Konto bei der französischen Großbank BNP Paribas lässt sich remote eröffnen.

  • Alior Bank – Eröffnung am selben Tag
  • Millennium – Eröffnung am selben Tag
  • BNP Paribas – Remote-Eröffnung möglich
  • PEKAO – Eröffnung am selben Tag
  • BZWBK – Eröffnung am selben Tag
  • BOŚ – Eröffnung in 2-3 Tagen
  • BPS Bank – Eröffnung in 3-4 Tagen
  • Citibank – erneuter Besuch nach Eintragung der Firma im Register
  • Credit Agricole – Eröffnung in 5 Tagen
  • BGK Bank – Eröffnung in 5 Tagen
  • GETIN BANK – Eröffnung in 5 Tagen
  • Raiffeisen – Eröffnung in 5 Tagen
  • ING Bank – Interview und Lebenslauf nötig, Eröffnung am selben Tag
  • mBank – Interview und Lebenslauf nötig, Eröffnung am selben Tag

Auch eine Reihe ausländischer Banken, etwa auch in Liechtenstein und der Schweiz, kann für eine Geschäftskonteneröffnung für eine polnische Kapitalgesellschaft vermittelt werden. Dies geht in vielen Fällen ebenfalls remote.

Grundsätzlich muss man sich wie in jeder Jurisdiktion entscheiden, ob man eine Firma neu gründen möchte oder eine Vorratsgesellschaft kauft. Eine Vorratsgesellschaft ist eine bereits existierende Firma, bei der nur die Gesellschafteranteile an den neuen Eigentümer veräußert werden. Eine Änderung der Firmenstatuten ist dann nötig um den Namen und die Satzung der Firma anzupassen. Vorteil ist vor allem die schon bestehende Umsatzsteuernummer, die in Polen sonst 1-2 Monate Beantragungszeit dauern kann.

In Polen hat man momentan noch die Möglichkeit durch eine Vorratsgesellschaft an die Abgabe vierteljährlicher Umsatzsteuererklärungen zu kommen. Dies wurde 2017 auf monatlich geändert für neue Unternehmen. Quartalsweise ist generell vorzuziehen, da es einen Haufen Zeit erspart und den Vorsteuerabzug erleichtert. Da Vorratsgesellschaften hier ein knappes Gut sind, sind sie aber entsprechend teurer.

Eine Eröffnung aus der Ferne ist möglich, bedeutet aber einen kleineren Aufpreis. Besser ist es auch wegen der Bank-Eröffnung kurz ins Land zu kommen. Sonst muss entweder eine polnische Botschaft zur Zeichnung der Gründungsunterlagen aufgesucht werden oder dies bei einem Notar mit anschließender Apostillierung für Polen getan werden.

Alle Vorratsgesellschaften verfügen über:

  • Notarielle Gründungsurkunde,
  • KRS (National Court Register) Registrierung,
  • REGON (Central Statistical Office) Registrierung,
  • NIP (Steuernummer),
  • PL-VAT Registrierung,
  • EU-VAT Registrierung
  • Virtuelles Office mit mehreren Adressen an verschiedenen Orten in Polen

 

Genauso gut kann man aber eine neue polnische Gesellschaft gründen. Die Gründung ist dabei in wenigen Tagen erledigt. Ist ein schneller Einsatz erforderlich, sollte aber eine Vorratsgesellschaft vorgezogen werden, da sich die VAT-Beantragung in Polen bis zu 2 Monaten hinziehen kann. Dafür lässt sich eine neu gegründete Gesellschaft leichter an die Bedürfnisse des Gründers anpassen, etwa was die Satzung und den Namen der Gesellschaft angeht. Das geht auch bei einer Vorratsgesellschaft, verursacht aber zusätzlichen Aufwand und Kosten.

Meine Partnerkanzlei vor Ort in Polen ist ein zuverlässiger Partner auch über die Gründung und Verwaltung von polnischen Kapitalgesellschaften hinaus. Selbstverständlich werden alle üblichen Dienstleistungen wie Buchhaltung, Steuerberatung und Co. voll erfüllt.

 

Darüber hinaus bieten meine Kontakte jedoch auch Hilfe bei der Bürobeschaffung oder Suche nach geeignetem Personal, vor allem im Raum Warschau. Das macht sie zu einer idealen Wahl auch für andere als grenznahe Unternehmer, die die neuen Vorteile Polens für sich nutzen wollen.

 

Polen ist mit seinen neuen 9% Körperschaftssteuer ohne Zweifel eines der mittlerweile attraktivsten Länder in der EU. Sein Oppositionskurs innerhalb der EU sollte kritisch beäugt werden, lässt Polen aber auch vergleichsweise weniger streng in der Anwendung von Vorschriften wie der DSGVO sein. Über Abmahnungen etwa muss man sich hier generell keine Sorge machen.

Zusammen mit den Visegrad-Staaten Tschechien und Ungarn, die ebenfalls ein attraktives Steuersystem bieten (9% ebenfalls in Ungarn), werden in 2019 sicherlich viele Unternehmer die Vorteile unserer Nachbarländer zu nutzen wissen. Polen ist dabei insbesondere für Ostdeutsche, die einen deutschen Wohnsitz behalten wollen, eine optimale Wahl. Während 9% Körperschaftssteuer nicht perfekt sind, so sparen sie doch über 20% verglichen zu den meisten deutschen Gesellschaften. Von der gewonnenen Zeit im wesentlich bürokatieärmeren Polen ganz zu sprechen. Nur das Profitabilitäts-Limit von max. 33% trübt diese eigentlich positive Bild etwas.

Bis 1,2 Millionen € Umsatz ist es eine lange Zeit mit 9% Körperschaftssteuer. Bei leicht niedrigeren Gründungs- und Verwaltungskosten einer Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością verglichen mit einer deutschen GmbH starten selbst bei angeschlagenen Zusatzkosten von 20.000€ im Jahr (rechtssichere Substanz mit Geschäftsführer vor Ort) die Steuervorteile ab 100.000€ Vorsteuergewinn. Für grenznah Wohnende, die selbst die Geschäftsführung übernehmen können, kann es sich schon wesentlich eher lohnen. Hier sollte man einfach kalkulieren.

Falls Du Unterstützung bei der Gründung und Verwaltung einer polnischen Kapitalgesellschaft brauchst, dann lass es mich einfach wissen. Meine örtlichen Partner unterstützen Dich kompetent und zuverlässig dabei die neuen Chancen Polens zu nutzen!

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Bye bye BVI. Wie die neuen „Economic Substance“-Gesetze 6 beliebte Offshore-Länder zerstören

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Hast Du eine Firma in den Britischen Jungferninseln? Nicht nur dort greifen seit Anfang des Jahres 2019 neue Gesetze, die das Land mit den meisten Briefkastenfirmen weltweit bald um einige reduzieren dürfte. Auch allen weiteren Überseegebieten Großbritanniens, vor allem Cayman und Bermuda sowie Isle of Man, Jersey und Guernsey sind davon nicht verschont. Die Rede ist von der neuen Gesetzgebung zur “Economic Substance”.

Auf Staatenlos.ch haben wir bereits viel über Substanz im Sinne des Aufbaus einer lokalen Betriebsstätte gesprochen um die Heimatbehörden bei der Auslandsgründung zu überzeugen, dass jene Firma auch tatsächlich aus dem Ausland kontrolliert wird. Schließlich haben viele westliche Staaten Außensteuergesetze und Anti-Steuermißbrauchsregelungen um eine zu einfache Steuervermeidung im Ausland zu erschweren. Statt einen Briefkasten braucht man also ein Büro vor Ort und möglichst lokale Mitarbeiter und weitere wirtschaftliche Interessen sofern man nicht selbst grenznah lebt.

Nicht zur Sprache kam aber bisher, dass auch einige populäre Jurisdiktionen zur Firmengründung Substanz-Anforderungen haben. Hier gilt zu unterscheiden, was das Gründungsland fordert und was eventuell das Wohnsitzland wegen Außensteuergesetzen fordert. Während für das Gründungsland oft mit wenigen 100€ im Monat vergütete Treuhänder ausreichen, wird solch einer den Anforderungen der Finanzverwaltung in Ländern mit strengen Außensteuergesetzen kaum stand halten. Hier muss der Mitarbeiter tatsächlich in das Geschehen der Firma aktiv involviert sein, Prokura haben und ortsübliches Gehalt bekommen.

Dabei gibt es verschiedene Substanz-Anforderungen, die bisher von Jurisdiktionen weltweit verwendet werden. Großbritannien hat darauf aufgebaut und seine Überseegebiete und Kronkolonien nun dazu verpflichtet essentiell beides umzusetzen. Neu gegründete Firmen und alte bis zu einem gewissen Stichtag innerhalb von 6 Monaten müssen nun zwingend über Betriebsstätten und lokale Mitarbeiter entsprechend ihrer Größe verfügen.

 

Reine Briefkastenfirmen werden in diesen Jurisdiktionen “ausradiert”. Auch in den bisher extrem beliebten British Virgin Islands.

 

Schon bisher gab es einige Länder, in denen ein lokaler Geschäftsführer zwingend vorgeschrieben war. Dazu zählen etwa die Schweiz, Mauritius und Singapur. Generell reicht hier jedoch ein eingesetzter Treuhand-Direktor aus, der für den eigentlichen Direktor im Handelsregister steht und ihm sämtliche Vollmachten abtritt. Von Seiten dieser Gründungsländer reicht ein Treuhänder mit einem ungefähren Jahresgehalt von 2000€ bisher aus. Eine Betriebsstätte in Form eines physischen Büros vor Ort ist in diesen Ländern nicht zwingend nötig.

Anders sieht es in einigen Ländern der Europäischen Union aus. Gerade vielen Digitalen Nomaden ist nicht bewusst auf was sie sich bei einer Firmengründung in manchen Jurisdiktionen einlassen. Teilweise darf eine Firma in gewissen EU-Staaten nämlich nur aktiv sein, wenn sie über ene phyische Betriebsstätte vor Ort verfügt. Ohne einen Mietvertrag/Verbrauchsrechnung auf den Namen der Gesellschaft gibt es jedenfalls keine lokale Umsatzsteuer und lokale Bank-Konten. Das trifft auch auf beliebte Gründungsländer in der EU wie Zypern, Rumänien und Irland zu.

Gerade bei der Firmengründung in Zypern ist dies zu bedenken. Die meisten kennen jemand, der in Zypern lebt und die tatsächlichen Vorteile einer Zypern-Limited lobt. Als quellensteuerfreie EU-Holding mit Steuerfreiheit auf Kursgewinnen und einem niedrigen Körperschaftssteuersatz ist das Land auch in vielerlei Hinsicht attraktiv.

 

Wer in Zypern lebt hat aber die physische Betriebsstätte vor Ort eh bereits. Das ist dann meist die Privatwohnung, die übrigens zu einem Teil als Betriebskosten abgesetzt werden kann in Zypern.

 

Wer jedoch nicht in Zypern lebt wird nach dem Gründungsauftrag vielleicht böse überrascht sein, dass er ein physisches Büro nachweisen muss, Selbiges gilt auch etwa für Irland und zunehmend andere EU-Staaten. Auf den Seiten von Gründungsdienstleistern und Anwälten liest man wenig dazu. Oft erfährt man dadurch erst in der direkten Kommunikation, wo solch eine Betriebsstätten-Lösung als Upsell verkauft wird.

 

Wirtschaftliche Substanz und Transparenzregister

Die Zeiten von Zypern Offshore sind lange vorbei. Briefkastenfirmen gibt es praktisch in keinem Land Europas mehr. Selbst ein vermeintliches Gegenbeispiel wie Estland setzt zwingend zumindest ein Virtual Office vor Ort in Estland voraus, obwohl man die Gesellschaft dank E-Residency online gründen und verwalten kann. Hier ist aber zumindest zu erwarten, dass diese Anforderungen nicht noch weiter verschärft werden, etwa hin zu tatsächlicher Betriebsstätte.

Generell ist die Regelung zur wirtschaftlichen Substanz vor allem in Niedrigsteuerländern im Kommen. In Hochsteuerländern wird auch weiterhin eine Art Briefkastenfirma, aber eben mit hoher Besteuerung und Regulierung möglich sein. Schließlich gibt es eine rapide wachsende Anzahl Digitaler Nomaden, die von unterwegs nur mit dem Laptop arbeiten. Alle diese zu zwingen eine physische Betriebsstätte zu haben wäre nicht zeitgemäß.

 

Mobil wie sie sind würden sie dann doch eher abwandern. Gerade steuerfreie Personengesellschaften wie kanadische LPs oder amerikanische LLCs, die auch von einheimischen Unternehmern in Zehntausenden genutzt werden, sollten daher von dieser Regelung verschont bleiben.

 

Es bleibt abzuwarten ob die EU-Staaten diese Regelung etwa mit entsprechender Pflicht zu lokalen Direktoren verschärfen. In Großbritanniens Offshore-Staatenbund ist die Panik deswegen zumindest bereits groß. Trotz oder gerade wegen Brexit bemüht sich das Vereinigte Königreich die Steuertransparenz in seinen Karibik-Gebieten zu erhöhen. So soll zusätzlich der bis 2021 in der EU verpflichtende und in England bereits eingeführte Transparenzregister auch auf diese Überseegebiete ausgeweitet werden. Damit wird Steuerhinterziehung mithilfe solcher Strukturen nochmals wesentlich erschwert.

Der Transparenzregister (BOSS Act in BVI) zeigt nämlich nicht wie ein (in diesen Jurisdiktionen ohnehin nicht öffentlicher) Handelsregister die Gesellschafter und Direktoren an, sondern den endgültig Wirtschaftlich Berechtigen der Firma, im Englischen Ultimate Beneficial Owner genannt. Damit können zwar Treuhänder weiterhin im Handelsregister stehen, der tatsächliche Besitzer der Firma bleibt aber dennoch identifizierbar. Zusammen mit dem CRS-Standard auf Bankenebene (Automatischer Informationsaustausch) läuft es in jenen Nationen also nur noch auf Vertrauenspersonen hinaus. Hier besteht jedoch keinerlei Kontrolle – Firma und Konto laufen direkt aif eine andere Person, gegen die keine Handhabe besteht, selbst wenn sie mit dem Geld weg läuft.

Inwieweit und wann es hier in anderen attraktiven Ländern dazu kommt ist nicht klar. Die Richtlinie zur “Economic Substance” ist jedoch ein wichtiger Erfolg für die OECD, deren BEPS-Programm genau solch ein Vorgehen empfiehlt. Weitere Niedrigsteuerländer werden auf Druck derselben vermutlich nachgeben und ähnliche Gesetze einführen. Schon jetzt wird dies dort von einer Drittpartei verlangt. Um zum Beispiel Paypal in Panama, den Vereinigten Arabischen Emiraten oder Hong-Kong zu nutzen, ist eine Einreichung einer Verbrauchsrechnung auf den Namen der Firma Pflicht.

Von den aktuellen Änderungen am meisten betroffen sind sicherlich Firmenbesitzer auf BVI. Die Britischen Jungferninseln zähl(t)en zu den beliebtesten Offshore-Jurisdiktionen, weil eine Firmengründung hier leicht und schnell durchgeführt wird. Die beiden anderen Überseegebiete Bermuda und Cayman waren bereits Premium-Standorte im obersten Segment, die in der Praxis ohnehin schon ähnliches laufen hatten. Ähnlich sieht es auf der Isle of Man und den Kanalinseln aus.

Eine genaue Auflistung der Regelungen zur Economic Substance lässt sich aktuell nur im Englischen nachlesen. Bestehenden Unternehmen bleibt 6 Monate Frist die Substanz entsprechend aufzubauen:

 

Sämtliche Gesetzgebung ist relativ unklar über die Art der Substanz. Es werden Wörter wie “angemessen” benutzt, die je nach Firmengröße und Aktivität die Qualität der Substanz festlegen. Mindestens eine Betriebsstätte samt Mitarbeiter wird aber wohl die Grundvoraussetzung sein. Im Fall von Geistigen Eigentum muss sich deren Quelle vor Ort befinden. Reine Holding-Firmen sind in gewissen Fällen ausgenommen.

 

Letztlich sollten relevante Entscheidungen vor Ort getroffen, Vorstandssitzungen dort abgehalten und das Haupteinkommen aus Tätigkeiten in diesen Ländern generiert werden. Für ein Laptop-Business eignen sie sich also schlicht nicht mehr, schon allein angesichts der extremen angedrohten Strafen.

 

Die Redomizilierung als unkomplizierte Loesung

Besitzer einer BVI oder anderer betroffenen Jurisdiktionen haben durch die Offshore-Gesetzgebung aber einen leichten Ausweg, wenn sie nicht eine Betriebsstätte und Direktor vor Ort aufbauen wollen. Denn das kostet schließlich nicht nur Geld, sondern auch Zeit und Nerven. Sie können deshalb die Firma einfach redomizilieren. Dies ist in allen benannten Jurisidiktionen möglich, wenn auch in unterschiedlicher Komplexität.

Redomizilierung ist ein Fachbegriff in der Offshore-Branche, der den unkomplizierten Umzug einer Briefkastenfirma beschreibt. Viele Offshore-Jurisdiktionen haben explizit den Passus aufgenommen, dass eine Offshore-Firma, etwa weil ein Staat plötzlich Informationen austauschen muss oder sich andere Dinge ändern, einfach in eine andere Jurisdiktion umziehen kann. Schließlich unterscheiden sich die IBC Acts (Firmentyp International Business Company) von Jurisdiktion zu Jurisdiktion meist nur im Detail. Die Firma behält ihren Namen und sofern die Bank mitspielt sogar ihr Geschäftskonto, gibt aber alle Bindungen zum vorherigen Land auf und hat ihren Registersitz nur noch im neuen Domizil.

Auf Staatenlos.ch kam diese Redomizilierung bereits 2016 zur Sprache, als die beiden günstigen Offshore-Länder Belize und Seychellen unter anderem mit Deutschland einen direkten Austausch von Daten des Handelsregister vereinbarten. Vor allem jene, die solch ein Offshore-Setup bis dato illegal nutzten, wanderten reihenweise durch Redomizilierung ihrer Gesellschaft meist auf die Marshall-Inseln ab. Als eigenständiges kleines US-Protektorat weit weg von allem ist dies auch in Zukunft noch eines der anonymsten Jurisdiktionen. Außerdem ist eine Redomizilierung hier sehr einfach und schnell.

Generell kann mein Kooperationspartner für Firmengründungen auch weiterhin eine Redomizilierung in im Angebot befindliche Jurisdiktionen durchführen. Hier muss man konkret ausschauen ob das Ausgangsland eine Redomizilierung erlaubt und unter welchen Anforderungen. Im Vergleich zur Schließung einer Gesellschaft und Neugründung woanders ist die Redomizilierung in der Regel aber wesentlich günstiger und erlaubt das bestehende Set-Up nahtlos weiterzuführen. Oft kann man sogar das Geschäftskonto behalten.

 

Unter anderem müssen bei der Redomizilierung aus einer Jurisdiktion heraus (Discontinuance) alle Gesellschafter zustimmen, die Gesellschaft in der Lage sein etwaige Schulden zu bezahlen, sämtliche Gläubiger benachrichtigen und ein Schreiben einer Kanzlei des neuen Domizils vorweisen, das die rechtlich korrekte Möglichkeit der Redomizilierung bestätigt.

 

Falls Du also in den Britischen Jungferninseln oder sonstwo kein Büro oder Mitarbeiter etablieren willst, melde dich bei mir um eine Redomizilierung in nachhaltigere Offshore-Nationen wie den Marshall Islands abzuklären. Die Marshall Islands (Staatenlos war gerade dort zu Besuch) sind ein winziger Inselstaat weit weg von allem, dessen Infrastruktur gar nicht den Aufbau von wirtschaftlicher Substanz zulassen würde. Protegiert durch die USA ist es vermutlich das Offshore-Land, das am längsten den Druck der OECD standhalten wird. Gleichzeitig gibt es viel Innovation wie etwa den „Sovereign“, die eigene Krypto-Währung des Inselstaates und damit die erste dezentralisierte Fiat Currency  der Welt eines souveränen Landes. Das mag in den nächsten Jahren Banking sogar überflüssig machen. Mit jährlich nur knapp 1050€ ist eine Marshall-Firma ein günstiges, aber zuverlässiges Vehikel.

Oder freunde Dich mit dem Gedanken an, dass Du selbst trotz 100% Online-Tätigkeit in Zukunft ein Büro brauchst, wenn Du weiterhin in steuerfreien Jurisdiktionen agieren willst. Dies ist leider nur ein Teil einer immer schärferen Regulierungsspirale, die die Offshore-Welt innerhalb nur weniger Jahre stark verändert. Doch Möglichkeiten wird es immer geben – man muss sie sich nur leisten können.

Die britischen Länder mit den neuen Regelungen jedenfalls freuen sich jetzt nicht nur international mehr compliant zu sein, sondern rechnen trotz einigen Redomizilierungen und Liquidationen mit vielen Unternehmern, die sich entscheiden, die vorgegebene Substanz aufzubauen. Das bringt zumindest den Häusermarkt und Arbeitsmarkt nach Vorne. Dank ihrer Gesetzgebung sind die BVI, Cayman, Bermuda, Isle of Man oder die Kanalinseln nämlich weiterhin ein interessantes Ziel für die, die sich vor den neuen “Economic Substance”-Regelungen nicht scheuen. Es bleibt deshalb spannend wie sich die Richtlinien in nächster Zeit in anderen Jurisdiktionen entwickeln werden.

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Steuerfrei in Zentralamerika – warum auch Belize, Honduras und Guatemala interessant sind

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In der “staatenlosen” Welt der Steueroptimierung gibt es einige Regionen, die besonders viele Möglichkeiten bieten. Das sind nicht nur etwa die Inselstaaten aller Art, sondern teilweise auch Festlandländer. Vor allem Zentralamerika sticht hier mit einer miteinander verbundenen Kette aus attraktiven Optionen hervor.

Sehr beliebt bei Staatenlos-Lesern ist der dauerhafte Wohnsitz in Panama. Aber auch das nördliche Nachbarland Costa Rica muss sich hier nicht verstecken, wenngleich eine Einwanderung hier schwieriger ist. Auch das momentan bürgerkriegsgeplagte Nicaragua wurde auf dem Staatenlos-Blog bereits erwähnt.

Wenig beleuchtet in Sachen Wohnsitz haben wir aber bisher die 3 anderen zentralamerikanischen Länder mit Territorialbesteuerung.

 

Hier ist ähnlich wie in Panama und Costa Rica Auslandseinkommen steuerfrei. Und auch die Einwanderung sollte für internationale Unternehmer und Investoren keine große Schwierigkeit darstellen.

 

Die Rede ist hier von den Staaten Belize, Guatemala und Honduras. El Salvador und Mexiko besteuern hingegen leider nach dem Residenzprinzip das Welteinkommen. Alle 3 Länder sind zumindest regional gesehen auch attraktive Plätze zum Besuchen und Leben.

Insbesondere Guatemala und Honduras sind zwar für hohe Kriminalität mit den höchsten Mordraten der westlichen Welt bekannt, lassen sich jedoch von Touristen in den meisten Gebieten gefahrlos besuchen. Wie immer in Lateinamerika gibt es sichere und unsichere Gebiete in fast jeder Stadt.

Besonders beliebt bei Auswanderern nach Honduras sind die Bay Islands, vor allem Utila und Roatan. Diese liegen 50km vor der Küste und sind als beliebte Touristen-Destination deutlich sicherer als das Festland. Es besteht eine gute Infrastruktur mit Direktflügen aus den USA, Kanada und einigen lateinamerikanischen Städten. Die Verkehrssprache hier ist Englisch, da die Inseln vor den Anschluss an Honduras von Großbritannien als Teil von Belize (damals Britisch-Honduras) verwaltet wurden. Roatan ist auch potentieller Standort einer Free Private City.

Die Bay Islands sind vom zweitgrößten Korallenriff der Welt umschlossen, das sich nach Belize fortsetzt. Mit Hunderten kleiner Inseln ist Belize vor allem für seine Wassersportmöglichkeiten bekannt, kann aber auch spannende Dschungel-Erfahrungen mit interessanten Maya-Ruinen bieten, die denen in Mexikos Yucatan in wenig nachstehen. Beide Länder teilen die Grenze mit Guatemala in der Mitte, welches so über eine eigene kleine Karibik-Küste verfügt.

Genannte 3 Länder bilden also einen untereinander stets gut erreichbaren Korridor, in dem es sich lohnen kann eine Flagge zu setzen. Bekannt ist vor allem die Firmengründung einer Offshore-Firma in Belize, die im Offshore-Bereich das beste Preis-Leistungs-Verhältnis bietet. Belize-Firmen sind anonym, steuer- und buchhaltungsfrei und lassen sich über Staatenlos für etwa 1500€ gründen.

Dies ist vor allem im Krypto-Bereich spannend, wo Belize als eine der ersten Jurisdiktionen weltweit legale Rahmenbedingungen gesetzt hat. So lässt sich von uns auch ein Konto vor Ort besorgen, auf das Krypto unkompliziert ausgecasht werden kann. Heute soll es jedoch um die Erlangung eines Wohnsitzes in den 3 Ländern Belize, Honduras und Guatemala gehen. Jedes einzelne Land bietet dabei regionalspezifische Besonderheiten.

Belize macht eine Einwanderung extrem einfach, setzt aber fast ununterbrochenen Daueraufenthalt im ersten Jahr voraus. Weitere Möglichkeiten bestehen erst ab einem Alter von 45 Jahren.

Eine Einwanderung nach Honduras ist schwieriger als etwa Panama, führt aber bereits zu einem Steuerwohnsitz und Steuerzertifikat nach nur 3 Monaten im Land statt wie sonst üblich 6. Das macht es insbesondere für Perpetual Traveler interessant, die warum auch immer ein solches Zertifikat benötigen, aber nicht zulange an einen Ort gebunden sein wollen.

Guatemala ist schließlich ein guter Kompromiss aus erfüllbaren Einwanderungsbedingungen gekoppelt mit einem attraktiven Steuersystem und einem vielfältigen Land zur Wohnsitznahme samt der Option eine Staatsbürgerschaft nach bereits nur 9 Monaten zu erhalten.

 

Einwanderung nach Belize

Belize wird in der Staatenlos-Beratung sehr selten angesprochen. Das liegt daran, dass sich Belize nur wirklich für Leute eignet, die sich auch wirklich auf das Land einlassen wollen. Als Pro-Forma-Wohnsitz wie Panama oder Paraguay ist das Land initial nicht geeignet. Das liegt an den Hürden an Alter oder Aufenthalt in einen der beiden möglichen Programme.

Eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung in Belize gibt es bereits nach 1 Jahr Aufenthalt in Belize. Keine weiteren Faktoren an Investment, Hauskauf oder ähnliches werden gestellt. Es muss sich aber tatsächlich 50 Wochen lang überwiegend in Belize aufgehalten werden bevor der Antrag auf die Permanent Residence gestellt wird. Nach Erhalt der dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung nach einem Jahr darf man das Land dann quasi unbegrenzt verlassen ohne dass die Aufenthaltsgenehmigung verfällt.

 

In der Praxis muss man nicht komplett ununterbrochen in Belize sein. In der Praxis werden Abwesenheiten bis zu 2 Wochen geduldet, allerdings nicht regelmäßig sondern als begründete Ausnahme. Der Großteil des Jahres muss vor Ort in Belize verbracht werden, obgleich Besitzer einer Yacht hier vielleicht einen eleganten Ausweg haben.

 

Da Belize ohnehin nur 30 Tage Visa on Arrival vergibt, muss man dieses ohnehin alle 30 Tage verlängern. Das geht die ersten 90 Tage generell problemlos. Danach sollte man explizit betonen, dass man eine Beantragung der Permanent Residency nach 350 Tagen anstrebt. Eventuell sollte hier ein Anwalt zur Hilfe genommen werden, damit es nicht bei der Verlängerung des Visums scheitert. Das Monatsvisum kostet 25$ in den ersten 6 Monaten und 50$ monatlich danach.

Nach dem 11. neu beantragten Visum kann man schließlich die Beantragung der dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung starten. Neben der Überprüfung der Anwesenheit muss der Antragsteller eine lokale Verwurzlung über 2 Sponsoren nachweisen, die für den Antragsteller bürgen. Das sind in der Regel lokale Pfarrer, Ärzte, Rechtsanwälte oder andere zugelassene Berufe.

Die Beantragung der Permanent Residency kostet je nach Nationalität 2000-5000$. US-Amerikaner zahlen nur 1000$. Ab Erhalt der Permanent Residency kann lokal jede Arbeit ausgeübt werden. Es greift das lokale Steuersystem mit Territorialprinzip, auf Inlandseinkommen werden jedoch 25% bei 14.500$ Steuerfreibetrag fällig.

Da bis auf den Daueraufenthalt kaum Bedingungen herrschen, ist das Programm recht attraktiv wenn tatsächlich eine dauerhafte Auswanderung geplant ist. Nach 5 Jahren winkt dann bereits die Staatsbürgerschaft von Belize. Der Pass ermöglicht Zugang zu 101 Staaten, aber nicht in die Schengen-Zone. Da Belize die doppelte Staatsbürgerschaft erlaubt, kann es jedoch dennoch ein praktibabler Zweitpass sein.

Keine Staatsbürgerschaft gibt es über das sogenannte Qualified Retiree Programm, das jedoch andere Vorteile hat. So muss man hier nicht 1 Jahr fast ununterbrochen im Land leben, sondern nur 30 Tage im Jahr in Belize verbringen sofern man Mindestalter und Mindesteinkommen erfüllt.

Das QRP richtet sich ausschließlich an Rentner und Pensionäre über 45 Jahre, die eine staatliche oder anderweitig lebenslang garantierte monatliche Zahlung über 2000$ von Quellen außerhalb Belizes bekommen. Statt Rente oder Pension kann hier auch eine entsprechend verzinste Lebensversicherung den Aufenthalt möglich machen, sofern die Versicherung die Zahlung bis ans Lebensende garantiert. Dies dürfte im aktuellen Niedrigzinsumfeld gerade im jüngeren Alter aber schwierig werden. Ehefrau und Kinder unter 18 können mitgenommen werden, Kinder unter 23 brauchen ein Anmeldezertifikat einer örtlichen Schule.

Im Qualified Retiree Programm herrscht eine Anwesenheitspflicht von 30 Tagen vor, die ununterbrochen in Belize verbracht werden müssen. Es handelt sich um keine Permanent Residence und eine Erlangung der Staatsbürgerschaft ist nicht möglich. Dafür erhalten Personen mit QPR-Status aber einige Vorteile. So ist neben kompletter Steuerfreiheit auch der Import eines eigenen Bootes, Flugzeuges und Autos zur eigenen Nutzung möglich.

Werden HIV-Test und Sicherheitsprüfung der Behörden in Belize überstanden, steht dem Ruhestand in der Inselwelt nur noch wenig in Weg. Die Bewerbung kostet lediglich 150$, eine Aufnahmegebühr von 1000$ plus 750$ pro Familienmitglied ist im Erfolgsfall zu zahlen. Jährliche Erneuerungsgebühren der QRP-Karte belaufen sich auf lediglich 50$. Das Programm wird ähnlich dem Thailand Elite Visa von der nationalen Tourismus-Behörde administriert.

 

Einwanderung nach Honduras

Nach Honduras ist der Einwanderungsprozess wesentlich geregelter als Belize. Die Einwanderung kann über 4 verschiedene Visa-Kategorien erfolgen, die für Ausländer interessant sind. Neben der Familienzusammenführung sind das Visa für Pensionäre, Privatiere und Investoren.

Wer eine garantierte lebenslange Rente in Höhe von min. 1500$ erhält, der kann darüber seine Aufenthaltsgenehmigung erlangen (Pensionado). Besteht das Einkommen aus anderen Kapitalanlagen wie Aktien, Vermietung oder Zinserträgen, so ist ein Einkommen von 2500$ erforderlich (Rentista). Dieses muss über 3 Monate mit entsprechenden Auszügen nachgewiesen werden.

Während auf dem Festland eine Summe von 100.000$ gilt, muss auf den attraktiven Bay Islands wie Roatan nur 50.000$ für ein Investoren-Visum investiert werden. Der reine Erwerb einer Wohnung reicht dazu aber nicht aus.

 

Das Investment muss von einem Business-Plan begleitet werden und zielt auf die Schaffung lokales Einkommens ab. Ein gängiger Umweg ist es aber das Eigenheim in ein Bed & Breakfest umzuwandeln oder anderweitig an Feriengäste zu vermieten. Gegenwärtig wird diese Praxis noch akzeptiert.

 

Zum Abschluss der Wohnsitznahme muss man nicht zwingend die Hauptstadt Tegucicalpa besuchen. Zwar ist dies nicht vollumfänglich etwa auf Roatan möglich, aber in der nur 90 Minuten mit der Fähre entfernten Küstenstadt La Ceiba. Hier ist ein einmaliger Besuch nötig um die Aufenthaltsgenehmigung zu erlangen.

Eine Aufenthaltsgenehmigung über die 3 besprochenen Kategorien gleicht einer Permanent Residence und ist lebenslang gültig. Es gibt keinen fixen Mindestaufenthalt dafür zu erfüllen. Bemerkenswert ist jedoch, dass Honduras bereits mit 3 Monaten Anwesenheit von einem Steuerwohnsitz ausgeht wie sonst üblich 183 Tage. Somit kann sich Honduras besonders als Lösung für jene eignen, denen es um ein Steuerzertifikat geht, etwa um aus der Steuerpflicht des Heimatlandes entlassen zu werden. Honduras ist trotz Territorialsteuersystem zudem keine typisch bekannte Steueroase. Lokales Einkommen wird bei einem Steuerfreibetrag von knapp 5000$ mit maximal 25% besteuert.

Ein gültiger Wohnsitz in Honduras ist nötig um Land größer als 0.72 Acres besitzen zu dürfen. Eine Einbürgerung ist nach 5 Jahren möglich, eine doppelte Staatsbürgerschaft aber nur in Ausnahmefällen zugelassen, etwa von Geburt an oder durch Heirat. Honduraner haben mit 138 visa-frei zugänglichen Nationen inklusive Schengen und Russland einen relativ guten Pass.

 

Einwanderung nach Guatemala

Guatemala bietet potentiellen Einwanderern 3 Möglichkeiten eine Aufenthaltsgenehmigung zu erlangen. Der aufwändigere Weg führt dabei über eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung, die alle 2 Jahre verlängert werden muss. Allerdings kann man sich nach den ersten beiden Jahren bereits auf die dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung bewerben. Der leichtere Weg führt über die gängigen Pensionado und Investoren-Visa.

 

Für die temporäre Aufenthaltsgenehmigung muss man sich auf viel Papierkram und Rennerei einstellen, da alles doppelt- und dreifach von lokalen Behörden beglaubigt werden muss. Die einzige wirkliche Bedingung ist es jedoch einen Sponsor zu finden, der für den Antragsteller bürgt. Dieser kann eine natürliche Person oder Firma sein, hat aber jeweils einige Anforderungen zu erfüllen, die eine Umgehung über eine etwa eigene Firma schwierig machen.

 

Nach 2 Jahren als Temporary Resident kann dann die Permanent Residency beantragt werden, sofern man sich mindestens einmal pro Jahr in Guatemala aufgehalten hat. Nach erneuter Wartezeit von 5 Jahren kann man die Staatsbürgerschaft des Landes erhalten. Mit Genehmigung doppelter Staatsbürgerschaft und visa-freie Einreise in derzeit 137 Länder inklusive Schengen und Russland kann dies eine interessante Option darstellen.

Sehr interessant dabei ist, dass die Wartezeit zur Einbürgerung auf nur 9 Monate verkürzt wird sobald man erfolgreich ein Investoren-Visum beantragt hat. Neben dem Pensionado-Visa ist dies die zweite Möglichkeit einen Wohnsitz in Guatemala zu begründen.

Das Investoren-Visum setzt eine 5-jährige Staatsanleihe Guatemalas von 60.000$ neben üblichen Dokumenten wie Führungszeugnis, Gesundheitszeugnis, etc. voraus. Möchte der Antragsteller sich innerhalb von 9 Monaten einbürgern lassen, so muss er 3 Wochen dauerhaft im ersten und vier Wochen dauerhaft in den folgenden 2 Jahren vor Ort sein. Ähnlich wie bei bei der temporären Aufenthaltsgenehmigung muss aber ein lokaler Sponsor für den Antragsteller bürgen.

Keinen Sponsor braucht man als Pensionado, der lediglich 1000$ plus 200$ pro Familienmitglied nachweisen muss. Dies kann sowohl aus einer Pension oder Rente als auch anderen finanziellen Einkommen wie Vermietung, Aktien oder ähnliches stammen. Als Pensionada ist jedoch keine Einbürgerung möglich. Der Status erlischt nach einer Abwesenheit aus Guatemala von einem Jahr.

Neben seinem territorialen Steuersystem besitzt Guatemala lediglich eine Einkommenssteuer von maximal 7% und ist somit auch für lokales Business keine schlechte Wahl. Mit der Universidad Francisco Marroquin in Guatemala City hat eine einflussreiche libertäre Privatuniversität hier ihren Sitz. Ein Besuch des Campus sei an dieser Stelle empfohlen.

 

Im Schatten seiner lateinamerikanischen Nachbarn?

Guatemala, Honduras und Belize mögen keine sonderlich beliebten Optionen sein.

 

Das mag damit zusammen hängen, dass sie oft als arm und kriminell dargestellt werden, obwohl die Lebensqualität an einigen Orten relativ hoch ist. Wie so oft in Lateinamerika sollte man kein Land in eine Schublade stecken, sondern nach regionalen Unterschieden suchen.

 

Mit Ländern wie Panama, Costa Rica und Paraguay besteht aber bereits starke Konkurrenz am Einwanderungsmarkt. Somit werden die 3 hier besprochenen Länder oft nur eines kurzen Blickes genötigt. Dabei können sie sich auch durchaus für jene Online-Unternehmer und Investoren eignen, die gar nicht vorhaben dauerhaft in diesen Ländern zu leben.

Für ältere Semester über 45 mit passiven Einkommen kann das QRP-Programm in Belize eine attraktive Option sein mit nur 30 Tagen Urlaub auf einer tropischen Insel Steuerfreiheit zu erlangen.

Und wer 60.000$ übrig hat, kann mit einem Investment in Staatsanleihen und nur vierwöchiger jährlicher Anwesenheit bereits nach weniger als einem Jahr Staatsbürger Guatemalas werden. Wenige wissen bisher von dieser Möglichkeit.

Und letztlich kann auch gerade Honduras wegen seiner in Kürze öffentlich werdenden Freien Privatstadt interessant sein….

 

Falls Du eine der drei Länder Guatemala, Belize und Honduras interessant zum Einwandern findest, dann schick mir einfach eine Nachricht. Wir verfügen in allen Ländern über qualifizierte Kontakte, die dir bei erfolgreichen Erlangung einer dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung oder sogar Staatsbürgerschaft helfen können.

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4 unkomplizierte Firmentypen zur Gründung in Georgien

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Eines der unterschätztesten Länder der Welt ist sicher weiterhin Georgien. Auf Staatenlos.ch haben wir über das Land bereits als potentiellen Wohnsitz berichtet, da hier dank Territorialbesteuerung ein steuerfreies Leben mit europäischen Flair möglich ist. Und auch als Investment-Standort – das Land wurde kürzlich 6ter auf der Welt im Ease of Doing Business Ranking – macht das Land von sich Reden. So betreibt Staatenlos mit lokalen Geschäftspartnern eine Walnussplantage auf 73 Hektarn Ackerland in der Region Kakheti, in die weitere Investments möglich sind (Minimum 10,000€ mit ca. 25% Rendite ab Jahr 5)

Georgien ist mit der Visa-Vergabe von 365 Tage bei Einreise an die meisten westlichen Nationen zudem eine der offensten Nationen der Welt für Auswanderer. Zwar wurde es kürzlich deutlich schwerer eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung zu bekommen, doch wer in Georgien wirklich Teile des Jahres verbringen möchte kann dies weiterhin einfach tun. Erforderlich ist lediglich die Anmeldung einer Selbstständigkeit oder Firmengründung in Georgien. Für eine Permanent Residence ist sonst mittlerweile ein Immobilien-Investment von 100.000€ oder ein anderes Investment in Höhe von 300.000€ nötig. Wir können Dir bei allen Fragen zur Erlangung des georgischen Wohnsitzes aus erster Hand helfen.

In diesem Artikel soll es jedoch weniger um den Wohnsitz, sondern viel mehr um die verschiedensten Firmenoptionen gehen, die Georgien mittlerweile anbietet.

 

Denn in dem Land hat sich seit Ende der Sowjetunion erstaunlich viel getan. Nicht nur ein ganzer, meist korrupter Beamtenapparat wurde weitgehend entlassen – das Land durchläuft mittlerweile eine ähnliche digitale Revolution wie der baltische Vorreiter Estland. Drive-Through-Schalter bei georgischen Behörden und Hunderte Terminals zur Begleichung öffentlicher Dienstleistungen in zahlreichen Städten bezeugen dies.

 

Auch das Banking ist modern und erstaunlich unkompliziert. Eine Eröffnung eines lokalen Privatkontos inklusive echter Kreditkarten nur mit Pass als Compliance ist eines der beliebtesten Angebote von Staatenlos.ch.

Von Estland auch übernommen wurde das Modell der nachgelagerten Besteuerung für reguläre Kapitalgesellschaften – nur mit besseren Bedingungen. Zwei weitere Firmenmodelle sind jedoch fast interessanter: der 1% Individual Entrepreneur und die steuerfreie Virtual Zone Company. Hinzu kommen gute Bedingungen und Steuerfreiheit für internationale Finanzgeschäfte.

Wichtig ist zu wissen, dass die Territorialbesteuerung nur auf Ebene der natürlichen Person bei Steuerwohnsitz in Georgien gilt, nicht jedoch auf Ebene der Firma.

 

Die reguläre georgische Kapitalgesellschaft: nachgelagerte Besteuerung in der LLC

Obwohl die georgische Kapitalgesellschaft generell als LLC (Limited Liability Company) bezeichnet wird (um nicht das georgische Alphabet zu nutzen), handelt es sich hier um eine reguläre Kapitalgesellschaft, nicht um eine Personengesellschaft mit durchreichender Besteuerung wie in den Vereinigten Staaten. Das bedeutet, dass die Gesellschafter haftungsbeschränkt Anteile an einer georgischen LLC besitzen und Dividenden ausgeschüttet bekommen. Es ist kein eingezahltes Stammkapital zur Gründung der Gesellschaft nötig.

Hier setzt ähnlich wie im estnischen System auch die Besteuerung an. Georgien hat 2018 als zweites Land die ökonomisch sinnvolle nachgelagerte Besteuerung eingeführt, bei der nur bei Dividenden-Ausschüttung eine Steuer anfällt. Diese ist mit 15% niedriger als die 20% in Estland.

 

Jegliches Einkommen ist damit steuerfrei solange es in der Firma verbleibt. Um Missbrauch zu verhindern werden Gehälter, Darlehen oder Rechnungen aus bestimmten Ländern aber genau geprüft.

 

Anfallende Betriebskosten können selbstverständlich steuerfrei beglichen werden, müssen aber Sinn ergeben und dokumentiert werden. Darlehen und andere Auslagen werden bei Ausgabe besteuert, können bei vollständiger Rückzahlung aber ihre Steuer zurück erhalten.

Im Großen und Ganzen ist das System sehr ähnlich dem von Estland, nur die Besteuerung von 15% bei Dividenden-Ausschüttung leicht geringer. Wie in Estland werden Dividenden, die aus Beteiligung aus Tochterfirmen stammen nicht versteuert. Ungleich Estland ist Georgien wegen fehlender EU-Mitgliedschaft und guten Doppelbesteuerungsabkommen aber momentan noch kein geeigneter Holding-Kandidat.

Georgien ist als aufstrebendes Schwellenland keine typische Steueroase und trotz oder wegen weitgehender Unbekanntheit nicht mit sonderlichen Reputationsproblemen behaftet. Eine Abrechnung mit anderen Firmen weltweit ist daher grundsätzlich problemlos möglich, zumal eine Betriebsstätte oder etwaige Mitarbeiter sehr günstig zu beschaffen sind. Aktuell ist unwahrscheinlich, dass OECD-Initiativen wie Economic Substance Acts in den nächsten Jahren in Georgien Einzug halten werden. Auch der Automatische Informationsaustausch ist vorerst ausgesetzt. Auf Firmenebene besteht dank öffentlichen Handelsregister jedoch keine Anonymität. Treuhänder können jedoch eingesetzt werden auf Anfrage. Eine Aktiengesellschaft (JSC) kann mehr Anonymität bieten, setzt aber ein hohes Stammkapital voraus.

Dank der niedrigen Lohn- und Lohnnebenkosten (es gibt keine Sozialversicherung in Georgien) ist es aber nicht schwer Substanz zu schaffen, sollte dies erforderlich werden. Es ist weitaus günstiger als in Estland oder anderen europäischen Steueroasen und macht somit durchaus auch noch für in Deutschland, Österreich und der Schweiz verankerte Unternehmer Sinn, die eine Betriebsstätte mit Steuervorteilen in Georgien aufbauen wollen. Durch die nachgelagerte Besteuerung lassen sich auch insbesondere eigene Investments so über die Firma steuerfrei thesaurieren.

Die Umsatzsteuer in Georgien beträgt 18% und wird ab einer Schwelle von 100.000 Lari (ca. 33.000€) für innerhalb Georgiens ausgeübte Dienstleistungen oder verkaufte Produkte erhoben. Wie bereits angesprochen gab es bisher keine Sozialversicherungsbeiträge, sondern lediglich eine 20% Lohnsteuer für Angestellte. Ab 2019 kommt eine Pensionsversicherung von 6% hinzu (2% Firma, 2% Angestellter, 2% Staat unter gewissen Einkommensschwellen), die jedoch nur bei Steuerwohnsitz in Georgien zahlbar ist.

 

Georgien-Firmen werden dank Staatenlos-Office vor Ort komplett aus eigener Hand angeboten. Wir leiten hier nicht an fremde Kanzleien weiter, sondern übernehmen die komplette Gründung, Verwaltung und auf Wunsch Buchhaltung für Dich. Zudem hast Du über uns eine ladungsfähige Geschäftsadresse (aber keinerlei Abmahnrisiko) und Vermittlung eines guten Geschäftskontos bei den zwei größten Banken Georgiens (Bank of Georgia oder TBC Bank) inkludiert.

 

Für die Gründung einer regulären georgischen LLC berechnen wir bei persönlicher Anreise 1350€, die Jahresgebühren belaufen sich auf lediglich 700€. Bei einer Remote-Gründung berechnen wir zusätzliche 250€ (+50€ je Gesellschafter) und benötigen eine notarisierte und apostillierte Kopie Deines Passes (und der etwaiger weiterer Gesellschafter) sowie eine notarisierte und apostillierte Vollmacht. Für die nötige Buchhaltung in Georgien können wir Pakete ab 150€ im Monat anbieten. Dies kann grundsätzlich aber auch selber übernommen werden.

 

Die georgische Virtual Zone: steuerfreie Firmen aus der IT-Branche

Nur wenig teurer, aber für viele Online-Unternehmer ungleich interessanter ist die sogenannte Virtual Zone in Georgien. Hierbei handelt es sich um eine Art Steuerbefreiung regulärer Firmen spezifisch für IT-Dienstleistungen. Unseren Erfahrungen nach ist die georgische Finanzverwaltung jedoch relativ offen was die Definition von Informationstechnologie angeht. So haben wir bereits positive Bescheide auf Gründungsanträge aus folgenden Bereichen bekommen:

  • Programmierer aller Art
  • IT-Beratung
  • Freelance-Berufe mit IT-Bezug wie Designer, Online-Marketer, SEO-Experte etc.
  • Verkauf digitaler Produkte
  • Verwertung weiterer Rechte aus Geistigen Eigentum
  • Webhosting, Domains, etc.
  • Outsourcing-Agenturen mit IT-Bezug
  • E-Commerce-Lösungen

 

Gerne überprüfen wir auf Anfrage ob Dein Geschäftsmodell realistische Chancen auf Akzeptanz als Virtual Zone hat. Im Zweifelsfall gilt es einfach die Registrierung zu versuchen. Bei guten Argumenten bezüglich IT-Fokus lässt die georgische Finanzverwaltung generell mit sich reden.

Steuerlich interessant sind Georgiens “Virtuelle Zonen” deshalb, weil die steuerliche Behandlung anders als die nachgelagerte Besteuerung von regulären Kapitalgesellschaften ist. “Virtual Zone Companies” sind komplett steuerfrei auf ihre Gewinne außerhalb Georgiens. Nur auf Inlandsgewinne fallen die üblichen 15% bei Dividenden-Ausschüttung an. IT-Zonen-Firmen erhalten eine extra Lizenz (Zertifikat), die diese Steuerfreiheit ausführt.

Trotz der generellen Körperschaftssteuerfreiheit gilt im Fall von Virtual Zones eine Quellensteuer von 5%, die jedoch dank vorhandener DBAs in einigen Fällen zurückerstattet wird. Dies ist insbesondere bei Steuerwohnsitz in Zypern oder den Emiraten gegeben. Dank des DBAs dieser Länder mit Georgien können die 5% Quellensteuer bei Ausschüttung zurückgefordert werden.

 

Somit ist eine IT-Firma in Georgien für Zypern Non-Doms etwa komplett steuerfrei. Buchhaltung/Bilanzierung muss jedoch trotzdem erstellt werden.

 

Bei Nutzung von georgischen IT-Zonen-Firmen aus Hochsteuerländern wird die 5% Quellensteuer in der Regel dank DBAs mit den länderspezifischen Kapitalertragssteuern verrechnet. Auch hier macht der Standortvorteil Georgiens mit niedrigen Lohn- und Lohnnebenkosten eine Gründung mit Substanz zu einem relativ leichten Unterfangen. Dazu tragen auch die guten Flugverbindungen nach Tbilisi und Kutaisi mittlerweile bei. Oft kann man für nur 40€ aus etwa Dortmund und Memmingen direkt nach Kutaisi fliegen.

Obgleich auf Unternehmen mit argumentierbaren IT-Fokus beschränkt sind die Virtual Zone Companies eine interessante Alternative zu reputableren Steueroasen wie Freihandelszonen in den Emiraten oder Hong-Kong. Viele Online-Unternehmer, die bisher diese guten aber teureren Optionen nutzen, haben es meist nicht schwer einen gewisse Affinität ihres Geschäftes zu Informationstechnologie darzulegen. Georgien kann für sie eine sehr interessante Alternative sein.

Besonders in Hinblick auf die Kosten ist Georgiens IT-Zone einer Freihandelszone in RAK etwa weit voraus. So berechnen wir für ein Komplettpaket der Gründung lediglich 1690€, die Jahresgebühren belaufen sich auf 900€. Für eine Remote-Gründung sind zusätzliche 250€ (+50€) pro Gesellschafter bei gleichen Compliance-Anforderungen wie bei der regulären LLC nötig. Buchhaltung kann auch hier für 150€ im Monat gestellt werden falls benötigt.

 

1% Umsatzbesteuerung als Individual Entrepreneur bis ca. 166.000€

Beide vorgestellten Firmenmodelle der regulären LLC und Virtual Zone können für den Gründer auch zur Beantragung des Steuerwohnsitzes führen. Gerade für Freiberufler aller Art ist es bis zu einer gewissen Einkommensschwelle aber meist sinniger dies mit Georgiens Kleinunternehmer-Regelung zu kombinieren. Georgien bietet damit eine ausgezeichnete Wohnsitz-Alternative mit leichter Zugänglichkeit für Einsteiger, setzt aber einen gewissen Aufenthalt damit voraus.

Trotz Georgiens Status als armes Schwellenland ist die Kleinunternehmer-Regelung mit einer Schwelle von 500.000 Lari bzw. 5 Angestellten sehr großzügig bemessen.

 

Dabei handelt es sich um immerhin knapp 166.000€ – hier greift in Deutschland längst dreimal der Spitzensteuersatz. Dennoch besteuert Georgien solche Kleinunternehmer nur mit 1% auf ihren Gesamtumsatz. Da nichts abgesetzt werden kann entfällt eine Buchhaltung und weiterer Verwaltungsaufwand.

 

Über 166.000€ erhöht sich die Steuer für Selbstständige auf lediglich 3% des Umsatzes. Bis ca. 10.000€ Schwelle sind hingegen als sogenannter Mikro-Unternehmer gar keine Steuern zu entrichten. Allerdings ist seit Anfang 2019 die Pflicht zu beachten, 4% des Umsatzes am Jahresende in einem individuellen Pensionskonto zur Altersvorsorge anzusparen. Hier handelt es sich um ein grundsätzlich sinniges kapitalgedecktes System statt des im Westen üblichen Umlageverfahrens (oder eher Schneeballsystems).

Wesentlich ist, dass es sich hierbei um eine nicht haftungsbeschränkte Selbstständigkeit/Einzelunternehmen handelt. Regulierte Berufe wie Piloten oder Anwälte als auch Beratertätigkeiten sind von der Nutzung ausgeschlossen. Individual Entrepreneur kann man auch als Ausländer ohne Steuerwohnsitz in Georgien anmelden. Es ist zudem der einfachste Weg zur Erlangung der Aufenthaltserlaubnis und Steuernummer. Hier gibt es mittlerweile oft ein Interview mit der Behörde, warum man in Georgien leben möchte. Wir wickeln alles für Dich ab und begleiten Dich zum Interview.

 

Banking in Georgien: Geschäftskonten für die Firmen

In der heutigen durchregulierten Welt wird es immer schwieriger unkompliziert Geschäftskonten zu eröffnen und zu betreiben. Georgien ist da zum Glück eine Ausnahme. Da die Banken technisch nicht darauf eingestellt sind, wird der CRS-Standard auf absehbare Zeit hin keinen Informatjonsaustausch aus Georgen heraus bedeuten. Das wiederum heißt anders herum, dass die Compliance-Anforderungen zur Eröffnungen georgischer Konten wesentlich geringer sind als im internationalen Vergleich. Ein Pass reicht in der Regel bereits aus. Es sind keine Utility Bills, Steuernummern oder Co. nötig.

Georgiens größere Banken sind modern, liquide und bieten gute Dienstleistungen an. Staatenlos kann Privatkonten generell ungeachtet des Wohnsitzes bei der TBC Bank und Bank of Georgia vermitteln. Geschäftskonten sind momentan lediglich für georgische Firmen möglich und bei Gründung über uns inkludiert. Ähnlich den Privatkonten bringen sie folgende Vorteile:

  • Multi-Währungskonto in EUR, GBP, USD, GEL
  • eigene IBAN und englisches Online-Banking
  • Visa Platinum, Mastercard Gold, Amex Platinum (auf Anfrage)
  • Private Banking mit dezidierter Kontaktperson
  • Offenheit gegenüber Krypto-Transaktionen
  • Kein Informationsaustausch
  • Hohe Zinsen (bis zu 5% auf USD, über 10% auf GEL möglich)

 

Dank der nachgelagerten Besteuerung in georgischen LLCs und einigen Doppelbesteuerungsabkommen sind diese ein interessantes Vehikel zur steuerfrei thesaurierten Vermögensverwaltung. Wir arbeiten mit einem georgischen Broker zusammen, dessen Trading auf einer Plattform der renommierten Saxobank läuft. Auch ausländische Broker lassen sich aber natürlich mit der georgischen Firma nutzen. Dank öffentlichen Handelsregister und passabler Reputation ist es generell möglich auch Geschäftskonten für georgische Firmen im SEPA-Raum (etwa mit den üblichen Online-Banken) oder weltweit zu bekommen.

 

Internationale Finanzlizenz in Georgien

Falls Du schon immer mal Deinen eigenen Broker, Krypto-Coin oder Fonds launchen wolltest kann Georgien ebenso interessant sein. Mit der IFC-Lizenz (International Financial Center) winkt nicht nur komplette Steuerfreiheit für Finanzdienstleister in Georgien, sondern auch ein vergleichbar einfaches Verfahren zur Lizenzbeantragung ohne großen Kapitalaufwand.

Es handelt sich um eine reguläre LLC, die jedoch dank Zertifikat des zuständigen Ministeriums ähnlich der Virtual Zone steuerbefreit Finanzdienstleistungen anbieten kann – gleich ob als Broker, Vermögensverwalter oder Investment-Berater.

 

Mit den angesprochenen georgischen Banken bestehen zuverlässige ans SWIFT/IBAN angeschlossene Vollbanken als Partner zur Verfügung. Auch die Krypto-Freundlichkeit ist nennenswert. So kann unter der IFC-Lizenz auch ein eigener Coin und ICO gelauncht werden.

 

Maximal 10% der weltweiten Umsätze dürfen in Georgien selbst gemacht werden. Sonst bestehen keine Beschränkungen. Selbstverständlich gilt es übliche Compliance lizenzpflichtiger Geschäfte, entsprechende Buchhaltung und Bilanzierung einzuhalten, die in Georgien jedoch sehr unbürokatisch abläuft. Als einzige Jurisdiktion weltweit kann das komplette Verfahren sogar vollständig remote abgewickelt werden.

Zur Gründung nötig sind neben notarisierter und apostillierter Passkopie und Vollmacht hier eine Utility Bill, Vorhabensbeschreibung und ein kurzer Lebenslauf. Keinerlei finanzielle Qualifikationen oder Berufserfahrung werden jedoch vorausgesetzt. Es sind lediglich übliche Unterlagen zur Genehmigung der Lizenz einzureichen, darunter die AGBs, Datenschutzregeln, Business-Plan, Anti-Geldwäsche-Verfahren und gewisse interne Richtlinien.

Wir können den kompletten Gründungsprozess und die Lizenzbeantragung vor Ort professionell begleiten und weitere Services wie Verbindung zu Softwarelizenzen, Liquiditätsgebern und Kreditkartenherausgebern herstellen. Preise für die IFC-Lizenz auf Anfrage.

Ist die Gründung einer FinTech-Online-Bank oder einer Vollbank geplant bestehen hier ebenfalls Möglichkeiten in Georgien. Diese Bereiche können jedoch nicht über die IFC-Lizenz laufen, sondern benötigen eine teurere Lizenz mit verschärften Compliance-Anforderungen. Mehr Informationen stellen wir gern auf Anfrage bereit.

 

Was hat Georgien noch zu bieten?

Wie Du siehst, hat Georgien einiges zu bieten.

 

Ob nur ein einfach eröffnetes Privatkonto im Private Banking der größten Bank Georgiens, eine der 4 vorgestellten großartigen Firmenoptionen oder gar ein leicht erlangbarer Wohnsitz mit Territorialbesteuerung – gerne unterstützen wir Dich mit unserem Office vor Ort bei allen Belangen in diesem wunderbaren Land, das sich auch durch extreme Gastfreundschaft, leckeres Essen und wunderschöne Natur (Titelbild zeight Ushguli, Svaneti, Besuch Herbst 2014) auszeichnet. Deshalb bist Du herzlich eingeladen uns auch vor Ort zu besuchen, was die jeweiligen Prozesse beschleunigt und Deine Kosten senkt.

 

Und Du kannst Dir unsere 15.000 Walnuss-Bäume in Kakheti ansehen – und Dich für ein Investment in unser Projekt oder weitere mögliche landwirtschaftlichen Chancen in Georgien begeistern. Bitte richte Deine Anfragen an christoph@staatenlos.ch oder direkt an info@sl-consultings.de . Wir freuen uns Dir in Georgien zur Seite stehen zu können.

PS: Vom 7. bis 11. April gibt es eine Staatenlos-Kennenlern-Reise nach Georgien. Mehr Infos unter info@sl-consultings.de

Der Beitrag 4 unkomplizierte Firmentypen zur Gründung in Georgien erschien zuerst auf Staatenlos.

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